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68_III_10

BGE 68 III 10

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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IO Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. nach Art. 574, befugte Erbe war. Die Zuweisung an den Staat nach Art. 133 Abs. 2 VZG bedeutet demnach nicht erbrechtliche Übertragung, sondern (eben mangels erb- rechtlichen Überganges und mangels Möglichkeit der Ver- wertung in konkursamtlicher Erbschaftsliquidation) An- fall an den Staat als Herrn des Gebietes, zu dem die betreffenden Sachen gehören, wer auch immer sie als aus- . schlagender Erbe, Grundpfandgläubiger oder auch bisher unbeteiligter Dritter hätte erwerben können. Der von Ihnen erwähnte Art. 57 ZGB bezieht sich nur auf das Ver- mögen juristischer Personen (vgl. für den Fall eines man- gels genügender Aktiven eingestellten und geschlossenen Konkurses einer solchen BGE 56 III 192) und ist daher hier nicht anwendbar. Somit ist die vorliegende Lücke der VZG sachgemäss auszufüllen in der Weise, dass die Liegen- schaften demjenigen Kanton zugewiesen werden, in dessen Gebiet. sie sich befinden, mit dem sie untrennbar verbunden sind. Es müsste befremden, wenn auf die in Art. i33 Abs. 2 VZG vorgesehene Art ein Kanton in einem andern Kanton Grundeigentümer werden könnte, und nach dem Ausge- führten besteht für eine derartige Zuweisung auch kein Rechtsgrund. Es handelt sich einfach um die Verfügung über Grundstücke, die sonst herrenlos würden. Diese Ver- fügung wird richtigerweise dem Kanton zugewiesen, dessen Gebietshoheit das einzelne Grundstück untersteht, bezüg- lich des in Rede stehenden Grundstückes also dem Kanton Zürich.

