Sachverhalt
Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt sind im Laufe des Sommers 1938 im genannten
Kanton zwei Initiativen zustandegekommen, die sich
gegen die nationalsozialistischen und faschistischen Verei-
nigungen richten.
Man spricht von einer bürgerlichen
und einer sozialdemokratischen Initiative. Beide Initiati-
ven erstreben den Erlass von kantonalen Gesetzen, deren
Wortlaut von den Initianten schon festgelegt worden ist·
Die bürgerliche Initiative formuliert den Vorschlag für
das Gesetz wie folgt :
« § 1. Im Kanton Basel-Stadt sind folgende Verei-
nigungen verboten: « Nationale Front », « Volksbund »
(Nationalsozialistische Arbeiter Partei der Schweiz),
« Bu.nd nationalsozialistischer Eidgenossen »,
« Bund
treuer Eidgenossen nationalsozialistischer Weltanschau-
ung », « Schweizer Fascisten », « Morgartenbund » sowie
jede weitere nationalsozialistische oder fascistische
Organisation.
Unter dieses Verbot fallen ebenfalls
sämtliche Unter- und eventuellen Ersatzorganisationen
obiger Vereinigungen.
§ 2. Soweit solche Vereinigungen im Gebiete des
Kantons Basel-Stadt existieren, sind diese von Amtes
wegen aufzulösen und ihr Vermögen zu beschlagnahmen.
§ 3. Im Kanton Basel-Stadt verboten ist jede
nationalsozialistische oder fascistische Propaganda in
Wort und Schrift, insbesondere der Druck, der Verkauf,
die Verleihung und Gratisverteilung von national-
sozialistischer oder fascistischer Literatur (Bücher,
Zeitungen, Broschüren, Flugblätter und andere Propa-
gandaschriften).
Soweit solche Literatur vorhanden
ist, wird sie von Amtes wegen beschlagnahmt.
§ 4. Im Dienste des Kantons Basel-Stadt (oder
einer basel-städtischen Gemeinde) stehende Beamte,
Angestellte und Arbeiter, die nach Inkrafttreten des
108
Staatsrecht.
vorliegenden Gesetzes noch einer der obigen Vereini-
gungen angehören oder sich im Sinne solcher Vereini-
gungen betätigen, sind fristlos und ohne irgendwelche
Entschädigungs- oder Pensions ansprüche zu entlassen.
Strafbestimmungen "
§ 5. a) Wer nach Inkrafttreten vorliegender Gesetzes-
bestimmungen versucht, solche ungesetzlichen Vereini-
gungen offen oder getarnt weiter zu führen, wird mit
Gefängnis nicht unter 10 Jahren bestraft;
b) wer trotz Verbot weiterhin offen oder versteckt
nationalsozialistische oder fascistische Propaganda in
irgend einer Form betreibt, wird mit Gefängnis nicht
unter fünf Jahren bestraft;
c) wer zur Weiterführung solcher verbotener Orga-
nisationen o.der zu Propaganda- oder andern Zwecken
im Sinne solcher Vereinigungen von ausländischen
Stellen finanzielle Unterstützung entgegennimmt, ver-
mittelt, oder um solche nachsucht, oder vom Ausland
Weisungen, Ratschläge, Instruktionen usw. empfängt,
wird mit Zuchthaus nicht unter 20 Jahren bestraft.
§ 6. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner
Annahme in der Volksabstimmung sofort in Kraft. »
Die sozialdemokratische Initiative verlangt ein Gesetz
folgenden Wortlautes:
§ 1. Die nationalsozialistischen,
vorwiegend
von
Ausländern gebildeten Organisationen und Vereine, die
als AuslandsteIlen, Ortsgruppen oder Stützpunkte deut-
scher Reichsorganisationen tätig sind, wie National-
sozialistische Deutsche Arbeiterpartei, N ationalsozia-
listische Frauenschaft, Hitler-Jugend, Bund deutscher
Mädchen, Deutsche Arbeitsfront, Nationalsozialistische
Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozialisti-
scher Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft,
werden als staatsgefährlich erklärt und im Gebiet des
Kantons Basel-Stadt verboten.
Ebenso sind verboten Organisationen anderer Art,
die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung nach eine
ähnliche Tätigkeit wie die in Absatz 1 genannten Orga-
nisationen und Vereine entfalten, sofern ihre Mitglieder
vorwiegend Ausländer sind.
Nicht unter das Verbot fallen die geselligen, künstle-
l{omp('(ollzkonflil<to zwieel"m Bund,uul KRill 0"011.;\0 19.
109
rischen, wissenschaftlichen, wohltätigen und andere
unpolitische Vereinigungen von Ausländern, sofern die
Mitgliedschaft bei diesen Vereinigllngen ins Belieben
des einzelnen ausländischen Staatsangehörigen gestellt
ist.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Vereine bleibt das
Bundesrecht vorbehalten.
§ 2. Herstellung, Einfuhr und Vertrieb der Presse-
Erzeugnisse der Nationalsozialistischen Deutschen Arbei-
terpartei und ihrer Gliederungen sind im Gebiete des
Kantons Basel-Stadt verboten. In anderen Kantonen
hergestellte derartige l>resse-Erzeugnisse werden den
ausländischen gleichgestellt.
.
Das Verbot gilt aueh für die Presse-Erzeugnisse von
Organisationen der in § 1 Absatz 2 genannten Art.
§ 3. Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und
2 eine verbotene Organisation gründet, weiterführt oder
sonst fördert oder an der verbotenen TätigI{eit teilnimmt
oder im Kanton Basel Stadt verbotene l)resse-Erzeug-
nisse herstellt, einführt oder vertreibt, wird mit Geld-
busse oder Gefängnis bestraft,. Beide Strafen können
verbunden werden. Wer rechtskräftig verurteilt ist, ist
überdies aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
auszuweisen.
Das Werbematerial, die Gelder, die zur Förderung
verbotener Tätigkeit dienen, sowie die trotz Verbot
hergestellten, eingeführten oder vertriebenen Presse-
Erzeugnisse werden beschlagnahmt und konfisziert.
§ 4. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.. Der Regie-
rungsrat wird mit seinem Vollzug beauftragt. »
Nachdem der Bundesrat aus der Presse von den beiden
Initiativen Kenntnis erhalten hatte, hat er mit einem
Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Basel·
Stadt, vom 2. September· 1938, darauf aufmerksam
gemacht, dass die Initiativen gegen die verfassungsmässige
Kompetenzausseheidung zwischen dem Bund und den
Kantonen verstossen. Es wurde in aller Form. Einsprache
~rhoben, und der Regierungsrat wurde ersucht, dem
Grossen Rat von diesem Einspruch Kenntnis zu geben
und zu veranlassen, dass die Verwirklichung der Initiativen
unterbleibe.
110
Staatsreoht.
Am 8. September 1938 antwortete die baselstädtische
Regierung mit einem Schreiben, das materiell nicht
Stellung bezog, sondern sich mit der Erklärung begnügte,
dass die Einsprache dem kantonalen Justizdepartement
zur Berichterstattung überwiesen worden sei; sobald der
Bericht vorliege, werde dem Bundesrat vom Ergebnis
Kenntnis gegeben. Im übrigen, heisst es in der Antwort,
seien Behandlung und Erledigung von kantonalen Geset-
zesinitiativen eine Angelegenheit des Grossen Rates und
der Stimmberechtigten und der Regierungsrat werde
(nach seinen vorläufigen rechtlichen Überlegungen) kaum
in der Lage sein, « in den verfassungsmässigen Ablauf
dieses Verfahrens entscheidend einzugreifen ».
Der Bundesrat erwiderte am 21. September 1938 auf
die Antwort von Basel, dass er es nicht nur als sein Recht,
sondern als seine Pflicht erachtet habe, dem Regierungsrat
noch vor der Behandlung der Initiativen durch den
Grossen . Rat von der Überzeugung Kenntnis zu geben,
dass ein Erlass der vorgeschlagenen Gesetze gegen die
Bundeskompetenzen verstossen würde.
B. -Mit Klage vom 27. Dezember 1938 hat der Bundes-
rat gegen Basel-Stadt den Kompetenzkonflikt erhoben
und beantragt, es sei festzustellen. dass der Kanton
Basel-Stadt unzuständig ist, ein. Gesetz im Sinne der
beiden Initiativen zu erlassen und der Grosse Rat und der
Regierungsrat von Basel-Stadt seien anzuweisen, den
Initiativen keine weitere Folge zu geben. ~ Nach der
Auffassung des Bundesrates sind beide Initiativen bundes-
rechtswidrig, die sozialdemokratische im ganzen Umfang,
die andere insoweit, als sie sich gegen Ausländer richtet.
Der Kanton Basel-Stadt sei im Begriffe, sich Kompetenzen
anzumaSsen, die des Bundes sind und den Kantonen daher
nicht zukommen.
O. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat beantragt:
Die Klage sei in allen Teilen abzuweisen. Es wird aus-
geführt:
Mit dem Hinweis auf BV Art. 85 6 und 7, 102 8-10 sei
Kompetenzkonflikte zwiHchen Uun<! und Kantonen. No 19.
111
der vorliegende Kompetenzkonflikt nicht entschieden.
Allerdings würden nach diesen Bestimmungen die Sorge für
die äussere Sicherheit, die Behauptung der Unabhängigkeit
der Schweiz, die Besorgung der lwswärtigen Angelegen-
heiten, dann aber auch die Massregeln für die innere
Sicherheit, die Handhabung von Huhe und Ordnung dem
.Geschäftsbereich der Bundesversammlung und des Bundes-
rates, also von Bundesbehörden, zugeteilt. Oft bestehe
aber lediglich eine Ermächtigung an den Bund, zur Er-
füllung gewisser Aufgaben tätig zu werden. Solange der
Bund von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch mache,
dauere die Kompetenz der Kantone fort, sich dieser
Aufgaben anzunehmen. Bis zur positiven oder negativen
Regelung der in Frage stehenden Materie durch den
Bund blieben die Kantone frei, zuständig. Weiter sei es
für eine befriedigende Lösung der Kompetenzausscheidung
immer dann, wenn die Kompetenz des Bundes keine
exklusive sei, unerlässlich, dass der Bund seine Kompetenz
geltend mache durch die Aufstellung eines allgemein
verbindlichen Rechtssatzes. Die Kantone brauchten sich
nicht damit abzufinden, dass ihre Kompetenz durch eine
blosse Verfügung der Bundesbehörde ausgeschlossen werde.
Der Beklagte anerkenne, dass der Bund zur Behauptung
seiner Unabhängigkeit, zur Wahrung der äussern Sicher-
heit alles vorkehren könne, was zur Erfüllung seiner
Aufgabe nötig sei, ohne an die normale Kompetenzver-
teilung gegenüber den Kantonen gebunden zu sein.
Aber auf diesem Gebiet sei die Kompetenz des Bundes
keine ausschliessliohe.
