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22 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 S. sich schon aus der: Schwierigkeit erklärt, sich aus der Untersuchungshaft die erforderlichen Erkundigungen zu beschaffen.
• 4. - Der angefochtene Gläubigerbeschluss hält der Beschwerde nicht stand. Er beruht auf der irrtümlichen Meinung der Konkursverwaltung - siehe die oben, A, erwähnte Begründung des Beschlussantrages -, die zweite Gläubigerversammlung könne erst nach Erledigung all- fälliger KoUokationsklagen stattfinden. Nach Art. 252 in Verbindung mit Art. 247 SchKG ist aber die zweite Gläu- bigerversammlung sogleich nach Aufstellung des Kolloka- tionsplanes und dessen Genehmigung durch den Gläubiger- ausschuss einzuberufen. Das kann nach den eigenen An- gaben des Rundschreibens kurz nach Ostern 1943 ge- schehen, und ein Grund dafür, die Verwertung auch unter diesen Umständen vor der nach Art. 243 Abs. 3 SchKG gegebenen Zeit durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Demnach erkennt die SchUldbetr.- 'U. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Gläubigerbeschluss aufgehoben. II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARR:ffiTS DES SECTIONS CIVILES
8. Urteil der ll. ZIvIlabteIlung vom 11. März 1943
l. S. Mina Bolli gegen Liquidationsmasse Robert Bolli.
1. Zur Anwendung von Art. 51, b der Verordnung vom 24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der ZwangsvolIstrek- kung.
2. Die Versäumu,ng der Eingabefrist des Art. 300 SchKG schliesst neue Forderungseingaben nach Bestätigung des Nachlassver- trages mit Vermögensabtretung (Liquidationsvergleich) zwecks Kollokation und Teilnahme am Ergebnis der Liquidation niehL aus. An. 250, 261, 300, 311 SchKG, An. 30 der Vo. vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassverlahren von Ban- ken und Sparkassen. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. 23
3. Stellung der Ehefrau. des Schuldners bei Güterverbindung im Nachlassverfahren. Einfluss eines gewöhnlichen Nachlassver- trages (Prozentvergleiches) auf den Gesa.mtbestand des ~u~n gutes und auf die künftige ~emessung des ~llenf~ prIvlle- gierten Forderungsbetrages. Fur den Wert der llD. Eigentum der Ehefrau verbliebenen Stücke ihres eingebrachten Gutes besteht keine Forderung. Art. 211 ZGB, 219, 260 SchKG.
1. Application de l'art. 61 lettre b de l'ord. du Conseil fMeral at.t.enuanv a titre temporaire le regime de l'execuuion forcee, du 24 janvier 1941.
2. L'inobserval;ion du delai de product.ion fixe a l'art.. 300 LP n'empeche pas de produire encore aprils l'homologat.ion du concordat par abandon d'actif p-.l'effet d'etre colloque et de prendre part a la distribution du produit de la liquidation. Art. 260 251 ·300 311 LP, 30 de l'ord. concernant la proOOdure de conc~rdat po~r les banques et les caisses d'epargne, du 11 avril 1935.
3. Situation juridique de la femme du debit.eur soumise au r6gime de l'union des biens dans Ia procedure de concordal;. EffeL d'un concordaL ordinaire sur l'etat general des biens de la femme et BUr Ia determination ulterieure du montant priviIegie de Ba creance. Elle ne possMe pas de creance pour la part de ses apports qui est demeuree sa propriete. Art. 211 ce, 219, 250 LP.
1. AppIicazione dell'art. 51 leLt. b .dell'Ord~a. ~eI.Cons!glio federale che mitiga temporaneamente le dispo81Zlom sull ese- cnzione forzata. '
2. L'inosservanza dei tennine di produzione fissato dall'art .. 300 LEF non impedisce di produrre anche dopo 1'0molog&ZlOne deI concordato con abbandono dell'attivo allo scopo di essere iscritto e di partecipare al riparto dei ricavo della Iiquidazione. Art. 250, 261, 300. 311 LEF, 30 deI regolamento 11 aprile 1935 concernente 1a procedura deI concordato per le banche e le cassa di rispannio. . . .