4. Entscheid vom 20. Februar 1942

i. S. Allgemeine Elektrizitätsgesellschaft. Arrest und Zwangavollstreckung8'lna8snalnnen gegenüber VernWgen ausländischer Schuldner.' Der darüber erlassene Bundesrats· beschluss vom 24. Oktober 1939 ist nicht rückwirkend (Erw. 1). Internationale tJbereinkunjt betreffend Zivilprazes8recht von 1905: Der ersuchte Staat entscheidet selbst über Gewährung oder Ablebnung der R.echtshilfe nach Art. 4. Anderseits ist der ersuchende S~ frei, eine in seinem eigenen Gebiete voll. ~iehbare Art der Zustellung anzuordnen, sofern dies na,ch seiner mternen Gesetzgebung zulässig ist (Erw. 2 und 3, Änderung der Rechtsprechung). Schulrlhetl'eibungs. und Konkul'srecht. N0 4. II Arresturkunde und Zahlung8befehl müssen durch das Betreibungs. amt zugestellt werden (Art. 276 a1. 2 lUld Art. 70 ff.SchKG). . Private Zustellung ist nicht wirksam. Öffentliche Zustellung (Art. 66 a1. 4 SchKG): Ist sie vorzunehmen trotz bekannten Wohnortes des Schuldners, wenn der Staat, in dem er wohnt, die Übermittlung der Urkunden verwehrt ! Es besteht keine genügende Veranlassung, dieses ausserge· wöbnliche Verfahren anzuwenden zugunsten eines im Auslande wohnenden Gläubigers, der zudem keinen in der Schweiz voll. streckbaren Titel für seine Forderung besitzt (Erw. 4 a1. 2). Daraus folgt nicht der Hinfall des Arreste.'i als solchen (Erw. 4 a1. 3) . Sequestre et mesures d'execution foreee portant BUr les bien8 d'un debiteur etranger: L'arrete du Conseil fooeral du 24 octobre 1939 n'a pas d'effet retroactif. Convention internationale ·relative a la procedure civile du 17 juillet 190/j: C'est a l'Etat requis a decider si 180 signification sera accordee ou refusee. L'Etat requerant est !ibre en revanche d'ordonner tel mode de notifieation qui pourrait etre exe.cute sur son propre territoire selon la loi nationale (consid. 2 et 3; changement de jurisprudence). Proces·verbal de sequestre et commandement de payer: Ces actAfI ne peuvent etre valablement notifies que par l'office des pou]'· suites (art. 276 a1. 2 et 70 et suiv. LP). Notification par publication (art. 66 a1. 4 LP) : Peut-on y avoir recours, 8ncore que le debiteur ait un domicile connu, lorsquc l'Etat du domicile refuse la transmission desactes ? TI n'y a pas de raison suffisante de reeourir a ce modA exceptionnel de notification en faveur d'un creancier etranger, alors surtout qu'il ne possede pas de titre executon:e en Suisse (consid. 4 a1. 2). Cela ne signifie' pas pourtant que 1A sequestre dAvienne caduc. Seque8tro e misw'e d'esecuzione forza.ta riguardo rli beni di delYitm'i dorniciliati all'estero: Il decreto 24 ottobre 1939 deI COl1Riglio federale non ha effetto retroattivo. Oonvenzione internazwnale relativa aUa. pracedura civile (deI 17 luglio 1905): Spetta a110 Stato l'ichiesto decidere se la notificazione sarit concessa 0 rifiutata. Lo Stato richiedente t- invece libero di ordinare 1m certo modo di notificazione esc· guibile sul suo tel'ritorio secondo 180 legge nazionaIe (consid. 2 e 3; cambiamento di giurisprudenza). Verbale di 8eque8tro e precetto e8ecutivo .' Questi atti possono ossere validamente notificati soltanto per opera dell'ufficio esecuzioni (art. 276 cp. 2 e 70 LEF). Noti{icazione mediante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF). Si PU~l procedere a siffatta notificazione, quantunque il debitore abbia un domicilio conosciuto, allorche 10 Stato, in cui il domi· cilio si trova, rifiuta la trasmissione degli atti ? Non vi e suffi· ciente motivo di ricorrere a questo modo eccezionale di noti· ficazione a favore di un creditore straniero, soprattutto se non possiede un titolo esecutivo in Jsvizzera (consid. 4, cp. 2). Non ne segue pero la caducita deI flequestro come tale. Die Firma Kleinwort, Sons & Co. in London erwirkte am 23. Oktober 1939 in Zürich einen Arrest auf dort

12 SchuldbctreibWlgs- und Konkursrccht. N0 4. befindliches Vermögen der Allgemeinen Elektrizitäts- gesellschaft in Berlin als in Anspruch genommener Schuld- nerin und stellte beim Betreibungsamt Zürich I das Betreibungsbegehren. Da die deutschen Behörden, wie sich in andern Fällen bereits ergeben hatte, während der Dauer des Krieges Betreibungsurkunden für englische Gläubiger gegen in Deutschland wohnende Schuldner nicht zuzustellen pflegen, sah das Betreibungsamt von vornherein von dem Versuch einer Zustellung auf dem ordentlichen Wege durch Vermittlung der deutschen Behörden ab und bot Hand zu einer unter seiner Kontrolle durch den Vertreter der Gläubigerin vorzunehmenden {( privaten » Zustellung. So wurde die Schuldnerin tatsäch- lich erreicht, aber auf deren Beschwerde hoben die kan- tonalen Aufsichtsbehörden die Zustellung als nichtig auf, die obere am 19. Juni 1941, und dabei liess es die Gläu- bigerin bewenden, indem sie den Rekurs an das Bundes- gericht nachträglich zurückzog. Sie ersuchte jedoch nun das Betreibungsamt um öffentliche Zustellung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG und führte gegen die ablehnende Verfügung Beschwerde mit dem Erfolg, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1942 dem Be- treibungsamte die öffentliche Zustellung des Zahlungs- befehls aufgab. Diesen Entscheid zieht die Schuldnerin an das Bundes- gericht weiter mit dem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde der Gläubigerin. Die SchuJdbetreibungs- und Konkurskammet· zieht in ErWägung :

