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66_I_286

BGE 66 I 286

Bundesgericht (BGE) · 1940-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Schutzvorschriften für nationale Bezeichnungen noch

nicht vorhanden waren oder noch nicht mit Strenge

gehandhabt wurden. Inzwischen hat sich das National-

gefühl in der Schweiz durch die Zeitumstände allgemein

vertieft und verstärkt, und dieser Wandlung muss von

den Behörden im Bewilligungsverfahren nach Art. 45 H.

HRegV Rechnung getragen werden (vgl. HIs, Kommentar

zu Art. 944 OR, Nr. 127).

Durch den angefochtenen Entscheid sind somit recht-

liche Grundsätze nicht verletzt; das Amt hat das ihm

zustehende Ermessen nicht übe~chritten, sondern von

seinen Befugnissen pflichtgemässen Gebrauch gemacht.

Demnach e;rkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

49. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1940

i. S. Gysi und Niiesch gegen Zivilstandsamt Bern.

Einspruch gegen die Ehesckliessung (Art. 108 ff. ZGB): bedarf

bloss der Angabe eines gesetzlichen Einspruchsgrundes, während

die Begründ~g erst vor dem Richter vorgebracht zu werden

braucht. -

über rechtzeitige Klaganhebung (Art. 111/112

ZGB) weisen sich die Einsprecher genügend aus, wenn sie eine

Bescheinigung über die binnen der Klagefrist erfolgte Ein-

leitung des amtlichen Aussöhnungsverfahrens vorlegen. Der

richterliche Entscheid darüber, ob wirksam geklagt worden

sei, bleibt vorbehalten.

Oppositicm au mariage (art. 108 ss. CC). Il suffit a l'opposant

d'alleguer l'une des causes d'opposition admises par la loi.

La motivation concrete, en revanche, peut n'avoir lieu que

devant le juge. -

Pour prouver qu'il a int.ente action en t.emps

utile (art. 111-112 CC), l'opposant produit une piece attestant.

qu'il a ouvert la procedure en conciliation dans Ie delai fixe.

Le prononce du juge demeure reserve en ce qui concerne la

validiM de l'ouverture d'action.

OppCWJizicme al matrimonio (art. 108 e seg. CC). Basta che l'oppo-

nente alleghi una delle cause di opposizione ammesse dalla

legge. La motivazione concreta puo

invece aver luogo

davanti al giudice. Per provare ehe Ia causa e stat.a promossa

t.empest.ivamente (an. lll-Il2 CC), basta ehe l'opponente

produca un documento attestante eh' egli ha iniziato entro il

Register.)<0 49.

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termine stabilito Ia procedura di conciIiazione. Resta riservata

la decisione deI giudice per quanto conceme Ia validita del-

l'apertura delI' azione.

A. -

Die Beschwerdeführer liessen am 5. April 1940

ihr Ehevorhaben durch das Zivilstandsamt Bern ver-

künden. Am 11. April erhoben die Eltern der Braut

schriftlich Einspruch mit der Angabe, der Bräutigam sei

nicht urteils- und damit nicht ehefähig. Der,. Einspruch

wurde nicht anerkannt und die Nichtanerkennung den

Einsprechern am 23. April mitgeteilt. Diese liessen innert

zehn Tagen zum Aussöhnungsversuch vorladen über das

Begehren, der Eheabschluss sei den Brautleuten richterlich

zu untersagen. Am 3. Mai 1940 erliess der Richter die

Ladung zum Aussöhnungsversuch. Mit Rücksicht hierauf

verweigerte der Zivilstandsbeamte die Ausstellung des

von den Brautleuten verlangten Verkündscheins. Deren

Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von beiden

kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen

abgewiesen.

B. -

Gegen den Entscheid der obern Instanz vom

16. August 1940 führen die Brautleute verwaltungs-

gerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie bean-

tragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei das

Zivilstandsamt anzuweisen, ihnen den Verkündschein

gemäss Art. 113 ZGB auszustellen. Zur Begründung wird

ausgeführt: Der auf eine leere Behauptung gestützte

Einspruch hätte von vornherein nicht beachtet werden

sollen. Jedenfalls sei er mangels rechtzeitiger Klagefüh-

rung (Art. 112 ZGB) dahingefallen. Mit Unrecht habe

das Zivilstandsamt die Anrufung des Aussöhnungsrichters

einer Klaganhebung gleichgestellt. Zu einer solchen Ent-

scheidung wäre höchstens der Richter befugt; es liege

aber keine richterliche Verfügung oder Bescheinigung

solcher Art vor. Wollte man aber die Zulässigkeit solcher

Gleichstellung in diesem Verfahren prüfen, so wäre sie

zu verneinen. Nach Art. 144 der bernischen ZPO sei ein

Aussöhnungsversuch gerade mit Rücksicht auf die bun-

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Verwaltungs_ und Disziplinarrechtspflege.

