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68_III_72

BGE 68 III 72

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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72 Schuldbetreibungs- und Konkmsrecht. N° 20. zur Deckung je eirier entsprechenden Quote der Betrei- bungsforderung, sondern jedes Pfandungsobjekt hat die Forderung als ganZe bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung zu decken (BGE 48 III 199). Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den Liquidationswert darstellen, darf die Anweisung an das Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel gepran- dete Gegenstände aus dem Pfandungsbeschlag zu entlas- sen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und Fr. 660.- samt Zinsen und Kosten entbehrlich sind. Dabei wird aber nach Art. 95 SchKG insbesondere eine Freigabe des Getreideerlöses nicht in Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Un- pfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG versäumt worden ist; die Pfändung hat vielmehr grund- sätzlich in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen, und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin nicht mehr voll gedeckt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Junl 1942

i. S. Thut. Gebührenberechnung ; Ueberyrüjung der RechtrnäBBiglceit der ge- bührenpflichtigen Verjügungen; B68chwerdejriBt. Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässig- keit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungs- amts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzk1age gemäss Art, 5 SchKG hin, sondern auch) von den Aufsichts- behörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise) zu beurteilen ist. Voraussetzung hiefm ist aber, dass die Beschwerde in der Ge- bührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Be- schwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch nicht verspätet wäre. Oalcul des emolument8 " examen de La Ugalite des operations Boo- miBu au tarij; de[ai de plainte. L'art. 16 du tarif des frais doit ~ interprete en ce sens qu.'il incombe aux autoriMs de surveillance, lorsqu.'elles ont a exa- miner 180 regulariM d'un compte d'emoluments, de se prononcer (a titre pr6judiciel) Bur 180 Iegitimite des operations de l'office de poursuites pour lesquelles un emolument peut Atre recIame, Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20. 73 et quand bien mAme il ne semit pas necessaire de prononcer l'annulation de ces operations. (Ce pouvoir n'appartient pas seulement au ju,ge saisi d'une action en dommages-interets en vertu de l'art. 5 LP.) Mais il faut pour cela que la plainte concernant 180 question des emoluments ait ete deposee A. un moment ou il aurait encore eM temps de porter plainte contre les operations elles-memes. OalcoZo deUe taBBß; uame deUa legalitd deUe operazioni BOggette alla tarilfa " termine di reclamo. L'art. 16 della tariffa dev'essere interpretato nel senso che incombe alle autoritA. di vigiIanza, chiamate ad esaminare la regolarltA. del conto delle tasse, di pronunciarsi, 80 titolo pregiudiziale, sulla legalitA. delle operazioni dell'ufficio d'esecuzione, per le quali puo esser ehiesta una tassa, anehe se non fosse neces- sano di diehiarare nulle queste operazipni. (Quasta competenza non spetta soltanto al giudice adito con un'azione di risarci- mento dei danni a' sensi dell'art. 5 LEF.) Occorre perO ehe il reclamo coneernente 180 questione delle tasse sia stato inoltrato allorche sarebbe stato ancora possibile di impu,gnare tempestivamente le operazioni stesse. ! Tatbestotnd (gekürzt): A. - Josef Thut schuldete der Einwohnergemeinde Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fr. 18.50. Die Gläubigerin hob hiefür mit Begehren vom 26. August 1941 Betreibung auf Grunq,pfandverwertung an. Das Betrei- bungsamt Littau zeigte den Mietern des Schuldners die Zinsensperre an und nahm gewisse Liegenschaftsverwal- tungshandlungen vor. Es nahm an Mietzinsen vom 1. bis

30. September 1941 Fr. 292.- ein, wovon ein Mieter bereits am 1. September Fr. 74.- bezahlte, und ging einen Mietvertrag zur Wiederbesetzung einer Wohnung ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der Schuld- ner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig ver- mietet hatte. Nachdem· der Schuldner die Betreibungsforderung an- erkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren von Fr. 46.90 für die Liegenschaftsverwaltung aussetzte. Am 9. Oktober 1941 zeigte es dem Schuldner an, dass die Kostenrechnung während 10 Tagen zur Einsicht aufliege.