1. - Gegen den am 23. Oktober 1939 bewilligten Arrest lässt sich nichts aus dem tags darauf gefassten und zu- gleich in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss herleiten, der bis auf weiteres die Bewilligung von Arresten nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG für im Auslande wohnende Gläubiger verbietet. Die Arrestbewilligung ist denn auch nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses BRB angefoohten Schuldbctreibungs- und Konknrsrecht. N0 4. 13 worden. Da dessen Vorschriften nicht rückwirkend erklärt sind, folgt daraus schlechterdings nichts gegen die Auf- rechterhaltung und Prosequierung des vorliegenden Arres- tes. Der Rekurs ist vielmehr nach den gewöhnlichen Rechtsgrundsätzen, ohne Rücksicht auf den erwähnten BRB zu beurteilen.

2. - Die Zustellung von Betreibungsurkunden aus der Schweiz nach Deutschland bedarf der Mitwirkung der dazu berufenen deutschen Behörden (Kreisschreiben Nr. 4 des Bundesgerichtes vom 12. Juni 1913). Diese Mitwirkung darf nach Art. 4 der Internationalen Übereinkunft betref- fend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 vom ersuchten Staat wegen Verlelizung seiner Hoheitsrechte oder Gefähr- dung seiner Sicherheit abgelehnt werden, worüber er selbst entscheiden kann. Der ersuchende Staat hat die Ablehnung hinzunehmen ; er darf nicht, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung meint, von den geltenden Vorschriften aus dem Grund abgehen, dass er die Ablehnung der Zu- stellung durch den Staat des Wohnsitzes des Adressaten als ungerechtfertigt betrachtet, und mit der Möglichkeit eines Rücktrittes von der Übereinkunft, die BGE 43 m 222/3 andeutet, wäre in dieser Hinsicht nichts gewonnen.

3. - Der Vorinstanz ist anderseits darin beizustimmen, dass die Unmöglichkeit einer amtlichen Übermittlung von Betreibungsurkunden an den in Deutschland wohnenden Schuldner nicht hindert, eine in der Schweiz selbst voll- ziehbare Zustellungsart Platz greifen zu lassen. Die Inter- nationale Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht ent- hält keine einheitlichen Normen darüber, in welchen Fällen eine Zustellung in der dort vorgesehenen Weise unerlässlich sei, noch darüber, was in den einzelnen Staaten als Züswiiilng zu gelten habe. Sie befasst sich nur damit, Wi~ vorzugehen sei, wenn Veranlassung genommen wird, eUi Schriftstück der in Frage kommenden Art aus einem Vertragsstaat an einen im Gebiet eines andern Vertrags- staates wohnenden Adressaten gelangen zu lassen. Ob im vorliegenden Arrest- und Betreibungsverfahl'en eine in

14 SchWdbctl'eibungs. und Konkurarecht. N0 4. der Schweiz vollziehb!ire Zustellungsart, d. h. ein Ersatz für die unmögliche amtliche Übermittlung an den im Aus- lande wohnenden Schuldner, zur Verfügung stehe, ist somit eine von der Übereinkunft unberührte Frage des intern-schweizerischen Rechtes. Das wurde in BGE 43 III 222/3 verkannt, entspricht aber den eindeutigen Vor- schriften der Übereinkunft und auch der einmütigen Aufiassung der Vertragsstaaten (vgl. die von KOSTER und BELLEMANS herausgegebene Sammlung von Dokumenten: « Les conventions de la Haye de 1902 et 1905 sur le droit international prive», Harlem und Haag 1921, sowie übereinstimmend die Botschaften des Bundesrates in Bundesblatt 1898 II 758, 1908 VI 132).

