Volltext (verifizierbarer Originaltext)
276
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
noch um « Vermögen und Einkünfte, die in den vorher-
gehenden Artikeln nicht bezeichnet worden sind» und
von denen Art. '7 handelt.
6. -
Dass sich das Doppelbesteuerungsabkommen dahin
a.uswirkt, dass der Auslandsabzug, abweichend von Art.
40 (41) KrisAB ganz zu gewähren ist (nicht nur zu 2/3),
ist nicht bestritten.
7. -
Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausschei-
dung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Inve-
stitionen der Rekurrentin in den drei deutschen Tochter-
unternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschrei-
ben ohne Unterschied nach der Form, in der die Mittel
dem ausländischen Betriebe überlassen wurden. Mass-
gebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit denen
der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen
dagegen Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem
laufenden Geschäftsverkehr mit der Tochtergesellschaft
zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der Toch-
tergesellschaft anzusehen wären.
Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen
Stellungnahme im Verfahren die B~rücksichtigung der in
Form von Darlehen und Vorschüssen überlassenen Mittel
überhaupt ablehnten, hatten sie keine . Veranlassung zu
prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt
wird, der Charakter von Betriebsmitteln zukommt. Aus
Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor Bundes-
gericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass
beieinerTochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rech-
nung gestellt, die nicht als Betriebsmittel der Tochter-
gesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem laufenden
Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es
steht aber nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so
vorgegangen wurde, weshalb es richtig ist, die Berechnung
des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung der
Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten.
Register. No 47.
277
Demrwch erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid
des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen vom 3. Fe-
bruar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorlnstanz
zurückgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im
Sinne der Erwägungen.
H. REGISTER
REGISTRES
47. Urtell der I. Zivüabteßung vom 10. Dezember 1940 i. S.
Schweizerischer
LederhändIer-Verband
gegen
Verband
Schweiz. Leder- nnd Foundturenhandelsfirmen und Eidg.
Amt für das Handelsregister.
Legit,imation zur verwaltung81'echtlichen Beachwerde, Art. 9 VDG :
Em Berufsver~~, d~ die Führung der nationalen Bezeich-
~ung. «Schw~ll~er.lsch» ~ N~en seinerzeit bewilligt wurde,
Ist n.ICht legItnmert, die Ertedung der gleichen BewilligImg
an emen Konkurrenzverband anzufechten.
Qualite pour agir par la voie du recour8 de dratt adminiBtratil
a;t. ~ JAf.: Une association professionnelle qui a re9U l'auto:
rISatIOn d aJouter a so~ .nom l'~ithete « suisse » n'a pas quaIiM
pour attaquer la deClslOn qm accorde le meme droit a. une
association concurrente.
Qualitd per agire mediante ricor80 di diritto amminiBtrativo art. 9
GAD : Un'associazione professionale che e stata auto'rizzata
ad aggiungere al suo norne la parola « svizzero » non ha qualita.
per impugIIare la decisione che accorda 10 stesso diritto ad
un'associazione concorrente.
A. -
Am 22. Juli 1940 gründeten einige Firmen des
Lederhandels den « Verband Schweiz. Leder- und Four-
niturenhandelsfirmen» als Verein mit Sitz in Bern. Zweck
des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der Inte-
ressen seiner Mitglieder in Gewerbe, Handel und Industrie.
Am 25. Juli stellte der Vorstand des Verbandes beim
eidgenössischen Handelsregisteramt das . Gesuch, es sei
278
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
ihm zwecks Eintragung im Handelsregister die Bewilli-
gung zur Führung der nationalen Bezeichnung « Schwei-
zerisch » zu erteilen.
Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort
des Schweiz. Handels- und Industrievereins zur Vernehm-
lassung ein. Dieser konsultierte seinerseits drei andere
Verbände, darunter auch den heutigen Beschwerdeführer,
den Schweizerischen Lederhändler-Verband, der seit 31
Jahren besteht. und einen grossen Teil der Lederhandels-
firmen umfasst. Nach Eingang des Berichts des Vororts
des Schweiz. Handels- und Industrievereins teilte das
eigenössische Handelsregisteramt am 7. September dem
Gesuchsteller, der damals 14 Mitglieder aus 6 Kantonen
zählte, mit, dass ihm die Führung der nationalen Be-
zeichnung « Schweizerisch» in seinem Namen bewilligt
werde.
B. -
Hiegegen hat der Schweiz. Lederhändler-Verband
verwaltungsrechtliche Beschwerde eingelegt mit dem An-
trag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
dem Beschwerdebeklagten die Führung der . nationalen
Bezeichnung nicht zu bewilligen;. eventuell seien die
Akten zu neuer Entscheidung an das eidgenössische
HandeIsregisteramt zurückzuweisen.
G. -
Der Beschwerdebeklagte und das eidgenössische
Handelsregisteramt beantragen, es sei mangels Aktivlegi-
timation des Beschwerdeführers auf die Beschwerde nicht
einzutreten; eventuell sei diese abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Da der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid
nicht als Partei beteiligt war, ist er zur Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde nur legitimiert, wenn er durch diesen
Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist (Art.
9 VDG). Der Beschwerdeführer behauptet, das sei der
Fall. Er begründet es damit, dass er « in seinem Firmen-
recht unmittelbar verletzt werde, sofern und solange die
angefochtene Verfügung aufrecht erhalten bleibe, oder
Register. No 47.
279
. dass er zum mindesten mittelbar durch diese Verfügung
in seinen Rechten betroffen werde ».
