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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
il fatto ehe queste merei provengano da un magazzino
situato in prossimita. immediata dell'uffieio doganale
svizzero.
L'art. 24 LSP. e eompletamente estraneo alla fattispeeie.
Anehe l'art. 25 LSP e invoeato a torto dalla rioorrente :
spetta alla posta di decidere quall sono gli invii che si
prestano 0 no al trasporto postale. Edel resto evidente
ehe l'Amministrazione delle poste disponeva dei mezzi
neeessari per trasportare i pacehi in discorso.
Infine e da escludere che la posta possa accordare per
siffatti trasporti una concessione a norma dell'art. 3 che
si riferisce esclusivamente al trasporto delle persone.
II carattere umanftario dell'istituzione dei pacchi-
regalo non consente di sancire un'eecezione alla privativa
postale.
Quanto all'ammontare delle tasse dovute, esso non e
oontestato in se.
Jl Tribunale jederale pronuncia:
Il ricorso e respinto.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
61. Urteil der I. Zivilabwilung vom 18. Oktober 1949 i. S. Bebie
gegen Gabler und Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Verwaltungsgerichtsbe8chwerde
in
Patentsachen,
Lef}'Uimation:
Art. 103 00.
Frage der Legitimation des Pfandgläubigers, dem eine zum Patent
angemeldete Erfindung verpfändet ist, zur Verwaltungsge-
richtsbeschwerde im Patenterteilungsverfahren.
Recours de droit adJminiBtratif en matiere de brevets; quaUte pour
reoourir. Art. 103 OJ.
Le creancier gagiste, qui a r69u en gage une invention pour laquelle
une demande de brevet a ete deposee, n'a pas qualite pour former:
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I
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I
Verfahren. N0 61.
381
un recours de droit administratif dans la procooure relative A la
delivrance du brevet.
Ricorso di diritto amminiBtratioo in materia di breveUi " . 'lJe8te per
interporre un riCOT80 di diritto amrniniBtrativo (an. 103 OG).
TI creditore pignoratizio che ha ricevuto in pegno un'invenzione,
per la quale e stata presentata una domanda di brevetto, non
ha veste per interporre un ricorso di dirit;to amministrativo nella
procedura concernente il rilascio deI brevetto.
AU8 dem Tatbestand:
Am 17. Februar 1938 reichte Gabler dem eidgen. Amt für
geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein. Bebie gewährte
mit Vertrag vom l. Juli 1940 dem Gabler zur Auswertung
der Patentrechte aus der angemeldeten Erfindung ein Dar-
lehen. Als Sicherheit verpfändete Gabler dem Bebie das
noch nicht erteilte Patent. Das Patentgesuch Gablers
führte nach einer Reihe von Beanstandungen am 15. April
1949 zur Erteilung des Patents. Als Anmeldedatum wurde
der 17. Oktober 1944 angegeben, da Gabler damals in ver-
schiedenen Unteransprüehen den Schutz weiterer Aus-
führungsformen beansprucht hatte (Art. 29 Abs. 3 PatG).
In der Zwischenzeit, am 30. Juni 1948, hatte Bebie gegen
Gabler Betreibung auf Verwertung des verpfändeten Pa-
tentgesuches angehoben. Gabler erhob betreibungsrecht-
liche Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Betreibung.
Dieses Beschwerdeverfahren war zur Zeit der Patentertei-
lung noch hängig. Der Pfandgläubiger Bebie erklärte, die
Patenterteilung nicht anzuerkennen, weil sie nicht mit
Wirkung ab 17. Februar 1938 erfolgt war, und reichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die
Patenterteilung sei aufzuheben. Das Bundesgericht tritt
auf die Beschwerde nicht ein aus den folgenden
Erwägungen:
l. -
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung
des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom
15 April 1949, durch welche dem Erfinder Gabler das strei-
tige Patent Nr. 261014 (mit Wirkung ab 17. Oktober 1944)
,erteilt wurde.
382
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Die Legitimation des Beschwerdeführers zur vorliegen-
den Beschwerde ist nach Art. 103 OG zu beurteilen, wo-
nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer in dem angefoch-
tenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn
in seinen Rechten verletzt worden ist. Da der Beschwerde-
führer im angefochtenen Entscheid nicht als Partei betei-
ligt war und vom Amt auch nicht in das Patenterteilungs-
verfahren einbezogen wurde, kann sich lediglich fragen, ob
der andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund vor-
liege, d. h. ob der Beschwerdeführer durch den angefoch-
tenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist.
Sofern dies der Fall ist, besitzt er die Legitimation zur
Sache. Diese ist, wie in BGE 60 I 34 in bezug auf den dem
Art. 103 OG entsprechenden Art. 9 VDG ausgeführt wurde,
nur gegeben, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete
Rechtswidrigkeit des . angefochtenen Entscheides gleich-
zeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive
Rechtssphäre bedeutet; dagegen genügt es nicht schon, wenn
der Entscheid bloss sonstwie die Interessen des Beschwerde-
führers berührt (KmoHHOFER, Die Verwaltungsrechts-
pflege beim Bundesgericht, S. 35). Es ist daher vorerst die
Legitimation des Beschwerdeführers zur Sache zu prüfen,
und zwar als Beschwerdevoraussetzung, nicht als materiel-
ler Punkt; letzteres ist vielmehr erst Aufgabe der mate-
riellen Prüfung, die vorzunehmen ist, wenn die Legitima-
tion zur Sache bejaht wird.
