Sachverhalt
1.1. A._____ (nachfolgend: Klägerin) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (damals: Zuchthaus) verurteilt (vgl. Urk. 5/5). Sie verbüsste ihre Strafe im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 5. Oktober 1994 in der Justizvollzugs-
- 4 - anstalt Hindelbank im Kanton Bern. In den folgenden Jahren war die Klägerin in diversen Anstalten untergebracht, bevor sie am 5. Juli 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. 1.2. Die Klägerin bezieht heute eine IV-Rente. Sie macht geltend, sie leide an einer Panikstörung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an paranoider Schizophrenie und an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Die Klägerin führt ihr Krankheitsbild auf den Strafvollzug zurück und fordert infolgedessen vom Kanton Zürich (nachfolgend: Beklagter) Genugtu- ung und Ersatz für den erlittenen Erwerbs- und Rentenschaden. 1.3. Das Staatshaftungsbegehren der Klägerin datiert vom 12. Januar 2018 (Urk. 5/2). Mit Schreiben vom 15. März 2018 nahm die Finanzdirektion des Kan- tons Zürich Stellung und lehnte das Staatshaftungsbegehren vollumfänglich ab (Urk. 5/3). Dieses Schreiben nahm der klägerische Rechtsvertreter am 21. März 2018 in Empfang (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 5/3 S. 1). Die Klageschrift datiert vom 22. März 2019 und wurde am selben Tag der Post übergeben (Urk. 1). 1.4. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HaftG, LS 170.1) bei Klageein- reichung am 22. März 2019 bereits abgelaufen und der klägerische Anspruch so- mit verjährt war. Die Vorinstanz hatte die Frage zu prüfen, ob sich die Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wie vom Beklagten gel- tend gemacht, mit Fristende am 21. März 2019, oder nach Art. 142 Abs. 2 ZPO, wie von der Klägerin vorgebracht, mit frühestem Fristende am 22. März 2019 (Ge- richtsferien noch nicht eingerechnet) berechnet. 1.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die einjährige Verjährungsfrist am
21. März 2019 abgelaufen und die erst am 22. März 2019 anhängig gemachte Klage somit verspätet war. Mit Urteil vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 45 S. 11 f. und 13).
- 5 -
2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid vom 30. März 2020 verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. März 2020 wurde den Parteien am
7. April 2020 zugestellt (Urk. 41A/1+2). In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 44). Mit Schreiben vom
25. Mai 2020 wurde dem Beklagten angezeigt, dass eine Berufung erhoben wor- den ist (Urk. 46). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da sich die Be- rufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungs- antwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielles
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass es sich bei der einjährigen Frist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG um eine materiell-rechtliche Verjäh- rungsfrist handle, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obliga- tionenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Die einjährige Verjährungsfrist sei gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR am 21. März 2019 abgelaufen (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4. und S. 11 Ziff. 2.11.). Damit sei die am 22. März 2019 anhängig ge- machte Klage verspätet, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 1.2. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG führe zu einer zivilprozessualen Frist und der Fristbeginn nach Art. 142 ZPO beginne erst am Tag nach Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Urk. 44 S. 3 ff. Rz 5-12). Weiter macht sie geltend, dass eine Rückverweisung auf das Obligationenrecht nur für materielles Recht gelte (Urk. 44 S. 5 Rz 13). Die Kläge- rin behauptet sodann, dass der Fristablauf nach Art. 145 ZPO auf das Haftungs- gesetz anwendbar sei (Urk. 44 S. 5 f. Rz 14 ff.).
- 6 - 1.3. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
2. Rüge der falschen Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG 2.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR hätten zahlreiche Kantone Verantwortlichkeitsgesetze erlassen. Die meisten Kantone hätten eigene Bestimmungen zur Verjährung bzw. Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen in ihren Haftungsgesetzen erlassen, welche jedoch meist Art. 60 OR nachgebildet seien. Möglich seien auch Verweise auf das Schweizerische Obligationenrecht, sei es spezifisch im Rahmen der Verjährung oder auf das Schweizerische Obliga- tionenrecht in seiner Gesamtheit. Enthalte ein kantonales Haftungsgesetz einen allgemeinen Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, so könne dies zur Klärung nicht näher geregelter Fragen als kantonales Recht herangezogen werden. Bei solchen Verweisen auf das Obligationenrecht werde Letzteres zum subsidiären kantonalen Beamtenhaftungsrecht (Urk. 45 S. 9 Ziff. 2.6.). In Zürich sei die Regelung über die Staatshaftung mit dem Haftungsgesetz von 1969 eingeführt worden. § 24 Abs. 1 HaftG sehe eine zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung des Staatshaftungsbegehrens beim Kanton und bei einem ab- lehnenden Bescheid eine einjährige Verjährungsfrist für die Klageeinreichung gemäss § 24 Abs. 2 HaftG vor. In § 29 HaftG finde sich ein genereller Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, soweit das Gesetz keine eigene Regelung treffe. Ferner finde sich im allgemeinen Recht der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR eine weitere Jahresfrist, welche an den vorliegend zu beurtei- lenden § 24 Abs. 1 HaftG erinnere: Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in der vor dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung verjähre der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von einem Jahr von dem Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Mithin setze das HaftG den ablehnenden Bescheid des Kantons anstelle der Kenntnisnahme vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gemäss OR. Auch die systematische Auslegung des Gesetzestextes lasse somit auf eine ma- teriell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen (Urk. 45 S. 9 f. Ziff. 2.7.).
- 7 - Zuletzt zu prüfen sei der Sinn und Zweck der vorliegend in Frage stehenden Ge- setzesbestimmung, zumal die Klägerin zu Recht auf die Ähnlichkeit des Vorver- fahrens im Staatshaftungsprozess zum Schlichtungsverfahren im allgemeinen Zi- vilprozess hinweise. Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthalte ein Schlichtungsobligatorium für alle streitigen Zivilsachen (Art. 197 ZPO). Nach ge- scheitertem Schlichtungsversuch werde der klagenden Partei eine Klagebewilli- gung ausgestellt, mittels welcher sie innert drei Monaten die Klage beim zuständi- gen Gericht einreichen müsse (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Festlegung dieser Frist widerspiegle eine Abwägung zwischen den Interessen der klagenden und der beklagten Partei. Die Befristung trage dem Interesse der beklagten Partei Rechnung, nicht im Ungewissen zu bleiben, und dennoch solle die klagende Par- tei genügend Zeit zur Verfügung haben, um in komplexeren Fällen eine Klage auszuarbeiten. Diesem Ziel entspreche die Bestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG nun aber gerade nicht, wenn diese eine einjährige Frist zur Erhebung der Klage an das zuständige Gericht vorsehe. Prosequierungsfristen, seien sie gesetzlich oder richterlich, dehnten sich niemals über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr hin, sondern beliefen sich auf einen bis wenige Monate. Dementsprechend seien kei- ne Fristen bekannt, die dem Kläger in Berücksichtigung einer dem Fall angemes- senen Zeit nach durchgeführtem Vorverfahren einen derart langen Zeitraum zur Klageerhebung einräumten. Eine einjährige Frist könne somit weder das Ziel ver- folgen, dem Kläger genügend Zeit zur Klageerhebung zu belassen, geschweige denn dem Zweck gerecht werden, das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben. Der Ausführung der Klägerin, wonach das Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz das Schlichtungsverfahren gemäss Zivilprozessordnung ersetze und die Jahres- frist nach § 24 Abs. 2 HaftG somit analog zur Frist gemäss der Klagebewilligung zu behandeln sei, könne somit nicht gefolgt werden. Bei der einjährigen Frist ge- mäss § 24 Abs. 2 HaftG handle es sich infolgedessen um eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obligati- onenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei auch auf die Erwägung des Bundesge- richts verwiesen, wonach - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - jenes Recht, welches die Frist setze, auch die Berechnung die-
- 8 - ser Frist vorgebe. Die Prozessregeln der ZPO seien zur Berechnung der Fristen des materiellen Rechts daher nicht anwendbar (BGE 143 III 554 E. 2.5.2. = Pra 107 [2018] Nr. 145) (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.9.). Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung einer Klage Rechtshängig- keit. Als Beginn der Rechtshängigkeit gelte in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO der Tag, an welchem die Eingabe beim Gericht eingereicht, mündlich zu Protokoll gegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werde. Vorlie- gend sei die Klage vom 22. März 2019 (Urk. 1) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Urk. 1A) und sei seit diesem Tag rechtshängig (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.10.). Die einjährige Verjährungsfrist sei am 21. März 2019 abgelaufen. Da die Klage erst am 22. März 2019 anhängig gemacht worden sei, sei sie verspätet erfolgt, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe. Aufgrund dieses Ausganges erüb- rigten sich weitere Ausführungen zu den Modalitäten des Fristenstillstandes (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 2.2. Die Klägerin macht geltend, vorliegend sei, entgegen der Vorinstanz, nicht ausschlaggebend, ob die Frist in § 24 Abs. 2 HaftG zivilprozessualer oder materi- ell-rechtlicher Natur sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche prozessualen Be- stimmungen das Staatshaftungsverfahren vor dem Bezirksgericht regelten (Urk. 44 S. 3 Ziff. 3). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die grammatikalische und systematische Auslegung auf eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen lasse. Die Ge- setzessystematik weise jedoch klar auf eine Prozessfrist hin. Das Haftungsgesetz regle im vierten Abschnitt die Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche. Dieser Abschnitt sei also den prozessualen Bestimmungen gewidmet. Der vierte Abschnitt umfasse die §§ 19 bis 26. § 24 gehöre damit zu den Verfahrensbestim- mungen des Haftungsgesetzes. Weiter sehe das Haftungsgesetz in den §§ 22 und 23 ein Vorverfahren und ein anschliessendes Klageverfahren vor. Diese Ver- fahren würden im Haftungsgesetz nicht näher bestimmt. Nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftG würden in der Regel die Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den
- 9 - Kanton entscheiden. Welches Prozessrecht diese anzuwenden hätten, werde hingegen nicht geregelt. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich nicht um zivilrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche (Urk. 44 S. 4 Ziff. 7-9). Die Klägerin führt in ihrer Berufung weiter aus, dass die eidg. Zivilprozessordnung nicht anwendbar sei auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Art. 1 ZPO). Beim Staatshaftungsverfahren komme sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HaftG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es sei dem Kanton deshalb ohne weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidg. Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzunehmen. § 23 HaftG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vor- sehe, entfalte somit auch nach dem Inkrafttreten der eidg. Zivilprozessordnung Wirkung, und es sei bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durch- zuführen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HaftG er- setzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.4). Damit sei die Rechtshängigkeit analog dem Schlichtungsverfahren mit Einreichung des Entschädigungsgesuchs an den Kanton gegeben. Das Staatshaftungsverfahren werde also mit dem Vorverfahren eingeleitet. Die Frage, innert welcher Frist das Verfahren weitergeführt werde, sei damit analog zum Schlichtungsverfahren der ZPO eine prozessuale Prosequierungsfrist. Also eine Frist, welche bestimme, bis wann eine Partei ihre Prozesshandlung vornehmen müsse. § 24 HaftG bestimme, dass die klagende Partei innert eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet Klage einreichen müsse. Das System von Schlich- tungsverfahren mit anschliessendem Klageverfahren bleibe also dasselbe (Urk. 44 S. 4 Rz 10). Auch bei der Prüfung des Sinnes und Zweckes der Verjährungsbestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG könne auf die Ähnlichkeit mit dem Schlichtungsverfahren ver- wiesen werden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass alleine die ein- jährige Dauer der Frist eine prozessuale Frist ausschliesse. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Wer glaube, durch Handlungen des Staates oder seiner Or- gane geschädigt worden zu sein, habe nach § 24 Abs. 1 HaftG eine zweijährige