Wenn der Beschwerdeführer mit der Berufung auf sein
Firmenrecht oder vielmehr, da er ein Verein ist,aufsein
Namenrecht, sagen will, der Name des Beschwerde-
beklagten unterscheide sich nicht genügend von seinem
eigenen und werde zu Verwechslungen führen, so ist er
damit auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Es
handelt sich dann um eine zivilrechtliche Streitfrage, die
der richterlichen Entscheidung überlassen ist und nicht
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgetragen wer-
den kann (BGE 55 I 256, 58 I 52).
Es kann sich somit nur fragen, ob der Beschwerde-
führer abgesehen von einer allfalligen Verletzung des
Namenrechts durch den angefochtenen Entscheid in
seinen Rechten verletzt und deshalb zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Das trifft . aber nicht zu. Wenn
in den Art. 45-47 HRegV, die sich auf Art. 944 Abs. 2 OR
stützen, der Gebrauch nationaler Bezeichnungen in Firmen
und Vereinsnamen eingeschränkt wurde, so geschah dies
ausschliesslich aus Gründen des öffentlichen Interesses,
um dem Missbrauch solcher Bezeichnungen zu steuern.
Der Beschwerdeführer, der dem Handelsregisteramt eine
unrichtige Anwendung von Art. 45 HRegV vorwirft,
rügt somit ausschliessllch die Verletzung öffentlicher
Interessen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen
nach anerkannter Auffassung keine Popularbeschwerde,
zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger
befugt wäre. Die Legitimation zur Sache, so wurde bereits
im BGE 60 I 34 ausgeführt, ist nur dann gegeben, wenn
der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoss gegen das
öffentliche Recht gleichzeitig einen unrechtmässigen Ein-
griff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Eine
andere Verletzung aber der Rechte des Beschwerde-
führers als die Verletzung seines Namenrechts, die nur
im Wege des Zivilprozesses zu verfolgen ist, wird in der
Beschwerdebegründung nicht geltend gemacht und ist
280
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
auch nicht ersi~htlich. Insbesondere ist der Beschwerde-
führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung
im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa
berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese
Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der
Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst
unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be-
zeichnung «Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen
lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies
bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess-
liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar
auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl
seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende
Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51).
Demnach erkennt das BuniJe8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
48. Urteil der L Zivilabteilung vom 17. Dezember 1940
i. S. Duttweiler und Konsorten
gegen Eidgenössfsehes Amt für das Handelsregister.
HandeZ8regiater. Verwendung natWnaler Bezeichnungen in Firmen,
Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.
1. «Rütli» u. «Grütli » als nationale Bezeichnungen. Erw. 1.
2. Der Umstand, dass ein Unternehmen neben wirtschaftlichen
auch ideale Zwecke verfolgt, berechtigt noch nicht zu einer
nationalen Bezeichnung. Verweige1'UIlß gegenüber einer im
wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stehenden Genossenschaft.
Erw.2.
Regiatre du commeree. Emploi de designationa nationales dans
les raisons commereiales, procMure d'autorisation; art. 45
ORC.
1. ce Rütli» et ce Grütli » comme designations nationales. Consid. 1.
2. Le simple fait qu'une entreprise se donne, outre des buts
economiques, certains buts idea.ux ne Iui confere pas encore
le droit d'adjoindre a. son nom une designation nationale.
Refus de ce droit dans le cas d'une socieM cooperative qui,
par son activiM, entre en coneurrence avec d'autres entreprises.
Oonsid. 2.
Regiatro di Commef'cW. Uso di de8ignazioni nazionali neUe ditte
eommerciali; procedura di autorizzazione (art. 45 Ord RO).
Register. N0 48.
281
1. «Rütli» e «Grütli» quaIi designazioni nazionali. Consid. 1.
2. Il sempIice fatto ehe un'impresa persegue, oltre ehe seopi
economici, eerti seopi ideali, non le eonferisee il diritto di
aggiungere al suo nome una designazione nazionale. Rifiuto
di autorizzare una tale aggiunta ad una societ8. cooperativa
ehe, data la sua atj;ivita.,_ fa eoncorrenza ad altre imprese.
Consid. 2.
A. -
Die Beschwerdeführer beabsichtigen, unter der
Firma « Genossenschaft Grütli», mit Sitz in Zürich, eine
Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR zu gründen, welche
nach § I des Statutenentwurfs die Aufgabe haben soll,
« in gemeinsamer Selbsthilfe und durch die den Beteiligten
zustehenden politischen Rechte auf der Grundlage des
Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit, einer gesun-
den Familienpolitik, der Sicherung der freien Entwicklung
junger Kräfte, eine wirtschaftlich-soziale Gemeinschaft
zu bilden I). Dieses Ziel soll angestrebt werden « durch
Dienst am Volk, unter Ausschluss jeden Gewinnstrebens,
und durch folgende spezielle Zwecke der Genossenschaft:
a) eine Produzent, Konsument und Arbeitnehmer gegen-
über verantwortungsbewusste Produktion und Ver-
mittlung von Sachgütern, Dienstleistungen und Kul-
turgütern;
b) Herausgabe einer Tageszeitung, sowie einer Wochen-
zeitschrift, welch letztere den Mitgliedern kostenfrei
zugestellt wird;
c) Wirtschaftliche Aktionen zur Förderung des Verkehrs,
der Landwirtschaft, des Exportes, des Gewerbes, sowie
anderer Wirtschaftszweige;
d) Förderung eigener und dritter gemeinnütziger Insti-
tutionen;
e) Gründung von und Beteiligung an zweckdienlichen
Unternehmungen, sowie Übernahme von solchen.»
B. -
Mit Rücksicht auf die in der Genossenschafts-
firma enthaltene Bezeichnung « Grütli » haben die Gründer
beim eidg. Amt für das Handelsregister gemäss Art. 45
HRegV ein Gesuch um Bewilligung der Firma gestellt.