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67_II_200

BGE 67 II 200

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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200

Familienrecht. No 45.

2. -

Die Ablehnung eines Privilegs der Ehefrau bei

Gütertrennung, für die aus früherer Güterverbindung

oder -gemeinschaft stammende Ersatzforderung, ent-

. spricht der herrschenden Lehre. Der weitergehenden An-

nahme, das Vollstreckungsprivileg aus Güterverbindungs-

oder Gütergemeinschaftsrecht könne überhaupt nur ein-

mal geltend gemacht werden, auch bei Fortdauer des

betreffenden Güterstandes (so anscheinend GMÜR, zu

Art. 211 ZGB N. 26, mit Hinweis auf JAEGER, zu Art. 219

N. 34 Schlussabsatz Mitte), wäre dagegen nicht beizu-

stimmen. Es besteht kein Grund, das Privileg, soweit es

der Ehefrau in einem Vollstreckungsverfahren nicht für

den betreffenden Teil ihrer Forderung Deckung ver-

schafft hat, bei einer spätern Vollstreckung nicht wie-

derum zu berücksichtigen, solange der betreffende Güter-

stand dauert und demgemäss die Vollstreckung in ein

dessen Haftungsgrundsätzen unterstelltes Vermögen geht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 1941 aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

45. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. November 1941

i. S. Isell gegen W.ahrenberger.

Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB). Fo~erung mün~iger Kind~r nach

Art. 334 : Diese Sondervorschrift kann nur ID. den darlD vo:-

gesehenen Fällen. ange~en werd~n, ~lso mcht, wtm;1 die

Eltern nicht betrIeben smd noch SICh 1m Konkurs befmden,

lIDd nicht zugunsten von Stiefkindern.

Vergütung an Stiefkinder auf GrlIDd von fil"t. 320 ~bs. 2 OR

bei Auflösung der Hausgemeinschaft mIt dem StIefvater.

Autorite domestique (art. 331 ss CC). Creance des enfants majeurs.

Ceux-ci ne peu.vent invoquer le benefice de l'art. 334 ce que

dans les cas vises par cette disposition; ils ne le peuv~n~ don~

lorsque leurs parents ne sont pas poursuivis ~u en fal!li~e, Dl

lorsqu'iIs ne sont pas les pr(}presenfants de I epoux deblteur.

lndemnire aux enfants d'un premier lit fondee sur l'~. 320,~l.

2 CO a la dissolution de la communaute domestique qu I1s

fOrlDaient avec leur beau-pare.

Familienrecht. N° 4.5.

201

Potesta domestica (art. 331 e seg. CC). Credito dei figli maggio:

renni. L'art. 334 CC puo essere invocato soltanto nei caSI

previsti da esso; n.on e quindi .appli~ab~e s~ i &enitori non

sono escussi 0 falliti oppure se SI tratti dl fighastn..

.

IndennizzQ ai figliastri basato sull'art. 320 cp. 2 CO m caso d!

scioglimento della comunione domestica che formavano col

loro patrigno.

A. -

Der am 2. Oktober 1920 gestorbene Landwirt

August Wahrenberger hinterliess eine Witwe und drei

Töchter: Berta (geboren 1909), Klara (geboren 1911) und

Emma (geboren 1913). Zwei Jahre später heiratete die

Witwe den Beklagten Iseli, und diesem wurde im Jahre

1924 das als Erbe auf die Witwe und die drei Kinder

übergegangene Heimwesen unter l\fitwirkung des Waisen-

amtes verkauft für Fr. 42,775.- gegen Übernahme der

Grundpfandschuld von Fr. 23,000.- und Einräumung

einer neuen, unverzinslichen Hypothek für den Restbetrag

von Fr. 19,775.-. Die Töchter lebten auch nach Errei-

chung der Mündigkeit in der bisherigen Hausgemeinschaft

und halfen bei der Bewirtschaftung des Heimwesens.

Klara und Emma nahmen zeitweilig auswärtige Stellen

an, lösten aber einander so ab, dass immer eine von

ihnen zuhause war.

B. -

Als im Jahre 1941 die Familiengemeinschaft

aufgelöst und zwischen den Eheleuten Iseli ein Scheidungs-

prozess hängig wurde, beanspruchten die Töchter, die das

Gut verlassen mussten, eine Vergütung für die von ihnen

geleistete Arbeit. l\fit der vorliegenden Klage belangten

Klara und Emma den Stiefvater auf Zahlung von je

Fr. 2000.- mit Zins seit 18. April-1941. Entsprechend

dem Antrag des Beklagten wies das Bezirksgericht Kreuz-

lingen die Klage ab, das Obergericht des Kantons Thurgau

dagegen hiess sie am 16. September 1941 im Betrage

von Fr. 1500.- für jede Klägerin gut, aus folgenden

Gründen: Die Billigkeit verlange, dass den Klägerinnen

eine Vergütung für die geleistete Arbeit zukomme, wo~it

sie dem Beklagten einen Knecht erspart und überdies

zur Wertvermehrung des Heimwesens beigetragen haben.

