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65_I_269

BGE 65 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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268 Staatsrecht.

z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S. 478 ff. ; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Aufl. Art. 19 N. 5, 8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigenmg der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent- mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb- ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht- licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE 63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper- sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird. Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge- zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger Praxis nur nach Anhönmg des Betroffenen zugelassen hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör nur im Zivil- und Strafprozessverfahren, nicht für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280: 43 I S. 165). ' Vgl. auch NI'. 40, 41 lild <13. - Voir aussi nOS 40, 41 et 43. Regist<rrsachen. N0 46. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE J UR I D I C T ION A D MIN IST RAT I VE ET DISCIPLINAIRE • I. REGISTERSACHEN REGISTRES

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1939 269

i. S. Solothurn. Regierungsrat, gegeu Solothurn. Obergericht. Handelsregistereintrag. Legitilmation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be- schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG. Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo. Firmazusatz, Art. 944 OR ; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz « Zahnklinik» für einen Zahntechniker. Inscription au registre du commerce. Qualite d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD. Le principe de la verite des raisons commerciales doit etre applique d'office par le prepose au registre du conunerce, meme lorsqu'il apparait apres coup seulement qu'il a ete viole, art. 21, 38, 60, 61 ORC. Adjonction d une raison commerciale, art. 944 CO. Lorsque la reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien- dentiste ne peut ajouter la designation ({ Clinique dentaire » a sa raison commerciale. Inscrizione nel registl'o di commercio. Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD. . Il principio della veridicitd delle ditte wmmerciali dev'essere appli- cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche 270 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. se la sua violazione appare soltanto piu tardi, an. 21, 38, 60, 61 ORC. Aggiunta a una ditta commerciale, an. 944 CO. Quando le dispo- sizioni sanitarie vigenti in un cantone si oppongono, un mec- canico-dentista non puo aggiungere la designazione « Clinica dentaria » alla sua ditta commerciale. A. - Der Zahntechniker Charles Robert Fischer betreibt in Solothurn eine zahnärztliche Privatklinik. Da er das eidgenössische Zahnarztdiplom nicht besitzt, was für die Ausübung der Zahnheilkunde im Kanton Solothunl erforderlich ist, gestattete ihm der Regierungs- rat den Betrieb der Klinik nur unter der Bedingung, dass er für die Vornahme der zahnärztlichen Behandlung einen diplomierten Zahnarzt anstelle und dass jede öffent- liche Auskiindung auf den Namen dieses Zahnarztes, unter Ausschluss des Namens Fischer, zu erfolgen habe. Vom solothurnischen Handelsregisterführer aufgefor- dert, liess sich Fischer am 28. Dezember 1937 unter der Firma « Fischer, Neue zahnärztliche Privatklinik» im Handelsregister eintragen. B. - Mit Beschwerde vom 24. April 1939 wandte sich das Sanitätsdepartement des Kantons Solothurn an das solothurnische Obergericht als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister mit dem Begehren um Löschung der Einzelfirma « Fischer, Neue zahnärztliche Privat- klinik », weil die Firmabezeichnung den Vorschriften von Art. 944 OR über die Firmabildung zuwiderlaufe. Sie entspreche nicht der Wahrheit, weil Fischer nicht im Besitze des eidgenössischen ZahnarztdiplOlns sei und daher nach § 11 der solothurnischen Sanitätsverordnung vom 19. Dezember 1938 nicht als Zahnarzt tätig sein dürfe ; ferner sei sie zur Täuschung des Publikums geeignet, weil dieses in den Glauben versetzt w-erde, Fischer sei diplomierter Zahnarzt und besitze die kantonale Bewilli- gung zur Berufsausübung ; endlich verstosse sie gegen öffentliche Interessen, weil nach § 43 der Sanitätsver- ordnung jede im Kanton Solothurn erfolgende AuskÜlldung ärztlicher Hilfeleistung auf den Namen einer verant- wortlichen Medizinalperson, welche den Vorschriften der Registersachen. No 46. 271 §§ 11 ff. genügt, zu erfolgen habe, und Auskündungen, die dieses Erfordernis nicht erfüllen, verboten seien. G. - Der Handelsregisterführer beantragte Abweisung der Beschwerde, da die formellen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt gewesen seien. Ob Fischer nach der solothurnischen Sanitätsgesetzgebung befugt sei, diese zahnärztliche Klinik zu betreiben, sei von den Handels- registerbehörden nicht zu prüfen gewesen. Wenn das Sanitätsdepartement die erfolgte Eintragung beanstanden wolle, so habe es gemäss Art. 32 HRegVO Klage zu erheben. D. - Mit Urteil vom 30. Mai 1939 wies das Obergericht Solothurn die Beschwerde ab. In der Begründung wurde ausgeführt, in formeller Hinsicht sei die Eintragung in Ordnung. In materieller Beziehung verstosse die Firma- bezeichnung zwar gegen Art. 944 OR, weil das Publikum zur irrtümlichen Annahme verleitet werden könnte, der Firmainhaber Fischer sei diplomierter Zahnarzt. Nach erfolgter Eintragung könne das Sanitätsdepartement aber als Dritter im Sinne von Art. 32 HRegVO nur auf dem Wege der gerichtlichen Klage vorgehen. E. - Mit der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Beschwerde beantragt der Regierungsrat Solothurn, der Entscheid des Obergerichtes sei aufzuheben und der Handelsregisterführer zur Löschung der Firma « Fischer, Neue zahnärztliche Privatklinik» anzuweisen. F. - Das Obergericht Solöthurn beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische Justiz- und Polizei- departement kommt in seiner Vernehmlassung zum Schlusse, der Entscheid des Obergerichts sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da8 Bunde8ge1'icht zieht in Erwägung :