- 10 - Verwirkungsfrist, um seinen Anspruch anzumelden. Lehne das Gemeinwesen diesen ab, stehe ihm noch ein Jahr, also nunmehr die Hälfte der ursprünglichen Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ange- sichts der Komplexität, die bei Haftpflichtprozessen und auch bei Staatshaftungs- verfahren sehr oft anzutreffen sei, könne allein aus der einjährigen Dauer der Prosequierungsfrist nicht auf eine materiell-rechtliche Frist geschlossen werden (Urk. 44 S. 5 Ziff. 11). Wenn im Haftungsgesetz des Kantons Zürich das Schlichtungsverfahren der Zi- vilprozessordnung durch das Vorverfahren nach § 11 (recte: § 22) HaftG ersetzt werde, gehöre folglich die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG auch nicht mehr zum Vorverfahren, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht. Auf dieses Verfahren scheine ohne Zweifel die Zivilprozessordnung anwendbar, habe sich doch das Bezirksgericht Meilen in der Referentenverfügung vom 5. Juni 2019 mehrfach auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung berufen. Daraus folge, dass die Zivilprozessordnung aufgrund des Verweises von § 19 Abs. 1 lit. a HaftG als kantonales Verfahrensgesetz für das Klageverfahren vor dem Zivilge- richt anwendbar sei. Die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG gehöre demzufolge ebenso zum Klageverfahren. Die Bestimmungen von Art. 142 ZPO über den Beginn der Fristen seien daher auch auf die einjährige Frist zur Klage- einreichung nach gescheitertem Vorverfahren anwendbar (Urk. 44 S. 6 Rz 16). 2.3. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftG entscheiden die Zivilgerichte über die Staatshaftungsansprüche, wobei das Vorverfahren (§ 22 HaftG) nur vorgelagert ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei Staatshaftungsansprüchen um öffentlich-rechtliche Ansprüche (kantonalen Rechts) handelt, auf welche die ZPO in der Regel keine Anwendung findet (Art. 1 ZPO) und für deren Geltendmachung die Kantone eigene Verfahrensvorschriften erlassen dürfen (vgl. Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2017, N 212). Der Kanton kann somit auch von der ZPO abweichende Verfahrensbestimmun- gen erlassen, wie er es mit § 22 HaftG getan hat, indem er statt des im Zivilpro- zess obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt ein ad- ministratives bzw. verwaltungsrechtliches Vorverfahren vorsieht (vgl. Uhlmann,
- 11 - a.a.O., N 212 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil VO110107 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011; bestätigt in Urteil VO120069 des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2012, E. 2.2 f.). Als weitere Verfahrensbestimmung ist vorgesehen, dass die angegangene Be- hörde innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung nimmt (§ 23 HaftG). Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 HaftG hinweisen (§ 22 Abs. 2 HaftG). § 26 HaftG hält sodann fest, dass die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solan- ge ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Diese spezialgesetzlichen Regelungen lassen keinen Raum für die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung. Auf das verwal- tungsrechtliche Vorverfahren ist somit die ZPO nicht anwendbar. Der Haftungs- prozess nach Klageeinleitung am Gericht läuft dann, wie die Klägerin richtig aus- führt (Urk. 44 S. 6 Rz 16), nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (als kantonales Verfahrensrecht) ab (vgl. § 125a GOG). Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren mit den genannten Verfahrensvorschrif- ten kann somit nicht mit dem Schlichtungsverfahren verglichen werden und er- setzt dieses auch nicht. Damit erweist sich auch die klägerische Behauptung, wo- nach die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG nicht mehr zum Vorver- fahren gehöre, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht, als unzutref- fend. Auf die Behauptung der Klägerin, wonach die Bestimmungen der ZPO zu den Fristen in den Art. 142-146 auf das Vorverfahren anwendbar seien, ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Nach § 24 Abs. 2 HaftG (in der Fassung vom 2. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991) hat der Geschädigte sodann innert der Verjährungsfrist von ei- nem Jahr Klage einzureichen. Seit der Gesetzesrevision vom 2. Dezember 1990 unterscheidet § 24 HaftG ausdrücklich zwischen Verwirkungs- und Verjährungs- frist (vgl. das Marginale der Vorschrift). In der früheren, bis zum 30. Juni 1991 gel- tenden Fassung stand § 24 aHaftG unter dem Randtitel "C. Verwirkung / 1. Ver- wirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat", und die (damals sechsmonati- ge) Klagefrist war "bei Folge der Verwirkung" zu wahren (§ 24 Abs. 2 aHaftG).
- 12 - Diese Änderungen der Vorschrift lassen annehmen, dass § 24 Abs. 2 HaftG eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne (und nicht irgend eine andere, insbe- sondere auch keine gesetzliche Frist im Sinne der damaligen kantonalen oder der heutigen eidgenössischen Zivilprozessordnung) statuiert. Die Verjährung ist aber kein Institut des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts. Es verjährt das Klagerecht, d.h. das Recht, den Haftungsanspruch gerichtlich einzuklagen. Die- ses stellt einen inhaltlichen Bestandteil der Forderung bzw. des materiellen (öf- fentlich-rechtlichen) Anspruchs dar (vgl. ZK-Schönenberger/Jäggi, Vorbem. vor Art. 1 OR N 37 ff., insbes. N 43; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligati- onenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz 42 ff., insbes. Rz 48 ff.). § 24 Abs. 2 HaftG statuiert somit eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist. Daran än- dert entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Umstand nichts, dass die Vor- schrift systematisch im vierten Abschnitt des HaftG ("Geltendmachung und Beur- teilung der Ansprüche") steht (vgl. Urk. 44 S. 4 Ziff. 8), beschlägt doch zweifellos auch die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftG, die den Anspruch erlöschen lässt, keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen re- geln gemäss den Randtiteln dieses Abschnitts nur §§ 22 f. HaftG das Verfahren. Statuiert § 24 Abs. 2 HaftG aber eine materiell-rechtliche Frist, lässt sich die (ana- loge) Anwendbarkeit von Art. 142 ff. ZPO auf diese Frist auch nicht auf § 125a GOG stützen, der nur das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt resp. das Ver- fahren betrifft, nicht aber den materiellen Anspruch. 2.5. Gemäss § 24 Abs. 2 HaftG löst die Mitteilung der zuständigen Behörde die einjährige Verjährungsfrist aus. Der Zürcher Gesetzgeber hat es unterlassen, nä- here Bestimmungen über die Verjährungsfrist zu erlassen. Insbesondere enthält das HaftG keine eigenen Bestimmungen zu deren Berechnung. Kraft der Verwei- sung in § 29 HaftG sind hierfür daher die Vorschriften des OR (Art. 127 ff. OR) analog (als kantonales Recht) anzuwenden. Art. 132 Abs. 1 OR bestimmt diesbe- züglich, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten ist, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. Im Übrigen gelten gemäss Art. 132 Abs. 2 OR die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 77 ff. OR) auch für die Verjährung.
- 13 - Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bringen Art. 132 Abs. 1 OR und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR den gleichen Grundsatz zum Ausdruck. Art. 132 Abs. 2 OR ver- weist nur insoweit auf die Art. 77 ff. OR, als die dort aufgestellten Regeln nicht be- reits in Art. 132 Abs. 1 OR enthalten sind. Die beiden Absätze sind nicht kumulativ anzuwenden. Eine kumulative Anwendung hätte nämlich zur unannehmbaren Folge ("conséquence inadmissible"), dass sämtliche Verjährungsfristen um einen vollen Tag verlängert würden. Die Verjährung läuft deshalb mit dem Ende desje- nigen Tages ab, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an welchem sie zu lau- fen begonnen hat (BGE 81 II 135 E. 2 S. 137 = Pra 44 [1955] Nr. 164 m.Hinw. auf BGE 42 II 331; s.a. BGE 144 III 152 E. 4.4 S. 153 ff.; 125 V 37 E. 4.a S. 40; 53 II 216 E. 2 S. 220; BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010, E. 8). Diese Lösung kor- respondiert mit der Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR betreffend Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die Berechnung von ganzen Monaten dar (BK- Weber, Art. 77 OR N 24). Er entspricht einem Grundprinzip des Fristenrechts, wonach die Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgt. Damit geht einher, dass nur – aber alle – Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen. Die Be- stimmung stellt sicher, dass dem Handlungspflichtigen ein voller Monat resp. ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verfügung steht. Da ihm vom Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nur ein Bruchteil verbleibt, wird dieser (und nur dieser) Tag zu seinem Schutz nicht mitgezählt (Art. 132 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 77 Abs. 2 OR wird die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Tag des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkt an läuft (BGE 144 III 152 E. 4.4.2 S. 153 f.). Der Unterschied dieser Fristberechnung zur Berechnung zivilprozessualer Fristen liegt somit darin, dass die Frist nicht am Tag nach der Zustellung, sondern gleich am Tag des auslösenden Ereignisses beginnt (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4.). Die Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und das bundesgerichtliche Verständ- nis von Art. 132 OR entsprechen den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.112.3; KUKO OR- Gross, Art. 77 N 4). Dieses definiert in Art. 2 den Ausdruck "dies a quo" als den
- 14 - Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und den Ausdruck "dies ad quem" als den Tag, an dem sie abläuft. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" bis Mitternacht des "dies ad quem". Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der "dies ad quem" der Tag des letzten Monats oder des letz- ten Jahres, der nach seiner Zahl dem "dies a quo" entspricht, oder, wenn ein ent- sprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats (Art. 4 Ziff. 2). 2.6. Der Tag, von dem an die Verjährung läuft (Art. 132 Abs. 1 OR), ist im vor- liegenden Fall der Tag der abschlägigen Mitteilung (§ 24 Abs. 2 HaftG). Unbestrit- ten ist, dass die Klägerin den ablehnenden Bescheid des Regierungsrates am
21. März 2018 in Empfang nahm. Ab diesem Datum lief ihr die einjährige Verjäh- rungsfrist. Nach der dargelegten, kraft § 29 HaftG analog geltenden bundesge- richtlichen Praxis wird bei deren Berechnung (nur) dieser Tag nicht mitgezählt. Entsprechend endete die einjährige Verjährungsfrist am Donnerstag, 21. März 2019, 24.00 Uhr (im Ergebnis ebenso BSK OR I-Däppen, Art. 132 N 3; KUKO OR-Däppen, Art. 132 N 3; ZK-Schraner, Art. 77 OR N 7 und N 18 f.), zumal ein Ruhen der Frist im Sinne von § 26 HaftG weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin denn auch insgesamt ein volles Jahr, nämlich die Zeitspanne vom 22. März 2018, 00.00 Uhr, bis 21. März 2019, 24.00 Uhr, (plus einige nicht mitzurechnende Stunden von der Mitteilung am
21. März 2018 bis um Mitternacht desselben Tages) für die Klageerhebung zur Verfügung. Würde die Frist hingegen erst am 22. März 2018 (24.00 Uhr) enden, betrüge die Verjährungsfrist ein volles Jahr und einen Tag. Damit ist die Klage vom 22. März 2019 um einen Tag verspätet. 2.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 ist zu bestätigen.
- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem un- veränderten Streitwert von Fr. 678'938.- auf Fr. 8'100.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der GebVO OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unter- liegens und dem Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'100.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 16 - schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 678'938.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech Dr. M. Nietlispach versandt am: am
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Sachverhalt
E. 1.1 Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass es sich bei der einjährigen Frist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG um eine materiell-rechtliche Verjäh- rungsfrist handle, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obliga- tionenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Die einjährige Verjährungsfrist sei gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR am 21. März 2019 abgelaufen (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4. und S. 11 Ziff. 2.11.). Damit sei die am 22. März 2019 anhängig ge- machte Klage verspätet, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.).
E. 1.2 Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG führe zu einer zivilprozessualen Frist und der Fristbeginn nach Art. 142 ZPO beginne erst am Tag nach Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Urk. 44 S. 3 ff. Rz 5-12). Weiter macht sie geltend, dass eine Rückverweisung auf das Obligationenrecht nur für materielles Recht gelte (Urk. 44 S. 5 Rz 13). Die Kläge- rin behauptet sodann, dass der Fristablauf nach Art. 145 ZPO auf das Haftungs- gesetz anwendbar sei (Urk. 44 S. 5 f. Rz 14 ff.).