Es handle sich darum, unter
welchen Voraussetzungen der Bund von seiner Kompetenz
Gebrauch machen könne, unter welchen Voraussetzungen
dagegen die Kantone kompetent bleiben.
Für die Kompetenz des Bundes bestehe die materielle
Voraussetzung, dass eine Gefährdung der äussern Sicher-
heit durch tatsächliche Erscheinungen vorhanden sei; die
Kompetenz des Bundes sei nur gegeben zur Beseitigung
einer solchen Gefährdung.
Diese Voraussetzung fehle
112
Staatsrecht.
hier.
Dass der Kampf um die beiden Initiativen im
Ausland einen üblen Eindruck machen und eine bedenk-
liche Pressepolemik hervorrufen könnte, genüge in dieser
Beziehung nicht. Die Behandlung der beiden Initiativen
könne die auswärtigen Beziehungen berühren; das sei
aber mit einer Gefährdung nicht identisch. Der Bund
habe auch die Materie bisher nicht positiv, durch Auf-
stellung allgemein verbindlicher Rechtssätze geregelt.
Die in der Klage angerufenen neun bundesrechtlichen
Erlasse könnten nicht als . abschliessende, erschöpfende
Regelung der Materie anerkannt werden.
Was das Fremdenrecht anlange, so werde anerkannt,
dass der Bund allgemein zum Erlass von Bestimmungen
über die Rechtsstellung der Ausländer in der Schweiz
zuständig sei. Aber auch hier sei die Kompetenz des
Bundes nicht exklusiv und bestehe diejenige der Kantone,
soweit der Bund von der seinigen nicht positiv und in
klarer Weise Gebrauch gemacht habe durch allgemein
verbindliche Rechtssätze.
Hier bestehe dann für die Bundeskompetenz auch die
materielle Schranke: Der Bund könne unter Berufung
auf die ihm zustehende Verpflichtung zur Pflege der
internationalen Beziehungen nur dann gegenüber einem
Kanton tätig werden, wenn dieser in der Behandlung von
Ausländern solche Differenzierungen vornehmen wollte,
dass der Heimatstaat der betroffenen Ausländer Grund
zu gerechtfertigten Beschwerden hätte. Von einer wegen
des Verhältnisses nach aussen unzulässigen Behandlung
der Ausländer könne dann von vornherein nie die Rede
sein, wenn der Kanton die Inländer nicht besser behandle
als die Ausländer. Der Bund könne es deshalb dem
Kanton Basel-Stadt nicht verwehren, dass er sich mit
seinem kantonalen Strafgesetz zur Wehr setze nicht nur
gegenüber Inländern, sondern auch gegenüber Ausländern.
die es z. B. unternehmen sollten. den Staat und die öffent-
liche Ordnung durch Hochverrat. Landesverrat oder durch
Begehung von Verbrechen bei Wahlen und Abstimmungen
Kompetenzkonflikto zwischen Bund und Kantonen. No 10.
113
zu gefährden. Nun sehe aber auch die sogenannte bürger-
liche Initiative eine unterschiedliche Behandlung von
Ausländern und Schweizern nicht vor.
Die Kantone seien indessen auch kompetent, Differen-
zierungen zwischen Inländern und Ausländern vorzu-
nehmen, sofern nur alle Ausländer unter sich gleich-
gestellt werden, und der Bund habe eine solche zulässige
Differenzierung dem Ausland gegenüber zu vertreten.
Nach der sozialdemokratischen Initiative würden die
In- und Ausländer insofern gleichbehandelt, als ihnen
.allen die Beteiligung an einer verbotenen Organisation
verwehrt sei, wenn diese vorwiegend aus Ausländern
bestehe.
Es werde auch rechtlich kein Unterschied
gemacht zwisohen Deutsohen undandern Ausländern;
.alle fielen unter das Verbot. Entscheidend sei nicht der
deutsche, sondern der nationalsozialistisohe Charakter der
Organisation, der nach Auffassung der Initianten staats-
gefährlioh sei. Auch nationalsozialistische Organisationen
von Franzosen, Belgiern usw. würden nicht geduldet.
Unzulässig wäre es nur, je nach der Nationalität der
Beteiligten, die einen zu dulden, die andern aber nicht.
Entspreohend verhalte es sich mit der kantonalen
Kompetenz in Hinsicht auf die Wahrung der innern
Sioherheit. Da eine reohtssatzmässige Willensäusserung
des Bundes nioht vorhanden sei, womit er die aussohliess-
liche Kompetenz für die Regelung inbezug auf die frag-
liohen Organisationen in Anspruoh nehme, könne dem
Kanton Basel-Stadt aus dem Gesiohtspunkt der Kompe-
tenzaussoheidung auf dem Gebiete der Wahrung der
innern Sicherheit nioht verwehrt sein, die beiden Initiativen
zu behandeln und ihren Inhalt zum Gesetz zu erheben·
Die Riohtigkeit der Auffassung des Beklagten in der
vorliegenden Kompetenzfrage ergebe sioh auoh aus der
Beurteilung, welche die sog. Kommunistenverbote ein-
zelner Kantone durch das Bundesgericht und den Bundes-
rat gefunden hätten. Die Kompetenz der Kantone, solche
Verbote zu erlassen, sei nioht in Abrede gestellt worden,
AB 6lS I -
1939
8
114
Staatsreoht.
speziell nioht in dem Urteil BGE 63 I 281 betr.das neuen-
burgisohe Verbot, das sioh auf alle umstürzlerisohen
Vereinigungen beziehe und ohne Frage auoh auf Ausländer
Anwendung finde; in diesem Urteil werde namentlioh
auoh Gewioht gelegt auf die Abhängigkeit der kommunisti-
sohen Partei von der kommunistisohen Internationale
und damit auoh einer fremden Maoht, Sowietrussland,
weshalb sogar die Mögliohkeit einer Gefährdung der
äussern Sioherheit der Sohweiz bestehe. Die Analogie
mit den duroh die Basler Initiativen bezweokten Verboten
sei offensiohtlioh. Verwiesen wird ferner auf die Botsohaft
des Bundesrates betr. die genferisohen Verfassungsgesetze
über das. Verbot von kommunistisohen und andern direkt
oder indirekt einer internationalen oder fremden Orga-
nisation angesohlossenen Vereinigungen (BBl1937 II 621),
wo der Bundesrat, im Gegensatz zur Klage, nioht daran
gedaoht habe, die kantonale Kompetenz zum Erlass
soloher Bestimmungen zu bestreiten. Dieselbe Stellung-
nahme habe der Bundesrat nooh nach seinem Einspruoh
beim Regierungsrat von Basel-Stadt in der Botsohaft vom
13. September 1938 (BEl 38 II 431) eingenommen inbezug
auf eine waadtländisohe Verfassungsrevision. Der Bundes-
rat habe also bis dahin den Kantonen die Kompetenzen
nioht streitig gemaoht, die heute Basel-Stadt beanspruohe.
DM Bundeagericht zieht in ErwIJgung "
1. -
Der vorliegende, vom Bundesrat erhobene Kom-
petenzkonflikt betrifft die Frage, ob der Kanton B~l
Stadt zur Aufstellung gewisser Reohtssätze zuständig sei.
Diese Reohtssätze sind aber nooh nioht erlassen .. Sie sind
erst Gegenstand zweier Gesetzesinitiativbegehren, die naoh
§ 28 KV zunäohst vom Grossen Rat zu behandeln sinq. und
über die in letzter Linie die Gesamtheit der Stimmbereoh-
tigten zu entsoheiden haben wird. Die Lösung des Kompe-
tenzkonfliktes zu Gunsten des Bundes würde also nioht zur
Folge haben, dass geltende kantonale Reohtssätze aufge-
hoben werden, sondern nur, dass das kantonale, auf Erlass
Kompetenzkonflikto zwischen Dund und Kantonen. N° 10.
HG
der fraglichen Gesetze gerichtete Verfahren eingestellt wird.
Der Grosse Rat dürfte die Initiativen, wenn und soweit
der Kanton unzuständig ist, nicht im Sinne von § 28 KV
behandeln und der Volksabstimmung unterbreiten (BGE
63 I 172; 61 I 335 ff.).
Der Regierungsrat hat mit Reoht keine Einwendungen
dagegen erhoben, dass sohon in diesem Stadium der
Angelegenheit das Bundesgericht als Kompetenzkonflikts-
behörde angerufen wird. Der Grosse Rat ist mit den, wie
es scheint formell gültigen Initiativen befasst. Der Bundes-
. rat bestreitet die kantonale Kompetenz zum Erlass der
fraglichen Bestimmungen. Der Regierungsrat nimmt, mit
Ermächtigung des Grossen Ratel.", diese Kompetenz für
den Kanton in Anspruch. Es liegt also ein Konflikt in
einer konkret-aktuellen Kompetenzfrage zwischen einer
Bundesbehörde und einer kantonalen Behörde vor (OG
Art. 1751). Der Entscheid des Bundesgerichtes hat hier
nicht die Bedeutung einer Meinungsäusserung in einem
bloss abstrakt-virtuellen Kompetenzanstand; er ver-
pflichtet gegebenenfalls den Grossen Rat zu einer bestimm~
ten Stellungnahme bei Behandlung der Initiativen.
2. -
Die sog. 8ozialdemokrati8che Initiative verlangt den
Erlass eines Gesetzes, dessen § 1 I die « nationalsozialisti-
schen, vorwiegend von Ausländern gebildeten Organisa-
tionen und Vereine, die als Auslandstellen, Ortsgruppen
oder Stützpunkte deutscher Reichsorganisationen tätig
sind, wie Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei,
Nationalsozialistische Frauenschaft, Hitler-Jugend, Bund
deutscher Mädchen, Deutsohe Arbeitsfront, Nationalsozia-
listische Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozia-
listischer Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft»
im Gebiete des Kantons Basel-Stadt verbietet. Es handelt
sich um deutsche Auslandsorganisationen in der Schweiz,
die durch Reichsstellen in nationalsozialistischem Geiste
geleitet oder beaufsichtigt werden. Die Mitglieder dieser
Vereinigung werden regelmässig Deutsche sein; nur ganz
ausnahmsweise werden ihnen Nichtdeutsche spez. Schwei-
118
Staatsrecht.
zer angehören. Wenn die Bestimmung von « vorwiegend II
ausländischen Mitgliedern spricht, so ändert das nichts
daran, dass das Verbot sich in der Hauptsache gegen deut-
sche Staatsangehörige richtet.
In § 1 II wird das Verbot erstreckt auf « Organisationen
anderer Art, die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung
nach eine ähnliche Tätigkeit, wie die in Absatz 1 genannten
Organisationen und Vereine entfalten, sofern ihre Mit-
glieder vorwiegend Ausländer sind». Worin das Kriterium
der « ähnlichen Tätigkeit II besteht, ob es auf dem welt-
anschaulichen oder nur dem taktischen Gebiet zu suchen
sei, ist nicht angedeutet. Immerhin ist nach dem Zusam-
menhang mit Absatz 1 zu vermuten, dass vorwiegend an
faschistische Vereinigungen gedacht ist, die zu Stellen in
Italien in analoger Beziehung stehen wie die in Absatz 1
genannten Organisationen zu solchen in Deutschland.
