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SchuldbetreibWlgs. Wld Konkursreoht. N0 39.
worden wäre. Übrigem! steht deren allfällige Anerkennung
durch das Konkursamt nach Art. 251 entsprechend Art. 250
SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt gerichtlicher
A:tifechtung.
3. T Auf den zweiten Beschwerdeantrag ist, entspre-
chend· den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbe-
hörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den Konkurs-
beamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm
dafür der Weg der gerichtlichen Klage offen. Die vorin-
stanzliehe Behörde hat noch geprüft, ob Anlass zu einer
administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten
bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die er-
wähnte Behörde hat es sein Bewenden. Dem Rekurrenten
steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und Rekurs-
reoht zu.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. KonkuTskammeT:
Der Rekurs wird im. Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
39. Entscheid vom 21. November 1942 i. S. Pedrizzi.
Betreibungso'1't. Art. 46 ff. SchKG.
.
1. Für <.iie Fortsetzung ist Art. 53 analog anwendbar bei der
Betrelbung am Aufenthaltsort (Art. 48) oder am Geschäftssitz
(Art. 50 Abs. 1).
2. ~as zeitweilige Fehlen eines geeigneten'Betreibungsortes macht
dIe Be~reibung. nicht hinfällig. Sie kann vielmehr binnen der
gesetzlIchen FrIsten fortgesetzt werden sobald ein geeigneter
Betreibungsorp sich wieder vorfindet. Art. 88 und 166, je Abs. 2.
3. Welche BetreIbungsorte fallen für die Fortsetzung einer nach
Art. 50 Abs. 1 angehobenen Betreibung in Betracht 7
Geschäjl.miederlassung eines im Auslande wohnenden Schuldners
(Art. 50 Abs. 1) gilt ohne Rücksicht auf Geschäftsaufgabe als
fo~bestehend, solange sie im Handelsregister eingetragen
bleIbt.
ZusteUung des Zahlungsbejehls bei einer am letztem Ort angeho.
benen Betreibung: Es ist nicht nach Art. 64, sondern nach
Art. 66 vorzugehen.
For de la pou'1'suite. Art. 46 et suiv. LP.
1. L'art. 53 e,st .applic~ble a ~a continuation de la poursuite, soit
que celle,cI rut eM mtrodUlte an vertu de I'art. 48; c'est.a.dire
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au lieu ob se trouvait le debiteur qui n'avait pas da domicile
fixe, soit qu'elle ait ete introduite en vertu de l'art. 50 au lieu
ob iI possedait un etablissement.
2. Le defaut momentane d'un for regulier ne rend pas la poursuite
caduque. Elle pourra etre continuee dans les delais Iegaux
aussitOt qu'i! existera de nouveau un for possible. Art. 88
et 166.
3. QueIs sont les fors susceptibles d'etra pris en consideration pour
la continuation d'una poursuita introduite en vertu de I'art. 50
aI. 1 ?
Etablissement. L'etablissement d'un debiteur domicilie al'etranger
(art. 50 aI. 1) est cense subsister, nonobstant une cessation
desaffaires, aussi longtemps qu'il reste inscrit au registre du
commerce.
Notification ducommandement de payer en cas de poursuite inten·
tee au lieu ob se trouve l'etablissement : TI faut proceder selon
l'art. 66 et non selon l'art. 64.
Foro dell'esecuzione. Art. 46 e seg. LEF.
1. L'art. 53 e applieabile al proseguimento dell'es~ione, sia
essa promossa in virtb deli'art .. 4~,.eioe nell!10go ove SI trova,:,a
il debitore ehe non aveva domlCillO fisso, Sla essa promossa m
virtu dell'art. 50 nel luogo ov'egli possedeva un'azienda.
2. La maneanza momentanea d'un foro regolare non rende ca.duca.
l'esecuziona. Essa potra essere eontinuata entro i termini
legali tosto ehe esistera un nuovo foro idoneo. Art. 88 e 166.
3. Quali sono i fori suscettibili di esser presi in eonsiderazione pel
proseguimento d'un'esecuzione promossa in virtb den'art. 50
Azi~. i'azienda di un debitore domieiliato all'estero (art. 50
cp. 1) e ritenuto eome sussistente, benehe gli affari siano cessa:ti,
fino a tanto ehe egli rimane iscritto nel registro di commerClO.
