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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
e per6 leeito eonsiderare il tenore di vita deI eontribuente
corno un'indieo deIl'esistenza d'un determinato guadagno,
quando eontemporaneamente la sostanza non diminuisce.
• Nella fattispeeie Ia deeisione cantonale para perö fondata
su aeeertamenti di fatto ineompieti e sarebbe quindi
opportuno invitare il rieorrente a produrre un estratto
dei suoi libri, un eonto profitti e· perdite od altri documenti
di prova da eui si possa inferire eon certezza il guadagno
eonseguito nel 1929.
Oonsiderando in diritto :
2. -
L'autorita cantonale ha dichiarato, inoltre, d'es-
sersi ispirata ad una norma del diritto eantonale tassando
il ricorrente su un red~to eorrispondente al suo tenore
di vita. Questo suo modo di fare non e eoneiliabile eol
sistema della tassazione deI reddito quale fu istituito
dalla legge deI 28 giugno 1878. Dal tenore dell'art. 5 B
di questa legge risulta infatti in modo tassativo ehe
debbono pagare Ia tassa supplementare sul reddito solo
eoloro ehe hanno un'oceupazione luerativa 0 eoloro ehe
fruiseono di rendite vitalizie, di pensioni 0 di
« altri
simili utili ». In una deeisione dei 18 agosto 1919 (v. rivista
trimestrale di diritto fiscale svi~zero vol. I pag. 311) il
Consiglio federale ha diehiara to ehe eolle parole « altri
simili utili» s'intendono i redditi risultanti da rapporti
giuridiei analoghi al eontratto' di rendita vitalizia od al
vitalizio.
Per se stesso, il fatto ehe un eontribuente spende
annualmente una determinata somma per vivere non
signifiea q~di necessariamente eh 'egli rientri neUa eate-
goria di eoloro ehe in forza dell'art. 5 B debbono Ia tassa
supplementare sul reddito. E infatti possibile eh 'egli
tragga le sue risorse da beni ehe sono, 0 dovrebbero
essere, eolpiti dalla tassa sulla sostanza (nel qual easo la
tassazione deI patrimonio potra essere riveduta· per gli
anni prossimi) 0 ehe viva di sussidi esenti da imposta.
Registersachen. No ö5.
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Non e quindi ammissibile ehe l'autorita fiseale tassi un
eontribuente sul reddito, basandosi unieamente sul fatto
ehe presumibilmente spende ogni anno una determinata
somma per vivere; oeeorre eziandio ehe, sulla seorta della
diehiarazione deI contribuente e dei risultati delle sue
indagini, essa deeida se questi riempie le condizioni da
oui l'art. 5 B fa dipendere l'obbligo di pagare Ia tassa
supplementare sul reddito.
Il Tribunale /ederale pronuncia :
La decisione 13 settembre 1929 deI Dipartimento delle
Finanze deI Cantone Tieino e annullata e la causa rinviata
per un nuovo giudizio all'autorita cantonale.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
55. Orteil der l Zivila.bteilllng vom 23. Oktober 1929
i. S. Apothekerverein des Xantons St. Ga.llen
gegen Aufsichtsbehörd.e fIir Schuldbetreibung und Xonkurs
dei Xa.ntons St. Gallen (lIa.adelsregisterwesen).
Der Eintrag einer Apothekerfirma ~ins Handelsregister, in der als
Geschäftsinhaber eine. Person aufgeführt ist, die kein eidg.
Apothekerdiplom besitzt, kann nicht unter Hinweis auf Art. 1
der rev. VerordnUllg II betr. Ergänzung der Handelsregister·
verordnung verweigert werden.
A. -
Am 19. Juli 1929 stellte der Apothekerverein des
Kantons St. Gallen bei der Aufsiehtsbehörde über das
Handelsregister des Kantons St. Gallen das Begehren, es
sei die gemäss Publikation vom 15. Juni 1929 erfolgte
Eintragung der Firma « Otto Braun, Kronenapotheke &
Sanitätsgeschäft » in Rorschach im Handelsregister zu
löschen, da Braun kein eidgenössisches Apothekerdiplom
besitze und deshalb zum Betriebe einer Apotheke nicht
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
berechtigt sei. Die genannte Firmabezeichnung verstosse
daher gegen Art. 1 der revidierten Verordnung II betref-
fend Ergänzung der Handelsregisterverordnung, wonach
alle Eintragungen wahr sein müssen, zu keinen Täu-
schungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse
widerdprechen dürfen.