3. Situ,azione giuridica delIa moglie dei debltore, eI:e Vive sotto il regime dell'u,nione dei beni, nelIa procedura di conco~to: Effetto d'un concordato ordinario sullo 8tato generale 4e1 bem della. moglie e sulla determinazione. ulteriore ~ell'ammont~ privilegiato deI suo credito. La moghe non po~slede un c~dito per ~ parte dei suoi apporti ehe €I restata dl sua propneta. Art. 211 ce, 219, 250 LEF. A. - Robert Bolli, der Ehemann der Klägerin, steht im dritten Nachlassverfahren. Die ersten beiden Nachlass- verträge, der erste 1930, der zweite 1933 bestätigt, waren Prozentvergleiche. Nach dem ersten waren die Forderungen V. Klasse mit 70 %, nach dem zweiten mit 10 % abzu: finden. Die Klägerin gab im. ersten Verfahren eine Frauen- gutsforderung von Fr. 31,750.- und im zweiten eine solche von Fr. 31,500.- ein. Beide Male wurde sie mlt der eingegebenen Forderung je zur Hälfte in IV. und V. Klasse
24 SchuldJ>etreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. berücksichtigt. Im ~rsten Verfahren verzichtete sie auf Sicherstellung und auf Auszahlung ihrer Ansprüche. Sie emielt auch nichts. im zweiten Verfahren verzichtete sie gleichfalls auf Sicherstellung. Im übrigen stimmte sie dem Nachlassvertrage zu, ohne wie die andern Gläubiger Erfüllung binnen bestimmter Frist zu verlangen. Ihre Ansprüche blieben denn auch unerfüllt. B. - Im vorliegenden Nachlassverfahren mit Vermö- gensabtretung gab die Klägerin am 11. November 1941 wiederum Fr. 31,500.- ein. Der Sachwalter zog jedoch nur eine Frauengutsforderung von Fr. 14,700.-, wovon die Hälfte = Fr. 7,350.- privilegiert, in Betracht. Darauf beruhen die Angaben seines Zirkulars vom, 29. November ,1941, wonach mit einem Liquidationsergebnis von 16-17 % für die Forderungen V. Klasse zu rechnen sei. Die Klägerin liess sich dahin belehren, dass ihre Forderung zufolge der vorausgegangenen Forderungsnachlässe auf den erwähnten Betrag zurückgegangen sei. Sie unterzeichnete am 4. De- zember 1941 eine Zustimmungserklärung mit entsprechen- den Angaben. Eine Eingabe des Sohnes R. Bolli vom
17. Dezember 1941, wonach der Klägerin nach wie vor eine privilegierte Frauengutsforderung von Fr. 15,750.- zu- stehe, blieb erfolglos. In dem am 19. Dezember 1941 abge- schlossenen Eingabenverzeichnis ist die Frauengutsfor- derung mit je Fr. 7,350.- in IV. und V. Klasse aufgeführt. O. - Der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung wurde am 30. Dezember 1941 bestätigt und der Sach- walter zum Liquidator ernannt. Er ging bei Aufstellung des Kollokationsplanes von einer Frauengutsforderung von Fr. 29,500.- aus. Ausser Berechnung falle eine Zah- lung von Fr. 2,250.- ; denn diese stelle nicht Frauengut, sondern eine dem Ehemanne zugekommene Mietvergütung dar. Die Frauengutsforderung habe sich nun infolge der beiden vorausgegangenen Forderungsnachlässe auf Fr. 13,791.25 vernngert. Darin sei die auszusondernde Aus- steuer im Wert von Fr. 3,000.- inbegriffen. Demgemäss wurde die Frauengutsforderung kolloziert mit Fr. 3,895.60 in IV. und mit Fr. 6,895.60 in V. Klasse. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. 26 D. - Frau Bolli focht den Kollokationsplan an. Sie ver- langte Erhöhung ihrer Kollokation in IV. und V. Klasse auf je Fr. 15,750.-. Die Begründung geht wesentlich dahin : Der privilegierte Teil der Frauengutsforderung sei durch die vorausgegangenen Nachlassverträge nicht be- rührt worden, und der übrige Teil sei mangels Zahlung der Nachlassdividende ebenfalls unverändert geblieben. Auf diese Ansprüche habe die Klägerin nicht rechtsgültig ver- zichtet. E. - Das Gericht erster Instanz (Bezirksgericht Arbon) bemass das Frauengut mit Einschluss der Aussteuer, ent- sprechend dem im Zustimmungsverfahren beiderseits ange- nommenen Betrage, auf Fr. 14,700.