Das Verbot des § 1 geht somit auad1"Ücklich gegen die
Auslandsorganisationen eines bestimmten Landes und
wird in einer Weise erweitert, die tatsächlich die analogen
Organisationen eines andern bestimmten Landes im Auge
hat.
Frägt man nach dem Motiv des Verbotes, so gibt § 1
selber die Antwort: Die erwähnten Organisationen wer-
den « als staatsgefährlich erklärt 11, offenbar im Hinblick
auf ihre, von Stellen der beiden Staaten in einem bestimm-
ten Sinn dirigierte oder inspirierte Tätigkeit.
Der Materie nach gehört das Verbot der Vereinspolizei
an : Es werden Vereinigungen, bei denen gewisse Voraus-
setzungen zutreffen, verboten, weil sie als staatsgefährlich
erachtet werden. Was die betroffenen Personen anbetrifft,
so hat man es mit Fremdenrecht zu tun : Das Verbot ist
ganz überwiegend gegen Ausländer und zwar ausdrücklich
oder der Sache nach gegen die Angehörigen zweier Staaten
gerichtet. Nach dem zu schützenden Rechtsgut ist es wohl
in erster Linie eine Massnahme im Interesse der innern
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe im Kantoh,
von denen ang~nommen wird, sie könnten durch jene
Kompetenzkonflikte zwisohen Bund unu Kantonen. N° 19.
117
Tätigkeit der fraglichen Organisationen gestört werden.
Es scheint aber, und die Antwort des Regierungsrates be-
stätigt es, dass dem Verbot auch Erwägungen liusserer
Sicherheit nicht ganz fremd sind, die von der Auffassung
ausgehen würden, dass hier innere Herde der Beunruhigung
entstehen möchten, die u. U. geeignet sind, das Land auch
nach aussen zu gefahrden.
Indessen ist nicht zu verkennen, dass das Verbot noch
in anderer Hinsicht eine aussenpolitische Seite hat. Es
betrifft so ausdrücklich und entschieden, man möohte fast
sagen in demonstrativer Art, Organisationen und Ange-
hörige eines bestimmten Staates, daneben in analoger
Weise auch solche eines zweiten Staates mit ähnlichen
weltansohaulich-politischen Grundlagen, dass diplomati-
sche Vorstellungen, Repressalien und eine Verschleohterung
der Beziehungen zu diesen Staaten im Bereiohe des Mög-
liohen liegen (mit dieser Feststellung soll natürlioh über die
BegrÜDdetheit solcher allfälliger Sohritte des betreffenden
Staates nichts ausgesagt sein).
Das Verbot hat somit neben der innern eine äussere
Tragweite. Wenn es in letzterer Hinsioht, als Nebenzweok,
den Sohutz der äUBBem Sicherheit im Auge hat, so kann
es zugleich auoh die Beziehungen der Schweiz mit andern
Staaten trübend beeinfluBBen.· Bei der Kompetenzfrage
darf auoh dieser Gesiohtspunkt nicht ausser Beaohtung
bleiben. Der Kanton mag zu einer Ordnung, als interne
Maaanahme betraohtet, kompetent sein und vielleicht
steht dieser Zuständigkeit auoh nioht im Wege, dass die
in erster Linie zum Sohutze der innem Sicherheit gedachte
Ordnung mehr nebenbei auch die äussere Sioherheit för-
dern soll. Trotzdem kann sich die kantonale Inkompetenz
aus allfälligen Rüokwirkungen auf die Beziehungen nach
aussen ergeben.
3. -
Allerdings ist nicht jede Massnahme, die im
übrigen in die kantonale Kompetenz fällt, dieser entzogen,
wenn es denkbar ist, dass sie irgendwie die Beziehungen
des Landes naoh aussen berühren könnte. Die Vorschriften.
118
Staatsreoht.,
welche die Rechtsstellung der Ausländer ordnen, beschla-
gen immer auch das Verhältnis zu andern Staaten, und doch
sind die Kantone im Fremdenrecht im allgemeinen zu-
ständig, soweit die Kompetenz nicht nach einzelnen Rich-
tungen dem Bunde zukommt (BV 6Dter, 70) oder nicht
materielle bundesrechtliche Bestimmungen, zu denen auch
die Staatsverträge gehören, entgegenstehen. Nicht bei
allen internen Anordnungen" die zugleich eine aussenp!>-
litische Seite haben, hat diese eine :Verschiebung der Kom-
petenz zur Folge. Es kommt auf die Art und die Intensität
der Richtung nach aussen an.
Ob die kantonale Massnahme innerpolitischer Natur
auf das Verhältnis zum Ausland eine so erhebliche Rück-
wirkung habe, dass dem Bunde vorbehalten sein muss, sie
allfällig zu treffen, ist eine Frage, deren Beantwortung
bereits auf einer Würdigung aussenpolitischer Gesichts-
punkte beruht. Da die Wahrung der Interessen der Eid-
genossenschaft nach aussen, die Sorge und Verantwortung
für die auswärtigen Angelegenheiten und die äussere
Sicherheit der Schweiz in erster Linie beim Bundesrat
liegen (BV 102 8,9). so muss der Bundesrat auch befugt
sein, die kantonale Massnahme auf jene Frage hin zu prü-
fen, und Einspruch gegen sie zu erheben, wenn er findet,
sie berühre dermassen das Verhältnis nach aussen, dass
mit Rücksicht auf die internationale Lage, die Gestaltung
der Beziehungen zu andern Staaten, nur der Bund zu ver-
fügen habe, ob und was im fraglichen Punkte gesohehen
soll. Es sind nicht rechtliche Momente, sondern Erwägun-
gen aussenpolitisoher Zw:eckmässigkeit die bei die,ser Vor-
frage der Kompetenzabgrenzung den Ausschlag geben.
Hat eine solche Einspraohe des Bundesrates nicht zur
Folge, dass die beanstandete Massnahme unterbleibt, oder
zurüokgenommen wird, und kommt es zu einem Kompe-
tenzkonflikt vor Bundesgericht, so fragt es sich dann,
welches die Kognition des Riohters sei. Wollte er die
Stellungnahme des Bundesrates in jener aussenpolitisohen
Ermessensfrage frei naohprüfen, so würde er aus der rich-
Kompet,onzkonflikte zwischen Bunu unu Kantonen. No 19.
119
terlichen Sphäre heraustreten und durch seinen Entscheid
in ein Gebiet eingreifen, das ausschliesslich dem Befinden
und der Verantwortlichkeit der politischen Bundesbehörden
untersteht. Würde er sich dagegen auf die Feststellung be-
schränken, dass der Bundesrat unter Berufung auf die
Interessen des Landes nach aussen Einspruch erhoben
habe, und dass demnaoh der Bund kompetent sei, so wäre
in allen Fällen, wo die Grenzziehung in soloher Weise von
einer aussenpolitisohen Vorfrage abhängt, der Kompetenz-
anstand von vornherein zu Gunsten des Bundes ent-
sohieden. Ist die Stellungnahme des Bundesrates in dieser
Vorfrage unbedingt massgebend, so bliebe überhaupt kein
Raum für einen vom Bundesgericht materiell zu entschei-
denden Kompetenzkonflikt. Da aber das Bundesgericht
nach Verfassung und Gesetz (BV Art. 1131• OG Art. 1751)
allgemein berufen ist, die Kompetenzkonflikte zwischen
Bundesbehörden und Kantonalbehörden zu beurteilen, so
ist jene Frage seiner Kognition in einem mittleren Sinn zu
lösen: Das Bundesgericht kann zwar nioht mit seinem
eigenen Ermessen an den aussenpolitischen Präjudizial-
punkt herantreten; aber es kann doch prüfen, ob der Bun-
desrat bei dessen Würdigung in demjenigen Ermessens-
rahmen verblieben ist, der naoh allgemeinen, auoh der
richterlichen Beurteilung zugänglichen Gesichtspunkten
einer solchen Würdigung zu ziehen ist (vgl. BGE 64 1374).
Es wird Fälle geben, wo die Richtung einer (im übrigen
internen) kantonalen Massnahme naoh aussen so klar und
bedeutsam ist, dass von vorherein kaum ein Zweifel darü-
ber bestehen kann, dass die Angelegenheit nicht von einem
Kanton für sein Gebiet, sondern gegebenenfalls nur ein-
heitlioh vom Bund geordnet werden kann. In Grenzfällen,
wo die Trennungslinif:) fliessend ist, wird die Stellungnahme
des Bundesrates für die Kompetenzfrage massgebend sein
müssen. Das Bundesgerioht kann einschreiten, wenn der
Bundesrat ohne jede ersiohtliche aussenpolitische Notwen-
digkeit Einspruch erheben sollte. Hier hätten die Kantone
ein Interesse daran, in ihrer Kompetenz geschützt zu wer-
120
Staatsrecht.
den, während man von ihren Behörden sollte erwarten
dürfen, dass sie sich im übrigen in Fragen/ welche die
äussere Politik beschlagen der Einsicht der verantwort-
lichen Bundesbehörden unterordnen.
4. -
Das Verbot des § 1 der sozialdemokratischen
Initiative hat, wie bereits bemerkt, eine starke und ausge-
sprochene aussenpolitische Tragweite. Die Sachlage ist
hier so, dass der Gesetzgeber, bevor er das Verbot erlässt,
sorgfaltig prüfen sollte, ob nicht aussenpolitische Bedenken
bestehen; je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird er
etwa von einem radikalen Verbot absehen und allfälligen
Schutzbedürfnissen durch weniger weitgehende, wohl auch
allgemeiner formulierte Beschränkungen zu genügen su-
chen. Die Überlegungen des Gesetzgebers sind daher hier
in eminentem Masse mitbestimmt durch Erwägungen, die
auf der Ebene der auswärtigen Angelegenheiten liegen und
nicht von einem kantonalen, sondern nur von einem ge-
mein schweizerischen Standpunkt aus angestellt werden
können, der in Übereinstimmung steht mit der Politik
der Eidgenossenschaft nach aussen. Die Bundesbehörden
können daher allein berufen sein, jene Prüfung vorzuneh-
men, und daraus folgt dann, dass ein Rechtssatz, bei des-
sen Aufstellung die Frage der Wirkung nach aussen eine
so wesentliche Rolle spielt, in die Kompetenz des Bundes
fällt und nicht in diejenige des Kantons. Andernfalls
könnten hier kantonale Massnahmen der Politik des Bun-
des vorgreifen oder sie durchkreuzen zum Schaden einer
einheitlichen und planmässigen Pflege der internationalen
Beziehungen des Landes. Das vorliegende Verbot gehört
danach zu jenen Vorschriften, bei denen es ohne weiteres
einleuchtet, dass sie vermöge ihrer erheblichen aussenpoli-
tischen Bedeutung der Zuständigkeit des Bundes zuzuwei-
sen sind. Davon, dass der Bundesrat bei seinem Einspruch
gegen das Verbot über die Grenzen seines aussenpolitischen
Ermessens hinausgegangen sei, kann keine Rede sein.
