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61_III_157

BGE 61 III 157

Bundesgericht (BGE) · 1936-11-09 · Deutsch CH
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l. Schuldbetreibungs- und Konkurarecht..

PoursuiLe et Faillite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

45. Entscheid vom 9. November 1936 i. S. Scotoni.

Zustellung

von

Betreibungsurkunden

zu

Handen des Schuldners an eine hieffu vom Gesetze nicht vor-

gesehene Person: Dieser Fehler ist unbeachtlich, wenn die

Urkunde an den Schuldner weitergeleitet wurde und er in der

Wahrung seiner Rechte nicht behindert war.

Gleich wie einem Angestellten des Schuldners selbst können Be-

treibungsurkunden einem ihm untergeordneten Angestellten

eines von ihm als Geschäftsführer geleiteten Unternehmens

übergeben werden.

Art. 64 SchKG.

Noti/ication d'un acte de poursuite (destine au debiteur) a une

personne non prevue a cet effet dans la loi : Cette faute est sans

pertinence, lorsque l'acte en question a quand m~me ew

communique au debiteur et quand celui-ci n'a pas ew emp~he

de sauvegarder ses droits.

De m~me que les actes de poursuite peuvent ~tre remis a un

employe du debiteur, de m~me ils peuvent ~tre remis a un

de ses subordonnes, employe dans une entreprise geree par lui.

Art. 64 LP.

Noti/ica di un atto esecutivo (destinato al debitore) ad una persCfna

non indicata dalla legge: Quest'errore e privo d'importanza

se l'atto in questione fu trasmesso al debitore e se questi non

ne ebbe nocumento neUa tutela dei suoi interessi.

AS 61 III -

1935

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Schuldbet,r .. ibungs. und Konkursreeht. N0 -15.

Gll atti esecutivi possono essere consegnati all'impiegato, subor-

dinato al debitore, di un impresa diretta da questi cosl come

possono easare consegnati ad un suo impiegato personale.

Art. 64 LEF ..

Der Rekurrent ficht mit Beschwerde vom 9. Juli 1935

die am 29. Juni 1935 erfolgte Zustellung eines Zahlungs-

befehls an, der in seiner Abwesenheit in den Geschäfts-

räumen der Aktiengesellschaft, deren Geschäftsführer er

ist zu seinen Handen einer Schalterbeamtin abgegeben

~rde. Er sieht in dieser Art der Zustellung einen Verstoss

gegen Art. 64 SchKG, der zwar eine Übergabe der Betrei-

bungsurkunden bei Abwesenheit des Schuldners an einen

Angestellten gestatte, aber eben nur an einen eigenen

Angestellten des Schuldners und nicht an einen Ange-

stellten einer dritten (Einzel- oder Verbands-) Person, deren

Angestellter auch der Schuldner selbst ist.

Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 10. Oktober

1935 abgewiesen, hat er die Sache an das Bundesgericht

weitergezogen, unter Erneuerung des Beschwerdeantrages

auf Aufhebung des Zahlungsbefehls, eventuell Anweisung

des Betreibungsamtes zur erneuten Zustellung in seiner

Privatwohnung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Die Bestimmungen des Art. 64 SchKG darüber,

an welche Personen Betreibungsurkunden zu Handen eines

abwesenden Schuldners zugestellt werden können, sind

nicht Formvorschriften in dem Sinne, dass die Zustellung

an eine andere Person unter keinen Umständen wirksam

sein könnte. Eine solche fehlerhafte Zustellung ist freilich

zunächst wirkungslos, und sie bleibt es auch, wenn nicht

dargetan wird, dass der Schuldner die Urkunde tatsächlich

erhalten und somit von der Zustellung Kenntnis bekommen

hat (BGE 1930 In 20 ff.). Trifft dies aber zu und hat die

Übergabe an ihn so zeitig stattgefunden, dass er, wie hier,

in der Wahrung seiner Rechte mcht behindert war, so kann

1;;(1

ihm kein rechtlich beachtliches Interesse an der Anfechtung

der Zustellung zugestanden werden.

