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68_III_146

BGE 68 III 146

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-21 · Deutsch CH
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146

SchuldbetreibWlgs. Wld Konkursreoht. N0 39.

worden wäre. Übrigem! steht deren allfällige Anerkennung

durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250

SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher

A:tifechtung.

3. T Auf den zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre-

chend· den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe-

hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs-

beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm

dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin-

stanzliehe Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer

administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten

bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er-

wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten

steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekurs-

reoht zu.

Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. KonkuTskammeT:

Der Rekurs wird im. Sinne der Erwägungen teilweise

gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.

39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi.

Betreibungso'1't. Art. 46 ff. SchKG.

.

1. Für <.iie Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der

Betrelbung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz

(Art. 50 Abs. 1).

2. ~as zeitweilige Fehlen eines geeigneten'Betreibungsortes macht

dIe Be~reibung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der

gesetzlIchen FrIsten fortgesetzt werden sobald ein geeigneter

Betreibungsorp sich wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.

3. Welche BetreIbungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach

Art. 50 Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht 7

Geschäjl.miederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners

(Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als

fo~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen

bleIbt.

ZusteUung des Zahlungsbejehls bei einer am letztem Ort angeho.

benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach

Art. 66 vorzugehen.

For de la pou'1'suite. Art. 46 et suiv. LP.

1. L'art. 53 e,st .applic~ble a ~a continuation de la poursuite, soit

que celle,cI rut eM mtrodUlte an vertu de I'art. 48; c'est.a.dire

SohuldbetreibWlgs. Wld Konkursrecht. N0 39.

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au lieu ob se trouvait le debiteur qui n'avait pas da domicile

fixe, soit qu'elle ait ete introduite en vertu de l'art. 50 au lieu

ob iI possedait un etablissement.

2. Le defaut momentane d'un for regulier ne rend pas la poursuite

caduque. Elle pourra etre continuee dans les delais Iegaux

aussitOt qu'i! existera de nouveau un for possible. Art. 88

et 166.

3. QueIs sont les fors susceptibles d'etra pris en consideration pour

la continuation d'una poursuita introduite en vertu de I'art. 50

aI. 1 ?

Etablissement. L'etablissement d'un debiteur domicilie al'etranger

(art. 50 aI. 1) est cense subsister, nonobstant une cessation

desaffaires, aussi longtemps qu'il reste inscrit au registre du

commerce.

Notification ducommandement de payer en cas de poursuite inten·

tee au lieu ob se trouve l'etablissement : TI faut proceder selon

l'art. 66 et non selon l'art. 64.

Foro dell'esecuzione. Art. 46 e seg. LEF.

1. L'art. 53 e applieabile al proseguimento dell'es~ione, sia

essa promossa in virtb deli'art .. 4~,.eioe nell!10go ove SI trova,:,a

il debitore ehe non aveva domlCillO fisso, Sla essa promossa m

virtu dell'art. 50 nel luogo ov'egli possedeva un'azienda.

2. La maneanza momentanea d'un foro regolare non rende ca.duca.

l'esecuziona. Essa potra essere eontinuata entro i termini

legali tosto ehe esistera un nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.

3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in eonsiderazione pel

proseguimento d'un'esecuzione promossa in virtb den'art. 50

Azi~. i'azienda di un debitore domieiliato all'estero (art. 50

cp. 1) e ritenuto eome sussistente, benehe gli affari siano cessa:ti,

fino a tanto ehe egli rimane iscritto nel registro di commerClO.

Notifica, del precetto esecutivo in caso di esecuzione promossa nel

luogo ove si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66

e non secondo l'art. 64.