- 6 -
E. 1.3 Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
2. Rüge der falschen Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG
E. 1.4 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HaftG, LS 170.1) bei Klageein- reichung am 22. März 2019 bereits abgelaufen und der klägerische Anspruch so- mit verjährt war. Die Vorinstanz hatte die Frage zu prüfen, ob sich die Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wie vom Beklagten gel- tend gemacht, mit Fristende am 21. März 2019, oder nach Art. 142 Abs. 2 ZPO, wie von der Klägerin vorgebracht, mit frühestem Fristende am 22. März 2019 (Ge- richtsferien noch nicht eingerechnet) berechnet.
E. 1.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die einjährige Verjährungsfrist am
21. März 2019 abgelaufen und die erst am 22. März 2019 anhängig gemachte Klage somit verspätet war. Mit Urteil vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 45 S. 11 f. und 13).
- 5 -
E. 2 Prozessgeschichte
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR hätten zahlreiche Kantone Verantwortlichkeitsgesetze erlassen. Die meisten Kantone hätten eigene Bestimmungen zur Verjährung bzw. Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen in ihren Haftungsgesetzen erlassen, welche jedoch meist Art. 60 OR nachgebildet seien. Möglich seien auch Verweise auf das Schweizerische Obligationenrecht, sei es spezifisch im Rahmen der Verjährung oder auf das Schweizerische Obliga- tionenrecht in seiner Gesamtheit. Enthalte ein kantonales Haftungsgesetz einen allgemeinen Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, so könne dies zur Klärung nicht näher geregelter Fragen als kantonales Recht herangezogen werden. Bei solchen Verweisen auf das Obligationenrecht werde Letzteres zum subsidiären kantonalen Beamtenhaftungsrecht (Urk. 45 S. 9 Ziff. 2.6.). In Zürich sei die Regelung über die Staatshaftung mit dem Haftungsgesetz von 1969 eingeführt worden. § 24 Abs. 1 HaftG sehe eine zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung des Staatshaftungsbegehrens beim Kanton und bei einem ab- lehnenden Bescheid eine einjährige Verjährungsfrist für die Klageeinreichung gemäss § 24 Abs. 2 HaftG vor. In § 29 HaftG finde sich ein genereller Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, soweit das Gesetz keine eigene Regelung treffe. Ferner finde sich im allgemeinen Recht der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR eine weitere Jahresfrist, welche an den vorliegend zu beurtei- lenden § 24 Abs. 1 HaftG erinnere: Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in der vor dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung verjähre der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von einem Jahr von dem Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Mithin setze das HaftG den ablehnenden Bescheid des Kantons anstelle der Kenntnisnahme vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gemäss OR. Auch die systematische Auslegung des Gesetzestextes lasse somit auf eine ma- teriell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen (Urk. 45 S. 9 f. Ziff. 2.7.).
- 7 - Zuletzt zu prüfen sei der Sinn und Zweck der vorliegend in Frage stehenden Ge- setzesbestimmung, zumal die Klägerin zu Recht auf die Ähnlichkeit des Vorver- fahrens im Staatshaftungsprozess zum Schlichtungsverfahren im allgemeinen Zi- vilprozess hinweise. Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthalte ein Schlichtungsobligatorium für alle streitigen Zivilsachen (Art. 197 ZPO). Nach ge- scheitertem Schlichtungsversuch werde der klagenden Partei eine Klagebewilli- gung ausgestellt, mittels welcher sie innert drei Monaten die Klage beim zuständi- gen Gericht einreichen müsse (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Festlegung dieser Frist widerspiegle eine Abwägung zwischen den Interessen der klagenden und der beklagten Partei. Die Befristung trage dem Interesse der beklagten Partei Rechnung, nicht im Ungewissen zu bleiben, und dennoch solle die klagende Par- tei genügend Zeit zur Verfügung haben, um in komplexeren Fällen eine Klage auszuarbeiten. Diesem Ziel entspreche die Bestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG nun aber gerade nicht, wenn diese eine einjährige Frist zur Erhebung der Klage an das zuständige Gericht vorsehe. Prosequierungsfristen, seien sie gesetzlich oder richterlich, dehnten sich niemals über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr hin, sondern beliefen sich auf einen bis wenige Monate. Dementsprechend seien kei- ne Fristen bekannt, die dem Kläger in Berücksichtigung einer dem Fall angemes- senen Zeit nach durchgeführtem Vorverfahren einen derart langen Zeitraum zur Klageerhebung einräumten. Eine einjährige Frist könne somit weder das Ziel ver- folgen, dem Kläger genügend Zeit zur Klageerhebung zu belassen, geschweige denn dem Zweck gerecht werden, das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben. Der Ausführung der Klägerin, wonach das Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz das Schlichtungsverfahren gemäss Zivilprozessordnung ersetze und die Jahres- frist nach § 24 Abs. 2 HaftG somit analog zur Frist gemäss der Klagebewilligung zu behandeln sei, könne somit nicht gefolgt werden. Bei der einjährigen Frist ge- mäss § 24 Abs. 2 HaftG handle es sich infolgedessen um eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obligati- onenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei auch auf die Erwägung des Bundesge- richts verwiesen, wonach - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - jenes Recht, welches die Frist setze, auch die Berechnung die-
- 8 - ser Frist vorgebe. Die Prozessregeln der ZPO seien zur Berechnung der Fristen des materiellen Rechts daher nicht anwendbar (BGE 143 III 554 E. 2.5.2. = Pra 107 [2018] Nr. 145) (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.9.). Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung einer Klage Rechtshängig- keit. Als Beginn der Rechtshängigkeit gelte in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO der Tag, an welchem die Eingabe beim Gericht eingereicht, mündlich zu Protokoll gegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werde. Vorlie- gend sei die Klage vom 22. März 2019 (Urk. 1) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Urk. 1A) und sei seit diesem Tag rechtshängig (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.10.). Die einjährige Verjährungsfrist sei am 21. März 2019 abgelaufen. Da die Klage erst am 22. März 2019 anhängig gemacht worden sei, sei sie verspätet erfolgt, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe. Aufgrund dieses Ausganges erüb- rigten sich weitere Ausführungen zu den Modalitäten des Fristenstillstandes (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.).
E. 2.2 Die Klägerin macht geltend, vorliegend sei, entgegen der Vorinstanz, nicht ausschlaggebend, ob die Frist in § 24 Abs. 2 HaftG zivilprozessualer oder materi- ell-rechtlicher Natur sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche prozessualen Be- stimmungen das Staatshaftungsverfahren vor dem Bezirksgericht regelten (Urk. 44 S. 3 Ziff. 3). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die grammatikalische und systematische Auslegung auf eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen lasse. Die Ge- setzessystematik weise jedoch klar auf eine Prozessfrist hin. Das Haftungsgesetz regle im vierten Abschnitt die Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche. Dieser Abschnitt sei also den prozessualen Bestimmungen gewidmet. Der vierte Abschnitt umfasse die §§ 19 bis 26. § 24 gehöre damit zu den Verfahrensbestim- mungen des Haftungsgesetzes. Weiter sehe das Haftungsgesetz in den §§ 22 und 23 ein Vorverfahren und ein anschliessendes Klageverfahren vor. Diese Ver- fahren würden im Haftungsgesetz nicht näher bestimmt. Nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftG würden in der Regel die Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den
- 9 - Kanton entscheiden. Welches Prozessrecht diese anzuwenden hätten, werde hingegen nicht geregelt. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich nicht um zivilrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche (Urk. 44 S. 4 Ziff. 7-9). Die Klägerin führt in ihrer Berufung weiter aus, dass die eidg. Zivilprozessordnung nicht anwendbar sei auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Art. 1 ZPO). Beim Staatshaftungsverfahren komme sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HaftG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es sei dem Kanton deshalb ohne weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidg. Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzunehmen. § 23 HaftG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vor- sehe, entfalte somit auch nach dem Inkrafttreten der eidg. Zivilprozessordnung Wirkung, und es sei bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durch- zuführen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HaftG er- setzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.4). Damit sei die Rechtshängigkeit analog dem Schlichtungsverfahren mit Einreichung des Entschädigungsgesuchs an den Kanton gegeben. Das Staatshaftungsverfahren werde also mit dem Vorverfahren eingeleitet. Die Frage, innert welcher Frist das Verfahren weitergeführt werde, sei damit analog zum Schlichtungsverfahren der ZPO eine prozessuale Prosequierungsfrist. Also eine Frist, welche bestimme, bis wann eine Partei ihre Prozesshandlung vornehmen müsse. § 24 HaftG bestimme, dass die klagende Partei innert eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet Klage einreichen müsse. Das System von Schlich- tungsverfahren mit anschliessendem Klageverfahren bleibe also dasselbe (Urk. 44 S. 4 Rz 10). Auch bei der Prüfung des Sinnes und Zweckes der Verjährungsbestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG könne auf die Ähnlichkeit mit dem Schlichtungsverfahren ver- wiesen werden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass alleine die ein- jährige Dauer der Frist eine prozessuale Frist ausschliesse. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Wer glaube, durch Handlungen des Staates oder seiner Or- gane geschädigt worden zu sein, habe nach § 24 Abs. 1 HaftG eine zweijährige
- 10 - Verwirkungsfrist, um seinen Anspruch anzumelden. Lehne das Gemeinwesen diesen ab, stehe ihm noch ein Jahr, also nunmehr die Hälfte der ursprünglichen Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ange- sichts der Komplexität, die bei Haftpflichtprozessen und auch bei Staatshaftungs- verfahren sehr oft anzutreffen sei, könne allein aus der einjährigen Dauer der Prosequierungsfrist nicht auf eine materiell-rechtliche Frist geschlossen werden (Urk. 44 S. 5 Ziff. 11). Wenn im Haftungsgesetz des Kantons Zürich das Schlichtungsverfahren der Zi- vilprozessordnung durch das Vorverfahren nach § 11 (recte: § 22) HaftG ersetzt werde, gehöre folglich die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG auch nicht mehr zum Vorverfahren, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht. Auf dieses Verfahren scheine ohne Zweifel die Zivilprozessordnung anwendbar, habe sich doch das Bezirksgericht Meilen in der Referentenverfügung vom 5. Juni 2019 mehrfach auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung berufen. Daraus folge, dass die Zivilprozessordnung aufgrund des Verweises von § 19 Abs. 1 lit. a HaftG als kantonales Verfahrensgesetz für das Klageverfahren vor dem Zivilge- richt anwendbar sei. Die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG gehöre demzufolge ebenso zum Klageverfahren. Die Bestimmungen von Art. 142 ZPO über den Beginn der Fristen seien daher auch auf die einjährige Frist zur Klage- einreichung nach gescheitertem Vorverfahren anwendbar (Urk. 44 S. 6 Rz 16).
E. 2.3 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftG entscheiden die Zivilgerichte über die Staatshaftungsansprüche, wobei das Vorverfahren (§ 22 HaftG) nur vorgelagert ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei Staatshaftungsansprüchen um öffentlich-rechtliche Ansprüche (kantonalen Rechts) handelt, auf welche die ZPO in der Regel keine Anwendung findet (Art. 1 ZPO) und für deren Geltendmachung die Kantone eigene Verfahrensvorschriften erlassen dürfen (vgl. Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2017, N 212). Der Kanton kann somit auch von der ZPO abweichende Verfahrensbestimmun- gen erlassen, wie er es mit § 22 HaftG getan hat, indem er statt des im Zivilpro- zess obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt ein ad- ministratives bzw. verwaltungsrechtliches Vorverfahren vorsieht (vgl. Uhlmann,
- 11 - a.a.O., N 212 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil VO110107 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011; bestätigt in Urteil VO120069 des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2012, E. 2.2 f.). Als weitere Verfahrensbestimmung ist vorgesehen, dass die angegangene Be- hörde innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung nimmt (§ 23 HaftG). Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 HaftG hinweisen (§ 22 Abs. 2 HaftG). § 26 HaftG hält sodann fest, dass die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solan- ge ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Diese spezialgesetzlichen Regelungen lassen keinen Raum für die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung. Auf das verwal- tungsrechtliche Vorverfahren ist somit die ZPO nicht anwendbar. Der Haftungs- prozess nach Klageeinleitung am Gericht läuft dann, wie die Klägerin richtig aus- führt (Urk. 44 S. 6 Rz 16), nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (als kantonales Verfahrensrecht) ab (vgl. § 125a GOG). Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren mit den genannten Verfahrensvorschrif- ten kann somit nicht mit dem Schlichtungsverfahren verglichen werden und er- setzt dieses auch nicht. Damit erweist sich auch die klägerische Behauptung, wo- nach die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG nicht mehr zum Vorver- fahren gehöre, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht, als unzutref- fend. Auf die Behauptung der Klägerin, wonach die Bestimmungen der ZPO zu den Fristen in den Art. 142-146 auf das Vorverfahren anwendbar seien, ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 2.4 Nach § 24 Abs. 2 HaftG (in der Fassung vom 2. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991) hat der Geschädigte sodann innert der Verjährungsfrist von ei- nem Jahr Klage einzureichen. Seit der Gesetzesrevision vom 2. Dezember 1990 unterscheidet § 24 HaftG ausdrücklich zwischen Verwirkungs- und Verjährungs- frist (vgl. das Marginale der Vorschrift). In der früheren, bis zum 30. Juni 1991 gel- tenden Fassung stand § 24 aHaftG unter dem Randtitel "C. Verwirkung / 1. Ver- wirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat", und die (damals sechsmonati- ge) Klagefrist war "bei Folge der Verwirkung" zu wahren (§ 24 Abs. 2 aHaftG).
