opencaselaw.ch

52_III_33

BGE 52 III 33

Bundesgericht (BGE) · 1926-03-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

32 Schuldbetreibungs- und Kookursreeht. N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Rekurs an das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen Hundes beansprucht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff « Werkzeug» im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG nicht auf Tiere angewendet werden könne, entspricht der vom Bundesgericht bis vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB 22 S. 709110; 25 I S. 293 = Sep.-Ausg. 2 S. 91; 50 III S.128) Diese ist von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid vom 4. März 1926 i. S. Brignoni gegen das Betreibungsamt Leventina verlassen worden, im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an dem früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen Interpretation, die es der Bestimmung des Art. 92 Ziff. 3 SchKG in seiner gegenwärtigen Rechtssprechung angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem Last- bezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren Wert repräsentiert als z. B. ein Elektromotor oder ein Dampfkessel - deren Unpfändbarkeit von der Praxis anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 111 S. 355 ff. ; 47 III S. 3) -, kann in diesem weiteren Sinne auch von einem Werkzeuge gesprochen werden. Natürlich kommt eine Unpfändbarkeit nur darin in Frage, wenn die ge- werbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier vom Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine Unternehmung erachtet werden muss. Es darf sich also nicht um ein Gewerbe handeln, das der Schuldner unter Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung me- chanischer Hülfsmittel in grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, betreibt (vgl. BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im ge- gebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin Sclmldbetreibungs- und Konkursrecht. 1'10 HI. 33 einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht im Anpflanzen und Verkaufen von Gemüse. Den Hund, von dem nicht etwa behauptet worden ist, dass er einen ausnahmsweise hohen 'Vert besitze, verwendet sie lediglich dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen nach der Stadt zu fahren. Von einer Unternehmung, die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus- schliessen würde, kann somit nicht die Rede sein. Es muss ihr daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach der Feststellung der Vorinstanz - insbesondere infolge ihrer körperlichen Gebrechlichkeit - zur Ausübung ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen werden. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der fragliche Zughund als unpfändbar erklärt.

10. Entscheid vom aso April 1926 i. S. Laut.enschlager. B e t r e i b u n g für 1\'1 i e t z ins. Ort I ich e Z u s t ä n d i g k e i t des Betreibungsamtes am Orte der vermieteten Liegenschaft zur Anordnung der Zurückbringung von heimlich oder gewaltsam ausserhalb den Betreibungskreis fortgescbafften Retentionsgegen- ständen (Erw. 2), zur Anordnung der Aufnabme des Reten- Uonsverzeiclmisses (Erw. 3) und zur Durchführung der Faustpfandverwertungsbetreibung (Erw. 4), auch wenn die Gegenstände nicht zurückgebracht, sondern in der Obhut eines andern Betreibungsamtes belassen werden. Ist dem gleichzeitig mit oder nach dem Begehren um Zurück- bringung der fortgeschafften Gegenstände bezw. um Auf- nahme der Retentionsurkunde gestellten Begehren um An- hebung der Faustpfandverwertungsbetreibung vor Auf- nahme der Retentionsurkunde Folge gegeben worden, so fällt die Retentionsurkunde nicht dahin, auch wenn der Vermieter auf die in der Abschrift vorgedruckte Fr ist a n- set z u n g hin nicht nochmals ein B e t r e i h u n g s- beg ehr e n stellt (Erw. 5). OR Art. 274-276, 286 Abs. 3; SchKG Art. 51 Abs. 1, 282-284. AS 52 III - 1926 3