5. -
Die vorliegende Zuständigkeit des Bundes ist der
Natur der Sache nach eine ausschliessliche. Es kann nicht
Kompetenz:konflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 19.
121
darauf ankommen, ob und welche Vorschriften von seiten
des Bundes aufgestellt 8ind, die ähnliche Zwecke verfolgen,
wie das vorliegende Verbot. Immerhin zeigen die vom
Bundesrat angeführten Bundeserlasse, dass allgemeine
Vorschriften bestehen, die auch auf gewisse Übergriffe,
welche von der gedachten Seite ausgehen sollten, anwend-
bar sind, so das Verbot des Tragens von Parteiuniformen
(BRB vom 12. Mai 1933); die Bestimmungen betreffend
verbotene Amtshandlungen für einen fremden Staat und
den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Nach-
richtendienst (BB betreffend den Schutz der Sicherheit
der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935); diejenigen des
BG betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eid-
genossenschaft vom 8. Oktober 1936; die Beschränkungen
betreffend die Teilnahme ausländischer Redner an Ver-
sammlungen (BRB vom 3. November 1936); die l\Iass-
nahmen gegen staatsgefährliches Propagandamaterial
(BRB vom 27. Mai 1938) und betreffend staatsgefährliche
Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (BRB vom
5. Dezember 1938). Mit den politischen Vereinigungen von
Ausländern in der Schweiz befassen sich speziell die vom
Bundesräte genehmigten Richtlinien, die das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement am 26. September
1935 bekanntgegeben hat (BBI 35 11 457) : Solche Vereini-
gungen haben sich danach jeder Einmischung in schwei-
zerische Verhältnisse und jeder propagandistischen Auf-
machung zu enthalten; sie dürfen auf Andersgesinnte
keinen Zwang ausüben; öffentliche Veranstaltungen sind
innen verboten; aus dem Ausland kommende Redner
haben sich polizeilich rechtzeitig anzumelden usw. Die
Richtlinien stellen einen Versuch dar, den Gefahren, die
mit politischen Vereinigungen von Ausländern verbunden
sein könnten, durch eine Reihe von Beschränkungen zu
begegnen. Das Zuwiderhandeln gegen diese Richtlinien ist
nach dem bereits erwähnten BRB betreffend Massnahmen
gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der
Demokratie, Art. 2, mit Strafe bedroht. Der Bundesrat
• 122
Staatsrecht .
hat mit ihrer Genehmigung bereits auch kundgegeben,
dass er das Problem der Rechtsstellung der politischen
Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz und ihrer
Mitglieder, wohl auch gerade wegen der aussenpolitischen
Seite, als eine Angelegenheit des Bundes betrachtet und
für seine Lösung die Bundeskompetenz in Anspruch
nimmt. Ob man aus den angeführten bundesrechtlichen
Vorschriften den Schluss ziehen könnte, dass sie in ihrer
Gesamtheit eine zurzeit abschliessende Regelung sein
wollen dergestalt, dass für die Ausübung einer subsidiären
kantonalen Kompetenz hier kein Raum bliebe, kann
dahingestellt bleiben, weil eben für das in Frage stehende
Verbot die kantonale Kompetenz überhaupt zu verneinen
ist, ohne Rücksicht darauf, was der Bund in der Sache
bereits vorgekehrt hat.
6. -
Aus den Ausführungen unter Ziff. 4 folgt sodann,
dass auch der Hinweis auf die sog. Kommunistenverbote
verschiedener Kantone für den Standpunkt von Basel-
Stadt unbehelflich ist. Das Bundesgericht hat in seinem
das neueQ.burgische Verbot betreffenden Urteil (BGE
63 I 281) die Kompetenzfrage nicht geprüft, weil sie von
den Rekurrenten nicht aufgeworfen worden war. Wenn
der Bundesrat in den Botschaften betreffend die Gewähr-
leistung der betreffenden Verfassungsgesetze von Genf
(BBI 37 II 621) und Waadt (BBI 38 II 431) die kantonale
Kompetenz nicht in Frage gestellt hat, so erklärt sich das,
wie der Replik zu entnehmen ist, daraus, dass die Verbote,
die sich gegen jedermann, nicht « vorwiegend » gegen Aus-
länder richten, das Verhältnis der Schweiz nach aUBsen in
sehr viel weniger intensiver Weise berühren als das vorlie-
gende Verbot. Mag eine ganz indirekte Richtung gegen
Sowietrussland in Betracht kommen, so handelt es sich
zudem um einen entfernten Staat, mit dem die Schweiz
keinen offiziellen Verkehr unterhält. Richtig ist, dass die
kantonalen Verbote sich in zweiter Linie auch gegen
Vereinigungen richten, die nicht der kommunistischen
Internationale, flondern einer andern internationalen oder
· Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 19.
123
fremden Organisation angeschlossen sind und deren Tätig-
keit der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft. Die Formu-
lierung ist aber ganz allgemein und betrifft nicht, wie
§ 1 der sozialdemokratischen Initiative, die Organisationen
der Angehörigen bestimmter Staaten. Auch ist es eine
offene Frage, ob diese Organisationen unter das Verbot
fallen. Der Bundesrat konnte, im Rahmen seines Ermes-
sens, finden, es liege keine Veranlassung in aussenpoliti-
schen Erwägungen, die Bundeskompetenz hier in Anspruch
zu nehmen.
7. -
Die b1lrgerliche Initiative will in § 1 folgende
Vereinigungen für das Gebiet von Basel-Stadt verbieten:
<c Nationale Front », « Volksbund » (Nationalsozialistische
Arbeiter-Partei der Schweiz),
ce Bund nationalsozialisti-
scher Eidgenossen », ce Bund treuer Eidgenossen national-
sozialistischer Weltanschauung », ce Schweizer Fascisten »,
« Morgartenbund » sowie jede weitere nationalsozialistische
oder fascistische Organisation, einschliesslich eventueller
Ersatzorganisationen.
Nach der Formulierung des Rechtsbegehrens wäre der
Kompetenzkonflikt inbezug auf § 1 der bürgerlichen
Initiative allgemein erhoben. Nach der Begründung der
Klage geschieht es aber nicht, soweit die Bestimmung sich
gegen schweizerische Organisationen richtet, sondern nur,
soweit ausländische Vereinigungen betroffen sind mit der
Bezeichnung « jede weitere nationalsozialistische oder fas-
eistische Organisation ». Die Meinung kann nur sein, dass
die Bundeskompetenz in Anspruch genommen wird so-
weit die bürgerliche Initiative u. a. sachlich das gleiche
Verbot dieser Auslandsorganisationen enthält, wie die
sozialdemokratische. In der Tat würde § 1 dieselbe Wirkung
haben wie die sozialdemokratische Initiative : die in der
Letztem genannten Vereinigungen fallen auch unter den
allgemeinen Begriff « jeder weiterer nationalsozialistischen
oder fascistischen Organisation I).
Es liegt in dieser Beziehung bei der bürgerlichen Initia-
tive die gleiche Sachlage vor wie bei der sozialdemokrati-
124
Staatsrecht.
sehen. Die inbezug auf die letztere gemachten Ausführun-
gen treffen auch hier zu und führen zur Verneinung der
kantonalen Kompetenz. Diese Folge kann aber nur ausge-
sprochen werden für den sachlich angefochtenen Teil der
Initiative, nicht für den Rest. Ob die teilweise Ungültig-
keit der Initiative bewirkt, dass die ganze Initiative dahin-
fällt, ist eine Frage des kantonalen Staatsrechtes (s. BGE
GI I 338), die mit der Kompetenzfrage nicht.s zu tun hat.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die sog. 8ozialdemokrati8che Initiative verlangt den
Erlass eines Gesetzes, dessen § 1 I die « nationalsozialisti-
schen, vorwiegend von Ausländern gebildeten Organisa-
tionen und Vereine, die als Auslandstellen, Ortsgruppen
oder Stützpunkte deutscher Reichsorganisationen tätig
sind, wie Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei,
Nationalsozialistische Frauenschaft, Hitler-Jugend, Bund
deutscher Mädchen, Deutsohe Arbeitsfront, Nationalsozia-
listische Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozia-
listischer Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft»
im Gebiete des Kantons Basel-Stadt verbietet. Es handelt
sich um deutsche Auslandsorganisationen in der Schweiz,
die durch Reichsstellen in nationalsozialistischem Geiste
geleitet oder beaufsichtigt werden. Die Mitglieder dieser
Vereinigung werden regelmässig Deutsche sein; nur ganz
ausnahmsweise werden ihnen Nichtdeutsche spez. Schwei-
118
Staatsrecht.
zer angehören. Wenn die Bestimmung von « vorwiegend II
ausländischen Mitgliedern spricht, so ändert das nichts
daran, dass das Verbot sich in der Hauptsache gegen deut-
sche Staatsangehörige richtet.
In § 1 II wird das Verbot erstreckt auf « Organisationen
anderer Art, die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung
nach eine ähnliche Tätigkeit, wie die in Absatz 1 genannten
Organisationen und Vereine entfalten, sofern ihre Mit-
glieder vorwiegend Ausländer sind». Worin das Kriterium
der « ähnlichen Tätigkeit II besteht, ob es auf dem welt-
anschaulichen oder nur dem taktischen Gebiet zu suchen
sei, ist nicht angedeutet. Immerhin ist nach dem Zusam-
menhang mit Absatz 1 zu vermuten, dass vorwiegend an
faschistische Vereinigungen gedacht ist, die zu Stellen in
Italien in analoger Beziehung stehen wie die in Absatz 1
genannten Organisationen zu solchen in Deutschland.
Das Verbot des § 1 geht somit auad1"Ücklich gegen die
Auslandsorganisationen eines bestimmten Landes und
wird in einer Weise erweitert, die tatsächlich die analogen
Organisationen eines andern bestimmten Landes im Auge
hat.
Frägt man nach dem Motiv des Verbotes, so gibt § 1
selber die Antwort: Die erwähnten Organisationen wer-
den « als staatsgefährlich erklärt 11, offenbar im Hinblick
auf ihre, von Stellen der beiden Staaten in einem bestimm-
ten Sinn dirigierte oder inspirierte Tätigkeit.
