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2 Schuldbetreibungs- un d Konkursrecht. No 1. posto tempestivamentiß reclamo contro la nota delle spese. n diritto di reclamo previsto dall'art .. 15 cp. 2 delIa tariffa spetta soltanto al capo dell'ufficio dei faIIimenti che e colpito dalla decisione sulle spese. Im Konkurs 'der Immobilien-Genossenschaft Grund- werte St. Gallen hatte das Konkursamt Neutoggenburg für das Konkursamt St. Gallen eine Liegenschaft in Watt- wil zu verwerten. Am 29. Februar 1940 reichte jenes diesem seine Kostennote und die Abrechnung über den Requisitionsauftrag ein und gab die Akten zurück. Am 6./11. Oktober 1941, als9 20 Monate später, führte das Konkursamt St. Gallen gegen diese Abrechnung und Kostennote Beschwerde mit den Anträgen, beide seien aufzuheben und vom beschwerdebeklagten Amt im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden neu zu er- stellen, und jenes sei zu verpflichten, an dieses einen wei- tern Betrag von Fr. 664.75 auszubezahlen nebst Fr. 100.- lur Mühewalt. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1941 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Abrech- nung wegen Verspätung nicht ein, untersuchte jedoch in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Gebührentarif die Kosten- note und setzte sie im Ansatz gemäss Art. 53 GebT um Fr. 50.- herab. Das Konkursamt St. Gallen zieht den Entscheid vor- liegend ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Ein- treten im ganzen Umfange und Gutheissung der gestellten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Soweit sich die Beschwerde auf die Abrechnung bezieht, ist die Vorinstanz mit Recht auf sie wegen Ver- spätung nicht eingetreten. Es ist nicht einzusehen, warum ein Konkursamt einem andern Konkursamt zeitlich unbe- grenzt Red und Antwort wegen seiner Abrechnung sollte zu stehen haben. Es liegt gar kein Grund vor, der Konkurs- Schuldbet.reihunga- und Koukursrecht. N° 2. 3 masse gegenüber andere Regeln anzuwenden als irgend einem andern Interessierten gegenüber, der sich binnen 10 Tagen seit Zustellung gegen die Abrechnung beschweren muss. Rechtsverweigerung, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden ist, kommt nicht in Frage.
2. - Was die verrechneten Gebühren und Entschädi- gungen der Kostennote anlangt, konnte sich die Vorinstanz gemäss Art. 15 Abs. I GebT allerdings von Amtes wegen, also unabhängig von einer Beschwerde und Beschwerde- frist, damit befassen. Aber gegen deren Entscheid steht der Masse bezw. dem Konkursamt als Konkursverwaltung kein Weiterziehungsrecht zu. Das hätte sie nur, wenn sie selbst rechtzeitig Beschwerde geführt hätte. Sie kann sich auch nicht etwa auf Art. 15 Abs. 2 GebT stützen. Diese Bestimmung gibt das Recht der Weiterziehung nur dem durch die amtliche Prüfung betroffenen' Konkurs beamten , aus der Erwägung, dass dieser sich nicht von Amtes wegen seine Gebühren soll streichen oder herabsetzen lassen müssen, ohne sich dagegen zur Wehre setzen zu können. Der vorliege~de Rekurs ist aber ausdrücklich vom Kon- kursamt als Konkursverwaltung namens der Konkurs- masse erhoben. Demnach erkennt die Schuldbetr .- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. . 2. Entscheid vom 21. Januar 1942 i. S. Gerspach. Retentionsr~ht des Ve1'1nieters. . . Verfahren hinsichtlich weggeschaffter S~chen, w~ dlese 1m Besitz eines Dritten oder in neu ge~lletet~n Raumt;~ stehen und der Besitzer oder der neue Vernlleter swh der Rucksc~af fung widersetzt: Weder Rückschaffung noch A;ufnahme elllas Retentionsverzeichnisses ist zulässig, solange dle Klage ge~en den Besitzer oder den neuen Vermieter nicht zugesprochen .. lst. Das Retentionsverzeichnis ist erst aufzunehmen nach der Ruck- schaffung oder der als Ersatz dafür vorgenommenen Verwah-