1. - Nach Art. 9 Abs. 1 VDG ist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer im ange- fochtenen Entscheid als Partei beteiligt war oder durch i1m in seinen Rechten verletzt worden ist. 272 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Die erste Voraussetzung, nämlich die Beteiligung im angefochtenen Entscheid als Partei, ist hier gegeben; denn das Sanitätsdepartement, das im Verfahren vor dem Obergericht als Partei aufgetreten ist, hat lediglich als Verwaltungsabteilung des heute beschwerdeführenden Gesamtregierungsrats gehandelt. Danach besitzt also der Regierungsrat die sog. formelle Beschwerdelegitimation (BGE 60 I 33). In BGE 61 I 146 ist allerdings unter Hinweis auf ver- schiedene nicht veröffentlichte Entscheide erklärt worden, dass die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein Rechts- mittel gegen unzulässige Eingriffe der Behörden in die Rechte der Bürger sei. Diese etwas enge Umschreibung darf aber nicht so verstanden werden, dass eine Behörde (abgesehen von dem in Art. 9 Ahs. 2 VDG ausdrücklich erwähnten Bundesrat) überhaupt nicht beschwerde- berechtigt sein könne. Die Beschwerdelegitimation fehlt ihr vielmehr nur dort, wo sie am Verfahren lediglich als Behörde beteiligt ist, deren Entscheid von der ihr über- geordneten administrativen Instanz aufgehoben wurde, wie dies in BGE 61 1146 der Fall war. Dann ist ihr nämlich die Parteieigenschaft im eigentlichen Sinne abzusprechen. Anders verhält es sich dagegen, wenn wie hier die rekur- rierende Behörde zu derjenigen, die den Entscheid erlassen hat, nicht in einem Subordinationsverhältnis steht. Ist in einem solchen Falle streitig, ob der an sich beschwerde- fähige Entscheid gegen BestimIlllUlgen des objektiven öffentlichen Rechtes verstosse, über deren Beobachtung die am Entscheid beteiligte Behörde zu wachen hat, so· kommt dieser eine eigentliche Parteistellung zu (vgl. KIRCHHOFER, Die Verwaltungsrechtspflege beim Bundes- gericht S. 36 ff.). Und zWar besitzt sie, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, neben der durch die Partei- eigenschaft verliehenen formellen Beschwerdelegitimation auch die sog. Legitimation zur Sache. Das für einen privaten Beschwerdeführer für diese Seite der Legitimation notwendige Erfordernis der Verletzung der subjektiven Registersaohen. No 46. 273 Rechtssphäre (BGK 60 I 32, 62 I 167) fällt selbstver- ~tändlich ausser Betracht bei einer Behörde, deren Aufgabe m der Durchsetzung des objektiven öffentlichen Rechts auf dem ihr zugewiesenen Tätigkeitsgebiet besteht.

