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66_I_280

BGE 66 I 280

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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280

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

auch nicht ersiOhtlich. Insbesondere ist der Beschwerde-

führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung

im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa

berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese

Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der

Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst

unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be-

zeichnung « Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen

lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies

bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess-

liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar

auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl

seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende

Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-

getreten wird.

48. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Dezember 1940

i. S. Dnttweller und Konsorten

gegen Eidgenössisehes Amt für das Handelsregister.

Handelsregister. Verwendung nationaler Bezeichnungen in Firmen,

Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.

1. «Rütli" u. «Grütli)} als nationale Bezeichnungen. Erw. 1.

2. Der Umstand, dass ein Unternehmen neben wirtschaftlichen

auch ideale Zwecke verfolgt, berechtigt noch nicht zu einer

nationalen Bezeichnung. Verweigerung gegenüber einer im

wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stehenden Genossenschaft.

Erw.2.

RegiBtre du commerce. Emploi de deaignations nationales dans

les raisons commeroiales, procedure d'autorisation; art. 45

000.

1. Cl Rütli » et « GrütIi » comme designations nationales. Consid. 1.

2. Le simple fait qu'une entreprise se donne, outre des huts

economiques, certams huts ideaux ne Iui confere pas encore

le droit d'adjoindre a. son nom une designation nationale.

Refus de ce droit dans le cas d'une societe cooperative qui,

par son activite, entre en concurrence avec d'autres entreprises.

Consid. 2.

RegiBtro di commercio. Uso di deaignazioni nazionali nelle ditte

commerciali; procedura di autorizzazione (art. 45 Ord RC).

Register. N0 48.

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1. «Rütli» e «Grütli)} quali designazioni nazionali. Consid. 1.

2. Il semplice fatto che un'impresa persegue, oltre che scopi

economici, certi scopi ideali, non le conferisce il diritto di

aggiungere al BUO norne una designazione nazionale. Rifiuto

di autorizzare una tale aggiunta ad una societ8. cooperativa

che, data Ja sua atJ;ivita,. fa concorrenza ad altre imprese.

Consid. 2.

A. -

Die Beschwerdeführer beabsichtigen, unter der

Firma « Genossenschaft Grütli», mit Sitz in Zürich, eine

Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR zu gründen, welche

nach § 1 des Statutenentwurfs die Aufgabe haben soll,

« in gemeinsamer Selbsthilfe und durch die den Beteiligten

zustehenden politischen Rechte auf der Grundlage des

Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit, einer gesun-

den Familienpolitik, der Sicherung der freien Entwicklung

junger Kräfte, eine wirtschaftlich-soziale Gemeinschaft

zu bilden». Dieses Ziel soll angestrebt werden « durch

Dienst am Volk, unter Ausschluss jeden Gewinnstrebens,

und durch folgende spezielle Zwecke der Genossenschaft:

a) eine Produzent, Konsument und Arbeitnehmer gegen-

über verantwortungsbewusste Produktion und Ver-

mittlung von Sachgütern, Dienstleistungen und Kul-

turgütern;

b) Herausgabe einer Tageszeitung, sowie einer Wochen-

zeitschrift, welch letztere den Mitgliedern kostenfrei

zugestellt wird;

c) Wirtschaftliche Aktionen zur Förderung des Verkehrs,

der Landwirtschaft, des Exportes, des Gewerbes, sowie

anderer Wirtschaftszweige;

d) Förderung eigener und dritter gemeinnütziger Insti-

tutionen;

e) Gründung von und Beteiligung an zweckdienlichen

Unternehmungen, sowie Obernahme von solchen. »

B. -

Mit Rücksicht auf die in der Genossenschafts-

firma enthaltene Bezeichnung « Grütli » haben die Gründer

beim eidg. Amt für das Handelsregister gemäss Art. 45

HRegV ein Gesuch um Bewilligung der Firma gestellt.

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Das Amt hat nach Einholung einer Meinungsäusserung

des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins,

welcher sich gegen die Bewilligung aussprach, das Gesuch

durch Verfügung vom 15. Oktober 1940 abgewiesen. Die

Verfügung ist damit begründet, dass keine besondern

Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV vorliegen, welche

die Verwendung der nationalen Bezeichnung « Grütli »

rechtfertigen würden. Die Genossenschaft habe vorwiegend

wirtschaftlichen Charakter, und es sei nicht ausgeschlossen,

dass sie mit andern in der Schweiz bestehenden Verkaufs-

organisationen in Konkurrenz treten werde, Würde ihr

der Gebrauch der Bezeichnung « Grütli» gestattet, so

könnte ähnlichen Organisationen die :E'ührung von Firmen

mit Ausdrücken wie « Helvetia», « Wilhelm Tell», nicht

verweigert werden.