2. -

Die vom Rekurrenten angefochtene Zustellung

war übrigens nicht fehlerhaft. Dass die Zustellung an

einen Mitangestellten, der dadurch von der Betreibung

Kenntnis erhält, gewissermassen Persönlichkeitsrechte des

Schuldners verletze, wie der Rekurrent geltend macht, ist

von vornherein unzutreffend; denn wenn nach gesetzlicher

Bestimmung sogar ein Dienstherr es sich gefallen lassen

muss, dass ein von ihm Angestellter Betreibungsurkunden

zu seinen Handen entgegennimmt, so kann sich ein blosser

Angestellter ebensowenig dadurch verletzt fühlen, dass ein

Mitangestellter in gleicher Weise von einer gegen ihn ange-

hobenen Betreibung erfährt. Eine andere Frage ist, ob da.~

Gesetz, indem es als Ersatz-Zustellungsempfängereinerseits

die zur Haushaltung des Schuldners gehörenden erwach-

senen Personen und anderseits die Angestellten bezeichnet,

ein Unterordnungs-, jedenfalls Bindungsverhältnis voraus-

setze, das eine besondere Gewähr für richtige Übermittlung

an den Schuldner bieten soll. Das mag dahingestellt blei-

ben, denn auch auf dieser Grundlage muss die hier in Frage

stehende Zustellung als gesetzmässig erscheinen. In. der

Tat steht nichts entgegen, die Räume eines Geschäfts, das

der Schuldner als Geschäftsführer leitet, ebenso als Ort

der Berufsausübung gelten zu lassen wie die Räume eines

Betriebes, dessen Inhaber er ist, und es ist auch gerecht-

fertigt, das ihm als dem Geschäftsleiter unterstellte Per-

sonal als Ersatz-Zustellungsempfänger für ihn anzuer-

kennen, da eben das zwischen dem Geschäftsführer und

dem Personal begründete Unterordnungsverhältnis die

gleiche Gewähr bietet, indem jener von diesem ohne

weiteres verlangen und erwarten kann, dass es für ihn

entgegengenommene Urkunden an ihn weiterleite. Ange-

stellter im Sinne des Art. 64 SchKG ist also auch ein

Geschäftsangestellter, dem der Schuldner als blosser Ge-

schäftsleiter vorgesetzt ist, und es kann demgemäss der

Zustellungsbeamte die Betreibungsurkunde einem solchen

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fidml<1hl'tI'{'ibungö' und KOllkursrecht. ~o 46.

Angest€llten ZU Handen des abwesenden Schuldners aus-

händigen gleic4 wie einem Privatangestellten des Schuld-

ners selbst.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom a5. November 1935 i. S. Spycher.

Dem Begehren des Gläubigers um P f än dun gei ne s Erb·

a n t eil s des Schuldners ist zu entsprechen, auch wenn der

Schuldner und die Miterben behaupten, die Erbschaft sei schon

geteilt oder die (seit der Arrestierung des Erbanteils angeblich

durohgeführt~) Teilung habe für den Schuldner wegen der

Zuweisung von Gegenansprnchen der Erbmasse keinen Aktiv-

wert ergeben.

Die Mit wir ku n g der n ach Art. 6 0 9 ZGB z u s t ä n -

digen Behörde bei der Teilung der Erb·c

s c h a f t kann nicht durch eine Mitwirkung des Betreibung;,·~

amtes ersetzt werden.

Grundlagen lmd Auswirkungen der P f ä n dun gun d Ver-

wer tun g b e s tri t t e n e I' R e c h t e.

Il ya lieu de faire droit A la demande du creancier de saisir une part

heriditaire du debiteur, meme lorsque celui-ci et ses coheritiers

affirment que le partage a dejA ere opere ou que le partage

(pretendument execure depuis le sequestre de la part hare-

ditail'c) n'a pas procure de valeur positive au debiteur, etant

donnee l'attribution sur le campte de sa part de pretentians

de la masse contre lui.

L'intervention au partage de l'autorirecompetente en vertu da

l'art. 609 CC ne peut etre remplacee par le concours de l'office

des poursuites.

Conditions et effets de la saisie et de la realisation des droits

cantestes.

Si darA seguito alla domanda di pignO'ramento di una quota ere-

ditaria spettante al debitore snche quando questi e i coeredi

affermano, che la divisione e gia stata fatta 0 che essa (ehe

sarebbe stata eseguita dopo il sequestro della quota eredi-

taria) non ha procurato al debitore nessun valore effettivo,

data l'attribuzione, a carico della sua quota-parte, di pretese

spettanti alla massa ereditaria verso di lui.

Schuldbetreibung,... und Koukursrecht. Xo .16.

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L'intervento dell'autO'ritd competente (art. 609 CC) non pub 688e:re

8Q8tituito dalla cooperazione dell'ufficio di esecuzione.

Condizioni e conseguenze del pignO'ramento e dellel realizzazione di

diritti contestati.

Das Betreibungsamt Aarberg hat dem Begehren der

Rekurrentin um Pfändung des im Juni 1935 arrestierten

~.\nteils ihres Schuldners Fritz Jean Schmutz an der väter-

lichen Hinterlassenschaft, welches Begehren sich auf eine

richtige Prosequierung des Arrestes durch unbestritten

gebliebene Betreibung stützte, am 2. Oktober 1935 in der

·Weise entsprochen, dass es eine Pfändungsurkunde als

Verlust schein ausstellte, mit dem Hinweis darauf, dass

durch den inzwischen in Anwesenheit des Betreibungs-

beamten abgeschlossenen Erbteilungsvertrag dem Schuld-

ner auf Rechnung seines Erbteils lediglich Ansprüche der

Erbmasse an ihn selbst in noch höherem Betrage zuge-

wiesen worden seien, ein verwertbarer Vermögenswert also

nicht vorhanden sei.

Die Rekurrentin, welche die giiltige Durchführung einer

Teilung verneint und die in Rechnung gestellten Gegenan-

sprüche der Erbmasse (die wohl unter die Erbschaftsakti-

ven eingest€llt wurden, ansonst die Rechnung schon an

und für sich nicht richtig sein könnte) geradezu als fingiert

bezeichnet, hat gegen diese Art des Pfändungsvollzuges Be,,:

schwerde gefiihrt mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei

anzuweisen, den Erbschaftsanteil, so wie er arrestiert

wurde, auch zu pfanden. Die Beschwerde ist aber von

der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

5. November 1935 abgewiesen worden, weil die mit (still-

schweigender) Zustimmung des Betreibungsbeamten durch-

geführt€ Teilung als für den betreibenden Gläubiger ver-

bindlich vollzogen zu gelten habe, nachdem kein Begehren

um Mitwirkung der in Art. 609 ZGB vorgesehenen zustän-

digen Behörde bei der Teilung gestellt worden sei.

Mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht hält

die Rekurrentin an ihrem Beschwerdebegehren fest.