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:10 Y"rwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schafters eine Wiedereintragung, wie die Direktion der Volkswirtschaft zutreffend bemerkt, gar keine praktische Wirkung. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegner Erben Rüegg und Fritz Rüegg-Messi- kommer sowohl im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Verfahren die Erklärung abgegeben haben, sie seien damit einverstanden, dass der Rechtsstreit des Beschwerde- führers um seine angebliche Forderung von 50,000 Fr. direkt ihnen gegenüber erhoben werde, und damit für den Fall der gerichtlichen Feststellung des Bestehens einer Gesellschaftsschuld, über die in erster Linie zu entscheiden wäre, zum vorneherein auf die Einrede verzichtet haben, dass sie erst nach erfolgter Auflösung oder erfolgloser Betreibung der Gesellschaft persönlich belangt werden könnten. Unter diesen Umständen ist aber nicht ein- zusehen, weshalb der Beschwerdeführer sich darauf versteift, die Wiedereintragung der Kommanditgesell- schaft zu verlangen. Dieses Verhalten kann mit der gleichen Berechtigung als Rechtsmissbrauch im Sinne des Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse Anwendung findet, behandelt werden, wie das Wiedereintragungs- begehren eines Gläubigers, dessen Forderung zwar unbe- streitbar besteht, der aber selbst im Falle der Wiedereintra- gung wegen Fehlens jeglicher verwertbarer Gesellschafts- aktiven nicht die geringste Aussicht auf Befriedigung hat (vgl. BGE 57 I S. 235). . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. &gistersachen. N° 6.
6. Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. Januar 1934
i. S. Senn gegen Xistli und Begierll1lgsrat Bern. 31 Leg i tim a t ion zur verwaltungsrechtlichen Beschwerde: Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Bezeichnung als Partei verleiht die f 0 r m e ] I e Beschwerdelegitimation. Art. 9 VDG (Erw. 1). Die Leg i tim a t ion zur S ach e setzt einen Verst08s gegen das öffentliche Recht voraus, der gleichzeitig die sub- jektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers verletzt. Im vorliegenden Fall verneint bei Abweisung eines Begehrens um Anordnung der Änderung der Firma eines Konkurrenten, die gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse (Erw. 2). A. - Am 15. April 1929 bildete sich unter der Firma « Hermann Kästli, Rolladenindustrie A.-G. » eine Aktien- gesellschaft mit Sitz in Bern. Als Zweck derselben ist im Handelsregister angegeben: « Die Montage von Holz- und Stahlrolladen und Garagestorren, die Anfertigung und Installierung von Sonnenstorren und Marquisen und ferner die Ausführung aller in die Branche einschla- genden Reparaturarbeiten im Gebiete des Kantons Bern und der Zentralschweiz » sowie unter anderm auch ((die Übernahme von Vertretungen in der genannten Branche ». Die Gesellschaft übernahm bei einem Aktienkapital von 87,000 Fr. die Aktiven und Passiven der am gleichen Tage erloschenen Einzelfirma Hermann Kästli, Rolladen- industrie. B. - Auf Betreiben der Firma J. Senn, Rolladen- fabrikant in Bern-Bümpliz forderte der Handelsregister- führer von Bern mit Schreiben vom 5. Mai 1933 die erwähn- te Aktiengesellschaft auf, bis zum 30. Juni 1933 eine auf die Elimination der Bezeichnung ((Rolladenindustrie)) aus ihrer Firma gerichtete Statutenänderung zu beschlies- sen. Die Aktiengesellschaft widersetzte sich dieser Zu- mutung, worauf der Handelsregisterführer die Angelegen- heit der Justizdirektion des Kantons Bern überwies. Nachdem diese zunächst "eine Vernehmlassung der berni- sehen Handels- und Gewerbekammer eingeholt. hatte,