-, so dass die Klägerin mit Fr. 4,350.- in IV. und mit Fr. 7,350.- in V. Klasse zu kollozieren sei. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte dieses Urteil am 22. Dezember 1942 mit der formellen Änderung, dass die Klägerin in IV. und V. Klasse gleicherweise mit je Fr. 7,350.- zu kollozieren und die Anrechnung der von ihr zurückgenommenen Aussteuer erst bei der Verteilung des Liquidationsergebnisses vorzu- nehmen sei. F. - Mit rechtzeitig eingelegter Berufung beanspruchte die Klägerin zunächst eine Erhöhung der Kollokation ihrer Frauengutsforderung auf Fr. 15,500.- in IV. und auf Fr. 10,850.- in V. Klasse, unter Ausschluss eines bei der Verteilung vorzunehmenden Abzuges von Fr. 3,000.- in IV. 'Klasse für zurückgenommenes Frauengut. Mit Ein- gabe vom 6. März 1943 ermässigte sie den in IV. Klasse zu berücksichtigenden Anspruch auf Fr. 10,000.-. Die beklagte Liquidationsmasse beantragt Nichteintreten auf die Berufung, eventuell deren Abweisung. Das B'l.I/ndesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach dem geltenden Notverordnungsrecht (Ver- ordnung des Bundesrates vom 24. Januar 1941 über vor- übergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, Art. öl) sind für den Inhalt und die Wirkungen eines Nachlass- vertrages mit Vermögensabt~tung (Liquidationsvergleich)
26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 8. die zutreffenden Vorschriften der Verordnung des Bundes- gerichts vom 11. April 1935 betreffend das Nachlassver- fapren von Banken und Sparkassen sinngemäss anzuwen- den, mit der ·Abänderung .•. b) dass eine Weiterziehung von Verfügungen an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Daraus schliesst die beklagte Liquidationsmasse auf Unzu- lässigkeit der vorliegenden Berufung. Die Beschränkung der Rechtsmittel ist jedoch nur für das Beschwerdever- fahren zu verstehen. Gegenüber Verfügungen des Liqui- dators und des Gläubigerausschusses ist abweichend von Art. 28 der Bankennachlassverordnung die bundesgericht- liehe Instanz ausgeschlossen. Hinsichtlich gerichtlicher Klagen bleibt es dagegen bei den gewöhnlichen Bestim- mungen über die Weiterziehung an das Bundesgericht nach Art. 56 ff. OG.
2. - Einen weitern Grund, auf die Berufung nicht ein- zutreten, sieht die Beklagtschaft in den Grundlagen der Zustimmungserklärungen der übrigen Gläubiger und des Bestätigungsentscheides der Nachlassbehörde. Man habe auf die Eingabe der Klägerin abgestellt, so wie sie laut dem Eingabenverzeichnis vom 19. Dezember 1941 noch auf- rechterhalten war. Eine nachträgliche Erhöhung der For- derungen der Klägerin, namentlich des privilegierten Be- trages, sei unzulässig ; es gehe nicht an, den Stand der Passiven nach Genehmigung des Nachlassvertrages zu- gunsten der Ehefrau des Schuldners zu ändern, so dass für die V. Klasse nichts oder fast nichts statt der in Aussicht gestellten 16-17 % entfallen würde. Diese Argumentation richtet sich indessen nicht gegen die Zulässigkeit der Weiterziehung an das Bundesgericht, sondern gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage als solcher. Wäre diese in kantonaler Instanz zugesprochen worden, so hätte die Beklagtschaft mit derselben Betrach- tungsweise eine Weiterziehung ihrerseits an das Bundes- gericht begründen können. Die erwähnten Ausführungen laufen darauf hinaus, der Klage stehe von vornherein die im Zastimmungs- und Bestätigungsverfahren erfolgte Be- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 8. 27 schränkung der Ansprüche der Klägerin entgegen ; darauf könne nicht zurückgekommen werden.