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. B. - Mit Eingabe vom 27. Oktober 1941 führte der Schuldner gegen die· Kostenrechnung Beschwerde . .(). - Die untere kantonale Aufsichtsbehörde sah zwar die Beschwerde als verspätet an, setzte aber doch von Amtes wegen gemäss Art. 15 Geb T die Gebührenrechnung auf Fr. 14.80 herab; überdies erteilte sie dem Betreibungs- beamten eine Rüge und belegte ihn mit einer Busse. D. - Den hiegegen vom Betreibungsbeamten ergriffenen Rekurs hiess die obere kantonale Aufsichtsbehörde dahin gut, dass sie auf die Beschwerde des Schuldners nicht eintrat, die Gebührenrechnung in Anwendung von Art. 15 GebT bloss auf Fr. 43.40 reduzierte und die Busse aufhob. E. - Im vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner, der erstinstanzliche Entscheid sei wiederherzustellen und das Betreibungsamt zu verhalten, Art. 97 SchKG zu beachten. Die SchKK tritt darauf nicht ein, aus folgenden Erwägungen: Die Vorinstanz hält die Beschwerde des Schuldners an die untere Aufsiohtsbehörde mit folgender Begründung für verspätet : Zwar laufe für denjenigen, der nach Art. 17 GebT die Zustellung einer detaillierten Kostenreohnung nachsuohe, die Frist zur Besohwerde gegen den Gebühren- bezug von dieser Zustellung an, sofern jenes Gesuch innerhalb der Besohwerdefrist seit Kenntnis vom GlobaI- betrag der Kosten gestellt worden sei (BGE 63 III 38) ; diese Erwägung treffe jedoch auf den vorliegenden Fall nioht zu, weil Art. 20 VZG die Bekanntgabe der detail- lierten Rechnung zum voraus vorsohreibe, hiefür aber die Form der öffentliohen Auflage genügen lasse. Der Schuld- ner habe aber die Anzeige der Auflage spätestens am 10. Oktober 1941 erhalten ... ; die Besohwerdefrist sei also am

20. Oktober abgelaufen ... Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizutreten. Infolgedessen fehlt dem Sohuldner gemäss BGE 68 III 3 die Legitimation zur Weiterziehung des Entsoheides der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 20. 75 Vorinstanz, die auf seine Besohwerde nioht eingetreten ist, sondern lediglich von Amtes wegen bezw. auf Rekurs des Betreibungsbeamten hin die Anwendung des GebT überprüft hat. Die Vorinstanz erachtet sioh bei dieser überprüfung nicht für befugt, die Gebührenrechnung weiter als auf Fr. 43.40 herabzusetzen, weil der Sohuldner, der zwar nicht die Tarifwidrigkeit gewisser Gebühren behaupte, wohl aber geltend mache, bestimmte Verwaltungshand- lungen des Betreibungsamts und damit auch die dafür bereohneten Gebühren seien materiell nicht gerechtfertigt, diese Kritik mangels reohtzeitiger Besohwerde gegen jene Handlungen verspätet vorbringe. In der Tat macht Art. 16 GebT, der in seinem Anwendungsbereioh das OR ausschliesst, die Rückerstattung oder Streichung einer tarifmässigen Gebühr v9n der formellen Aufhebung der betreffenden gebührenpfliohtigen Verfügung des Betrei- bungsamts abhängig. Der Schuldner beantragte jedoch in seiner Beschwerde gar keine solohe Aufhebung. Indessen ist Art. 16 GebT über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass die Rechtmässigkeit der fraglichen Verfügungen (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadener- satzklage gegen den Betreibungsbeamten gemäss Art. 5 SohKG hin, sondern auch) von den Aufsiohtsbehörden bei Überprüfung der Gebührenreohnung, und zwar vor- frageweise, zu beurteilen ist; denn es rechtfertigt sich nicht, den Schuldner nur deshalb auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen, weil er keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, während doch die Nachprüfung der Gebühren- berechnung, an der ihm hier vor allem gelegen ist, zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden gehört. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde in der Gebührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Beschwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch nioht ver- spätet wäre. Die Frist für diese Beschwerde beginnt aber in einem Falle wie dem vorliegenden ebenfalls von der vorgeschriebenen Auflage der Kostenrechnung an zu

76 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 21. laufen, bei welcher Gelegenheit der Schuldner die Vor- nahme . jener Handlungen in Erfahrung bringen konnte. Th(r Rekurrent hat aber diese Frist, wie bemerkt, unbe- nützt verstreichen lassen.

