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69_III_82

BGE 69 III 82

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-16 · Deutsch CH
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82 Bchuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. es steht ihm aber frei, auf diesen Schutz zu verzichten und die Verwertung zu verlangen. Demnach e:rkennt die Sckulilbetr.- u. Konkurakammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

22. Entscheid vom 16. November 1943 i. S. Kleinwort Sous & Co. Art. 66.Abs. 1 SchKG. ~in yom Schuldner allgemein, auch für Betrelbungen, bevolImitchtlgter Anwalt, der von seiner Voll- macht in Prozessen und BeschwerdeverfaJlloen gegenüber dem Gläubige: Gebrauch gemacht hat, bleibt frei, die Entgegen- nahme emes Zahlungsbefehls für den Schuldner abzulehnen. Art. 66 a1. I LP. L'avocat auquel le debiteur a donne mandat general,. y compris las poursu,ites. reste libre de ne pas accepter la. notifica.tion }'un <;bmmandement de payer a BOn mandant alors m~e qu Il a falt usage de sa. procuration da.ns des proces et des mstances de recours contre le cr6a.ncier. Art. 66 cp. I LEF. L'avvocato. al quale il debitore ha conferito un mandato generale, anche per le esecuzioni, resta. libero di non accettare la notifica d'un precetto esecutivo pel BUO man. dante. anche se ha usato della. su,a procura in processi e in procedu.re di ricorso. A. - Die Rekurrentin, ein englisches Bankhaus, nahm am 23. Oktober 1939 in Zürich gegen die Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, einen Arrest heraus und stellte gleichen Tages beim Betreibungsamt Zürich 1 das Betreibungsbegehren für Fr. 360,000.- und Zins. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin nicht nach Deutsch- land zugestellt werden, eine private übermittlung ver- mochte die amtliche Zustellung nicht zu ersetzen, und zu einer öffentlichen Zustellung fehlten Voraussetzung und Veranlassung (BGE 68 III 10). Im Dezellper 1942 ver- langte die Gläubigerin nun die Zustellung an den Zürcher Anwalt, der die Schuldnerin in einem Prozesse vor Handels- gericht und in verschiedenen Beschwerdeverfahren ver- treten hatte. Dieser Anwalt ist laut dem vorgedruckten Text der in jenem Prozesse vorgelegten Vollmacht vom

12. Januar 1940 « in Sachen gegen Kleinwort, Sons & Co., Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 22. 83 Haywards, betreffend Arrest» bevollmächtigt « zur Vertretung vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, zur Ergreifung von Rechtsmitteln aller Art, ... zur Anhe- bung und Durchführung von Schuldbetreibungen, ... über- haupt zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevoll- mächtigten ... ». Das Betreibungsamt versuchte die ver- langte Zustellung vorzunehmen, doch lehnte der Anwalt der Schuldnerin die Entgegennahme des Zahlungsbefehls ab, weil ihm solches von der Volllllachtgeberin untersagt worden sei. Das Betreibungsamt erklärte daher die Zu- stellung als erfolglos. B. - Darüber beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Zahlungs- befehl als richtig zugestellt zu behandeln und nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist mitzuteilen, ob Recht vorge- schlagen worden sei. Von heiden kantonalen Instanzen, der obern am 22. Oktober 1943, abgewiesen, erneuert sie diesen Antrag mit dem vorliegenden Rekurs. Die Schuldbetreib'Unga- 'Und Konku'fskamme:r zieht in Erwägung: Die Vollmacht beruht auf dem Willen des Vollmacht- gebers. Dieser kann sie nach Belieben umgrenzen und ein- schränken. Das ist hier durch ein Schreiben vom 22. Mai 1941 geschehen. Davon hatte freilich die Gläubigerin seiner- zeit nicht Kenntnis erhalten. Dritte 'können sich im allge- meinen auf eine ihnen bekanntgegebene Vollmacht ver- lassen; solange ihnen eine Einschränkung oder Aufhebung der Befugnisse des Bevollmächtigten nicht gleichfalls bekannt geworden ist : wie im rechtsgeschäftlichen Ver- kehr (Art. 34 Abs. 3 OR) so auch im Prozess (BGE 24 I 242 = Sep.-Ausg. 1. Seite 156) und ebenso im Betreibungsver- fahren. Die Vorinstanz meint indessen, die vorliegende Vollmacht enthalte gar nicht die Ermächtigung zur Ent- gegennahme von Betreibungsurkunden ; denn das· ginge gegen den Zweck der Bevollmächtigung, das in der Schweiz befindliche Vermögen der Schuldnerin dem Zugriff der