A. -

Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit No-

vember 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetra-

gen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Süd-

früchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Riehen-

strasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12

(Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr. 74,890 des Betrei-

bungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem

Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner

Landbank A.-G. in Emmenbrücke betrieben. Es erfolgte

kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. J~ni 1942 erlangte die

Gläubigerin unter Angabe von Forll (Italien) als Wohnsitz

des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener For-

derung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG

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Schuldbetreibungs- und Konkursreoht. N0 39.

auf das Guthaben des Schuldners beim Postcheckbureau

Basel. Alsdann verlangte sie die Fortsetzung der Betrei-

byng Nr. 74,890 durch Pfändung . des arrestierten Gut-

habens. Das· Betreibungsamtgab diesem :Begehren am

14. August 1942 Folge durch Ankündigung der Pfändung.

B. -Mit Beschwerde vom 21. August 1942 beantragte

der Schuldner, der Arrest Nr. 68 sei als dahingefallen zu

erklären und die Pfandungsankündigung aufzuheben. Er

erklärte, der seinem Angestellten Levy in Basel zugestellte

und nicht an ihn selbst weitergeleitete Zahlungsbefehl

Nr. 74,890 könne nicht die Grundlage einer Pfändung

bilden. Wollte die Gläubigerin geltend machen, der mit

jenem Zahlungsbefehl in Anspruch genommene Betrei-

bungsort der Geschäftsniederlassung in Basel bestehe noch,

so müsste sie die ordentliche· Fortsetzung der Betreibung

durch Konkursandrohung verlangen. Sie habe jedoch

selbst den Hinfall jenes Betreibungsortes angenommen und

eben deshalb einen Ausländerarrest herausgenommen. Die-

ser schaffe keine Möglichkeit der Fortsetzung jener Be-

treibung. Zur Prosequierung des Arrestes hätte es der

Anhebung einer neuen Betreibung und der Zustellung des

Zahlungsbefehls am Wohnort des Schuldners in Italien

bedurft.

O. -

Nach der bei der Kreispostdirektion eingeholte~

Auskunft ist der Zahlungsbefehl nicht dein Schuldner, wie

angegeben, sondern einem Angestellten namens Toni

Biserni übergeben worden. Im übrigen liess sich das Be-

treibungsamt Wie folgt vernehmen: Der Geschäftsbetrieb

des nun in Italien wohnenden Schuldners scheine etwa im

Juni 1942 aufgehört zu haben. Die Betreibung Nr. 74,890

könne aber nach erfolgter Arrestierung in Basel fortgesetzt

werden. Freilich hätte dem Fortsetzungsbegehren ange-

sichts des fortbestehenden Eintrages im Handelsregister

durch Konkursandrohung entsprochen werden sollen. Das

Betreibungsamt werde im Falle der Abweisung der Be-

schwerde diesen Weg einschlagen und die inzwischen voll-

zogene Pfändung aufheben.

Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N" 39.

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D. -

Den Darlegungen des Betreibungsanites folgend,

wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 24. Oktober 1942

die Besohwerde ab. Der Schuldner zieht die Sache an das

Bundesgericht weiter. Er beantragt neuerdings, der Arrest

Nr. 68 sei als dahingefallen zu erklären, und führt aus, der

Geschäftsbetrieb in Basel sei von seinem Angestellten Levy

nur bis zum 1. April 1942 weitergeführt worden. Als eh~­

maliger Angestellter sei Levy dann am 18. April zur Ent-

gegennahme des Zahlungsbefehls nicht befugt gewesen.

Somit fehle es schon an einer rechtsgültigen Einleitung

der Betreibung.

Die Schuldbetreibungs- und Konku1'skammer

zieht in Erwägung :

1. -

Wird mit dem Betreibungsamt und der kantona-

len Aufsichtsbehörde von einem wirksam zugestellten, un-

widersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl ausgegangen,

so ist der Rekurs nicht begründet. Ein solcher Zahlungs-

befehl verschafft dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel

für das ganze Gebiet der Schweiz, wo immer ein für die

Fortsetzung der Betreibung tauglicher Betreibungsort ge-

geben ist, freilich nur während der Dauer der für die Fort-

setzung aufgestellten Höchstfristen (vgl. Art. 88 Abs. 2

und Art. 166 Abs. 2 SchKG). Von den Fällen einer unver-

rückbar an einen bestimmten Ort gebundenen Betreibung

abgesehen (vgl. Art. 49 und Art. 52 Satz I), braucht die

Fortsetzung nicht notwendig am Orte der Einleitung statt-

zufinden,. bewirkt also der Wegfall dieses Betreibungsortes

auch nicht notwendig die Unmöglichkeit der Fortsetzung.

