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79_III_132

BGE 79 III 132

Bundesgericht (BGE) · 1953-04-29 · Deutsch CH
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

meme si le debiteur est encore inscrit au registre du com-

merce.

La chambre des poursuites et des faillites prononce :

Le recours est admis et la decision attaquee, reformee

en ce sens que l'Office des poursuit.es de Geneve est invite

a continuer la poursuite par voie de saisie.

30. Entscheid vom 29. April 1953 i. S. New York Trust Co.

und Konsorten.

1. Die Zustellung von Arrest- und Betreibungsurkunden an einen

Schuldner mit bekanntem Wohnort im Auslande darf bei

Weigerung der Wohnsitzbehörden, sie vorzunehmen bzw. zuzu-

lassen (Art. 4 und 6 Abs. 2 IUe betreffend Zivilprozessrecht),

nicht durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Art. 66 Abs. 4 SchKG.

2. Das Einspruchsverfahren beim Eidgenössischen Politischen

Departement nach der Verordnung des Bundesrates vom

30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-ungarischen

Zahlungsabkommens vom 27. Juni 1950 ist durchzuführen

und der Erfolg einer allfälligen verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerde des Gläubigers abzuwarten, bevor zur Zustellung der

Arresturkunde an den Schuldner geschritten wird.

1. La notification des actes de poursuite ou de sequestre a un

debiteur ayant un domicile connu a l'etranger ne peut etre

remplacee par une notification faite par voie de publication

(art. 66 al. 4 LP) lorsque les autorites du domicile se refusent

a proceder a la notification ou a l'autoriser (art. 4 et 6 al. 2

de la Convention internationale relative a la procedure civile,

du 17 juillet 1905).

2. Avant de proceder a la notification de l'acte de sequestre au

debiteur, il y a lieu d'engager la procedure d'opposition prevue

par l'ordonnance du Conseil fäderal du 30 decembre 1952

relative a l'art. 15 de l'Accord entre la Confäderation suisse et

la Republique populaire hongroise concernant l'echange des

marchandises et le reglement des payements, du 27 juin 1950,

et d'attendre le cas echeant le resultat du recours de droit

administratif qu'aurait forme le creancier.

1. La notificazione degli atti di esecuzione o di sequestro ad un

debitore avente un domicilio noto all'estero non puo essere

sostituita da una notificazione mediante pubblicazione (art. 66

cp. 4 LEF) quando le autorita del domicilio si rifiutano di

procedere alla notificazione o di autorizzarla (art. 4 e 6 cp. 2

della Convenzione intBrnazionale 17 luglio 1905 relativa alla

procedura civile).

1

r

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

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2. Prü;m di procedei:e _ap.a notificazione dell'atto di sequestro al

deb~tort;, occorre ~1z1are la procedura d'opposizione prevista

.

B. -

Die Gläubigerinnen verlangten hierauf die öffent-

liche Bekanntmachung der Arresturkunden und der Zah-

lungsbefehle als Ersatz der Zustellung. Mit diesem Begehren

in beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, legten sie

gegen den Entscheid der obern Instanz vom 17. Oktober

1952 den vorliegenden Rekurs ein, mit dem sie den Antrag

auf Anordnung der öffentlichen Zustellung erneuern.

C. -

Nach Vorschrift der Verordnung des Bundesrat.es

vom 30. Dezember 1952 zu Art. 15 des schweizerisch-unga-

rischen Abkommens vom 27. Juni 1950 betreffend den

Warenaustausch und den Zahlungsverkehr erhielt das Eid-

genössische Politische Departement nachträglich Abschrif-

ten der Arresturkunden zugestellt. Das Departement nahm

am 2. März 1953 in folgender Weise Stellung: 1. Gegen die

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3().

Arreste Nr. 101 und 102 sei unter dem Gesichtspunkt der

erwähnten Verordnung « insofern nichts einzuwenden als,

wie aus der Arresturkunde hervorzugehen scheint, tatsäch-

lich nur Vermögenswerte verarrestiert wurden, die Arrest-

schuldnern gehören. Sofern dies zutrifft, erheben wir

gegen die beiden Arreste keinen Einspruch. » 2. Gegen die

Arreste Nr. 103 und 104 werde« insofern Einspruch erho-

ben, als unter den Arrestgegenständen auch Vermögens-

werte figurieren, die nicht auf den Namen der Arrestschuld-

ner lauten. >> Insoweit dies der Fall sei, verstosse der Arrest

gegen Art. 15 Abs. 3 des Zahlungsabkommens.