3. - Die Vorinstanz hat die Klage denn auch vorweg aus dem erwähnten Grunde abgewiesen: « Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass ein Gläubiger beim Nach- lassvertrag mit Vermögensabtretung an der Verteilung nicht mit mehr teilnehmen kann, als er anmeldete I). Damit ist gesagt, der im Zustimmungsverfahren angemeldete Betrag einer Forderung stelle den Höchstbetrag dar, der im Durchführungsverfahren kolloziert werden könne. So- dann, die Kollozierung von Forderungen, die im Zustim- mungsverfahren nicht angemeldet waren, sei überhaupt abzulehnen. Für einen derartigen Ausschluss nachträglicher Ansprachen bietet jedoch weder das Gesetz noch die sinn- gemäss anzuwendende Bankennachlassverordnung einen Halt. Nach Art. 300 SchKG ist mit dem Schuldenruf nur die Androhung zu verbinden, dass die nicht anmeldenden Gläubiger bei den Verhandlungen über den Nachlassver- trag nicht stimmberechtigt wären. Ferner folgt aus Art. 311 SchKG, dass auch nicht angemeldete Forderungen dem Nachlassvertrag unterstehen. Das heisst, dass sie einerseits gemäss dem Nachlassvertrage beschränkt, aber anderseits auch gemäss dem Nachlassvertrage zu erfüllen sind. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Liquidations- vergleich) tritt anstelle des Bezugs der Nachlassdividende die Teilnahme am Ergebnis der Liquidation. Die Teil- nahmerechte sind nach feststehender Rechtsprechung erst nach Bestätigung eines solchen Nachlassvertrages massge- bend zu bestimmen in einem den konkursrechtlichen Grund- sätzen entsprechenden Kollokationsverfahren. Darauf be- ruhen auch die Vorschriften der °Bankennachlassverord- nung. Deren Art. 30 sieht nicht nur die Nachleistung von Abschlagszahlungen an unberücksichtigt gebliebene Gläu- biger vor, deren Forderungen aus den Geschäftsbüchern des Schuldners hervorgehen (Abs. 3). In Abs. 1 daselbst ist im weitern eine Reihe konkursrechtlicher Vorschriften an- wendbar erklärt, darunter Art. 251 SchKG, wonach ver-
28 Schuldbetreibungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen, N0 8. spätete Eingaben noch bis zum Schluss des Liquidations- verfahrens zu berücksichtigen sind. Nur wer auch die Schlussverteilung verp8.sst, geht leer aus, eben weil nichts mehr zu verteilen bleibt. Eine Frage für sich ist, ob der Na.chla.ssvertrag dem Widerruf unterliegt, faJls gar kein für die Forderungen V. Kla.sse zu verwendendes Liquida- tionsergebnis vorliegt. Darum ha.ndelt es sich hier nicht. Der Na.chlassvertrag als solcher ist nicht in Frage gestellt. Und na.ch dem Gesagten kann einer erst seit Bestätigung des Nachlassvertrages eingegebenen Forderung nicht Ver- wirkung des Teilnahmerechtes entgegengehalten werden. Allerdings mag der Entschluss eines Gläubigers zur Zu- stimmung mitunter von der Erwartung eines bestimmten Treffnisses gemäss dem ihm vorliegenden Forderungsver- zeichnis beeinflusst sein. DieSes Verzeichnis ist aber so wenig wie die Schätzung der Aktiven eine sichere Grund- lage der Berechnung. Vielmehr bleibt der Verlauf des Durchführungsverfahrens vorbehalten. Dazu gehört da.s Kollokationsverfahren nach Konkursgrundsätzen. Eine abweichende Ordnung mit Aufstellung eines Verwirkungs- termins für Eingaben (vgl. MARAIS, le reglement transac- tionnel entre les comme1V3nts et leurs creanciers, p. 82 : «Clöture du proces-verbal d'admission ») liesse sich nur auf dem Wege der Rechtsetzung einführen.
