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63_III_33

BGE 63 III 33

Bundesgericht (BGE) · 1933-05-22 · Deutsch CH
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32 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen)~ N0 8. 22 mai 1933. S'agissant d'une action revocatoire hora faillite, elle ne produit d'effets que pour la poursuite en cours, en ce sens que la demanderesse pourra saisir et realiser les immeubles cooes tout comme s'lls n'etaient pas sortis du patrimoine de Joseph Debons et ce, a concurrence du montant de sa creance en capital, inter8ts et frais, mais sans que les immeubles aient besoin c;l'etre reportes au chapitre du mari. Quant a la dette que Dame Debons a reprise et pretend avoir payee a la Banque de Riedmatten & Oie, la defenderesse doit, conformement a 1'art. 291 LP, s'adresser a son vendeur pour en obtenir le rembourse- ment. Par ces motifs, le Tribunal f61bal prononce : Le recours est rejete et 1'arret da la Cour civile du Oanton du Valais du 14 octobre 1936 est confirme. La partie du dispositif ordonnant la radiation des inscriptions est toute- fois supprimee dans le sens des motifs. Lang Druck AG 3100 Bern (Schweiz) A. Schuldbatreibungs- und Konknrarachl Poursuite et faillite. ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA OHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

9. Entscheid vom a5. Januar 1937

i. S. Itellenberger, Itonkursmasse. 33 Gegen den Dritten (Nicht·Mietzinsschuldner), der die aus den Mieträumen fortgeschafften Gegenstände besitzt, sei es erst seit der Fortschaffung oder schon seit vorher, und sich der Rückverbringung widersetzt, kann nur auf gerichtlichem Wege vorgegangen werden. Die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses (ohne Beschlags- wirkung gegenüber dem Dritten) ist dennoch zulässig, voraus- gesetzt dass die Anbringen des Gläubigers den Bestand des Retentionsrechtes als möglich erscheinen lassen. Le tiers (non debiteur du Ioyer) qui se trouve en possession des meubles enIeves des locaux Ioues, que ce soit depuis leur en- levement ou deja auparavant, et qui se refuse a les faire rein- tegrer ne peut etre mis en cause que par la voie de l'action judiciaire. La prise d'un inventaire des objets soumis au droit de retention est toutefois adniissible, si les allegations du creancier permet. tent de considerer conime possible l'existence du droit de reten- tion. Cet inventaire n'aura cependant pas d'efiet a l'encontre du tiers. Contro il terzo ehe dal momento deI trasporto 0 gis anteriormente e venuto in possesso degli oggetti asportati dai locali appi- AB 63 m - 193'1 3