34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No. l(}. A. - Am 29. Januar 1926 verliess die Rekursgegnerin die in einem Hause des :f\ekurrenten in Trimbach bei Olten gemietete Wohnung unter Mitnahme der einge- brachten Sachen und zog nach Alpnachstad um. Der Rekurrent schrieb am folgenden Tage an das Be- treibungsamt Olten-Gösgen: «Da Frau Wwe. Wern~ heimlich bei Nacht und Nebel aus meiner Wohnung in Trimbach sämtliche Möbel und Photogegenstände fort- geschafft hat, ersuche ich Sie, die retentionsberechtigten Möbel zurückzuverlangen. Die Adresse ist: Frau Wwe. Wernli, bei Ganter Wilhelm, Alpnachstad, UnterwaIden. Betreibungsamt : Weibel Wallimann, Alpnachdorf, Un- terwalden » ; ferner stellte der Rekurrent ein Begehren um Anhebung der Betreibung auf Faustpfandver- wertung für 170 Fr. nebst Zins zu 6% seit 1. Febr. 1926, Mietzins pro Januar 1926, u. s. w. Am 1. /2. Februar stellte das Betreibungsamt Olten- Gösgen der Betriebenen durch die Post den Zahlungs- befehl Nr. 500 zu, in welchem als Pfandgegenstände angegeben waren: « Die dem Retentionsrecht unter- liegenden Gegenstände », und am 2. Februar ersuchte es das Betreibungsamt Alpnach um Aufnahme einer Retentionsurkunde bei der Schuldnerin und um Rück- schaffung der Möbel. Das Betreibungsamt Alpnach nahm die Retentionsurkunde am 4. Februar auf, sah jedoch vom Rücktransport ab « wegen Einsprache des Herrn Dr. W. Amstalden in Sarnen, Anwalt der Frau Wernli, auf seine Rechnung und Gefahr hin» ; auf gegen das Be- treibungsamt Alpnach bei der dortigen Aufsichtsbehörde (Regierungsrat des Kantons Unterwaiden ob dem Wald) geführte Beschwerde ordnete der Landammann so dann an, dass die retinierten Gegenstände bis zur Erledigung der Beschwerde nicht nach Trimbach zurückzuschaffen seien. Am 12. Februar wurde dem Rekurrenten die Abschrift der Retentionsurkunde zugesandt unter Ver- wendung des Formulars NI'. 40 mit dem Vordruck: ~chuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. 35 « Der Vermieter hat für die verfallene Mietzinsforderung innerhalb zehn Tagen seit der Zustellung dieser Urkunde und für die laufende Mietzinsforderung innerhalb zehn Tagen nach ihrer Fälligkeit Betreibung auf Pfandver- wertung anzuheben. Unterlässt er dies, so erlischt für die betreffende Forderung der Retentionsbeschlag und der Mietzinsschuldner kann vom Betreibungsamt Aus- scheidung der Gegenstände aus der Retentionsurkunde verlangen, soweit sie nicht für eine andere Forderung gültig noch retiniert werden können. » Binnen der an- gesetzten Frist stellte der Rekurrent kein neues Betrei- bungsbegehren. Inzwischen hatte die Rekursgegnerin am 10. Februar bei der Aufsichtsbehörde des Kantons SoIothurn Be- schwerde geführt mit dem Antrag, die Betreibung Nr. 500 des Betreibungsamtes Olten vom 1. Februar 1926 sei, weil in jeder Beziehung widerrechtlich, aufzu- heben. Zur Begründung brachte die Rekursgegnerin vor, der Anhebung der Betreibung hätte die Aufnahme der Retentionsurkunde vorausgehen sollen, und dem Betreibungsamt Olten-Gösgen habe die örtliche Zu- ständigkeit zur Anhebung der Betreibung gefehlt, nach- dem die seinee~eit in die Wohnung in Trimbach einge- brachten Sachen inzwischen nach Alpnachstad ver- bracht worden waren. B. - Durch Entscheid vom 15. März hat die Aufsichts- behörde des Kantons Solothurn erkannt: Der vom Betreibungsamt Olten-Gösgen ausgestellte Zahlungs- befehl Nr. 500 vom 1. Februar 1926 auf Verwertung eines Faustpfandes gegen Frau Wwe. Lina Wernli und die von demselben am 2. Februar 1926 gegen die Ge- nannte angeordnete Retention wird wegen örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen aufgehoben. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen:

36 Schuldbetreibungs- und KOl1kursrecht. N° tO~

1. die vom Betreibungsamt Alpnachstad aufgenom~ mene Retention vom 4. Februar sei als zu Recht be- stehend anzuerkennen,

