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Staatsrecht.
z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S.
478 ff.; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Aufl. Art. 19 N. 5,
8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigenmg
der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel
des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent-
mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb-
ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht-
licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE
63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche
Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf
Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer
Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet
einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper-
sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer
Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als
solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder
solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird.
Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer
Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge-
zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger
Praxis nur nach Anhönmg des Betroffenen zugelassen
hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach
der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches
Gehör nur im Zivil-
und Strafprozessverfahren, nicht
für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280:
43 I S. 165).
'
Vgl. auch NI'. 40, 41 lild <13. -
Voir aussi nOS 40, 41 et 43.
Regist<rrsachen. N0 46.
ß. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
J UR I D I C T ION A D MIN IST RAT I VE
ET DISCIPLINAIRE
•
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1939
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i. S. Solothurn. Regierungsrat, gegeu Solothurn. Obergericht.
Handelsregistereintrag.
Legitilmation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be-
schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von
Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen
erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo.
Firmazusatz, Art. 944 OR; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die
massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz
« Zahnklinik» für einen Zahntechniker.
Inscription au registre du commerce.
Qualite d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours
de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD.
Le principe de la verite des raisons commerciales doit etre applique
d'office par le prepose au registre du conunerce, meme lorsqu'il
apparait apres coup seulement qu'il a ete viole, art. 21, 38,
60, 61 ORC.
Adjonction d une raison commerciale, art. 944 CO. Lorsque la
reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien-
dentiste ne peut ajouter la designation ({ Clinique dentaire »
a sa raison commerciale.
Inscrizione nel registl'o di commercio.
Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto
amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD.
.
Il principio della veridicitd delle ditte wmmerciali dev'essere appli-
cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche
270
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
se la sua violazione appare soltanto piu tardi, an. 21, 38,
60, 61 ORC.
Aggiunta a una ditta commerciale, an. 944 CO. Quando le dispo-
sizioni sanitarie vigenti in un cantone si oppongono, un mec-
canico-dentista non puo aggiungere la designazione « Clinica
dentaria » alla sua ditta commerciale.
A. -
Der Zahntechniker Charles Robert Fischer
betreibt in Solothurn eine zahnärztliche Privatklinik.
Da er das eidgenössische Zahnarztdiplom nicht besitzt,
was für die Ausübung der Zahnheilkunde im Kanton
Solothunl erforderlich ist, gestattete ihm der Regierungs-
rat den Betrieb der Klinik nur unter der Bedingung,
dass er für die Vornahme der zahnärztlichen Behandlung
einen diplomierten Zahnarzt anstelle und dass jede öffent-
liche Auskiindung auf den Namen dieses Zahnarztes,
unter Ausschluss des Namens Fischer, zu erfolgen habe.
Vom solothurnischen Handelsregisterführer aufgefor-
dert, liess sich Fischer am 28. Dezember 1937 unter der
Firma « Fischer, Neue zahnärztliche Privatklinik» im
Handelsregister eintragen.
B. -
Mit Beschwerde vom 24. April 1939 wandte sich
das Sanitätsdepartement des Kantons Solothurn an das
solothurnische Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde
über das Handelsregister mit dem Begehren um Löschung
der Einzelfirma
« Fischer, Neue zahnärztliche Privat-
klinik », weil die Firmabezeichnung den Vorschriften von
Art. 944 OR über die Firmabildung zuwiderlaufe. Sie
entspreche nicht der Wahrheit, weil Fischer nicht im
Besitze des eidgenössischen ZahnarztdiplOlns sei und
daher nach § 11 der solothurnischen Sanitätsverordnung
vom 19. Dezember 1938 nicht als Zahnarzt tätig sein
dürfe; ferner sei sie zur Täuschung des Publikums geeignet,
weil dieses in den Glauben versetzt w-erde, Fischer sei
diplomierter Zahnarzt und besitze die kantonale Bewilli-
gung zur Berufsausübung; endlich verstosse sie gegen
öffentliche Interessen, weil nach § 43 der Sanitätsver-
ordnung jede im Kanton Solothurn erfolgende AuskÜlldung
ärztlicher Hilfeleistung auf den Namen einer verant-
wortlichen Medizinalperson, welche den Vorschriften der
Registersachen. No 46.
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§§ 11 ff. genügt, zu erfolgen habe, und Auskündungen,
die dieses Erfordernis nicht erfüllen, verboten seien.