Notifica, del precetto esecutivo in caso di esecuzione promossa nel
luogo ove si trova l'azienda. Si deve procedere secondo l'art. 66
e non secondo l'art. 64.
A. -
Im Handelsregister von Basel-Stadt ist seit No-
vember 1938 (als damals in Lörrach wohnend) eingetra-
gen: Romeo Pedrizzi, Handel in Gemüsen und Süd-
früchten en gros, mit Geschäftsdomizil an der Riehen-
strasse 27, seit Oktober 1941 an der Viaduktstrasse 12
(Markthalle). Mit Zahlungsbefehl Nr. 74,890 des Betrei-
bungsamtes Basel-Stadt, am 18. April 1942 angeblich dem
Schuldner persönlich zugestellt, wurde er von der Luzerner
Landbank A.-G. in Emmenbrücke betrieben. Es erfolgte
kein Rechtsvorschlag. Am 24./26. J~ni 1942 erlangte die
Gläubigerin unter Angabe von Forll (Italien) als Wohnsitz
des Schuldners gegen diesen für den Restbetrag jener For-
derung einen Arrest Nr. 68 nach Art. 271 Ziff. 4 SchKG
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auf das Guthaben des Schuldners beim Postcheckbureau
Basel. Alsdann verlangte sie die Fortsetzung der Betrei-
byng Nr. 74,890 durch Pfändung . des arrestierten Gut-
habens. Das· Betreibungsamtgab diesem :Begehren am
14. August 1942 Folge durch Ankündigung der Pfändung.
B. -Mit Beschwerde vom 21. August 1942 beantragte
der Schuldner, der Arrest Nr. 68 sei als dahingefallen zu
erklären und die Pfandungsankündigung aufzuheben. Er
erklärte, der seinem Angestellten Levy in Basel zugestellte
und nicht an ihn selbst weitergeleitete Zahlungsbefehl
Nr. 74,890 könne nicht die Grundlage einer Pfändung
bilden. Wollte die Gläubigerin geltend machen, der mit
jenem Zahlungsbefehl in Anspruch genommene Betrei-
bungsort der Geschäftsniederlassung in Basel bestehe noch,
so müsste sie die ordentliche· Fortsetzung der Betreibung
durch Konkursandrohung verlangen. Sie habe jedoch
selbst den Hinfall jenes Betreibungsortes angenommen und
eben deshalb einen Ausländerarrest herausgenommen. Die-
ser schaffe keine Möglichkeit der Fortsetzung jener Be-
treibung. Zur Prosequierung des Arrestes hätte es der
Anhebung einer neuen Betreibung und der Zustellung des
Zahlungsbefehls am Wohnort des Schuldners in Italien
bedurft.
O. -
Nach der bei der Kreispostdirektion eingeholte~
Auskunft ist der Zahlungsbefehl nicht dein Schuldner, wie
angegeben, sondern einem Angestellten namens Toni
Biserni übergeben worden. Im übrigen liess sich das Be-
treibungsamt Wie folgt vernehmen: Der Geschäftsbetrieb
des nun in Italien wohnenden Schuldners scheine etwa im
Juni 1942 aufgehört zu haben. Die Betreibung Nr. 74,890
könne aber nach erfolgter Arrestierung in Basel fortgesetzt
werden. Freilich hätte dem Fortsetzungsbegehren ange-
sichts des fortbestehenden Eintrages im Handelsregister
durch Konkursandrohung entsprochen werden sollen. Das
Betreibungsamt werde im Falle der Abweisung der Be-
schwerde diesen Weg einschlagen und die inzwischen voll-
zogene Pfändung aufheben.
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D. -
Den Darlegungen des Betreibungsanites folgend,
wies die kantonale Aufsichtsbehörde am 24. Oktober 1942
die Besohwerde ab. Der Schuldner zieht die Sache an das
Bundesgericht weiter. Er beantragt neuerdings, der Arrest
Nr. 68 sei als dahingefallen zu erklären, und führt aus, der
Geschäftsbetrieb in Basel sei von seinem Angestellten Levy
nur bis zum 1. April 1942 weitergeführt worden. Als eh~
maliger Angestellter sei Levy dann am 18. April zur Ent-
gegennahme des Zahlungsbefehls nicht befugt gewesen.