4. - Die Tatsache, da.ss eine Anspra.che nicht schon vor Bestätigung des Nachla.ssvertrages mit Vermögensab- tretung geltend gema.cht wurde, zieht also nicht ohne wei- teres deren Verwirkung nach sich. Eine andere Frage ist, ob die Klägerin im Zustimmungsverfahren förmlich auf Geltendmachung der nun eingeklagten Mehrforderung ver- z~chtet habe. Und wenn dies verneint werden sollte, frägt SIch weiter, ob der Klägerin nicht obgelegen hätte, gegen- über dem Sa.chwalter bereits im ZuBtimmungsverfahren endgültig Stellung zu beziehen, mit andern Worum: ob es nicht gegen Treu und Glauben verstosse, na.ch Duldung der vom Sa.chwalter vorgenommenen Änderung ihrer Ein- gabe ohne Anbringung eines Vorbehaltes im Eingabenver-- BohutdbetreI'bungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N0 8. 29 zeichnis dann erst im Kollokationsverfahren die Mehrfor- derung wieder zUr Geltung zu bringen. In letzterer Be- ziehung möchte allenfalls die Eingabe des Sohnes R. Bolli vom 17. Dezember 1941 einen genügenden Vorbehalt auf- weisen. Doch mag all dies dahingestellt bleiben. Die Klage erweist sich, auch wenn einfach auf die ursprüngliche, die streitige Mehrforderung mitumfa.ssende Eingabe der Klä- gerin abgestellt wird, als unbegründet, weil der streitige Forderungsbetrag zufolge der beiden vorausgegangenen Prozentvergleiche erloschen war. Der erste Prozentvergleich verringerte den nicht privi- legierten Teil der Frauengutsforderung gleichwie die andern Forderungen V. Klasse auf 70 % ihres Betrages. Allerdings kam diese Wirkung grundsätzlich erst der Erfüllung des Na.chlassvertrages zu, wozu es gegenüber der Klägerin nicht gekommen ist (BGE 26 II 194 Erw. 4 und 5). Indem jedoch die Klägerin ausdrücklich auf die ihr zukommende Zahlung verzichtet hatte, muss sie den Nachlassvertrag als wirksam gelten lassen. Ob und wie weit die Ehefrau des Schuldners ihre Forderungen im Nachlassverfahren geltend ma.chen will, ist Sache ihrer selbständigen Entschliessung, ebenso wie ihr die selbständige Verfolgung ihrer Frauengut- ansprüche bei einer von dritter Seite gegen den Ehemann gerichteten Pf'andung zusteht (Art. 107 Abs. 5 SchKG; BGE 40 III 199 Erw. 3). Im zweiten Nachlassverfahren war also nur mehr ein verringerter Betrag des Frauengutes vorhanden. Es ver- schlägt nichts, dass die Klägerin gleichwohl Fr. 31,500.- eingab und damit berücksichtigt wurde. Da es sich um einen Prozentvergleich ha.ndelte, hätte nur der Schuldner die Frauengutsforderung bestreiten können, wozu er keine Vera.nIassung hatte. Im übrigen ist die Stellungnahme des Sachwalters und der Nachla.ssbehörde ohne Einfluss auf den materiellen Bestand der Rechte. Es blieb bei der ein- getretenen Verminderung der Frauengutsforderung. Sie katlii. daher'im vorliegenden Kollokationsverfahren von der Liquidationsmasse eingewendet werden. Der zweite Pro-
