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58_I_48

BGE 58 I 48

Bundesgericht (BGE) · 1918-12-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

48 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspfiege.

11. REGISTERSACHEN REGISTRES

6. tttaU d.er I. ZivilabteUung vom 9. Februa.r 1939

i. S. Optiker-Union gegen Eidg. A.mt für d.as lla.ndelsL·egister. Voraussetzungen für die Erleilung der Bewilligung zur Führung einer na ti 0 n ale n F i r m a b e z e ich nun g (<< schwei- zerische ») an einen nicht eintragspflichtigen Verein. Art. 5 rev. VO n vom 16. Dezember 1918 bet. Ergänzung die Rag. VO. A. - Seit 11. Mai 1930 besteht unter dem Namen « Schweizerische Optiker-Union» eine Vereinigung von Optikern und interessensverwandten Geschäften oder Betrieben, die gemäss § 3 ihrer Statuten bezweckt: « 1. Den Stand der Optiker zu heben und zu schützen durch tatkräftige Förderung und energische Vertretung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Lebensinteressen.

2. Förderung der beruflichen Ausbildung. 3. Eventuel- len Anschluss an interessensverwandte Verbände, auch ausländische. 4. Ein Verbandsorgan herauszugeben, sofern es die Finanzen der Union erlauben.» Gemäss einem Nachtrag zu § 16 der Statuten sind in den Vorstand nur Schweizerbürger wählbar. Am 22. September 1931 zählte dieser Verband 82 Mit- glieder, die sich über sämtliche Kantone der Schweiz mit Ausnahme der Kantone Glarus, Baselstadt und Appenzell A. Rh. verteilten. B. - Am 8. Oktober 1931 stellte Dr. Max Brosi namens der erwähnten Vereinigung beim eidgenössischen Handels- registeramt das Gesuch, es sei dieser zwecks Eintra- gung in das Handelsregister die Bewilligung zu erteilen, Regi"tersachen. No 6. 49 die Bezeichnung « Schweizerische Optiker-Union » zu führen. C. - Das eidgenössische Handelsregisteramt lud den Vorort des Schweiz. Handels- und Industrie-Vereins zur Vernehmlassung ein, welcher sich in der Folge dahin äusserte, in Anbetracht der lückenhaften Ausbreitung des gesuchstellenden Verbandes, der in Bern, Genf, Neuchatei, St. Gallen, Schaffhausen und Winterthur überhaupt nicht, in Aarau, Basel und Zürich aber nur durch 1-2 Mitglieder vertreten sei, erscheine die Ver- wendung der nationalen Bezeichnung « schweizerisch » nicht gerechtfertigt. Gestützt auf diese Erwägung wies das eidgenössische Handelsregisteramt das Gesuch der Schweizerischen Opti- ker-Union mit Verfügung vom 10. November 1931 ab. wobei es am Schlusse noch die Bemerkung beifügte: « Im übrigen kann man sich fragen, ob auch die Bezeichnung « Optiker-Union» gerechtfertigt ist. Denn nach den Ausführungen der zuständigen Vertretung für Handel und Industrie setzen sich die Mitglieder dieser Vereini- gung nur zum kleinstep T.eil aus Optikern zusammen. Grösstenteils handle es sich um Uhrmacher, die sich neben- bei mit dem Verkauf von optischen Artikeln befassen. Ihnen komme die Berufsbezeichnung « Optiker » nicht zu. » D. - Gegen diese Verfügung hat die Gesuchstellerin am 9. Dezember 1931 die verwaltungsgerichtliche Be- schwerde an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung das eidgenössische Handelsregisteramt zu verhalten, der Be- schwerdeführerin die Bewilligung zur Führung des Vereins- namens « Schweizerische Optiker-Union» zwecks Eintra- gung in das Handelsregister zu erteilen, eventuell sei diese Bewilligung der Beschwerdeführerin direkt zu erteilen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine ange- messene Prozessentschädigung zuzusprechen. Das eidgenössische Handelsregisteramt beantragt die Abweisung der Beschwerde. A8 58 1- 1932

Verwaltung •. und Disziplinarrechtspflege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen . Handelsregisteramtes enthält einen förmlichen Entscheid nur mit Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführe- lin berechtigt sei, sich die Nationalitätsbezeichnung Ce schweizerische» beizulegen. Ob aber die Bezeichnung "Optiker-Union» zulässig sei, wurde vom eidgenössischen Handelsregisteramt daselbst nur beiläufig erörtert, ohne dass es hiezu endgültig Stellung genommen hätte. Es kann daher im vorliegenden Verfahren nur die erstere Frage untersucht und entschieden werden.

