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Familienrecht. No 54.
d'action etait imminente en Suisse, s'est declare regu :t mit Bezug auf die Entziehung und \\Tiederher-
stellung der elterlichen C'..ewalt den Kantonen die I~zeich
nung der zuständigen Behörden freigestellt (ZGB Art. 285,
287 und 288). Sie können Verwaltungs- oder Gerichts-
behörden oder in der Instanzenordnung auch beide zu-
sammen damit betrauen, wie Zürich es hinsichtlich des
Entzuges der elterlichen Gewalt getan hat (§ 70 EG zum
ZGB). Sie können diese Aufgabe aber auch den vormund-
schaftlichen Behörden überlassen, wie es in Zürich gemäss
§ 71 des EG zum ZGB für Entscheidungen über die Wie-
derherstellung der elterlichen Gewalt der Fall ist. Sind
dergestalt die vormundschaftlichen Behörden zuständig
erklärt, RO sind ihre Massllahmen dennoch keine vormund-
schaftlichen im Sinne des eidgenössischen Rechtes, und
eine Einschränkung des kantonalen Instanzenzuges auf
die in Art. 3m bezeichneten Organe kann für sie nicht
Platz greifen. Anders sind auch die Ausführungen in
BGE 47 II 17 E.2, die in Verbindung mit der Erwägung 1
das Gegenteil auszusprechen scheinen, nicht zu verstehen;
Erbrecht. N° 56.
jenes Urteil befasste sich zwar ebenfalls mit der Frage der
elterlichen Gewalt, doch war formell der kantonale Ent-
scheid als Vormundschaftssache ausgestaltet. Die vor-
liegend angefochtene Verfügung hingegen betrifft formell
und sachlich nur die Frage der Wiederherstellung der
elterlichen Gewalt; sie hätte gemäss § 13 des zürcherischen
Gesetzes über die Organisation und Geschäftsführung des
Regierungsrates vom 26. Februar 1899 (Sammelband I
S. 178) noch an den Gesamtregierungsrat weiter~ezogen
werden können. Einen letztinstanzlichen EntscheId stellt
sie somit nicht dar.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch NI'. 65. -
Voir aussi n° 65.
II. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
56. Urteil der 11. Zivila.bteilung Tom 27. Oktober 1938
i. So Oederlin gegen Koeradorff und Weiss.
Erbeinsetzungs-
und Vermächtnisvertrag;
I
'11'
V rf"gung' Anfor-
einseitige Aufhebl.mg durch etztWl Ige
e u
,
derungen an den Inhalt dieser Verfügung; Auslegung der-
selben.
ZGB Art. 513; 494 Abs. 3; 478.
Am 6. Juli 1934 starb in Zürich Frau Lilly Oederlin
geb. Moersdorff.
Als gesetzliche E~hen hin.terli~s sie
ihren Ehemann Edmund Oederlin, nut dem SIe se1t 1933
im Scheidungsprozess stand, und ihre heiden Kinder
Sonja und Rosmarie Oederlin. Mit ihrem Ehemann hatte
sie am 9. Juli 1925 einen Erbvertrag abgeschlossen, durch