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59_III_77

BGE 59 III 77

Bundesgericht (BGE) · 1933-01-01 · Deutsch CH
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76 Sehuldbetl'€ibullgs· um! KOllkursrecht. N0 17. gegangene integrale Rechtsvorschlagserklärung nur durch die angehängte (unbeachtliche) Begründung einigermassel1 eingeschränkt wird, sodass zur Vergleichung höchsten8 BGE 25 I S. 360 = Sep.-Ausg. 2 S. 140 tauglich ist, wo eine genauere Ausrechnung verlangt 'wurde (ähnlich aus· serdem BGE 41 III S. 37, wo Spezifikation verlangt wurde). Danach ist integraler Rechtsvorschlag schon dann anzunehmen, wenn der Schuldner die Liquidität der gesamten Forderung und damit das Recht des Gläu- bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, dagegen bloss partieller (ohne genaue Bezifferung oder genügenden Ersatz einer solchen [vgl. BGE 40 III S. 353] ungültiger) Rechtsvorschlag, weml aus der Erklärung des Schuldners deutlich folgt, dass er den Forderungsbetrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und im Wege des Rechtstriebes realisierbar anerkennt. Im vorliegenden Falle will nun der Rekursgegner nur einen gewissen Teil der Forderung, den er jedoch nicht bestim- men kann, bestreiten, und zwar nur eventuell; dagegen will er keinesfalls, auch nicht eventuell, schlechterdings jede Zahlungspflicht bestreiten, also auch für irgend- welchen Minderbetrag. Wo wie hier die genaue Bezifferung oder deren genügender Ersatz dem Schuldner vor dem Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist noch nicht möglich ist, lässt ihm das Gesetz aber keine andere Wahl, als entweder die Forderung gänzlich zu bestreiten oder gänzlich anzu- erkennen, wobei er letzterenfalles auf die betreibungsrecht- liche Rückforderungsklage angewiesen bleibt. Nichts anderes als gänzliche Anerkennung, m. a. 'V. Unter- lassung jeglichen Rechtsvorschlages würde dem Rekurs- gegner übrig geblieben sein, wenn schon aus der unbeziffer- ten gerichtlichen Verurteilung in Verbindung mit der Rechnungsstellung des Gegenanwaltes trotz dem V or- behalt der Moderation Rechtsöffnung verlangt werden könnte, was anzuordnen dem baselstädtischen Recht unbenommen wäre. Sachgemässer erschiene es freilich, wenn die Vollstreckung bis zum Spruche der Moderations- Schuldbetl'eibungs. und Konkursrecht. No 18. 77 kommission eingestellt bleiben müsste, vorausgesetzt natürlich, dass die hiefür erforderlichen Schritte unver- züglich, spätestens bis zur Erhebung des Rechtsvorschlages, getan würden ; alsdann würde der Schuldner ohne Risiko vorderhand für die ganze Forderung Rechtsvorschlag erheben können, den er jedoch auf den Spruch der Mode- rationskommission sofort entsprechend zurückziehen müsste. Loyaler wäre es freilich, wenn der Schuldner von vorneherein den Rechtsvorschlag auf den Mehrbetrag über das hinaus beschränken würde, was er glaubt, auf alle Fälle allermindestens schuldig zu sein. Allein der Rekursgegner hat den Rekurrenten nicht derart instand setzen wollen, die Betreibung mindestens für einen Teil sofort fortzusetzen, weshalb gar nicht ersichtlich ist, wieso die Vorinstanz meint, seine Loyalität dürfe ihm nicht zur Last fallen. Inwiefern seine nach eigener Ansicht der Vorinstanz betreibungsrechtlich unbeachtliche und daher unverbindliche Erklärung, er werde sich dem Spruch der Moderationskommission unterwerfen, eine Loyalitätsprämie verdienen sollte, ist nicht erfindlieh. Zur Einräumung einer Nachfrist nach VersäUlllung des Rechtsvorschlages sind die Betreibungsbehörden nicht zuständig. Demnach erkennt die Sckuldbetr.- u. Konkurskamme1' : Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt vom 27. Februar 1933 aufgehoben und die Beschwerde des Rekursgegners abgewiesen.