4 Sohuldbetreibungs- lmd Konkursrooht. No 2. . rung durch das Betreipungsamt, allenfalls ein darum ersuchtes . Betreibungsamt eines andern Ortes . . Al~. 272-274 OR, 283-284 SchKG. (Teilweise Änderung der . Rechtsprechlmg.) Drdit de retention du baüleur. Procedure applicable aux objets emportes, lorsque ceux-ci se trouvent en possession d'un tiers ou dans de nouveaux locaux pris a bail et que le possesseur ou le nouveau bailleur s'opposent ace qu'ils soient l'einWgres : l'offiee ne peut proceder ni a la reintegration ni a Ia prise d'inventaire tant que le requerant n'a pas obtenu gain de causc dans l'action contre le possesseur ou le nouveau bailleur. L'inventaire des objetl;; soumis au droit de retention ne doit etre dresse qu'apres qu'ils ont SW reinMgres ou du moins pris en garde par l'office, eventuellement par I'offiee d'un autre for requis a eette fin. Art. 272-274 CO; 283/4 LP (modification partielle de la, juriR- prudenee). Diritto di ritenzione del locatOf'e. Procedura applieabiIe agIi oggetti asportati, quando essi si tro- vano in possesso di un terzo o. in nuovi locali preRi a pigione e iI possessore 0 nuovo 10eatore si oppone aHa 101'0 reinte- grazione : l'ufficio non puo reintegrarli na compilare un inven- tario di ritenzione fino a tanto ehe non sia stata accolta l'azione promossa eontro il possessore 0 iI nuovo 10catore. L'invenpario degJi oggetti vincoIati al diritto di ritenzione puo essere eompiIato soltanto dopo ehe gli oggetti siano stati l'eintegrati 0 presi in custodia dall'ufficio, eventualmente dal- l'ufficio di un altro luogo cosi l'ichiesto. Art. 272-274 CO, 283-284 LEF (cambiamento parziale della giurisprudenza ). Gerspach zog, ohne den Mietzins bezahlt zu haben, aus den im. Hause Grethers gemieteten ,Räumen fort und schaffte auch die darin befindliche Fahrhabe in die anders- wo gemieteten Räume. Grether ersuQhte das Betreibungs- amt um Rückschaffung der pfandbaren Sachen und, da sich dies wegen. des Widerstandes des neuen Vermieters nicht bewirken liess, immerhin um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses in den neuen Mieträumen, « un- ter Vorgang des Retentionsrechtes des neuen Vermieters ». Das Betreibungsamt lehnte die Retentionsaufnahme « am Drittort » als unzulässig ab, wurde aber auf Beschwerde Grethers am 11. Dezember 1941 von der kantonalen Auf- sichtsbehörde dazu angehalten, wogegen nun Gerspach mit dem vorliegenden Rekurs darauf beharrt, dass diese Massnalllne als unzulässig erklärt werden müsse. Schuldbetreibnugs. und Konkursrecht. N° :l. Die Schuldbetreibungs- und Konkurska;mmer zieht in Erwägung : Der von der Vorinstanz angewendete Grundsatz, dass die Betreibungsbehörden einem Retentionsbegehren zu entsprechen haben, wenn das Retentionsrecht des Ge- suchstellers auch nur möglicherweise besteht und nicht geradezu von vornherein ausgeschlossen ist, findet keine Anwendung, wenn die Retinierung von. Gegenständen begehrt wird, die sich nicht mehr in den betreffenden Mieträumen, sondern im Besitz eines Dritten befinden, der ein besseres Recht daran zu haben behauptet, oder in neuen Mieträumen, deren Vermieter das Retentions- recht des Gesuchstellers nicht gelten lassen will. Vor solchen Besitzverhältnissen macht das Rückschaffungs- recht Halt, wie in Art. 284 SchKG ausdrücklich vorge- schrieben ist, und zwar kommt dem dritten Besitzer bezw. dem neuen Vermieter im gerichtlichen Verfahren die Beklagtenrolle zu (BGE 41 III lU). Solange aber das Rückschaffur,tgsrecht nicht durchgesetzt werden kann, ist auch die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses abzu- lehnen. Im Unterschied zu § 561 Abs. 2 des deutschen BGB, wonach das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters erst erlischt, wenn -dieser nicht binnen Monatsfrist, seit er von der Wegschaffung der Sachen Kenntnis erlangt hat, Klage erhebt, und auch im Ullterschied zu Art. 2102. des französischen Code civil, wonach das dem VermIeter zukommende « privilege sur le prix de tout ce qui garnit la maison louee» bei einer ohne seine Zustimmung erfolg- ten Wegschaffung bestehen' bleibt, « pourvu qu'il ait fait la revendication... dans le delai de... quinzaine ... », geht das Retentionsrecht des Vermieters nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter, sobald die betreffen~en Sachen aus den gemieteten Räumen entfernt worden smd. So wurde schon bezüglich Art. 294 des OR von 1881 entschieden (BGE 14,299/300). Auch das geltende OR von 1911 anerkennt in Art. 272 ein Retentionsrecht nur