Das Betreibungsamt gab dem Bundesgericht hievon

Kenntnis. Es bemerkte, « seiner Auffassung nach >> sei

gegen die Arreste Nr. 101 und 102 kein Einspruch erhoben

worden. Hinsichtlich der Arreste Nr. 103 und 104 werden

die Rekurrentinnen das Eidgenössische Politische Departe-

ment um endgültige Stellungnahme ersuchen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

1. -

Das nach der Verordnung vom 30. Dezember 1952

durchgeführte Zwischenverfahren hat vorderhand nicht zu

einem eindeutigen Ergebnis geführt. Die Arrestierung min-

destens eines Teils der arrestierten Gegenstände kann

indessen danach vor dem schweizerisch-ungarischen Zah-

lungsabkommen zu Recht bestehen. Soinit ist der vorlie-

gende Rekurs nicht gegenstandslos geworden.

2. -

Zu den

> im Sinne der Art. 1 ff. der Internationalen

Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli

1905 gehören nach ständiger Rechtsprechung auch Arrest-

und Betreibungsurkunden. Nach Art. 4 der Übereinkunft

kann der ersuchte Staat die Zustellung nur ablehnen, wenn

sie nach seiner Auffassung « geeignet erscheint, seine Ho-

heitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefähr-

den ». Tut er dies aber mit dahingehender Begründung, so

müssen sich die Behörden des ersuchenden Staates damit

('

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abfinden, es wäre denn, dass der ersuchte Staat von sich

aus oder infolge diplomatischer Verhandlungen auf seine

Stellungnahme zurückkommt {BGE 68 III 10 ff. Erw. 2).

Die Rekurrentinnen halten dafür, angesichts der Unmög-

lichkeit einer effektiven Zustellung müsse als Ersatz dafür

die öffentliche Zustellung, also das Ediktalverfahren, Platz

greifen. Dies wäre in der Tat, wie im soeben erwähnten

Entscheide {Erw. 3) dargetan, ohne Verstoss gegen die

Internationale ZP-Übereinkunft zulässig, doch liegen die

Voraussetzungen einer öffentlichen Bekanntmachung nach

Art. 66 Abs. 4 SchKG {unbekannter Wohnort des Schuld-

ners) nicht vor, und es ist {entsprechend Erw. 4 daselbst)

nicht gerechtfertigt, auf dem Wege der Ausfüllung einer

Gesetzeslücke einen zureichenden Grund zu öffentlicher

Zustellung anzunehmen.

Die Ausführungen des Rekurses zielen auf eine Ände-

rung der erwähnten Rechtsprechung ab, doch erweisen sich

die dafür vorgebrachten Gründe nicht als stichhaltig. Ver-

weigert der Wohnsitzstaat die Zustellung schweizerischer

Urkunden im Arrest- und Betreibungs;verfahren, so ver-

dient der Schuldner nicht, deshalb nun ohne weiteres einem

solchen ohne bekannten Wohnort gleichgeachtet zu wer-

den. Gewiss hat der Gesetzgeber beim Erlass des SchKG

gar nicht dainit gerechnet, dass eine effektive Zustellung

an einen im Auslande wohnenden Schuldner durch die

Behörden des ·wohnsitzstaates nicht zugelassen werde.

Allein es steht dahin, welche Anordnung er für diesen Fall

getroffen hätte. Die Ediktalzustellung solchenfalls allge-

mein Platz greifen zu massen, erscheint um so bedenk-

licher, als weder die Art. 4 und 6 Abs. 2 IUeZPR, die Init

einer solchen Weigerung bzw. einem Widerspruch des

Wohnsitzstaates des Adressaten rechnen, zu einer dahin-

gehenden Ergänzung des Art. 66 Abs. 4 SchKG Anlass

gegeben haben noch die letzte Revision des SchKG vom

28. September 1949 zu einer Ergänzung in diesem Punkte

benutzt worden ist. Auch kann nicht etwa daraus, dass

einige schweizerische Zivilprozessordnungen die öffent-

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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 30.