Das gilt gleichwie für die am Wohnort des Schuldners

(Art. (6) angehobene ordentliche Betreibung (Art. 53) auch

für die gegebenenfalls am Aufenthaltsort angehobene

(Art. 48), nicht minder aber auch für. die gegen einen im

Auslande wohnenden Sohuldner an seinem sohweizerisohen

Gesohäftssitz angehobene (Art. 50 Abs. I). Wird dieser bei

fortbestehender Identität des Geschäftsbetriebes naoh Zu-

stellung des Zahlungsbefehls an einen andern Ort der

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Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

Schweiz verlegt, so kann die Betreibung dort fortgesetzt

werden. Im übrigen steht bei Aufhebung des schweizeri-

scpen Geschäftsbetriebes ein allenfalls inzwischen in der

Schweiz begründeter persönlicher Wohnsitz des Schuldners

oder, unter der Voraussetzung des Art. 48, ein blosser

Aufenthalt für die Fortsetzung einer solchen Betreibung

zur Verfügung, während umgekehrt für die Fortsetzung

einer am seinerzeitigen Wohn- bezw. Aufenthaltsort ange-

hobenen Betreibung ein blosser Geschäftssitz zwar (nach

Art. 50 Satz 1) dann in Frage kommt, wenn die Forderung

eben aus diesem Geschäftsbetrieb stammt, nicht aber für

irgendeine andere Forderung. Voraussetzung für die Fort-

setzung der Betreibung ist keineswegs, dass seit der Zu-

stellung des Zahlungsbefehls ständig ein für die Fortsetzung

tauglicher, sei es gleichbleibender oder wechselnder Be-

treibungsort in der Schweiz bestehe. Vielmehr bleibt der

Zahlungsbefehl auch bei zeitweiligem Fehlen eines geeig-

neten Betreibungsortes einfach solange in Kraft, als die

Frist für die Fortsetzung dauert. Das Fortsetzungsbe-

gehren kann während dieser Frist gestellt werden, sobald

ein geeigneter Betreibungsort sich irgendwo in der Schweiz

wieder vorfindet. Insbesondere ist dem Gläubiger -

bei

einer nach Art. 50 am Geschäftssitz des Schuldners ebenso

wie bei einer nach Art. 46 bezw. 48 an~dessen Wohn- bezw.

Aufenthaltsort angehobenen Betreibung -

nicht verwehrt,

sich einen zur Fortsetzung tauglichen Betreibungsort da-

durch zu verschaffen, dass er bei hiefür gegebenen Voraus-

setzungen für die in Betreibung stehende Forderung in

der Sohweiz einen Arrest herausnimmt. Dieser bedarf

seinerseits naoh Art. 278 keiner anderweitigen Prose-

quierung, wenn für die Forderung bereits ein unwiderspro-

chener, noch in Kraft stehender Zahlungsbefehl vorliegt.

2. -

Übrigens fällt der Betreibungsort des Geschäfts-

sitzes (Art. 50 Abs. 1) bei Aufgabe des betreffenden Ge-

schäftsbetriebes nicht ohne weiteres dahin. Er bleibt

bestehen, wenn und solange die Geschäftsniederlassung im

Handelsregister eingetragen ist, was für den Rekurrenten

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 39.