Der Materie nach gehört das Verbot der Vereinspolizei
an : Es werden Vereinigungen, bei denen gewisse Voraus-
setzungen zutreffen, verboten, weil sie als staatsgefährlich
erachtet werden. Was die betroffenen Personen anbetrifft,
so hat man es mit Fremdenrecht zu tun : Das Verbot ist
ganz überwiegend gegen Ausländer und zwar ausdrücklich
oder der Sache nach gegen die Angehörigen zweier Staaten
gerichtet. Nach dem zu schützenden Rechtsgut ist es wohl
in erster Linie eine Massnahme im Interesse der innern
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe im Kantoh,
von denen ang~nommen wird, sie könnten durch jene
Kompetenzkonflikte zwisohen Bund unu Kantonen. N° 19.
117
Tätigkeit der fraglichen Organisationen gestört werden.
Es scheint aber, und die Antwort des Regierungsrates be-
stätigt es, dass dem Verbot auch Erwägungen liusserer
Sicherheit nicht ganz fremd sind, die von der Auffassung
ausgehen würden, dass hier innere Herde der Beunruhigung
entstehen möchten, die u. U. geeignet sind, das Land auch
nach aussen zu gefahrden.
Indessen ist nicht zu verkennen, dass das Verbot noch
in anderer Hinsicht eine aussenpolitische Seite hat. Es
betrifft so ausdrücklich und entschieden, man möohte fast
sagen in demonstrativer Art, Organisationen und Ange-
hörige eines bestimmten Staates, daneben in analoger
Weise auch solche eines zweiten Staates mit ähnlichen
weltansohaulich-politischen Grundlagen, dass diplomati-
sche Vorstellungen, Repressalien und eine Verschleohterung
der Beziehungen zu diesen Staaten im Bereiohe des Mög-
liohen liegen (mit dieser Feststellung soll natürlioh über die
BegrÜDdetheit solcher allfälliger Sohritte des betreffenden
Staates nichts ausgesagt sein).
Das Verbot hat somit neben der innern eine äussere
Tragweite. Wenn es in letzterer Hinsioht, als Nebenzweok,
den Sohutz der äUBBem Sicherheit im Auge hat, so kann
es zugleich auoh die Beziehungen der Schweiz mit andern
Staaten trübend beeinfluBBen.· Bei der Kompetenzfrage
darf auoh dieser Gesiohtspunkt nicht ausser Beaohtung
bleiben. Der Kanton mag zu einer Ordnung, als interne
Maaanahme betraohtet, kompetent sein und vielleicht
steht dieser Zuständigkeit auoh nioht im Wege, dass die
in erster Linie zum Sohutze der innem Sicherheit gedachte
Ordnung mehr nebenbei auch die äussere Sioherheit för-
dern soll. Trotzdem kann sich die kantonale Inkompetenz
aus allfälligen Rüokwirkungen auf die Beziehungen nach
aussen ergeben.
E. 3 Allerdings ist nicht jede Massnahme, die im
übrigen in die kantonale Kompetenz fällt, dieser entzogen,
wenn es denkbar ist, dass sie irgendwie die Beziehungen
des Landes naoh aussen berühren könnte. Die Vorschriften.
118
Staatsreoht.,
welche die Rechtsstellung der Ausländer ordnen, beschla-
gen immer auch das Verhältnis zu andern Staaten, und doch
sind die Kantone im Fremdenrecht im allgemeinen zu-
ständig, soweit die Kompetenz nicht nach einzelnen Rich-
tungen dem Bunde zukommt (BV 6Dter, 70) oder nicht
materielle bundesrechtliche Bestimmungen, zu denen auch
die Staatsverträge gehören, entgegenstehen. Nicht bei
allen internen Anordnungen" die zugleich eine aussenp!>-
litische Seite haben, hat diese eine :Verschiebung der Kom-
petenz zur Folge. Es kommt auf die Art und die Intensität
der Richtung nach aussen an.
Ob die kantonale Massnahme innerpolitischer Natur
auf das Verhältnis zum Ausland eine so erhebliche Rück-
wirkung habe, dass dem Bunde vorbehalten sein muss, sie
allfällig zu treffen, ist eine Frage, deren Beantwortung
bereits auf einer Würdigung aussenpolitischer Gesichts-
punkte beruht. Da die Wahrung der Interessen der Eid-
genossenschaft nach aussen, die Sorge und Verantwortung
für die auswärtigen Angelegenheiten und die äussere
Sicherheit der Schweiz in erster Linie beim Bundesrat
liegen (BV 102 8,9). so muss der Bundesrat auch befugt
sein, die kantonale Massnahme auf jene Frage hin zu prü-
fen, und Einspruch gegen sie zu erheben, wenn er findet,
sie berühre dermassen das Verhältnis nach aussen, dass
mit Rücksicht auf die internationale Lage, die Gestaltung
der Beziehungen zu andern Staaten, nur der Bund zu ver-
fügen habe, ob und was im fraglichen Punkte gesohehen
soll. Es sind nicht rechtliche Momente, sondern Erwägun-
gen aussenpolitisoher Zw:eckmässigkeit die bei die,ser Vor-
frage der Kompetenzabgrenzung den Ausschlag geben.
Hat eine solche Einspraohe des Bundesrates nicht zur
Folge, dass die beanstandete Massnahme unterbleibt, oder
zurüokgenommen wird, und kommt es zu einem Kompe-
tenzkonflikt vor Bundesgericht, so fragt es sich dann,
welches die Kognition des Riohters sei. Wollte er die
Stellungnahme des Bundesrates in jener aussenpolitisohen
Ermessensfrage frei naohprüfen, so würde er aus der rich-
Kompet,onzkonflikte zwischen Bunu unu Kantonen. No 19.
119
terlichen Sphäre heraustreten und durch seinen Entscheid
in ein Gebiet eingreifen, das ausschliesslich dem Befinden
und der Verantwortlichkeit der politischen Bundesbehörden
untersteht. Würde er sich dagegen auf die Feststellung be-
schränken, dass der Bundesrat unter Berufung auf die
Interessen des Landes nach aussen Einspruch erhoben
habe, und dass demnaoh der Bund kompetent sei, so wäre
in allen Fällen, wo die Grenzziehung in soloher Weise von
einer aussenpolitisohen Vorfrage abhängt, der Kompetenz-
anstand von vornherein zu Gunsten des Bundes ent-
sohieden. Ist die Stellungnahme des Bundesrates in dieser
Vorfrage unbedingt massgebend, so bliebe überhaupt kein
Raum für einen vom Bundesgericht materiell zu entschei-
denden Kompetenzkonflikt. Da aber das Bundesgericht
nach Verfassung und Gesetz (BV Art. 1131• OG Art. 1751)
allgemein berufen ist, die Kompetenzkonflikte zwischen
Bundesbehörden und Kantonalbehörden zu beurteilen, so
ist jene Frage seiner Kognition in einem mittleren Sinn zu
lösen: Das Bundesgericht kann zwar nioht mit seinem
eigenen Ermessen an den aussenpolitischen Präjudizial-
punkt herantreten; aber es kann doch prüfen, ob der Bun-
desrat bei dessen Würdigung in demjenigen Ermessens-
rahmen verblieben ist, der naoh allgemeinen, auoh der
richterlichen Beurteilung zugänglichen Gesichtspunkten
einer solchen Würdigung zu ziehen ist (vgl. BGE 64 1374).
Es wird Fälle geben, wo die Richtung einer (im übrigen
internen) kantonalen Massnahme naoh aussen so klar und
bedeutsam ist, dass von vorherein kaum ein Zweifel darü-
ber bestehen kann, dass die Angelegenheit nicht von einem
Kanton für sein Gebiet, sondern gegebenenfalls nur ein-
heitlioh vom Bund geordnet werden kann. In Grenzfällen,
wo die Trennungslinif:) fliessend ist, wird die Stellungnahme
des Bundesrates für die Kompetenzfrage massgebend sein
müssen. Das Bundesgerioht kann einschreiten, wenn der
Bundesrat ohne jede ersiohtliche aussenpolitische Notwen-
digkeit Einspruch erheben sollte. Hier hätten die Kantone
ein Interesse daran, in ihrer Kompetenz geschützt zu wer-
120
Staatsrecht.
den, während man von ihren Behörden sollte erwarten
dürfen, dass sie sich im übrigen in Fragen/ welche die
äussere Politik beschlagen der Einsicht der verantwort-
lichen Bundesbehörden unterordnen.
E. 4 Das Verbot des § 1 der sozialdemokratischen
Initiative hat, wie bereits bemerkt, eine starke und ausge-
sprochene aussenpolitische Tragweite. Die Sachlage ist
hier so, dass der Gesetzgeber, bevor er das Verbot erlässt,
sorgfaltig prüfen sollte, ob nicht aussenpolitische Bedenken
bestehen; je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird er
etwa von einem radikalen Verbot absehen und allfälligen
Schutzbedürfnissen durch weniger weitgehende, wohl auch
allgemeiner formulierte Beschränkungen zu genügen su-
chen. Die Überlegungen des Gesetzgebers sind daher hier
in eminentem Masse mitbestimmt durch Erwägungen, die
auf der Ebene der auswärtigen Angelegenheiten liegen und
nicht von einem kantonalen, sondern nur von einem ge-
mein schweizerischen Standpunkt aus angestellt werden
können, der in Übereinstimmung steht mit der Politik
der Eidgenossenschaft nach aussen. Die Bundesbehörden
können daher allein berufen sein, jene Prüfung vorzuneh-
men, und daraus folgt dann, dass ein Rechtssatz, bei des-
sen Aufstellung die Frage der Wirkung nach aussen eine
so wesentliche Rolle spielt, in die Kompetenz des Bundes
fällt und nicht in diejenige des Kantons. Andernfalls
könnten hier kantonale Massnahmen der Politik des Bun-
des vorgreifen oder sie durchkreuzen zum Schaden einer
einheitlichen und planmässigen Pflege der internationalen
Beziehungen des Landes. Das vorliegende Verbot gehört
danach zu jenen Vorschriften, bei denen es ohne weiteres
einleuchtet, dass sie vermöge ihrer erheblichen aussenpoli-
tischen Bedeutung der Zuständigkeit des Bundes zuzuwei-
sen sind. Davon, dass der Bundesrat bei seinem Einspruch
gegen das Verbot über die Grenzen seines aussenpolitischen
Ermessens hinausgegangen sei, kann keine Rede sein.
E. 5 Die vorliegende Zuständigkeit des Bundes ist der
Natur der Sache nach eine ausschliessliche. Es kann nicht
Kompetenz:konflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 19.