34 Schuldbetreibungs- und Konlrursrecht_ N0 9. gionati, e ehe si oppone a ehe siano reintegrati nei loeali stessi, non pu<> esser proeeduto ehe per le vie giudiziarie. Il ereditore puo' per<> ehiedere ehe l'uffieio stenda l'inventario degli oggetto Vineolati da! diritto di ritenzione, se i sUoi asserti rendono verosimile l'esistenza di siffatto diritto a suo favore. L'inventario non produee effetti pignoratizi nei eonfronti deI terzo. Julius Eigenmann hat das Haus Herisauerstrasse Nr. 82 in Winkeln-St. Gallen zufolge Kaufes erworben und die bestehenden Mietverträge mit Zinsgenuss ab 1. Juli 1936 übernommen. Es bestanden nun über den 1. Juli hinaus einerseits eine Anzahl Stockwerksmieten weiter, so die von Frau Kellenberger abgeschlossene Miete über das Erd- geschoss mit Magazin, die auf Ende Juli gekündigt war. Ferner hatte der frühere HauseigentÜIDer einen Mietver- trag über das ganze Haus mit Beginn am 1. Juli abgeschlos- sen mit Niklaus Koller, der sich schon seit längerer Zeit in dem im Erdgeschoss betriebenen Möbelgeschäft betä- tigte, das bis zum Frühjahr 1936 auf den Namen der Frau Kellenberger im Handelsregister eingetragen gewesen war J unter Erteilung der Prokura an Koller, und seither ohne Eintragung einer neuen Firma weitergeführt wurde. Als Frau Kellenberger Ende Juli auszog und die in den Geschäftsräumen stehenden Möbel nach der Rosenberg- strasse 46 schaffen liess, wo sie ebenfalls Geschäftsräume gemietet hatte und das Geschäft fortan auf ihren Namen betrieb, verlangte und erwirkte Eigenmann gegenüber dem Gesamtmieter Koller die Aufnahme einer Retentionsur- kunde (in den Räumen an der Rosenbergstrasse, wohin Koller für einige Zeit auch zog ; dem Mietvertrag über diese Räume war er als Garant beigetreten) sowie die Auffor- derung zur Rückverbringung der weggeschafften Möbel. Eine von Koller und von Frau Kellenberger (die ihrer- seits den Zahlungspflichten als Mieterin im Hause Eigen- mann nachgekommen ist) gegen diese Massnahmen ange- hobene Beschwerde wurde von d,er ersten Beschwerdein- stanz geschützt. Die. obere kantonale Aufsichtsbehörde hat dann aber auf Rekurs des Gläubigers Eigenmann die Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 9. 35 'betreibungsamtlichen Verfügungen mit Entscheid vom

10. Dezember 1936 bestätigt. Die durch die Konkursverwaltung vertretene Masse der inzwischen in Konkurs geratenen Frau Kellenberger zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht weiter, indem sie an Beschwerdebegehren festhält. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. - Nachdem Frau Kellenberger im Moment der Retentionsaufnahme Besitz an den Retentionsgegenstän- den hatte und, weil sie ja keinen Mietzins schuldet, als Dritte im Sinne von Art. 284 erscheint, kann ihr der Besi~z dieser Sachen nur entzogen werden, wenn sie als nicht gutgläubige Dritte behandelt werden kann. Nun liegen in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz allerdings Indizien dafür, dass sie von dem Bestande des Retentionsrechtes Wissen hatte. Allein da sie dies be- streitet, hat man es mit einem « streitigen Falle» im Sinne des Art. 284 letzter Satz zu tun, über den nicht die Auf- sichtsbehörden, sondern nur der Richter im beschleunigten Verfahren entscheiden kann. Das Betreibungsamt und mit ihm die Vorinstanz haben somit zu Unrecht sich als zu- ständig zur Anordnung der Rückgabe gegenüber der Re- kurrentin erklärt, und in diesem Punkte ist der Rekurs daher begründet zu erklären.

2. - Es fragt sich somit nur mehr, ob die Retentionsur- kunde als solche aufrecht zu bleiben habe. Eigenmann glaubte sich zur Retentionsnahme schon allein auf Grund der Eesitzverhältnisse berechtigt, wie sie sich seit dem

1. Juli gestaltet haben. Mit Unrecht. Von diesem Zeit- punkt hinweg blieben die Besitzverhältnisse bezüglich der darüber hinaus vermieteten Stockwerke unverändert . im besondern blieb Frau Kellenberger als Mieterin des Erd- geschosses mit dem zugehörigen Magazin im Besitze der dort befindlichen Möbel, ungeachtet des inzwischen in Kraft getretenen Gesamtmietvertrages Kollers, der diese

36 Sehuldootreibungs- und Konkursrecht_ No 9. Stockwerksmiet~ (freiwillig oder gezwungen) unberührt liess. Beim Ablauf dieser Einzelmiete wurden aber die Möbel auch nicht etwa Koller als Besitznachfolger über- lassen, sondern, wie dargetan, eben weggeschafft. Unter diesen Umständen kann nur allenfalls dann davon die Rede sein, dass Koller diese Möbel als Mieter in das Haus des Retentionsgesuchstellers eingebracht habe, wenn er trotz den geschilderten Besitz- und Mietverhältnissen tat- sächlich deren Eigentümer war. Dies behauptet Eigen- mann freilich auch noch, und es war daher seinem Begehren um Aufnahme der Retentionsurkunde, soweit es sich über- haupt in den neuen Geschäftsräumen der Frau Kellen- berger noch ausführen liess, stattzugeben. üb wirklich Koller Eigentümer sei, haben die Vollstreckungsbehörden nicht zu untersuchen, wie es ihnen auch nicht zusteht, darüber zu befinden, ob bei der von Eigenmann behaup- teten materiellen Rechtslage vom 1. Juli hinweg ein so gestalteter Besitz Kollers vorgelegen habe, dass er das Retentionsrecht für die Ansprüche aus dem Gesamtmiet- vertrag zu begründen vermochte. Die Retentionsurkunde hält nun auch dem vorliegenden Rekurs stand. Gegen- über der rekurrierenden Konkursmasse äussert sie ohnehin keine Beschlagswirkungen, sondern sie bildet lediglich die Grundlage für die gegen Koller in Gang gesetzte Betreibung auf Pfandverwertung, indem sie die vom Gläubiger in Anspruch genommenen Plander verzeichnet, während gegenüber der Rekurrentin nur auf gerichtlichem Wege vorgegangen werden kann. Demnach erkennt die Bchuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird teilweise dahin begründet erklärt, dass die Rückverbringungsverfügung des Betreibungsamtes aufgehoben wird. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. 37

10. Entscheid vom G. Februar 1937 i. S. Trane 4.-0-. Die Anfechtung der Betreibungskosten ist noch innerhalb der Beschwerdefrist seit Zustellung der d eta i I I i e r t e n K 0 • s te n r e c h nun g (Art. 17 GebTarif) zulässig, sofern die letztere innerhalb der Beschwerdefrist seit Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten verlangt wurde. La contestation des frais de poursuite est encore recevable dans le delai de plainte des la communication du oompte detailU des frais (art. 17 du tarif) pourvu que ce compte ait eu' demande dans le deIai de pIainte a partir de la date a laquelle le plaignant a cu connaissance du montant global des frais. Le spese relative ad una procedura di esecuzione vanno contestate entro il termine valevole per il reclamo, apartire dal giorno in cui venne notificato il conto dettagliato delle spese (art. 17 della tariffa), purche quest'ultimo sia a sua volta stato richiesto entro il termine valevole per il recIamo, apartire dal giorno in cui se ne conobbe l'ammontare globale. A. - In ihrer Faustpfandbetreibung gegen E. Utzinger ersteigerte die Rekurrentin das Pfandlim Fr. 100.-. Am

27. August 1936 stellte ihr das Betreibungsamt einen Pfandausfallschein zu, wonach der Nettoerlös Fr. 16.80 betrug, der zugleich angewiesen wurde. AufBegehren vom gleichen Tage übermittelte das Betreibungsamt der Re- kurrentin am 9. September eine detaillierte Aufstellung der Verwertungskosten von Fr. 83.20, worauf die Rekur- rentin am 21. September Beschwerde erhob mit dem An- trag auf Reduktion der Kostenrechnung auf höchstens Fr. 45.30. Die Aufsichtsbehörde trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nlcht ein, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid geschützt mit der Begründung, es sei nirgends vorgeschrieben, in welcher Form die Kostenrechnung den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen sei; hier habe die Gläubigerin aus der Mitteilung des Nettoerlöses genau de Höhe der Verwertungskostenersehel1 können; von diesem Zeitpunkt an laufe daher die Beschwerdefrist. Das Recht, eine detaillierte Kostenrechnung zu verlangen, könne nicht eine Hinausschiebung des Fristbeginns bis zum Eingang des verlangten Auszuges zur Folge haben, sonst hätte es