un

immer noch zutrifft. Nach der vom Bundesgericht bei An-

wendung von Art. 59 BV anerkannten Rechtslehre (BGE

62 I 18) gilt eine Gesohäftsniederlassung, solange sie im

Handelsregister eingetragen ist, mit dem sich daraus

ergebenden Gerichtsstand als fortbestehend. Dasselbe ver-

dient für den mit dem Geschäftssitz eines im Auslande

wohnenden Schuldners verbundenen Betreibungsort des

Art. 50 SchKG anerkannt zu werden. Für die Fortsetzung

der vorliegenden Betreibung Nr. 74,890 war demnach eine

Arrestlegung gar nicht erforderlich. Ja, es frägt sich, ob

das soeben Ausgeführte nicht dem geltend gemachten

Arrestgrund des ausländischen Wohnsitzes für die ~ Be-

treibung stehende Forderung die Grundlage entziehe (was

jedoch dahingestellt zu bleiben hat, da keine Arrestauf-

hebungsklage angehoben wurde). Jedenfalls muss die Be-

treib'ung demnach auf Konkurs fortgesetzt werden. Das

nimmt ja auch das Betreibungsamt in Aussicht, freilich

im Widerspruch zur Annahme eines Wegfalles des Ge-

schäftssitzes Basel und eines erst durch die Arrestlegung

zufällig gerade in Basel neu begründeten besondern Be-

treibungsortes. Richtigerweise trifft für die Fortsetzung

nicht der Arrestort als soloher, sondern nach Art. 52 Satz 2

SchKG für Verbindlichkeiten der schweizerischen Ge-

schäftsniederlassung nach wie vor der relativ (eben für

derartige Geschäftsverbindlichkeiten) allgemeine Betrei-

bungsort des Art. 50 Abs. 1 zu.

3. -

ObindessendasBetreibungsamtunddiekantonale

Aufsichtsbehörde mit Recht von einem rechtsgültig zuge-

stellten oder doch nicht mehr wegen ungültiger Zustellung

anfechtbaren Zahlungsbefehl ausgegangen sind, bedarf

noch der Abklärung. Bereits in der Beschwerde an die vor-

instanzliche Behörde wurde auf die abnormale Art der

Zustellung hingewiesen. Es handelt sich also nicht um

einen erst vor Bundesgericht aufgegriffenen Beschwerde-

punkt, der entsprechend Art. 80 OG nicht mehr zu berück-

sichtigen wäre. Ausser Betracht fällt dagegen die erst vor

Bundesgericht aufgestellte Behauptung, der Zustellungs-

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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39

