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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.
meme si le debiteur est encore inscrit au registre du com-
merce.
La chambre des poursuites et des faillites prononce :
Le recours est admis et la decision attaquee, reformee
en ce sens que l'Office des poursuit.es de Geneve est invite
a continuer la poursuite par voie de saisie.
30. Entscheid vom 29. April 1953 i. S. New York Trust Co.
und Konsorten.
1. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen
Schuldner mit bekanntem Wohnort im Auslande darf bei
Weigerung der Wohnsitzbehörden, sie vorzunehmen bzw. zuzu-
lassen (Art. 4 und 6 Abs. 2 IUe betreffend Zivilprozessrecht),
nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Art. 66 Abs. 4 SchKG.
2. Das Einspruchsverfahren beim Eidgenössischen Politischen
Departement nach der Verordnung des Bundesrates vom
30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-ungarischen
Zahlungsabkommens vom 27. Juni 1950 ist durchzuführen
und der Erfolg einer allfälligen verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerde des Gläubigers abzuwarten, bevor zur Zustellung der
Arresturkunde an den Schuldner geschritten wird.
1. La notification des actes de poursuite ou de sequestre a un
debiteur ayant un domicile connu a l'etranger ne peut etre
remplacee par une notification faite par voie de publication
(art. 66 al. 4 LP) lorsque les autorites du domicile se refusent
a proceder a la notification ou a l'autoriser (art. 4 et 6 al. 2
de la Convention internationale relative a la procedure civile,
du 17 juillet 1905).
2. Avant de proceder a la notification de l'acte de sequestre au
debiteur, il y a lieu d'engager la procedure d'opposition prevue
par l'ordonnance du Conseil fäderal du 30 decembre 1952
relative a l'art. 15 de l'Accord entre la Confäderation suisse et
la Republique populaire hongroise concernant l'echange des
marchandises et le reglement des payements, du 27 juin 1950,
et d'attendre le cas echeant le resultat du recours de droit
administratif qu'aurait forme le creancier.
1. La notificazione degli atti di esecuzione o di sequestro ad un
debitore avente un domicilio noto all'estero non puo essere
sostituita da una notificazione mediante pubblicazione (art. 66
cp. 4 LEF) quando le autorita del domicilio si rifiutano di
procedere alla notificazione o di autorizzarla (art. 4 e 6 cp. 2
della Convenzione intBrnazionale 17 luglio 1905 relativa alla
procedura civile).
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2. Prü;m di procedei:e _ap.a notificazione dell'atto di sequestro al
deb~tort;, occorre ~1z1are la procedura d'opposizione prevista
.
B. -
Die Gläubigerinnen verlangten hierauf die öffent-
liche Bekanntmachung der Arresturkunden und der Zah-
lungsbefehle als Ersatz der Zustellung. Mit diesem Begehren
in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, legten sie
gegen den Entscheid der obern Instanz vom 17. Oktober
1952 den vorliegenden Rekurs ein, mit dem sie den Antrag
auf Anordnung der öffentlichen Zustellung erneuern.
C. -
Nach Vorschrift der Verordnung des Bundesrat.es
vom 30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-unga-
rischen Abkommens vom 27. Juni 1950 betreffend den
Warenaustausch und den Zahlungsverkehr erhielt das Eid-
genössische Politische Departement nachträglich Abschrif-
ten der Arresturkunden zugestellt. Das Departement nahm
am 2. März 1953 in folgender Weise Stellung: 1. Gegen die
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Arreste Nr. 101 und 102 sei unter dem Gesichtspunkt der
erwähnten Verordnung « insofern nichts einzuwenden als,
wie aus der Arresturkunde hervorzugehen scheint, tatsäch-
lich nur Vermögenswerte verarrestiert wurden, die Arrest-
schuldnern gehören. Sofern dies zutrifft, erheben wir
gegen die beiden Arreste keinen Einspruch. » 2. Gegen die
Arreste Nr. 103 und 104 werde« insofern Einspruch erho-
ben, als unter den Arrestgegenständen auch Vermögens-
werte figurieren, die nicht auf den Namen der Arrestschuld-
ner lauten. >> Insoweit dies der Fall sei, verstosse der Arrest
gegen Art. 15 Abs. 3 des Zahlungsabkommens.