18. Entschvid Tom a7. März 1933 i. S. ICrebser. Führt das Betreibungsamt im Las t e n ver z eie h n i s Ge- genstände, deren Eigenschaft als Zug e hör zu Zweifeln Anlass geben könnte, einzeln auf, so ist bei Bestreitung durch den Schuldner regelmässig ihm F r ist zur K lag e auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft zu setzen (VZG ll, 34 litt. 80, 102; Anleitung dazu 19) (Erw. 1).

78 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18. B€>i U- r u p p e n p f ä 11 dun g oder K 0 n kur s muss der ersteigernde Gläubiger den Steigerungspreis bar bezahlen, ungeachtet eines allfälligen Privilegs (Art. 129 Abs. 1 SchKG) (Erw. 2). Konkurrenz von b e t r e i ben cl enG run d p fan d - illl.d P f ä n dun g s g I ä u b i ger 11. bezüglich s t ehe 11. den Fr ii c h t e 11. (Art. 102 Abs. 1 SchKG) (Erw. 3). Si l'office des poursuites inscrit a I'etat des charges certai11.s objets lIont la qualite d'accessoires peut etre discutee, et si cette qualite est cont~tee par le debiteur, c'est, dans la regle, a lui qu'un delai doit etre imparti pour ouvrir action (art. H, 34 litt. a et 102 OR1; Instructions conc. OR1, N0 19) (con. sid. I). Dans la realisation d'un bien saisi au profit d'une serie de creaneiers ou d'un bien faisant partie d'une masse en faillite, le creancier adjudicawire doit payer comptant le prix des encheres, sans egard pour un privilege dont il pourrait beneficier eventuel. lement (art. 129 aI. 1 LP.) (consid. 2). Concours de creanciers saisissants avec des creanciers hypothecaires ayant intente une poursuite en realisation de gage (en ce qui concerne les fmits) (art. 102 a1. 1 LP.) (consid. 3). Se l'ufficio esecuzioni iscrive nell'elenco degli oneri degli oggetti il cui carattere d'accessorio pare dubbio, e se questo carattere e contestato loro dal debitore, il termine per agire in giudizio deve essare di regola impartito a costui (tj.rt. H, 34 lett. a e 102 RFF; Istruzioni conc. RFF. No. 19) (consid. 1). In caso di realizzazione d'un bene pignorato in favore d'un gruppo di creditori 0 d'un bene compreso in una massa fallimentare, il creditore deliberatario deve pagare a contanti il prezzo d'in- canto anche se per avventura fruisce d'un privilegio (art. 129 cp. 1 LEF) (consid. 2). Concorso di creditori pignoranti con dei creditori ipotecari che hanno promosso un'esecuzione in via di realizzazione deI pegno (concernente i frutti) (art. 102 cp. I LEF) (consid. 3). A. - In der ersten Hälfte des Jahres 1932 wurden gegen den Rekurrenten vier Grundpfandverwertungs- betreibungen in sein Bauerngut angehoben. Sodann wurde am 7. bezw. 21. Juli bezw. 5. August für verschiedene zur Gruppe No. 40, an der auch die Ehefrau des Schuldners für 15,000 Fr. teilnahm, zusammengeschlossene Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt 6420 Fr. 75 ets. Fahrnis im Schätzungswerte von 5026 Fr. 50 ets., worunter eine Obstmühle, ein Heuaufzug und ein Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 18. 79 Stock Mist, sowie schliesslich die auf 48,000 Fr. geschätzte, mit über 58,000 belastete Liegenschaft gepfandet, auf der damals sowohl Emdgras als Weizen noch standen. End- lich wurden am 8. September für andere zur Gruppe No. 41, an welcher wiederum die Ehefrau des Schuldners mit 15,000 Fr. teilnahm, zusammengeschlossene Gläubiger mit Forderungen im Kapitalbetrage von insgesamt 322 Fr. 55 Cts. weitere, bisher noch nicht gepfändete Fahrnis im Schätzungswerte von 1150 Fr. gepfändet, worunter eine Obstpresse. Als die Grundpfandgläubiger dann das Ver- wertungsbegehren stellten, bezeichnete das Betreibungs- amt in dem am 4. Januar 1933 versandten Lastenver- zeichnis die oben einzeln erwähnten, gesondert gepfan- deten Fahrnisgegenstände (Heuaufzug, Obstpresse, Obst- mühle, Miststock) als Liegenschaftszugehör. Am 12. Ja- nuar bestritt der Schuldner die Zugehöreigenschaft dieser Gegenstände, worauf ihm das Betreibungsamt eine zehn- tägige Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehör- eigenschaft gegen die Grundpfandgläubiger ansetzte. Gleichwohl wurde die Liegenschaft am 16. Januar ver- steigert, und zwar, wie es scheint, ohne jene Zugehör- gegenstände. Um die gleiche Zeit wurde auch der seiner- zeit vom Schuldner selbst « zu Gunsten der Gläubiger, bis Austrag der Sache» geerntete Weizen versteigert, soweit er nicht vom Schuldner verbraucht worden war oder ihm darüber hinaus noch überlassen wurde; den Erlös soll das Betreibungsamt den Grundpfandgläubigern zuzuteilen gedenken. Ebenso wurde eine Jauchepumpe versteigert, wobei das Betreibungsamt den zunächst der Ehefrau des Schuldners erteilten Zuschlag sofort wieder aufhob, als sie unter Hinweis auf ihr Recht zur Verrech- nung mit ihrer Frauengutsforderung die Barzahlung ver- weigerte, und die Steigerung fortsetzte. B. - Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen der Schuldner und seine Ehefrau