- 12 - Diese Änderungen der Vorschrift lassen annehmen, dass § 24 Abs. 2 HaftG eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne (und nicht irgend eine andere, insbe- sondere auch keine gesetzliche Frist im Sinne der damaligen kantonalen oder der heutigen eidgenössischen Zivilprozessordnung) statuiert. Die Verjährung ist aber kein Institut des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts. Es verjährt das Klagerecht, d.h. das Recht, den Haftungsanspruch gerichtlich einzuklagen. Die- ses stellt einen inhaltlichen Bestandteil der Forderung bzw. des materiellen (öf- fentlich-rechtlichen) Anspruchs dar (vgl. ZK-Schönenberger/Jäggi, Vorbem. vor Art. 1 OR N 37 ff., insbes. N 43; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligati- onenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz 42 ff., insbes. Rz 48 ff.). § 24 Abs. 2 HaftG statuiert somit eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist. Daran än- dert entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Umstand nichts, dass die Vor- schrift systematisch im vierten Abschnitt des HaftG ("Geltendmachung und Beur- teilung der Ansprüche") steht (vgl. Urk. 44 S. 4 Ziff. 8), beschlägt doch zweifellos auch die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftG, die den Anspruch erlöschen lässt, keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen re- geln gemäss den Randtiteln dieses Abschnitts nur §§ 22 f. HaftG das Verfahren. Statuiert § 24 Abs. 2 HaftG aber eine materiell-rechtliche Frist, lässt sich die (ana- loge) Anwendbarkeit von Art. 142 ff. ZPO auf diese Frist auch nicht auf § 125a GOG stützen, der nur das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt resp. das Ver- fahren betrifft, nicht aber den materiellen Anspruch.
E. 2.5 Gemäss § 24 Abs. 2 HaftG löst die Mitteilung der zuständigen Behörde die einjährige Verjährungsfrist aus. Der Zürcher Gesetzgeber hat es unterlassen, nä- here Bestimmungen über die Verjährungsfrist zu erlassen. Insbesondere enthält das HaftG keine eigenen Bestimmungen zu deren Berechnung. Kraft der Verwei- sung in § 29 HaftG sind hierfür daher die Vorschriften des OR (Art. 127 ff. OR) analog (als kantonales Recht) anzuwenden. Art. 132 Abs. 1 OR bestimmt diesbe- züglich, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten ist, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. Im Übrigen gelten gemäss Art. 132 Abs. 2 OR die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 77 ff. OR) auch für die Verjährung.
- 13 - Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bringen Art. 132 Abs. 1 OR und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR den gleichen Grundsatz zum Ausdruck. Art. 132 Abs. 2 OR ver- weist nur insoweit auf die Art. 77 ff. OR, als die dort aufgestellten Regeln nicht be- reits in Art. 132 Abs. 1 OR enthalten sind. Die beiden Absätze sind nicht kumulativ anzuwenden. Eine kumulative Anwendung hätte nämlich zur unannehmbaren Folge ("conséquence inadmissible"), dass sämtliche Verjährungsfristen um einen vollen Tag verlängert würden. Die Verjährung läuft deshalb mit dem Ende desje- nigen Tages ab, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an welchem sie zu lau- fen begonnen hat (BGE 81 II 135 E. 2 S. 137 = Pra 44 [1955] Nr. 164 m.Hinw. auf BGE 42 II 331; s.a. BGE 144 III 152 E. 4.4 S. 153 ff.; 125 V 37 E. 4.a S. 40; 53 II 216 E. 2 S. 220; BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010, E. 8). Diese Lösung kor- respondiert mit der Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR betreffend Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die Berechnung von ganzen Monaten dar (BK- Weber, Art. 77 OR N 24). Er entspricht einem Grundprinzip des Fristenrechts, wonach die Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgt. Damit geht einher, dass nur – aber alle – Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen. Die Be- stimmung stellt sicher, dass dem Handlungspflichtigen ein voller Monat resp. ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verfügung steht. Da ihm vom Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nur ein Bruchteil verbleibt, wird dieser (und nur dieser) Tag zu seinem Schutz nicht mitgezählt (Art. 132 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 77 Abs. 2 OR wird die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Tag des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkt an läuft (BGE 144 III 152 E. 4.4.2 S. 153 f.). Der Unterschied dieser Fristberechnung zur Berechnung zivilprozessualer Fristen liegt somit darin, dass die Frist nicht am Tag nach der Zustellung, sondern gleich am Tag des auslösenden Ereignisses beginnt (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4.). Die Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und das bundesgerichtliche Verständ- nis von Art. 132 OR entsprechen den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.112.3; KUKO OR- Gross, Art. 77 N 4). Dieses definiert in Art. 2 den Ausdruck "dies a quo" als den
- 14 - Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und den Ausdruck "dies ad quem" als den Tag, an dem sie abläuft. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" bis Mitternacht des "dies ad quem". Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der "dies ad quem" der Tag des letzten Monats oder des letz- ten Jahres, der nach seiner Zahl dem "dies a quo" entspricht, oder, wenn ein ent- sprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats (Art. 4 Ziff. 2).
E. 2.6 Der Tag, von dem an die Verjährung läuft (Art. 132 Abs. 1 OR), ist im vor- liegenden Fall der Tag der abschlägigen Mitteilung (§ 24 Abs. 2 HaftG). Unbestrit- ten ist, dass die Klägerin den ablehnenden Bescheid des Regierungsrates am
21. März 2018 in Empfang nahm. Ab diesem Datum lief ihr die einjährige Verjäh- rungsfrist. Nach der dargelegten, kraft § 29 HaftG analog geltenden bundesge- richtlichen Praxis wird bei deren Berechnung (nur) dieser Tag nicht mitgezählt. Entsprechend endete die einjährige Verjährungsfrist am Donnerstag, 21. März 2019, 24.00 Uhr (im Ergebnis ebenso BSK OR I-Däppen, Art. 132 N 3; KUKO OR-Däppen, Art. 132 N 3; ZK-Schraner, Art. 77 OR N 7 und N 18 f.), zumal ein Ruhen der Frist im Sinne von § 26 HaftG weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin denn auch insgesamt ein volles Jahr, nämlich die Zeitspanne vom 22. März 2018, 00.00 Uhr, bis 21. März 2019, 24.00 Uhr, (plus einige nicht mitzurechnende Stunden von der Mitteilung am
21. März 2018 bis um Mitternacht desselben Tages) für die Klageerhebung zur Verfügung. Würde die Frist hingegen erst am 22. März 2018 (24.00 Uhr) enden, betrüge die Verjährungsfrist ein volles Jahr und einen Tag. Damit ist die Klage vom 22. März 2019 um einen Tag verspätet.
E. 2.7 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 ist zu bestätigen.
- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem un- veränderten Streitwert von Fr. 678'938.- auf Fr. 8'100.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der GebVO OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unter- liegens und dem Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'100.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 16 - schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 678'938.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech Dr. M. Nietlispach versandt am: am
E. 7 April 2020 zugestellt (Urk. 41A/1+2). In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 44). Mit Schreiben vom
25. Mai 2020 wurde dem Beklagten angezeigt, dass eine Berufung erhoben wor- den ist (Urk. 46).
Dispositiv
- Die Klage auf Staatshaftung wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'500.–.
- Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die in Art. 123 Abs. 1 ZPO statuierte Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin wird aufgefordert, seine Ho- norarnote einzureichen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'400.– zu bezahlen.
- (Mitteilungssatz.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) - 3 - Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (Urk. 44 S. 2) "1. Das Urteil vom 30. März 2020 sei aufzuheben.
- Es sei festzustellen, dass die Forderung nicht verjährt ist.
- Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär:
- Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, A._____ CHF 678'938.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich. Verfahrensanträge: Subsidiär:
- Es sei ein gerichtliches Gutachten über die Ursache der psychischen Be- schwerden von A._____ einzuholen.
