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132 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. meme si le debiteur est encore inscrit au registre du com- merce. La chambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est admis et la decision attaquee, reformee en ce sens que l'Office des poursuit.es de Geneve est invite a continuer la poursuite par voie de saisie.
30. Entscheid vom 29. April 1953 i. S. New York Trust Co. und Konsorten.
1. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen Schuldner mit bekanntem Wohnort im Auslande darf bei Weigerung der Wohnsitzbehörden, sie vorzunehmen bzw. zuzu- lassen (Art. 4 und 6 Abs. 2 IUe betreffend Zivilprozessrecht), nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Art. 66 Abs. 4 SchKG.
2. Das Einspruchsverfahren beim Eidgenössischen Politischen Departement nach der Verordnung des Bundesrates vom
30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-ungarischen Zahlungsabkommens vom 27. Juni 1950 ist durchzuführen und der Erfolg einer allfälligen verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde des Gläubigers abzuwarten, bevor zur Zustellung der Arresturkunde an den Schuldner geschritten wird.
1. La notification des actes de poursuite ou de sequestre a un debiteur ayant un domicile connu a l'etranger ne peut etre remplacee par une notification faite par voie de publication (art. 66 al. 4 LP) lorsque les autorites du domicile se refusent a proceder a la notification ou a l'autoriser (art. 4 et 6 al. 2 de la Convention internationale relative a la procedure civile, du 17 juillet 1905).
2. Avant de proceder a la notification de l'acte de sequestre au debiteur, il y a lieu d'engager la procedure d'opposition prevue par l'ordonnance du Conseil fäderal du 30 decembre 1952 relative a l'art. 15 de l'Accord entre la Confäderation suisse et la Republique populaire hongroise concernant l'echange des marchandises et le reglement des payements, du 27 juin 1950, et d'attendre le cas echeant le resultat du recours de droit administratif qu'aurait forme le creancier.
1. La notificazione degli atti di esecuzione o di sequestro ad un debitore avente un domicilio noto all'estero non puo essere sostituita da una notificazione mediante pubblicazione (art. 66 cp. 4 LEF) quando le autorita del domicilio si rifiutano di procedere alla notificazione o di autorizzarla (art. 4 e 6 cp. 2 della Convenzione intBrnazionale 17 luglio 1905 relativa alla procedura civile). 1 r Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 133
2. Prü;m di procedei:e _ap.a notificazione dell'atto di sequestro al deb~tort;, occorre ~1z1are la procedura d'opposizione prevista . B. - Die Gläubigerinnen verlangten hierauf die öffent- liche Bekanntmachung der Arresturkunden und der Zah- lungsbefehle als Ersatz der Zustellung. Mit diesem Begehren in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, legten sie gegen den Entscheid der obern Instanz vom 17. Oktober 1952 den vorliegenden Rekurs ein, mit dem sie den Antrag auf Anordnung der öffentlichen Zustellung erneuern. C. - Nach Vorschrift der Verordnung des Bundesrat.es vom 30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-unga- rischen Abkommens vom 27. Juni 1950 betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr erhielt das Eid- genössische Politische Departement nachträglich Abschrif- ten der Arresturkunden zugestellt. Das Departement nahm am 2. März 1953 in folgender Weise Stellung: 1. Gegen die 134 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3(). Arreste Nr. 101 und 102 sei unter dem Gesichtspunkt der erwähnten Verordnung « insofern nichts einzuwenden als, wie aus der Arresturkunde hervorzugehen scheint, tatsäch- lich nur Vermögenswerte verarrestiert wurden, die Arrest- schuldnern gehören. Sofern dies zutrifft, erheben wir gegen die beiden Arreste keinen Einspruch. » 2. Gegen die Arreste Nr. 103 und 104 werde« insofern Einspruch erho- ben, als unter den Arrestgegenständen auch Vermögens- werte figurieren, die nicht auf den Namen der Arrestschuld- ner lauten. >> Insoweit dies der Fall sei, verstosse der Arrest gegen Art. 15 Abs. 3 des Zahlungsabkommens. Das Betreibungsamt gab dem Bundesgericht hievon Kenntnis. Es bemerkte, « seiner Auffassung nach >> sei gegen die Arreste Nr. 101 und 102 kein Einspruch erhoben worden. Hinsichtlich der Arreste Nr. 103 und 104 werden die Rekurrentinnen das Eidgenössische Politische Departe- ment um endgültige Stellungnahme ersuchen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Das nach der Verordnung vom 30. Dezember 1952 durchgeführte Zwischenverfahren hat vorderhand nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Arrestierung min- destens eines Teils der arrestierten Gegenstände kann indessen danach vor dem schweizerisch-ungarischen Zah- lungsabkommen zu Recht bestehen. Soinit ist der vorlie- gende Rekurs nicht gegenstandslos geworden.
