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65_I_269

BGE 65 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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268

Staatsrecht.

z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S.

478 ff.; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Aufl. Art. 19 N. 5,

8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigenmg

der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel

des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent-

mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb-

ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht-

licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE

63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche

Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf

Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer

Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet

einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper-

sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer

Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als

solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder

solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird.

Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer

Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge-

zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger

Praxis nur nach Anhönmg des Betroffenen zugelassen

hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach

der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches

Gehör nur im Zivil-

und Strafprozessverfahren, nicht

für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280:

43 I S. 165).

'

Vgl. auch NI'. 40, 41 lild <13. -

Voir aussi nOS 40, 41 et 43.

Regist<rrsachen. N0 46.

ß. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

J UR I D I C T ION A D MIN IST RAT I VE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1939

269

i. S. Solothurn. Regierungsrat, gegeu Solothurn. Obergericht.

Handelsregistereintrag.

Legitilmation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be-

schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG.

Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von

Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen

erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo.

Firmazusatz, Art. 944 OR; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die

massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz

« Zahnklinik» für einen Zahntechniker.

Inscription au registre du commerce.

Qualite d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours

de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD.

Le principe de la verite des raisons commerciales doit etre applique

d'office par le prepose au registre du conunerce, meme lorsqu'il

apparait apres coup seulement qu'il a ete viole, art. 21, 38,

60, 61 ORC.

Adjonction d une raison commerciale, art. 944 CO. Lorsque la

reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien-

dentiste ne peut ajouter la designation ({ Clinique dentaire »

a sa raison commerciale.

Inscrizione nel registl'o di commercio.

Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto

amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD.

.

Il principio della veridicitd delle ditte wmmerciali dev'essere appli-

cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche

270

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

se la sua violazione appare soltanto piu tardi, an. 21, 38,

60, 61 ORC.

Aggiunta a una ditta commerciale, an. 944 CO. Quando le dispo-

sizioni sanitarie vigenti in un cantone si oppongono, un mec-

canico-dentista non puo aggiungere la designazione « Clinica

dentaria » alla sua ditta commerciale.

A. -

Der Zahntechniker Charles Robert Fischer

betreibt in Solothurn eine zahnärztliche Privatklinik.

Da er das eidgenössische Zahnarztdiplom nicht besitzt,

was für die Ausübung der Zahnheilkunde im Kanton

Solothunl erforderlich ist, gestattete ihm der Regierungs-

rat den Betrieb der Klinik nur unter der Bedingung,

dass er für die Vornahme der zahnärztlichen Behandlung

einen diplomierten Zahnarzt anstelle und dass jede öffent-

liche Auskiindung auf den Namen dieses Zahnarztes,

unter Ausschluss des Namens Fischer, zu erfolgen habe.

Vom solothurnischen Handelsregisterführer aufgefor-

dert, liess sich Fischer am 28. Dezember 1937 unter der

Firma « Fischer, Neue zahnärztliche Privatklinik» im

Handelsregister eintragen.

B. -

Mit Beschwerde vom 24. April 1939 wandte sich

das Sanitätsdepartement des Kantons Solothurn an das

solothurnische Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde

über das Handelsregister mit dem Begehren um Löschung

der Einzelfirma

« Fischer, Neue zahnärztliche Privat-

klinik », weil die Firmabezeichnung den Vorschriften von

Art. 944 OR über die Firmabildung zuwiderlaufe. Sie

entspreche nicht der Wahrheit, weil Fischer nicht im

Besitze des eidgenössischen ZahnarztdiplOlns sei und

daher nach § 11 der solothurnischen Sanitätsverordnung

vom 19. Dezember 1938 nicht als Zahnarzt tätig sein

dürfe; ferner sei sie zur Täuschung des Publikums geeignet,

weil dieses in den Glauben versetzt w-erde, Fischer sei

diplomierter Zahnarzt und besitze die kantonale Bewilli-

gung zur Berufsausübung; endlich verstosse sie gegen

öffentliche Interessen, weil nach § 43 der Sanitätsver-

ordnung jede im Kanton Solothurn erfolgende AuskÜlldung

ärztlicher Hilfeleistung auf den Namen einer verant-

wortlichen Medizinalperson, welche den Vorschriften der

Registersachen. No 46.

271

§§ 11 ff. genügt, zu erfolgen habe, und Auskündungen,

die dieses Erfordernis nicht erfüllen, verboten seien.