1. Aufhebung der Klagefristansetzung bezüglich der erwähnten Zugehörgegenstände,

8n Schuldbetreibungs. und Konkul'8reeht. Xc 18.

2. Aufhebung der weiteren Versteigerung der Jauche- pumpe,

3. Zuteilung des Erlöses des Weizens an die Pfändungs- gläubiger statt, an die Grundpfandgläubiger, ansonst der Schuldner eine Vergütung für die Einheimsung beanspru- chen müsste. G. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 16. März 1933 die Beschwerde abgewiesen. D. - Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbett"eibungs- und Konkurskammet" zieht in Erwägung .-

1. - Indem das Betreibungsamt die streitigen, vorerst gesondert gepfändeten. beweglichen Sachen nachher im Lastenverzeichnis über die Liegenschaft als deren Zugehör bezeichnete, hat es einen Konflikt zwischen den PIandungs- gläubigern und den Grundpfandgläubigern geschaffen, der freilich beseitigt würde, wenn der Schuldner im Lasten- bereinigungsprozess mit seiner Bestreitung der Zugehör- eigenschaft durchdränge. Dagegen ist die vorliegende Beschwerde keinesfalls geeignet, diesen Konflikt zum Austrag zu bringen, weil sie erst nach Ablauf von zehn' Tagen seit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses geführt wurde. (Eine frühere, auf die Mitteilung des Lastenver- zeichnisses hin deswegen gefiJ.hrte, freilich mit unzuläng- lichem Antrag versehene Beschwerde war ausschliesslich vom Schuldner, nicht auch von seiner Ehefrau, die infolge Anschlusses ebenfalls Pfändungsgläubigerin ist, ausge- gangen und ist abgewiesen worden, ohne dass eine Weiter- ziehung erfolgt wäre; davon aber, dass deswegen jeder- zeit, ohne Befristung, Beschwerde geführt werden könne, kann keine Rede sein, da keine Rechtsverweigerung im Sinne des Art. 17 SchKG oder Verletzung zwingender Vorschriften vorliegt.) Infolgedessen steht gegenwärtig nur noch zur Entscheidung, ob mit Recht dem Schuldner Frist zur Klage auf Aberkennung der Zugehöreigenschaft gesetzt worden sei. Schuldbetreihungs. und Konkursrecht. No 18. 81 Für die Aufnahme von Zugehör in das Lastenverzeich- nis im Pfandverwertungsverfahren kann Art. 34 litt. a VZG, auf den Art. 102 VZG verweist, nur entsprechend angewendet werden, nämlich so, dass nach Anleitung des Art. 11 VZG Gegenstände, die nach der am Ort üblichen Auffassung Zugehör sind, nicht zu erwähnen, dagegen diejenigen beweglichen Sachen, die im Grundbuch als Zugehör angemerkt sind oder deren Eigenschaft als Zugehör zu Zweifeln Anlass geben könnte, als solche ein- zeln aufzuführen sind. Da die streitigen Gegenstände nicht im Grundbuch angemerkt sind, lässt sich deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis nur so erklären, dass die Zugehöreigenschaft nach der Ansicht des Betreibungs- amtes zu Zweifeln Anlass geben könnte, sei es, dass das Betreibungsamt trotz dem Fehlen einer Anmerkung im Grundbuch auf den Widmungswillen des Grundeigen- tümers