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32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZivilabteiJungen). N° 8. gleiches stattzufinden:hat, der Aussonderungsanspruch der Ehefrau einer Forderung IV. Klasse gleichgeachtet werde, um dann erst bei der Verteilung in Abzug zu kommen. Das ware sinnlos. Im Umfang des Eigentumsanspruches besteht gar keine Forderung. Das im Eigentum der Ehefrau ste- hende Frauengut kommt bei der Kollokation nur als Berechnungsgrundlage in Betracht. Nach seinem Wert bestimmt sich, ob und wie weit die daneben allenfalls be- stehende Ersatzforderung für das übrige Frauengut privi- legiert ist. Nur dieser allfallige privilegierte Forderungs- betrag ist in IV. Klasse zu kollozieren. Der Eigentumsan- spruch kommt dagegen ausserhalb des Kollokationsver- fabrans, eben durch Aussonderung der betreffenden Gegen- stände zur Geltung. Dementsprechend ist das kantonale Urteil von Amtes wegen zu berichtigen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 1942 bestätigt, mit der Berichtigung, dass die Berufungsklä.- gerin in IV. Klasse mit F.r. 4,350.-1P1d in V. Klasse mit Fr. 7,350.- zu kollozieren ist. A. SobuIdJtetrelhUDgS- und KoBlmrsreobt. Poorsuite et FaIIllte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHAMBRE DES POURSOTI'ES ET DES FAILLITES
9. Entscheid vom 22. April 1943 i. S. Pedrlzzl. 33 Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn der Schuldner nicht am Betreibu,ngsorte wohnt. Die Zustellung am Betreibungsort an eine andere Person ist in diasem Fall an die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 SchKG gebunden. Ein Angestellter kann vom Schuldner als Bevollmächtigter zur Entgegeniiahme von Betreibungsurkunden bezeichnet sein: 1. durch Erklärung an das Betreibungsamt ; 2. durch Erklärung an den, GIäubi~ ;
3. durch Erklärung an den Angestellten selbst, seI es Spezial- vollmacht in diesem Sinne oder eindeutig auf die Vertretung in Betreibu,ngssachen zu beziehende Generalvollmacht, namentlich Prokura. Art. 459 abweichend von Art. 462 OR. Noti{ication du commandement de payer dans le cas Oll le debiteur ne demeure pas au for de 1a poursuite. La notification, au for de Ja poursuite, a une autre personne que le debiteur est alot;' subordonnee aux conditidiis posees a l'art. 66 ,al. 1 LP. La debl- teur peut designer Uh ~ploye pour recevOlr les actes d~. la poursuite: 10 par ~Ei detilaration faite a l'office des poursUl~, 20 par une doolaratibh fäite au creanci~r, 30 par une dec~tlOn faite a l'ernploye lqi-IIi~me, qu'il s'aglsse, dans ce dernler ~, d'un pörtvöit donna sp6cialement a rette fin ou d'un POUVOIr general ilnpliquant indubitablement la faculte de representer le debiteur dans les affaires de poursuite pour dettes (notam- ment dans le cas du fonde de procuration, art. 459 par opposition a. l'art. 462 CO). Noti{ica äel 'JYfecetto B8BCutivo, qualora il debitore non abiti nel luogo dell'esecuzione. In tale caso la no~ifica !lelluog? delI'ase- cuzione ad un'altra persona che al debltore e subord~ta. alle condizioni previste dall'art. 66 cp. 1 LEF. Il debltore puo 3 AB 69 nI - 1941