32 Yerwaltunp:s- und Disziplinarrechtspflege_ hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Verfügung vom 29. August 1933, zugestellt am 6. September 1933, das Begehren der Firma J. Senn, es sei die zwangsweise Änderung der Firma der genannten Aktiengesellschaft zu verfügen, abgewiesen. O. - Hiegegen hat die Firma J. Senn rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die in der Firma Hermalill Kästli, Rolladen- industrie A.-G. enthaltene Geschäftsbezeichnung « Rol- ladenindustrie » als unzulässig zu erklären, und es sei demzufolge die genannte Firma anzuhalten, das Wort « Rolladenindustrie ») zu eliminieren, eventuell sei anzu- ordnen, dieses Wort im Handelsregister als Teil der Firma zu streichen, eventuell sei die Firma zu streichen. D. - Der Regierungsrat des Kantons Bem, so~ie die Firma Hermann Kä.otli, Rolladenindustrie A .-G. haben Abweisung der Beschwerde beantragt, da sie materiell unbegründet sei. Das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement hingegen hat die Gutheissung derselben befürwortet, im wesentlichen mit der Begründung, die Firmenbildung der fraglichen Aktiengesellschaft unter Verwendung des Wortes ((Rolladenindustrie ») sei offenbar unwahr und geeignet, zu Täuschungen Anlass zu geben. Für die Beobachtung des Grundsatzes der Firmenwahr- heit sei durch die für das Handelsregister eingesetzten Verwaltungsbehörden von Amteswegen zu sorgen, gleich- gültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten zu einer Zivilklage Anlass geben könnte oder nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Die Firma Senn beschwert sich darüber, dass ihr Antrag an das Handelsregisteramt Bem, es sei eine Änderung der Firmabezeichnung einer Konkurrenzfirma anzuordnen, von den kantonalen Verwaltungsbehörden abgewiesen worden ist. Registersacoon. No 6. 33 Was die Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin anbelangt, die das Bundesgericht als Prozessvoraus- set7ung von Amteswegen zu prüfen hat, so ist zunächst darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ange- fochtenen Entscheid des bernischen Regierungsrates aus- drücklich . als Partei aufgeführt ist. Mit Rücksicht auf den Wortlaut von Art. 9 VDG steht ihr somit wenigstens in formeller Hinsicht die Legitimation zur Verwaltungs- beschwerde zu {KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechts- pflege beim Bundesgericht, S. 33, 35}.
2. - In der Sache selbst ist von der Begründung auszu- gehen, die die Beschwerdeführerin für ihren Antrag gibt: Sie behauptet, die von ihr beanstandete Firma- bezeichnung verstosse gegen den in Art. 1 VO II auf- gestellten Grundsatz der Firmenwahrheit und gebe zu Täuschungen des Publikums Anlass. Gemäss dieser Begründung sind es also öffentliche Interessen, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt und mit der Beschwerde zu beseitigen trachtet. Aus dieser Problem- stellung folgt aber bereits eindeutig, dass der Beschwerde- führerin trotz Vorhandenseins der formellen Beschwerde- legitimation die Legitimation zur Sache fehlt. Denn nach allgemein anerkannter Auffassung ist die Verwaltungs- beschwerde keine Popularbeschwerde, zu deren Erhebung im öffentlichen Interesse jeder Bürger befugt wäre. Die Sorge für das öffentliche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffentlichen Rechtes ist vielmehr nicht Sache des Einzelnen, sondern ausschliesslich der dazu befugten Behörden (KIRCHHOFER, S. 34). Zwar sind diese berechtigt, ihnen von einem Bürger zur Kenntnis gebrachte Verletzungen des öffentlichen Interesses zu untersuchen und die betreffenden Behauptungen auf ihre Begründetheit hin zu prüfen, aber sie sind . dazu nicht verpflichtet, weil der Einzelne einen subjektiven Anspruch auf ihr Tätigwerden hätte (BGE 56 I S. 361). Kommt die Behörde auf Grund ihrer Prüfung dazu, eine Verletzung öffentlicher Interessen entgegen der Ansicht des Verzeigers AS 60 I - 1934 3
