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75_I_380

BGE 75 I 380

Bundesgericht (BGE) · 1949-01-01 · Deutsch CH
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380

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

il fatto ehe queste merei provengano da un magazzino

situato in prossimita. immediata dell'uffieio doganale

svizzero.

L'art. 24 LSP. e eompletamente estraneo alla fattispeeie.

Anehe l'art. 25 LSP e invoeato a torto dalla rioorrente :

spetta alla posta di decidere quall sono gli invii che si

prestano 0 no al trasporto postale. Edel resto evidente

ehe l'Amministrazione delle poste disponeva dei mezzi

neeessari per trasportare i pacehi in discorso.

Infine e da escludere che la posta possa accordare per

siffatti trasporti una concessione a norma dell'art. 3 che

si riferisce esclusivamente al trasporto delle persone.

II carattere umanftario dell'istituzione dei pacchi-

regalo non consente di sancire un'eecezione alla privativa

postale.

Quanto all'ammontare delle tasse dovute, esso non e

oontestato in se.

Jl Tribunale jederale pronuncia:

Il ricorso e respinto.

VI. VERFAHREN

PROC:EDURE

61. Urteil der I. Zivilabwilung vom 18. Oktober 1949 i. S. Bebie

gegen Gabler und Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.

Verwaltungsgerichtsbe8chwerde

in

Patentsachen,

Lef}'Uimation:

Art. 103 00.

Frage der Legitimation des Pfandgläubigers, dem eine zum Patent

angemeldete Erfindung verpfändet ist, zur Verwaltungsge-

richtsbeschwerde im Patenterteilungsverfahren.

Recours de droit adJminiBtratif en matiere de brevets; quaUte pour

reoourir. Art. 103 OJ.

Le creancier gagiste, qui a r69u en gage une invention pour laquelle

une demande de brevet a ete deposee, n'a pas qualite pour former:

! j: I

I

\

I

Verfahren. N0 61.

381

un recours de droit administratif dans la procooure relative A la

delivrance du brevet.

Ricorso di diritto amminiBtratioo in materia di breveUi " . 'lJe8te per

interporre un riCOT80 di diritto amrniniBtrativo (an. 103 OG).

TI creditore pignoratizio che ha ricevuto in pegno un'invenzione,

per la quale e stata presentata una domanda di brevetto, non

ha veste per interporre un ricorso di dirit;to amministrativo nella

procedura concernente il rilascio deI brevetto.

AU8 dem Tatbestand:

Am 17. Februar 1938 reichte Gabler dem eidgen. Amt für

geistiges Eigentum ein Patentgesuch ein. Bebie gewährte

mit Vertrag vom l. Juli 1940 dem Gabler zur Auswertung

der Patentrechte aus der angemeldeten Erfindung ein Dar-

lehen. Als Sicherheit verpfändete Gabler dem Bebie das

noch nicht erteilte Patent. Das Patentgesuch Gablers

führte nach einer Reihe von Beanstandungen am 15. April

1949 zur Erteilung des Patents. Als Anmeldedatum wurde

der 17. Oktober 1944 angegeben, da Gabler damals in ver-

schiedenen Unteransprüehen den Schutz weiterer Aus-

führungsformen beansprucht hatte (Art. 29 Abs. 3 PatG).

In der Zwischenzeit, am 30. Juni 1948, hatte Bebie gegen

Gabler Betreibung auf Verwertung des verpfändeten Pa-

tentgesuches angehoben. Gabler erhob betreibungsrecht-

liche Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Betreibung.

Dieses Beschwerdeverfahren war zur Zeit der Patentertei-

lung noch hängig. Der Pfandgläubiger Bebie erklärte, die

Patenterteilung nicht anzuerkennen, weil sie nicht mit

Wirkung ab 17. Februar 1938 erfolgt war, und reichte

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die

Patenterteilung sei aufzuheben. Das Bundesgericht tritt

auf die Beschwerde nicht ein aus den folgenden

Erwägungen:

l. -

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung

des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum vom

15 April 1949, durch welche dem Erfinder Gabler das strei-

tige Patent Nr. 261014 (mit Wirkung ab 17. Oktober 1944)

,erteilt wurde.

382

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Die Legitimation des Beschwerdeführers zur vorliegen-

den Beschwerde ist nach Art. 103 OG zu beurteilen, wo-

nach zur Beschwerde berechtigt ist, wer in dem angefoch-

tenen Entscheide als Partei beteiligt war oder durch ihn

in seinen Rechten verletzt worden ist. Da der Beschwerde-

führer im angefochtenen Entscheid nicht als Partei betei-

ligt war und vom Amt auch nicht in das Patenterteilungs-

verfahren einbezogen wurde, kann sich lediglich fragen, ob

der andere in Art. 103 OG genannte Legitimationsgrund vor-

liege, d. h. ob der Beschwerdeführer durch den angefoch-

tenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist.

Sofern dies der Fall ist, besitzt er die Legitimation zur

Sache. Diese ist, wie in BGE 60 I 34 in bezug auf den dem

Art. 103 OG entsprechenden Art. 9 VDG ausgeführt wurde,

nur gegeben, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete

Rechtswidrigkeit des . angefochtenen Entscheides gleich-

zeitig einen unrechtmässigen Eingriff in seine subjektive

Rechtssphäre bedeutet; dagegen genügt es nicht schon, wenn

der Entscheid bloss sonstwie die Interessen des Beschwerde-

führers berührt (KmoHHOFER, Die Verwaltungsrechts-

pflege beim Bundesgericht, S. 35). Es ist daher vorerst die

Legitimation des Beschwerdeführers zur Sache zu prüfen,

und zwar als Beschwerdevoraussetzung, nicht als materiel-

ler Punkt; letzteres ist vielmehr erst Aufgabe der mate-

riellen Prüfung, die vorzunehmen ist, wenn die Legitima-

tion zur Sache bejaht wird.

