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Regeste: siehe PKG-Dokument\x3Cbr\x3E | java.util.HashMap/1797211028
Sachverhalt
A. Am 13. September 2013 erliess das Betreibungsamt Tägerwilen (Kanton Thurgau) einen Zahlungsbefehl (act. E.1.1) gegen Y._ (Schuldner) für zwei Forderungen von CHF 9 894.40 bzw. CHF 1218.50 je nebst Zins zu 5% zugunsten der deutschen Firma X._GmbH (Gläubigerin). B.Die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. E.1.1) an Y._ erfolgte in Ermatingen am 16. September 2013, wobei der Schuldner dagegen gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob. C. In der Folge hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts C._ die von der X._GmbH eingereichte Forderungsklage gut und hob den Rechts- vorschlag mit Entscheid vom 11. März 2014 (act. E.1.1) auf, welcher am
1. April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._GmbH vom 8. April 2014 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr._ in O.1_) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13 715.90 gestützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betrei- bungsamt Albula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betrei- bungsbegehren (act. E.1.4) der X._GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._ ein. G. Die X._GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forde- rungen in Höhe von insgesamt CHF 11112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu. 119 17
PKG 2014 I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungs- begehren der X._GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues separates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6). Aus den Erwägungen:
4. Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._ an seinem früheren Wohnort O.2_ durch die X._GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvorschlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._ einen Entscheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutge- heissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtspräsident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am 30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht ver- streichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrest- prosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungsbegehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betreibungsamt Albula in der Folge zurückwies.
5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit ei- nem Fortsetzungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwischenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betrei- bungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonde- rer Betreibungsort – namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz be- steht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwi- schenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Be- lang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- 120 17
PKG 2014 bung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wonach sich aufgrund des Arrest- begehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden.
6. Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehrere Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vorliegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfah- ren bereits der erhobene Rechtsvorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betreibung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf. KSK 14 31 Entscheid vom 4. August 2014 121 17
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._GmbH vom 8. April 2014 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr._ in O.1_) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13 715.90 gestützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betrei- bungsamt Albula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betrei- bungsbegehren (act. E.1.4) der X._GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._ ein. G. Die X._GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forde- rungen in Höhe von insgesamt CHF 11112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu. 119 17
PKG 2014 I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungs- begehren der X._GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues separates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6). Aus den Erwägungen:
E. 4 Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._ an seinem früheren Wohnort O.2_ durch die X._GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvorschlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._ einen Entscheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutge- heissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtspräsident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am 30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht ver- streichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrest- prosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungsbegehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betreibungsamt Albula in der Folge zurückwies.
E. 5 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit ei- nem Fortsetzungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwischenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betrei- bungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonde- rer Betreibungsort – namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz be- steht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwi- schenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Be- lang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- 120 17
PKG 2014 bung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wonach sich aufgrund des Arrest- begehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden.
E. 6 Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehrere Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vorliegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfah- ren bereits der erhobene Rechtsvorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betreibung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf. KSK 14 31 Entscheid vom 4. August 2014 121 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
PKG 2014