empfänger (Levy) sei'am 18. April 1942 nicht mehr Ange-

stellter des Schuldne~s gewesen. Auch so erledigt sich die

Ftage nach der rechtsg~tigen Zustellung nicht etwa ein-

fach damit, dass nach Art. 64 SchKG die Betreibungsur-

kunden bei Abwesenheit des Schuldners u. a. einem Ange-

stellten abgegeben werden dürfen. Vielmehr ist Art. 66

anwendbar, da die auf Art. 50 gestützte Betreibung voraus-

setzungsgemäss gegen einen nicht am Ort der Betreibung

wohnenden Schuldner geht. In solchen Fällen ist nach

Art. 66 Abs. 1 massgebend, welche Person oder welches

Lokal am Betreibungsort der Schuldner für solche Zustel-

lungen bezeichnet hat, während beim Fehlen einer solchen

Bezeichnung nach Abs. 2-5 daselbst vorzugehen ist. Wenn

Art. 64 SchKG die Zustellung an einen Haushaltungsge-

nassen oder Angestellten zulässt, so ist dies deshalb gerecht-

fertigt, weil die engen Beziehungen zwischen diesen Per-

sonen und dem Schuldner dafür bürgen, dass die Betrei-

bungsurkunde an den Betriebenen weitergegeben werde,

sobald er, gewöhnlich in den nächsten Stunden oder doch

Tagen, in seine Wohnung oder an den Ort der Berufstätig-

keit zurückkomIp.t. Wird es vergessen, so besteht immer

noch die Möglichkeit, nachträglich Recht vorzuschlagen

(Art. 77), worüber sich der Schuldner sofort nach Ent-

deckung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt oder

von einem Anwalt beraten lassen kann. Anders verhält

es sich aber, wenn der etwa weit weg im Auslande wohnende

Schuldner nicht regelmässig bei seiner schweizerischen

Geschäftsniederlassung vorbeikommt. In einem solchen

Fall könnte sich sogar ereignen, dass der Schuldner den

sofort an ihn weitergeleiteten Zahlungsbefehl nicht einmal

mehr vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erhielte, und

es bestünde Gefahr, dass er vom Rechtsbehelf des nachträg-

lichen Rechtsvorschlages nicht in zutreffender Weise Ge-

bra.uch zu machen vermöchte. Daraus erhellt die Bedeu-

tung des Art. 66 speziell auch für den im Auslande wohnen-

den Inhaber einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz.

Dieser ist nicht geradezu verpflichtet, einen Zustellungs-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.

lö3

empfänger zu bezeichnen, so dass beim Fehlen einer solchen

Bezeichnung die Zustellung nun an irgendwelches eben in

~n Gesc~ftsrä~~en anwesendes Personal erfolgen könnte.

VIelmehr 1st bel Jeder nicht am Wohnort des Schuldners

hängigen Betreibung zu prüfen, ob der Schuldner eine An-

ordnung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 getroffen habe oder

8~ch eine Vollmacht zum Zustellungsempfang aus der den

emzelnen. Angestellten erteilten Handlungsvollmacht ab-

leiten lasse. Diese Prüfung hätte hier das Betreibungsamt

selbst Vor 'Obergabe des Zahlungsbefehls an die Post vor-

nehmen sollen. Praktische Grunde sprechen freilich dafür

den an der Geschäftsniederlassung üblicherweise die Post~

sendungen, namentlich auch eingeschriebene, in Empfang

~~hm~n~n Angestellten auch als Zustellungsempfänger

für Mitteilungen des Betreibungsamtes, ja grundsätzlich

auch für eigentliche Betreibungsurkunden gelten zu lassen.

Aber für die Zustellung des Zahlungsbefehls als der mit

besondern Rechtskraftwirkungen ausgestatteten Betrei-

bungsur~unde lässt sich von der strengen Anwendung des

Art. 66 nIcht abgehen. Im vorliegenden Fall um so weniger,

als nach der oben unter C erwähnten Auskunft den Zah-

l~gsbefehl eine andere Person entgegennahm als diejenige,

die der Schuldner als seinen Angestellten gelten lässt.

. Das F~hlen einer näheren Beschwerdebegründung nach

dieser RIchtung hin kanI1 dem Schuldner nicht ohne

weiteres entgegengehalten werden. Stand doch dem An-

walt bei Ausarbeitung der Beschwerde noch keine wahr-

~tsgetreue Zustellungsbßscheinigung zur Verfügung, an

die er hätte anknüpfen können. Erst die nähere Unter-

suchung, wozu die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde

zurückzuweisen ist, wird klarlegen, sowohl ob die Zustellung

fehlerhaft war, wie auch ob die Beschwerde in diesem Punk-

te rechtzeitig erhoben wurde. Jedenfalls fehlt es nicht an

einem genügenden Beschwerdeantrag, auch nicht Vor Bun-

desgericht, wo die PfändungsankÜlldigung nicht mehr

angefochten ist. Dies erklärt sich aus der Stellungnahme

des Betreibungsamtes, das die Pfändung als nichtig von

154

Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 40.

Amtes wegen durch ~ine Konkursandrohung ersetzen zu

wollen erklärt. Und im übrigen widersetzt sich der Schuld-

ner eindeutig einer jeden Fortsetzung der Betreibung.

4. -

Sollte sich ergeben, dass noch kein zur Fortsetzung

der Betreibung tauglicher Zahlungsbefehl vorliegt, so bliebe

doch das seinerzeit gestellte Betreibungsbegehren bestehen

und wäre einfach nachträglich zu vollziehen. Auch in die-

sem Falle ist also der Arrest nicht hinfällig, lffid er bleibt

aufrecht, wenn die Betreibung dann auch weiterhin richtig

prosequiert wird.