2. der Zahlungsbefehl, welcher am 2. Februar 1926 der Schuldnerin in Alpnachstad zugestellt worden ist, sei ebenfalls als zu Recht bestehend anzuerkennen, eventuell sei dem Gläubiger eine neue zehntägige Frist zur Anhebung der Betreibung für die Wahrung der auf- genommenen Retention zu setzen. Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Die Beschwerde der Rekursgegnerin war laut dem Beschwerdeantrag ausschliesslich gegen die Be- treibung Nr. 500 des Betreibungsamtes Olten-GÖigen vom 1. Februar 1926, also den Zahlungsbefehl gerichtet. Ob es nicht schon aus diesem Grunde unzulässig war, dass die Vorinstanz ausserdem auch noch die vom Be- treibungsamte Olten-Gösgen angeordnete Retention wegen örtlicher Unzuständigkeit dieses Amtes zu ihrer Anordnung aufhob, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Bestimmung des Betreibungsortes für die Be- treibung auf Faustpfandverwertung VOll für Mietzins haftenden, aus den Mieträumlichkeiten in einen anderen Betreibungskreis fortgeschafften Sachen Untersuchungen über die örtliche Zuständigkeit zur Anordnung der Zurückschaffung und zur Anordnung der Aufnahme der Retentionsurkunde voraussetzt und diese das Ergebnis zeitigen, dass das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Anordnung der Aufnahme der Retentionsurkunde ört- lich zuständig war.

2. - Wurden in die Mieträumlichkeiten eingebrachte, dem Retentionsrecht des Vermieters unterliegende Gegenstände heimlich oder gewaltsam fortgeschafft, so kann für die Zuständigkeit zur Anordnung der Zurück- schaffung massgebend sein nicht der Ort, an welchen der Mieter sie geschafft hat, sondern nur der Ort, an Schuldbetreibul1gs- und Konkursrecht. N° 10. 37 welchem sie sich vor der Fortschaffung befanden. Andern~ falls würde es dem Vermieter unmöglich sein, das an eine zehntägige Frist geknüpfte Begehren um Zurück- schaffung rechtzeitig zu stellen, wenn der Ort, an welchen die Sachen fortgeschafft worden sind, von ihm nicht vor Ablauf dieser Frist ausfindig gemacht werden könnte. Auch darf ihm nicht zugemutet werden, sich an mehrere Betreibungsämter zu wenden, wenn der l\'lieter nicht alle Sachen in einen und denselben Betrei- bungskreis fortgeschafft hat. Endlich ist das Betreibungs- amt des Kreises, in welchem sich die vermietete Liegen- schaft befindet, am ehesten in der Lage, den Zeitpunkt der Fortschaffung festzustellen, die Polizei zu Nach- forschungen nach den fortgeschafften Gegenständen zu veranlassen, sowie bei Fortschaffung bloss eines Teiles äer eingebrachten Sachen zu beurteilen, ob die zurück- gelassenen genügende Sicherheit für den ihm als noch geschuldet angegebenen Mietzins zu bieten vermögen. Für den Vollzug der Zurückschaffung kann es dann requisitionsweise andere Betreibungsämter in Anspruch nehmen, wie dies vorliegend denn auch geschehen ist. Danach war das Betreibungsamt Olten - Gösgen zuständig, um dem vom Rekurrenten am 30. Januar bei ihm gestellten Begehren um Anordnung der Zu- riickschaffung der von der Rekursgegnerin eingebrachten Sachen Folge zu geben.