Somit fehle es schon an einer rechtsgültigen Einleitung
der Betreibung.
Die Schuldbetreibungs- und Konku1'skammer
zieht in Erwägung :
1. -
Wird mit dem Betreibungsamt und der kantona-
len Aufsichtsbehörde von einem wirksam zugestellten, un-
widersprochen gebliebenen Zahlungsbefehl ausgegangen,
so ist der Rekurs nicht begründet. Ein solcher Zahlungs-
befehl verschafft dem Gläubiger einen Vollstreckungstitel
für das ganze Gebiet der Schweiz, wo immer ein für die
Fortsetzung der Betreibung tauglicher Betreibungsort ge-
geben ist, freilich nur während der Dauer der für die Fort-
setzung aufgestellten Höchstfristen (vgl. Art. 88 Abs. 2
und Art. 166 Abs. 2 SchKG). Von den Fällen einer unver-
rückbar an einen bestimmten Ort gebundenen Betreibung
abgesehen (vgl. Art. 49 und Art. 52 Satz I), braucht die
Fortsetzung nicht notwendig am Orte der Einleitung statt-
zufinden,. bewirkt also der Wegfall dieses Betreibungsortes
auch nicht notwendig die Unmöglichkeit der Fortsetzung.
Das gilt gleichwie für die am Wohnort des Schuldners
(Art. (6) angehobene ordentliche Betreibung (Art. 53) auch
für die gegebenenfalls am Aufenthaltsort angehobene
(Art. 48), nicht minder aber auch für. die gegen einen im
Auslande wohnenden Sohuldner an seinem sohweizerisohen
Gesohäftssitz angehobene (Art. 50 Abs. I). Wird dieser bei
fortbestehender Identität des Geschäftsbetriebes naoh Zu-
stellung des Zahlungsbefehls an einen andern Ort der
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Schweiz verlegt, so kann die Betreibung dort fortgesetzt
werden. Im übrigen steht bei Aufhebung des schweizeri-
scpen Geschäftsbetriebes ein allenfalls inzwischen in der
Schweiz begründeter persönlicher Wohnsitz des Schuldners
oder, unter der Voraussetzung des Art. 48, ein blosser
Aufenthalt für die Fortsetzung einer solchen Betreibung
zur Verfügung, während umgekehrt für die Fortsetzung
einer am seinerzeitigen Wohn- bezw. Aufenthaltsort ange-
hobenen Betreibung ein blosser Geschäftssitz zwar (nach
Art. 50 Satz 1) dann in Frage kommt, wenn die Forderung
eben aus diesem Geschäftsbetrieb stammt, nicht aber für
irgendeine andere Forderung. Voraussetzung für die Fort-
setzung der Betreibung ist keineswegs, dass seit der Zu-
stellung des Zahlungsbefehls ständig ein für die Fortsetzung
tauglicher, sei es gleichbleibender oder wechselnder Be-
treibungsort in der Schweiz bestehe. Vielmehr bleibt der
Zahlungsbefehl auch bei zeitweiligem Fehlen eines geeig-
neten Betreibungsortes einfach solange in Kraft, als die
Frist für die Fortsetzung dauert. Das Fortsetzungsbe-
gehren kann während dieser Frist gestellt werden, sobald
ein geeigneter Betreibungsort sich irgendwo in der Schweiz
wieder vorfindet. Insbesondere ist dem Gläubiger -
bei
einer nach Art. 50 am Geschäftssitz des Schuldners ebenso
wie bei einer nach Art. 46 bezw. 48 an~dessen Wohn- bezw.
Aufenthaltsort angehobenen Betreibung -
nicht verwehrt,
sich einen zur Fortsetzung tauglichen Betreibungsort da-
durch zu verschaffen, dass er bei hiefür gegebenen Voraus-
setzungen für die in Betreibung stehende Forderung in
der Sohweiz einen Arrest herausnimmt. Dieser bedarf
seinerseits naoh Art. 278 keiner anderweitigen Prose-
quierung, wenn für die Forderung bereits ein unwiderspro-
chener, noch in Kraft stehender Zahlungsbefehl vorliegt.