121
darauf ankommen, ob und welche Vorschriften von seiten
des Bundes aufgestellt 8ind, die ähnliche Zwecke verfolgen,
wie das vorliegende Verbot. Immerhin zeigen die vom
Bundesrat angeführten Bundeserlasse, dass allgemeine
Vorschriften bestehen, die auch auf gewisse Übergriffe,
welche von der gedachten Seite ausgehen sollten, anwend-
bar sind, so das Verbot des Tragens von Parteiuniformen
(BRB vom 12. Mai 1933); die Bestimmungen betreffend
verbotene Amtshandlungen für einen fremden Staat und
den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Nach-
richtendienst (BB betreffend den Schutz der Sicherheit
der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935); diejenigen des
BG betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eid-
genossenschaft vom 8. Oktober 1936; die Beschränkungen
betreffend die Teilnahme ausländischer Redner an Ver-
sammlungen (BRB vom 3. November 1936); die l\Iass-
nahmen gegen staatsgefährliches Propagandamaterial
(BRB vom 27. Mai 1938) und betreffend staatsgefährliche
Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (BRB vom
5. Dezember 1938). Mit den politischen Vereinigungen von
Ausländern in der Schweiz befassen sich speziell die vom
Bundesräte genehmigten Richtlinien, die das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement am 26. September
1935 bekanntgegeben hat (BBI 35 11 457) : Solche Vereini-
gungen haben sich danach jeder Einmischung in schwei-
zerische Verhältnisse und jeder propagandistischen Auf-
machung zu enthalten; sie dürfen auf Andersgesinnte
keinen Zwang ausüben; öffentliche Veranstaltungen sind
innen verboten; aus dem Ausland kommende Redner
haben sich polizeilich rechtzeitig anzumelden usw. Die
Richtlinien stellen einen Versuch dar, den Gefahren, die
mit politischen Vereinigungen von Ausländern verbunden
sein könnten, durch eine Reihe von Beschränkungen zu
begegnen. Das Zuwiderhandeln gegen diese Richtlinien ist
nach dem bereits erwähnten BRB betreffend Massnahmen
gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der
Demokratie, Art. 2, mit Strafe bedroht. Der Bundesrat
• 122
Staatsrecht .
hat mit ihrer Genehmigung bereits auch kundgegeben,
dass er das Problem der Rechtsstellung der politischen
Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz und ihrer
Mitglieder, wohl auch gerade wegen der aussenpolitischen
Seite, als eine Angelegenheit des Bundes betrachtet und
für seine Lösung die Bundeskompetenz in Anspruch
nimmt. Ob man aus den angeführten bundesrechtlichen
Vorschriften den Schluss ziehen könnte, dass sie in ihrer
Gesamtheit eine zurzeit abschliessende Regelung sein
wollen dergestalt, dass für die Ausübung einer subsidiären
kantonalen Kompetenz hier kein Raum bliebe, kann
dahingestellt bleiben, weil eben für das in Frage stehende
Verbot die kantonale Kompetenz überhaupt zu verneinen
ist, ohne Rücksicht darauf, was der Bund in der Sache
bereits vorgekehrt hat.
E. 6 Aus den Ausführungen unter Ziff. 4 folgt sodann,
dass auch der Hinweis auf die sog. Kommunistenverbote
verschiedener Kantone für den Standpunkt von Basel-
Stadt unbehelflich ist. Das Bundesgericht hat in seinem
das neueQ.burgische Verbot betreffenden Urteil (BGE
63 I 281) die Kompetenzfrage nicht geprüft, weil sie von
den Rekurrenten nicht aufgeworfen worden war. Wenn
der Bundesrat in den Botschaften betreffend die Gewähr-
leistung der betreffenden Verfassungsgesetze von Genf
(BBI 37 II 621) und Waadt (BBI 38 II 431) die kantonale
Kompetenz nicht in Frage gestellt hat, so erklärt sich das,
wie der Replik zu entnehmen ist, daraus, dass die Verbote,
die sich gegen jedermann, nicht « vorwiegend » gegen Aus-
länder richten, das Verhältnis der Schweiz nach aUBsen in
sehr viel weniger intensiver Weise berühren als das vorlie-
gende Verbot. Mag eine ganz indirekte Richtung gegen
Sowietrussland in Betracht kommen, so handelt es sich
zudem um einen entfernten Staat, mit dem die Schweiz
keinen offiziellen Verkehr unterhält. Richtig ist, dass die
kantonalen Verbote sich in zweiter Linie auch gegen
Vereinigungen richten, die nicht der kommunistischen
Internationale, flondern einer andern internationalen oder
· Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 19.
123
fremden Organisation angeschlossen sind und deren Tätig-
keit der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft. Die Formu-
lierung ist aber ganz allgemein und betrifft nicht, wie
§ 1 der sozialdemokratischen Initiative, die Organisationen
der Angehörigen bestimmter Staaten. Auch ist es eine
offene Frage, ob diese Organisationen unter das Verbot
fallen. Der Bundesrat konnte, im Rahmen seines Ermes-
sens, finden, es liege keine Veranlassung in aussenpoliti-
schen Erwägungen, die Bundeskompetenz hier in Anspruch
zu nehmen.
E. 7 Die b1lrgerliche Initiative will in § 1 folgende
Vereinigungen für das Gebiet von Basel-Stadt verbieten:
<c Nationale Front », « Volksbund » (Nationalsozialistische
Arbeiter-Partei der Schweiz),
ce Bund nationalsozialisti-
scher Eidgenossen », ce Bund treuer Eidgenossen national-
sozialistischer Weltanschauung », ce Schweizer Fascisten »,
« Morgartenbund » sowie jede weitere nationalsozialistische
oder fascistische Organisation, einschliesslich eventueller
Ersatzorganisationen.
Nach der Formulierung des Rechtsbegehrens wäre der
Kompetenzkonflikt inbezug auf § 1 der bürgerlichen
Initiative allgemein erhoben. Nach der Begründung der
Klage geschieht es aber nicht, soweit die Bestimmung sich
gegen schweizerische Organisationen richtet, sondern nur,
soweit ausländische Vereinigungen betroffen sind mit der
Bezeichnung « jede weitere nationalsozialistische oder fas-
eistische Organisation ». Die Meinung kann nur sein, dass
die Bundeskompetenz in Anspruch genommen wird so-
weit die bürgerliche Initiative u. a. sachlich das gleiche
Verbot dieser Auslandsorganisationen enthält, wie die
sozialdemokratische. In der Tat würde § 1 dieselbe Wirkung
haben wie die sozialdemokratische Initiative : die in der
Letztem genannten Vereinigungen fallen auch unter den
allgemeinen Begriff « jeder weiterer nationalsozialistischen
oder fascistischen Organisation I).
Es liegt in dieser Beziehung bei der bürgerlichen Initia-
tive die gleiche Sachlage vor wie bei der sozialdemokrati-
124
Staatsrecht.
sehen. Die inbezug auf die letztere gemachten Ausführun-
gen treffen auch hier zu und führen zur Verneinung der
kantonalen Kompetenz. Diese Folge kann aber nur ausge-
sprochen werden für den sachlich angefochtenen Teil der
Initiative, nicht für den Rest. Ob die teilweise Ungültig-
keit der Initiative bewirkt, dass die ganze Initiative dahin-
fällt, ist eine Frage des kantonalen Staatsrechtes (s. BGE
GI I 338), die mit der Kompetenzfrage nicht.s zu tun hat.
Dispositiv
- Der Kanton Basel-Stadt ist unzuständig, ein Gesetz im Sinne der sog. « sozialdemokratischen Initiative» betr. Verbot der « nationalsozialistischen, vorwiegend von Aus- ländern gebildeten Organisationen und Vereine, die als AuslandsteIlen, Ortsgruppen oder Stützpunkte deutscher Reichsorganisationen tätig sind, wie Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, Nationalsozialistische Frauen- schaft, Ritler-Jugend, Bund deutscher Mädchen, Deutsche Arbeitsfront, Nationalsozialistische Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozialistischer Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft» sowie der « Organisationen anderer Art, die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung nach eine ähnliche Tätigkeit wie die genannten Organisa- tionen und Vereine entfalten, sofern ihre Mitglieder vor- wiegend Ausländer sind», zu erlassen.
- Der Kanton Basel-Stadt ist unzuständig, ein Gesetz im Sinne von § 1 der sog. « bürgerlichen Initiative» zu er- lassen, soweit damit dieselben Auslandsorganisationen in Basel-Stadt verboten werden wie durch § 1 der sog. « sozial- demokratischen» Initiative.
- Der Grosse Rat von Basel-Stadt wird angewiesen, den bei den Initiativen im Sinne der vorstehenden Unzustän- digkeitserklärungen keine weitere Folge zu geben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Urteil vom 23. Juni 1939 i. S. Schweiz. EldgenOlleWlchalt
gegen Kanton Basel-Stadt.
Kompetenzkonflikt (Art. 175, Zif. lOG) zwischen dem Bunde und
dem Kanton Basel-Stadt über die Befugnis des Kantons zum
Erlass von Rechtssätzen, die den Gegenstand einer kantonalen
Vollteinitiative bilden.
Kompetenzaus8cheidung zwischen Bund und Kantonen auf dem
Gebiet des Fremdenrechts (Initiativen gegen die national-
sozialistischen und die faschistischen Vereinigungen).
Kognition des Bundesgerichts bei derartigen Konflikten.
Oonflit de competence (art. 175 ch. 1 OJ) entre la Confederation et
le Canton de BAle-Ville relatif a la competence du canton pour
edicter les prescriptions legales qui font l'objet d'une initiative
populaire cantonale.
Oompetence rkiproque de la Confederation et des Cantons en
matiere de police des etrangers (initiatives relatives e. l'inter-
diction des associations national-socialistes et fascistes).
Pouvoir d'ezamen du Tribunal federal da.ns da parai1s conflits.
Kompetonzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 19.
10i
'Oonllitto di competenza (art. 175 cp. 1 OGF) tra la Confederazione
ed il, Cantone di Basilea-Citta circa Ia facolta deI cantone
di emanare le disposizioni Iegali che formano I'oggetto di una
iniziativa popolare cantonale.
Oompetenza reciproca della Confederazione e dei Cantoni in materia
. di polizil1 degli stranieri (iniziativc contro Ie associazioni nazio-
nalsocialiste e faHciste).
EBame di siffatti conflitti da parte deI Tribunale federale.
A. -
Gestützt auf § 28 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt sind im Laufe des Sommers 1938 im genannten
Kanton zwei Initiativen zustandegekommen, die sich
gegen die nationalsozialistischen und faschistischen Verei-
nigungen richten.
Man spricht von einer bürgerlichen
und einer sozialdemokratischen Initiative. Beide Initiati-
ven erstreben den Erlass von kantonalen Gesetzen, deren
Wortlaut von den Initianten schon festgelegt worden ist·
Die bürgerliche Initiative formuliert den Vorschlag für
das Gesetz wie folgt :
« § 1. Im Kanton Basel-Stadt sind folgende Verei-
nigungen verboten: « Nationale Front », « Volksbund »
(Nationalsozialistische Arbeiter Partei der Schweiz),
« Bu.nd nationalsozialistischer Eidgenossen »,
« Bund
treuer Eidgenossen nationalsozialistischer Weltanschau-
ung », « Schweizer Fascisten », « Morgartenbund » sowie
jede weitere nationalsozialistische oder fascistische
Organisation.
