Volltext (verifizierbarer Originaltext)
280
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
auch nicht ersiOhtlich. Insbesondere ist der Beschwerde-
führer, dem die Führung einer nationalen Bezeichnung
im Namen seinerzeit bewilligt wurde, deshalb nicht etwa
berechtigt, als einziger Verband seiner Branche diese
Bezeichnung zu führen. Aus Art. 45 HRegV konnte der
Beschwerdeführer nur das Recht herleiten, dass ihm selbst
unter gewissen Voraussetzungen die Führung der Be-
zeichnung « Schweizerisch» bewilligt wurde. Dagegen
lässt sich aus Art. 45 HRegV für den Verband, dem dies
bewilligt wurde, keinesfalls ein Anspruch auf ausschliess-
liche Führung dieser Bezeichnung entnehmen, und zwar
auch dann nicht, wenn ihm im Hinblick auf die Zahl
seiner Mitglieder zur Zeit eine überragende, führende
Bedeutung zukommen sollte (BGE 55 I 255, 58 I 51).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten wird.
48. Urteil der I. Zivilabtellung vom 17. Dezember 1940
i. S. Dnttweller und Konsorten
gegen Eidgenössisehes Amt für das Handelsregister.
Handelsregister. Verwendung nationaler Bezeichnungen in Firmen,
Bewilligungsverfahren, Art. 45 HRegV.
1. «Rütli" u. «Grütli)} als nationale Bezeichnungen. Erw. 1.
2. Der Umstand, dass ein Unternehmen neben wirtschaftlichen
auch ideale Zwecke verfolgt, berechtigt noch nicht zu einer
nationalen Bezeichnung. Verweigerung gegenüber einer im
wirtschaftlichen Konkurrenzkampf stehenden Genossenschaft.
Erw.2.
RegiBtre du commerce. Emploi de deaignations nationales dans
les raisons commeroiales, procedure d'autorisation; art. 45
000.
1. Cl Rütli » et « GrütIi » comme designations nationales. Consid. 1.
2. Le simple fait qu'une entreprise se donne, outre des huts
economiques, certams huts ideaux ne Iui confere pas encore
le droit d'adjoindre a. son nom une designation nationale.
Refus de ce droit dans le cas d'une societe cooperative qui,
par son activite, entre en concurrence avec d'autres entreprises.
Consid. 2.
RegiBtro di commercio. Uso di deaignazioni nazionali nelle ditte
commerciali; procedura di autorizzazione (art. 45 Ord RC).
Register. N0 48.
281
1. «Rütli» e «Grütli)} quali designazioni nazionali. Consid. 1.
2. Il semplice fatto che un'impresa persegue, oltre che scopi
economici, certi scopi ideali, non le conferisce il diritto di
aggiungere al BUO norne una designazione nazionale. Rifiuto
di autorizzare una tale aggiunta ad una societ8. cooperativa
che, data Ja sua atJ;ivita,. fa concorrenza ad altre imprese.
Consid. 2.
A. -
Die Beschwerdeführer beabsichtigen, unter der
Firma « Genossenschaft Grütli», mit Sitz in Zürich, eine
Genossenschaft gemäss Art. 828 ff. OR zu gründen, welche
nach § 1 des Statutenentwurfs die Aufgabe haben soll,
« in gemeinsamer Selbsthilfe und durch die den Beteiligten
zustehenden politischen Rechte auf der Grundlage des
Rechts auf Arbeit und der Pflicht zur Arbeit, einer gesun-
den Familienpolitik, der Sicherung der freien Entwicklung
junger Kräfte, eine wirtschaftlich-soziale Gemeinschaft
zu bilden». Dieses Ziel soll angestrebt werden « durch
Dienst am Volk, unter Ausschluss jeden Gewinnstrebens,
und durch folgende spezielle Zwecke der Genossenschaft:
a) eine Produzent, Konsument und Arbeitnehmer gegen-
über verantwortungsbewusste Produktion und Ver-
mittlung von Sachgütern, Dienstleistungen und Kul-
turgütern;
b) Herausgabe einer Tageszeitung, sowie einer Wochen-
zeitschrift, welch letztere den Mitgliedern kostenfrei
zugestellt wird;
c) Wirtschaftliche Aktionen zur Förderung des Verkehrs,
der Landwirtschaft, des Exportes, des Gewerbes, sowie
anderer Wirtschaftszweige;
d) Förderung eigener und dritter gemeinnütziger Insti-
tutionen;
e) Gründung von und Beteiligung an zweckdienlichen
Unternehmungen, sowie Obernahme von solchen. »
B. -
Mit Rücksicht auf die in der Genossenschafts-
firma enthaltene Bezeichnung « Grütli » haben die Gründer
beim eidg. Amt für das Handelsregister gemäss Art. 45
HRegV ein Gesuch um Bewilligung der Firma gestellt.