G. -
Der Handelsregisterführer beantragte Abweisung
der Beschwerde, da die formellen Voraussetzungen für
die Eintragung erfüllt gewesen seien. Ob Fischer nach
der solothurnischen Sanitätsgesetzgebung befugt sei, diese
zahnärztliche Klinik zu betreiben, sei von den Handels-
registerbehörden nicht zu prüfen gewesen. Wenn das
Sanitätsdepartement die erfolgte Eintragung beanstanden
wolle, so habe es gemäss Art. 32 HRegVO Klage zu
erheben.
D. -
Mit Urteil vom 30. Mai 1939 wies das Obergericht
Solothurn die Beschwerde ab. In der Begründung wurde
ausgeführt, in formeller Hinsicht sei die Eintragung in
Ordnung. In materieller Beziehung verstosse die Firma-
bezeichnung zwar gegen Art. 944 OR, weil das Publikum
zur irrtümlichen Annahme verleitet werden könnte, der
Firmainhaber Fischer sei diplomierter Zahnarzt. Nach
erfolgter Eintragung könne das Sanitätsdepartement aber
als Dritter im Sinne von Art. 32 HRegVO nur auf dem
Wege der gerichtlichen Klage vorgehen.
E. -
Mit der vorliegenden verwaltungsrechtlichen
Beschwerde beantragt der Regierungsrat Solothurn, der
Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und der
Handelsregisterführer zur Löschung der Firma « Fischer,
Neue zahnärztliche Privatklinik» anzuweisen.
F. -
Das Obergericht Solöthurn beantragt Abweisung
der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement kommt in seiner Vernehmlassung zum
Schlusse, der Entscheid des Obergerichts sei in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Da8 Bunde8ge1'icht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 9 Abs. 1 VDG ist zur Erhebung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer im ange-
fochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch
i1m in seinen Rechten verletzt worden ist.
272
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Die erste Voraussetzung, nämlich die Beteiligung im
angefochtenen Entscheid als Partei, ist hier gegeben;
denn das Sanitätsdepartement, das im Verfahren vor
dem Obergericht als Partei aufgetreten ist, hat lediglich
als Verwaltungsabteilung des heute beschwerdeführenden
Gesamtregierungsrats gehandelt. Danach besitzt also der
Regierungsrat die sog. formelle Beschwerdelegitimation
(BGE 60 I 33).
In BGE 61 I 146 ist allerdings unter Hinweis auf ver-
schiedene nicht veröffentlichte Entscheide erklärt worden,
dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein Rechts-
mittel gegen unzulässige Eingriffe der Behörden in die
Rechte der Bürger sei. Diese etwas enge Umschreibung
darf aber nicht so verstanden werden, dass eine Behörde
(abgesehen von dem in Art. 9 Ahs. 2 VDG ausdrücklich
erwähnten Bundesrat) überhaupt nicht beschwerde-
berechtigt sein könne. Die Beschwerdelegitimation fehlt
ihr vielmehr nur dort, wo sie am Verfahren lediglich als
Behörde beteiligt ist, deren Entscheid von der ihr über-
geordneten administrativen Instanz aufgehoben wurde,
wie dies in BGE 61 1146 der Fall war. Dann ist ihr nämlich
die Parteieigenschaft im eigentlichen Sinne abzusprechen.
Anders verhält es sich dagegen, wenn wie hier die rekur-
rierende Behörde zu derjenigen, die den Entscheid erlassen
hat, nicht in einem Subordinationsverhältnis steht. Ist
in einem solchen Falle streitig, ob der an sich beschwerde-
fähige Entscheid gegen BestimIlllUlgen des objektiven
öffentlichen Rechtes verstosse, über deren Beobachtung
die am Entscheid beteiligte Behörde zu wachen hat, so·
kommt dieser eine eigentliche Parteistellung zu (vgl.
KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundes-
gericht S. 36 ff.). Und zWar besitzt sie, wenn die genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, neben der durch die Partei-
eigenschaft verliehenen formellen Beschwerdelegitimation
auch die sog. Legitimation zur Sache. Das für einen
privaten Beschwerdeführer für diese Seite der Legitimation
notwendige Erfordernis der Verletzung der subjektiven
Registersaohen. No 46.
273
Rechtssphäre (BGK 60 I 32, 62 I 167) fällt selbstver-
~tändlich ausser Betracht bei einer Behörde, deren Aufgabe
m der Durchsetzung des objektiven öffentlichen Rechts
auf dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsgebiet besteht.