O. -

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende

Beschwerde. Ihr Antrag geht dahin, das Handelsregister-

amt sei zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung

anzuhalten.

Das beschwerdebeklagte Amt beantragt mit seiner

Vernehmlassung Abweisung der ~eschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 45 und 46 HRegV ist die Aufnahme

von nationalen, territorialen und regionalen Bezeichnun~

gen in die Firma eines Einzelnen, einer Handelsgesellschaft

oder einer Genossenschaft grundsätzlich nicht zulässig.

Das eidgenössische Amt füi das Handelsregister kann

jedoch Ausnahmen gestatten, wenn sie durch besondere

Umstände gerechtfertigt sind.

Das « Rütli» hat als Geburtsstätte der Eidgenossen-

schaft nationale Bedeutung erhalten, und damit ist auch

das Wort aus einem blossen Ortsnamen zu einer nationalen

Bezeichnung geworden. Mit « Rütli» ist « Grütli» gleich-

bedeutend (vgl. JAOOT, Neues schweiz. Ortslexikon, 1940;

BROOKHAus, Handbuch des Wissens, 1928 u. a.). Zwar

herrscht im deutschen Sprachgebiet der Schweiz die Be-

Register. N° 48.

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nennung « Rütli» vor, doch ist auch « Grütli» gebräuch-

lich und wird immer 'in ebendemselben Sinne verstanden.

So kommt die Form «Grütli» vor in Überschrift und

Text des Liedes « Von ferne sei herzlich gegrü8set ... I).

Zahlreiche Wirtschaften und Gasthäuser führten früher

und führen zum Teil heute noch den Namen « Grütli»,

in identischer Bedeutung mit « Rütli», und in gleicher

Weise ist der Name für eine politische Bewegung und

deren Einrichtungen gewählt worden. In den französisch-

und italienischsprechenden Teilen der Schweiz sodann wird

die vaterländische Stätte allgemein « Grütli» genannt.

Durch die eben erwähnte Verwendung als Name für

Wirtschaften und Gasthäuser sowie für eine parteipoli-

tisehe Bewegung mag « Grütli» als nationales Zeichen

geschwächt worden sein, verloren gegangen ist diese

Bedeutung jedoch nicht. Das wird denn auch von den

Beschwerdeführern nicht ernstlich bestritten. Indem sie

für die in Aussicht genommene Genossenschaftsfirma. die

Bewilligungspflicht anerkennen, geben sie vielmehr im

Grunde genommen zu, dass « Grütli» als nationale Be-

zeichnung zu betrachten sei.

2. -Als besondere Umstände, welche die Führung

einer nationalen Bezeichnung rechtfertigen sollen, machen

die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Genossenschaft

in der Hauptsache gemeinwirtschaftliehe, soziale und

kulturelle, also ideale Zwecke verfolge, dass sie sich im

grössten Teile der Schweiz betätigen und eine grosse

Zahl von Mitgliedern umfassen werde.

Art. 45 HRegV betrifit Einzelfirmen, Handelsgesell-

schaften und Genossenschaften, also wirtschaftliche Unter-

nehmungen, und auch Art. 47 sieht die Bewilligungspflicht

nur vor für Vereine, die nicht ausschliesslich nichtwirt-

schaftliche Ziele verfolgen. Wirtschaftlicher Charakter

oder wirtschaftlicher Einschlag steht somit der Führung

einer nationalen Bezeichnung an sich noch nicht entgegen.

Auch im angefochtene~ Entscheide ist eine andere Auf-

fassung, wie die Beschwerdeführer sie ihm unterstellen

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

ZU wollen scheinen, nicht vertreten worden .. Allein ander-

seits liegt darin, dass eine Unternehmung neben wirt-

s~haftlichen auch, vielleicht sogar überwiegend, ideale

ZIele verfolgt, nicht schon notwendig ein Umstand, der

Anspruch auf eine nationale Bezeichnung gäbe. Das

ergibt sich ohne weiteres aus der Fassung des Art. 47

HRegV, wonach selbst Vereine, solbald sie nicht aus-

8chli~81ich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, für solche

BezeIchnungen dem Bewilligungszwang unterstehen. Der

geInischte, d. h. aus wirtschaftlichen und idealen Zwecken

z~sammengesetzte Charakter einer Unternehmung vermag

VIelmehr nach der Praxis nur dazu zu führen, dass je

nach der Bedeutung der idealen Elemente weniger strenge

Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzungen zu

stellen sind (vgI. BGE 55 I 253 und 58 I 51).

