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42_II_331

BGE 42 II 331

Bundesgericht (BGE) ·II · 1916-07-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 19. Januar 1914 morgens 9% Uhr gebar die

in Liestal heimatberechtigte Klägerin Anna Brüderlin in

Paris ein uneheliches Kind Frida Johanna Brüderlin. Am

18. Januar 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende

Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohn haften

und heimatberechtigten Beklagten ein, mit den Begehren,

das Kind Frida Johanna sei dem Beklagten mit Standes-

folgen zuzusprechen und der Beklagte zur Zahlung ange-

messener Beträge gestützt auf Art. 317 und 318 ZGB an

die Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch glei-

chen Tags in den Besitz des Einleitungsrichters des Be-

zirks Leuk und wurde dem Vater des im Militärdienst ab-

wesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags

angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage

geschlossen, indem er geltend machte, die Klage sei

verspätet eingereicht worden und auch materiell unbe-

gründet.

B. -

Durch Entscheid vom 7. März 1916 hat das Kau-

tonsgericht des Kantons Wallis die Einrede der Verspä-

tung gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Das Kan-

Al; 42 11 -

1916

!3

332

Familienl'echt. N° 50.

tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessord-

nung des Kantons Wallis als Anhebullg der Klage nicht

die am 18. Januar erfolgte Hinterlage der Klage beim Ge-

richt, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des

Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser

Hinterlage zu gelten habe. Am 19. Januar sei aber die in

Art. 308 ZGB für die Anhebung der Klage vorgesehene

Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem Tag

der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18.

Januar 1915 zu Ende gegangen sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die Klägeriullen

rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit den Anträgen, die vom Beklagten

erhobene Einrede der Verspätung sei abzuweisen; even-

tuell sei den Klägerinnen die « Restitution » zu gewähren,

unter Kostellfo]ge aller Instanzen zu Lasten des Beklag-

ten.

D. -

Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtellen Entscheides geschlos-

sen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 -- Die Klägerinneu haben ihre Klage nicht als ge- wöhnliche Vaterschaftsklage, sondern als auf Zuspre- clmug des Kindes mit Standesfolgen gerichtete S tat u s- klage gestellt. Unter diesen Umständen hat die Vor- instanz, obschon die Klägerin Anna Brüderlin und der Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt haben, mit Recht schweizerisches Recht angewendet, da gemäss Art. 8 NAG, der auch auf Schweizer im Ausland zur Anwendung kommt, der Familienstand einer Person sich llach dem heimatlichen Rechte richtet.

E. 2 In der Sache selbst ist gestützt auf den in AS 4!

II S. 98 ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts

davon auszugehen, dass der Begriff der Klageanhebung

im Sinne des Art. 308 ZGB nicht vom kantonalen Pro-

Familieurecht. N0 50.

333

zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und

dass darunter diejenige prozesseinleitende oder vorbe-

reitende Handlung des Klägers zu verstehen ist, mit der

er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm

erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Als

solche Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die

am 18. Januar 1915 erfolgte Einreichung der Klage beim

Einleitungsrichter des Bezirkes Leuk durch die Kläge-

rinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage

zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres

seit der Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht

worden ist. Wenn aber auch mit der Vorillstanz angenom-

men werden wollte, die Klageanhebung habe erst am 19.

Januar 1915 stattgefunden, so wäre die Klage im Gegen-

satz zum Kantonsgericht doch nicht als verspätet zu be-

trachten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der einjährigen

Frist des Art. 308 ZGB nicht um eine Verjährungs- sondern

um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. AS 4! II S. 101).

Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht,

"ie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach beson-

dern Grundsätzen zu berechnen sei. Ebenso kann dies

nicht aus dem Wortlaut des Art. 308 geschlossen werden,

der ganz allgemein verlangt, dass die Klage {(vor Ablauf

eines Jahres seit der Geburt)} anzubringen sei und sich

über die Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht aus-

spricht. Da auch sonst im ZGB mangels eines sogenanll-

ten {(Allgemeinen Teils » keine Bestimmungen über die

Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemäss Art.