2. -
Es frägt sich somit, ob die streitige Patentertei-
lung (vorausgesetzt, dass diese überhaupt objektiv rechts-
widrig war) Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.
Dass er ein Interesse an einem bestimmten Inhalt des
Patents hat, genügt noch nicht.
Wie das Amt in seiner Vernehmlassung zutreffend aus-
führt, hat der Beschwerdeführer kein Recht darauf, bei der
Abfassung der Patentansprüche und der Beschreibung des
streitigen Patentes mitzureden. Ein solches Recht müsste
ihm entweder vom Erfinder vertraglich eingeräumt worden
sein oder dann aus dem Gesetze hervorgehen.
,
Verfahren. N0 61.
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Im Darlehens- und Pfandvertrag von 1940, auf den er
sich beruft, wurde ihm aber nur ein Pfandrecht eingeräumt
und nicht etwa, wie er behauptet, das Recht an der Erfin-
dung auf ihn übertragen. Davon, dass er bei der Bestim-
mung des Inhalts des Patentes irgendwie mitsprachebe-
rechtigt sein solle, ist im Vertrag nirgends die Rede. Die
Durchführung der Patentierung der Erfindung wurde viel-
mehr ausdrücklich als Sache Gablers bezeichnet.
Das Patentgesetz enthält keine Vorschrift -
und eben-
sowenig das vom Beschwerdeführer weiter angerufene
SchKG, ZGB und OR -
aus welcher ein Mitspracherecht
des Pfandgläubigers im Patenterteilungsverfahren abgelei-
tet werden könnte. Auch mit der Bestellung eines Pfand-
rechtes am Patentgesuch bzw. an der im Gesuchsverfahren
stehenden Erfindung ist keine solche Berechtigung des
Pfandgläubigers verbunden. Die Anerkennung eines solchen
Mitspracherechtes hätte, wie das Amt zutreffend bemerkt,
im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmel-
der und Pfandgläubiger erhebliche Unzukömmlichkeiten
für das Patenterteilungsverfahren zur Folge.
Unhaltbar ist schliesslich auch die Auffassung des Be-
schwerdeführers, während eines Betreibungsverfahrens und
während der Pendenz einer betreibungsrechtlichen Be-
schwerde über Verwertung des verpfändeten Patentgesuchs-
anspruches dürfe das Patentamt ein Patentgesuch nicht
weiter behandeln und nichts hiefür vornehmen (z. B. Be-
anstandungen erledigen lassen, Patent erteilen) ohne Zu-
stimmung des Pfandgläubigers, m. a. W. nichts vorkehren
und verfügen, was den tatsächlichen oder rechtlichen Zu-
stand mit bezug auf das Patentgesuch ändere. Ein der,-
artiges Verbot, die Prüfung des Patentgesuches weiter-
zuführen, enthält das Patentrecht nicht. Und auch für den
konkreten Fall haben weder das Betreibungsamt, noch die
mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten ge-
richtlichen Instanzen ein solches Verbot erlassen.
Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid
(ob er rechtlich einwandfrei sei oder nicht) auf keinen Fall
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Es mag sein, das
dieser als Gläubiger des Erfinders ein Interesse daran hat,
dass das Patent einen bestimmten Inhalt besitze oder dass
es von einem_bestimmten früheren Zeitpunkt an wirksam
sei. Aber ein derartiges Interesse schafft keine Legitimation
zur Sache, wie Art. 103· OG sie als Beschwerdevoraus-
setzung erfordert. Die Beschwerde ist daher mangels Legi-
timation des Beschwerdeführers unzulässig, so dass auf sie
nicht eingetreten werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nic~t eingetreten.
!HPRIMBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNB
,
B. VERWALTUNGS·
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DU DROIT FEDERAL
38&
62. Sentenza 19 dicembre 1949 nella causa eoniugi G. contro
Commissione di ricorso deI Cantone Ticino in materia d'imposta
per Ja difesa nazionale.
Impo8ta per la difeaa nazionale: L'aliquota dell'imposta dovuta
dalla moglie, che coabita col marito all'estero, per i beni posse-
duti in Isvizzera e determinata in base ai fattori redditizi e
_ patrimoniali eomplessivi di ambedue i coniugi.
Wehr8teuer: Der schweizerischen Steuerhoheit unterliegendes
Vermögen der im Auslande wohnenden Ehefrau: der ~teuersatz
bestimmt sich nach dem Vermögen und nach dem Einkommen
beider Ehegatten.
ImpOt pour la defense nationale: Le taux de l'impöt du par la
femme mariee domiciIiee a l'etranger pour ses biens soumis 8. la
souverainete fiscale suisse se calcule d'apres la fortune et le
revenu des deux epoux.
A. -
La contribuente, che coabita col marito a San
Remo (Italia), possiede uno stabile a-Lugano in comunione
ereditaria con un fratello. Per questa sua proprieta fon-
diaria in Isvizzera, ella fu assoggettata all'imposta per
la difesa nazionale sulla base di una sostanza di 17 000 fr.
e di un reddito di 1500 fr., applicabile l'aliquota corrispon-
dente ad una sostanza di 100 000 fr. e ad un reddito di
7000 fr.
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AB 75 I -
1949