34 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. zu verneinen, und macht sie diesem hievon in der Form Mitteilung, dass sie seinen Antrag abweist, so erhält er damit noch keine sachliche Legitimation zur Weiter- ziehung der Angelegenheit auf dem Wege der verwaltungs- gerichtlichen Beschwerde_ Diese Befugnis kann ihm logischerweise nicht zustehen, da ihm doch die primäre Voraussetzung dazu, nämlich das Recht, bei den Ver- waltungsbehörden Anträge zu stellen, also die Postulations~ fähigkeit im Sinne der Prozessrechtswissenschaft, fehlt. Die Legitimation zur Sache ist vielmehr dann und nur dann vorhanden, wenn der vom Beschwerdeführer be- hauptete Verstoss gegen das öffentliche Recht - und damit auch der einen solchen verneinende Entscheid einer Verwaltungsbehörde - gleichzeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive Rechtssphäre bedeutet. Unter dieser Vorausset7ung steht ihm die Befugnis zu, Anträge an die Verwaltungsbehörde zu stellen, und wenn diese ihn abweist, an das Verwaltungsgericht zu gelangen mit dem Begehren um Schutz für sein subjektives Recht. Diese Befugnis steht ihm gemäss Art. 9 VDG sogar dann zu, wenn er an dem angefochtenen Entscheid nicht einmal als Partei beteiligt war; es genügt, dass er durch den Entscheid in der erwähnten Weise unmittelbar betroffen wird (KIRCHHOFER, S. 33 f.). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin nun aber selber gar nicht, dass sie durch die beanstandete Firmenbildung in ihren SUbjektiven Rechten verletzt werde, und in Wirklichkeit liegt eine solche Verletzung auch nicht vor. Der Grund, der die Beschwerdeführerin zu ihrem Vorgehen veranlasst, ist das rein wirtschaftliche Interesse des einen Konkurrenten gegenüber dem andern, das zur Begründung eines subjektiven Rechtes niemals ausreicht. Ist die Beschwerdeführerin aber der Auffassung, die in Frage stehende FirmenbiIdung verstosse nicht nur gegen die öffentliche Ordnung, sondern verletze auch ihre eigenen Firmenrechte oder stelle einen Verstoss gegen Registersachen. No 7. 36 die Lauterkeit des Wettbewerbes dar, indem die Aktien- gesellschaft ihr durch unwahre Angaben in ihrer Firma die Kundschaft abspenstig mache oder zu machen suche, so kann sie sich dagegen auf dem Wege der privatrecht- lichen Klage zur Wehr setzen (Art. 30 VO betr. das Han- delsregister). Denn was sie dann in erster Linie anstrebt, ist der Schutz ihrer privaten Interessen, bei denen die öffentliche Ordnung nur insoweit im Spiele ist, als sich indirekt aus ihren Normen auch etwas für diese privaten Interessen ableiten lässt. Mit der privatrechtlichen Klage kann die Beschwerdeführerin aber selbstverständlich ausschliesslich gegen den Inhaber der beanstandeten Firma, nicht jedoch auch gegen die Behörde vorgehen, die sich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Inter- esses nicht zum Einschreiten veranlasst gesehen hat. Die Beschwerde ist daher wegen Fehlens der Legitima- tion der Firma J. Senn zur Sache materiell abzuweisen, ohne dass etwa das Bundesgericht, da es ja nicht eid- genössische Aufsichtsbehörde über das Handelsregister ist, von Amteswegen auf die Prüfung der Frage einzutreten hätte, ob die beanstandete Firmenbildung gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstosse. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
7. Arret de 130 Ire Sscuon civile du 13 mars 1934 dans la cause Departement federal da Justlee et Police contre Tribunal cantonal vaudois et Ban~ue da riontreu S. Ä. La conoordat par abandon de l'actif n'entraine pas 1a disparition immediate de Ja societe. Celle-ci reste inscrit~ au registre du commerce avec l'annotation que son concordat a eta homo- 10gue et qu'elle est en et.at de liquidation sous la direction des liquidat.eurs desigm3s par l'autoriM (changement. de juds- prudence). A. - Le 26 juillet 1932, le PrtSsident du Tribunal de Vevey accorda a la Banque de Montreux S. A. un sursis