7 ZGB die entsprechenden Vorschriften des OR Anwen-

dung zu finden. Das OR kennt nun aber nicht zwei ver-

schiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um Ver-

jährungs- oder Verwirkungsfristen handelt, sondern be-

stimmt lediglich in Art. 132 Abs. 1 OR in Bezug auf die

Verjährung, dass bei Berechnung der Frist der Tag, von

dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die

Verjährung erst nach unbenütztem Ablauf des letzten

Tages als beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim-

334

. Familienreeht. N° 50.

mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog

anzuwenden ist (vgl. in gleichem Sinne B I ä t t er für

Zürcher Rechtssprechung XIV S. 152), hat aber die Ein-

reichung der Klage durch die Klägerinnen am 19. Januar

1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig statt-

gefunden. Die Klage könnte, wenn der 19. Januar 1915

auf ein~n Sonntag gefallen wäre, gemäss Art. 78 OR sogar

dann DIcht als verspätet betrachtet werden wenn ihre

, . Einreichung erst am 20. Januar stattgefu~den haben

würde, obschon an diesem Tag die Frist von einem Jahr

seit der am 19. Januar 1914 erfolgten Geburt des Kindes

streng genommen zweifellos schon als vollendet bezeich-

net werden müsste. Unter diesen Umständen ist das ange-

fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller

Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. März 1916 auf-

g~hoben. und die Sache zu materieller Entscheidung an

dIe Vonnstanz zurückgewiesen.'

Familienreeht. N. 51.

, 335

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50. Urteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916

i. S. Briiderlin, Klägerinnen, gegen Meyer, Beklagter.

Art. 8 NAG; Anwendung schweizerischen Rechts

bei Beurteilung einer auf Zusprechung des Kindes mit

St andes f 0 I gen

gerichteten Vaters ch aft s kl age,

obschon die Parteien zur Zeit der Konzeption im Aus-

land gewohnt haben.

Art. 308 ZGB; Berechnung der einjährigen Klage-

frist.

A. -

Am 19. Januar 1914 morgens 9% Uhr gebar die

in Liestal heimatberechtigte Klägerin Anna Brüderlin in

Paris ein uneheliches Kind Frida Johanna Brüderlin. Am

18. Januar 1915 reichten die Klägerinnen die vorliegende

Vaterschaftsklage gegen den in Turtmann wohn haften

und heimatberechtigten Beklagten ein, mit den Begehren,

das Kind Frida Johanna sei dem Beklagten mit Standes-

folgen zuzusprechen und der Beklagte zur Zahlung ange-

messener Beträge gestützt auf Art. 317 und 318 ZGB an

die Mutter zu verurteilen. Diese Klage gelangte noch glei-

chen Tags in den Besitz des Einleitungsrichters des Be-

zirks Leuk und wurde dem Vater des im Militärdienst ab-

wesenden Beklagten am 19. Januar 2 Uhr nachmittags

angezeigt. Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage

geschlossen, indem er geltend machte, die Klage sei

verspätet eingereicht worden und auch materiell unbe-

gründet.

B. -

Durch Entscheid vom 7. März 1916 hat das Kau-

tonsgericht des Kantons Wallis die Einrede der Verspä-

tung gutgeheissen und die Klage abgewiesen. Das Kan-

Al; 42 11 -

1916

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332

Familienl'echt. N° 50.

tonsgericht ging davon aus, dass nach der Zivilprozessord-

nung des Kantons Wallis als Anhebullg der Klage nicht

die am 18. Januar erfolgte Hinterlage der Klage beim Ge-

richt, sondern die dem Beklagten bezw. dem Vater des

Beklagten am 19. Januar gemachte Anzeige von dieser

Hinterlage zu gelten habe. Am 19. Januar sei aber die in

Art. 308 ZGB für die Anhebung der Klage vorgesehene

Jahresfrist abgelaufen gewesen, da das Jahr mit dem Tag

der Geburt zu laufen begonnen habe und schon am 18.

Januar 1915 zu Ende gegangen sei.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben die Klägeriullen

rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, mit den Anträgen, die vom Beklagten

erhobene Einrede der Verspätung sei abzuweisen; even-

tuell sei den Klägerinnen die « Restitution » zu gewähren,

unter Kostellfo]ge aller Instanzen zu Lasten des Beklag-

ten.