2. -
Übrigens fällt der Betreibungsort des Geschäfts-
sitzes (Art. 50 Abs. 1) bei Aufgabe des betreffenden Ge-
schäftsbetriebes nicht ohne weiteres dahin. Er bleibt
bestehen, wenn und solange die Geschäftsniederlassung im
Handelsregister eingetragen ist, was für den Rekurrenten
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un
immer noch zutrifft. Nach der vom Bundesgericht bei An-
wendung von Art. 59 BV anerkannten Rechtslehre (BGE
62 I 18) gilt eine Gesohäftsniederlassung, solange sie im
Handelsregister eingetragen ist, mit dem sich daraus
ergebenden Gerichtsstand als fortbestehend. Dasselbe ver-
dient für den mit dem Geschäftssitz eines im Auslande
wohnenden Schuldners verbundenen Betreibungsort des
Art. 50 SchKG anerkannt zu werden. Für die Fortsetzung
der vorliegenden Betreibung Nr. 74,890 war demnach eine
Arrestlegung gar nicht erforderlich. Ja, es frägt sich, ob
das soeben Ausgeführte nicht dem geltend gemachten
Arrestgrund des ausländischen Wohnsitzes für die ~ Be-
treibung stehende Forderung die Grundlage entziehe (was
jedoch dahingestellt zu bleiben hat, da keine Arrestauf-
hebungsklage angehoben wurde). Jedenfalls muss die Be-
treib'ung demnach auf Konkurs fortgesetzt werden. Das
nimmt ja auch das Betreibungsamt in Aussicht, freilich
im Widerspruch zur Annahme eines Wegfalles des Ge-
schäftssitzes Basel und eines erst durch die Arrestlegung
zufällig gerade in Basel neu begründeten besondern Be-
treibungsortes. Richtigerweise trifft für die Fortsetzung
nicht der Arrestort als soloher, sondern nach Art. 52 Satz 2
SchKG für Verbindlichkeiten der schweizerischen Ge-
schäftsniederlassung nach wie vor der relativ (eben für
derartige Geschäftsverbindlichkeiten) allgemeine Betrei-
bungsort des Art. 50 Abs. 1 zu.
3. -
ObindessendasBetreibungsamtunddiekantonale
Aufsichtsbehörde mit Recht von einem rechtsgültig zuge-
stellten oder doch nicht mehr wegen ungültiger Zustellung
anfechtbaren Zahlungsbefehl ausgegangen sind, bedarf
noch der Abklärung. Bereits in der Beschwerde an die vor-
instanzliche Behörde wurde auf die abnormale Art der
Zustellung hingewiesen. Es handelt sich also nicht um
einen erst vor Bundesgericht aufgegriffenen Beschwerde-
punkt, der entsprechend Art. 80 OG nicht mehr zu berück-
sichtigen wäre. Ausser Betracht fällt dagegen die erst vor
Bundesgericht aufgestellte Behauptung, der Zustellungs-
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Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 39
empfänger (Levy) sei'am 18. April 1942 nicht mehr Ange-
stellter des Schuldne~s gewesen. Auch so erledigt sich die
Ftage nach der rechtsg~tigen Zustellung nicht etwa ein-
fach damit, dass nach Art. 64 SchKG die Betreibungsur-
kunden bei Abwesenheit des Schuldners u. a. einem Ange-
stellten abgegeben werden dürfen. Vielmehr ist Art. 66
anwendbar, da die auf Art. 50 gestützte Betreibung voraus-
setzungsgemäss gegen einen nicht am Ort der Betreibung
wohnenden Schuldner geht. In solchen Fällen ist nach
Art. 66 Abs. 1 massgebend, welche Person oder welches
Lokal am Betreibungsort der Schuldner für solche Zustel-
lungen bezeichnet hat, während beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung nach Abs. 2-5 daselbst vorzugehen ist. Wenn
Art. 64 SchKG die Zustellung an einen Haushaltungsge-
nassen oder Angestellten zulässt, so ist dies deshalb gerecht-
fertigt, weil die engen Beziehungen zwischen diesen Per-
sonen und dem Schuldner dafür bürgen, dass die Betrei-
bungsurkunde an den Betriebenen weitergegeben werde,
sobald er, gewöhnlich in den nächsten Stunden oder doch