schliessen zu dürfen glaubte, sei es, dass ihm das Bestehen eines Ortsgebrauches nicht über alle Zweifel erhaben zu sein schien. Im letztern Falle· konnte es sich auf Art. 19 litt. a der Anleitung zur VZG stützen, wonach, wenn die Zugehöreigenschaft eines im Lastenverzeichnis aufgeführten Gegenstandes bestritten wird, der nach der am Ort üblichen Auffassung Zugehör ist, dem die Zugehör- eigenschaft Bestreitenden Frist zur Klage auf Aberken- nung der Zugehöreigenschaft zu setzen ist. (Damit ist gleich der Einwand der Rekurrenten widerlegt, dass nie dem Bestreitenden Klagefrist angesetzt werden dürfe; vgl. dagegen übrigens auch Art. 39 VZG und Art. 20 der Anleitung dazu.) Für den erstern Fall dagegen fehlt es an einer ausdrücklichen Vorschrift. Indessen ist auch in diesem Fall ebenso vorzugehen und nicht etwa umgekehrt den Grundpfandgläubigern Frist zur Klage zu setzen. Letzteres dürfte nach Art. 19 litt. b der Anleitung ZlU' VZG nur geschehen, wenn sie es gewesen wären, die nachträglich die Aufnahme von nicht schon durch das Betreibungsamt aufgenommenen Gegenständen als Zuge- hör in das Lastenverzeichnis verlangt hätten. Indem nämHch das Betreibungsamt von sich aus die streitigen

Schddbetreibungs. und Konkul'srecht. N0 18. Gegenstände im Lastenverzeichnis als Zugehör bezeich- nete, hat es bereits einen prima-facie-Entscheid über die zweifelhafte Frage nach der Zugehöreigenschaft gefällt und zwar in bejahendem Sinne. Dann scheint es aber richtig, dass die Klägerrolle demjenigen auferlegt wird, der diesen prima-facie-Entscheid, durch den die Aus- dehnung der Pfandhaft der Grundpfandgläubiger auf die streitigen Gegenstände als Liegenschaftszugehör vorder- hand anerkannt wurde, angreifen will. Gegenteiliges Vorgehen liesse sich höchstens rechtfertigen, wenn offen- bar wäre, dass das Betreibungsamt Sachen als Zugehör bezeichnet hat, denen « diese Eigenschaft nach Vorschrift des Gesetzes nicht zukommen kann )), was bezüglich des Mistes zutreffen dürfte (vgl. HAAB, Note 10 zu Art. 644/5). Allein die Prozessökono.mie erheischt, dass die mehreren Zugehörgegenstände einheitlich behandelt werden, wobei der geringwertige Mist natürlich vor den übrigen kost- bareren Gegenständen zurückzutreten hat. - Nicht in Frage kommen kann, dass die Klagefrist den Pfändungs- gläubigern, worunter der Ehefrau des Schuldners, gesetzt werde, weil diese wegen der Liegenschaftspfändung das Lastenverzeichnis ebenfalls erhalten haben müssen, sich jedoch ausnahmslos, die Ehefrau des Schuldners mitein- geschlossen, stillschweigend der Androhung unterzogen haben, dass die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegen- stände als solche anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb zehn Tagen nach Empfang eille Bestreitung erfolgt, sodass also nur der Schuldner allein übrig geblieben ist, um die Bestreitung durchzukämpfen.