D. -

Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung

und Bestätigung des angefochtellen Entscheides geschlos-

sen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -- Die Klägerinneu haben ihre Klage nicht als ge-

wöhnliche Vaterschaftsklage, sondern als auf Zuspre-

clmug des Kindes mit Standesfolgen gerichtete S tat u s-

klage gestellt. Unter diesen Umständen hat die Vor-

instanz, obschon die Klägerin Anna Brüderlin und der

Beklagte zur Zeit der Konzeption im Auslande gewohnt

haben, mit Recht schweizerisches Recht angewendet, da

gemäss Art. 8 NAG, der auch auf Schweizer im Ausland

zur Anwendung kommt, der Familienstand einer Person

sich llach dem heimatlichen Rechte richtet.

2. -

In der Sache selbst ist gestützt auf den in AS 4!

II S. 98 ff. abgedruckten Entscheid des Bundesgerichts

davon auszugehen, dass der Begriff der Klageanhebung

im Sinne des Art. 308 ZGB nicht vom kantonalen Pro-

Familieurecht. N0 50.

333

zessrecht, sondern vom Bundesrecht bestimmt wird und

dass darunter diejenige prozesseinleitende oder vorbe-

reitende Handlung des Klägers zu verstehen ist, mit der

er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm

erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Als

solche Handlung kommt im vorliegenden Fall schon die

am 18. Januar 1915 erfolgte Einreichung der Klage beim

Einleitungsrichter des Bezirkes Leuk durch die Kläge-

rinnen in Betracht, so dass die Klage an diesem Tage

zweifellos noch rechtzeitig d. h. vor Ablauf eines Jahres

seit der Geburt des Kindes am 19. Januar 1914 eingereicht

worden ist. Wenn aber auch mit der Vorillstanz angenom-

men werden wollte, die Klageanhebung habe erst am 19.

Januar 1915 stattgefunden, so wäre die Klage im Gegen-

satz zum Kantonsgericht doch nicht als verspätet zu be-

trachten. Richtig ist zwar, dass es sich bei der einjährigen

Frist des Art. 308 ZGB nicht um eine Verjährungs- sondern

um eine Verwirkungsfrist handelt (vgl. AS 4! II S. 101).

Aus dem Wesen der Verwirkungsfrist folgt aber nicht,

"ie die Vorinstanz annimmt, dass diese Frist nach beson-

dern Grundsätzen zu berechnen sei. Ebenso kann dies

nicht aus dem Wortlaut des Art. 308 geschlossen werden,

der ganz allgemein verlangt, dass die Klage {(vor Ablauf

eines Jahres seit der Geburt)} anzubringen sei und sich

über die Berechnungsweise dieser Frist selbst nicht aus-

spricht. Da auch sonst im ZGB mangels eines sogenanll-

ten {(Allgemeinen Teils » keine Bestimmungen über die

Berechnung der Fristen enthalten sind, haben gemäss Art.

7 ZGB die entsprechenden Vorschriften des OR Anwen-

dung zu finden. Das OR kennt nun aber nicht zwei ver-

schiedene Berechnungsarten, je nachdem es sich um Ver-

jährungs- oder Verwirkungsfristen handelt, sondern be-

stimmt lediglich in Art. 132 Abs. 1 OR in Bezug auf die

Verjährung, dass bei Berechnung der Frist der Tag, von

dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die

Verjährung erst nach unbenütztem Ablauf des letzten

Tages als beendigt zu betrachten ist. Nach dieser Bestim-

334

. Familienreeht. N° 50.

mung, die bei der Berechnung der Verwirkungsfrist analog

anzuwenden ist (vgl. in gleichem Sinne B I ä t t er für

Zürcher Rechtssprechung XIV S. 152), hat aber die Ein-

reichung der Klage durch die Klägerinnen am 19. Januar

1915 als dem letzten Tag der Frist noch rechtzeitig statt-

gefunden. Die Klage könnte, wenn der 19. Januar 1915

auf ein~n Sonntag gefallen wäre, gemäss Art. 78 OR sogar

dann DIcht als verspätet betrachtet werden wenn ihre

, . Einreichung erst am 20. Januar stattgefu~den haben

würde, obschon an diesem Tag die Frist von einem Jahr

seit der am 19. Januar 1914 erfolgten Geburt des Kindes

streng genommen zweifellos schon als vollendet bezeich-

net werden müsste. Unter diesen Umständen ist das ange-

fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu materieller

Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zu-

rückzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan-

tonsgerichts des Kantons Wallis vom 17. März 1916 auf-

g~hoben. und die Sache zu materieller Entscheidung an

dIe Vonnstanz zurückgewiesen.'

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