G. -

Der Handelsregisterführer beantragte Abweisung

der Beschwerde, da die formellen Voraussetzungen für

die Eintragung erfüllt gewesen seien. Ob Fischer nach

der solothurnischen Sanitätsgesetzgebung befugt sei, diese

zahnärztliche Klinik zu betreiben, sei von den Handels-

registerbehörden nicht zu prüfen gewesen. Wenn das

Sanitätsdepartement die erfolgte Eintragung beanstanden

wolle, so habe es gemäss Art. 32 HRegVO Klage zu

erheben.

D. -

Mit Urteil vom 30. Mai 1939 wies das Obergericht

Solothurn die Beschwerde ab. In der Begründung wurde

ausgeführt, in formeller Hinsicht sei die Eintragung in

Ordnung. In materieller Beziehung verstosse die Firma-

bezeichnung zwar gegen Art. 944 OR, weil das Publikum

zur irrtümlichen Annahme verleitet werden könnte, der

Firmainhaber Fischer sei diplomierter Zahnarzt. Nach

erfolgter Eintragung könne das Sanitätsdepartement aber

als Dritter im Sinne von Art. 32 HRegVO nur auf dem

Wege der gerichtlichen Klage vorgehen.

E. -

Mit der vorliegenden verwaltungsrechtlichen

Beschwerde beantragt der Regierungsrat Solothurn, der

Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und der

Handelsregisterführer zur Löschung der Firma « Fischer,

Neue zahnärztliche Privatklinik» anzuweisen.

F. -

Das Obergericht Solöthurn beantragt Abweisung

der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizei-

departement kommt in seiner Vernehmlassung zum

Schlusse, der Entscheid des Obergerichts sei in Gutheissung

der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Da8 Bunde8ge1'icht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 9 Abs. 1 VDG ist zur Erhebung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer im ange-

fochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch

i1m in seinen Rechten verletzt worden ist.

272

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Die erste Voraussetzung, nämlich die Beteiligung im

angefochtenen Entscheid als Partei, ist hier gegeben;

denn das Sanitätsdepartement, das im Verfahren vor

dem Obergericht als Partei aufgetreten ist, hat lediglich

als Verwaltungsabteilung des heute beschwerdeführenden

Gesamtregierungsrats gehandelt. Danach besitzt also der

Regierungsrat die sog. formelle Beschwerdelegitimation

(BGE 60 I 33).

In BGE 61 I 146 ist allerdings unter Hinweis auf ver-

schiedene nicht veröffentlichte Entscheide erklärt worden,

dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein Rechts-

mittel gegen unzulässige Eingriffe der Behörden in die

Rechte der Bürger sei. Diese etwas enge Umschreibung

darf aber nicht so verstanden werden, dass eine Behörde

(abgesehen von dem in Art. 9 Ahs. 2 VDG ausdrücklich

erwähnten Bundesrat) überhaupt nicht beschwerde-

berechtigt sein könne. Die Beschwerdelegitimation fehlt

ihr vielmehr nur dort, wo sie am Verfahren lediglich als

Behörde beteiligt ist, deren Entscheid von der ihr über-

geordneten administrativen Instanz aufgehoben wurde,

wie dies in BGE 61 1146 der Fall war. Dann ist ihr nämlich

die Parteieigenschaft im eigentlichen Sinne abzusprechen.

Anders verhält es sich dagegen, wenn wie hier die rekur-

rierende Behörde zu derjenigen, die den Entscheid erlassen

hat, nicht in einem Subordinationsverhältnis steht. Ist

in einem solchen Falle streitig, ob der an sich beschwerde-

fähige Entscheid gegen BestimIlllUlgen des objektiven

öffentlichen Rechtes verstosse, über deren Beobachtung

die am Entscheid beteiligte Behörde zu wachen hat, so·

kommt dieser eine eigentliche Parteistellung zu (vgl.

KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundes-

gericht S. 36 ff.). Und zWar besitzt sie, wenn die genannten

Voraussetzungen erfüllt sind, neben der durch die Partei-

eigenschaft verliehenen formellen Beschwerdelegitimation

auch die sog. Legitimation zur Sache. Das für einen

privaten Beschwerdeführer für diese Seite der Legitimation

notwendige Erfordernis der Verletzung der subjektiven

Registersaohen. No 46.

273

Rechtssphäre (BGK 60 I 32, 62 I 167) fällt selbstver-

~tändlich ausser Betracht bei einer Behörde, deren Aufgabe

m der Durchsetzung des objektiven öffentlichen Rechts

auf dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsgebiet besteht.