Das Betreibungsamt gab dem Bundesgericht hievon
Kenntnis. Es bemerkte, « seiner Auffassung nach >> sei
gegen die Arreste Nr. 101 und 102 kein Einspruch erhoben
worden. Hinsichtlich der Arreste Nr. 103 und 104 werden
die Rekurrentinnen das Eidgenössische Politische Departe-
ment um endgültige Stellungnahme ersuchen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Das nach der Verordnung vom 30. Dezember 1952
durchgeführte Zwischenverfahren hat vorderhand nicht zu
einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Arrestierung min-
destens eines Teils der arrestierten Gegenstände kann
indessen danach vor dem schweizerisch-ungarischen Zah-
lungsabkommen zu Recht bestehen. Soinit ist der vorlie-
gende Rekurs nicht gegenstandslos geworden.
2. -
Zu den
> im Sinne der Art. 1 ff. der Internationalen
Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905 gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Arrest-
und Betreibungsurkunden. Nach Art. 4 der Übereinkunft
kann der ersuchte Staat die Zustellung nur ablehnen, wenn
sie nach seiner Auffassung « geeignet erscheint, seine Ho-
heitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefähr-
den ». Tut er dies aber mit dahingehender Begründung, so
müssen sich die Behörden des ersuchenden Staates damit
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abfinden, es wäre denn, dass der ersuchte Staat von sich
aus oder infolge diplomatischer Verhandlungen auf seine
Stellungnahme zurückkommt {BGE 68 III 10 ff. Erw. 2).
Die Rekurrentinnen halten dafür, angesichts der Unmög-
lichkeit einer effektiven Zustellung müsse als Ersatz dafür
die öffentliche Zustellung, also das Ediktalverfahren, Platz
greifen. Dies wäre in der Tat, wie im soeben erwähnten
Entscheide {Erw. 3) dargetan, ohne Verstoss gegen die
Internationale ZP-Übereinkunft zulässig, doch liegen die
Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nach
Art. 66 Abs. 4 SchKG {unbekannter Wohnort des Schuld-
ners) nicht vor, und es ist {entsprechend Erw. 4 daselbst)
nicht gerechtfertigt, auf dem Wege der Ausfüllung einer
Gesetzeslücke einen zureichenden Grund zu öffentlicher
Zustellung anzunehmen.
Die Ausführungen des Rekurses zielen auf eine Ände-
rung der erwähnten Rechtsprechung ab, doch erweisen sich
die dafür vorgebrachten Gründe nicht als stichhaltig. Ver-
weigert der Wohnsitzstaat die Zustellung schweizerischer
Urkunden im Arrest- und Betreibungs;verfahren, so ver-
dient der Schuldner nicht, deshalb nun ohne weiteres einem
solchen ohne bekannten Wohnort gleichgeachtet zu wer-
den. Gewiss hat der Gesetzgeber beim Erlass des SchKG
gar nicht dainit gerechnet, dass eine effektive Zustellung
an einen im Auslande wohnenden Schuldner durch die
Behörden des ·wohnsitzstaates nicht zugelassen werde.
Allein es steht dahin, welche Anordnung er für diesen Fall
getroffen hätte. Die Ediktalzustellung solchenfalls allge-
mein Platz greifen zu massen, erscheint um so bedenk-
licher, als weder die Art. 4 und 6 Abs. 2 IUeZPR, die Init
einer solchen Weigerung bzw. einem Widerspruch des
Wohnsitzstaates des Adressaten rechnen, zu einer dahin-
gehenden Ergänzung des Art. 66 Abs. 4 SchKG Anlass
gegeben haben noch die letzte Revision des SchKG vom
28. September 1949 zu einer Ergänzung in diesem Punkte
benutzt worden ist. Auch kann nicht etwa daraus, dass
einige schweizerische Zivilprozessordnungen die öffent-
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liehe Zustellung für diesen Fall vorsehen, auf eine allge-
meine, im Gebiete des SchKG gleichfalls zu beachtende
Rechtsüberzeugung geschlossen werden; um so weniger,
als die Rechtswirkungen der Ediktalzustellung im Zivil-
prozess durch Möglichkeiten der Wiedereinsetzung gemil-
dert werden, die das SchKG nicht kennt. Nur in besondern
Fällen, nämlich bei schweizerischem Wohnsitz des Gläu-
bigers, im übrigen aber bloss, wenn er sich bereits durch ein
in der Schweiz vollstreckbares (also namentlich durch ein
schweizerisches) Urteil über seine Forderung ausweist,
erscheint es nicht wohl angängig, die Durchführung des
Arrest- und Betreibungsverfahrens an den im Wohnsitz-
staate des Schuldners bestehenden Zustellungshindernissen
scheitern zu lassen. Diese in BGE 68 III 15 erwogene Aus-
nahme darf aber entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen
nicht zur Regel erhoben werden. Sie bedeutet (wenn end-
gültig bejaht, was bisher offen gelassen worden ist) eine
Privilegierung besonderer Fälle aus Gründen, die im allge-
meinen {und so auch im vorliegenden Falle) nicht zutreffen.