2. - Das Obergericht kommt in seinen Erwägungen zum Schlusse, dass es zur Behandlung des vom Sanitäts- departement gestellten Löschungsbegehrens nicht zu- ständig sei. Wie der Regierungsrat und das eidgenössische Justiz- und Po1izeidepartement zutreffend bemerken, hätte das Obergericht bei dieser Stellungnahme die Beschwerde nicht materiell abweisen, sondern das Eintreten auf sie ablehnen sollen. Die Gründe, aus denen das Obergericht glaubt seine Unzuständigkeit ableiten zu müssen, sind jedoch in Übereinstimmung mit dem Justiz- und Polizeidepartement als unstichhaltig zurückzuweisen. Die in Art. 32 HRegVO vorgesehene Klage gegen eine bereits vollzogene Eintra- gung bezieht sich lediglich auf die Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte Dritter. Dies ergibt sich schlüssig sowohl aus dem Wortlaut des Art. 32 «( Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte Einsprache ... ))), als auch aus dem Marginale « Privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung )). Der Regierungsrat macht aber, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ein subjektives Recht geltend, sondern er strebt in Wahrung des öffentlichen Interesses die Durchsetzung des objektiven öffentlichen Rechtes an. Er behauptet, dass die streitige Firmabe- zeichnung das in Art. 38 HRegVO aufgestellte Gebot der Wahrheit der Registereintragungen verletze, zu Täuschun~ gen Anlass gebe und öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Für die Einhaltung der in Art. 38 aufgestellten Vorschriften haben aber gemäss Art. 21 HRegVO die für die Hand- habung des Handelsregisters eingesetzten Behörden von Amtes wegen zu sorgen, und zwar gleichgültig, ob eine Eintragung ausserdem einem Dritten Anlass zu einer Zivilklage geben könnte oder nicht (BGE 56 I 360). Die Pflicht des Handelsregisterführers, für die Ein- AS 65 I - 1939 18 274 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. haltung der Vorschriften des Art. 38 Abs. 1 HRegVO besorgt zu sein, ist aber nicht zu Ende mit der Vornahme der Eintragung. Stellt sich nachträglich heraus, dass er beim Eintrag einer Firma einen Verstoss gegen Art. 38 Abs. 1 übersehen hat, oder entspricht ein ursprünglich einwandfreier Eintrag infolge Änderung der Verhältnisse den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr, so ist der Handelsregisterführer zum Einschreiten verpflichtet. Aller- dings hat nicht jeder Bürger, der die Handelsregister- behörde von einem solchen Falle in Kenntnis setzt, einen subjektiven Anspruch darauf, dass seiner Anzeige Folge gegeben werde, es sei denn, die beanstandete Eintragung stelle zugleich eine Verletzung seiner subjektiven Rechts- sphäre dar (BGE 62 I 167) ; denn die Sorge für das öffent- liche Wohl und die Verwirklichung des objektiven öffent- lichen Rechts ist nicht Sache des Einzelnen, sondern der dazu befugten Behörden (BGE60 I 33, 56 I 361). Geht aber die Anzeige nicht von einem einzelnen, persönlich unbeteiligten Bürger aus, sondern von einer Behörde, welcher im betreffenden sachlichen Bereich die Sorge für das öffentliche Wohl obliegt, so hat diese auch einen Anspruch auf das Tätigwerden des Handelsregisterführers.