desrechtliche lQagefrist gar nicht notwendig; somit

hätte die Klag~ ohne weiteres beim erkennenden Gericht

eingereicht werden können und, um die Klagefrist zu

wahren, auch müssen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dass der vorliegende Eheeinspruch mangels genü-

gender Begründung hätte von der Hand gewiesen werden

so1len, kann den Beschwerdeführern nicht zugegeben

werden. Sowohl das ZGB (Art. 108) wie auch die Verord-

nung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 (Art.

1~4) verlangen bloss die Angabe des Einspruchsgrundes;

die Verordnung fügt noch bei, dass der Einspruch nicht

belegt zu werden braucht. Als Einspruchsgründe fallen in

Betracht der Mangel der Ehefähigkeit eines der Verlobten

und die gesetzlichen Ehehindernisse. Mit der Angabe,

der Bräutigam sei nicht urteilsfähig, war einer dieser

Gründe (Art. 97 ZGB) eindeutig bezeichnet. Die Eltern der

Braut waren auch zweifellos zum Einspruch legitimiert.

Übrigens kann der Zivilstandsbeamte einem Einsprecher

die Legitimation nicht schon da,nn absprechen, wenn

gewisse Bedenken bestehen, sondern nur dann, wenn die

betreffende Person augenscheinlich kein Interesse hat.

2. -

Fraglich ist somit nur noch, ob der als gültig

zu erachtende Einspruch, nachdem die Brautleute ihn

nicht anerkannt hatten, in wirksamer Weise durch Klage

auf Untersagung des Eheabschlusses prosequiert worden

sei. Die Einsprecher hatten sich beim Zivilstandsamt

durch eine richterliche Bescheinigung über die rechtzeitige

Klaganhebung auszuweisen (Art. 166 ZStV). Entsprechend

ihrem Vorgehen lautet die vorliegende Bescheinigung

~ahin, es sei während der Frist ein Gesuch um Ansetzung

emes Aussöhnungsversuches über das Untersagungsbe-

gehren angebracht worden. Mit Recht hat der Zivil-

standsbeamte diese Bescheinigung genügen lassen. Nach

einem gerade auch für Klagen solcher Art vom Bundes-

gericht ausgesprochenen Grundsatz hat bei bundesrecht-

Register. No 49.

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lichen Klagefristen als Klaganhebung zu gelten « diejenige

prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klä-

gers, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für

den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters

anruft» (BGE 42 II 333); diesem Erfordernis genügt

die Anrufung des Aussöhnungsrichters, auch wo das

Aussöhnungsverfahren nicht derart mit dem Prozess-

verfahren verbunden ist, dass die Unterlassung der Klage-

einreichung beim entscheidendenRichter innert bestimmter

Frist den Rechtsverlust zur Folge haben müsste (BGE 42

II 103). Wenn Art. 113 ZGB von der Anhängigmachung

der Klage beim Richter spricht, so ist damit nur mit

andern Worten die « Erhebung der Klage» gemäss Art. 112

umschrieben. Der Zivilstandsbeamte war befugt, ja ver-

pflichtet, jenen von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsatz zu beachten. Auf eine Kritik desselben hatte

er sich nicht einzulassen, und das steht auch den Auf-

sichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nicht zu. Den

Beschwerdeführern bleibt unbenommen, vor dem Richter

geltend zu machen, die Klage der Einsprecher sei verspätet,

weil richtigerweise die Einleitung des Aussöhnungs-

verfahrens nicht als Klaganhebung betrachtet zu werden

verdiene und die eigentliche Klage dann nicht mehr

innert der gesetzlichen Frist eingereicht worden sei. Die

richterliche Entscheidung wird dann für die Zivilstands-

behörden verbindlich sein. Die Verweigerung des Ver-

kündscheins ist demnach ohnehin nur eine vorläufige.

Entsprechend der Stellung der Zivilstandsbehörden ist

auch zu der weitem Einwendung der Beschwerdeführer,

nach Art. 144 der bernischen ZPO sei der Aussöhnlillgs-

versuch bei Klagen der vorliegenden Art gar nicht not-

wendig lilld daher zur Wahrung der Klagefrist nicht

geeignet, nicht Stellung zu nehmen. Wie es sich damit

verhält, ist durch die angerufene Bestimmung, zumal

angesichts der erwähnten Rechtsprechlillg, nicht hinrei-

chend abgeklärt. Ebenso muss dem Urteil des Richters

vorbehalten bleiben, ob die Einsprecher jedenfalls binnen

AS 66 I -

1940

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

weiterer zehn :,Tage nach dem Aussöhnungsversuch an

das erkennende Gericht zu gelangen hatten, wie die

Beschwerdeführer annehmen.