Von ungehöriger Diskriminierung der im Auslande woh-
nenden Gläubiger, die keinen in der Schweiz geltenden
Vollstreckungstitel für ihre Forderung besitzen, kann somit
nicht die Rede sein. Art. 271 Ziff. 4 SchKG enthält seiner-
seits eine Diskriminierung des im Auslande wohnenden
Schuldners, die sehr wohl im Gesetze überhaupt nur
zugunsten besonders zu schützender Gläubigerkategorien
vorgesehen sein könnte. Nach der geltenden Ordnung stand
allerdings dieser Arrestgrund den Rekurrentinnen zu, und
der Arrest bleibt zu ihrer Sicherung auf unbestimmte Zeit
bestehen; doch muss das Verfahren eben wegen der Un-
möglichkeit, die Schuldner auf normale Weise daran teil-
nehmen zu lassen, ruhen (wie in BGE 68 III 10 ff. darge-
tan, wozu vgl. H. MERZ in der Zeitschrift des bernischen
Juristenvereins 79 S. 533/4).
3. -
Ob die ungarischen Behörden einem neuen Gesuche
gegenüber eine andere Haltung einnehmen werden, bleibt
abzuwarten. Beim frühem Zustellungsversuch war die
Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu
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Art. 15 des schweizerisch/ungarischen Zahlungsabkom-
mens vom 27. Juni 1950 (von der schweizerischen Bundes-
versammlung genehmigt am 12. Dezember 1950) noch nicht
erlassen. Diese Verordnung sieht nun, und zwar auch hin-
sichtlich früher gelegter Arreste, ein von Amtes wegen beim
Eidgenössischen Politischen Departemente zu eröffnendes
Einspruchsverfahren vor, das die ungarischen Behörden
ihrem Wunsche gemäss der Sorge enthebt, wegen allfälliger
Verletzung des Art. 15 des Abkommens in das schweize-
rische Verfahren eingreifen und sich schweizerischer Rechts-
behelfe bedienen zu müssen. Nach dieser Verordnung ist
es Sache des Gläubigers, einen Einspruch des Politischen
Departements durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde
beim Bundesgericht_anzufechten. Nichts hindert nun das
Betreibungsamt, nach Abschluss des Einspruchs- und eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens neuerdings an die unga-
rischen Behörden zu gelangen, da nach solcher Bereinigung
der staatsvertraglichen Voraussetzungen normalerweise der
Fortgang des Verfahrens nicht mehr gehindert sein sollte.
In künftigen Fällen wird denn auch jeweilen zuerst das
Einspruchsverfahren einzuleiten und der Erfolg einer
Beschwerde des Gläubigers abzuwarten sein, bevor eine
Zustellung an den Schuldner in Ungarn (soweit dazu noch
Veranlassung besteht) versucht wird. Dabei kommt nach
Art. 6 IUeZPR statt des diplomatischen Weges die Zu-
stellung durch die Post in Frage. Dazu darf allerdings ange-
sichts der bisherigen Haltung der ungarischen Behörden,
die mit einem Widerspruch nach Abs. 2 daselbst rechnen
lässt, nur mit deren Erlaubnis geschritten werden. Doch
dürfte ein dahingehendes Gesuch nicht aussichtslos sein.
Im Ermessen des Bundesrates steht es, die allenfalls fort-
bestehenden Schwierigkeiten vor der in Art. 16 des Zah-
lungsabkommens vorgesehenen gemischten Regierungs-
kommission zur Erörterung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.