2. -

Das Obergericht kommt in seinen Erwägungen

zum Schlusse, dass es zur Behandlung des vom Sanitäts-

departement gestellten Löschungsbegehrens nicht zu-

ständig sei. Wie der Regierungsrat und das eidgenössische

Justiz-

und Po1izeidepartement zutreffend bemerken,

hätte das Obergericht bei dieser Stellungnahme die

Beschwerde nicht materiell abweisen, sondern das Eintreten

auf sie ablehnen sollen.

Die Gründe, aus denen das Obergericht glaubt seine

Unzuständigkeit ableiten zu müssen, sind jedoch in

Übereinstimmung mit dem Justiz- und Polizeidepartement

als unstichhaltig zurückzuweisen. Die in Art. 32 HRegVO

vorgesehene Klage gegen eine bereits vollzogene Eintra-

gung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung der

Verletzung subjektiver Rechte Dritter. Dies ergibt sich

schlüssig sowohl aus dem Wortlaut des Art. 32 «(Erheben

Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte Einsprache ...))),

als auch aus dem Marginale « Privatrechtlicher Einspruch

gegen eine Eintragung)). Der Regierungsrat macht aber,

wie bereits ausgeführt wurde, nicht ein subjektives Recht

geltend, sondern er strebt in Wahrung des öffentlichen

Interesses die Durchsetzung des objektiven öffentlichen

Rechtes an. Er behauptet, dass die streitige Firmabe-

zeichnung das in Art. 38 HRegVO aufgestellte Gebot der

Wahrheit der Registereintragungen verletze, zu Täuschun~

gen Anlass gebe und öffentlichen Interessen zuwiderlaufe.

Für die Einhaltung der in Art. 38 aufgestellten Vorschriften

haben aber gemäss Art. 21 HRegVO die für die Hand-

habung des Handelsregisters eingesetzten Behörden von

Amtes wegen zu sorgen, und zwar gleichgültig, ob eine

Eintragung ausserdem einem Dritten Anlass zu einer

Zivilklage geben könnte oder nicht (BGE 56 I 360).

Die Pflicht des Handelsregisterführers, für die Ein-

AS 65 I -

1939

18

274

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

haltung der Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 HRegVO

besorgt zu sein, ist aber nicht zu Ende mit der Vornahme

der Eintragung. Stellt sich nachträglich heraus, dass er

beim Eintrag einer Firma einen Verstoss gegen Art. 38

Abs. 1 übersehen hat, oder entspricht ein ursprünglich

einwandfreier Eintrag infolge Änderung der Verhältnisse

den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so ist der

Handelsregisterführer zum Einschreiten verpflichtet. Aller-

dings hat nicht jeder Bürger, der die Handelsregister-

behörde von einem solchen Falle in Kenntnis setzt, einen

subjektiven Anspruch darauf, dass seiner Anzeige Folge

gegeben werde, es sei denn, die beanstandete Eintragung

stelle zugleich eine Verletzung seiner subjektiven Rechts-

sphäre dar (BGE 62 I 167); denn die Sorge für das öffent-

liche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffent-

lichen Rechts ist nicht Sache des Einzelnen, sondern der

dazu befugten Behörden (BGE60 I 33, 56 I 361). Geht

aber die Anzeige nicht von einem einzelnen, persönlich

unbeteiligten Bürger aus, sondern von einer Behörde,

welcher im betreffenden sachlichen Bereich die Sorge für

das öffentliche Wohl obliegt, so hat diese auch einen

Anspruch auf das Tätigwerden des Handelsregisterführers.

3. -

Erweist sich nach dem Vollzug einer Eintragung,

dass diese den Anforderungen nicht oder nicht mehr

entspricht, so ist sie nach Art. 38 Abs. 2 HRegVO im

Verfahren gemäss Art. 60 HRegVO zu ändern oder zu

löschen. Art. 60 hat nun allerdings den Fall im Auge,

dass eine Eintragung mit den Tatsachen nicht mehr

übereinstimmt. Jedoch erklärt Art. 61 das für den Art.

60 geltende Verfahren auch als anwendbar, wenn eine

Firma nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht,·

und· fügt bei, dass die Aufsichtsbehörde nötigenfalls den

Wortlaut der Firma selber festzusetzen habe.