2. -

Es frägt sich somit, ob die streitige Patentertei-

lung (vorausgesetzt, dass diese überhaupt objektiv rechts-

widrig war) Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat.

Dass er ein Interesse an einem bestimmten Inhalt des

Patents hat, genügt noch nicht.

Wie das Amt in seiner Vernehmlassung zutreffend aus-

führt, hat der Beschwerdeführer kein Recht darauf, bei der

Abfassung der Patentansprüche und der Beschreibung des

streitigen Patentes mitzureden. Ein solches Recht müsste

ihm entweder vom Erfinder vertraglich eingeräumt worden

sein oder dann aus dem Gesetze hervorgehen.

,

Verfahren. N0 61.

383

Im Darlehens- und Pfandvertrag von 1940, auf den er

sich beruft, wurde ihm aber nur ein Pfandrecht eingeräumt

und nicht etwa, wie er behauptet, das Recht an der Erfin-

dung auf ihn übertragen. Davon, dass er bei der Bestim-

mung des Inhalts des Patentes irgendwie mitsprachebe-

rechtigt sein solle, ist im Vertrag nirgends die Rede. Die

Durchführung der Patentierung der Erfindung wurde viel-

mehr ausdrücklich als Sache Gablers bezeichnet.

Das Patentgesetz enthält keine Vorschrift -

und eben-

sowenig das vom Beschwerdeführer weiter angerufene

SchKG, ZGB und OR -

aus welcher ein Mitspracherecht

des Pfandgläubigers im Patenterteilungsverfahren abgelei-

tet werden könnte. Auch mit der Bestellung eines Pfand-

rechtes am Patentgesuch bzw. an der im Gesuchsverfahren

stehenden Erfindung ist keine solche Berechtigung des

Pfandgläubigers verbunden. Die Anerkennung eines solchen

Mitspracherechtes hätte, wie das Amt zutreffend bemerkt,

im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Anmel-

der und Pfandgläubiger erhebliche Unzukömmlichkeiten

für das Patenterteilungsverfahren zur Folge.

Unhaltbar ist schliesslich auch die Auffassung des Be-

schwerdeführers, während eines Betreibungsverfahrens und

während der Pendenz einer betreibungsrechtlichen Be-

schwerde über Verwertung des verpfändeten Patentgesuchs-

anspruches dürfe das Patentamt ein Patentgesuch nicht

weiter behandeln und nichts hiefür vornehmen (z. B. Be-

anstandungen erledigen lassen, Patent erteilen) ohne Zu-

stimmung des Pfandgläubigers, m. a. W. nichts vorkehren

und verfügen, was den tatsächlichen oder rechtlichen Zu-

stand mit bezug auf das Patentgesuch ändere. Ein der,-

artiges Verbot, die Prüfung des Patentgesuches weiter-

zuführen, enthält das Patentrecht nicht. Und auch für den

konkreten Fall haben weder das Betreibungsamt, noch die

mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde befassten ge-

richtlichen Instanzen ein solches Verbot erlassen.

Es ergibt sich somit, dass der angefochtene Entscheid

(ob er rechtlich einwandfrei sei oder nicht) auf keinen Fall

384

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

Rechte des Beschwerdeführers verletzte. Es mag sein, das

dieser als Gläubiger des Erfinders ein Interesse daran hat,

dass das Patent einen bestimmten Inhalt besitze oder dass

es von einem_bestimmten früheren Zeitpunkt an wirksam

sei. Aber ein derartiges Interesse schafft keine Legitimation

zur Sache, wie Art. 103· OG sie als Beschwerdevoraus-

setzung erfordert. Die Beschwerde ist daher mangels Legi-

timation des Beschwerdeführers unzulässig, so dass auf sie

nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nic~t eingetreten.

!HPRIMBRIES REUNIBS S. A., LAUSANNB

,

B. VERWALTUNGS·

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DU DROIT FEDERAL

38&

62. Sentenza 19 dicembre 1949 nella causa eoniugi G. contro

Commissione di ricorso deI Cantone Ticino in materia d'imposta

per Ja difesa nazionale.

Impo8ta per la difeaa nazionale: L'aliquota dell'imposta dovuta

dalla moglie, che coabita col marito all'estero, per i beni posse-

duti in Isvizzera e determinata in base ai fattori redditizi e

_ patrimoniali eomplessivi di ambedue i coniugi.

Wehr8teuer: Der schweizerischen Steuerhoheit unterliegendes

Vermögen der im Auslande wohnenden Ehefrau: der ~teuersatz

bestimmt sich nach dem Vermögen und nach dem Einkommen

beider Ehegatten.

ImpOt pour la defense nationale: Le taux de l'impöt du par la

femme mariee domiciIiee a l'etranger pour ses biens soumis 8. la

souverainete fiscale suisse se calcule d'apres la fortune et le

revenu des deux epoux.

A. -

La contribuente, che coabita col marito a San

Remo (Italia), possiede uno stabile a-Lugano in comunione

ereditaria con un fratello. Per questa sua proprieta fon-

diaria in Isvizzera, ella fu assoggettata all'imposta per

la difesa nazionale sulla base di una sostanza di 17 000 fr.

e di un reddito di 1500 fr., applicabile l'aliquota corrispon-

dente ad una sostanza di 100 000 fr. e ad un reddito di

7000 fr.

25

AB 75 I -

1949