2. -
Das Obergericht kommt in seinen Erwägungen
zum Schlusse, dass es zur Behandlung des vom Sanitäts-
departement gestellten Löschungsbegehrens nicht zu-
ständig sei. Wie der Regierungsrat und das eidgenössische
Justiz-
und Po1izeidepartement zutreffend bemerken,
hätte das Obergericht bei dieser Stellungnahme die
Beschwerde nicht materiell abweisen, sondern das Eintreten
auf sie ablehnen sollen.
Die Gründe, aus denen das Obergericht glaubt seine
Unzuständigkeit ableiten zu müssen, sind jedoch in
Übereinstimmung mit dem Justiz- und Polizeidepartement
als unstichhaltig zurückzuweisen. Die in Art. 32 HRegVO
vorgesehene Klage gegen eine bereits vollzogene Eintra-
gung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung der
Verletzung subjektiver Rechte Dritter. Dies ergibt sich
schlüssig sowohl aus dem Wortlaut des Art. 32 «(Erheben
Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte Einsprache ...))),
als auch aus dem Marginale « Privatrechtlicher Einspruch
gegen eine Eintragung)). Der Regierungsrat macht aber,
wie bereits ausgeführt wurde, nicht ein subjektives Recht
geltend, sondern er strebt in Wahrung des öffentlichen
Interesses die Durchsetzung des objektiven öffentlichen
Rechtes an. Er behauptet, dass die streitige Firmabe-
zeichnung das in Art. 38 HRegVO aufgestellte Gebot der
Wahrheit der Registereintragungen verletze, zu Täuschun~
gen Anlass gebe und öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.
Für die Einhaltung der in Art. 38 aufgestellten Vorschriften
haben aber gemäss Art. 21 HRegVO die für die Hand-
habung des Handelsregisters eingesetzten Behörden von
Amtes wegen zu sorgen, und zwar gleichgültig, ob eine
Eintragung ausserdem einem Dritten Anlass zu einer
Zivilklage geben könnte oder nicht (BGE 56 I 360).
Die Pflicht des Handelsregisterführers, für die Ein-
AS 65 I -
1939
18
274
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
haltung der Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 HRegVO
besorgt zu sein, ist aber nicht zu Ende mit der Vornahme
der Eintragung. Stellt sich nachträglich heraus, dass er
beim Eintrag einer Firma einen Verstoss gegen Art. 38
Abs. 1 übersehen hat, oder entspricht ein ursprünglich
einwandfreier Eintrag infolge Änderung der Verhältnisse
den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so ist der
Handelsregisterführer zum Einschreiten verpflichtet. Aller-
dings hat nicht jeder Bürger, der die Handelsregister-
behörde von einem solchen Falle in Kenntnis setzt, einen
subjektiven Anspruch darauf, dass seiner Anzeige Folge
gegeben werde, es sei denn, die beanstandete Eintragung
stelle zugleich eine Verletzung seiner subjektiven Rechts-
sphäre dar (BGE 62 I 167); denn die Sorge für das öffent-
liche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffent-
lichen Rechts ist nicht Sache des Einzelnen, sondern der
dazu befugten Behörden (BGE60 I 33, 56 I 361). Geht
aber die Anzeige nicht von einem einzelnen, persönlich
unbeteiligten Bürger aus, sondern von einer Behörde,
welcher im betreffenden sachlichen Bereich die Sorge für
das öffentliche Wohl obliegt, so hat diese auch einen
Anspruch auf das Tätigwerden des Handelsregisterführers.
3. -
Erweist sich nach dem Vollzug einer Eintragung,
dass diese den Anforderungen nicht oder nicht mehr
entspricht, so ist sie nach Art. 38 Abs. 2 HRegVO im
Verfahren gemäss Art. 60 HRegVO zu ändern oder zu
löschen. Art. 60 hat nun allerdings den Fall im Auge,
dass eine Eintragung mit den Tatsachen nicht mehr
übereinstimmt. Jedoch erklärt Art. 61 das für den Art.
60 geltende Verfahren auch als anwendbar, wenn eine
Firma nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht,·
und· fügt bei, dass die Aufsichtsbehörde nötigenfalls den
Wortlaut der Firma selber festzusetzen habe.