2. - Zu den > im Sinne der Art. 1 ff. der Internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Arrest- und Betreibungsurkunden. Nach Art. 4 der Übereinkunft kann der ersuchte Staat die Zustellung nur ablehnen, wenn sie nach seiner Auffassung « geeignet erscheint, seine Ho- heitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefähr- den ». Tut er dies aber mit dahingehender Begründung, so müssen sich die Behörden des ersuchenden Staates damit (' Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 135 abfinden, es wäre denn, dass der ersuchte Staat von sich aus oder infolge diplomatischer Verhandlungen auf seine Stellungnahme zurückkommt {BGE 68 III 10 ff. Erw. 2). Die Rekurrentinnen halten dafür, angesichts der Unmög- lichkeit einer effektiven Zustellung müsse als Ersatz dafür die öffentliche Zustellung, also das Ediktalverfahren, Platz greifen. Dies wäre in der Tat, wie im soeben erwähnten Entscheide {Erw. 3) dargetan, ohne Verstoss gegen die Internationale ZP-Übereinkunft zulässig, doch liegen die Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 4 SchKG {unbekannter Wohnort des Schuld- ners) nicht vor, und es ist {entsprechend Erw. 4 daselbst) nicht gerechtfertigt, auf dem Wege der Ausfüllung einer Gesetzeslücke einen zureichenden Grund zu öffentlicher Zustellung anzunehmen. Die Ausführungen des Rekurses zielen auf eine Ände- rung der erwähnten Rechtsprechung ab, doch erweisen sich die dafür vorgebrachten Gründe nicht als stichhaltig. Ver- weigert der Wohnsitzstaat die Zustellung schweizerischer Urkunden im Arrest- und Betreibungs;verfahren, so ver- dient der Schuldner nicht, deshalb nun ohne weiteres einem solchen ohne bekannten Wohnort gleichgeachtet zu wer- den. Gewiss hat der Gesetzgeber beim Erlass des SchKG gar nicht dainit gerechnet, dass eine effektive Zustellung an einen im Auslande wohnenden Schuldner durch die Behörden des ·wohnsitzstaates nicht zugelassen werde. Allein es steht dahin, welche Anordnung er für diesen Fall getroffen hätte. Die Ediktalzustellung solchenfalls allge- mein Platz greifen zu massen, erscheint um so bedenk- licher, als weder die Art. 4 und 6 Abs. 2 IUeZPR, die Init einer solchen Weigerung bzw. einem Widerspruch des Wohnsitzstaates des Adressaten rechnen, zu einer dahin- gehenden Ergänzung des Art. 66 Abs. 4 SchKG Anlass gegeben haben noch die letzte Revision des SchKG vom
28. September 1949 zu einer Ergänzung in diesem Punkte benutzt worden ist. Auch kann nicht etwa daraus, dass einige schweizerische Zivilprozessordnungen die öffent- 136 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30. liehe Zustellung für diesen Fall vorsehen, auf eine allge- meine, im Gebiete des SchKG gleichfalls zu beachtende Rechtsüberzeugung geschlossen werden; um so weniger, als die Rechtswirkungen der Ediktalzustellung im Zivil- prozess durch Möglichkeiten der Wiedereinsetzung gemil- dert werden, die das SchKG nicht kennt. Nur in besondern Fällen, nämlich bei schweizerischem Wohnsitz des Gläu- bigers, im übrigen aber bloss, wenn er sich bereits durch ein in der Schweiz vollstreckbares (also namentlich durch ein schweizerisches) Urteil über seine Forderung ausweist, erscheint es nicht wohl angängig, die Durchführung des Arrest- und Betreibungsverfahrens an den im Wohnsitz- staate des Schuldners bestehenden Zustellungshindernissen scheitern