282
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Das Amt hat nach Einholung einer Meinungsäusserung
des Vorortes des Schweiz. Handels- und Industrievereins,
welcher sich gegen die Bewilligung aussprach, das Gesuch
durch Verfügung vom 15. Oktober 1940 abgewiesen. Die
Verfügung ist damit begründet, dass keine besondern
Umstände im Sinne von Art. 45 HRegV vorliegen, welche
die Verwendung der nationalen Bezeichnung « Grütli »
rechtfertigen würden. Die Genossenschaft habe vorwiegend
wirtschaftlichen Charakter, und es sei nicht ausgeschlossen,
dass sie mit andern in der Schweiz bestehenden Verkaufs-
organisationen in Konkurrenz treten werde, Würde ihr
der Gebrauch der Bezeichnung « Grütli» gestattet, so
könnte ähnlichen Organisationen die :E'ührung von Firmen
mit Ausdrücken wie « Helvetia», « Wilhelm Tell», nicht
verweigert werden.
O. -
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende
Beschwerde. Ihr Antrag geht dahin, das Handelsregister-
amt sei zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung
anzuhalten.
Das beschwerdebeklagte Amt beantragt mit seiner
Vernehmlassung Abweisung der ~eschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 45 und 46 HRegV ist die Aufnahme
von nationalen, territorialen und regionalen Bezeichnun~
gen in die Firma eines Einzelnen, einer Handelsgesellschaft
oder einer Genossenschaft grundsätzlich nicht zulässig.
Das eidgenössische Amt füi das Handelsregister kann
jedoch Ausnahmen gestatten, wenn sie durch besondere
Umstände gerechtfertigt sind.
Das « Rütli» hat als Geburtsstätte der Eidgenossen-
schaft nationale Bedeutung erhalten, und damit ist auch
das Wort aus einem blossen Ortsnamen zu einer nationalen
Bezeichnung geworden. Mit « Rütli» ist « Grütli» gleich-
bedeutend (vgl. JAOOT, Neues schweiz. Ortslexikon, 1940;
BROOKHAus, Handbuch des Wissens, 1928 u. a.). Zwar
herrscht im deutschen Sprachgebiet der Schweiz die Be-
Register. N° 48.
283
nennung « Rütli» vor, doch ist auch « Grütli» gebräuch-
lich und wird immer 'in ebendemselben Sinne verstanden.
So kommt die Form «Grütli» vor in Überschrift und
Text des Liedes « Von ferne sei herzlich gegrü8set ... I).
Zahlreiche Wirtschaften und Gasthäuser führten früher
und führen zum Teil heute noch den Namen « Grütli»,
in identischer Bedeutung mit « Rütli», und in gleicher
Weise ist der Name für eine politische Bewegung und
deren Einrichtungen gewählt worden. In den französisch-
und italienischsprechenden Teilen der Schweiz sodann wird
die vaterländische Stätte allgemein « Grütli» genannt.
Durch die eben erwähnte Verwendung als Name für
Wirtschaften und Gasthäuser sowie für eine parteipoli-
tisehe Bewegung mag « Grütli» als nationales Zeichen
geschwächt worden sein, verloren gegangen ist diese
Bedeutung jedoch nicht. Das wird denn auch von den
Beschwerdeführern nicht ernstlich bestritten. Indem sie
für die in Aussicht genommene Genossenschaftsfirma. die
Bewilligungspflicht anerkennen, geben sie vielmehr im
Grunde genommen zu, dass « Grütli» als nationale Be-
zeichnung zu betrachten sei.
2. -Als besondere Umstände, welche die Führung
einer nationalen Bezeichnung rechtfertigen sollen, machen
die Beschwerdeführer geltend, dass ihre Genossenschaft
in der Hauptsache gemeinwirtschaftliehe, soziale und
kulturelle, also ideale Zwecke verfolge, dass sie sich im
grössten Teile der Schweiz betätigen und eine grosse
Zahl von Mitgliedern umfassen werde.
Art. 45 HRegV betrifit Einzelfirmen, Handelsgesell-
schaften und Genossenschaften, also wirtschaftliche Unter-
nehmungen, und auch Art. 47 sieht die Bewilligungspflicht
nur vor für Vereine, die nicht ausschliesslich nichtwirt-
schaftliche Ziele verfolgen. Wirtschaftlicher Charakter
oder wirtschaftlicher Einschlag steht somit der Führung
einer nationalen Bezeichnung an sich noch nicht entgegen.
