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64_II_335

BGE 64 II 335

Bundesgericht (BGE) · 1938-09-14 · Deutsch CH
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Familienrecht. No 54.

d'action etait imminente en Suisse, s'est declare regu :t mit Bezug auf die Entziehung und \\Tiederher-

stellung der elterlichen C'..ewalt den Kantonen die I~zeich­

nung der zuständigen Behörden freigestellt (ZGB Art. 285,

287 und 288). Sie können Verwaltungs- oder Gerichts-

behörden oder in der Instanzenordnung auch beide zu-

sammen damit betrauen, wie Zürich es hinsichtlich des

Entzuges der elterlichen Gewalt getan hat (§ 70 EG zum

ZGB). Sie können diese Aufgabe aber auch den vormund-

schaftlichen Behörden überlassen, wie es in Zürich gemäss

§ 71 des EG zum ZGB für Entscheidungen über die Wie-

derherstellung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Sind

dergestalt die vormundschaftlichen Behörden zuständig

erklärt, RO sind ihre Massllahmen dennoch keine vormund-

schaftlichen im Sinne des eidgenössischen Rechtes, und

eine Einschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf

die in Art. 3m bezeichneten Organe kann für sie nicht

Platz greifen. Anders sind auch die Ausführungen in

BGE 47 II 17 E.2, die in Verbindung mit der Erwägung 1

das Gegenteil auszusprechen scheinen, nicht zu verstehen;

Erbrecht. N° 56.

jenes Urteil befasste sich zwar ebenfalls mit der Frage der

elterlichen Gewalt, doch war formell der kantonale Ent-

scheid als Vormundschaftssache ausgestaltet. Die vor-

liegend angefochtene Verfügung hingegen betrifft formell

und sachlich nur die Frage der Wiederherstellung der

elterlichen Gewalt; sie hätte gemäss § 13 des zürcherischen

Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des

Regierungsrates vom 26. Februar 1899 (Sammelband I

S. 178) noch an den Gesamtregierungsrat weiter~ezogen

werden können. Einen letztinstanzlichen EntscheId stellt

sie somit nicht dar.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch NI'. 65. -

Voir aussi n° 65.

II. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

56. Urteil der 11. Zivila.bteilung Tom 27. Oktober 1938

i. So Oederlin gegen Koeradorff und Weiss.

Erbeinsetzungs-

und Vermächtnisvertrag;

I

'11'

V rf"gung' Anfor-

einseitige Aufhebl.mg durch etztWl Ige

e u

,

derungen an den Inhalt dieser Verfügung; Auslegung der-

selben.

ZGB Art. 513; 494 Abs. 3; 478.

Am 6. Juli 1934 starb in Zürich Frau Lilly Oederlin

geb. Moersdorff.

Als gesetzliche E~hen hin.terli~s sie

ihren Ehemann Edmund Oederlin, nut dem SIe se1t 1933

im Scheidungsprozess stand, und ihre heiden Kinder

Sonja und Rosmarie Oederlin. Mit ihrem Ehemann hatte

sie am 9. Juli 1925 einen Erbvertrag abgeschlossen, durch