34, Schuldbetreibungs. und Kon1mrsrecht. No 9. designa.re un impiega.to per ricevere gli atti esecutivi : I) me- diante dichiarazione fatta all'1UIicio d'esecuzione ; TI) mediante dichiarazione fatta al creditore; ill) mediante dichiarazione fatta all'impiega.to stesso, cui e stats. data procura speciale in .rue senso oppure procura. generale ehe implichi inequivoca- bilmente la facolta. di rappresentare il debitore nei procedi- menti di esecuzione (particolarmente nel caso del procuratore. art. 459 CO a differenza dell'art. 462 CO). A. - Auf Begehren der Luzerner Landbank stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 17./18. April 1942 einen Zahlungsbefehl zu an den Sohuldner « Romeo Pedrizzi, Obst & Gemüse, .Markthalle». Die Urkunde wurde zu dessen Handen dem Chauffeur Biserni über- geben, der sie seinerseits dem bald darauf von einer Geschäftsreise zurückkehrenden Angestellten Levy aus- händigte. Pedrlzzi selbst hatte die Sohweiz schon im Januar 1941 verlassen und Wohnsitz in Forli, Italien, genommen. Im Oktober 1941 war auch die Prokuristin ausgezogen, und seither wurden die Geschäfte eben von Levy besorgt. Dieser erhob gegen den erwähnten Zahlungs- befehl nioht Rechtsvorschlag. Im Juni 1942 fand sich die Wohnadresse des Schuldners in einem Arrestbefehl aufgeführt. An diese Adresse sandte das Betreibungsamt am 14. August 1942 die Pfändungsankündigung. Nun führte der Schuldner Beschwerde, unter anderem wegen ungültiger Zustellung des Zahlungsbefehls. In diesem Punkte wies das Bundesgericht mit Rekursentscheid vom
21. November 1942 die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück, mit der Weisung, zu prüfen, ob der Schuldner eine Anordnung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 SchKG getroffen habe oder sich eine Voll- maoht zum Zustellungsempfang aus der den einzelnen Angestellten erteilten Handlungsvollmacht ableiten lasse. (BGE 68 III 146). B. - Die Erhebungen ergaben zunächst die Recht- zeitigkeit der Beschwerde, indem sich nicht nachweisen liess, dass der Schuldner schon vor der Pfandungsankün- digung Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hätte. Im übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass der Schuldner Schuldbetreibungs- und Kcnkursrecht. No 9. 35 keinen Angestellten in Basel als. seinen Vertreter für den Empfang von Betreibungsurkunden bezeichnet hatte. Den Aussagen des Angestellten Levy, auf die sich die Vorinstanz stützt, ist zu entnehmen : « In der Folge habe ich, immer im Auftrag Pedrizzis, Waren gekauft und verkauft, zur Aufrechterhaltung seines Betriebes; Pedrizzi rechnete immer damit, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. Ich hatte die schriftliche Vollmacht, alle Post- sendungen für die Firma Pedrizzi entgegenzunehmen ... Ich hatte auch die Unterschrift für die Firma bei der Volksbank, bei der Bahn und den Zollämtern. Eine An- ordnung Pedrizzis, dass Betreibungsurkunden im Geschäft mir zugestellt werden sollten, existiert nicht ... » In ihrem Entscheid vom 29. März 1943 stellt jedoch die Vorinstanz auf die sogenannte externe Handlungsvollmacht Levys ab, wie sie sich aus dessen von Pedrizzi geduldetem Auf- treten im Geschäftsverkehr ergebe. « Wenn aber der Rekurrent seinen Angestellten Dritten gegenüber derart unbeschränkt schalten und walten liess, so muss Levy nach der für dell Umfang der Vollmacht entscheidenden Verkehrsauffassung als zum Empfang von Betreibungs- urkunden ermächtigt gelten. » Aus diesem Grunde gelangt die Vorinstanz zur Abweisung der Beschwerde des Schuld- ners. G. - Dieser hält mit dem vorliegenden Rekurs daran fest, dass der Zahlungsbefehl nicht in gültiger Weise zugestellt worden sei und ihm daher ein neuer Zahlungs- befehl zugestellt werden müsse. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betl:eibung, und wird or auch nicht (zufallig) dort angetroffen, so können Betreibungsurkunden nach Art. 66 abweichend von Art. 64 SchKG nicht irgendwelchem am Betreibungs- orte vorhandenen Personal zugestellt werden. Sie sind vielmehr dem Schuldner an seinem Wohnort zuzustellen.