Unter dieses Verbot fallen ebenfalls
sämtliche Unter- und eventuellen Ersatzorganisationen
obiger Vereinigungen.
§ 2. Soweit solche Vereinigungen im Gebiete des
Kantons Basel-Stadt existieren, sind diese von Amtes
wegen aufzulösen und ihr Vermögen zu beschlagnahmen.
§ 3. Im Kanton Basel-Stadt verboten ist jede
nationalsozialistische oder fascistische Propaganda in
Wort und Schrift, insbesondere der Druck, der Verkauf,
die Verleihung und Gratisverteilung von national-
sozialistischer oder fascistischer Literatur (Bücher,
Zeitungen, Broschüren, Flugblätter und andere Propa-
gandaschriften).
Soweit solche Literatur vorhanden
ist, wird sie von Amtes wegen beschlagnahmt.
§ 4. Im Dienste des Kantons Basel-Stadt (oder
einer basel-städtischen Gemeinde) stehende Beamte,
Angestellte und Arbeiter, die nach Inkrafttreten des
108
Staatsrecht.
vorliegenden Gesetzes noch einer der obigen Vereini-
gungen angehören oder sich im Sinne solcher Vereini-
gungen betätigen, sind fristlos und ohne irgendwelche
Entschädigungs- oder Pensions ansprüche zu entlassen.
Strafbestimmungen "
§ 5. a) Wer nach Inkrafttreten vorliegender Gesetzes-
bestimmungen versucht, solche ungesetzlichen Vereini-
gungen offen oder getarnt weiter zu führen, wird mit
Gefängnis nicht unter 10 Jahren bestraft;
b) wer trotz Verbot weiterhin offen oder versteckt
nationalsozialistische oder fascistische Propaganda in
irgend einer Form betreibt, wird mit Gefängnis nicht
unter fünf Jahren bestraft;
c) wer zur Weiterführung solcher verbotener Orga-
nisationen o.der zu Propaganda- oder andern Zwecken
im Sinne solcher Vereinigungen von ausländischen
Stellen finanzielle Unterstützung entgegennimmt, ver-
mittelt, oder um solche nachsucht, oder vom Ausland
Weisungen, Ratschläge, Instruktionen usw. empfängt,
wird mit Zuchthaus nicht unter 20 Jahren bestraft.
§ 6. Vorliegendes Gesetz tritt mit dem Tage seiner
Annahme in der Volksabstimmung sofort in Kraft. »
Die sozialdemokratische Initiative verlangt ein Gesetz
folgenden Wortlautes:
§ 1. Die nationalsozialistischen,
vorwiegend
von
Ausländern gebildeten Organisationen und Vereine, die
als AuslandsteIlen, Ortsgruppen oder Stützpunkte deut-
scher Reichsorganisationen tätig sind, wie National-
sozialistische Deutsche Arbeiterpartei, N ationalsozia-
listische Frauenschaft, Hitler-Jugend, Bund deutscher
Mädchen, Deutsche Arbeitsfront, Nationalsozialistische
Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozialisti-
scher Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft,
werden als staatsgefährlich erklärt und im Gebiet des
Kantons Basel-Stadt verboten.
Ebenso sind verboten Organisationen anderer Art,
die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung nach eine
ähnliche Tätigkeit wie die in Absatz 1 genannten Orga-
nisationen und Vereine entfalten, sofern ihre Mitglieder
vorwiegend Ausländer sind.
Nicht unter das Verbot fallen die geselligen, künstle-
l{omp('(ollzkonflil<to zwieel"m Bund,uul KRill 0"011.;\0 19.
109
rischen, wissenschaftlichen, wohltätigen und andere
unpolitische Vereinigungen von Ausländern, sofern die
Mitgliedschaft bei diesen Vereinigllngen ins Belieben
des einzelnen ausländischen Staatsangehörigen gestellt
ist.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Vereine bleibt das
Bundesrecht vorbehalten.
§ 2. Herstellung, Einfuhr und Vertrieb der Presse-
Erzeugnisse der Nationalsozialistischen Deutschen Arbei-
terpartei und ihrer Gliederungen sind im Gebiete des
Kantons Basel-Stadt verboten. In anderen Kantonen
hergestellte derartige l>resse-Erzeugnisse werden den
ausländischen gleichgestellt.
.
Das Verbot gilt aueh für die Presse-Erzeugnisse von
Organisationen der in § 1 Absatz 2 genannten Art.
§ 3. Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und
2 eine verbotene Organisation gründet, weiterführt oder
sonst fördert oder an der verbotenen TätigI{eit teilnimmt
oder im Kanton Basel Stadt verbotene l)resse-Erzeug-
nisse herstellt, einführt oder vertreibt, wird mit Geld-
busse oder Gefängnis bestraft,. Beide Strafen können
verbunden werden. Wer rechtskräftig verurteilt ist, ist
überdies aus dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt
auszuweisen.
Das Werbematerial, die Gelder, die zur Förderung
verbotener Tätigkeit dienen, sowie die trotz Verbot
hergestellten, eingeführten oder vertriebenen Presse-
Erzeugnisse werden beschlagnahmt und konfisziert.
§ 4. Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.. Der Regie-
rungsrat wird mit seinem Vollzug beauftragt. »
Nachdem der Bundesrat aus der Presse von den beiden
Initiativen Kenntnis erhalten hatte, hat er mit einem
Schreiben an den Regierungsrat des Kantons Basel·
Stadt, vom 2. September· 1938, darauf aufmerksam
gemacht, dass die Initiativen gegen die verfassungsmässige
Kompetenzausseheidung zwischen dem Bund und den
Kantonen verstossen. Es wurde in aller Form. Einsprache
~rhoben, und der Regierungsrat wurde ersucht, dem
Grossen Rat von diesem Einspruch Kenntnis zu geben
und zu veranlassen, dass die Verwirklichung der Initiativen
unterbleibe.
110
Staatsreoht.
Am 8. September 1938 antwortete die baselstädtische
Regierung mit einem Schreiben, das materiell nicht
Stellung bezog, sondern sich mit der Erklärung begnügte,
dass die Einsprache dem kantonalen Justizdepartement
zur Berichterstattung überwiesen worden sei; sobald der
Bericht vorliege, werde dem Bundesrat vom Ergebnis
Kenntnis gegeben. Im übrigen, heisst es in der Antwort,
seien Behandlung und Erledigung von kantonalen Geset-
zesinitiativen eine Angelegenheit des Grossen Rates und
der Stimmberechtigten und der Regierungsrat werde
(nach seinen vorläufigen rechtlichen Überlegungen) kaum
in der Lage sein, « in den verfassungsmässigen Ablauf
dieses Verfahrens entscheidend einzugreifen ».
Der Bundesrat erwiderte am 21. September 1938 auf
die Antwort von Basel, dass er es nicht nur als sein Recht,
sondern als seine Pflicht erachtet habe, dem Regierungsrat
noch vor der Behandlung der Initiativen durch den
Grossen . Rat von der Überzeugung Kenntnis zu geben,
dass ein Erlass der vorgeschlagenen Gesetze gegen die
Bundeskompetenzen verstossen würde.
B. -Mit Klage vom 27. Dezember 1938 hat der Bundes-
rat gegen Basel-Stadt den Kompetenzkonflikt erhoben
und beantragt, es sei festzustellen. dass der Kanton
Basel-Stadt unzuständig ist, ein. Gesetz im Sinne der
beiden Initiativen zu erlassen und der Grosse Rat und der
Regierungsrat von Basel-Stadt seien anzuweisen, den
Initiativen keine weitere Folge zu geben. ~ Nach der
Auffassung des Bundesrates sind beide Initiativen bundes-
rechtswidrig, die sozialdemokratische im ganzen Umfang,
die andere insoweit, als sie sich gegen Ausländer richtet.
Der Kanton Basel-Stadt sei im Begriffe, sich Kompetenzen
anzumaSsen, die des Bundes sind und den Kantonen daher
nicht zukommen.
O. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt hat beantragt:
Die Klage sei in allen Teilen abzuweisen. Es wird aus-
geführt:
Mit dem Hinweis auf BV Art. 85 6 und 7, 102 8-10 sei
Kompetenzkonflikte zwiHchen Uun<! und Kantonen. No 19.
111
der vorliegende Kompetenzkonflikt nicht entschieden.
Allerdings würden nach diesen Bestimmungen die Sorge für
die äussere Sicherheit, die Behauptung der Unabhängigkeit
der Schweiz, die Besorgung der lwswärtigen Angelegen-
heiten, dann aber auch die Massregeln für die innere
Sicherheit, die Handhabung von Huhe und Ordnung dem
.Geschäftsbereich der Bundesversammlung und des Bundes-
rates, also von Bundesbehörden, zugeteilt. Oft bestehe
aber lediglich eine Ermächtigung an den Bund, zur Er-
füllung gewisser Aufgaben tätig zu werden. Solange der
Bund von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch mache,
dauere die Kompetenz der Kantone fort, sich dieser
Aufgaben anzunehmen. Bis zur positiven oder negativen
Regelung der in Frage stehenden Materie durch den
Bund blieben die Kantone frei, zuständig. Weiter sei es
für eine befriedigende Lösung der Kompetenzausscheidung
immer dann, wenn die Kompetenz des Bundes keine
exklusive sei, unerlässlich, dass der Bund seine Kompetenz
geltend mache durch die Aufstellung eines allgemein
verbindlichen Rechtssatzes. Die Kantone brauchten sich
nicht damit abzufinden, dass ihre Kompetenz durch eine
blosse Verfügung der Bundesbehörde ausgeschlossen werde.
Der Beklagte anerkenne, dass der Bund zur Behauptung
seiner Unabhängigkeit, zur Wahrung der äussern Sicher-
heit alles vorkehren könne, was zur Erfüllung seiner
Aufgabe nötig sei, ohne an die normale Kompetenzver-
teilung gegenüber den Kantonen gebunden zu sein.
Aber auf diesem Gebiet sei die Kompetenz des Bundes
keine ausschliessliohe.
Es handle sich darum, unter
welchen Voraussetzungen der Bund von seiner Kompetenz
Gebrauch machen könne, unter welchen Voraussetzungen
dagegen die Kantone kompetent bleiben.
Für die Kompetenz des Bundes bestehe die materielle
Voraussetzung, dass eine Gefährdung der äussern Sicher-
heit durch tatsächliche Erscheinungen vorhanden sei; die
Kompetenz des Bundes sei nur gegeben zur Beseitigung
einer solchen Gefährdung.
Diese Voraussetzung fehle
112
Staatsrecht.
hier.
