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66_I_277

BGE 66 I 277

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

noch um « Vermögen und Einkünfte, die in den vorher-

gehenden Artikeln nicht bezeichnet worden sind» und

von denen Art. '7 handelt.

6. -

Dass sich das Doppelbesteuerungsabkommen dahin

a.uswirkt, dass der Auslandsabzug, abweichend von Art.

40 (41) KrisAB ganz zu gewähren ist (nicht nur zu 2/3),

ist nicht bestritten.

7. -

Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausschei-

dung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Inve-

stitionen der Rekurrentin in den drei deutschen Tochter-

unternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschrei-

ben ohne Unterschied nach der Form, in der die Mittel

dem ausländischen Betriebe überlassen wurden. Mass-

gebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit denen

der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen

dagegen Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem

laufenden Geschäftsverkehr mit der Tochtergesellschaft

zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der Toch-

tergesellschaft anzusehen wären.

Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen

Stellungnahme im Verfahren die B~rücksichtigung der in

Form von Darlehen und Vorschüssen überlassenen Mittel

überhaupt ablehnten, hatten sie keine . Veranlassung zu

prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt

wird, der Charakter von Betriebsmitteln zukommt. Aus

Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor Bundes-

gericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass

beieinerTochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rech-

nung gestellt, die nicht als Betriebsmittel der Tochter-

gesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem laufenden

Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es

steht aber nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so

vorgegangen wurde, weshalb es richtig ist, die Berechnung

des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung der

Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten.

Register. No 47.

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Demrwch erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid

des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 3. Fe-

bruar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorlnstanz

zurückgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im

Sinne der Erwägungen.

H. REGISTER

REGISTRES

47. Urtell der I. Zivüabteßung vom 10. Dezember 1940 i. S.

Schweizerischer

LederhändIer-Verband

gegen

Verband

Schweiz. Leder- nnd Foundturenhandelsfirmen und Eidg.

Amt für das Handelsregister.

Legit,imation zur verwaltung81'echtlichen Beachwerde, Art. 9 VDG :

Em Berufsver~~, d~ die Führung der nationalen Bezeich-

~ung. «Schw~ll~er.lsch» ~ N~en seinerzeit bewilligt wurde,

Ist n.ICht legItnmert, die Ertedung der gleichen BewilligImg

an emen Konkurrenzverband anzufechten.

Qualite pour agir par la voie du recour8 de dratt adminiBtratil

a;t. ~ JAf.: Une association professionnelle qui a re9U l'auto:

rISatIOn d aJouter a so~ .nom l'~ithete « suisse » n'a pas quaIiM

pour attaquer la deClslOn qm accorde le meme droit a. une

association concurrente.

Qualitd per agire mediante ricor80 di diritto amminiBtrativo art. 9

GAD : Un'associazione professionale che e stata auto'rizzata

ad aggiungere al suo norne la parola « svizzero » non ha qualita.

per impugIIare la decisione che accorda 10 stesso diritto ad

un'associazione concorrente.

A. -

Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des

Lederhandels den « Verband Schweiz. Leder- und Four-

niturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern. Zweck

des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Inte-

ressen seiner Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie.

Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim

eidgenössischen Handelsregisteramt das . Gesuch, es sei

278

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

ihm zwecks Eintragung im Handelsregister die Bewilli-

gung zur Führung der nationalen Bezeichnung « Schwei-

zerisch » zu erteilen.

Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort

des Schweiz. Handels- und Industrievereins zur Vernehm-

lassung ein. Dieser konsultierte seinerseits drei andere

Verbände, darunter auch den heutigen Beschwerdeführer,

den Schweizerischen Lederhändler-Verband, der seit 31

Jahren besteht. und einen grossen Teil der Lederhandels-

firmen umfasst. Nach Eingang des Berichts des Vororts

des Schweiz. Handels- und Industrievereins teilte das

eigenössische Handelsregisteramt am 7. September dem

Gesuchsteller, der damals 14 Mitglieder aus 6 Kantonen

zählte, mit, dass ihm die Führung der nationalen Be-

zeichnung « Schweizerisch» in seinem Namen bewilligt

werde.

B. -

Hiegegen hat der Schweiz. Lederhändler-Verband

verwaltungsrechtliche Beschwerde eingelegt mit dem An-

trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

dem Beschwerdebeklagten die Führung der . nationalen

Bezeichnung nicht zu bewilligen;. eventuell seien die

Akten zu neuer Entscheidung an das eidgenössische

HandeIsregisteramt zurückzuweisen.

G. -

Der Beschwerdebeklagte und das eidgenössische

Handelsregisteramt beantragen, es sei mangels Aktivlegi-

timation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht

einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid

nicht als Partei beteiligt war, ist er zur Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde nur legitimiert, wenn er durch diesen

Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist (Art.

9 VDG). Der Beschwerdeführer behauptet, das sei der

Fall. Er begründet es damit, dass er « in seinem Firmen-

recht unmittelbar verletzt werde, sofern und solange die

angefochtene Verfügung aufrecht erhalten bleibe, oder

Register. No 47.

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. dass er zum mindesten mittelbar durch diese Verfügung

in seinen Rechten betroffen werde ».

Wenn der Beschwerdeführer mit der Berufung auf sein

Firmenrecht oder vielmehr, da er ein Verein ist,aufsein

Namenrecht, sagen will, der Name des Beschwerde-

beklagten unterscheide sich nicht genügend von seinem

eigenen und werde zu Verwechslungen führen, so ist er

damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Es

handelt sich dann um eine zivilrechtliche Streitfrage, die

der richterlichen Entscheidung überlassen ist und nicht

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetragen wer-

den kann (BGE 55 I 256, 58 I 52).