Tagen, in seine Wohnung oder an den Ort der Berufstätig-
keit zurückkomIp.t. Wird es vergessen, so besteht immer
noch die Möglichkeit, nachträglich Recht vorzuschlagen
(Art. 77), worüber sich der Schuldner sofort nach Ent-
deckung des Zahlungsbefehls vom Betreibungsamt oder
von einem Anwalt beraten lassen kann. Anders verhält
es sich aber, wenn der etwa weit weg im Auslande wohnende
Schuldner nicht regelmässig bei seiner schweizerischen
Geschäftsniederlassung vorbeikommt. In einem solchen
Fall könnte sich sogar ereignen, dass der Schuldner den
sofort an ihn weitergeleiteten Zahlungsbefehl nicht einmal
mehr vor Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist erhielte, und
es bestünde Gefahr, dass er vom Rechtsbehelf des nachträg-
lichen Rechtsvorschlages nicht in zutreffender Weise Ge-
bra.uch zu machen vermöchte. Daraus erhellt die Bedeu-
tung des Art. 66 speziell auch für den im Auslande wohnen-
den Inhaber einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz.
Dieser ist nicht geradezu verpflichtet, einen Zustellungs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 39.
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empfänger zu bezeichnen, so dass beim Fehlen einer solchen
Bezeichnung die Zustellung nun an irgendwelches eben in
~n Gesc~ftsrä~~en anwesendes Personal erfolgen könnte.
VIelmehr 1st bel Jeder nicht am Wohnort des Schuldners
hängigen Betreibung zu prüfen, ob der Schuldner eine An-
ordnung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 getroffen habe oder
8~ch eine Vollmacht zum Zustellungsempfang aus der den
emzelnen. Angestellten erteilten Handlungsvollmacht ab-
leiten lasse. Diese Prüfung hätte hier das Betreibungsamt
selbst Vor 'Obergabe des Zahlungsbefehls an die Post vor-
nehmen sollen. Praktische Grunde sprechen freilich dafür
den an der Geschäftsniederlassung üblicherweise die Post~
sendungen, namentlich auch eingeschriebene, in Empfang
~~hm~n~n Angestellten auch als Zustellungsempfänger
für Mitteilungen des Betreibungsamtes, ja grundsätzlich
auch für eigentliche Betreibungsurkunden gelten zu lassen.
Aber für die Zustellung des Zahlungsbefehls als der mit
besondern Rechtskraftwirkungen ausgestatteten Betrei-
bungsur~unde lässt sich von der strengen Anwendung des
Art. 66 nIcht abgehen. Im vorliegenden Fall um so weniger,
als nach der oben unter C erwähnten Auskunft den Zah-
l~gsbefehl eine andere Person entgegennahm als diejenige,
die der Schuldner als seinen Angestellten gelten lässt.
. Das F~hlen einer näheren Beschwerdebegründung nach
dieser RIchtung hin kanI1 dem Schuldner nicht ohne
weiteres entgegengehalten werden. Stand doch dem An-
walt bei Ausarbeitung der Beschwerde noch keine wahr-
~tsgetreue Zustellungsbßscheinigung zur Verfügung, an
die er hätte anknüpfen können. Erst die nähere Unter-
suchung, wozu die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückzuweisen ist, wird klarlegen, sowohl ob die Zustellung
fehlerhaft war, wie auch ob die Beschwerde in diesem Punk-
te rechtzeitig erhoben wurde. Jedenfalls fehlt es nicht an
einem genügenden Beschwerdeantrag, auch nicht Vor Bun-
desgericht, wo die PfändungsankÜlldigung nicht mehr
angefochten ist. Dies erklärt sich aus der Stellungnahme
des Betreibungsamtes, das die Pfändung als nichtig von
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Schuldbetreibungs- und Konkursrooht. N0 40.
Amtes wegen durch ~ine Konkursandrohung ersetzen zu
wollen erklärt. Und im übrigen widersetzt sich der Schuld-
ner eindeutig einer jeden Fortsetzung der Betreibung.
