Sachverhalt
Am 19. Januar 1914 morgens 9% Uhr gebar die
in Liestal heimatberechtigte Klägerin Anna Brüderlin in
Paris ein uneheliches Kind Frida Johanna Brüderlin. Am
18. Januar 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende
Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohn haften
und heimatberechtigten Beklagten ein, mit den Begehren,
das Kind Frida Johanna sei dem Beklagten mit Standes-
folgen zuzusprechen und der Beklagte zur Zahlung ange-
messener Beträge gestützt auf Art. 317 und 318 ZGB an
die Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch glei-
chen Tags in den Besitz des Einleitungsrichters des Be-
zirks Leuk und wurde dem Vater des im Militärdienst ab-
wesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags
angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage
geschlossen, indem er geltend machte, die Klage sei
verspätet eingereicht worden und auch materiell unbe-
gründet.
B. -
Durch Entscheid vom 7. März 1916 hat das Kau-
tonsgericht des Kantons Wallis die Einrede der Verspä-
tung gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Das Kan-
Al; 42 11 -
1916
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332
Familienl'echt. N° 50.
tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessord-
nung des Kantons Wallis als Anhebullg der Klage nicht
die am 18. Januar erfolgte Hinterlage der Klage beim Ge-
richt, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des
Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser
Hinterlage zu gelten habe. Am 19. Januar sei aber die in
Art. 308 ZGB für die Anhebung der Klage vorgesehene
Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem Tag
der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18.
Januar 1915 zu Ende gegangen sei.
C. -
Gegen diesen Entscheid haben die Klägeriullen
rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen, mit den Anträgen, die vom Beklagten
erhobene Einrede der Verspätung sei abzuweisen; even-
tuell sei den Klägerinnen die « Restitution » zu gewähren,
unter Kostellfo]ge aller Instanzen zu Lasten des Beklag-
ten.
D. -
Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtellen Entscheides geschlos-
sen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 -- Die Klägerinneu haben ihre Klage nicht als ge- wöhnliche Vaterschaftsklage, sondern als auf Zuspre- clmug des Kindes mit Standesfolgen gerichtete S tat u s- klage gestellt. Unter diesen Umständen hat die Vor- instanz, obschon die Klägerin Anna Brüderlin und der Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt haben, mit Recht schweizerisches Recht angewendet, da gemäss Art. 8 NAG, der auch auf Schweizer im Ausland zur Anwendung kommt, der Familienstand einer Person sich llach dem heimatlichen Rechte richtet.
E. 2 In der Sache selbst ist gestützt auf den in AS 4!
II S. 98 ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts
davon auszugehen, dass der Begriff der Klageanhebung
im Sinne des Art. 308 ZGB nicht vom kantonalen Pro-
Familieurecht. N0 50.
333
zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und
dass darunter diejenige prozesseinleitende oder vorbe-
reitende Handlung des Klägers zu verstehen ist, mit der
er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm
erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Als
solche Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die
am 18. Januar 1915 erfolgte Einreichung der Klage beim
Einleitungsrichter des Bezirkes Leuk durch die Kläge-
rinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage
zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres
seit der Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht
worden ist. Wenn aber auch mit der Vorillstanz angenom-
men werden wollte, die Klageanhebung habe erst am 19.
Januar 1915 stattgefunden, so wäre die Klage im Gegen-
satz zum Kantonsgericht doch nicht als verspätet zu be-
trachten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der einjährigen
Frist des Art. 308 ZGB nicht um eine Verjährungs- sondern
um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. AS 4! II S. 101).
Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht,
"ie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach beson-
dern Grundsätzen zu berechnen sei. Ebenso kann dies
nicht aus dem Wortlaut des Art. 308 geschlossen werden,
der ganz allgemein verlangt, dass die Klage {(vor Ablauf
eines Jahres seit der Geburt)} anzubringen sei und sich
über die Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht aus-
spricht. Da auch sonst im ZGB mangels eines sogenanll-
ten {(Allgemeinen Teils » keine Bestimmungen über die
Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemäss Art.
7 ZGB die entsprechenden Vorschriften des OR Anwen-
dung zu finden. Das OR kennt nun aber nicht zwei ver-
schiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um Ver-
jährungs- oder Verwirkungsfristen handelt, sondern be-
stimmt lediglich in Art. 132 Abs. 1 OR in Bezug auf die
Verjährung, dass bei Berechnung der Frist der Tag, von
dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die
Verjährung erst nach unbenütztem Ablauf des letzten
Tages als beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim-
334
. Familienreeht. N° 50.
mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog
anzuwenden ist (vgl. in gleichem Sinne B I ä t t er für
Zürcher Rechtssprechung XIV S. 152), hat aber die Ein-
reichung der Klage durch die Klägerinnen am 19. Januar
1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig statt-
gefunden. Die Klage könnte, wenn der 19. Januar 1915
auf ein~n Sonntag gefallen wäre, gemäss Art. 78 OR sogar
dann DIcht als verspätet betrachtet werden wenn ihre
, . Einreichung erst am 20. Januar stattgefu~den haben
würde, obschon an diesem Tag die Frist von einem Jahr
seit der am 19. Januar 1914 erfolgten Geburt des Kindes
streng genommen zweifellos schon als vollendet bezeich-
net werden müsste. Unter diesen Umständen ist das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller
Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. März 1916 auf-
g~hoben. und die Sache zu materieller Entscheidung an
dIe Vonnstanz zurückgewiesen.'
Familienreeht. N. 51.
, 335
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50. Urteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916
i. S. Briiderlin, Klägerinnen, gegen Meyer, Beklagter.