36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 9. Ausgenommen ist der. Fall, dass der Schuldner am Orte der Betreibung einen zur Entgegennahme solcher U r- kunden Bevollmächtigten bezeichnet oder ein Zustellungs- lOKal bestimmt hat (Art. 66 Abs. 1). Zuhanden eines solchen Bevollmächtigten, der den Schuldner vertritt, kann dann allerdings die Urkunde analog Art_ 64 nötigen- falls an eine andere Per.son zugestellt werden_ Daher ist gegen die Zustellung an den Chauffeur Biserni nichts einzuwenden, falls Levy, der den Zahlungsbefehl kurz darauf erhielt, Zustellungsbevollmächtigter des Schuldners war. Dies hängt nach Art. 66 Abs. 1 SchKG einzig davon ab, ob der Schuldner ihn als solchen bezeichnet hatte. In. Frage kommt zunächst die Bezeichnung durch Erklärung unmittelbar an das Betreibungsamt - wie sie im Hinblick auf eine bestimmte erwartete Betreibung wohl auch etwa zum voraus erfolgen mag - oder durch Erklärung an einen Gläubiger zuhanden des Betreibungsamtes. Von bei dem ist hier nicht die Rede. Endlich aber kann sich bisweilen eine solche Bezeichnung aus dem Inhalt einer Ermächtigung ableiten lassen, die der Schuldner einem Dritten, insbesondere einem Angestellten erteilt hat, sei es auch ohne Mitteilung an Betreibungsamt oder Gläubi- ger. Nur in diesem Sinne wurde in BGE 68 III 146 (153) die Prüfung der den Angestellten Levy und Biserni erteiltell Handlungsvollmachten vorbehalten .. Die Vorinstanz irrt, indem sie beim offensichtlichen Fehlen einer so weitgehen- den internen Vollmacht Levys (und Bisernis) auf eine durch konkludentes Stillschweigen de~ Prinzipals geschaf- fene allgemeine externe Vollmacht abstellt. Eine solche mag im rechtsgeschäftlichen Verkehr eine Rolle spielen. Im Betreibungsverfahren ist sie ohne Belang. Die Hand- lungsvollmacht Levys ist nur unter dem Gesichtspunkte ~m prüfen, ob Levy darnach als Zustellungsbevollmäch- tigter für Betreibungsurkunden, insbesondere auch für Zahlungsbefehle von dritter Seite gegen den Prinzipal Pedrlzzi bezeichnet war. Das wäre nach der Rechtspre- ohung nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen dahin- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9. 37 gehenden Spezialvollmacht zu bejahen, ferner allenfalls noch beim Vorliegen einer ausdrücklichen, nach ihrer Fassung eindeutig auf die Vertretung in Betreibungssachen mitzubeziehenden eigentlichen Generalvollmacht (BGE 43 III 22, 45 IU 125), während beispielsweise Auftrag und Ermächtigung zur Verwaltung und Liquidation einer Erbschaft nicht die Befugnis zur Geltendmachung oder Anerkennung zweifelhafter oder bestrittener An- sprüche einschliesst (BGE 26 I 134 = Sep.-Ausg. 3 S. 22). Daran ist gegenüber abweichenden Lehrmeinungen fest- zuhalten, jedenfalls für den von dritter Seite gegen den Auftraggeber gerichteten Zahlungsbefehl, der mangels Rechtsvorschlages zum Vollstreckungstitel wird. Ange- sichts dieser Rechtsfolgen kann nicht verkannt werden, dass es gerade im Interesse des Schuldners liegt, es mit der Voraussetzung genügender Bevollmächtigung genau zu nehmen. Als im Sinne des Art. 66 Abs. 1 SchKG hinreichende Generalvollmacht käme in erster Linie die Prokura in Betracht, die ja gegenüber gutgläubigen Dritten die Ermächtigung zur Prozessführung in sich schliesst (Art. 459 entgegen 462 Abs. 2 OR). Levy hatte jedoch weder Prokura noch überhaupt Generalvollmacht. Sowenig wie daraus, dass Levy im rechtsgeschäftlichen Verkehr selbständig auftreten konnte, sowenig folgt aus. seinen. speziellen Vollmachten gegenüber der Post, einer Ba~ und dergleichen eine Ermächtigung zur Vertretung III Betreibungssachen. Bereits im März 1942 hatte ihm übrigens der Schuldner die Unterschrift für die Post- checkrechnu,ng entzogen - ein Grund mehr, die übrigen Spezialvollmachten nicht in eine den Bereich des rechts- geschäftlichen Verkehrs überschreitende Generalvollmacht umzudeute.n. Demnach erk.ennt die Sch'Uldbetr.- 'U. Konk'Urskammer: Der Rekurs wird gutgf3heissen und die Zustellung d~s Zahlungsbefehls vom 17:718. April 1942 ungültig erklärt.