4. -
Sollte sich ergeben, dass noch kein zur Fortsetzung
der Betreibung tauglicher Zahlungsbefehl vorliegt, so bliebe
doch das seinerzeit gestellte Betreibungsbegehren bestehen
und wäre einfach nachträglich zu vollziehen. Auch in die-
sem Falle ist also der Arrest nicht hinfällig, lffid er bleibt
aufrecht, wenn die Betreibung dann auch weiterhin richtig
prosequiert wird.
Demnach erkennt die Sclvuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
40. Arr~t du 27 novembre 1942 en la cause MueUer.
Plainte hors delai; saisie de la chose d'un tiers.
On peut faire valoir en tout temps que so. chose n's pas ete l'objet
d'une mesure d'exooution.
Le proprietaire d'une chose qu.e l'office a saisie ou inventoriee.
croyant qu'elle appartenait au debiteur, ne peut exiger par voie
de plainte 10. restitution de son bien.
Beschwerdeführung aussßr Frist. Pfändung von Dritteigentum.
Man kann jederzeit geltend machen, seine Sache sei nicht Gegen-
stand einer Vollstreckungsmassnahme (z. B. einer Pfändung)
geworden.
Ist aber die Sa,che tatsächlich gepfändet (oder retiniert), so kann
der Ansprecher sie nicht auf dem Beschwerdeweg herausver-
langen, bloss weil das Betreibungsamt Eigentum des Schuld-
ners angenommen hatte.
Reclamo fuori termine; pignoramento della cosa appartenente ad
un terzo.
In ogni tempo si pub far valere ehe la propria eosa non e stats
oggetto d'una misura di eseeuzione.
Il proprietario d'una eosa, ehe l'uffieio ha pignorata od inv~ta
riata, ritenendo ehe apparteneva 0.1 debitore, non pub eslgere
la restituzione di essa mediante reclamo.
A. -
Le ler juillet 1941, les consorts Bianchi ont fait
proctSder a un inventaire au prejudice de leur Iocataire
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Herzog. Cet inventaire a porte sur une motocyc.ette Nor-
ton, avec side-car. Le jour de l'operation, le garage loue
etait ferme et le debiteur absent. L'huissier a constate par
la fenetre la presence d'une motocyclette du genre indique,
qu'il a cru etre Ja propriete du debiteur et dont il a demande
les caracteristiques au Bureau des automobiles. En realite,
Ia machine inventoriee appartenait a Arnold Mueller.
Lorsque les consorts Bianchi requirent l'enlevement de
la motocyciette en ferner 1942, celle-ci se trouvait en
possession de Mueller, qui expliqua, dans une lettre a
I'office du 3 mars 1942, que la machine inventoriee « par
erreur », etait sa propriete. Le l er aout 1942, l'office avisa
les creanciers, qui avaient requis la vente, de Ia revendi-
cation formulee par Mueller, en leur impartissant un delai
de dix jours pour ouvrir action. Par lettre du 5 aout 1942,
le mandataire des bailleurs invita Mueller a Iui faire par-
venir toutes pieces justificatives de sa revendication.
B. -
Par plainte du 17 aout 1942, Mueller a porte
plainte, demandant que la motocyclette litigieuse ne soit
pas consideree comme inventoriee ~et qu'il soit autorise a
en reprendre immediatement possession.
L'Autorite genevoise de surveillance a rejete Ia plainte.
O. -
Mueller defere cette decision au Tribunal federal.
Oonsiderant en droit:
L'autorite cantonale a estime que la plainte du 17 aout
etait dirigee contre Ia decision de l'office ouvrant Ia pro ce-
dure de revendication, et qu'ainsi elle etait formee atemps,
Mueller ayant connu l'ouverture de rette proctSdure le
7 aout seulement, par la lettre du mandataire des crean-
ciers. En realite, le plaignant pretend que ce n'est pas sa
motocyclette, mais celle du locataire lui-meme qui a ete
inventoriee, et qu'en consequence sa machine ne peut
etre realisee, mais doit lui etre restituee. S'il n'attaque
donc pas precisement la prise d'inventaire du 1 er juillet
1941 -
puisqu'iI soutient qu'elle n'a pas porte sur sa
chose -, il s'en prend au refus de l'office de faire droit a la