30 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 8. ~entvergleich verringerte den nicht privilegierten Teil der damaligen Frauengutsforderung um 90 %. Allerdings erhielt die Klägerin die Dividende von 10 % nicht, und im Unterschied zum ersten Nachlassverfahren hatte sie nicht ausdrücklich auf die Auszahlung verzichtet. Es lag aber dennoch ein eindeutiger Verzicht vor, indem die Klägerin nicht wie die andern Gläubiger eine Zahlungsfrist für sich in Anspruch nahm. Damit trug sie augensoheinlich der bedrängten Lage des Schuldners Rechnung. Die unbe- fristete Stundung der Nachlassdividende hat zur Folge, dass trotz Nichterfüllung nur der Betrag der Dividende statt des ursprünglichen Forderungsbetrages geschuldet ist. Aus BGE 67 II 200 oben scheint die Klägerin zu folgern, wenigstens der privilegierte Forderungsbetrag sei unver- ändert geblieben. Mit Unrecht. Jene Entscheidung betrifft den Fall, dass bei einer Anschlusspfandung der Ehefrau nicht nur die nicht privilegierte, sondern (ganz oder teil- weise) auch die privilegierte Forderung zu Verlust kommt. Dieser Fehlbetrag kann, falls nicht Gütertrennung einge- treten ist, bei einer spätern Anschlusspfandung wiederum als privilegiert geltend gemacht werden. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Frauengutsforderung als solche unvermin- dert fortbesteht. Das trifft aber eben -nach Durchführung eines Prozentvergleiches des Ehemannes nicht zu. Dem Prozentvergleich unterliegen zwar ~ sich nur die nicht privilegierten Forderungen. Aber die Verminderung des nicht privilegierten Teiles der Frauengutsforderung (durch Bezahlung der Nachlassdividende oder, wie hier, durch deren Anerkennung unter Verzicht auf Erfüllung) zieht eine Verminderung des Gesamtbestandes des Frauengutes nach sich. Dementsprechend sind hinfort auch die beiden Hälften verringert, auf deren eine das im Eigentum der Frau verbliebene Gut anzurechnen und die nur in ihrem allfalligen Restbetrage privilegiert ist. Die Sachlage ändert sich, wenn die Ehefrau nachträglich neues Vermögen ein- bringt, was aber hier nicht geschehen ist. Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N°, 8. 31 Mit dem Sachwalter ist hier von einem ursprünglichen Betrag des Frauengutes von Fr. 29,500.- (mit Einschluss der auf Fr. 3,000.- gewerteten Aussteuer) auszugehen und die weitere Leistung von Fr. 2,250.- aus dem Nach- lass der Mutter der Klägerin nicht als Frauengut zu betrachten. Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Rechnung: Frauengut samt der Aussteuer im Wert von Fr. 3,000.- » 29,500;- Hälfte Fr. 14,750.-, davon nachgelassen 30% ............. . Rest .. . Hälfte Fr. 12,537.50, davon nachgelassen 90 % ............. . Rest .. . » 4,425.- Fr. 25,075.- » 11,283.75 Fr. 13,791.25 Das ist der heutige Bestand des Frauengutes einschliess- lieh Aussteuer. Die hälftige Summe umfasst die auszuson- dernde Aussteuer im Wert von Fr. 3,000.- und einen pri- vilegierten Forderungsbetrag von Fr. 3,895.62 ; die andere Hälfte von Fr. 6,895.63 ist nicht privilegiert. Diese Beträge sind noch etwas niedriger als die im Zustimmungsverfahren angenommenen, von der Vorinstanz geschützten und von der beklagten Liquidationsmasse nicht mehr bestrittenen Beträge. Das führt zur Abweisung der Berufung. 5.- Mit Unrecht glaubt die Vorinstanz in IV. Klasse ausser dem betreffenden Forderungsbetrag von Fr. 4,350.- den Wert des Eigentums der Klägerin von Fr. 3,000.- ein- setzen zu sollen. Sie führt zur Begründung an, nach BGE 52 111 110 seien die Fr. 3,000.- erst im Verteilungsver- fahren abzuziehen. Das angezogene Präjudiz betrifft jedoch das Verhältnis der Anschlussprosequierungsklage nach Art. 111 Abs. 3 einerseits zum Kollokations- und Vertei- lungsverfahren nach Art. 146 ff. SchKG anderseits. Jenes Urteil verlangt keineswegs, dass in einem der Verteilung vorausgehenden Kollokationsverfahren, wie es im Konkurs und ebenso bei der Durchführung eines Liquidationsver-