3. - Bezüglich der Aufnahme der Retentionsurkunde kann die örtliche Zuständigkeit nur dann Anlass zu Zweifeln geben, wenn die ausserhalb den Betreibungs- kreis, in welchem sich die Mietlokalitäten befinden, yerbrachten Gegenstände, deren Zurückschaffung das Betreibungsamt dieses Kreises angeordnet hat, nicht wirklich zurückgeschafft, sondern in der Obhut des Betreibungsamtes des Kreises belassen werden, in wel- chen der Mieter sie verbracht hat. In diesem Fall muss freilich das letztgenannte Amt die Retentionsurkunde aufnehmen, jedoch an Stelle des erstgenannten, welches

38 Scbuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10. zwecks Zuruckschaffung der fortgeschafften Sachen um Rechtshülfeleistung nachgesucht hat. Die Zuruckschaf- fung und die Aufnahme der Retentionsurkunde hängen derart eng zusammen, dass nicht angenommen werden darf, dasjenige Amt, welches zur Anordnung der Zurück- schaffung zuständig ist, sei nicht ebenfalls zuständig, um die zur 'Vahrung des Retentionsrechtes notwendige Aufnahme der Retentionsurkunde anzuordnen, selbst wenn hiezu die Rechtshülfeleistung eines anderen Amtes unerlässlich ist. Dass dem nicht anders sein kann, zeigt der blosse Hinweis auf die Fälle, wo nur ein Teil der eingebrachten Sachen in einen andern Betreibungs- kreis, oder zwar alle eingebrachten Sachen ausserhalb den Betreibungskreis, in we'lchem sich die Mietlokali- täten befinden, jedoch- nicht sämtliche in den gleichen Betreibungskreis fortgeschafft worden sind. Danach hat die Vorinstanz zu Unrecht das auf Ersuchen des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom Betreibungsamt Alpnach erstellte Retentionsverzeichnis als von einem örtlich nicht zuständigen Amte angeordnet aufgehoben. Dass die Abschriften der Retentionsurkunde vom letzteren statt vom ersteren Amte versendet worden sein mögen, ist nicht von Belang, weil in der Retentions- urkunde ausdrücklich gesagt ist, dass sie von letzterem auf Ersuchen des ersteren aufgenommen wurde. (Ob die Aufnahme der Reten~ionsurkunde V<?ll anderen Mängeln behaftet sei, ist gegenwärtig nicht zu ent- scheiden, da die Rekursgegnerin diese Rüge zum Gegen- stand einer anderen, nicht gegen das ersuchende Betreibungsamt Olten-Gösgen, sondern gegen das er- suchte Betreibungsamt Alpnach gerichteten und noch bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Unterwaiden ob dem Wald schwebenden Beschwerde gemacht hat, deren Beurteilung auch insoweit nicht vorgegriffen werden soll, als in Frage gezogen werden kann, ob diese Beschwerde nicht richtigerweise ebenfalls bei der Auf- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. 39 sichtsbehörde des Kantons Solothurn hätte angebracht werden sollen.)

4. - Was endlich den Ort der Betreibung auf Ver- wertung der Retentionsgegenstände anbelangt, so würde bei Anwendung der für Faustpfandbetreibungen allge- mein geltenden Vorschrift des Art. 51 Abs. 1 SchKG dem Gläubiger zur Wahl stehen, die Betreibung ent- weder am Wohnsitze des Schuldners oder am Orte, wo sich die Retentionsgegenstände oder der wertvollste Teil derselben befinden, anzuheben. Indessen lässt sich dieser doppelte Betreibungsort nur für das eigentliche Fahrrnspfand- und das gewöhnliche Retentionsrecht rechtfertigen, insofern hier der Gläubiger Besitzer der Pfand- oder Retentionsgegenstände und daher in der Lage ist, sie dem einen oder anderen Amte zur Ver- fügung su stellen. Zwar wird der doppelte Betreibungsort auch beim Retentionsrecht für Mietzins in der Regel keinerlei Unzukömmlichkeiten nach sich ziehen, da hier Wohnsitz des Schuldners meist auch der Ort ist, an welchem sich die Retentionsgegenstände befinden. Allein der blosse Hinweis auf die, freilich nur ausnahms- weise vorkommenden, Fälle, dass der Schuldner anders- wo als an seinem Wohnort Räumlichkeiten gemietet oder seinen Wohnsitz nachträglich anderswohin verlegt hat, zeigt, dass als Betreibungsort für die Betreibung auf Verwertung von Retentionsgegenständen für Miet- zins richtigerweise ausschliesslich der Ort hätte bestimmt werden sollen, an welchem sich die Mieträumlichkeiten befinden. Jedenfalls aber kann dem Betreibungsamt~, dieses Ortes, welches nach dem Ausgeführten für die Anordnung der Rückschaffung und der Aufnahme des Retentionsverzeichrnsses zuständig ist, die Zuständigkeit für die Durchführung der anschliessenden Betreibung nicht versagt werden. Denn die Retentionsgegenstände sind als an dem Orte befindlich anzusehen, an welchem sie sich vor der Fortschaffung befanden und an welchen