4. - Es geht nicht an, die Zustellung angesichts des erwähnten Hindernisses einfac.h als entbehrlich oder durch die auf einem Schleichweg bewirkte Kenntnisgabe ersetzt zu erklären. Gewiss haben die schweizerischen Betreibungs- behörden etwa über Fehler einer Zustellung hinweg- gesehen, sofern sich die rechtliche Stellung des Empfän- gers nicht erschwert fand (BGE 61 III 157). Von dem. Erfordernis einer amtlichen, d. h. vom Betreibungsamt selbst ausgehenden Zustellung, wie es für Arresturkunde und Zahlungsbefehl vorgeschrie.ben ist (Art. 276 Abs. 2 und Art. 70 ff. SchKG), kann jedoch nicht abgesehen werden. Die Vorinstanz sieht nun ein g~ngbares Vorgehen in einer öffentlichen Zustellung, die zwar in Art. 66 Abs. 4 SchKG nur bei unbekanntem Wohnort des Schuldners vorgesehen ist, aber nach ihrer Auffassung immer dann zulässig sein soll, wenn der tatsächlichen Übermittlung an den Schuldner oder an jemand anderes zu dessen Han- den ein Hindernis entgegensteht. Dem Gesetze kann in der Tat nicht der Wille zugeschrieben werden, ein zustän- digen Ortes in der Schweiz hängiges Arrest- oder sonstiges Betreibungsverfahren unweigerlich daran scheitern zu lassen, dass der Wohnsitzstaat des Sc.huldners amtliche Mitteilungen aus der Schweiz an die.sen nicht zulässt. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 4. 15 Vielmehr ist davon auszugehen, dass das SchKG mit diesem Falle gar nicht rechnet und insofern eine Lücke aufweist. Das heisst jedoch nicht, dass bei jeder solchen Zustellungsverweigerung kurzerhand zur öffentlichen Zu- stellung zu schreiten sei. Würde unbekümmert um die einander widerstreitend.en Interessen so vorgegangen, so wäre dem Gesetze Gewalt angetan, das doch eigentlich nur den unbekannt wo wohnenden Schuldner der öfient- lichen Zustellung der für ihn bestimmten Mitteilungen aussetzen will. Es mag nun wegen der durch die Schweiz zu wahrenden Interessen geboten erscheinen, trotz bekann- tem (ausländischem) Wohnsitz des Schuldners eine öfient- liche Zustellung zufolge der Unmöglichkeit einer tatsäch- lichen amtlichen Übermittlung von Schriftstücken dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger in der Schweiz wohnt, das Verfahren also auf Verwirklichung der Rechte einer der Schutzgewalt der Schweiz unterstehenden Person gerichtet ist, und zu Gunsten eines im Auslande wohnenden Gläubigers allenfalls dann, wenn er sich über die Forderung bereits durch einen schweizerischen oder nach internatio- nalem Abkommen in der Schweiz anzuerkennenden Vollstreckungstitel ausweist. Wie dem auch sei, wäre es im vorliegenden Falle, wo weder das eine noch das andere zutrifit, nicht gerechtfertigt, über den Wortlaut des Art. 66 Abs. 4 SchKG hinaus eine öffentliche Zustellung gegenüber einem Schuldner mit bekanntem Wohnort anzuordnen und ihn damit der Gefahr eines nicht rechtzeitig zu seiner Kenntnis gelangenden und mangels Rechtsvorschlages vollstreckbar werdenden Zahlungsbefehls au~zusetzen, nur um dem ausländischen Gläubiger die Fortsetzung des Ver- fahrens zu ermöglichen. Die Schweiz, in deren Gebiet das arrestierte Vermögen des Schuldners liegt, hat dessen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Aus diesem Gesichtspunkte hält die Anordnung der öfientlichen Zu- stellung durch die Vorinstanz dem Rekurse des Schuldners nicht stand. Entgegen dessen Ansicht hat anderseits das Zustellungs-

i6 Schuldbetreibungs- und KOnkll1'Srecht. N0 5. hindernis nicht den mruall des ordnungsgemäss bewilligten und vollzogenen Arrestes zur Folge (BGE 49 I 550). Der Arrest bleibt vielmehl- bestehen, wenn der Gläubiger ihn nillht etwa durch Versäumung einer von ihm einzuhalten- den Frist verwirkt (Art. 278 SchKG) und er auch nicht nach den Vorschriften über den Verrechnungsverkehr mit dem Ausland aufgehoben werden muss (BGE 66 m I). Sollte der Schuldner seinerseits der fortdauernden Be- schlagnahme seines Vermögens eine rasche Abklärung der Ansprüche vorziehen, so mag er selbst im Sinne von Art. 66 Abs. 1 SchKG einen Zustellungsbevollmächtigten bezeich- nen. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheiS.sen und der kantonale Ent- scheid aufgehoben.