Die Genossenschaft der Beschwerdeführer soll nach § I

des Statutenentwurfes eine « wirtschaftlich-soziale Gemein-

schaft» werden und die Förderung des wirtschaftlichen·

sozialen und kulturellen Volkswohles erstreben. Für di~

hier zu treffende Entscheidung kann aber nicht in erster

Linie auf diese allgemeinen Ziele abgestellt werden,

sondern den Ausschlag geben die « speziellen Zwecke)),

welche das konkrete Aktionsprogramm der Genossen-

schaft ausmachen. Denn sie bestimmen letzten Endes den

Charakter und das Gepräge, mit denen die Genossenschaft

praktisch in die Erscheinung" treten wird. Unter diesen

« speziellen Zwecken II sind hervorzuheben die « Produk-

tion und Vermittlung von Sachgütern », ferner die « Grün-

dung von und die Beteiligung an zweckdienlichen Unter-

nehmungen, sowie Übernahme von solchen». Wie das

des nähern gedacht ist, ergibt sich aus der Beschwerde-

schrift selbst, wonach die bisherigen Migrosbetriebe mit

einem Wert von rund drei Millionen Franken in die

Genossenschaft übergeführt werden sollen. DaInit wird die

Genossenschaft, so sehr sie sich daneben auch noch sozial

und kulturell· betätigen mag, im Wirtschaftsleben eine

bedeutsame Stellung einnehmen und mit andern Unter-

Register. N° 48.

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nehmen und Verbänden, die sich mit der Produktion

oder Vermittlung der nämlichen Sachgüter befassen, in

Wettbewerb treten. Es wäre aber für das Volksempfinden

unerträglich, wenn dieser Kampf um Absatzgebiet und

Kundschaft, sei es von einer oder von mehreren Seiten

-

das gleiche Recht wie der Genossenschaft der Be-

schwerdeführer müsste auch andern Unternehmen gewährt

werden -

sozusagen unter nationaler Flagge geführt

würde. Dass die Genossenschaft, abgesehen von sonstigen,

besondern Aktionen, auch in ihren Wirtschaftsbetrieben

selber soziale Grundsätze zur Anwendung bringen will,

vermag daran nichts zu ändern. Andere Unternehmen

und Organisationen nehmen das für sich ebenfalls in

Anspruch, und es kann nicht Sache des Staates sein,

hier durch Zuerkennung nationaler Attribute wirtschafts-

und sozialpolitische Werturteile zu fallen, welche die

einen Unternehmen vor den andern im Konkurrenzkampfe

auszeichnen würden.

Angesichts dieser engen Verflechtung in den wirt-

schaftlichen Wettbewerb ist es auch ohne Bedeutung,

dass die Genossenschaft voraussichtlich eine grosse Anzahl

Mitglieder aufweisen und im grÖBsten Teile der Schweiz

tätig sein wird. Das wäre nach der Praxis höchstens von

Bedeutung in Hinsicht auf eine nationale oder territoriale

Bezeichnung, welche das Wirkungsgebiet der Genossen-

schaft umschreiben würde, wenn sich diese also z. B. die

Bezeichnung ({ Schweizerisch» zulegen wollte (vgl. BGE

55 I 253 und 58 I 50). Das Wort « Grütli» jedoch sagt

in jener Beziehung nichts aus, sondern bezeichnet schlecht-

hin ein nationales Symbol und wäre deshalb geeignet,

die Genossenschaft mehr oder weniger als nationale

Institution erscheinen zu lassen. Ein solcher falscher

Anschein muss auf jeden Fall verInieden werden.

Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ältere Geschäfts-

unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Bezeichnungen

führen, ist demgegenüber unbehelflich. Diese Geschäfts-

namen sind in einer Zeit entstanden, wo die heutigen

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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Schutzvorschriften für nationale Bezeichnungen noch

nicht vorhanden waren oder noch nicht mit Strenge

gehandhabt wurden. Inzwischen hat sich das National-

gefühl in der Schweiz durch die Zeitumstände allgemein

vertieft und verstärkt, und dieser Wandlung muss von

den Behörden im Bewilligungsverfahren nach Art. 45 H.