Das Verfahren gemäss Art. 60 wickelt sich nun so ab,

dass der Handelsregisterführer den Anmeldungspflichtigen

auffordert, innert einer angemessenen Frist die erforder-

liche Änderung oder Löschung anzumelden~Wird seinen

Registersachen. No 46.

275

Begehren nicht Folge gegeben, so hät er die Angelegenheit

der Aufsichtsbehörde zu überweisen; deren Entscheid

kann auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Be-

schwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden.

Zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 61 bezw. 60

ist der Handelsregisterführer selbstverständlich nur ge-

halten, wenn er auf Grund einer vorläufigen Prüfung

zum Schlusse kommt, dass die Firma den gesetzlichen

Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. Es ist

daher zu prüfen ob diese Voraussetzung im vorliegenden

Fall erfüllt ist.

4. -

a) Eine Aufforderung an Fischer, sich im Handels-

register löschen zu lassen, kommt nicht in Betracht,

selbst wenn sein Betrieb an sich nicht eintragungspflichtig

sein sollte; denn nach Art. 934 Abs. 3 OR hat jeder, der

unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das Recht, sie

im Handelsregister eintragen zu lassen. Der solothumische

Regierungsrat bestreitet nicht, dass Fischer tatsächlich

eine Zahnklinik betreibt, sowie dass er hiezu befugt ist,

unter der Voraussetzung, dass er nicht selber Zahnbe-

handlungen vornimmt, sondern· sie durch einen diplo-

mierten Zahnarzt vornehmen lässt, und dass jede

öffentliche Auskündung auf den Namen dieses Zahnarztes

erfolgt unter Ausschluss des Namens Fischer.

b) Da Fischer sein Geschäft als alleiniger Inhaber

betreibt, so hat er nicht nur das Recht, sondern nach

Art. 945 Abs. 1 OR die Pflicht, den wesentlichen Inhalt

seiner Firma aus seinem Familiennamen, mit oder ohne

Vornamen zu bilden. Die Firmabezeichnung Fischer ist

daher zulässig.

e) Nach Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma ausser

dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben enthal-

ten, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder

eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass

der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine

Täuschungen veranlassen kann, und keinem öffentlichen

Interesse zuwiderläuft, d. h. eben den Anforderungen des

276

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Art. 38 Abs. 1 HRegVO für Eintragungen im allgemeinen

genügt.

Nach der Auffassung des Regierungsrates steht der

von Fischer verwendete Firmazusatz « Neue zahnärztliche

Privatklinik» -

(der zu unterscheiden ist von der Be-

zeichnung der Geschäftsnatur, die nach Art. 42 Abs. 1

HRegVO ebenfalls im Handelsregister eingetragen sein

muss, aber nicht Bestandteil der Firma ist; vergl. hiezu

unten lit. d) -

im Widerspruch zu den Vorschriften des

Art. 944 Abs. 1 OR, und ausschliesslich gegen diesen

Zusatz wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit.

obwohl irrtümlicherweise die gänzliche Löschung der in

Frage stehenden Firma verlangt wird.

Die zu entscheidende Frage nach der Zulässigkeit des

Firmazusatzes « Neue zahnärztliche Privatklinik» unter

dem Gesichtspunkte des Art. 944 Abs. 1 OR scheint auf

den ersten Blick eine gewisse Ähnlichkeit aufzuweisen

mit den in BGE 55 I 335 und 338 behandelten Fällen.

Dort war zu prüfen, ob der Inhaber bezw. Teilhaber einer

Apotheke, der nicht diplomierter Apotheker war, sondern

das Geschäft durch einen im Besitz des Apothekerdiploms

befindlichen Angestellten bezw. Teilhaber betreiben liess,

als Firma seinen Namen mit dem Zusatz « Apotheke»

führen dürfe. Das Bundesgericht hat diese Firmabezeich-

nung als zulässig anerkannt, mit der Begrülldung,dass

das Gebot der Firmenwahrheit sich nur auf die zivil-

rechtlichen Verhältnisse beziehe; insbesondere werde

durch die Eintragung eines Kaufmanns im Handels-

register nicht festgestellt, dass dieser zum Betrieb des

von ihm bezweckten Geschäftes vom gewerbe -

bezw.

sanitätspolizeilichen Standpunkt aus berechtigt sei. Auch

die Gefahr einer Täuschung des Publikums wurde ver-

neint, weil in einer Firma nicht nur solche Geschäfts-

inhaber mit Namen aufgeführt werden dürften, die

zugleich Leiter des Geschäftes seien; ob eine in der Firma

aufgeführte Person das Geschäft leite, könne dem Publi-

kum gleichgültig sein, da es nur daran ein Interesse habe,

Registersachen. No 46.