2. Nach Art. 5 der revidierten Verordnung II vom

16. Dezember 1918 betreffend Ergänzung der Verordnung über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom 6. März 1890 dürfen grundsätzlich nationale und territoriale Bezeichnungen in einer Firma nicht enthalten sein. Indessen kann die Führung einer derartigen Bezeich- nung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn besondere Gründe deren Zulassung rechtfertigen. Diese Vorschrift ist gemäss Art. 17 der revidierten Verordnung auch auf eingetragene Vereine c'sinngemäss» anwendbar. Dieser Ausdruck C(sinngemäss» deutet daraufhin, dass bei An- wendung der vorerwähnten Bestimmung der besondern Natur, die derartige Körperschaften von gewerblichen Unternehmungen unterscheidet, Rechnung getragen wer- den kann und soll. Das erwähnte in Art. 5 aufgestellte Verbot richtet sich offensichtlich vorwiegend gegen Unter- nehmungen der letztgenannten Art, denen in der Regel weder hinsichtlich ihres Wirkungskreises, noch hinsichtlich des von ihnen verfolgten Zweckes eine den Hinweis auf eine bestimmte Nationalität oder ein bestimmtes Terri- torium rechtfertigende Bedeutung zukommt. Solchen Unternehmungen ist es bei der Verwendung einer terri- torialen oder nationalen Bezeichnung meist nur darum zu tun, sich nach aussen einen repräsentativen C'harakter beizulegen und den Erfolg ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit H".gistersaehcn. 2\0 6. 51 dadurch zu fördern. Ein solches V orgehen stellt sich aber als Missbrauch dar, dem durch Art. 5 ein Riegel gestossen werden wollte. Anders verhält es sich jedoch bei Verbänden, die sich ohne Erwerbsabsicht zur Errei- chung bestimmter wirtschaftlicher, idealer oder gemischter Ziele bilden. An diese sind für die Bewilligung der Führung derartiger Bezeichnungen weniger strenge Anforderungen zu stellen, und es soll ihnen eine solche in der Regel nicht verwehrt werden, wenn diese gewählt wurde, um dadurch das Territorium, auf dem ihre Mitglieder wohnen, und deren Wirkungsgebiet zu umschreiben, sofel'n das gewählte Attribut den tatsächlichen Verhältnissen entspricht (vgl. BGE 55 I S. 253 f.; den Geschäftsbericht des Bundes- rates 1919 S. 262). Es ist daher nicht einzusehen, warum einem derartigen Berufsverbande, dessen Vorstand aus- schliesslich aus Schweizerbürgern besteht und dessen Mitglieder in ihrer überwiegenden Mehrheit ebenfalls schweizerischer Nationalität und beinahe über sämtliche Kantone der Schweiz verbr.eitet sind, die Beilegung der Nationalitäts- und Territorialitätsbezeichnung (e schwei- zerisch» nicht gestattet. werden sollte. Dem vom eidge- nössischen Handelsregisteramt angeführten Umstande, dass der beschwerdeführende Verband an einer Reihe der wichtigsten schweizerischen Verkehrsplätze nicht oder nur durch ein bis zwei Mitglieder vertreten sei, kann keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden. Diese Tatsache scheint darauf zurückzuführen zu sein, dass die Optiker dieser Orte in ihrer Mehrzal dem bereits bestehenden Schweizerischen Optiker-Verband an- gehören. Nun mag ja zutreffen, dass der letzterwähnte Verband, wenigstens zur Zeit noch, eine grössere Bedeutung besitzt, als die Beschwerdeführerin. Allein das Bundes- gericht hat schon früher entschieden (vgl. BGE 551 S. 255), dass bei nichteintragungspflichtigen Vereinen, die sich das Attribut « schweizerisch» beilegen wollen, nicht ver- langt werden dürfe, dass ihnen eine überragende, führende Bedeutung auf dem Gebiet der Schweiz zukomme. Bei