Ein solcher Anspruch lasse sich nun zwar nach der Recht-

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Familienrecht. N° 45.

sprechung n~cht: auf Art. 320 Abs. 2 OR stützen, wohl

aber durch anal~ge Anwendung von Art. 334 und 633

ZGB begründen:

C. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte

am Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage fest.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem

Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet

haben, können hiefür nach Art. 334 ZGB durch Anschluss-

pfändung oder im Konkurs von Vater oder Mutter eine

Forderung geltend machen und nach Art. 633 ZGB bei

der Teilung der Erbschaft der Eltern eine billige Aus-

gleichung beanspruchen, beides unter der Voraussetzung,

dass nicht ausdrücklich auf diesen Anspruch verzichtet

worden ist. Diese Bestimmungen, die ei~en Anspruch nur

bei Zwangsvollstreckung und Erbteilung vorsehen, auf

andere Fälle auszudehnen, geht nicht an; es handelt sich

um Sonderbestimmungen, nicht um den Ausfluss eines

allgemeinen und allgemein anwendbaren Grundsatzes

(BGE 49 TI 1), und eine Erweiterung des Art. 334 ZGB,

wie sie der Schweizerische Bauernverband im Jahre 1923

in einer Eingabe an das Eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement vorschlug und dieses selbst durch Aufstellung

eines Gegenvorschlages als wünschbar anerkannte, ist

nicht Gesetz geworden. Eine Re.ihe von Autoren versuchen

eine Erweiterung der Ansprüche auf andere Fälle als

die Zwangsvollstreckung und die Erbteilung durch An-

nahme eines familienrechtlichen Hausgemeinschaftsvertra-

ges zu begründen. Die Herleitung solch weiterer Ansprüche

aus dem blossen Bestehen einer Haus- und Arbeitsgemein-

schaft zwischen Eltern und Kindern findet jedoch im

ZGB keinen Halt, sie entspricht auch nicht allgemeiner

Aufiassung des Volkes, so dass ein dahingehender beid-

seitiger Wille vermutet werden könnte. Auf familien-

rechtlicher Grundlage erscheint somit die vorliegende

Klage nicht begründet.

Familienrecht. N° 41>.

203

Art. 334 ist übrigens auch deswegen nicht anwendbar,

weil die Klägerinnen nur Stiefkinder des Beklagten sind.

Gerade dieser Umstand lässt aber anderseits die von der

Vorinstanz gehegten Bedenken gegen die Anwendung von

Art. 320 Abs. 2 OR zurücktreten. Der Abschluss eines

Dienstvertrages im Sinne von Art. 319 H. OR durch

ausdrückliche oder stillschweigende Willenseinigung ist

auch zwischen Eltern und Kindern und umsomehr zwi-

schen Stiefeltern und Stiefkindern zulässig, aber freilich

so wenig wie der von der erwähnten Lehre ausgedachte

Hausgemeinschaftsvertrag einfach aus dem Bestehen einer

Haus- und Arbeitsgemeinschaft von gewisser Dauer als

gemeinsame Willensmeinung zu vermuten. Dem Postulat

der Billigkeit, dass die dem Beklagten nützliche und als

Mitursache der Mehrung seines Vermögens anzusprechende

Arbeit der Klägerinnen durch eine Vergütung belohnt

werden soll, kommt jedoch Art. 320 Abs. 2 OR entgegen,

wonach auch beim Fehlen einer ausdrücklichen oder

stillschweigenden

dahingehenden

Willenseinigung

ein

Dienstverhältnis anzunehmen ist (als vereinbart « gilt »),

« wenn Dienste auf Zeit entgegengenommen werden,

deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu

erwarten ist. » Diese Bestimmung erlaubt, dem Arbeiten-

den auch dann die verdiente Vergütung zuzusprechen,

wenn keine Partei an eine solche Vergütung gedacht hat,

jedoch bei Auflösung der Gemeinschaft derjenige, der

die Dienste entgegengenommen hatte, den Andern nicht

in guten Treuen ziehen lassen kann, ohne ihm eine Ver-

gütung zu verabreichen. Ob und wie weit ein aus der

Gtmeimchaft mit den Eltern scheidendes Kind, das mit

den Eltern rechtlich und moralisch verbunden bleibt

und auch erbrechtliehe Anwartschaften hat, solche An-

sprüche je « nach den Umständen» erheben kann, ist

hier nicht zu prüfen. Jedenfalls besteht kein Bedenken,

Art. 320 Abs. 2 OR einem Stiefkind zugute kommen zu

lassen, das gegenüber dem Stiefvater weder Unterstüt-

zungsansprüche nach Art. 328 ZGB noch Erbanspruche

Familienreeht. No 46.

hat und ihm nach Auflösung des ehelichen Haushaltes

keineswegs mehr. wie ein eigenes Kind gelten wird. Diese

Erwägungen verhelfen der von der Vorinstanz auf anderer

Grundlage berücksichtigten Billigkeit zum Durchbruch.

Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR ist also geeignet,

eine Lücke des Familienrechts, hier der Bestimmungen

über die Hausgewalt (Art. 331 ff. ZGB) auszufüllen, wie

denn das Bundesgericht neulich einem Ehemanne Ansprü-

che auf Arbeitsvergütung bei Scheidung der Ehe auf

Grund jener Vorschrift zugesprochen hat (BGE 66 II 233).

Hinsichtlich der Bemessung der Ansprüche ist den

erschöpfenden Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 16. September

1941 bestätigt.

46. Urteil der II. Zivilabteilnng vom 13. November 1941 i. S.

llüller gegen Vormnndschaftsbehiirde Wetzikon und Direktion

der Justiz des Kantons Zürich.

Kantonaler Instanzenzug in Vormundachaftssachen:

Die Beschränkung des kantonalen Instanzenzugs auf zwei Instan-

zen der Aufsichtsbehörde (Art. 361 ZGB) gilt nur für die kraft

eidgenössischen Rechtes den vormundschaftlicheu Behörden

übertragenen Obliegenheiten, nicht aber für solche, die das

kantonale Recht diesen Behörden darüber hinaus zuweist

(ZGB Art. 99, 392/3 im Gegensatz zu Art. 285, 287. 369/72.

394/5).

Degres de juridiction cantonamc en matiere de tutelles :

La regle selon laquelle il ne peut y avoir plus de deux instances

devant l'autoriM cantonale de surveillance (art. 361 CC) s'ap-

plique seulement aux: affaires qui appartiennent aux: autoriMs

de tutelIes de par le droit federni et non pas aux: causes qui leur

sont attribuees en outre par Ie droit cantonal (CC art. 99,

392/3 opposes aux: art. 285. 287, 369/72, 394/5).

Istanze cantonali in materia di tutela:

La regola secondo cui non vi possono essere piu di due istanze

davanti aIl'a,utorita cantouale di vigilanza (art. 361 CC) si

applica soIamente aUe incombenze che spettano alle autorita

di tutela in virtiI deI diritto federale e non a quelle che le sono

inoltre attribuite dal diritto cantonale (CC art. 99, 392/3 in

opposizione con gli art. 285, 287, 369/72, 394/5).

Familienrecht. No 46.

205

Der Beschwerdeführer .Johann Müller ist im .Jahre 1934

wegen Geisteskrankheit entmündigt worden. Am 5 . .Juli

1941 stellte er das Gesuch um Aufhebung der Vormund-

schaft. Die Vormundschaftsbehörde Wetzikon und der

Bezirksrat Hinwil wiesen das Gesuch ab, ebenso mit Ver-

fügung vom 9. September 1941 die .Justizdirektion des

Kantons Zürich, an die Müller rekurrierte.

Gegen diese Verfügung hat Müller die zivilrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Die angefochtene Verfügung der .Justizdirektion würde

nur dann einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne

von Art. 86 OG darstellen, wenn der nach kantonalem

Recht mögliche Weiterzug an den Regierungsrat von

Bundesrechts wegen unzulässig wäre. Das ist nicht der

Fall. Zwar ist die .Justizdirektion die zweite vormund-

schaftliche Aufsichtsbehärde und eine dritte kantonale

Instanz daneben nach Art. 361 ZGB nicht gestattet. Doch

gilt diese Beschränkung des Instanzenzugs, wie bereits

in BGE 64 II 336 ausgeführt wurde, nur für die kraft

eidgenössischen Rechts den vormundschaftlichen Behärden

übertragenen Obliegenheiten (vgl. auch nicht veröffent-

lichtes Urteil vom 18. Oktober 1940 i. S.Planta). Nun

weist das ZGB von den Entscheiden, die gemäss Art. 86

Ziff. 1-3 OG Gegenstand der zivilrechtlichen Beschwerde

an das Bundesgericht sind, nur den Entscheid über die

Verweigerung des Vormundes zur Eheschliessung (Art. 99

ZGB) und die Anordnung einer Beistandschaft in den

Fällen von Art. 392 /3 ZGB den vormundschaftlichen

Behörden zu. Dagegen gehören die Entziehung und Wie-

derherstellung der elterlichen Gewalt (Art. 285,·287 ZGB)

ebenso wie die Entmündigung, die Verbeiständung auf

eigenes Begehren, die Stellung unter Beiratschaft (Art.

369/72, 394/5 ZGB) und die Aufhebung dieser Verfügun-

gen nicht von Bundesrechts wegen zu den Obliegenheiten

der vormundschaftlichen Behörden. Das ZGB überlässt