- Es sei A._____ eine Frist von 60 Tagen zur Stellung von Fragen an den Gutachter anzusetzen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
- Sachverhalt 1.1. A._____ (nachfolgend: Klägerin) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (damals: Zuchthaus) verurteilt (vgl. Urk. 5/5). Sie verbüsste ihre Strafe im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 5. Oktober 1994 in der Justizvollzugs- - 4 - anstalt Hindelbank im Kanton Bern. In den folgenden Jahren war die Klägerin in diversen Anstalten untergebracht, bevor sie am 5. Juli 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. 1.2. Die Klägerin bezieht heute eine IV-Rente. Sie macht geltend, sie leide an einer Panikstörung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an paranoider Schizophrenie und an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Die Klägerin führt ihr Krankheitsbild auf den Strafvollzug zurück und fordert infolgedessen vom Kanton Zürich (nachfolgend: Beklagter) Genugtu- ung und Ersatz für den erlittenen Erwerbs- und Rentenschaden. 1.3. Das Staatshaftungsbegehren der Klägerin datiert vom 12. Januar 2018 (Urk. 5/2). Mit Schreiben vom 15. März 2018 nahm die Finanzdirektion des Kan- tons Zürich Stellung und lehnte das Staatshaftungsbegehren vollumfänglich ab (Urk. 5/3). Dieses Schreiben nahm der klägerische Rechtsvertreter am 21. März 2018 in Empfang (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 5/3 S. 1). Die Klageschrift datiert vom 22. März 2019 und wurde am selben Tag der Post übergeben (Urk. 1). 1.4. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HaftG, LS 170.1) bei Klageein- reichung am 22. März 2019 bereits abgelaufen und der klägerische Anspruch so- mit verjährt war. Die Vorinstanz hatte die Frage zu prüfen, ob sich die Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wie vom Beklagten gel- tend gemacht, mit Fristende am 21. März 2019, oder nach Art. 142 Abs. 2 ZPO, wie von der Klägerin vorgebracht, mit frühestem Fristende am 22. März 2019 (Ge- richtsferien noch nicht eingerechnet) berechnet. 1.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die einjährige Verjährungsfrist am
- März 2019 abgelaufen und die erst am 22. März 2019 anhängig gemachte Klage somit verspätet war. Mit Urteil vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 45 S. 11 f. und 13). - 5 -
- Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid vom 30. März 2020 verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. März 2020 wurde den Parteien am
- April 2020 zugestellt (Urk. 41A/1+2). In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 44). Mit Schreiben vom
- Mai 2020 wurde dem Beklagten angezeigt, dass eine Berufung erhoben wor- den ist (Urk. 46). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da sich die Be- rufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungs- antwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielles
- Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass es sich bei der einjährigen Frist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG um eine materiell-rechtliche Verjäh- rungsfrist handle, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obliga- tionenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Die einjährige Verjährungsfrist sei gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR am 21. März 2019 abgelaufen (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4. und S. 11 Ziff. 2.11.). Damit sei die am 22. März 2019 anhängig ge- machte Klage verspätet, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 1.2. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG führe zu einer zivilprozessualen Frist und der Fristbeginn nach Art. 142 ZPO beginne erst am Tag nach Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Urk. 44 S. 3 ff. Rz 5-12). Weiter macht sie geltend, dass eine Rückverweisung auf das Obligationenrecht nur für materielles Recht gelte (Urk. 44 S. 5 Rz 13). Die Kläge- rin behauptet sodann, dass der Fristablauf nach Art. 145 ZPO auf das Haftungs- gesetz anwendbar sei (Urk. 44 S. 5 f. Rz 14 ff.). - 6 - 1.3. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
- Rüge der falschen Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG 2.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR hätten zahlreiche Kantone Verantwortlichkeitsgesetze erlassen. Die meisten Kantone hätten eigene Bestimmungen zur Verjährung bzw. Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen in ihren Haftungsgesetzen erlassen, welche jedoch meist Art. 60 OR nachgebildet seien. Möglich seien auch Verweise auf das Schweizerische Obligationenrecht, sei es spezifisch im Rahmen der Verjährung oder auf das Schweizerische Obliga- tionenrecht in seiner Gesamtheit. Enthalte ein kantonales Haftungsgesetz einen allgemeinen Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, so könne dies zur Klärung nicht näher geregelter Fragen als kantonales Recht herangezogen werden. Bei solchen Verweisen auf das Obligationenrecht werde Letzteres zum subsidiären kantonalen Beamtenhaftungsrecht (Urk. 45 S. 9 Ziff. 2.6.). In Zürich sei die Regelung über die Staatshaftung mit dem Haftungsgesetz von 1969 eingeführt worden. § 24 Abs. 1 HaftG sehe eine zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung des Staatshaftungsbegehrens beim Kanton und bei einem ab- lehnenden Bescheid eine einjährige Verjährungsfrist für die Klageeinreichung gemäss § 24 Abs. 2 HaftG vor. In § 29 HaftG finde sich ein genereller Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, soweit das Gesetz keine eigene Regelung treffe. Ferner finde sich im allgemeinen Recht der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR eine weitere Jahresfrist, welche an den vorliegend zu beurtei- lenden § 24 Abs. 1 HaftG erinnere: Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in der vor dem
- Januar 2020 geltenden Fassung verjähre der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von einem Jahr von dem Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Mithin setze das HaftG den ablehnenden Bescheid des Kantons anstelle der Kenntnisnahme vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gemäss OR. Auch die systematische Auslegung des Gesetzestextes lasse somit auf eine ma- teriell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen (Urk. 45 S. 9 f. Ziff. 2.7.). - 7 - Zuletzt zu prüfen sei der Sinn und Zweck der vorliegend in Frage stehenden Ge- setzesbestimmung, zumal die Klägerin zu Recht auf die Ähnlichkeit des Vorver- fahrens im Staatshaftungsprozess zum Schlichtungsverfahren im allgemeinen Zi- vilprozess hinweise. Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthalte ein Schlichtungsobligatorium für alle streitigen Zivilsachen (Art. 197 ZPO). Nach ge- scheitertem Schlichtungsversuch werde der klagenden Partei eine Klagebewilli- gung ausgestellt, mittels welcher sie innert drei Monaten die Klage beim zuständi- gen Gericht einreichen müsse (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Festlegung dieser Frist widerspiegle eine Abwägung zwischen den Interessen der klagenden und der beklagten Partei. Die Befristung trage dem Interesse der beklagten Partei Rechnung, nicht im Ungewissen zu bleiben, und dennoch solle die klagende Par- tei genügend Zeit zur Verfügung haben, um in komplexeren Fällen eine Klage auszuarbeiten. Diesem Ziel entspreche die Bestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG nun aber gerade nicht, wenn diese eine einjährige Frist zur Erhebung der Klage an das zuständige Gericht vorsehe. Prosequierungsfristen, seien sie gesetzlich oder richterlich, dehnten sich niemals über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr hin, sondern beliefen sich auf einen bis wenige Monate. Dementsprechend seien kei- ne Fristen bekannt, die dem Kläger in Berücksichtigung einer dem Fall angemes- senen Zeit nach durchgeführtem Vorverfahren einen derart langen Zeitraum zur Klageerhebung einräumten. Eine einjährige Frist könne somit weder das Ziel ver- folgen, dem Kläger genügend Zeit zur Klageerhebung zu belassen, geschweige denn dem Zweck gerecht werden, das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben. Der Ausführung der Klägerin, wonach das Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz das Schlichtungsverfahren gemäss Zivilprozessordnung ersetze und die Jahres- frist nach § 24 Abs. 2 HaftG somit analog zur Frist gemäss der Klagebewilligung zu behandeln sei, könne somit nicht gefolgt werden. Bei der einjährigen Frist ge- mäss § 24 Abs. 2 HaftG handle es sich infolgedessen um eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obligati- onenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei auch auf die Erwägung des Bundesge- richts verwiesen, wonach - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - jenes Recht, welches die Frist setze, auch die Berechnung die- - 8 - ser Frist vorgebe. Die Prozessregeln der ZPO seien zur Berechnung der Fristen des materiellen Rechts daher nicht anwendbar (BGE 143 III 554 E. 2.5.2. = Pra 107 [2018] Nr. 145) (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.9.). Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung einer Klage Rechtshängig- keit. Als Beginn der Rechtshängigkeit gelte in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO der Tag, an welchem die Eingabe beim Gericht eingereicht, mündlich zu Protokoll gegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werde. Vorlie- gend sei die Klage vom 22. März 2019 (Urk. 1) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Urk. 1A) und sei seit diesem Tag rechtshängig (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.10.). Die einjährige Verjährungsfrist sei am 21. März 2019 abgelaufen. Da die Klage erst am 22. März 2019 anhängig gemacht worden sei, sei sie verspätet erfolgt, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe. Aufgrund dieses Ausganges erüb- rigten sich weitere Ausführungen zu den Modalitäten des Fristenstillstandes (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 2.2. Die Klägerin macht geltend, vorliegend sei, entgegen der Vorinstanz, nicht ausschlaggebend, ob die Frist in § 24 Abs. 2 HaftG zivilprozessualer oder materi- ell-rechtlicher Natur sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche prozessualen Be- stimmungen das Staatshaftungsverfahren vor dem Bezirksgericht regelten (Urk. 44 S. 3 Ziff. 3). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die grammatikalische und systematische Auslegung auf eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen lasse. Die Ge- setzessystematik weise jedoch klar auf eine Prozessfrist hin. Das Haftungsgesetz regle im vierten Abschnitt die Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche. Dieser Abschnitt sei also den prozessualen Bestimmungen gewidmet. Der vierte Abschnitt umfasse die §§ 19 bis 26. § 24 gehöre damit zu den Verfahrensbestim- mungen des Haftungsgesetzes. Weiter sehe das Haftungsgesetz in den §§ 22 und 23 ein Vorverfahren und ein anschliessendes Klageverfahren vor. Diese Ver- fahren würden im Haftungsgesetz nicht näher bestimmt. Nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftG würden in der Regel die Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den - 9 - Kanton entscheiden. Welches Prozessrecht diese anzuwenden hätten, werde hingegen nicht geregelt. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich nicht um zivilrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche (Urk. 44 S. 4 Ziff. 7-9). Die Klägerin führt in ihrer Berufung weiter aus, dass die eidg. Zivilprozessordnung nicht anwendbar sei auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Art. 1 ZPO). Beim Staatshaftungsverfahren komme sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HaftG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es sei dem Kanton deshalb ohne weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidg. Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzunehmen. § 23 HaftG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vor- sehe, entfalte somit auch nach dem Inkrafttreten der eidg. Zivilprozessordnung Wirkung, und es sei bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durch- zuführen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HaftG er- setzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.4). Damit sei die Rechtshängigkeit analog dem Schlichtungsverfahren mit Einreichung des Entschädigungsgesuchs an den Kanton gegeben. Das Staatshaftungsverfahren werde also mit dem Vorverfahren eingeleitet. Die Frage, innert welcher Frist das Verfahren weitergeführt werde, sei damit analog zum Schlichtungsverfahren der ZPO eine prozessuale Prosequierungsfrist. Also eine Frist, welche bestimme, bis wann eine Partei ihre Prozesshandlung vornehmen müsse. § 24 HaftG bestimme, dass die klagende Partei innert eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet Klage einreichen müsse. Das System von Schlich- tungsverfahren mit anschliessendem Klageverfahren bleibe also dasselbe (Urk. 44 S. 4 Rz 10). Auch bei der Prüfung des Sinnes und Zweckes der Verjährungsbestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG könne auf die Ähnlichkeit mit dem Schlichtungsverfahren ver- wiesen werden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass alleine die ein- jährige Dauer der Frist eine prozessuale Frist ausschliesse. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Wer glaube, durch Handlungen des Staates oder seiner Or- gane geschädigt worden zu sein, habe nach § 24 Abs. 1 HaftG eine zweijährige - 10 - Verwirkungsfrist, um seinen Anspruch anzumelden. Lehne das Gemeinwesen diesen ab, stehe ihm noch ein Jahr, also nunmehr die Hälfte der ursprünglichen Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ange- sichts der Komplexität, die bei Haftpflichtprozessen und auch bei Staatshaftungs- verfahren sehr oft anzutreffen sei, könne allein aus der einjährigen Dauer der Prosequierungsfrist nicht auf eine materiell-rechtliche Frist geschlossen werden (Urk. 44 S. 5 Ziff. 11). Wenn im Haftungsgesetz des Kantons Zürich das Schlichtungsverfahren der Zi- vilprozessordnung durch das Vorverfahren nach § 11 (recte: § 22) HaftG ersetzt werde, gehöre folglich die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG auch nicht mehr zum Vorverfahren, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht. Auf dieses Verfahren scheine ohne Zweifel die Zivilprozessordnung anwendbar, habe sich doch das Bezirksgericht Meilen in der Referentenverfügung vom 5. Juni 2019 mehrfach auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung berufen. Daraus folge, dass die Zivilprozessordnung aufgrund des Verweises von § 19 Abs. 1 lit. a HaftG als kantonales Verfahrensgesetz für das Klageverfahren vor dem Zivilge- richt anwendbar sei. Die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG gehöre demzufolge ebenso zum Klageverfahren. Die Bestimmungen von Art. 142 ZPO über den Beginn der Fristen seien daher auch auf die einjährige Frist zur Klage- einreichung nach gescheitertem Vorverfahren anwendbar (Urk. 44 S. 6 Rz 16). 2.3. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftG entscheiden die Zivilgerichte über die Staatshaftungsansprüche, wobei das Vorverfahren (§ 22 HaftG) nur vorgelagert ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei Staatshaftungsansprüchen um öffentlich-rechtliche Ansprüche (kantonalen Rechts) handelt, auf welche die ZPO in der Regel keine Anwendung findet (Art. 1 ZPO) und für deren Geltendmachung die Kantone eigene Verfahrensvorschriften erlassen dürfen (vgl. Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2017, N 212). Der Kanton kann somit auch von der ZPO abweichende Verfahrensbestimmun- gen erlassen, wie er es mit § 22 HaftG getan hat, indem er statt des im Zivilpro- zess obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt ein ad- ministratives bzw. verwaltungsrechtliches Vorverfahren vorsieht (vgl. Uhlmann, - 11 - a.a.O., N 212 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil VO110107 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011; bestätigt in Urteil VO120069 des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2012, E. 2.2 f.). Als weitere Verfahrensbestimmung ist vorgesehen, dass die angegangene Be- hörde innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung nimmt (§ 23 HaftG). Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 HaftG hinweisen (§ 22 Abs. 2 HaftG). § 26 HaftG hält sodann fest, dass die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solan- ge ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Diese spezialgesetzlichen Regelungen lassen keinen Raum für die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung. Auf das verwal- tungsrechtliche Vorverfahren ist somit die ZPO nicht anwendbar. Der Haftungs- prozess nach Klageeinleitung am Gericht läuft dann, wie die Klägerin richtig aus- führt (Urk. 44 S. 6 Rz 16), nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (als kantonales Verfahrensrecht) ab (vgl. § 125a GOG). Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren mit den genannten Verfahrensvorschrif- ten kann somit nicht mit dem Schlichtungsverfahren verglichen werden und er- setzt dieses auch nicht. Damit erweist sich auch die klägerische Behauptung, wo- nach die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG nicht mehr zum Vorver- fahren gehöre, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht, als unzutref- fend. Auf die Behauptung der Klägerin, wonach die Bestimmungen der ZPO zu den Fristen in den Art. 142-146 auf das Vorverfahren anwendbar seien, ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Nach § 24 Abs. 2 HaftG (in der Fassung vom 2. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991) hat der Geschädigte sodann innert der Verjährungsfrist von ei- nem Jahr Klage einzureichen. Seit der Gesetzesrevision vom 2. Dezember 1990 unterscheidet § 24 HaftG ausdrücklich zwischen Verwirkungs- und Verjährungs- frist (vgl. das Marginale der Vorschrift). In der früheren, bis zum 30. Juni 1991 gel- tenden Fassung stand § 24 aHaftG unter dem Randtitel "C. Verwirkung / 1. Ver- wirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat", und die (damals sechsmonati- ge) Klagefrist war "bei Folge der Verwirkung" zu wahren (§ 24 Abs. 2 aHaftG). - 12 - Diese Änderungen der Vorschrift lassen annehmen, dass § 24 Abs. 2 HaftG eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne (und nicht irgend eine andere, insbe- sondere auch keine gesetzliche Frist im Sinne der damaligen kantonalen oder der heutigen eidgenössischen Zivilprozessordnung) statuiert. Die Verjährung ist aber kein Institut des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts. Es verjährt das Klagerecht, d.h. das Recht, den Haftungsanspruch gerichtlich einzuklagen. Die- ses stellt einen inhaltlichen Bestandteil der Forderung bzw. des materiellen (öf- fentlich-rechtlichen) Anspruchs dar (vgl. ZK-Schönenberger/Jäggi, Vorbem. vor Art. 1 OR N 37 ff., insbes. N 43; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligati- onenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz 42 ff., insbes. Rz 48 ff.). § 24 Abs. 2 HaftG statuiert somit eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist. Daran än- dert entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Umstand nichts, dass die Vor- schrift systematisch im vierten Abschnitt des HaftG ("Geltendmachung und Beur- teilung der Ansprüche") steht (vgl. Urk. 44 S. 4 Ziff. 8), beschlägt doch zweifellos auch die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftG, die den Anspruch erlöschen lässt, keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen re- geln gemäss den Randtiteln dieses Abschnitts nur §§ 22 f. HaftG das Verfahren. Statuiert § 24 Abs. 2 HaftG aber eine materiell-rechtliche Frist, lässt sich die (ana- loge) Anwendbarkeit von Art. 142 ff. ZPO auf diese Frist auch nicht auf § 125a GOG stützen, der nur das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt resp. das Ver- fahren betrifft, nicht aber den materiellen Anspruch. 2.5. Gemäss § 24 Abs. 2 HaftG löst die Mitteilung der zuständigen Behörde die einjährige Verjährungsfrist aus. Der Zürcher Gesetzgeber hat es unterlassen, nä- here Bestimmungen über die Verjährungsfrist zu erlassen. Insbesondere enthält das HaftG keine eigenen Bestimmungen zu deren Berechnung. Kraft der Verwei- sung in § 29 HaftG sind hierfür daher die Vorschriften des OR (Art. 127 ff. OR) analog (als kantonales Recht) anzuwenden. Art. 132 Abs. 1 OR bestimmt diesbe- züglich, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten ist, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. Im Übrigen gelten gemäss Art. 132 Abs. 2 OR die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 77 ff. OR) auch für die Verjährung. - 13 - Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bringen Art. 132 Abs. 1 OR und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR den gleichen Grundsatz zum Ausdruck. Art. 132 Abs. 2 OR ver- weist nur insoweit auf die Art. 77 ff. OR, als die dort aufgestellten Regeln nicht be- reits in Art. 132 Abs. 1 OR enthalten sind. Die beiden Absätze sind nicht kumulativ anzuwenden. Eine kumulative Anwendung hätte nämlich zur unannehmbaren Folge ("conséquence inadmissible"), dass sämtliche Verjährungsfristen um einen vollen Tag verlängert würden. Die Verjährung läuft deshalb mit dem Ende desje- nigen Tages ab, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an welchem sie zu lau- fen begonnen hat (BGE 81 II 135 E. 2 S. 137 = Pra 44 [1955] Nr. 164 m.Hinw. auf BGE 42 II 331; s.a. BGE 144 III 152 E. 4.4 S. 153 ff.; 125 V 37 E. 4.a S. 40; 53 II 216 E. 2 S. 220; BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010, E. 8). Diese Lösung kor- respondiert mit der Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR betreffend Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die Berechnung von ganzen Monaten dar (BK- Weber, Art. 77 OR N 24). Er entspricht einem Grundprinzip des Fristenrechts, wonach die Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgt. Damit geht einher, dass nur – aber alle – Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen. Die Be- stimmung stellt sicher, dass dem Handlungspflichtigen ein voller Monat resp. ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verfügung steht. Da ihm vom Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nur ein Bruchteil verbleibt, wird dieser (und nur dieser) Tag zu seinem Schutz nicht mitgezählt (Art. 132 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 77 Abs. 2 OR wird die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Tag des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkt an läuft (BGE 144 III 152 E. 4.4.2 S. 153 f.). Der Unterschied dieser Fristberechnung zur Berechnung zivilprozessualer Fristen liegt somit darin, dass die Frist nicht am Tag nach der Zustellung, sondern gleich am Tag des auslösenden Ereignisses beginnt (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4.). Die Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und das bundesgerichtliche Verständ- nis von Art. 132 OR entsprechen den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.112.3; KUKO OR- Gross, Art. 77 N 4). Dieses definiert in Art. 2 den Ausdruck "dies a quo" als den - 14 - Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und den Ausdruck "dies ad quem" als den Tag, an dem sie abläuft. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" bis Mitternacht des "dies ad quem". Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der "dies ad quem" der Tag des letzten Monats oder des letz- ten Jahres, der nach seiner Zahl dem "dies a quo" entspricht, oder, wenn ein ent- sprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats (Art. 4 Ziff. 2). 2.6. Der Tag, von dem an die Verjährung läuft (Art. 132 Abs. 1 OR), ist im vor- liegenden Fall der Tag der abschlägigen Mitteilung (§ 24 Abs. 2 HaftG). Unbestrit- ten ist, dass die Klägerin den ablehnenden Bescheid des Regierungsrates am
- März 2018 in Empfang nahm. Ab diesem Datum lief ihr die einjährige Verjäh- rungsfrist. Nach der dargelegten, kraft § 29 HaftG analog geltenden bundesge- richtlichen Praxis wird bei deren Berechnung (nur) dieser Tag nicht mitgezählt. Entsprechend endete die einjährige Verjährungsfrist am Donnerstag, 21. März 2019, 24.00 Uhr (im Ergebnis ebenso BSK OR I-Däppen, Art. 132 N 3; KUKO OR-Däppen, Art. 132 N 3; ZK-Schraner, Art. 77 OR N 7 und N 18 f.), zumal ein Ruhen der Frist im Sinne von § 26 HaftG weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin denn auch insgesamt ein volles Jahr, nämlich die Zeitspanne vom 22. März 2018, 00.00 Uhr, bis 21. März 2019, 24.00 Uhr, (plus einige nicht mitzurechnende Stunden von der Mitteilung am
- März 2018 bis um Mitternacht desselben Tages) für die Klageerhebung zur Verfügung. Würde die Frist hingegen erst am 22. März 2018 (24.00 Uhr) enden, betrüge die Verjährungsfrist ein volles Jahr und einen Tag. Damit ist die Klage vom 22. März 2019 um einen Tag verspätet. 2.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 ist zu bestätigen. - 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
- Zweitinstanzliche Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem un- veränderten Streitwert von Fr. 678'938.- auf Fr. 8'100.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der GebVO OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unter- liegens und dem Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2020 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'100.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 16 - schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 678'938.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech Dr. M. Nietlispach versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB200022-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 14. August 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Forderung (Staatshaftung) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen im ordentlichen Verfahren vom 30. März 2020 (CG190008-G)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1, Urk. 26): " 1. Der Kanton sei zu verurteilen, A._____ CHF 678'938.00 nebst zu 5 % Zins seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7 % MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich." des Beklagten (Urk. 17, Urk. 29): " 1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. März 2020: (Urk. 45 S. 13 f.)
1. Die Klage auf Staatshaftung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'500.–.
3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die in Art. 123 Abs. 1 ZPO statuierte Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin wird aufgefordert, seine Ho- norarnote einzureichen.
5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'400.– zu bezahlen.
6. (Mitteilungssatz.)
7. (Rechtsmittelbelehrung.)
- 3 - Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (Urk. 44 S. 2) "1. Das Urteil vom 30. März 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Forderung nicht verjährt ist.
3. Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär:
4. Der Kanton Zürich sei zu verpflichten, A._____ CHF 678'938.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Kantons Zürich. Verfahrensanträge: Subsidiär:
1. Es sei ein gerichtliches Gutachten über die Ursache der psychischen Be- schwerden von A._____ einzuholen.
2. Es sei A._____ eine Frist von 60 Tagen zur Stellung von Fragen an den Gutachter anzusetzen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Sachverhalt 1.1. A._____ (nachfolgend: Klägerin) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 1995 wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (damals: Zuchthaus) verurteilt (vgl. Urk. 5/5). Sie verbüsste ihre Strafe im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 5. Oktober 1994 in der Justizvollzugs-
- 4 - anstalt Hindelbank im Kanton Bern. In den folgenden Jahren war die Klägerin in diversen Anstalten untergebracht, bevor sie am 5. Juli 2015 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde. 1.2. Die Klägerin bezieht heute eine IV-Rente. Sie macht geltend, sie leide an einer Panikstörung, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an paranoider Schizophrenie und an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Die Klägerin führt ihr Krankheitsbild auf den Strafvollzug zurück und fordert infolgedessen vom Kanton Zürich (nachfolgend: Beklagter) Genugtu- ung und Ersatz für den erlittenen Erwerbs- und Rentenschaden. 1.3. Das Staatshaftungsbegehren der Klägerin datiert vom 12. Januar 2018 (Urk. 5/2). Mit Schreiben vom 15. März 2018 nahm die Finanzdirektion des Kan- tons Zürich Stellung und lehnte das Staatshaftungsbegehren vollumfänglich ab (Urk. 5/3). Dieses Schreiben nahm der klägerische Rechtsvertreter am 21. März 2018 in Empfang (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 5/3 S. 1). Die Klageschrift datiert vom 22. März 2019 und wurde am selben Tag der Post übergeben (Urk. 1). 1.4. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich (HaftG, LS 170.1) bei Klageein- reichung am 22. März 2019 bereits abgelaufen und der klägerische Anspruch so- mit verjährt war. Die Vorinstanz hatte die Frage zu prüfen, ob sich die Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG nach Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR, wie vom Beklagten gel- tend gemacht, mit Fristende am 21. März 2019, oder nach Art. 142 Abs. 2 ZPO, wie von der Klägerin vorgebracht, mit frühestem Fristende am 22. März 2019 (Ge- richtsferien noch nicht eingerechnet) berechnet. 1.5. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die einjährige Verjährungsfrist am
21. März 2019 abgelaufen und die erst am 22. März 2019 anhängig gemachte Klage somit verspätet war. Mit Urteil vom 30. März 2020 wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 45 S. 11 f. und 13).
- 5 -
2. Prozessgeschichte 2.1. Bezüglich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den an- gefochtenen Entscheid vom 30. März 2020 verwiesen werden (Urk. 45 S. 3 f.). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. März 2020 wurde den Parteien am
7. April 2020 zugestellt (Urk. 41A/1+2). In der Folge erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 rechtzeitig Berufung (Urk. 44). Mit Schreiben vom
25. Mai 2020 wurde dem Beklagten angezeigt, dass eine Berufung erhoben wor- den ist (Urk. 46). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-43). Da sich die Be- rufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungs- antwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). II. Materielles
1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass es sich bei der einjährigen Frist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG um eine materiell-rechtliche Verjäh- rungsfrist handle, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obliga- tionenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Die einjährige Verjährungsfrist sei gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR am 21. März 2019 abgelaufen (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4. und S. 11 Ziff. 2.11.). Damit sei die am 22. März 2019 anhängig ge- machte Klage verspätet, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 1.2. Die Klägerin macht berufungsweise geltend, die Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG führe zu einer zivilprozessualen Frist und der Fristbeginn nach Art. 142 ZPO beginne erst am Tag nach Eintritt des fristauslösenden Ereignisses (Urk. 44 S. 3 ff. Rz 5-12). Weiter macht sie geltend, dass eine Rückverweisung auf das Obligationenrecht nur für materielles Recht gelte (Urk. 44 S. 5 Rz 13). Die Kläge- rin behauptet sodann, dass der Fristablauf nach Art. 145 ZPO auf das Haftungs- gesetz anwendbar sei (Urk. 44 S. 5 f. Rz 14 ff.).