32 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht (Zivilabteilungen). N° 8. gleiches stattzufinden :hat, der Aussonderungsanspruch der Ehefrau einer Forderung IV. Klasse gleichgeachtet werde, um dann erst bei der Verteilung in Abzug zu kommen. Das wäre sinnlos. Im Umfang des Eigentumsa.nspruches besteht gar keine Forderung. Das im Eigentum der Ehefrau ste- hende Frauengut kommt bei der Kollokation nur als Berechnungsgrundlage in Betracht. Nach seinem Wert bestimmt sich, ob und wie weit die daneben allenfalls be- stehende Ersatzforderung für das übrige Frauengut privi- legiert ist. Nur dieser alliallige privilegierte Forderungs- betrag ist in IV. Klasse zu kollozieren. Der Eigentumsan- spruch kommt dagegen ausserhalb des Kollokationsver- fahrens, eben durch Aussonderung der betreffenden Gegen- stände zur Geltung. Dementsprechend ist das kantonale Urteil von Amtes wegen zu berichtigen. DemMCh erkennt das B'Uwlesgerieht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Thurgau vom 22. Dezember 1942 bestätigt, mit der Berichtigung, dass die Berufungsklä- gerin in IV. Klasse mit ~r. 4,350.- ~d in V. Klasse mit Fr. 7,350.- zu kollozieren ist. A. SeholdhetrelhODgS- und lollk.mreeJtt. rommte et Failllte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
9. Entscheid vom 22. April 1943 i. S. Pedrlzzi. 33 Zustellung des Zahlungsoojekls, wenn der Schwdner nicht am Betreibu,ngsorte wohnt. Die Zustellung am Betreibungsort an eine andere Person ist in diesem Fall an die Vorau,ssetzungen des Art. 66 Abs. 1 SchKG gebunden. Ein Angestellter kann vom Schuldner als Bevollmächtigter Z1.U" Entgegeniiahme von Betreibungsurlrunden bezeichnet sein: 1. durch Erklärung an das Betreibungsamt; 2. durch Erklärung an den. Gläu.bi~r;
3. durch Erklärung an den Angestellten selbst, seI es Spezial- vollmacht in diesem Sinne oder eindeutig auf die Vertretung in Betreibungssachen zu beziehende Generalvollmacht, namentlich Prokura. Art. 459 abweichend von Art. 462 OR. Notifi,eation du commandement de payer dans le cas OU le' debiteur ne demeure pas au for de Ja pbursuite. La notification, au for de Ja pou,rsuite, a une autre personne que Ie debiteur est alo~ subordonnee a~x con~itid~JlOsees al'art. 66.al. 1 LP. Le debl- teur peut deslgner un .~pI6ye pour recevOlr les actes d? 10. poursuite : 1° par $e d~laration faite a l'office des pou,rs1l,lt:es, 2° par une declarafJiOh faite au creaneier, 3° par une decI~atlOn faite a l'empIoye 14i~IIi.~me, qu,'il s'agisse, dans ce dermer ~, d'un pouvoir donne ilpooialement a cette fin ou d'un pou.vOlr general itnpliquant ihdubitablement la faculM de representer le debiteu,r dans les affaires de poursuite pour dettes (notam- ment da.ns le cas du fonde de procuration, art. 459 par opposition a l'art. 462 CO). Noti{ica dez precetto esecU"tivo, qualora il debitore non abiti nel lu.ogo dell'esecuzione. In tale easo la no~ifica ~el Iuog<? dell'ase- cuzione ad un'altra. persona ehe al debltore e subord~ata alle condizioni previste dall'art. 66 cp. I LEF. Il debltore puo 3 AB 611 m - 1941