2. - Dass der sich an der Steigerung beteiligende betrei- bende Gläubiger entgegen Art. 129 Abs. 1 SchKG im Umfange seiner Forderung keine Barzahlung zu leisten brauche, kann nur für die Einzelbetreibung als Rechtssatz anerkannt werden, dagegen weder für die Gruppenpfän- dung noch für den Konkurs, auch nicht mit der hier selbst- verständlichen Einschränkung, dass er nur im Umfange der sicher zu erwartenden Zuteilung gelten könnte; weil Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 18. 83 es im Zeitpunkte der Steigerung an einer leicht zu über- sehenden Grundlage für die Anwendung eines solchen Satzes noch fehlt. Daher konnte das Betreibungsamt ohne Rechtsverletzung - und nur wegen einer solchen und nicht wegen blosser Unangemessenheit steht die Weiterziehung an das Bundesgericht offen (Art. 19 SchKG) - der Beteiligung der Rekurrentin an der Steigerung keine Wirkung beimessen, insoweit sie keine Barzahlung leisten wollte, obwohl sie, auch ohne Berücksichtigung des Konkursprivilegs, als weitaus grösster Gruppengläubiger Anspruch auf mindestens 2/3 des Nettoerlöses machen kann, nachdem ihr Anschlussrecht nicht bestritten wor- den ist. Auf das behauptete Konkursprivileg für ihre Forderung aber könnte vorderhand sowieso nicht abge- stellt werden, weil bis nach der Durchführung des Kollo- kationsverfahrens noch dahinsteht, ob ein solches anzu- erkennen ist.

3. - Wem der Erlös aus den Früchten der Liegenschaft zuzuteilen sei, ob den Grundpfand- oder den Pfändungs- gläubigern, darüber wird erst in der Verteilungsliste eine verbindliche Verfügung zu treffen sein. Da eine solche gegenwärtig noch nicht' vorliegt, war der Rekurrent noch gar nicht in der Lage, mit seiner Beschwerde eine gegen- teilige Entscheidung zu beantragen, sondern musste er sich darauf beschränken, die Geltendmachung einer Ver- gütung für die Einheimsung der Früchte vorzubehalten für den Fall, dass der Fruchterlös nicht den Pfändungs- gläubigern zugeteilt werde, was aber solange nicht Gegen- stand einer Beschwerde bilden kann, als gar keine betrei- bungsamtliche Verfügung hierüber vorliegt. Zur Richt- schnur des Rekurrenten mag immerhin schon hier auf Art. 16 Abs. 3 (101) VZG verwiesen werden, wonach der Schuldner, dem die Bewirtschaftung der Liegenschaft überlassen' wird, keine besondere Vergütung zu bean- spruchen hat, sofern ihm ein Teil der Früchte als Beitrag an seinen' Unterhalt überlassen wird. Bezüglich des Verhältnisses 'zwischen Grundpfandgläubigern und Pfän-