HRegV Rechnung getragen werden (vgl. IIIs, Kommentar

zu Art. 944 OR, Nr. 127).

Durch den angefochtenen Entscheid sind somit recht-

liche Grundsätze nicht verletzt; das Amt hat das ihm

zustehende Ermessen nicht übe~schritten, sondern von

seinen Befugnissen pflichtgemässen Gebrauch gemacht.

Dem'MCh erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. November 1940

i. S. Gysi und Niieseh gegen Zivilstandsamt Bem.

Einspruch gegen die Eheschliessung (Art. 108 f'f. ZGB): bedarf

bloss der Angabe eines gesetzlichen Einspruchsgrundes, während

die Begründung erst vor dem Richter vorgebracht zu werden

braucht. -

Uber rechtzeitige Klaganhebung (Art. 111/112

ZGB) weisen sich die Einsprecher genügend aus, wenn sie eine

Bescheinigung über die binnen der Klagefrist erfolgte Ein-

leitung des amtlichen Aussöhnungsverfahrens vorlegen. Der

richterliche Entscheid darüber, ob wirksam geklagt worden

sei, bleibt vorbehalten.

Opposition au mariage (art. 108 ss. CC). Il suffit a l'opposant

d'alleguer l'une des causes d'opposition admises par la loi.

La motivation concrete, en revanche, peut n'avoir lieu que

devant le juge. -

Pour prouver qu'il a intente action en temps

utile (art. 111-112 CC), l'opposant produit une piece attestant.

qu'il a ouvert la procedure en conciliation dans le delai fixe.

Le prononce du juge demeure reserve en ce qui concerne 1a

validite de l'ouverture d'action.

Opposizione al matrimoniQ (art. 108 e seg. CC). Basta ehe l'oppo-

nente alleghi una delle cause di opposizione ammesse dalla

1egge. La motivazione eonereta pub invece aver luogo

davanti a1 giudice. Per provare ehe la causa e stata promossa

tempestivamente (art. 111-112 CC), basta ehe l'opponente

produca un doeumento attestante eh' egli ha iniziato entro il

Register. ~o 49.

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termine stabiIito la proeedura di conciIiazione. Resta riservata

1a decisione deI giudice per quanto concerne la validita del-

l'apertura deU' azione.

A. -

Die Beschwerdeführer liessen am 5. April 1940

ihr Ehevorhaben durch das Zivilstandsamt Bern ver-

künden. Am 11. April erhoben die Eltern der Braut

schriftlich Einspruch mit der Angabe, der Bräutigam sei

nicht urteils- und damit nicht ehefähig. Der Einspruch

wurde nicht anerkannt und die Nichtanerkennung den

Einsprechern am 23. April mitgeteilt. Diese liessen innert

zehn Tagen zum Aussöhnungsversuch vorladen über das

Begehren, der Eheabschluss sei den Brautleuten richterlich

zu untersagen. Am 3. Mai 1940 erliess der Richter die

Ladung zum Aussöhnungsversuch. Mit Rücksicht hierauf

verweigerte der Zivilstandsbeamte die Ausstellung des

von den Brautleuten verlangten Verkündscheins. Deren

Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von beiden

kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen

abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid der obern Instanz vom

16. August 1940 führen die Brautleute verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bean-

tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das

Zivilstandsamt anzuweisen, ihnen den Verkündschein

gemäss Art. 113 ZGB auszustellen. Zur Begründung wird

ausgeführt: Der auf eine leere Behauptung gestützte

Einspruch hätte von vornherein nicht beachtet werden

sollen. Jedenfalls sei er mangels rechtzeitiger Klagefüh-

rung (Art. 112 ZGB) dahingefallen. Mit Unrecht habe

das Zivilstandsamt die Anrufung des Aussöhnungsrichters

einer Klaganhebung gleichgestellt. Zu einer solchen Ent-

scheidung wäre höchstens der Richter befugt; es liege

aber keine richterliche Verfügung oder Bescheinigung

solcher Art vor. Wollte man aber die Zulässigkeit solcher

Gleichstellung in diesem Verfahren prüfen, so wäre sie

zu verneinen. Nach Art. 144 der bernischen ZPO sei ein

Aussöhnungsversuch gerade mit Rücksicht auf die bun-