3. - Erweist sich nach dem Vollzug einer Eintragung, dass diese den Anforderungen nicht oder nicht mehr entspricht, so ist sie nach Art. 38 Abs. 2 HRegVO im Verfahren gemäss Art. 60 HRegVO zu ändern oder zu löschen. Art. 60 hat nun allerdings den Fall im Auge, dass eine Eintragung mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmt. Jedoch erklärt Art. 61 das für den Art. 60 geltende Verfahren auch als anwendbar, wenn eine Firma nicht oder nicht mehr den Vorschriften entspricht,· und· fügt bei, dass die Aufsichtsbehörde nötigenfalls den Wortlaut der Firma selber festzusetzen habe. Das Verfahren gemäss Art. 60 wickelt sich nun so ab, dass der Handelsregisterführer den Anmeldungspflichtigen auffordert, innert einer angemessenen Frist die erforder- liche Änderung oder Löschung anzumelden~Wird seinen Registersachen. No 46. 275 Begehren nicht Folge gegeben, so hät er die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde zu überweisen; deren Entscheid kann auf dem Wege der verwaltungsgerichtlichen Be- schwerde an das Bundesgericht weiter gezogen werden. Zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 61 bezw. 60 ist der Handelsregisterführer selbstverständlich nur ge- halten, wenn er auf Grund einer vorläufigen Prüfung zum Schlusse kommt, dass die Firma den gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. Es ist daher zu prüfen ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.

4. -

a) Eine Aufforderung an Fischer, sich im Handels- register löschen zu lassen, kommt nicht in Betracht, selbst wenn sein Betrieb an sich nicht eintragungspflichtig sein sollte; denn nach Art. 934 Abs. 3 OR hat jeder, der unter einer Firma ein Geschäft betreibt, das Recht, sie im Handelsregister eintragen zu lassen. Der solothumische Regierungsrat bestreitet nicht, dass Fischer tatsächlich eine Zahnklinik betreibt, sowie dass er hiezu befugt ist, unter der Voraussetzung, dass er nicht selber Zahnbe- handlungen vornimmt, sondern· sie durch einen diplo- mierten Zahnarzt vornehmen lässt, und dass jede öffentliche Auskündung auf den Namen dieses Zahnarztes erfolgt unter Ausschluss des Namens Fischer.

b) Da Fischer sein Geschäft als alleiniger Inhaber betreibt, so hat er nicht nur das Recht, sondern nach Art. 945 Abs. 1 OR die Pflicht, den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus seinem Familiennamen, mit oder ohne Vornamen zu bilden. Die Firmabezeichnung Fischer ist daher zulässig.