5. Arr4!t du 23 fewier 1942 dans la cause dlle Boinnard. Mode de poursuite apres radiation d'une raiBon de commerce d la suite de /aillite (an. 40 LP, art. 64 et ss ordonnance sur le registre du commerce). Les personnes rayees du registre du commerce a la suite de faillite sont sujettes ala poursuite par voie de saisie des leur radiation m?II?-e si .cel~e-ci. n'est pas une consequ,ence necessaire de l~ failhte (lIqUidatIOn suspen~ue faute d'actif, an. 230 LP et art. 65 ORC). Confirmation de Ia jurisprudence. Art der Betreibung nach LÖ8chung einer Geschäftsjirma zu/olge Konkur8es (Art. 40 SchKG, Art. 64 ff. der Vo. über das Handels- register) : ' Von der Löschung an untersteht der Schuldner sofort der Be- treibung auf Pfändung, sofern die Löschung durch den Konkurs ver~t! wenn auch- nicht dessen notwendige Folge war (so beI Emstellung des Konkurses mangels Vermögens, Art. 230 SchKG und Art. 65 HRVo.). Bestätigung der Rechtsprechung. Speck d'esoouzione dopo cancellazione di una diua cornm-erciale in seguito. a fall.imento (an. 40 LEF, art. 64 e sag. ordinanza sul reglstro dl commercio). Le pe~ne cancellate dal registro di commercio in seguito a falhm~nto sono soggette all'esecuzione in via di pignoramento a partITe dalla loro cancellazione, anche se que."lta non sm una Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 5. 17 conseguenza necessaria deI fallimento (liquidazione sospesa. per mancanza d'attivo, art. 230 LEF e art. 65 ORC). Conferma della giurisprudenza. A. - Dlle Boinnard etait inscrite au registre du com- merce depuis le p.ebut du mois de ferner 1941 comme titulaire d'un commerce de produits textiles et industriels a Lausanne. Vers 10. fin du meme mois, Woog 0. dirige cQlltre elle une poursuite qui 0. ahouti a sa mise en faillite au milieu de juin 1941. La liquidation 0. cependant et6 suspendue faute d'actif et 10. faillite 0. et6 clöturee, les creanciers n'ayant pas fait l'avance des frais (art. 230 LP). La raison individuelle 0. at6 radiae le 16 juillet. D'apres la publication parue dans la Feuille officielle 8ui886 du commerce du 19 juillet, 10. radiation 0. eu lieu d'office, en application de l'art. 66 a1. 1 de l'ordonnance sur le registre du commerce (ORC), 10. maison ayant cessa son activit6 ; mention etait faite de I'ouverture de la faillite et de 10. suspension de 10. liquidation. Ce meme 19 juillet, Woog 0. intente une nouvelle pour- suite contra so. debitri~. Le 12 &Out 1941, l'office des pour- suites de Morges, dans le ressort duquel dlle Boinnard s'etait entre temps fixee, 0. pratiqu6 une saisie a son prejudice. B. - La debitrice 0. porte plainte le 19 novembre, demandant l'annulation de 10. saisie. Elle invoque le maintien des effets de l'iIiSeription pendant les six mois qui suivent 10. radiation. Les autoriMs vaudoises ont rejete 10. plainte, se fondant sur 10. pratique en vertu de laquelle 10. regle de l'art. 40 LP n'est pas. applieä}Jie dans le cas 011 le debiteur 0. eM raye du regisnre du commerce ensuite de faillite. O. - La d6bitrice recourt au Tribunal federal. Elle soutient que 1a jurisprudence appliquee n'a plus sa raison d'etre en face des nouvelles prescriptions des art. 65 et 660RC. Oonsid,ttant en droit : Selon l'art. 40 LP, les personnes rayees du registre du commerce demeurent sujettes a 10. poursuite par voie AS 68 III - 1942 2