277

dass die Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles

von einer dazu befugten Person ausgeübt werde.

Im Unterschied von diesen beiden Fällen besteht jedoch

hier eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche den

von Fischer gewählten Firmazusatz ausdrücklich ver-

bietet, nämlich der vom Regierungsrat erwähnte § 43

Abs. 1 und 2 der solothurnischen Sanitätsverordnung.

Die Firmabezeichnung der Einzelfirma ist der Natur der

Sache nach an sich eine Auskündung im Sinne der genann-

ten Bestimmung; denn unter seiner Firmabezeichnung

tritt der Geschäftsinhaber mit dem Publikum in Berührung.

Mit der von ihm gewählten Firmabezeichnung bietet

somit Fischer zahnärztliche Behandlung an, also ärztliche

Hilfeleistung im weitem Sinne, und dieses Angebot

erfolgt nicht auf den Namen einer verantwortlichen

Medizinalperson, d. h. eines im Kanton Solothurn zur

Berufsausübung zugelassenen diplomierten Zahnarztes.

Der Firmazusatz verletzt also eine kantonale Gesetzes-

bestimmung, die auf einem dem Kanton vorbehaltenen

Gebiete, nämlich dem der Sanitätspolizei, erlassen worden

und daher für das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

in Registersachen massgebend ist. Im Hinblick auf diese

Bestimmung läuft der Firmazusatz unzweifelhaft dem

öffentlichen Interesse zuwider und ist deshalb unzulässig.

d) Aus den gleichen Gründen darf Fischer die Be-

zeichnung « Neue zahnärztliche Privatklinik» auch nicht

als Angabe der Geschäftsnatur im Sinne von Art. 42

Abs. 1 HRegVO, die bei Einzelfirmen zum obligatorischen

Inhalt des Registereintrags gehört, eintragen lassen. Er

muss vielmehr eine Formulierung wählen, welche die

tatsächlichen Verhältnisse klar zum Ausdruck bringt,

z. B. in der vom Justiz- und Polizeidepartement vorge-

schlagenen Umschreibung:

« Zahntechnisches Atelier,

Übernahme zahnärztlicher Arbeiten durch diplomierten

Zahnarzt ».

5 -

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

die Sache an die Vorinstanz zurück:l;uweisen ist (Art. 16

278

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Abs 2 VDG); diese hat den Handelsregisterführer zur

Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61

HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des

Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein-

zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet

oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister-

führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu

überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der

vorstehenden Erwägungen zu treffen hat.

Demnach erke:nnt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der

Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei-

dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-

gewiesen wird.

II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON

POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

47. Urteil vom 26. Oktober 1939

i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post- und

Ei'lenbahndepartement.

Posttaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen

nur die öffentlichen, als Teil der Staats- oder Gemeindever-

waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat-

schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie

von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit-

wirkung von Gemeinden betrieben werden.

Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con-

formement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes,

las 000100 publiques qui constituent une branche de l'admi-

nistration de l'Etat ou des communoo. Les autroo ecoles ont

un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port,

meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit

public ou lorsque des comml.moo participent a l'entreprise.

Tas8e postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38

lett. b delIa legge sul servizio delle poste, le seuole pubbliche

Post, Telegraph und Telephon. N0 47.

279

ehe costituiscono un ramo dell'anuninistrazione deUo Stato 0

dei Comuni. Le altre seuole hanno carattere privato e non

godono deUa franchigia di porto, anche se sono dirette da

una corporazione di diritto pubblico 0 con la colIaborazione

di comuni.

A. -

Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor-

gegangen aus der

« Höheren Schule (Akademie) für

Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss

des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai

1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den

ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der

Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen

Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17.

November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver-

kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über-

nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr

Handel, Verkehr und Verwaltung». Diese wurde auf

den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve-

menten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter-

nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember

1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten

Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stiftung

weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe-

nennungen heute die Bezeichnung « Handelshochschule

St. Gallen » (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938,

S. 974 f.).

Die Stiftung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12.

Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer

eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1

der Stiftungsstatuten). Das Stiftungsvermögen besteht im

wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels-

hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge-

machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie

den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende

1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stiftung sind

der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungspru-

fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle-

gium (Art. 3). Der Stiftungsrat besteht aus 3 Vertretern