84 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht.N0 22. Gläubigerin Zi1 entziehen. Diese Betrachtungsweise erweckt Bedenken. Die Vollmacht lautet allgemein, und auch . der darin erwähnte Gegenstand (<< Arrest ») legt die Einbe- zieliung der auf die Arrestlegung folgenden Betreibung na.he. Und jener Zweck 8chliesst nicht ohne weiteres a.us, dass die Schuldnerin, nachdem sich die Anfechtung des .Arrestes als erfalglos erwiesen hat, auf rasche Erledigung der Angelegenheit ausginge. Allein, ob das eine oder andere·zutrefie, und welches Verhalten sich daraus ergebe, hatte eben der bevollmächtigte Anwalt zu ergründen, und demgemäss hatte er sich über sein Verhalten schlüssig zu machen. Die Gläubigerin hat dazu nichts zu sagen. Sie hat die. Ablehnung der· Entgegennahme betreibungsamt- licher Zustellungen durch jenen Anwalt hinzunehmen, wie sie denn keinen Anspruch darauf hat, dass die Schuldnerin einen Anwalt oder sonstigen Vertreter in der Schweiz bestelle. Die von der Schuldnerin dem Anwalt ausgestellte Vollmacht ist Dritten und speziell der Gläubigerin gegen- über nur insoweit wirksam, als der Anwalt davon Gebrauch macht, und wie weit dies geschehen soll, steht in der freien Entschliessung des Bevollmächtigten. Es verschlägt nichts, dass der in Frage stehende Anwalt in einem Gerichtsver- fahren und ferner. in verschiedenen Beschwerdeverfahren, übrigens auch im vorliegenden, für dieSchuldnerin gehan- delt hat. Es steht ihm frei, im eigentlichen Betreibungsver- fahren, speziell hinsichtlich der El}tgegennahme betrei- bungsamtlicher Zustellungen, zumal des Zahlungsbefehls, die Vertretung abzulehnen, wie er dies getan hat. Der all- gemeine Wortlaut seiner Vollmacht ~ochte angesichts der Unmöglichkeit einer andernArt der Zustellung den Ver- such der Zustellung an ihn nahelegen. Liess er sich darauf ein, so war die Zustellung mit Wirkung für die Schuldnerin gelungen. Lehnte er dagegen ab, wie er es tat, so war diese Stellungnahme von der Gläubigerin und auch vom Be- treibungsamte zu respektieren. Das Bestehen der gene- tellen Vollmacht· des Anwaltes machte diesen also nicht schon zum Zustellungsbevollmächtigten im Sinne von 8chuldbetreibungs. und Kankursrecht. N0 22. 85 Art. 66 Abs. 1 SchKG. Solche massgebende Bevollmäch- tigung hätte sich nur aus einer vorbehaltlosen Einlassung auf den Zustellungsversuch oder aus einer entsprechenden Erklärung des Anwaltes oder der Schuldnerin selbst an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin ergeben können. Die Vollmacht eines beauftragten Rechtsvertreters steht der Vertretungsmacht eines Prokuristen oder sonstigen mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten zur Vertretung Beru- fenen nicht gleich (vgI. Art. 459 OR, BGE 59 III 179). Ein V €:}rtreter der letztem Art ist nicht befugt, die Ver- tretung als solche abzulehnen. Die Ablehnung der Ent- gegennahme einer im Rahmen seiner Vertreterstellung liegenden Zustellung durch ihn vermöchte diese nicht unwirksam zu machen, so wenig wie die Ablehnung durch den Vertretenen selbst (BGE 59 III 67). Einem beauf- tragten Rechtsvertreter kommt aber keine solche Stellung zu. Ihm steht anheim, nicht nur, wie er als Vertreter han- deln will, sondern auch, in welchen Angelegenheiten er von der Vollmacht überhaupt Gebrauch machen will. Findet er, die beste Art der Interessenwahrungo sei die Ablehnung einer Vertretung, wie hier hinsichtlich der Ent- gegennahme betreibungsamtlicher Zustellungen, so bnn kein Dritter etwas einwenden, es läge denn eine verbind- liche Erklärung zu seinen Randen vor, was aber hier nicht der Fall ist. . Aus BGE 69 III 33, wo die Vertretungsmachteines Angestellten zu beurteilen war, der für den im Auslande wohnenden und weilenden Schuldner einen Zahlungsbefehl entgegengenommen, nicht etwa zurückgewiesen hatte, folgt vollends nichts für die Begehren der Rekurrentin. Demnach erkennt die 8ch'tddbetr.- u. Konkurikammer : Der Rekurs wird abgewiesen.