Demnach erkennt das~ Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

50. Sentenza 19 dicembre 1940 della 11 Sezione eivile nella causa

Prada contro Dipartimento dell'lnterno deI Cantone TIeino.

L'infante illegittimo nato in Francia e riconosciuto conformemente

al diritto francese dal padre svizzero, domiciliato in Isvizzera,

dev'essere iscritto nel registro delle famiglie deI Iuogo di origine

deI padre anche se quest'ultimo rifiuta d'indicare il nome

della madre.

In Frankreich geborenes aussereheliches Kind eines in der Schweiz

wohnenden Schweizerbiirgers. Hat der Vater das Kind nach

französischem Recht anerkannt, so ist es im FamiIienregister

des Heimatortes des Vaters einzutragen, auch wenn dieser

sich weigert, den Namen der Mutter anzugeben.

L'enfant illegitime ne en France et reconnu conformement au

droit fran9Ris par un Suisse domicilie en Suisse doit etre inscrit

au registre des familles du lieu d'origine du pare, meme si ce

dernier refuse d'indiquer le riom da la mare.

Il27 febbraio 1940, nasceva a Gaillard (Alta Savoia) un

infante che, davanti all'Ufficio di stato civile di quel

comune, Pietro-Maria Prada, oriundo di Oastel San

Pietro (Oantone Ticino) e domiciliato a Ginevra, ricono-

sceva come suo, imponendo~li i nomi di Jean, Pierre,

Gerard, Igin, senza peru indicare come si chiamasse la

madre.

n padre presentava l'atto relativo alla nascita e al rico-

noscimento (atto steso in conformita della legge francese)

all'Ufficio di stato civile di Oastel San Pietro per ottenerne

l'iscrizione nel registro delle famiglie.

Oon decreto 18 aprile 1940, intimato il 6 maggio, il

Dipartimento dell'Interno deI Oantone Ticino non auto-

rizzava questa inscrizione, adducendo ehe il Prada, quan-

tunque espressamente invitato, si era rifiutato d'indicare

il nome della madre deI figlio da Iui riconosciuto e aveva

Register. No 50.

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quindi reso impossibile d'accertare se il riconoscimento

non fosse contrario all'art. 304 00.

Il 5 giugno 1940, Prada si aggravava al Consiglio di

Stato deI Cantone Ticino e, 10 stesso giorno, inoltrava al

Tribunale federale un ricorso di diritto pubblico, da valere

eventualmente come ricorso di diritto civile.

Il Presidente della Sezione di diritto pubblico deI Tri-

bunale federale sospendeva l'istruzione della causa fino

a tanto che il Oonsiglio di Stato non si fosse pronunciato.

In data 13 giugno Prada dichiarava di rinunciare al

suo gravame al Oonsiglio di Stato e avvertiva il Tribunale

federale che il ri(lorso interposto il 5 giugno doveva consi-

derarsi come un ricorso di diritto amministrativo ricevibiIe

a' sensi della cifra I, cp. 3, dell'Allegato della GAD.

Il Dipartimento dell'}nterno deI Oantone Ticino pro-

poneva di dichiarare irricevibile il ricorso; eventualmente

di respingerlo nel merito.

Anche il Dipartimento federale di giustizia e polizia

chiedeva il rigetto deI ricorso.

Dei motivi addotti dal ricorrente, come pure degli

argomenti invocati dalla controparte asostegno delle

loro rispettive conclusioni si dira., per quanto occorra, nei

considerandi di diritto.

Oonsiderando in diritto :

1. -

Nel caso concreto il ricorso di diritto ammm1-

strativo e ricevibiIe. Infatti, secondo la cifra I, cp. 3, del-

l'Allegato della GAD, le decisioni dell'Autorita. cantonale

di vigiIanza relative ai registri dello stato civile possono

essere impugnate con ricorso di diritto amministrativo al

Tribunale federale.

A torto quindi iI Dipartimento cantonale dell'Interno

sostiene l'irricevibilita deI presente ricorso in virtu del-

l'ormai abrogato art. 19 dell'Ordinanza federale sul ser-

vizio dello stato civile.

2. -

Nel fattispecie sorge anzitutto la questione di

sapere quale sia il diritto applicabile al riconoscimento di un