zu lassen. Diese in BGE 68 III 15 erwogene Aus- nahme darf aber entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen nicht zur Regel erhoben werden. Sie bedeutet (wenn end- gültig bejaht, was bisher offen gelassen worden ist) eine Privilegierung besonderer Fälle aus Gründen, die im allge- meinen {und so auch im vorliegenden Falle) nicht zutreffen. Von ungehöriger Diskriminierung der im Auslande woh- nenden Gläubiger, die keinen in der Schweiz geltenden Vollstreckungstitel für ihre Forderung besitzen, kann somit nicht die Rede sein. Art. 271 Ziff. 4 SchKG enthält seiner- seits eine Diskriminierung des im Auslande wohnenden Schuldners, die sehr wohl im Gesetze überhaupt nur zugunsten besonders zu schützender Gläubigerkategorien vorgesehen sein könnte. Nach der geltenden Ordnung stand allerdings dieser Arrestgrund den Rekurrentinnen zu, und der Arrest bleibt zu ihrer Sicherung auf unbestimmte Zeit bestehen; doch muss das Verfahren eben wegen der Un- möglichkeit, die Schuldner auf normale Weise daran teil- nehmen zu lassen, ruhen (wie in BGE 68 III 10 ff. darge- tan, wozu vgl. H. MERZ in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 79 S. 533/4).
3. - Ob die ungarischen Behörden einem neuen Gesuche gegenüber eine andere Haltung einnehmen werden, bleibt abzuwarten. Beim frühem Zustellungsversuch war die Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30. 137 Art. 15 des schweizerisch/ungarischen Zahlungsabkom- mens vom 27. Juni 1950 (von der schweizerischen Bundes- versammlung genehmigt am 12. Dezember 1950) noch nicht erlassen. Diese Verordnung sieht nun, und zwar auch hin- sichtlich früher gelegter Arreste, ein von Amtes wegen beim Eidgenössischen Politischen Departemente zu eröffnendes Einspruchsverfahren vor, das die ungarischen Behörden ihrem Wunsche gemäss der Sorge enthebt, wegen allfälliger Verletzung des Art. 15 des Abkommens in das schweize- rische Verfahren eingreifen und sich schweizerischer Rechts- behelfe bedienen zu müssen. Nach dieser Verordnung ist es Sache des Gläubigers, einen Einspruch des Politischen Departements durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht_anzufechten. Nichts hindert nun das Betreibungsamt, nach Abschluss des Einspruchs- und eines allfälligen Beschwerdeverfahrens neuerdings an die unga- rischen Behörden zu gelangen, da nach solcher Bereinigung der staatsvertraglichen Voraussetzungen normalerweise der Fortgang des Verfahrens nicht mehr gehindert sein sollte. In künftigen Fällen wird denn auch jeweilen zuerst das Einspruchsverfahren einzuleiten und der Erfolg einer Beschwerde des Gläubigers abzuwarten sein, bevor eine Zustellung an den Schuldner in Ungarn (soweit dazu noch Veranlassung besteht) versucht wird. Dabei kommt nach Art. 6 IUeZPR statt des diplomatischen Weges die Zu- stellung durch die Post in Frage. Dazu darf allerdings ange- sichts der bisherigen Haltung der ungarischen Behörden, die mit einem Widerspruch nach Abs. 2 daselbst rechnen lässt, nur mit deren Erlaubnis geschritten werden. Doch dürfte ein dahingehendes Gesuch nicht aussichtslos sein. Im Ermessen des Bundesrates steht es, die allenfalls fort- bestehenden Schwierigkeiten vor der in Art. 16 des Zah- lungsabkommens vorgesehenen gemischten Regierungs- kommission zur Erörterung zu bringen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.