Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. Am 13. September 2013 erliess das Betreibungsamt Tägerwilen (Kanton Thurgau) einen Zahlungsbefehl (act. E.1.1) gegen Y._____ (Schuldner) für zwei Forderungen von CHF 9'894.40 bzw. CHF 1'218.50 je nebst Zins zu 5% zu Guns- ten der deutschen Firma X._____GmbH (Gläubigerin). B. Die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. E.1.1) an Y._____ erfolgte in Er- matigen am 16. September 2013, wobei der Schuldner dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. In der Folge hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts C._____ die von der X._____GmbH eingereichte Forderungsklage gut und hob den Rechtsvor- schlag mit Entscheid vom 11. März 2014 (act. E.1.1) auf, welcher am 1. April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._____GmbH vom 8. April 2014 er- liess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbe- fehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr. _____ in O.1_____) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13'715.90 ge- stützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Al- bula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betreibungsbegeh- ren (act. E.1.4) der X._____GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._____ ein. G. Die X._____GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betrei- bungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 11'112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._____ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._____ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu. I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren der X._____GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen
Seite 3 — 7 eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues se- parates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6). J. Am 23. Mai 2014 erhob die X._____GmbH Beschwerde (act. A.1) beim Kantonsgericht mit folgenden Begehren: "1. Es sei die Ungültigkeit der Verfügung betreffend Rückweisung vom 19. Mai 2014 festzustellen. 2. Das Betreibungsamt Alvra/Albula sei anzuweisen, eine Pfändungs- ankündigung auszustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerde wird hauptsächlich damit begründet, dass nach dem Wechsel des Betreibungsortes, das Fortsetzungsbegehren am neuen Ort zugestellt werden könne, ohne dass erneut ein Betreibungsbegehren eingereicht werden müsse. K. Am 5. Juni 2014 liess das Betreibungsamt Albula dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung (act. A.2) zukommen mit dem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde. L. Y._____ wurde, so wie die X._____GmbH, am 26. Mai 2014 zur Vernehm- lassung aufgefordert (vgl. act. D.1). Da die Zustellung an ihn erfolglos blieb, wurde er am 18. Juni 2014 erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Darauf ersuchte er das Gericht mit Eingabe vom 27. Juni 2014 (act. D.3) um eine Fristerstreckung für eine Beschwerdeantwort, worin er aber bereits die materielle Bemerkung anbrach- te, dass zwischen ihm und der X._____GmbH kein Vertrag zustande gekommen sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde die Frist zur Stellungnahme bis am 18. Juli 2014 erstreckt. M. In der Folge traf jedoch keine weitere Vernehmlassung von Y._____ ein. N. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einleitend ist festzustellen, dass die Deutsche Post die an Y._____ ver- schickte Fristerstreckungsverfügung am 30. Juli 2014 dem Kantonsgericht retour- niert hat, nachdem Y._____ die anvisierte Postsendung bis am 17. Juli 2014 nicht abgeholt hatte. Da dieser mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen rech-
Seite 4 — 7 nen musste, gilt die betroffene Verfügung als zugestellt und die Frist zur Vernehm- lassung als verstrichen. 2. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan- tonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die das Fortsetzungs- begehren abweisende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom
19. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 zugestellt. Die da- gegen erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2014 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die X._____GmbH ist hier offensichtlich durch die angefoch- tene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung wegen unzureichender Begründung sowie mangelhafter Rechtsmit- telbelehrung ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist und offensichtlich in der Lage war, die Beschwerde an die zuständige Instanz zu richten. Zudem ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen ohne- hin gutzuheissen. 4. Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._____ an seinem früheren Wohnort O.2_____ durch die X._____GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvor- schlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._____ einen Ent- scheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutgeheissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtsprä- sident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am
30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht verstreichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungs- begehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Be-
Seite 5 — 7 treibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betrei- bungsamt Albula in der Folge zurückwies. 5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit einem Fortset- zungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwi- schenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzver- legung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonderer Betreibungsort
– namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz besteht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2 Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Belang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgericht- liche Rechtsprechung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betrei- bung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2 Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortset- zung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wo- nach sich aufgrund des Arrestbegehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden. 6. Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehre- re Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vor- liegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfahren bereits der erhobene Rechts- vorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betrei- bung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf.
Seite 6 — 7 7. Schliesslich ist noch die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens zu prü- fen. Die Prosequierungsfristen von Art. 279 SchKG beginnen im Zeitpunkt der Zustel- lung der Arresturkunde zu laufen. Gemäss Art. 279 SchKG besteht für den vorlie- genden Fall jedoch keine ausdrückliche Frist. Würde die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung ge- langen, so wäre die 20-tägige Frist auf alle Fälle gewahrt. Geht man hingegen von einer 10-tägigen Frist (Abs. 1 und 2) aus, so wäre zu Gunsten des Gläubigers ebenfalls von der Fristwahrung auszugehen. Aus der Arresturkunde geht nämlich nicht hervor, wann sie genau dem Gläubiger zugestellt und wann diese von ihm in Empfang genommen wurde. Wenn unter diesen Umständen also nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Arresturkunde vom 30. April 2014 bereits am 1. Mai von der Gläubigerin bzw. ihrem Rechtsvertreter in Empfang genommen wurde (was vom Betreibungsamt zu beweisen wäre), wäre das Fortsetzungsbegehrens auch bei Annahme einer zehntägigen Frist als rechtzeitig eingereicht anzusehen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Rückwei- sungsverfügung ist aufzuheben. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubün- den (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 10. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Das Betreibungsamt Alvra/Albula sei anzuweisen, eine Pfändungs- ankündigung auszustellen.
