opencaselaw.ch

67_II_204

BGE 67 II 204

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Familienrecht·. N° 46.

hat und ihm mich Auflösung des ehelichen Haushaltes

keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese

Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer

Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch.

Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet,

eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen

über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie

denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü-

ehe auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf

Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233).

Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den

erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflinhten.

Demnach erkennt das BundeBgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Thurgau vo~ 16. September

1941 bestätigt.

46. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S.

MÖller gegen Vormnndsehaftsbehiirde Wetzikon und Direktion

der lustiz des Kantons Ziirieh.

Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaft8sachen:

Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan-

zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft

eidgenössischen Rechtes den vormuudschaftlichen Behörden

übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das

kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist

(ZGB Art. 99, 392/3 im GegenSatz zu Art. 285, 287, 369/72,

394/5).

Degres de iuridietion cantonaux en matiere de tutelles :

La regle selon laquelle ilne peut y avoir plus de deux instances

devant l'autorite cantona!e de surveiIlance (art. 361 CC) s'ap-

pIique seulement aux affaires qui appartiennent aux autorites

de tutelIes de par le droit fMera! et non pas aux causes qui leur

sont attribuees en outre par le droit cantonal (CC art. 99,

392/3 opposes aux art. 285, 287, 369/72, 394/5).

Istanze cantonali in materia di tutela :

La regola secondö cui non vi possono essere piil di due istanze

davanti all's,utorita cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si

applica solamente alle incombenze che spettano alle autorita.

di tutela in virtil deI diritto federale e non a quelle che le sono

inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in

opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).

Familienrecht. No 46.

205

Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934

wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5. Juli

1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund-

schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der

Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver-

fügung vom 9. September 1941 die Justizdirektion des

Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte.

Gegen diese Verfügung hat Müller die 2;ivilrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen.

Das BundeBgericht zieht in Erwägung :

Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde

nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne

von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem

Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von

Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der

Fall. Zwar ist die Justizdirektion die zweite vormund-

schaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale

Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch

gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits

in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft

eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden

übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S. Planta). Nun

weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86

Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde

an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die

Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99

ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den

Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen

Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und 'Vie-

derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285, 287 ZGB)

ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf

eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art.

369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verlügun-

gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten

der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt

206

Familienrecht. N° 46.

es den Kantonen; die zuständigen :Behörden zu bezeichnen

und das Verfahr~n zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439

Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs- oder Gerichts-

behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden

damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal-

tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische

EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die

ilmen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hir.aus für zu-

ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der

Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn § 13 des

Gesetzes über die Orga.nisation und Geschäftsführung des

Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen

Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts

wegen nichts entgegen, während § 75 EG zum ZGB inso-

fern gegen Bundesrecht .verstösst, als dort der Rekurs an

den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber

Verfügungen der Justizdirektion als ~weiter Aufsichts-

behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor-

mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund

(BGE 47 11 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht,

weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind.

Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor-

mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen

Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines

fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und

einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei-

dungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen

handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche

Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht

zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch-

tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter

ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen

Entscheid dar.

Demnach erkennt· das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Erbrecht. N° 47.

IU. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

47. urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. Juli 1941

i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer.

207

Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung

(Art. 522 ff. ZGB).

1. Ausgleichung des nachträglich entdeckten Teilungsvermögens

kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt

werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung

anzubieten (Art. 628 ZGB).

2. Der Umstand, dass für den Ausgleichungsanspruch allenfalls

zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf

jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.

3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflicht-

teil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren

Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte

gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über

die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).

4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung,

sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen

abweichenden Verfügung weicht.

5 . Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene

Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durch-

geführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu

werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung

nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist.

Partage SUCceBsoral. Rapports (art. 626 ss. CC) et reduction (art.

522 ss. CC).

1. Le rapport des biens soumis au partage et dooouverts apres

coup peut etre demande par le moyen d'une action en paie-

ment. I~e defendeur peut offrir le partage en nature plutöt que

le paiement (art. 628 CC).

2. Si le demandeur a obtenu un sequestre ponr sa creance en

rapport, fut-ce sans droit (art. 271 LP), ce fait demenre sans

influence sur Ja creance elle-meme.

3. Lorsque le testatenr a reduit la part d'un fils ou d'une fille

a la reserve, tom; en instituant heritiers, pour Ja quotiM dispo-

nible de la part ainsi reduite, les descendants de ce fils ou de

cette fille, ces descendants ont les droits des heritiers Iegaux.

Application par analogie des regles relatives a l'exheredation

(art. 578 s. CC).

4. L'art. 626 al. 2 CC ne fixe pas la volonte presumee du testa-

teur. TI constitue une regle de droit dont l'application ne peut

etre exclue que par une disposition expresse et contraire du

de cujus.

5. Lorsqu'une disposition deja executee lese la reserve et que le

partage est termine quant au reste, le lese n'a pas besoin d'in-

AS 67 II -

1941

14