Demnach erkennt die Sclvuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu

neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde

zurückgewiesen wird.

40. Arr~t du 27 novembre 1942 en la cause MueUer.

Plainte hors delai; saisie de la chose d'un tiers.

On peut faire valoir en tout temps que so. chose n's pas ete l'objet

d'une mesure d'exooution.

Le proprietaire d'une chose qu.e l'office a saisie ou inventoriee.

croyant qu'elle appartenait au debiteur, ne peut exiger par voie

de plainte 10. restitution de son bien.

Beschwerdeführung aussßr Frist. Pfändung von Dritteigentum.

Man kann jederzeit geltend machen, seine Sache sei nicht Gegen-

stand einer Vollstreckungsmassnahme (z. B. einer Pfändung)

geworden.

Ist aber die Sa,che tatsächlich gepfändet (oder retiniert), so kann

der Ansprecher sie nicht auf dem Beschwerdeweg herausver-

langen, bloss weil das Betreibungsamt Eigentum des Schuld-

ners angenommen hatte.

Reclamo fuori termine; pignoramento della cosa appartenente ad

un terzo.

In ogni tempo si pub far valere ehe la propria eosa non e stats

oggetto d'una misura di eseeuzione.

Il proprietario d'una eosa, ehe l'uffieio ha pignorata od inv~ta­

riata, ritenendo ehe apparteneva 0.1 debitore, non pub eslgere

la restituzione di essa mediante reclamo.

A. -

Le ler juillet 1941, les consorts Bianchi ont fait

proctSder a un inventaire au prejudice de leur Iocataire

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 40.

155

Herzog. Cet inventaire a porte sur une motocyc.ette Nor-

ton, avec side-car. Le jour de l'operation, le garage loue

etait ferme et le debiteur absent. L'huissier a constate par

la fenetre la presence d'une motocyclette du genre indique,

qu'il a cru etre Ja propriete du debiteur et dont il a demande

les caracteristiques au Bureau des automobiles. En realite,

Ia machine inventoriee appartenait a Arnold Mueller.

Lorsque les consorts Bianchi requirent l'enlevement de

la motocyciette en ferner 1942, celle-ci se trouvait en

possession de Mueller, qui expliqua, dans une lettre a

I'office du 3 mars 1942, que la machine inventoriee « par

erreur », etait sa propriete. Le l er aout 1942, l'office avisa

les creanciers, qui avaient requis la vente, de Ia revendi-

cation formulee par Mueller, en leur impartissant un delai

de dix jours pour ouvrir action. Par lettre du 5 aout 1942,

le mandataire des bailleurs invita Mueller a Iui faire par-

venir toutes pieces justificatives de sa revendication.

B. -

Par plainte du 17 aout 1942, Mueller a porte

plainte, demandant que la motocyclette litigieuse ne soit

pas consideree comme inventoriee ~et qu'il soit autorise a

en reprendre immediatement possession.

L'Autorite genevoise de surveillance a rejete Ia plainte.

O. -

Mueller defere cette decision au Tribunal federal.

Oonsiderant en droit:

L'autorite cantonale a estime que la plainte du 17 aout

etait dirigee contre Ia decision de l'office ouvrant Ia pro ce-

dure de revendication, et qu'ainsi elle etait formee atemps,

Mueller ayant connu l'ouverture de rette proctSdure le

7 aout seulement, par la lettre du mandataire des crean-

ciers. En realite, le plaignant pretend que ce n'est pas sa

motocyclette, mais celle du locataire lui-meme qui a ete

inventoriee, et qu'en consequence sa machine ne peut

etre realisee, mais doit lui etre restituee. S'il n'attaque

donc pas precisement la prise d'inventaire du 1 er juillet

1941 -

puisqu'iI soutient qu'elle n'a pas porte sur sa

chose -, il s'en prend au refus de l'office de faire droit a la