84 :'ll'lmltlbetreibung>;- und Konkursre ... ht. ;-';0 19. (lungsgläubigern aber hat schon die Vorinstanz zutreffend auf Art_ 102 Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach die Grund- pfandgläubiger zwar nicht ohne weiteres durch die An- hebung der Grundpfandbetreibung Rechte an Früchten erwerben, jedoch sobald die Liegenschaft gepfändet wird, weil durch die Pfändung regelmässig das Pfändungspfand- recht an den Früchten entstehen würde, aber eben aus- nahmsweise nicht mehr zur Entstehung gelangt, sobald eine Grundpfandbetreibung angehoben worden ist_ Wie unter diesen Umständen der Rekurrent glauben kann, es sei eventuell Sache der Grundpfandgläubiger, Klage zu erheben, um ihre Rechte gegenüber den Pfändungsgläu- bigern der Gruppen 40 und 41 zur Geltung zu bringen, ist unerfindlich. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme'f : Der Rekurs wird abgewiesen.

19. Intscheid vom a7. Märs 1983 i. S. Verwag Ä.-G. und ltona. Art. 17, 260 SchKG. 'Wird einem von mehreren Zessionaren die zur KlagerheblIDg angesetzte Frist verlängert, so können deswegen nicht andere Konkursgläubiger, die selbst keine Abtretung verlangt haben (und um so weniger der zu Bekla· gende) B es c h wer d ewe gen u n g 1 eie her B e- h a n d 1 u n g der Zessionare führen. Art. 17 et 260 LP. Le fait qu'une prolongation du delai pour ouvrir action a ete accordee a. l'un des cessionnaires n'autorise pas les autres creaneiers du failli qui n'ont pas demande Ia cession (et moins encore celui contre lequel l'action doit etre dirigee) a porter plainte en invoquant une inegalite de traitement entre les cessionnaires. Art. 17 e 260 LEF. TI fatto, ehe una proroga per agire giudizial- mente e st!tta concessa ad un cessionario, non autorizza gIi altri creditori deI fallito, ehe non hanno ehiesto la cessione, (e tanto meno colui contro il quale l'azione dev'essere rivolts) a dolersi per disparita di tratt.amento daUe autoritd di vigilanza. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ No 19. 85 A. - Im Konkurs über die Ammonium A.-G. in Schaff- hausen verzichtete die Gläubigerversammlung auf die Geltendmachung von Rechtsansprüchen gegen die Rekur- renten, die auch Konkursgläubiger sind, sowie die beiden weiteren ursprünglichen Beschwerdeführer, die nicht Kon- kursgläubiger sind, und trat die Konkursverwaltung die bezüglichen Masserechtsansprüche an mehrere Konkurs- gläubiger ab, unter Ansetzung von Fristen bis 15. Januar bezw. März 1933 für die Klagerhebung beim Friedens- richter bezw. beim Prozessgericht. Nachträglich ver- langten und erhielten zwei dieser Zessionare, die Ver- gasungsindustrie A.-G. in Wien und die L. Zieleniewski und Fitzner-Gamper A.-G. in Krakau, Fristverlängerung bis 15. Februar für die Klagerhebung beim Friedensrich- ter. Als die Beschwerdeführer dies erfuhren, führten sie die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die Frist- verlängerungen seien zu annullieren und « die Abtretungs- ansprüche dieser beiden Gläubiger» als dahingefallen zu erklären. B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 24. Fe- bruar 1933 die Beschwerde abgewiesen und zudem den- jenigen Beschwerdeführern, die nicht auch Konkurs- gläubiger sind, die Beschwerdelegitimation abgesprochen. G. - Diesen Entscheid haben die übrigen Beschwerde- führer an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbet1'eibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: In der Beschwerdeschrift wurde unter Hinweis auf BGE 40 III S. 431 die einzelnen der mehreren Zessionare der gleichen Masserechtsansprüche gewährte Verlängerung der Frist für die Klagerhebung als Verletzung des Grund- satzes der Gleichbehandlung sämtlicher Konkursgläubiger in· seiner Anwendung auf die Zessionare von Masserechts- ansprüchen bezeichnet. Von der Anwendung dieses Grundsatzes auf Zessionare von Masserechtsansprüchen kann von vorneherein nur dann die Rede sein, wenn nicht