Das Verfahren gemäss Art. 60 wickelt sich nun so ab,
dass der Handelsregisterführer den Anmeldungspflichtigen
auffordert, innert einer angemessenen Frist die erforder-
liche Änderung oder Löschung anzumelden~Wird seinen
Registersachen. No 46.
275
Begehren nicht Folge gegeben, so hät er die Angelegenheit
der Aufsichtsbehörde zu überweisen; deren Entscheid
kann auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Be-
schwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden.
Zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 61 bezw. 60
ist der Handelsregisterführer selbstverständlich nur ge-
halten, wenn er auf Grund einer vorläufigen Prüfung
zum Schlusse kommt, dass die Firma den gesetzlichen
Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. Es ist
daher zu prüfen ob diese Voraussetzung im vorliegenden
Fall erfüllt ist.
4. -
a) Eine Aufforderung an Fischer, sich im Handels-
register löschen zu lassen, kommt nicht in Betracht,
selbst wenn sein Betrieb an sich nicht eintragungspflichtig
sein sollte; denn nach Art. 934 Abs. 3 OR hat jeder, der
unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das Recht, sie
im Handelsregister eintragen zu lassen. Der solothumische
Regierungsrat bestreitet nicht, dass Fischer tatsächlich
eine Zahnklinik betreibt, sowie dass er hiezu befugt ist,
unter der Voraussetzung, dass er nicht selber Zahnbe-
handlungen vornimmt, sondern· sie durch einen diplo-
mierten Zahnarzt vornehmen lässt, und dass jede
öffentliche Auskündung auf den Namen dieses Zahnarztes
erfolgt unter Ausschluss des Namens Fischer.
b) Da Fischer sein Geschäft als alleiniger Inhaber
betreibt, so hat er nicht nur das Recht, sondern nach
Art. 945 Abs. 1 OR die Pflicht, den wesentlichen Inhalt
seiner Firma aus seinem Familiennamen, mit oder ohne
Vornamen zu bilden. Die Firmabezeichnung Fischer ist
daher zulässig.
e) Nach Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma ausser
dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben enthal-
ten, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder
eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass
der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine
Täuschungen veranlassen kann, und keinem öffentlichen
Interesse zuwiderläuft, d. h. eben den Anforderungen des
276
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Art. 38 Abs. 1 HRegVO für Eintragungen im allgemeinen
genügt.
Nach der Auffassung des Regierungsrates steht der
von Fischer verwendete Firmazusatz « Neue zahnärztliche
Privatklinik» -
(der zu unterscheiden ist von der Be-
zeichnung der Geschäftsnatur, die nach Art. 42 Abs. 1
HRegVO ebenfalls im Handelsregister eingetragen sein
muss, aber nicht Bestandteil der Firma ist; vergl. hiezu
unten lit. d) -
im Widerspruch zu den Vorschriften des
Art. 944 Abs. 1 OR, und ausschliesslich gegen diesen
Zusatz wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit.
obwohl irrtümlicherweise die gänzliche Löschung der in
Frage stehenden Firma verlangt wird.
Die zu entscheidende Frage nach der Zulässigkeit des
Firmazusatzes « Neue zahnärztliche Privatklinik» unter
dem Gesichtspunkte des Art. 944 Abs. 1 OR scheint auf
den ersten Blick eine gewisse Ähnlichkeit aufzuweisen
mit den in BGE 55 I 335 und 338 behandelten Fällen.
Dort war zu prüfen, ob der Inhaber bezw. Teilhaber einer
Apotheke, der nicht diplomierter Apotheker war, sondern
das Geschäft durch einen im Besitz des Apothekerdiploms
befindlichen Angestellten bezw. Teilhaber betreiben liess,
als Firma seinen Namen mit dem Zusatz « Apotheke»
führen dürfe. Das Bundesgericht hat diese Firmabezeich-
nung als zulässig anerkannt, mit der Begrülldung,dass
das Gebot der Firmenwahrheit sich nur auf die zivil-
rechtlichen Verhältnisse beziehe; insbesondere werde
durch die Eintragung eines Kaufmanns im Handels-
register nicht festgestellt, dass dieser zum Betrieb des
von ihm bezweckten Geschäftes vom gewerbe -
bezw.
sanitätspolizeilichen Standpunkt aus berechtigt sei. Auch
die Gefahr einer Täuschung des Publikums wurde ver-
neint, weil in einer Firma nicht nur solche Geschäfts-
inhaber mit Namen aufgeführt werden dürften, die
zugleich Leiter des Geschäftes seien; ob eine in der Firma
aufgeführte Person das Geschäft leite, könne dem Publi-
kum gleichgültig sein, da es nur daran ein Interesse habe,
Registersachen. No 46.