6 Schuldbetreibungs. und KOllkul'"l'echt. No z. an den Sachen, « <Ve sich in den vermieteten Räumen befinden ... » (dazu BGE 39 I 434 = Sep. Ausg. 16, 135), und gibt dem Vermieter im Falle der heimlichen oder gewaltsamen Wegschafiung, entsprechend Art. 284 SchKG, lediglich ein Recht auf Rückschafiung. Diese ist demnach Voraussetzung zur Ausübung des durch die Wegschaf- fung eben seiner Grundlage beraubten Retentionsrechtes selbst, d. h. des Rechtes auf Beschlagnahme und Pfand- verwertung der Gegenstände, die aus den Mieträumen entfernt worden waren. Erst wenn die Klage gegenüber dem dritten Besitzer oder dem neuen Vermieter gutge- heissen, der Beklagte also rechtskräftig zur Duldung der Rückverbringung verurteilt und diese ausserdem ins Werk gesetzt worden ist, kann ein Retentionsverzeichnis aufgenommen werden und das weitere Verfahren auf Pfandverwertung seinen Gang nehmen. Bereits in BGE 42 Irr 431 wurde denn ausgesprochen, dass, solange der Widerstand des Dritten nicht gerichtlich beseitigt ist, die Sachen als dem Retentionsrecht entzogen zu gelten haben. Diese Ordnung geht auf das alte Pfändungsrecht des Vermieters und Verpächters zurück, das gleichfalls nur die auf dem Zinsgrundstück befindlichen Sachen erfasste und demgemäss nur « up der were» ausgeübt werden konnte (GIERKE, Deutsches Privatrecht I 340; STOBBE-LEHMANN, Deutsches Privatrecht I 671, III 337 ; vgl. auch Rechtsquellen von Basel, herausgegeben von Joh. SCHNELL, I 169 unter NI'. 65). Der Vermieter, der die Wegschafiung nicht verhindern konnte, ist also darauf angewiesen, zunächst die Rückverblingung zu bewirken, um erst so die Sachen wiederum seinem Retentionsrecht zu unterwerfen. In der Zwischenzeit ist er keineswegs schutzlos, sofern man dem Rückverbringungsrecht ähnlich wie dem Rücknahmerecht des Verkäufers nach Art. 203 SchKG eine gewisse dingliche Wirkung beimisst, er die Klage . gegen den dritten Besitzer bezw. den neuen Ver- mieter unverzüglich erhebt und gegebenenfalls schon während des Prozesses gegen den Beklagten ein gelicht- Schuldbetreibungs. illld Konkursrecht. N° 2. 7 liches Verfügungsverbot erwirkt, das seine Rechte für den Fall der Gutheissung der Klage sichert. Gerade das Fehlen einer vom Betreibungsamt anzusetzenden (oder gar einer von Gesetzes wegen laufenden) Klagefrist in Art. 284 SchKG am Ende beruht auf der dargelegten Eigenart des schweizerischen Retentionsrechtes. Der Vermieter, der das Rückschafiungs- und Retentionshegehren gestellt hat, braucht nicht unter den Zwang einer Klagefrist gestellt- zu werden, da er, wenn die Rückschafiung sich nicht ohne gerichtliches Verfahren .bewirken lässt, bis auf we~te~s sein Retentionsrecht nicht ausüben, kann und SOmIt em eigenes Interesse hat, sobald wie möglich zu klag~n, falls er die Verfolgung seiner Rechte nicht aufgeben will. Und der Dritte, der, solange die Klage nicht erhoben ist, unbehelligt bleibt, braucht nicht durch eine Klagebefri- stoog geschützt zu werden, wie wenn er bereits vor der Klagerhebung durch ein Retentionsverzeichnis in der Verfügung behindert wäre. Der Rechtsstellung des Dritten wurde auch in BGE 63 III 33 Rechnung getragen, dagegen mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse freilich die Aufnahme eines Reten- tionsverzeichnisses mit Wirkung nur gegenüber dem Schuldner zugelassen. Letzteres erscheint indessen nac.h dem oben Ausgeführten auch nicht angängig, da eben dIe Ausübung des Retentionsrechtes zuerst gegenüber dem die Herausgabe verweigernden Dritten erstritten werden muss. Art. 284 SchKG ist also in folgender Weise anzuwenden: Der Vermieter hat die Rückschaffung binnen zehn Tagen beim Betreibungsamt anzubegehren (BGE 42 m 395). Widersetzt sich der Dritte (Besitzer der Sachen oder Vermieter der Räume, in denen sich jene nun befinden), so hat das Betreibungsamt von der Rückschaffung bis auf weiteres abzusehen und den Gesuchsteller zu benach- richtigen, dem es nun anheimgestellt ist, Klage zu erheben. Dringt dessen Klage auf Duldung der Rückscha~ durch, so ist diese zu vollziehen und das Retentions-
8 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. verzeichnis aufzunehlnen. Anstelle der Rückverbringung an den früheren Standort, was unter Umständen wegen der Transportkosten Und wegen der gegenwärtigen Benut- zung der betreffenden Räume untunlich ist, kann Ver- wahrung durch das Betreibungsamt treten, gegebenenfalls durch ein um Rechtshilfe ersuchtes anderes Betreibungs- amt (BGE 52 III 33). Auch solche Verwahrung gilt als Rückschaffung ; sie ist erst möglich nach gerichtlicher Beseitigung des Einspruchs des Dritten, entzieht die Gegenstände dessen Gewaltbereich und bedeutet in Ver- bindung mit der Inventarisierung Beschlagnahme für den Gesuchsteller . Die von der Vorinstanz erörterte Frage, ob der frühere Vermieter einen gegenüber dem neuen Vermieter analog Art. 273 Abs. 2 OR durchsetzbaren Anspruch habe, ist nicht von den Betreibungsbehörden zu entscheiden. Demnach erkennt d~e Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben.