d) Schuldbetreibungs- und Konkursbe- schwerden (Aufsichts- und Gerichts- verfahren) 17 – Beschwerde gegen die Verfügung eines Betreibungs- amtes auf Rückweisung eines Fortsetzungsbegehrens (Erw. 4–6). Aus dem Sachverhalt: A. Am 13. September 2013 erliess das Betreibungsamt Tägerwilen (Kanton Thurgau) einen Zahlungsbefehl (act. E.1.1) gegen Y._ (Schuldner) für zwei Forderungen von CHF 9 894.40 bzw. CHF 1218.50 je nebst Zins zu 5% zugunsten der deutschen Firma X._GmbH (Gläubigerin). B.Die Zustellung des Zahlungsbefehls (act. E.1.1) an Y._ erfolgte in Ermatingen am 16. September 2013, wobei der Schuldner dagegen gleichen- tags Rechtsvorschlag erhob. C. In der Folge hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichts C._ die von der X._GmbH eingereichte Forderungsklage gut und hob den Rechts- vorschlag mit Entscheid vom 11. März 2014 (act. E.1.1) auf, welcher am
1. April 2014 rechtskräftig wurde. D. Entsprechend dem Arrestgesuch der X._GmbH vom 8. April 2014 erliess der Einzelrichter des Bezirksgerichts Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl (act. E.1.2) betreffend das Grundstück des Schuldners (Parzelle Nr._ in O.1_) und über eine Forderungssumme von insgesamt CHF 13 715.90 gestützt auf den Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. E. Am 30. April 2014 erfolgte der Arrestvollzug durch das Betrei- bungsamt Albula (vgl. act. E.1.3) und die Zustellung der Arresturkunde an die Parteien. F. Am 9. Mai 2014 ging beim Betreibungsamt Albula das Betrei- bungsbegehren (act. E.1.4) der X._GmbH vom 8. Mai 2014 gegen Y._ ein. G. Die X._GmbH reichte beim Betreibungsamt Albula am 19. Mai 2014 zudem das Fortsetzungsbegehren (act. E.1.1) betreffend die vor dem Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung über die zwei Forde- rungen in Höhe von insgesamt CHF 11112.90 nebst Zins ein. H. Danach stellte das Betreibungsamt Albula den Zahlungsbefehl gegen Y._ mit Ersuchen vom 19. Mai 2014 (act. E.1.5) an den Präsidenten des Amtsgerichts D._ (D) zur rechtshilfeweisen Aushändigung an den Schuldner an seinem jetzigen Wohnort Konstanz zu. 119 17
PKG 2014 I. Gleichentags wies das Betreibungsamt Albula das Fortsetzungs- begehren der X._GmbH mit der Begründung zurück, dass der eingeleitete Arrest einen eigenen Betreibungsort gemäss Art. 52 SchKG begründe und somit ein neues separates Betreibungsverfahren einzuleiten sei (vgl. act. E.1.6). Aus den Erwägungen:
4. Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation derart dar, dass Y._ an seinem früheren Wohnort O.2_ durch die X._GmbH über das Betreibungsamt Tägerwilen betrieben wurde und nach erhobenem Rechtsvorschlag am 11. März 2014 vom Einzelrichter am Bezirksgericht C._ einen Entscheid erwirkte, wonach die von ihm geschuldete Forderung gutge- heissen und der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde. Sodann – nachdem der Schuldner offenbar seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hatte – erliess der Bezirksgerichtspräsident Albula am 9. April 2014 einen Arrestbefehl gegen den Schuldner, der am 30. April 2014 vom Betreibungsamt Albula vollzogen wurde. Offenbar um die Frist gemäss Art. 279 SchKG nicht ver- streichen zu lassen, stellte die Gläubigerin am 8. Mai 2014 zur Arrest- prosequierung beim Betreibungsamt Albula ein Betreibungsbegehren mit der gleichen Grundforderung wie gemäss dem Zahlungsbefehl des Betrei- bungsamts Tägerwilen. Am 13. Mai 2014 liess die Gläubigerin zusätzlich beim Betreibungsamt Albula das Fortsetzungsbegehren betreffend die beim Betreibungsamt Tägerwilen eingeleitete Betreibung einreichen, welches das Betreibungsamt Albula in der Folge zurückwies.
5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Arrest überhaupt mit ei- nem Fortsetzungsbegehren prosequiert werden kann, welches sich auf eine an einem anderen Betreibungsort angehobene Betreibung bezieht und der Schuldner in der Zwischenzeit in der Schweiz keinen ordentlichen Betrei- bungsort mehr hat. Vorab ist festzuhalten, dass die Betreibung in der Schweiz auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland fortgesetzt werden kann, wenn ein besonde- rer Betreibungsort – namentlich aufgrund des Arrests – in der Schweiz be- steht (Ernst F. Schmid, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 7 zu Art. 53 SchKG unter Hinweis auf BGE 68 III 146 E. 1 S. 150). Dass der Schuldner in der Zwi- schenzeit seinen Wohnort in Deutschland hat, ist hier somit nicht von Be- lang. Des Weiteren, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtspre- chung, braucht die Fortsetzung der Betreibung nicht notwendig am Orte deren Einleitung stattzufinden (vgl. BGE 68 III 146 E.1 S. 149). Hatte der Gläubiger bereits vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung Betreibung eingeleitet, bedarf es keiner Wiederholung dieses Schrittes (Hans Reiser, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- 120 17
PKG 2014 bung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 279 SchKG). Der Gläubigerin ist also eine Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt Albula durchaus zu gestatten, auch wenn der Betreibungsort nunmehr ein anderer ist, zumal der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt wurde. Der Auffassung des Betreibungsamtes Albula, wonach sich aufgrund des Arrest- begehrens der Betreibungsort nach Art. 52 SchKG geändert habe und damit ein separates Verfahren stattzufinden habe, kann nach dem Gesagten somit nicht gefolgt werden.
6. Im Weiteren gilt der Grundsatz, dass für die gleiche Forderung nicht mehrere Betreibungen geführt werden können (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66). Weil vorliegend bereits eine Betreibung für die gleiche Forderung hängig war, konnte eine zweite Betreibung gar nicht rechtsgültig angehoben werden. Dies macht schon deshalb Sinn, weil im neuen Betreibungsverfah- ren bereits der erhobene Rechtsvorschlag durch Gerichtsurteil aufgehoben und über die Forderung rechtskräftig entschieden wurde. Die Erhebung eines Rechtsvorschlags in der zweiten Betreibung mit nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren in der gleichen Sache wäre ein verfahrensmässiger Leerlauf. KSK 14 31 Entscheid vom 4. August 2014 121 17