277
dass die Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles
von einer dazu befugten Person ausgeübt werde.
Im Unterschied von diesen beiden Fällen besteht jedoch
hier eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche den
von Fischer gewählten Firmazusatz ausdrücklich ver-
bietet, nämlich der vom Regierungsrat erwähnte § 43
Abs. 1 und 2 der solothurnischen Sanitätsverordnung.
Die Firmabezeichnung der Einzelfirma ist der Natur der
Sache nach an sich eine Auskündung im Sinne der genann-
ten Bestimmung; denn unter seiner Firmabezeichnung
tritt der Geschäftsinhaber mit dem Publikum in Berührung.
Mit der von ihm gewählten Firmabezeichnung bietet
somit Fischer zahnärztliche Behandlung an, also ärztliche
Hilfeleistung im weitem Sinne, und dieses Angebot
erfolgt nicht auf den Namen einer verantwortlichen
Medizinalperson, d. h. eines im Kanton Solothurn zur
Berufsausübung zugelassenen diplomierten Zahnarztes.
Der Firmazusatz verletzt also eine kantonale Gesetzes-
bestimmung, die auf einem dem Kanton vorbehaltenen
Gebiete, nämlich dem der Sanitätspolizei, erlassen worden
und daher für das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz
in Registersachen massgebend ist. Im Hinblick auf diese
Bestimmung läuft der Firmazusatz unzweifelhaft dem
öffentlichen Interesse zuwider und ist deshalb unzulässig.
d) Aus den gleichen Gründen darf Fischer die Be-
zeichnung « Neue zahnärztliche Privatklinik» auch nicht
als Angabe der Geschäftsnatur im Sinne von Art. 42
Abs. 1 HRegVO, die bei Einzelfirmen zum obligatorischen
Inhalt des Registereintrags gehört, eintragen lassen. Er
muss vielmehr eine Formulierung wählen, welche die
tatsächlichen Verhältnisse klar zum Ausdruck bringt,
z. B. in der vom Justiz- und Polizeidepartement vorge-
schlagenen Umschreibung:
« Zahntechnisches Atelier,
Übernahme zahnärztlicher Arbeiten durch diplomierten
Zahnarzt ».
5 -
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
die Sache an die Vorinstanz zurück:l;uweisen ist (Art. 16
278
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Abs 2 VDG); diese hat den Handelsregisterführer zur
Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61
HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des
Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein-
zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet
oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister-
führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu
überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der
vorstehenden Erwägungen zu treffen hat.
Demnach erke:nnt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-
dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON
POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
47. Urteil vom 26. Oktober 1939
i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post- und
Ei'lenbahndepartement.
Posttaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen
nur die öffentlichen, als Teil der Staats- oder Gemeindever-
waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat-
schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie
von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit-
wirkung von Gemeinden betrieben werden.
Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con-
formement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes,
las 000100 publiques qui constituent une branche de l'admi-
nistration de l'Etat ou des communoo. Les autroo ecoles ont
un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port,
meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit
public ou lorsque des comml.moo participent a l'entreprise.
Tas8e postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38
lett. b delIa legge sul servizio delle poste, le seuole pubbliche
Post, Telegraph und Telephon. N0 47.
279
ehe costituiscono un ramo dell'anuninistrazione deUo Stato 0
dei Comuni. Le altre seuole hanno carattere privato e non
godono deUa franchigia di porto, anche se sono dirette da
una corporazione di diritto pubblico 0 con la colIaborazione
di comuni.
A. -
Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor-
gegangen aus der
« Höheren Schule (Akademie) für
Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss
des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai
1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den
ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der
Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen
Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17.
November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver-
kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über-
nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr
Handel, Verkehr und Verwaltung». Diese wurde auf
den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve-
menten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter-
nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember
1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten
Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stiftung
weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe-
nennungen heute die Bezeichnung « Handelshochschule
St. Gallen » (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938,
S. 974 f.).
Die Stiftung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12.
Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer
eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1
der Stiftungsstatuten). Das Stiftungsvermögen besteht im
wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels-
hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge-
machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie
den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende
1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stiftung sind
der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungspru-
fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle-
gium (Art. 3). Der Stiftungsrat besteht aus 3 Vertretern