3. Bescheid vom 30. Januar 1942 an die Flnanzdirektion des Kantons Zürich. Ist die lwnkursamtliche Liquidation einer Erbschaft mangels hin- reichender Aktiven eingestellt und geschlossen worden (Art. 230 SchKG), und .bleibt nach Art. 133 Abs. 2 VZG nur noch die Vberlassung der Aktiven an den Staat übrig, so sind Grund- stücke demjenigen Kantone zuzuweisen, in dessen Gebiet sie liegen. Lorsque la liquidation d'une succession par l'office des fail- lites ~ ete suspendue puis close faute d'actif suffisant (art. 230 LP), et que, selon l'art. 133 a1. 2 ORI, les biens composant l'actif sont transferes a. l'Etat, les immeubles doivent ~tre attribues au Canton de leur situation. Se la liquidazione di una successione ad opera delI 'ufficio dei fallimenti e stata sospesa indi chiusa per insufficienza d'attivo (art. 230LEF) e, secondo l'art. 133 cp. 2 RRF, non resta altro ehe la cessione dell'attivo aHo Stato, gli immobili debbono essere attribuiti al Cantone ove essi si trovano. Schuldbetreihungs- und Konkul"srecht. N0 3 .. Zu der Erbschaft des Reinhard Bürgin, dessen letzter Wohnsitz sich in Zug befand, gehört ein in Winterthur liegendes Grundstück. Dieses Grundstück ist, nachdem die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen Erbschaft mangels genügender Aktiven eingestellt und geschlossen ist und eine Abtretung gegen Übernahme der Pfandforderungen sich nicht hat bewirken lassen, nach Art. 133 Abs. 2 VZG auf den Staat zu übertragen, sofern die zuständige kantonale Behörde keine andere Weisung erteilt. Es hat sich nun die Frage erhoben, auf welchen Kanton, Zug oder Zürich, jenes in Winterthur liegende Grundstück zu übertragen sei, oder die zuständige Behörde welches dieser beiden Kantone über das Grundstück zu verfügen habe. Das ZGB bestimmt über diesen Fall nichts, und das SchKG verweist, abgesehen von Art. 234, in Art. 193 Abs. 1 einfach auf den 7. Titel (Art. 221 ff.). Die Vorschrift des Art. 573 Abs. 2 ZGB, wonach ein Aktivenüberschuss nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation an die ausschlagenden Erben fällt, kann nicht als Zuwei- sungsregel auf den Fall übertragen wernen, dass es mangels hinreichender Aktiven gar nicht zur Liquidation und dem- nach nicht zur Schuldentilgung kommt. Für diesen Fall räumt denn auch Art. 133 VZG den ausschlagenden Erben lediglich das Recht zum ErWerb der Grundstücke gegen Übernahme der Schuldpflicht für die PfandIorderungen ein. Für den Fall aber, dass sie dazu nicht bereit sind, ist solche "Übernahme durch Gläubiger ode.r sogar Dritte vor- gesehen, und falls sich weder das eine noch das andere bewirken lässt, eben die Übertragung ohne Schuldüber- bindung, jedoch mit den dinglichen Lasten, auf den Staat. Daraus ergibt sich, dass der Staat nicht in seiner Eigen- schaft als letzter gesetzlicher Erbe (Art. 466 ZGB) zu sol- chem Erwerbe berufen wird ; denn er soll die Erbschafts- aktiven erhalten, gleichgültig wer der ausschlagende Erbe und der auf ihn folgende, allenfalls noch zur; Annahme der Erbschaft gemäss Art. 575 ZGB, abgesehen vom Ehegatten