- 6 - 1.3. Nachfolgend ist detailliert auf die einzelnen Rügen der Klägerin einzuge- hen, soweit diese entscheidrelevant sind.
2. Rüge der falschen Auslegung von § 24 Abs. 2 HaftG 2.1. Die Vorinstanz erwog, gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR hätten zahlreiche Kantone Verantwortlichkeitsgesetze erlassen. Die meisten Kantone hätten eigene Bestimmungen zur Verjährung bzw. Verwirkung von Staatshaftungsansprüchen in ihren Haftungsgesetzen erlassen, welche jedoch meist Art. 60 OR nachgebildet seien. Möglich seien auch Verweise auf das Schweizerische Obligationenrecht, sei es spezifisch im Rahmen der Verjährung oder auf das Schweizerische Obliga- tionenrecht in seiner Gesamtheit. Enthalte ein kantonales Haftungsgesetz einen allgemeinen Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, so könne dies zur Klärung nicht näher geregelter Fragen als kantonales Recht herangezogen werden. Bei solchen Verweisen auf das Obligationenrecht werde Letzteres zum subsidiären kantonalen Beamtenhaftungsrecht (Urk. 45 S. 9 Ziff. 2.6.). In Zürich sei die Regelung über die Staatshaftung mit dem Haftungsgesetz von 1969 eingeführt worden. § 24 Abs. 1 HaftG sehe eine zweijährige Verwirkungsfrist für die Einreichung des Staatshaftungsbegehrens beim Kanton und bei einem ab- lehnenden Bescheid eine einjährige Verjährungsfrist für die Klageeinreichung gemäss § 24 Abs. 2 HaftG vor. In § 29 HaftG finde sich ein genereller Verweis auf das Schweizerische Obligationenrecht, soweit das Gesetz keine eigene Regelung treffe. Ferner finde sich im allgemeinen Recht der ausservertraglichen Haftung nach Art. 41 ff. OR eine weitere Jahresfrist, welche an den vorliegend zu beurtei- lenden § 24 Abs. 1 HaftG erinnere: Gemäss Art. 60 Abs. 1 OR in der vor dem
1. Januar 2020 geltenden Fassung verjähre der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von einem Jahr von dem Tag an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Mithin setze das HaftG den ablehnenden Bescheid des Kantons anstelle der Kenntnisnahme vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen gemäss OR. Auch die systematische Auslegung des Gesetzestextes lasse somit auf eine ma- teriell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen (Urk. 45 S. 9 f. Ziff. 2.7.).
- 7 - Zuletzt zu prüfen sei der Sinn und Zweck der vorliegend in Frage stehenden Ge- setzesbestimmung, zumal die Klägerin zu Recht auf die Ähnlichkeit des Vorver- fahrens im Staatshaftungsprozess zum Schlichtungsverfahren im allgemeinen Zi- vilprozess hinweise. Die Schweizerische Zivilprozessordnung enthalte ein Schlichtungsobligatorium für alle streitigen Zivilsachen (Art. 197 ZPO). Nach ge- scheitertem Schlichtungsversuch werde der klagenden Partei eine Klagebewilli- gung ausgestellt, mittels welcher sie innert drei Monaten die Klage beim zuständi- gen Gericht einreichen müsse (Art. 209 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Festlegung dieser Frist widerspiegle eine Abwägung zwischen den Interessen der klagenden und der beklagten Partei. Die Befristung trage dem Interesse der beklagten Partei Rechnung, nicht im Ungewissen zu bleiben, und dennoch solle die klagende Par- tei genügend Zeit zur Verfügung haben, um in komplexeren Fällen eine Klage auszuarbeiten. Diesem Ziel entspreche die Bestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG nun aber gerade nicht, wenn diese eine einjährige Frist zur Erhebung der Klage an das zuständige Gericht vorsehe. Prosequierungsfristen, seien sie gesetzlich oder richterlich, dehnten sich niemals über einen Zeitraum von einem ganzen Jahr hin, sondern beliefen sich auf einen bis wenige Monate. Dementsprechend seien kei- ne Fristen bekannt, die dem Kläger in Berücksichtigung einer dem Fall angemes- senen Zeit nach durchgeführtem Vorverfahren einen derart langen Zeitraum zur Klageerhebung einräumten. Eine einjährige Frist könne somit weder das Ziel ver- folgen, dem Kläger genügend Zeit zur Klageerhebung zu belassen, geschweige denn dem Zweck gerecht werden, das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben. Der Ausführung der Klägerin, wonach das Vorverfahren gemäss Haftungsgesetz das Schlichtungsverfahren gemäss Zivilprozessordnung ersetze und die Jahres- frist nach § 24 Abs. 2 HaftG somit analog zur Frist gemäss der Klagebewilligung zu behandeln sei, könne somit nicht gefolgt werden. Bei der einjährigen Frist ge- mäss § 24 Abs. 2 HaftG handle es sich infolgedessen um eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist, welche sich ausschliesslich nach dem Schweizerischen Obligati- onenrecht berechne (Urk. 45 S. 10 f. Ziff. 2.8.). Schliesslich, so die Vorinstanz weiter, sei auch auf die Erwägung des Bundesge- richts verwiesen, wonach - unter Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung - jenes Recht, welches die Frist setze, auch die Berechnung die-
- 8 - ser Frist vorgebe. Die Prozessregeln der ZPO seien zur Berechnung der Fristen des materiellen Rechts daher nicht anwendbar (BGE 143 III 554 E. 2.5.2. = Pra 107 [2018] Nr. 145) (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.9.). Gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO begründe die Einreichung einer Klage Rechtshängig- keit. Als Beginn der Rechtshängigkeit gelte in analoger Anwendung von Art. 143 Abs. 1 ZPO der Tag, an welchem die Eingabe beim Gericht eingereicht, mündlich zu Protokoll gegeben oder der Schweizerischen Post übergeben werde. Vorlie- gend sei die Klage vom 22. März 2019 (Urk. 1) gleichentags der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. Urk. 1A) und sei seit diesem Tag rechtshängig (Urk. 45 S. 11 Ziff. 2.10.). Die einjährige Verjährungsfrist sei am 21. März 2019 abgelaufen. Da die Klage erst am 22. März 2019 anhängig gemacht worden sei, sei sie verspätet erfolgt, was zur Abweisung der Klage insgesamt führe. Aufgrund dieses Ausganges erüb- rigten sich weitere Ausführungen zu den Modalitäten des Fristenstillstandes (Urk. 45 S. 11 f. Ziff. 2.11.). 2.2. Die Klägerin macht geltend, vorliegend sei, entgegen der Vorinstanz, nicht ausschlaggebend, ob die Frist in § 24 Abs. 2 HaftG zivilprozessualer oder materi- ell-rechtlicher Natur sei. Vielmehr sei zu untersuchen, welche prozessualen Be- stimmungen das Staatshaftungsverfahren vor dem Bezirksgericht regelten (Urk. 44 S. 3 Ziff. 3). Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die grammatikalische und systematische Auslegung auf eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist schliessen lasse. Die Ge- setzessystematik weise jedoch klar auf eine Prozessfrist hin. Das Haftungsgesetz regle im vierten Abschnitt die Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche. Dieser Abschnitt sei also den prozessualen Bestimmungen gewidmet. Der vierte Abschnitt umfasse die §§ 19 bis 26. § 24 gehöre damit zu den Verfahrensbestim- mungen des Haftungsgesetzes. Weiter sehe das Haftungsgesetz in den §§ 22 und 23 ein Vorverfahren und ein anschliessendes Klageverfahren vor. Diese Ver- fahren würden im Haftungsgesetz nicht näher bestimmt. Nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftG würden in der Regel die Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den
- 9 - Kanton entscheiden. Welches Prozessrecht diese anzuwenden hätten, werde hingegen nicht geregelt. Bei Ansprüchen aus Staatshaftung handle es sich nicht um zivilrechtliche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche (Urk. 44 S. 4 Ziff. 7-9). Die Klägerin führt in ihrer Berufung weiter aus, dass die eidg. Zivilprozessordnung nicht anwendbar sei auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (Art. 1 ZPO). Beim Staatshaftungsverfahren komme sie somit nur aufgrund des Verweises in § 19 Abs. 1 lit. a HaftG im Rahmen des Verfahrens vor den Zivilgerichten zur Anwen- dung. Es sei dem Kanton deshalb ohne weiteres möglich, im Bereich der Staats- haftung von der eidg. Zivilprozessordnung abweichende Verfahrensregelungen vorzunehmen. § 23 HaftG, welcher eine direkte Klageeinleitung beim Gericht vor- sehe, entfalte somit auch nach dem Inkrafttreten der eidg. Zivilprozessordnung Wirkung, und es sei bei Staatshaftungsklagen kein Schlichtungsverfahren durch- zuführen. Dieses werde vielmehr durch das Vorverfahren gemäss § 22 HaftG er- setzt (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich VO110107 vom 6. Oktober 2011 E. 2.2.4). Damit sei die Rechtshängigkeit analog dem Schlichtungsverfahren mit Einreichung des Entschädigungsgesuchs an den Kanton gegeben. Das Staatshaftungsverfahren werde also mit dem Vorverfahren eingeleitet. Die Frage, innert welcher Frist das Verfahren weitergeführt werde, sei damit analog zum Schlichtungsverfahren der ZPO eine prozessuale Prosequierungsfrist. Also eine Frist, welche bestimme, bis wann eine Partei ihre Prozesshandlung vornehmen müsse. § 24 HaftG bestimme, dass die klagende Partei innert eines Jahres von der Mitteilung an gerechnet Klage einreichen müsse. Das System von Schlich- tungsverfahren mit anschliessendem Klageverfahren bleibe also dasselbe (Urk. 44 S. 4 Rz 10). Auch bei der Prüfung des Sinnes und Zweckes der Verjährungsbestimmung in § 24 Abs. 2 HaftG könne auf die Ähnlichkeit mit dem Schlichtungsverfahren ver- wiesen werden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass alleine die ein- jährige Dauer der Frist eine prozessuale Frist ausschliesse. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Wer glaube, durch Handlungen des Staates oder seiner Or- gane geschädigt worden zu sein, habe nach § 24 Abs. 1 HaftG eine zweijährige
- 10 - Verwirkungsfrist, um seinen Anspruch anzumelden. Lehne das Gemeinwesen diesen ab, stehe ihm noch ein Jahr, also nunmehr die Hälfte der ursprünglichen Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ange- sichts der Komplexität, die bei Haftpflichtprozessen und auch bei Staatshaftungs- verfahren sehr oft anzutreffen sei, könne allein aus der einjährigen Dauer der Prosequierungsfrist nicht auf eine materiell-rechtliche Frist geschlossen werden (Urk. 44 S. 5 Ziff. 11). Wenn im Haftungsgesetz des Kantons Zürich das Schlichtungsverfahren der Zi- vilprozessordnung durch das Vorverfahren nach § 11 (recte: § 22) HaftG ersetzt werde, gehöre folglich die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG auch nicht mehr zum Vorverfahren, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht. Auf dieses Verfahren scheine ohne Zweifel die Zivilprozessordnung anwendbar, habe sich doch das Bezirksgericht Meilen in der Referentenverfügung vom 5. Juni 2019 mehrfach auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung berufen. Daraus folge, dass die Zivilprozessordnung aufgrund des Verweises von § 19 Abs. 1 lit. a HaftG als kantonales Verfahrensgesetz für das Klageverfahren vor dem Zivilge- richt anwendbar sei. Die einjährige Klagefrist gemäss § 24 Abs. 2 HaftG gehöre demzufolge ebenso zum Klageverfahren. Die Bestimmungen von Art. 142 ZPO über den Beginn der Fristen seien daher auch auf die einjährige Frist zur Klage- einreichung nach gescheitertem Vorverfahren anwendbar (Urk. 44 S. 6 Rz 16). 2.3. Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a HaftG entscheiden die Zivilgerichte über die Staatshaftungsansprüche, wobei das Vorverfahren (§ 22 HaftG) nur vorgelagert ist. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei Staatshaftungsansprüchen um öffentlich-rechtliche Ansprüche (kantonalen Rechts) handelt, auf welche die ZPO in der Regel keine Anwendung findet (Art. 1 ZPO) und für deren Geltendmachung die Kantone eigene Verfahrensvorschriften erlassen dürfen (vgl. Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Zürich/St. Gallen, 2017, N 212). Der Kanton kann somit auch von der ZPO abweichende Verfahrensbestimmun- gen erlassen, wie er es mit § 22 HaftG getan hat, indem er statt des im Zivilpro- zess obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt ein ad- ministratives bzw. verwaltungsrechtliches Vorverfahren vorsieht (vgl. Uhlmann,