Es kann sich somit nur fragen, ob der Beschwerde-

führer abgesehen von einer allfalligen Verletzung des

Namenrechts durch den angefochtenen Entscheid in

seinen Rechten verletzt und deshalb zur Beschwerde-

führung legitimiert ist. Das trifft . aber nicht zu. Wenn

in den Art. 45-47 HRegV, die sich auf Art. 944 Abs. 2 OR

stützen, der Gebrauch nationaler Bezeichnungen in Firmen

und Vereinsnamen eingeschränkt wurde, so geschah dies

ausschliesslich aus Gründen des öffentlichen Interesses,

um dem Missbrauch solcher Bezeichnungen zu steuern.

Der Beschwerdeführer, der dem Handelsregisteramt eine

unrichtige Anwendung von Art. 45 HRegV vorwirft,

rügt somit ausschliessllch die Verletzung öffentlicher

Interessen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen

nach anerkannter Auffassung keine Popularbeschwerde,

zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger

befugt wäre. Die Legitimation zur Sache, so wurde bereits

im BGE 60 I 34 ausgeführt, ist nur dann gegeben, wenn

der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoss gegen das

öffentliche Recht gleichzeitig einen unrechtmässigen Ein-

griff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Eine

andere Verletzung aber der Rechte des Beschwerde-

führers als die Verletzung seines Namenrechts, die nur

im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, wird in der

Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht und ist

280

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

auch nicht ersi~htlich. Insbesondere ist der Beschwerde-

führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung

im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa

berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese

Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der

Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst

unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be-

zeichnung «Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen

lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies

bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess-

liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar

auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl

seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende

Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51).

Demnach erkennt das BuniJe8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten wird.

48. Urteil der L Zivilabteilung vom 17. Dezember 1940

i. S. Duttweiler und Konsorten

gegen Eidgenössfsehes Amt für das Handelsregister.

HandeZ8regiater. Verwendung natWnaler Bezeichnungen in Firmen,

Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.

1. «Rütli» u. «Grütli » als nationale Bezeichnungen. Erw. 1.

2. Der Umstand, dass ein Unternehmen neben wirtschaftlichen

auch ideale Zwecke verfolgt, berechtigt noch nicht zu einer

nationalen Bezeichnung. Verweige1'UIlß gegenüber einer im

wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stehenden Genossenschaft.

Erw.2.

Regiatre du commeree. Emploi de designationa nationales dans

les raisons commereiales, procMure d'autorisation; art. 45

ORC.

1. ce Rütli» et ce Grütli » comme designations nationales. Consid. 1.

2. Le simple fait qu'une entreprise se donne, outre des buts

economiques, certains buts idea.ux ne Iui confere pas encore

le droit d'adjoindre a. son nom une designation nationale.

Refus de ce droit dans le cas d'une socieM cooperative qui,

par son activiM, entre en coneurrence avec d'autres entreprises.

Oonsid. 2.

Regiatro di Commef'cW. Uso di de8ignazioni nazionali neUe ditte

eommerciali; procedura di autorizzazione (art. 45 Ord RO).

Register. N0 48.

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1. «Rütli» e «Grütli» quaIi designazioni nazionali. Consid. 1.

2. Il sempIice fatto ehe un'impresa persegue, oltre ehe seopi

economici, eerti seopi ideali, non le eonferisee il diritto di

aggiungere al suo nome una designazione nazionale. Rifiuto

di autorizzare una tale aggiunta ad una societ8. cooperativa

ehe, data la sua atj;ivita.,_ fa eoncorrenza ad altre imprese.

Consid. 2.

A. -

Die Beschwerdeführer beabsichtigen, unter der

Firma « Genossenschaft Grütli», mit Sitz in Zürich, eine

Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR zu gründen, welche

nach § I des Statutenentwurfs die Aufgabe haben soll,

« in gemeinsamer Selbsthilfe und durch die den Beteiligten

zustehenden politischen Rechte auf der Grundlage des

Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit, einer gesun-

den Familienpolitik, der Sicherung der freien Entwicklung

junger Kräfte, eine wirtschaftlich-soziale Gemeinschaft

zu bilden I). Dieses Ziel soll angestrebt werden « durch

Dienst am Volk, unter Ausschluss jeden Gewinnstrebens,

und durch folgende spezielle Zwecke der Genossenschaft:

a) eine Produzent, Konsument und Arbeitnehmer gegen-

über verantwortungsbewusste Produktion und Ver-

mittlung von Sachgütern, Dienstleistungen und Kul-

turgütern;

b) Herausgabe einer Tageszeitung, sowie einer Wochen-

zeitschrift, welch letztere den Mitgliedern kostenfrei

zugestellt wird;

c) Wirtschaftliche Aktionen zur Förderung des Verkehrs,

der Landwirtschaft, des Exportes, des Gewerbes, sowie

anderer Wirtschaftszweige;

d) Förderung eigener und dritter gemeinnütziger Insti-

tutionen;

e) Gründung von und Beteiligung an zweckdienlichen

Unternehmungen, sowie Übernahme von solchen.»

B. -

Mit Rücksicht auf die in der Genossenschafts-

firma enthaltene Bezeichnung « Grütli » haben die Gründer

beim eidg. Amt für das Handelsregister gemäss Art. 45

HRegV ein Gesuch um Bewilligung der Firma gestellt.