Verwaltungs- und DiszipHnarrecbtspfiege. dieser Sachlage würde es aber - zumal angesichts des Umstandes, dass dem Optiker-Verband die Fühnmg der Bezeichnung {(schweizerisch» nicht untersagt wurde - . eine durch nichts gerechtfertigte Benachteiligung der Beschwerdeführerin bedeuten, wenn man ihr, obwohl sie sich festgestelltermassen über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, verbieten wollte, auch ihrerseits diese Bezeichnung zu führen, nur weil ihre Mitglieder vor- wiegend in kleineren Städten und auf dem Lande nieder- gelassen sind. Es kann auch für die Frage der Zulässig- keit diesel' Nationalitäts- bezw. Territorialitätsbezeich- nung keine Rolle spielen, dass ein Teil der Mitglieder des beschwerdeführenden Verbandes nur im Nebenberufe Optiker sind. Dieser Umstand wird, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommt, bei der Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Sich ({ Optiker-Union» nennen dürfe, zu würdigen sein. Darüber ist aber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Auch kann hier nicht unter- sucht werden, ob die Benennung der Beschwerdeführerin in der einen oder andern Landessprache möglicherweise Verwechslungen mit dem Schweizerischen Optiker-Ver- band herbeiführen könnte, da derartige Streitigkeiten der richterlichen Entscheidung im Zivilprozessverfahren unterliegen (vgl. Art. 30 der VO über das Handelsregister vom 6. Mai 1890). - Das eidgenössische Handelsregisteramt hat in seiner Vernehmlassung noch darauf' hingewiesen, es sei eine Ermessensfrage, ob die Führung einer derartigen grund- sätzlich untersagten Bezeichnung ausnahmsweise zu bewil~ ligen sei. In solchen Fällen bestehe aber für das Ver- waltungsgericht nur dann eine Veranlassung, den Entscheid der Verwaltungsbehörde aufzuheben, wenn zwingende Gründe gegeben seien. Diese Auffassung ist an sich richtig. Allein das eidgenössiche Handelsregisteramt hat vorliegend, wie sich aus dem Gesagten ergibt, die fragliche Bewilligung aus Gründen versagt, die mit dem Sinn und Zweck der streitigen Verordnungsvorschrift nicht vereinbar Sozialversicherung. No 7. 53 sind. Es hat daher den Rahmen des ihm von der Verord- nung eingeräumten freien Ermessens überschritten. Infolgedessen muss seine Verfügllng aufgehoben und der Beschwerdeführerin die Führung des Attributes « schwei- zerisch» gestattet werden, sofern, worüber noch zu entscheiden sein wird, die Bezeichnung « Optiker-Union» den gesetzlichen Anforderungen· entspricht. 3. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die angefochtene Verfügung des eidgenössischen Han- deIsregisteramtes vom 10. November 1931 wird aufgehoben und die Beschwerde im Sinne der Motive gutgeheissen. IU. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES

7. Urteil vom aso Januar 1932 i. S. Güdel gegen Bundesamt für Sozialversioherung. Die für landwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Befreiung von der. obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich nicht auf Sägereien, die von Inhabern landwü,t.schaftlicher Betriebe als besondere Gewerbe neben der J,andwirtschaft betrieben werden. A. - Ernst und Otto Güdel in Madiswil betreiben unter der Firma Gebr. Güdel eine Sägerei und Holz- handlung. Ausserdem bewirtschaften sie das landwirt- schaftliche Heimwesen ihrer Mutter auf Grund eines Pachtverhältnisses, über das, freilich erst im bundes- gerichtlichen Beschwerdeverfahren, ein Vertrag vorgelegt worden ist. Nach den Angaben der Unternehmer wurde der Sägerei- betrieb im Januar oder Februar 1929 begonnen; seit