B. -
Mit Entscheid vom 6. August 1929 hat die kanto-
nale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
O. -
Hiegegen hat der Beschwerdeführer am 7. Sep-
tember 1929 die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht erhoben, indem er erneut die Löschung der
angefochtenen Firma beantragte.
Braun beantragt, es sei infolge Verspätung, sowie
mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers auf die
Beschwerde nicht einzutreten; eventuell sei diese abzu-
weisen.
Das Eidgenössische Justizdepartement ersucht ebenfalls
um Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht z'ieht in Erwägun,g :
1. -
(Eintretensfrage)
.
.
.
.
.
2. -
Die Vorschrift deS Art. 1 der revidierten Verord-
nung II betreffend Ergänzung der Handelsregisterverord-
nung, wonach die Eintragungen wahr sein müssen und zu
keinen Täuschungen Anlass geben dürfen, bezieht sich nur
auf die zivilrechtlichen Verhij,ltnisse. Durch den Eintrag
eines Kaufmanns im Handelsregister wird daher nicht
festgestellt, dass dieser zum Betriebe des von ihm be-
zweckten Geschäftes vom polizeilichen Standpunkte aus
berechtigt sei. Darüber haben ausschliesslich die betref-
fenden Polizeibehörden zu befinden. Der Eintrag der
hier streitigen Firma kann daher nicht deshalb als unwahr
und zu Täuschungen Anlass gebend angefochten werden,
weil Braun nicht im Besitz eines eidgenössischen Apo-
thekerdiplomers ist. Aber auch das dritte in Art. 1 der
genannte Verordnung aufgestellte Erfordernis, dass die
Eintragung « keinem öffentlichen Interesse)) widerspre-
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Registersachen. No 55.
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ehen dürfe, rechtfertigt die Verweigerung eines Eintrages
nur, wenn dieser als solcher, seiner Form nach öffentliche
Interessen verletzt. Eine im bezweckten Geschäftsbetrieb
selber liegende Gefährdung aber kann VOm Handels-
registerführer jedenfalls nur dann gewürdigt werden, wenn
dessen Rechtswidrigkeit klar am Tage liegt. Das ist hier
jedoch nicht der Fall. Die Behauptung, dass, wenn die
angefochtene Firma eingetragen werde, das Publikum
über die Eigenschaft des Braun getäuscht werde, trifft
nicht zu, da keineswegs nur solche Geschäftsinhaber in
einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die
zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind.
Es kann auch dem Publikum völlig gleichgültig sein, ob
die in der Firma aufgeführte Person das Geschäft per-
sönlich leite; nur daran hat es ein Interesse, dass die
Leitung des wissenschaftlichen Betriebsteiles einer Apo-
theke unter allen Umständen in den Händen eines mit
dem eidgenössischen Diplom versehenen Apothekers liege.
Dass dies nun aber, wenn ein Nichtapotheker Inhaber
einer Apotheke ist, nicht zutreffe und daher schon der
Eintrag ins Handelsregister verweigert werden müsste,
um eine mit Sicherheit voraussehbare Verletzung öffent-
licher Interessen zu verhindern, davon kann keine Rede
sein. Auch diesbezüglich ist es ausschliesslich Sache der
zuständigen Sanitätsbehörde, die zum Schutze der Öffent-
lichkeit nötigen Vorkehren zu treffen .. Bei dieser Sachlage
kann daher die Eintragung der angefochtenen Firma, die
vom Beschwerdeführer vom zivilrechtlichen Standpunkte
aus nicht beanstandet wird, nicht verwehrt werden.
Demnach er ke'nnt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
AS 65 I -
1929