Art. 8 NAG; Anwendung schweizerischen Rechts
bei Beurteilung einer auf Zusprechung des Kindes mit
St andes f 0 I gen
gerichteten Vaters ch aft s kl age,
obschon die Parteien zur Zeit der Konzeption im Aus-
land gewohnt haben.
Art. 308 ZGB; Berechnung der einjährigen Klage-
frist.
A. -
Am 19. Januar 1914 morgens 9% Uhr gebar die
in Liestal heimatberechtigte Klägerin Anna Brüderlin in
Paris ein uneheliches Kind Frida Johanna Brüderlin. Am
18. Januar 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende
Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohn haften
und heimatberechtigten Beklagten ein, mit den Begehren,
das Kind Frida Johanna sei dem Beklagten mit Standes-
folgen zuzusprechen und der Beklagte zur Zahlung ange-
messener Beträge gestützt auf Art. 317 und 318 ZGB an
die Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch glei-
chen Tags in den Besitz des Einleitungsrichters des Be-
zirks Leuk und wurde dem Vater des im Militärdienst ab-
wesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags
angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage
geschlossen, indem er geltend machte, die Klage sei
verspätet eingereicht worden und auch materiell unbe-
gründet.
B. -
Durch Entscheid vom 7. März 1916 hat das Kau-
tonsgericht des Kantons Wallis die Einrede der Verspä-
tung gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Das Kan-
Al; 42 11 -
1916
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Familienl'echt. N° 50.
tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessord-
nung des Kantons Wallis als Anhebullg der Klage nicht
die am 18. Januar erfolgte Hinterlage der Klage beim Ge-
richt, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des
Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser
Hinterlage zu gelten habe. Am 19. Januar sei aber die in
Art. 308 ZGB für die Anhebung der Klage vorgesehene
Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem Tag
der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18.
Januar 1915 zu Ende gegangen sei.
C. -
Gegen diesen Entscheid haben die Klägeriullen
rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen, mit den Anträgen, die vom Beklagten
erhobene Einrede der Verspätung sei abzuweisen; even-
tuell sei den Klägerinnen die « Restitution » zu gewähren,
unter Kostellfo]ge aller Instanzen zu Lasten des Beklag-
ten.
D. -
Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtellen Entscheides geschlos-
sen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -- Die Klägerinneu haben ihre Klage nicht als ge-
wöhnliche Vaterschaftsklage, sondern als auf Zuspre-
clmug des Kindes mit Standesfolgen gerichtete S tat u s-
klage gestellt. Unter diesen Umständen hat die Vor-
instanz, obschon die Klägerin Anna Brüderlin und der
Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt
haben, mit Recht schweizerisches Recht angewendet, da
gemäss Art. 8 NAG, der auch auf Schweizer im Ausland
zur Anwendung kommt, der Familienstand einer Person
sich llach dem heimatlichen Rechte richtet.
2. -
In der Sache selbst ist gestützt auf den in AS 4!
II S. 98 ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts
davon auszugehen, dass der Begriff der Klageanhebung
im Sinne des Art. 308 ZGB nicht vom kantonalen Pro-
Familieurecht. N0 50.
333
zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und
dass darunter diejenige prozesseinleitende oder vorbe-
reitende Handlung des Klägers zu verstehen ist, mit der
er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm
erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Als
solche Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die
am 18. Januar 1915 erfolgte Einreichung der Klage beim
Einleitungsrichter des Bezirkes Leuk durch die Kläge-
rinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage
zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres
seit der Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht
worden ist. Wenn aber auch mit der Vorillstanz angenom-
men werden wollte, die Klageanhebung habe erst am 19.
Januar 1915 stattgefunden, so wäre die Klage im Gegen-
satz zum Kantonsgericht doch nicht als verspätet zu be-
trachten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der einjährigen
Frist des Art. 308 ZGB nicht um eine Verjährungs- sondern
um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. AS 4! II S. 101).
Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht,
"ie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach beson-
dern Grundsätzen zu berechnen sei. Ebenso kann dies
nicht aus dem Wortlaut des Art. 308 geschlossen werden,
der ganz allgemein verlangt, dass die Klage {(vor Ablauf
eines Jahres seit der Geburt)} anzubringen sei und sich
über die Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht aus-
spricht. Da auch sonst im ZGB mangels eines sogenanll-
ten {(Allgemeinen Teils » keine Bestimmungen über die
Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemäss Art.
7 ZGB die entsprechenden Vorschriften des OR Anwen-
dung zu finden. Das OR kennt nun aber nicht zwei ver-
schiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um Ver-
jährungs- oder Verwirkungsfristen handelt, sondern be-
stimmt lediglich in Art. 132 Abs. 1 OR in Bezug auf die
Verjährung, dass bei Berechnung der Frist der Tag, von
dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die
Verjährung erst nach unbenütztem Ablauf des letzten
Tages als beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim-
334
. Familienreeht. N° 50.
mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog
anzuwenden ist (vgl. in gleichem Sinne B I ä t t er für
Zürcher Rechtssprechung XIV S. 152), hat aber die Ein-
reichung der Klage durch die Klägerinnen am 19. Januar
1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig statt-
gefunden. Die Klage könnte, wenn der 19. Januar 1915
auf ein~n Sonntag gefallen wäre, gemäss Art. 78 OR sogar
dann DIcht als verspätet betrachtet werden wenn ihre
, . Einreichung erst am 20. Januar stattgefu~den haben
würde, obschon an diesem Tag die Frist von einem Jahr
seit der am 19. Januar 1914 erfolgten Geburt des Kindes
streng genommen zweifellos schon als vollendet bezeich-
net werden müsste. Unter diesen Umständen ist das ange-
fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller
Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-
tonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. März 1916 auf-
g~hoben. und die Sache zu materieller Entscheidung an
dIe Vonnstanz zurückgewiesen.'
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