E. 3 Auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung wegen unzureichender Begründung sowie mangelhafter Rechtsmit- telbelehrung ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist und offensichtlich in der Lage war, die Beschwerde an die zuständige Instanz zu richten. Zudem ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen ohne- hin gutzuheissen.
E. 4 Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._____ an seinem früheren Wohnort O.2_____ durch die X._____GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvor- schlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._____ einen Ent- scheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutgeheissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtsprä- sident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am
30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht verstreichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungs- begehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Be-
Seite 5 — 7 treibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betrei- bungsamt Albula in der Folge zurückwies.
E. 5 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit einem Fortset- zungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwi- schenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzver- legung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonderer Betreibungsort
– namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz besteht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2 Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Belang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgericht- liche Rechtsprechung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betrei- bung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2 Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortset- zung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wo- nach sich aufgrund des Arrestbegehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden.
E. 6 Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehre- re Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vor- liegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfahren bereits der erhobene Rechts- vorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betrei- bung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf.
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E. 7 Schliesslich ist noch die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens zu prü- fen. Die Prosequierungsfristen von Art. 279 SchKG beginnen im Zeitpunkt der Zustel- lung der Arresturkunde zu laufen. Gemäss Art. 279 SchKG besteht für den vorlie- genden Fall jedoch keine ausdrückliche Frist. Würde die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung ge- langen, so wäre die 20-tägige Frist auf alle Fälle gewahrt. Geht man hingegen von einer 10-tägigen Frist (Abs. 1 und 2) aus, so wäre zu Gunsten des Gläubigers ebenfalls von der Fristwahrung auszugehen. Aus der Arresturkunde geht nämlich nicht hervor, wann sie genau dem Gläubiger zugestellt und wann diese von ihm in Empfang genommen wurde. Wenn unter diesen Umständen also nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Arresturkunde vom 30. April 2014 bereits am 1. Mai von der Gläubigerin bzw. ihrem Rechtsvertreter in Empfang genommen wurde (was vom Betreibungsamt zu beweisen wäre), wäre das Fortsetzungsbegehrens auch bei Annahme einer zehntägigen Frist als rechtzeitig eingereicht anzusehen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Rückwei- sungsverfügung ist aufzuheben.
E. 9 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubün- den (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
E. 10 Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Rückweisungs- verfügung aufgehoben.
- Das Betreibungsamt Albula wird angewiesen, die beim Betreibungsamt Tä- gerwilen eingeleitete Betreibung Nr. _____ fortzusetzen.
- Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Albula ist zu löschen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubün- den.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 4. August 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 31
5. August 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner Aktuar ad hoc Paganini In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X . _ _ _ _ _ G m b H , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Beeler, Untere Bahnhofstrasse 2, 8640 Rapperswil SG, gegen die Verfügung des Betreibungsamts Albula vom 19. Mai 2014, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, betreffend Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A. Am 13. September 2013 erliess das Betreibungsamt Tägerwilen (Kanton Thurgau) einen Zahlungsbefehl (act. E.1.1) gegen Y._____ (Schuldner) für zwei Forderungen von CHF 9'894.40 bzw. CHF 1'218.50 je nebst Zins zu 5% zu Guns- ten der deutschen Firma X._____GmbH (Gläubigerin). B. Die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. E.1.1) an Y._____ erfolgte in Er- matigen am 16. September 2013, wobei der Schuldner dagegen gleichentags Rechtsvorschlag erhob. C. In der Folge hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts C._____ die von der X._____GmbH eingereichte Forderungsklage gut und hob den Rechtsvor- schlag mit Entscheid vom 11. März 2014 (act. E.1.1) auf, welcher am 1. April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._____GmbH vom 8. April 2014 er- liess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbe- fehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr. _____ in O.1_____) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13'715.90 ge- stützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt Al- bula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betreibungsbegeh- ren (act. E.1.4) der X._____GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._____ ein. G. Die X._____GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betrei- bungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 11'112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._____ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._____ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu. I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren der X._____GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen
Seite 3 — 7 eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues se- parates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6). J. Am 23. Mai 2014 erhob die X._____GmbH Beschwerde (act. A.1) beim Kantonsgericht mit folgenden Begehren: "1. Es sei die Ungültigkeit der Verfügung betreffend Rückweisung vom 19. Mai 2014 festzustellen. 2. Das Betreibungsamt Alvra/Albula sei anzuweisen, eine Pfändungs- ankündigung auszustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Beschwerde wird hauptsächlich damit begründet, dass nach dem Wechsel des Betreibungsortes, das Fortsetzungsbegehren am neuen Ort zugestellt werden könne, ohne dass erneut ein Betreibungsbegehren eingereicht werden müsse. K. Am 5. Juni 2014 liess das Betreibungsamt Albula dem Kantonsgericht seine Vernehmlassung (act. A.2) zukommen mit dem Antrag auf Abweisung der Be- schwerde. L. Y._____ wurde, so wie die X._____GmbH, am 26. Mai 2014 zur Vernehm- lassung aufgefordert (vgl. act. D.1). Da die Zustellung an ihn erfolglos blieb, wurde er am 18. Juni 2014 erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Darauf ersuchte er das Gericht mit Eingabe vom 27. Juni 2014 (act. D.3) um eine Fristerstreckung für eine Beschwerdeantwort, worin er aber bereits die materielle Bemerkung anbrach- te, dass zwischen ihm und der X._____GmbH kein Vertrag zustande gekommen sei. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 wurde die Frist zur Stellungnahme bis am 18. Juli 2014 erstreckt. M. In der Folge traf jedoch keine weitere Vernehmlassung von Y._____ ein. N. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Einleitend ist festzustellen, dass die Deutsche Post die an Y._____ ver- schickte Fristerstreckungsverfügung am 30. Juli 2014 dem Kantonsgericht retour- niert hat, nachdem Y._____ die anvisierte Postsendung bis am 17. Juli 2014 nicht abgeholt hatte. Da dieser mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen rech-
Seite 4 — 7 nen musste, gilt die betroffene Verfügung als zugestellt und die Frist zur Vernehm- lassung als verstrichen. 2. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- bzw. Konkursamts kann innert einer Frist von 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden ist das Kan- tonsgericht (Art. 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100]). Die das Fortsetzungs- begehren abweisende Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula vom
19. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2014 zugestellt. Die da- gegen erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2014 (Datum Poststempel) erweist sich somit als fristgerecht. Die X._____GmbH ist hier offensichtlich durch die angefoch- tene Verfügung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung, weshalb sie ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 3. Auf die in der Beschwerdeschrift beantragte Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung wegen unzureichender Begründung sowie mangelhafter Rechtsmit- telbelehrung ist nicht weiter einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist und offensichtlich in der Lage war, die Beschwerde an die zuständige Instanz zu richten. Zudem ist die Beschwerde aus nachstehenden Gründen ohne- hin gutzuheissen. 4. Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._____ an seinem früheren Wohnort O.2_____ durch die X._____GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvor- schlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._____ einen Ent- scheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutgeheissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtsprä- sident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am
30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht verstreichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungs- begehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Be-
Seite 5 — 7 treibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betrei- bungsamt Albula in der Folge zurückwies. 5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit einem Fortset- zungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwi- schenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betreibungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzver- legung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonderer Betreibungsort
– namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz besteht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2 Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Belang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgericht- liche Rechtsprechung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betrei- bung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2 Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortset- zung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wo- nach sich aufgrund des Arrestbegehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden. 6. Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehre- re Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vor- liegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfahren bereits der erhobene Rechts- vorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betrei- bung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf.
Seite 6 — 7 7. Schliesslich ist noch die Rechtzeitigkeit des Fortsetzungsbegehrens zu prü- fen. Die Prosequierungsfristen von Art. 279 SchKG beginnen im Zeitpunkt der Zustel- lung der Arresturkunde zu laufen. Gemäss Art. 279 SchKG besteht für den vorlie- genden Fall jedoch keine ausdrückliche Frist. Würde die Frist für die Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung zur Anwendung ge- langen, so wäre die 20-tägige Frist auf alle Fälle gewahrt. Geht man hingegen von einer 10-tägigen Frist (Abs. 1 und 2) aus, so wäre zu Gunsten des Gläubigers ebenfalls von der Fristwahrung auszugehen. Aus der Arresturkunde geht nämlich nicht hervor, wann sie genau dem Gläubiger zugestellt und wann diese von ihm in Empfang genommen wurde. Wenn unter diesen Umständen also nicht davon aus- gegangen werden kann, dass die Arresturkunde vom 30. April 2014 bereits am 1. Mai von der Gläubigerin bzw. ihrem Rechtsvertreter in Empfang genommen wurde (was vom Betreibungsamt zu beweisen wäre), wäre das Fortsetzungsbegehrens auch bei Annahme einer zehntägigen Frist als rechtzeitig eingereicht anzusehen. 8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Rückwei- sungsverfügung ist aufzuheben. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubün- den (Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Ferner werden im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17-19 SchKG keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 10. Dieser Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzel- richterlicher Kompetenz.
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Rückweisungs- verfügung aufgehoben. 2. Das Betreibungsamt Albula wird angewiesen, die beim Betreibungsamt Tä- gerwilen eingeleitete Betreibung Nr. _____ fortzusetzen. 3. Die Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamts Albula ist zu löschen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleiben beim Kanton Graubün- den. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: