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Familienrecht·. N° 46.
hat und ihm mich Auflösung des ehelichen Haushaltes
keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese
Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer
Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch.
Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet,
eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen
über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie
denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü-
ehe auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf
Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233).
Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den
erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflinhten.
Demnach erkennt das BundeBgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vo~ 16. September
1941 bestätigt.
46. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S.
MÖller gegen Vormnndsehaftsbehiirde Wetzikon und Direktion
der lustiz des Kantons Ziirieh.
Kantonaler Instanzenzug in Vormundschaft8sachen:
Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan-
zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft
eidgenössischen Rechtes den vormuudschaftlichen Behörden
übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das
kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist
(ZGB Art. 99, 392/3 im GegenSatz zu Art. 285, 287, 369/72,
394/5).
Degres de iuridietion cantonaux en matiere de tutelles :
La regle selon laquelle ilne peut y avoir plus de deux instances
devant l'autorite cantona!e de surveiIlance (art. 361 CC) s'ap-
pIique seulement aux affaires qui appartiennent aux autorites
de tutelIes de par le droit fMera! et non pas aux causes qui leur
sont attribuees en outre par le droit cantonal (CC art. 99,
392/3 opposes aux art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Istanze cantonali in materia di tutela :
La regola secondö cui non vi possono essere piil di due istanze
davanti all's,utorita cantonale di vigilanza (art. 361 CC) si
applica solamente alle incombenze che spettano alle autorita.
di tutela in virtil deI diritto federale e non a quelle che le sono
inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in
opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).
Familienrecht. No 46.
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Der Beschwerdeführer Johann Müller ist im Jahre 1934
wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5. Juli
1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund-
schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der
Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver-
fügung vom 9. September 1941 die Justizdirektion des
Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte.
Gegen diese Verfügung hat Müller die 2;ivilrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen.
Das BundeBgericht zieht in Erwägung :
Die angefochtene Verfügung der Justizdirektion würde
nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne
von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem
Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von
Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der
Fall. Zwar ist die Justizdirektion die zweite vormund-
schaftliche Aufsichtsbehörde und eine dritte kantonale
Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch
gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits
in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft
eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behörden
übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent-
lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S. Planta). Nun
weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86
Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde
an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die
Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99
ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den
Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen
Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und 'Vie-
derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285, 287 ZGB)
ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf
eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art.
369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verlügun-
gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten
der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt
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Familienrecht. N° 46.
es den Kantonen; die zuständigen :Behörden zu bezeichnen
und das Verfahr~n zu regeln (Art. 288, 373, 397, 434, 439
Abs. 3). Die Kantone können Velwaltungs- oder Gerichts-
behörden, aber auch die vormundschaftlichen Behörden
damit betrauen. In jedem Falle sind sie in der Ausgestal-
tung des Instanzenzuges frei. Soweit daher das zürcherische
EG zum ZGB die vormundschaftlichen Behörden über die
ilmen vom ZGB zugewiesenen Aufgaben hir.aus für zu-
ständig erklärt, steht einem Weiterzug der Entscheide der
Justizdirektion an den Regierungsrat, wie ihn § 13 des
Gesetzes über die Orga.nisation und Geschäftsführung des
Regierungsrates vom 26. Februar 1939 gegenüber allen
Verfügungen einer Direktion vorsieht, von Bundesrechts
wegen nichts entgegen, während § 75 EG zum ZGB inso-
fern gegen Bundesrecht .verstösst, als dort der Rekurs an
den Regierungsrat für zulässig erklärt wird gegenüber
Verfügungen der Justizdirektion als ~weiter Aufsichts-
behörde, also in Angelegenheiten, die das ZGB den vor-
mundschaftlichen Behörden zuweist. Im Falle Hund
(BGE 47 11 15) wurde diese Unterscheidung nicht gemacht,
weshalb die dortigen Ausführungen missverständlich sind.
Im Ergebnis ist jener Entscheid aber richtig, da die vor-
mundschaftlichen Behörden dort nicht kraft kantonalen
Rechtes zuständig waren, sondern sich auf Grund eines
fehlerhaften Urteils irrtümlich für zuständig hielten und
einen Entscheid trafen, den das Bundesrecht dem Schei-
dungsrichter zuweist. Im vorliegenden Falle dagegen
handelte die Justizdirektion nicht als vormundschaftliche
Aufsichtsbehörde, sondern als die nach kantonalem Recht
zuständige Behörde, weshalb der Rekurrent die angefoch-
tene Verfügung an den Gesamtregierungsrat hätte weiter
ziehen können. Diese stellt somit keinen letztinstanzlichen
Entscheid dar.
Demnach erkennt· das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Erbrecht. N° 47.
IU. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
47. urteil der 11. Zivilabteiluug vom 3. Juli 1941
i. S. Rieser-Honauer und Kinder gegen Honauer.
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Erbteilung. Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) und Herabsetzung
(Art. 522 ff. ZGB).
1. Ausgleichung des nachträglich entdeckten Teilungsvermögens
kann ohne weiteres mit einer Klage auf Zahlung verlangt
werden. Dem Beklagten steht zu, statt Zahlung Realteilung
anzubieten (Art. 628 ZGB).
2. Der Umstand, dass für den Ausgleichungsanspruch allenfalls
zu Unrecht Arrest gelegt wurde (Art. 271 SchKG), hat auf
jenen Anspruch selbst keinen Einfluss.
3. Hat der Erblasser einen Sohn oder eine Tochter auf den Pflicht-
teil gesetzt und für den Rest des betreffenden Erbteils deren
Nachkommen als Erben eingesetzt, so haben diese die Rechte
gesetzlicher Erben. Analoge Anwendung der Vorschriften über
die Enterbung (Art. 578/9 ZGB).
4. Art. 626 Abs. 2 ZGB enthält keine blosse Willensvermutung,
sondern einen Rechtssatz, der nur vor einer ausdrücklichen
abweichenden Verfügung weicht.
5 . Wegen Verletzung des Pflichtteils durch eine bereits vollzogene
Verfügung braucht, nachdem die Erbteilung im übrigen durch-
geführt ist, keine besondere Gestaltungsklage angehoben zu
werden. Zulässig ist Leistungsklage, wobei die Herabsetzung
nach Art. 522 ff. ZGB als Klagegrund angeführt ist.
Partage SUCceBsoral. Rapports (art. 626 ss. CC) et reduction (art.
522 ss. CC).
1. Le rapport des biens soumis au partage et dooouverts apres
coup peut etre demande par le moyen d'une action en paie-
ment. I~e defendeur peut offrir le partage en nature plutöt que
le paiement (art. 628 CC).
2. Si le demandeur a obtenu un sequestre ponr sa creance en
rapport, fut-ce sans droit (art. 271 LP), ce fait demenre sans
influence sur Ja creance elle-meme.
3. Lorsque le testatenr a reduit la part d'un fils ou d'une fille
a la reserve, tom; en instituant heritiers, pour Ja quotiM dispo-
nible de la part ainsi reduite, les descendants de ce fils ou de
cette fille, ces descendants ont les droits des heritiers Iegaux.
Application par analogie des regles relatives a l'exheredation
(art. 578 s. CC).
4. L'art. 626 al. 2 CC ne fixe pas la volonte presumee du testa-
teur. TI constitue une regle de droit dont l'application ne peut
etre exclue que par une disposition expresse et contraire du
de cujus.
5. Lorsqu'une disposition deja executee lese la reserve et que le
partage est termine quant au reste, le lese n'a pas besoin d'in-
AS 67 II -
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