e) Nach Art. 944 Abs. 1 OR darf jede Firma ausser dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt Angaben enthal- ten, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen veranlassen kann, und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, d. h. eben den Anforderungen des 276 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Art. 38 Abs. 1 HRegVO für Eintragungen im allgemeinen genügt. Nach der Auffassung des Regierungsrates steht der von Fischer verwendete Firmazusatz « Neue zahnärztliche Privatklinik» - (der zu unterscheiden ist von der Be- zeichnung der Geschäftsnatur, die nach Art. 42 Abs. 1 HRegVO ebenfalls im Handelsregister eingetragen sein muss, aber nicht Bestandteil der Firma ist; vergl. hiezu unten lit. d) - im Widerspruch zu den Vorschriften des Art. 944 Abs. 1 OR, und ausschliesslich gegen diesen Zusatz wendet sich die Beschwerde in Wirklichkeit. obwohl irrtümlicherweise die gänzliche Löschung der in Frage stehenden Firma verlangt wird. Die zu entscheidende Frage nach der Zulässigkeit des Firmazusatzes « Neue zahnärztliche Privatklinik» unter dem Gesichtspunkte des Art. 944 Abs. 1 OR scheint auf den ersten Blick eine gewisse Ähnlichkeit aufzuweisen mit den in BGE 55 I 335 und 338 behandelten Fällen. Dort war zu prüfen, ob der Inhaber bezw. Teilhaber einer Apotheke, der nicht diplomierter Apotheker war, sondern das Geschäft durch einen im Besitz des Apothekerdiploms befindlichen Angestellten bezw. Teilhaber betreiben liess, als Firma seinen Namen mit dem Zusatz « Apotheke» führen dürfe. Das Bundesgericht hat diese Firmabezeich- nung als zulässig anerkannt, mit der Begrülldung,dass das Gebot der Firmenwahrheit sich nur auf die zivil- rechtlichen Verhältnisse beziehe; insbesondere werde durch die Eintragung eines Kaufmanns im Handels- register nicht festgestellt, dass dieser zum Betrieb des von ihm bezweckten Geschäftes vom gewerbe - bezw. sanitätspolizeilichen Standpunkt aus berechtigt sei. Auch die Gefahr einer Täuschung des Publikums wurde ver- neint, weil in einer Firma nicht nur solche Geschäfts- inhaber mit Namen aufgeführt werden dürften, die zugleich Leiter des Geschäftes seien; ob eine in der Firma aufgeführte Person das Geschäft leite, könne dem Publi- kum gleichgültig sein, da es nur daran ein Interesse habe, Registersachen. No 46. 277 dass die Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles von einer dazu befugten Person ausgeübt werde. Im Unterschied von diesen beiden Fällen besteht jedoch hier eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche den von Fischer gewählten Firmazusatz ausdrücklich ver- bietet, nämlich der vom Regierungsrat erwähnte § 43 Abs. 1 und 2 der solothurnischen Sanitätsverordnung. Die Firmabezeichnung der Einzelfirma ist der Natur der Sache nach an sich eine Auskündung im Sinne der genann- ten Bestimmung; denn unter seiner Firmabezeichnung tritt der Geschäftsinhaber mit dem Publikum in Berührung. Mit der von ihm gewählten Firmabezeichnung bietet somit Fischer zahnärztliche Behandlung an, also ärztliche Hilfeleistung im weitem Sinne, und dieses Angebot erfolgt nicht auf den Namen einer verantwortlichen Medizinalperson, d. h. eines im Kanton Solothurn zur Berufsausübung zugelassenen diplomierten Zahnarztes. Der Firmazusatz verletzt also eine kantonale Gesetzes- bestimmung, die auf einem dem Kanton vorbehaltenen Gebiete, nämlich dem der Sanitätspolizei, erlassen worden und daher für das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz in Registersachen massgebend ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung läuft der Firmazusatz unzweifelhaft dem öffentlichen Interesse zuwider und ist deshalb unzulässig.

d) Aus den gleichen Gründen darf Fischer die Be- zeichnung « Neue zahnärztliche Privatklinik» auch nicht als Angabe der Geschäftsnatur im Sinne von Art. 42 Abs. 1 HRegVO, die bei Einzelfirmen zum obligatorischen Inhalt des Registereintrags gehört, eintragen lassen. Er muss vielmehr eine Formulierung wählen, welche die tatsächlichen Verhältnisse klar zum Ausdruck bringt,

z. B. in der vom Justiz- und Polizeidepartement vorge- schlagenen Umschreibung: « Zahntechnisches Atelier, Übernahme zahnärztlicher Arbeiten durch diplomierten Zahnarzt ». 5 - Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Sache an die Vorinstanz zurück:l;uweisen ist (Art. 16 278 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Abs 2 VDG) ; diese hat den Handelsregisterführer zur Einleitung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 2 und 61 HRegVO aufzufordern, d. h Fischer zur Änderung des Firmazusatzes « Neus. zahnärztliche Privatklinik» ein- zuladen. Lässt Fischer die Aufforderung unbeantwortet oder erhebt er Einsprache, so hat der Handelsregister- führer die Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde zu überweisen, welche ihren Entscheid nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen zu treffen hat. Demnach erke:nnt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom

30. Mai 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Entschei- dung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen wird. II.POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES

47. Urteil vom 26. Oktober 1939

i. S. Handelshochschule St. Gallen gegen eidg. Post- und Ei'lenbahndepartement. Posttaxen : Portofreiheit gemäss Art. 38, lit. b PVG geniessen nur die öffentlichen, als Teil der Staats- oder Gemeindever- waltung geführten Schulen. Andere Schulen haben, als Privat- schulen, nicht Anspruch auf Portofreiheit, auch wenn sie von öffentlichrechtlichen Korporationen oder unter Mit- wirkung von Gemeinden betrieben werden. Taxes postales : Beneficient seules de la franchise de port, con- formement a l'art. 38 lit. b de la Loi sur le service des postes, las 000100 publiques qui constituent une branche de l'admi- nistration de l'Etat ou des communoo. Les autroo ecoles ont un caractere prive et n'ont pas droit a la franchise de port, meme lorsque l'entrepreneur est une corporation de droit public ou lorsque des comml.moo participent a l'entreprise. Tas8e postali: Godono deUa franchigia di porto, giusta l'art. 38 lett. b delIa legge sul servizio delle poste, le seuole pubbliche Post, Telegraph und Telephon. N0 47. 279 ehe costituiscono un ramo dell'anuninistrazione deUo Stato 0 dei Comuni. Le altre seuole hanno carattere privato e non godono deUa franchigia di porto, anche se sono dirette da una corporazione di diritto pubblico 0 con la colIaborazione di comuni. A. - Die Handelshochschule St. Gallen ist hervor- gegangen aus der « Höheren Schule (Akademie) für Handel, Verkehr und Verwaltung», die durch Beschluss des Grossen Rates des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 1898 als kantonale Schulanstalt errichtet und in den ersten Jahren mit Subventionen der politischen und der Ortsgemeinde St. Gallen, sowie der Kaufmännischen Korporation in St. Gallen geführt worden war. Am 17. November 1903 wurde die Schule gespalten in eine « Ver- kehrsschule », die vom 1. Mai 1904 an vom Staate über- nommen und weitergeführt wurde, und eine « Schule fÜr Handel, Verkehr und Verwaltung». Diese wurde auf den nämlichen Zeitpunkt den hievor erwähnten Subve- menten überlassen und von ihnen, als gemeinsame Unter- nehmung, bis 1935 auf Grund eines am 24. Dezember 1903 auf 5 Jahre vereinbarten und jeweilen verlängerten Statuts, von da an in der Rechtsform einer Stiftung weitergeführt. Sie trägt nach verschiedenen Umbe- nennungen heute die Bezeichnung « Handelshochschule St. Gallen » (Amtsblatt für den Kanton St. Gallen 1938, S. 974 f.). Die Stiftung « Handelshochschule St. Gallen» vom 12. Juli 1935 hat den Zweck, die Schule unter der Form einer eigenen juristischen Persönlichkeit weiterzuführen (Art. 1 der Stiftungsstatuten). Das Stiftungsvermögen besteht im wesentlichen aus dem 1911 gebildeten Fonds der Handels- hochschule, bei Anlass der Errichtung der Stiftung ge- machten Zuwendungen, dem Hochschulgebäude, sowie den Sammlungen und verschiedenen Fonds, die Ende 1934 vorhanden waren (Art. 2). Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, der Hochschulrat, die Rechnungspru- fungskommission, das Rektorat und das Dozentenkolle- gium (Art. 3). Der Stiftungsrat besteht aus 3 Vertretern