- 11 - a.a.O., N 212 S. 134 mit Hinweis auf das Urteil VO110107 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2011; bestätigt in Urteil VO120069 des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2012, E. 2.2 f.). Als weitere Verfahrensbestimmung ist vorgesehen, dass die angegangene Be- hörde innert einer Frist von drei Monaten zum Begehren Stellung nimmt (§ 23 HaftG). Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 HaftG hinweisen (§ 22 Abs. 2 HaftG). § 26 HaftG hält sodann fest, dass die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solan- ge ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Diese spezialgesetzlichen Regelungen lassen keinen Raum für die Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung. Auf das verwal- tungsrechtliche Vorverfahren ist somit die ZPO nicht anwendbar. Der Haftungs- prozess nach Klageeinleitung am Gericht läuft dann, wie die Klägerin richtig aus- führt (Urk. 44 S. 6 Rz 16), nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (als kantonales Verfahrensrecht) ab (vgl. § 125a GOG). Das verwaltungsrechtliche Vorverfahren mit den genannten Verfahrensvorschrif- ten kann somit nicht mit dem Schlichtungsverfahren verglichen werden und er- setzt dieses auch nicht. Damit erweist sich auch die klägerische Behauptung, wo- nach die Frist zur Prosequierung nach § 24 Abs. 2 HaftG nicht mehr zum Vorver- fahren gehöre, sondern zum Klageverfahren vor dem Zivilgericht, als unzutref- fend. Auf die Behauptung der Klägerin, wonach die Bestimmungen der ZPO zu den Fristen in den Art. 142-146 auf das Vorverfahren anwendbar seien, ist daher nicht weiter einzugehen. 2.4. Nach § 24 Abs. 2 HaftG (in der Fassung vom 2. Dezember 1990, in Kraft seit 1. Juli 1991) hat der Geschädigte sodann innert der Verjährungsfrist von ei- nem Jahr Klage einzureichen. Seit der Gesetzesrevision vom 2. Dezember 1990 unterscheidet § 24 HaftG ausdrücklich zwischen Verwirkungs- und Verjährungs- frist (vgl. das Marginale der Vorschrift). In der früheren, bis zum 30. Juni 1991 gel- tenden Fassung stand § 24 aHaftG unter dem Randtitel "C. Verwirkung / 1. Ver- wirkung von Ansprüchen Dritter gegen den Staat", und die (damals sechsmonati- ge) Klagefrist war "bei Folge der Verwirkung" zu wahren (§ 24 Abs. 2 aHaftG).
- 12 - Diese Änderungen der Vorschrift lassen annehmen, dass § 24 Abs. 2 HaftG eine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne (und nicht irgend eine andere, insbe- sondere auch keine gesetzliche Frist im Sinne der damaligen kantonalen oder der heutigen eidgenössischen Zivilprozessordnung) statuiert. Die Verjährung ist aber kein Institut des Prozessrechts, sondern des materiellen Rechts. Es verjährt das Klagerecht, d.h. das Recht, den Haftungsanspruch gerichtlich einzuklagen. Die- ses stellt einen inhaltlichen Bestandteil der Forderung bzw. des materiellen (öf- fentlich-rechtlichen) Anspruchs dar (vgl. ZK-Schönenberger/Jäggi, Vorbem. vor Art. 1 OR N 37 ff., insbes. N 43; Gauch/Schluep et al., Schweizerisches Obligati- onenrecht, Allgemeiner Teil, 10. Aufl. 2014, Rz 42 ff., insbes. Rz 48 ff.). § 24 Abs. 2 HaftG statuiert somit eine materiell-rechtliche Verjährungsfrist. Daran än- dert entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Umstand nichts, dass die Vor- schrift systematisch im vierten Abschnitt des HaftG ("Geltendmachung und Beur- teilung der Ansprüche") steht (vgl. Urk. 44 S. 4 Ziff. 8), beschlägt doch zweifellos auch die Verwirkungsfrist gemäss § 24 Abs. 1 HaftG, die den Anspruch erlöschen lässt, keine prozessuale, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Im Übrigen re- geln gemäss den Randtiteln dieses Abschnitts nur §§ 22 f. HaftG das Verfahren. Statuiert § 24 Abs. 2 HaftG aber eine materiell-rechtliche Frist, lässt sich die (ana- loge) Anwendbarkeit von Art. 142 ff. ZPO auf diese Frist auch nicht auf § 125a GOG stützen, der nur das anwendbare Verfahrensrecht bestimmt resp. das Ver- fahren betrifft, nicht aber den materiellen Anspruch. 2.5. Gemäss § 24 Abs. 2 HaftG löst die Mitteilung der zuständigen Behörde die einjährige Verjährungsfrist aus. Der Zürcher Gesetzgeber hat es unterlassen, nä- here Bestimmungen über die Verjährungsfrist zu erlassen. Insbesondere enthält das HaftG keine eigenen Bestimmungen zu deren Berechnung. Kraft der Verwei- sung in § 29 HaftG sind hierfür daher die Vorschriften des OR (Art. 127 ff. OR) analog (als kantonales Recht) anzuwenden. Art. 132 Abs. 1 OR bestimmt diesbe- züglich, dass bei der Berechnung der Frist der Tag, von dem an die Verjährung läuft, nicht mitzurechnen und die Verjährung erst dann als beendigt zu betrachten ist, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist. Im Übrigen gelten gemäss Art. 132 Abs. 2 OR die Vorschriften für die Fristberechnungen bei der Erfüllung (Art. 77 ff. OR) auch für die Verjährung.
- 13 - Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bringen Art. 132 Abs. 1 OR und Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR den gleichen Grundsatz zum Ausdruck. Art. 132 Abs. 2 OR ver- weist nur insoweit auf die Art. 77 ff. OR, als die dort aufgestellten Regeln nicht be- reits in Art. 132 Abs. 1 OR enthalten sind. Die beiden Absätze sind nicht kumulativ anzuwenden. Eine kumulative Anwendung hätte nämlich zur unannehmbaren Folge ("conséquence inadmissible"), dass sämtliche Verjährungsfristen um einen vollen Tag verlängert würden. Die Verjährung läuft deshalb mit dem Ende desje- nigen Tages ab, der seiner Zahl nach dem Tag entspricht, an welchem sie zu lau- fen begonnen hat (BGE 81 II 135 E. 2 S. 137 = Pra 44 [1955] Nr. 164 m.Hinw. auf BGE 42 II 331; s.a. BGE 144 III 152 E. 4.4 S. 153 ff.; 125 V 37 E. 4.a S. 40; 53 II 216 E. 2 S. 220; BGer 4F_5/2010 vom 9. August 2010, E. 8). Diese Lösung kor- respondiert mit der Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR betreffend Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR stellt einen Anwendungsfall von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR für die Berechnung von ganzen Monaten dar (BK- Weber, Art. 77 OR N 24). Er entspricht einem Grundprinzip des Fristenrechts, wonach die Fristberechnung nach Kalendertagen erfolgt. Damit geht einher, dass nur – aber alle – Tage mitgezählt werden, die voll zur Verfügung stehen. Die Be- stimmung stellt sicher, dass dem Handlungspflichtigen ein voller Monat resp. ein voller mehrere Monate umfassender Zeitraum zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bzw. zur Vornahme einer Rechtshandlung zur Verfügung steht. Da ihm vom Tag des fristauslösenden Zeitpunkts nur ein Bruchteil verbleibt, wird dieser (und nur dieser) Tag zu seinem Schutz nicht mitgezählt (Art. 132 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 77 Abs. 2 OR wird die Frist in gleicher Weise auch dann berechnet, wenn sie nicht vom Tag des Vertragsschlusses, sondern von einem andern Zeitpunkt an läuft (BGE 144 III 152 E. 4.4.2 S. 153 f.). Der Unterschied dieser Fristberechnung zur Berechnung zivilprozessualer Fristen liegt somit darin, dass die Frist nicht am Tag nach der Zustellung, sondern gleich am Tag des auslösenden Ereignisses beginnt (Urk. 45 S. 8 Ziff. 2.4.). Die Regelung von Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR und das bundesgerichtliche Verständ- nis von Art. 132 OR entsprechen den Regeln des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen vom 16. Mai 1972 (SR 0.221.112.3; KUKO OR- Gross, Art. 77 N 4). Dieses definiert in Art. 2 den Ausdruck "dies a quo" als den
- 14 - Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, und den Ausdruck "dies ad quem" als den Tag, an dem sie abläuft. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 laufen Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, von Mitternacht des "dies a quo" bis Mitternacht des "dies ad quem". Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so ist der "dies ad quem" der Tag des letzten Monats oder des letz- ten Jahres, der nach seiner Zahl dem "dies a quo" entspricht, oder, wenn ein ent- sprechender Tag fehlt, der letzte Tag des letzten Monats (Art. 4 Ziff. 2). 2.6. Der Tag, von dem an die Verjährung läuft (Art. 132 Abs. 1 OR), ist im vor- liegenden Fall der Tag der abschlägigen Mitteilung (§ 24 Abs. 2 HaftG). Unbestrit- ten ist, dass die Klägerin den ablehnenden Bescheid des Regierungsrates am
21. März 2018 in Empfang nahm. Ab diesem Datum lief ihr die einjährige Verjäh- rungsfrist. Nach der dargelegten, kraft § 29 HaftG analog geltenden bundesge- richtlichen Praxis wird bei deren Berechnung (nur) dieser Tag nicht mitgezählt. Entsprechend endete die einjährige Verjährungsfrist am Donnerstag, 21. März 2019, 24.00 Uhr (im Ergebnis ebenso BSK OR I-Däppen, Art. 132 N 3; KUKO OR-Däppen, Art. 132 N 3; ZK-Schraner, Art. 77 OR N 7 und N 18 f.), zumal ein Ruhen der Frist im Sinne von § 26 HaftG weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Bis zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin denn auch insgesamt ein volles Jahr, nämlich die Zeitspanne vom 22. März 2018, 00.00 Uhr, bis 21. März 2019, 24.00 Uhr, (plus einige nicht mitzurechnende Stunden von der Mitteilung am
21. März 2018 bis um Mitternacht desselben Tages) für die Klageerhebung zur Verfügung. Würde die Frist hingegen erst am 22. März 2018 (24.00 Uhr) enden, betrüge die Verjährungsfrist ein volles Jahr und einen Tag. Damit ist die Klage vom 22. März 2019 um einen Tag verspätet. 2.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet. Sie ist demnach abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vom 30. März 2020 ist zu bestätigen.
- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Prozesskosten Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
2. Zweitinstanzliche Prozesskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist bei einem un- veränderten Streitwert von Fr. 678'938.- auf Fr. 8'100.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der GebVO OG) und der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unter- liegens und dem Beklagten mangels Aufwendungen. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. März 2020 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'100.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 16 - schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 678'938.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Kriech Dr. M. Nietlispach versandt am: am