Auch im angefochtene~ Entscheide ist eine andere Auf-
fassung, wie die Beschwerdeführer sie ihm unterstellen
284
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
ZU wollen scheinen, nicht vertreten worden .. Allein ander-
seits liegt darin, dass eine Unternehmung neben wirt-
s~haftlichen auch, vielleicht sogar überwiegend, ideale
ZIele verfolgt, nicht schon notwendig ein Umstand, der
Anspruch auf eine nationale Bezeichnung gäbe. Das
ergibt sich ohne weiteres aus der Fassung des Art. 47
HRegV, wonach selbst Vereine, solbald sie nicht aus-
8chli~81ich nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen, für solche
BezeIchnungen dem Bewilligungszwang unterstehen. Der
geInischte, d. h. aus wirtschaftlichen und idealen Zwecken
z~sammengesetzte Charakter einer Unternehmung vermag
VIelmehr nach der Praxis nur dazu zu führen, dass je
nach der Bedeutung der idealen Elemente weniger strenge
Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzungen zu
stellen sind (vgI. BGE 55 I 253 und 58 I 51).
Die Genossenschaft der Beschwerdeführer soll nach § I
des Statutenentwurfes eine « wirtschaftlich-soziale Gemein-
schaft» werden und die Förderung des wirtschaftlichen·
sozialen und kulturellen Volkswohles erstreben. Für di~
hier zu treffende Entscheidung kann aber nicht in erster
Linie auf diese allgemeinen Ziele abgestellt werden,
sondern den Ausschlag geben die « speziellen Zwecke)),
welche das konkrete Aktionsprogramm der Genossen-
schaft ausmachen. Denn sie bestimmen letzten Endes den
Charakter und das Gepräge, mit denen die Genossenschaft
praktisch in die Erscheinung" treten wird. Unter diesen
« speziellen Zwecken II sind hervorzuheben die « Produk-
tion und Vermittlung von Sachgütern », ferner die « Grün-
dung von und die Beteiligung an zweckdienlichen Unter-
nehmungen, sowie Übernahme von solchen». Wie das
des nähern gedacht ist, ergibt sich aus der Beschwerde-
schrift selbst, wonach die bisherigen Migrosbetriebe mit
einem Wert von rund drei Millionen Franken in die
Genossenschaft übergeführt werden sollen. DaInit wird die
Genossenschaft, so sehr sie sich daneben auch noch sozial
und kulturell· betätigen mag, im Wirtschaftsleben eine
bedeutsame Stellung einnehmen und mit andern Unter-
Register. N° 48.
285
nehmen und Verbänden, die sich mit der Produktion
oder Vermittlung der nämlichen Sachgüter befassen, in
Wettbewerb treten. Es wäre aber für das Volksempfinden
unerträglich, wenn dieser Kampf um Absatzgebiet und
Kundschaft, sei es von einer oder von mehreren Seiten
-
das gleiche Recht wie der Genossenschaft der Be-
schwerdeführer müsste auch andern Unternehmen gewährt
werden -
sozusagen unter nationaler Flagge geführt
würde. Dass die Genossenschaft, abgesehen von sonstigen,
besondern Aktionen, auch in ihren Wirtschaftsbetrieben
selber soziale Grundsätze zur Anwendung bringen will,
vermag daran nichts zu ändern. Andere Unternehmen
und Organisationen nehmen das für sich ebenfalls in
Anspruch, und es kann nicht Sache des Staates sein,
hier durch Zuerkennung nationaler Attribute wirtschafts-
und sozialpolitische Werturteile zu fallen, welche die
einen Unternehmen vor den andern im Konkurrenzkampfe
auszeichnen würden.
Angesichts dieser engen Verflechtung in den wirt-
schaftlichen Wettbewerb ist es auch ohne Bedeutung,
dass die Genossenschaft voraussichtlich eine grosse Anzahl
Mitglieder aufweisen und im grÖBsten Teile der Schweiz
tätig sein wird. Das wäre nach der Praxis höchstens von
Bedeutung in Hinsicht auf eine nationale oder territoriale
Bezeichnung, welche das Wirkungsgebiet der Genossen-
schaft umschreiben würde, wenn sich diese also z. B. die
Bezeichnung ({ Schweizerisch» zulegen wollte (vgl. BGE
55 I 253 und 58 I 50). Das Wort « Grütli» jedoch sagt
in jener Beziehung nichts aus, sondern bezeichnet schlecht-
hin ein nationales Symbol und wäre deshalb geeignet,
die Genossenschaft mehr oder weniger als nationale
Institution erscheinen zu lassen. Ein solcher falscher
Anschein muss auf jeden Fall verInieden werden.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ältere Geschäfts-
unternehmen, welche gleiche oder ähnliche Bezeichnungen
führen, ist demgegenüber unbehelflich. Diese Geschäfts-
namen sind in einer Zeit entstanden, wo die heutigen
286
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Schutzvorschriften für nationale Bezeichnungen noch
nicht vorhanden waren oder noch nicht mit Strenge
gehandhabt wurden. Inzwischen hat sich das National-
gefühl in der Schweiz durch die Zeitumstände allgemein
vertieft und verstärkt, und dieser Wandlung muss von
den Behörden im Bewilligungsverfahren nach Art. 45 H.