4() Schuldbetreibungs- und KOl1kursrecht. N° 10. der Vernlieter die Zurückschaffung verlangen kann. Dabei verschlägt es nichts, ob die Zurückschaffung- tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechts- wirkung durch sichernde Massnahmen eines ersuchten Amtes erzielt wird. Danach hat die Vorinstanz auch die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Olten-Gösgen zur Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung der Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint.

5. - Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Ent- scheidungsgründen auch den weiteren von der Rekurs- gegnerin geltend gemachten Beschwerdegrund gelten lassen, dass die vom Rekurrrenten angehobene Betrei- bung auf Verwertung der Retentionsgegenstände gleich Faustpfändern nur dann Bestand haben könnte, wenn ihr die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses voran- gegangen wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem ~oden der ständigen Rechtsprechung des Bundesge- nchtes (BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I S. 659 ff. = Sep.-Ausg. 16 S. 313 ff. und die dort zitierten früheren Entscheide). Da jedoch der Fehler nicht darauf zurück- zuführen ist, dass der Rekurrent bei der Stellung seiner Parteibegehren unrichtig vorgegangen wäre, sondern darauf, dass das Betreibungsa!1lt diese Begehren in unsachgemässer \Veise vollzogen hat insofern, als es dem nicht etwa vor dem Begehren um Zurück- schaffung gestellten Betreibungsbegehrell nicht erst Folge gab, nachdem die Retentionsurkunde hatte auf- genommen werden können gemäss dem im Rückschaf- fungsbegehren implizite enthaltenen Verlangen, so würde es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das ~etreibungsa.mt anzuhalten, auf Grund des ursprüng- lIchen BetreIbungsbegehrens einen !leuen Zahlungsbe- fehl zu erlassen. Allein der Rekurrent geht selbst nicht so weit, sondern zielt für den Fall, dass die am 1. Fe- bruar angehobene Betreibung aufgehoben \verde, nur darauf ab, in die Lage versetzt zu werden sein durch die Retentionsurkunde gesichertes Retention~recht durch Schuldbetrcibungs- und Konkursrecht. N° 11. ~ 1 ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungsbegehren wahren zu können. Dies muss ihm zugestanden, m. a. \V. es darf daran, dass er binnen der ihm in der Abschrift der Retentionsurkunde durch den allgemein gehaltenen Vordruck angesetzten Frist nicht neuerdings ein Be- treibungsbegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hin- falles der Retentionsurkunde geknüpft werden, da der Rekurrent bereits vor dieser Fristansetzung getan hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschlag zu prosequieren. Demnach erkennt die Schuldbetl'.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 15. März 1926 aufgehoben wird, insoweit er sich auf die Retentionsurkunde hezieht, und ausserdem dahin abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufge- hoben, jedoch das Betreibungsamt Olten-Gösgen ange- wiesen wird, dem Rekurrenten eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, um eine neue Betreibung auf Faust- pfandverwertung anzuheben.

11. Entscheid vom 3. Ka.i 1926 i. S. SpielS. \Venn ein Dritteigentümer eine Saehe freiwillig in PfänduTIcr gibt, muss di~s in der Pfändungsurkunde vorgemerkt werden: un« der Dntteigentiimer hat die freiwillige Hingabe auf der Urkunde zu unterschreiben. A. - In der von Jakob Nägeli, Baden, gegen den Ehemann der Rekurrentin angehobenen Betreibung für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden am

26. ~ovember 1925 einen Divan. Nach der Verwertungs- anzeige beschwerte sich die Rekurrentin gegen die Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei ihr Eigentum.