21. Auszug ans dem Entscheid vom 14. Juli 1942

i. S. Bächtold. G~ückvef'Wertung. Bei Streit über die Be8tandteileigenschaft ist das Verfahren betr. Zugehör entsprechend anzuwenden (Art. 11 ff., 38 ff. VZG). Wenn ~er der streitige ~enstand erst auf Verlangen eines Beteiligten al~ Bes~andteil m. das !-<astenverzeichnis au,fgenom. men wurde, 1st dIe Klagefrist diesem Beteiligten anzusetzen (Art. 19 lit. b der Anleitung zur VZG). Realiaation lorcee des immeubles.· En cas de .litige sur la qualiM de partie intigmnte d'un objet, i1 y a Heu d'appliquer par ana- lOgIe la proc6dure prevue pöur les accessoires (Mt 11 ss 38 SB ORI). . , Si des lors l'objet litigieux n'a 13M porte a l'etat des charges qu'a la demande d'un interesse, c'est a ce demier que l'office impartira le delai pour ouvrir action (art. 19 litt. b des Instructions relati- ves a l'ORI). Realizzazione IQrza:ta di stabili. Qualora sorgs una contestazione sulla quali0 di parte costitutiva d'un oggetto, si deve applicare per analogIa la procedura prevista per gli accessori (art. 11 e seg., 38 e seg. RRF). . Se quindi l'oggetto Iitigioso e stato iscritto nell'elenco degli oneri solt~to . su ~oman~ d'un ~teressato~ l'ufficio impartira a quest ,ultIm? I~ termme pe~ mt:odurre azione (Mt. 19 lett. b delle lstruzlom per la reahzzazlOne forzata di fondi.) A. - Als die Schuldnerin vor der Verwertung ihres Grundstücks ihre Himbeerpflanzungen nebst Pfählen weg- nehmen wollte, widersetzte sich die Gläubigerin, ohne aber beim Betreibungsamt Gehör zu finden, und führte daher Beschwerde. Die obere Aufsichtsbehörde ordnete die nach- trägliche Einleitung des Lastenbereinigungsverfahrens über die Frage der Bestandteileigenschaft an. Darauf erklärte das Betreibungsamt die Pflanzen samt Pfählen als Bestand- teil der Liegenschaft und setzte auf Bestreitung der Schuld- nenn hin der Gläubigerin mit Formular Nr. 23 Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG. Schuldbetreibungs· und Konkursrecht. N0 21. 77 B - Hiegegen beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, die Klagefrist sei der Schuldnerin anzuset1ien. Beide Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab. Die obere führt aus, nach dem früheren Beschwerdeentscheid habe das Betreibungsamt das Verfahren nicht von vorne neu aufzunehmen gehabt, sondern dort, wo es unterlassen habe, dem Begehren der Gläubigerin um Aufnahme der fraglichen Sachen als Bestandteile im Lastenverzeichnis stattzugeben. Mit der Ablehnung desselben habe es bereits eine prima-facie-Entscheidung getroffen. In analoger An- . wendung des in BGE 59 III 77 ausgesprochenen Grund- satzessei die Klägerrolle derjenigen Partei zuzuschieben, welche diese Entscheidung des Betreibungsamtes angreifen wolle, also hier der Gläubigerin. Diese Folgerung ergebe sich aber auch nach Art. 19 lit. b der Anleitung zur VZG, wonach dann, wenn der streitige Gegenstand gemäss Art. 11 Abs. 3 (oder Art. 38 Abs. 1) erst auf Verlangen eines Beteiligten als Zugehör in das Lastenverzeichnis aufge- nommen worden ist, die Klagefrist (mit Formular Nr. 12) demjenigen anzusetzen sei, der diese Aufnahme verlangte, also hier der Gläubigerin. O. - Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Gläubi- gerin an ihrem Antrag fest mit der Begründung, die Auf- nahme der Pflanzen in das ergänzte Lastenverzeichnis stelle den berichtigten prima-facie-Entscheid des Betrei- bungsamtes dar, den mit Klage anzugreifen daher Sache der Schuldnerin sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkur8kammer zieht in Erwägung :

1. '-" Über das V erfa~mm bei Streit über die Bestand- teilseigenschaft enthält die VZG keine Vorschriften. Ange- sichts der Gleichartigkeit der Rechtslage ist es jedoch gegeben, die Vorschriften derselben über Zugehör entspre- ~h6nd ähzuwenden (vgl. für das Konkursverfahren BGE 55. 111 44 E. 3) ; auch die Rekurrentin schlägt nichts grund- Sätzlich anderes vor.