HRegV Rechnung getragen werden (vgl. IIIs, Kommentar
zu Art. 944 OR, Nr. 127).
Durch den angefochtenen Entscheid sind somit recht-
liche Grundsätze nicht verletzt; das Amt hat das ihm
zustehende Ermessen nicht übe~schritten, sondern von
seinen Befugnissen pflichtgemässen Gebrauch gemacht.
Dem'MCh erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
49. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 14. November 1940
i. S. Gysi und Niieseh gegen Zivilstandsamt Bem.
Einspruch gegen die Eheschliessung (Art. 108 f'f. ZGB): bedarf
bloss der Angabe eines gesetzlichen Einspruchsgrundes, während
die Begründung erst vor dem Richter vorgebracht zu werden
braucht. -
Uber rechtzeitige Klaganhebung (Art. 111/112
ZGB) weisen sich die Einsprecher genügend aus, wenn sie eine
Bescheinigung über die binnen der Klagefrist erfolgte Ein-
leitung des amtlichen Aussöhnungsverfahrens vorlegen. Der
richterliche Entscheid darüber, ob wirksam geklagt worden
sei, bleibt vorbehalten.
Opposition au mariage (art. 108 ss. CC). Il suffit a l'opposant
d'alleguer l'une des causes d'opposition admises par la loi.
La motivation concrete, en revanche, peut n'avoir lieu que
devant le juge. -
Pour prouver qu'il a intente action en temps
utile (art. 111-112 CC), l'opposant produit une piece attestant.
qu'il a ouvert la procedure en conciliation dans le delai fixe.
Le prononce du juge demeure reserve en ce qui concerne 1a
validite de l'ouverture d'action.
Opposizione al matrimoniQ (art. 108 e seg. CC). Basta ehe l'oppo-
nente alleghi una delle cause di opposizione ammesse dalla
1egge. La motivazione eonereta pub invece aver luogo
davanti a1 giudice. Per provare ehe la causa e stata promossa
tempestivamente (art. 111-112 CC), basta ehe l'opponente
produca un doeumento attestante eh' egli ha iniziato entro il
Register. ~o 49.
287
termine stabiIito la proeedura di conciIiazione. Resta riservata
1a decisione deI giudice per quanto concerne la validita del-
l'apertura deU' azione.
A. -
Die Beschwerdeführer liessen am 5. April 1940
ihr Ehevorhaben durch das Zivilstandsamt Bern ver-
künden. Am 11. April erhoben die Eltern der Braut
schriftlich Einspruch mit der Angabe, der Bräutigam sei
nicht urteils- und damit nicht ehefähig. Der Einspruch
wurde nicht anerkannt und die Nichtanerkennung den
Einsprechern am 23. April mitgeteilt. Diese liessen innert
zehn Tagen zum Aussöhnungsversuch vorladen über das
Begehren, der Eheabschluss sei den Brautleuten richterlich
zu untersagen. Am 3. Mai 1940 erliess der Richter die
Ladung zum Aussöhnungsversuch. Mit Rücksicht hierauf
verweigerte der Zivilstandsbeamte die Ausstellung des
von den Brautleuten verlangten Verkündscheins. Deren
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von beiden
kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen
abgewiesen.
B. -
Gegen den Entscheid der obern Instanz vom
16. August 1940 führen die Brautleute verwaltungs-
gerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bean-
tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das
Zivilstandsamt anzuweisen, ihnen den Verkündschein
gemäss Art. 113 ZGB auszustellen. Zur Begründung wird
ausgeführt: Der auf eine leere Behauptung gestützte
Einspruch hätte von vornherein nicht beachtet werden
sollen. Jedenfalls sei er mangels rechtzeitiger Klagefüh-
rung (Art. 112 ZGB) dahingefallen. Mit Unrecht habe
das Zivilstandsamt die Anrufung des Aussöhnungsrichters
einer Klaganhebung gleichgestellt. Zu einer solchen Ent-
scheidung wäre höchstens der Richter befugt; es liege
aber keine richterliche Verfügung oder Bescheinigung
solcher Art vor. Wollte man aber die Zulässigkeit solcher
Gleichstellung in diesem Verfahren prüfen, so wäre sie
zu verneinen. Nach Art. 144 der bernischen ZPO sei ein
Aussöhnungsversuch gerade mit Rücksicht auf die bun-