liehe Zustellung für diesen Fall vorsehen, auf eine allge-

meine, im Gebiete des SchKG gleichfalls zu beachtende

Rechtsüberzeugung geschlossen werden; um so weniger,

als die Rechtswirkungen der Ediktalzustellung im Zivil-

prozess durch Möglichkeiten der Wiedereinsetzung gemil-

dert werden, die das SchKG nicht kennt. Nur in besondern

Fällen, nämlich bei schweizerischem Wohnsitz des Gläu-

bigers, im übrigen aber bloss, wenn er sich bereits durch ein

in der Schweiz vollstreckbares (also namentlich durch ein

schweizerisches) Urteil über seine Forderung ausweist,

erscheint es nicht wohl angängig, die Durchführung des

Arrest- und Betreibungsverfahrens an den im Wohnsitz-

staate des Schuldners bestehenden Zustellungshindernissen

scheitern zu lassen. Diese in BGE 68 III 15 erwogene Aus-

nahme darf aber entgegen der Ansicht der Rekurrentinnen

nicht zur Regel erhoben werden. Sie bedeutet (wenn end-

gültig bejaht, was bisher offen gelassen worden ist) eine

Privilegierung besonderer Fälle aus Gründen, die im allge-

meinen {und so auch im vorliegenden Falle) nicht zutreffen.

Von ungehöriger Diskriminierung der im Auslande woh-

nenden Gläubiger, die keinen in der Schweiz geltenden

Vollstreckungstitel für ihre Forderung besitzen, kann somit

nicht die Rede sein. Art. 271 Ziff. 4 SchKG enthält seiner-

seits eine Diskriminierung des im Auslande wohnenden

Schuldners, die sehr wohl im Gesetze überhaupt nur

zugunsten besonders zu schützender Gläubigerkategorien

vorgesehen sein könnte. Nach der geltenden Ordnung stand

allerdings dieser Arrestgrund den Rekurrentinnen zu, und

der Arrest bleibt zu ihrer Sicherung auf unbestimmte Zeit

bestehen; doch muss das Verfahren eben wegen der Un-

möglichkeit, die Schuldner auf normale Weise daran teil-

nehmen zu lassen, ruhen (wie in BGE 68 III 10 ff. darge-

tan, wozu vgl. H. MERZ in der Zeitschrift des bernischen

Juristenvereins 79 S. 533/4).

3. -

Ob die ungarischen Behörden einem neuen Gesuche

gegenüber eine andere Haltung einnehmen werden, bleibt

abzuwarten. Beim frühem Zustellungsversuch war die

Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1952 zu

Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 30.

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Art. 15 des schweizerisch/ungarischen Zahlungsabkom-

mens vom 27. Juni 1950 (von der schweizerischen Bundes-

versammlung genehmigt am 12. Dezember 1950) noch nicht

erlassen. Diese Verordnung sieht nun, und zwar auch hin-

sichtlich früher gelegter Arreste, ein von Amtes wegen beim

Eidgenössischen Politischen Departemente zu eröffnendes

Einspruchsverfahren vor, das die ungarischen Behörden

ihrem Wunsche gemäss der Sorge enthebt, wegen allfälliger

Verletzung des Art. 15 des Abkommens in das schweize-

rische Verfahren eingreifen und sich schweizerischer Rechts-

behelfe bedienen zu müssen. Nach dieser Verordnung ist

es Sache des Gläubigers, einen Einspruch des Politischen

Departements durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde

beim Bundesgericht_anzufechten. Nichts hindert nun das

Betreibungsamt, nach Abschluss des Einspruchs- und eines

allfälligen Beschwerdeverfahrens neuerdings an die unga-

rischen Behörden zu gelangen, da nach solcher Bereinigung

der staatsvertraglichen Voraussetzungen normalerweise der

Fortgang des Verfahrens nicht mehr gehindert sein sollte.

In künftigen Fällen wird denn auch jeweilen zuerst das

Einspruchsverfahren einzuleiten und der Erfolg einer

Beschwerde des Gläubigers abzuwarten sein, bevor eine

Zustellung an den Schuldner in Ungarn (soweit dazu noch

Veranlassung besteht) versucht wird. Dabei kommt nach

Art. 6 IUeZPR statt des diplomatischen Weges die Zu-

stellung durch die Post in Frage. Dazu darf allerdings ange-

sichts der bisherigen Haltung der ungarischen Behörden,

die mit einem Widerspruch nach Abs. 2 daselbst rechnen

lässt, nur mit deren Erlaubnis geschritten werden. Doch

dürfte ein dahingehendes Gesuch nicht aussichtslos sein.

Im Ermessen des Bundesrates steht es, die allenfalls fort-

bestehenden Schwierigkeiten vor der in Art. 16 des Zah-

lungsabkommens vorgesehenen gemischten Regierungs-

kommission zur Erörterung zu bringen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.