Dass der Kampf um die beiden Initiativen im
Ausland einen üblen Eindruck machen und eine bedenk-
liche Pressepolemik hervorrufen könnte, genüge in dieser
Beziehung nicht. Die Behandlung der beiden Initiativen
könne die auswärtigen Beziehungen berühren; das sei
aber mit einer Gefährdung nicht identisch. Der Bund
habe auch die Materie bisher nicht positiv, durch Auf-
stellung allgemein verbindlicher Rechtssätze geregelt.
Die in der Klage angerufenen neun bundesrechtlichen
Erlasse könnten nicht als . abschliessende, erschöpfende
Regelung der Materie anerkannt werden.
Was das Fremdenrecht anlange, so werde anerkannt,
dass der Bund allgemein zum Erlass von Bestimmungen
über die Rechtsstellung der Ausländer in der Schweiz
zuständig sei. Aber auch hier sei die Kompetenz des
Bundes nicht exklusiv und bestehe diejenige der Kantone,
soweit der Bund von der seinigen nicht positiv und in
klarer Weise Gebrauch gemacht habe durch allgemein
verbindliche Rechtssätze.
Hier bestehe dann für die Bundeskompetenz auch die
materielle Schranke: Der Bund könne unter Berufung
auf die ihm zustehende Verpflichtung zur Pflege der
internationalen Beziehungen nur dann gegenüber einem
Kanton tätig werden, wenn dieser in der Behandlung von
Ausländern solche Differenzierungen vornehmen wollte,
dass der Heimatstaat der betroffenen Ausländer Grund
zu gerechtfertigten Beschwerden hätte. Von einer wegen
des Verhältnisses nach aussen unzulässigen Behandlung
der Ausländer könne dann von vornherein nie die Rede
sein, wenn der Kanton die Inländer nicht besser behandle
als die Ausländer. Der Bund könne es deshalb dem
Kanton Basel-Stadt nicht verwehren, dass er sich mit
seinem kantonalen Strafgesetz zur Wehr setze nicht nur
gegenüber Inländern, sondern auch gegenüber Ausländern.
die es z. B. unternehmen sollten. den Staat und die öffent-
liche Ordnung durch Hochverrat. Landesverrat oder durch
Begehung von Verbrechen bei Wahlen und Abstimmungen
Kompetenzkonflikto zwischen Bund und Kantonen. No 10.
113
zu gefährden. Nun sehe aber auch die sogenannte bürger-
liche Initiative eine unterschiedliche Behandlung von
Ausländern und Schweizern nicht vor.
Die Kantone seien indessen auch kompetent, Differen-
zierungen zwischen Inländern und Ausländern vorzu-
nehmen, sofern nur alle Ausländer unter sich gleich-
gestellt werden, und der Bund habe eine solche zulässige
Differenzierung dem Ausland gegenüber zu vertreten.
Nach der sozialdemokratischen Initiative würden die
In- und Ausländer insofern gleichbehandelt, als ihnen
.allen die Beteiligung an einer verbotenen Organisation
verwehrt sei, wenn diese vorwiegend aus Ausländern
bestehe.
Es werde auch rechtlich kein Unterschied
gemacht zwisohen Deutsohen undandern Ausländern;
.alle fielen unter das Verbot. Entscheidend sei nicht der
deutsche, sondern der nationalsozialistisohe Charakter der
Organisation, der nach Auffassung der Initianten staats-
gefährlioh sei. Auch nationalsozialistische Organisationen
von Franzosen, Belgiern usw. würden nicht geduldet.
Unzulässig wäre es nur, je nach der Nationalität der
Beteiligten, die einen zu dulden, die andern aber nicht.
Entspreohend verhalte es sich mit der kantonalen
Kompetenz in Hinsicht auf die Wahrung der innern
Sioherheit. Da eine reohtssatzmässige Willensäusserung
des Bundes nioht vorhanden sei, womit er die aussohliess-
liche Kompetenz für die Regelung inbezug auf die frag-
liohen Organisationen in Anspruoh nehme, könne dem
Kanton Basel-Stadt aus dem Gesiohtspunkt der Kompe-
tenzaussoheidung auf dem Gebiete der Wahrung der
innern Sicherheit nioht verwehrt sein, die beiden Initiativen
zu behandeln und ihren Inhalt zum Gesetz zu erheben·
Die Riohtigkeit der Auffassung des Beklagten in der
vorliegenden Kompetenzfrage ergebe sioh auoh aus der
Beurteilung, welche die sog. Kommunistenverbote ein-
zelner Kantone durch das Bundesgericht und den Bundes-
rat gefunden hätten. Die Kompetenz der Kantone, solche
Verbote zu erlassen, sei nioht in Abrede gestellt worden,
AB 6lS I -
1939
8
114
Staatsreoht.
speziell nioht in dem Urteil BGE 63 I 281 betr.das neuen-
burgisohe Verbot, das sioh auf alle umstürzlerisohen
Vereinigungen beziehe und ohne Frage auoh auf Ausländer
Anwendung finde; in diesem Urteil werde namentlioh
auoh Gewioht gelegt auf die Abhängigkeit der kommunisti-
sohen Partei von der kommunistisohen Internationale
und damit auoh einer fremden Maoht, Sowietrussland,
weshalb sogar die Mögliohkeit einer Gefährdung der
äussern Sioherheit der Sohweiz bestehe. Die Analogie
mit den duroh die Basler Initiativen bezweokten Verboten
sei offensiohtlioh. Verwiesen wird ferner auf die Botsohaft
des Bundesrates betr. die genferisohen Verfassungsgesetze
über das. Verbot von kommunistisohen und andern direkt
oder indirekt einer internationalen oder fremden Orga-
nisation angesohlossenen Vereinigungen (BBl1937 II 621),
wo der Bundesrat, im Gegensatz zur Klage, nioht daran
gedaoht habe, die kantonale Kompetenz zum Erlass
soloher Bestimmungen zu bestreiten. Dieselbe Stellung-
nahme habe der Bundesrat nooh nach seinem Einspruoh
beim Regierungsrat von Basel-Stadt in der Botsohaft vom
13. September 1938 (BEl 38 II 431) eingenommen inbezug
auf eine waadtländisohe Verfassungsrevision. Der Bundes-
rat habe also bis dahin den Kantonen die Kompetenzen
nioht streitig gemaoht, die heute Basel-Stadt beanspruohe.
DM Bundeagericht zieht in ErwIJgung "
1. -
Der vorliegende, vom Bundesrat erhobene Kom-
petenzkonflikt betrifft die Frage, ob der Kanton B~l
Stadt zur Aufstellung gewisser Reohtssätze zuständig sei.
Diese Reohtssätze sind aber nooh nioht erlassen .. Sie sind
erst Gegenstand zweier Gesetzesinitiativbegehren, die naoh
§ 28 KV zunäohst vom Grossen Rat zu behandeln sinq. und
über die in letzter Linie die Gesamtheit der Stimmbereoh-
tigten zu entsoheiden haben wird. Die Lösung des Kompe-
tenzkonfliktes zu Gunsten des Bundes würde also nioht zur
Folge haben, dass geltende kantonale Reohtssätze aufge-
hoben werden, sondern nur, dass das kantonale, auf Erlass
Kompetenzkonflikto zwischen Dund und Kantonen. N° 10.
HG
der fraglichen Gesetze gerichtete Verfahren eingestellt wird.
Der Grosse Rat dürfte die Initiativen, wenn und soweit
der Kanton unzuständig ist, nicht im Sinne von § 28 KV
behandeln und der Volksabstimmung unterbreiten (BGE
63 I 172; 61 I 335 ff.).
Der Regierungsrat hat mit Reoht keine Einwendungen
dagegen erhoben, dass sohon in diesem Stadium der
Angelegenheit das Bundesgericht als Kompetenzkonflikts-
behörde angerufen wird. Der Grosse Rat ist mit den, wie
es scheint formell gültigen Initiativen befasst. Der Bundes-
. rat bestreitet die kantonale Kompetenz zum Erlass der
fraglichen Bestimmungen. Der Regierungsrat nimmt, mit
Ermächtigung des Grossen Ratel.", diese Kompetenz für
den Kanton in Anspruch. Es liegt also ein Konflikt in
einer konkret-aktuellen Kompetenzfrage zwischen einer
Bundesbehörde und einer kantonalen Behörde vor (OG
Art. 1751). Der Entscheid des Bundesgerichtes hat hier
nicht die Bedeutung einer Meinungsäusserung in einem
bloss abstrakt-virtuellen Kompetenzanstand; er ver-
pflichtet gegebenenfalls den Grossen Rat zu einer bestimm~
ten Stellungnahme bei Behandlung der Initiativen.
2. -
Die sog. 8ozialdemokrati8che Initiative verlangt den
Erlass eines Gesetzes, dessen § 1 I die « nationalsozialisti-
schen, vorwiegend von Ausländern gebildeten Organisa-
tionen und Vereine, die als Auslandstellen, Ortsgruppen
oder Stützpunkte deutscher Reichsorganisationen tätig
sind, wie Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei,
Nationalsozialistische Frauenschaft, Hitler-Jugend, Bund
deutscher Mädchen, Deutsohe Arbeitsfront, Nationalsozia-
listische Gemeinschaft Kraft durch Freude, Nationalsozia-
listischer Frontkämpferbund, Deutsche Studentenschaft»
im Gebiete des Kantons Basel-Stadt verbietet. Es handelt
sich um deutsche Auslandsorganisationen in der Schweiz,
die durch Reichsstellen in nationalsozialistischem Geiste
geleitet oder beaufsichtigt werden. Die Mitglieder dieser
Vereinigung werden regelmässig Deutsche sein; nur ganz
ausnahmsweise werden ihnen Nichtdeutsche spez. Schwei-
118
Staatsrecht.
zer angehören. Wenn die Bestimmung von « vorwiegend II
ausländischen Mitgliedern spricht, so ändert das nichts
daran, dass das Verbot sich in der Hauptsache gegen deut-
sche Staatsangehörige richtet.
In § 1 II wird das Verbot erstreckt auf « Organisationen
anderer Art, die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung
nach eine ähnliche Tätigkeit, wie die in Absatz 1 genannten
Organisationen und Vereine entfalten, sofern ihre Mit-
glieder vorwiegend Ausländer sind». Worin das Kriterium
der « ähnlichen Tätigkeit II besteht, ob es auf dem welt-
anschaulichen oder nur dem taktischen Gebiet zu suchen
sei, ist nicht angedeutet. Immerhin ist nach dem Zusam-
menhang mit Absatz 1 zu vermuten, dass vorwiegend an
faschistische Vereinigungen gedacht ist, die zu Stellen in
Italien in analoger Beziehung stehen wie die in Absatz 1
genannten Organisationen zu solchen in Deutschland.
Das Verbot des § 1 geht somit auad1"Ücklich gegen die
Auslandsorganisationen eines bestimmten Landes und
wird in einer Weise erweitert, die tatsächlich die analogen
Organisationen eines andern bestimmten Landes im Auge
hat.
Frägt man nach dem Motiv des Verbotes, so gibt § 1
selber die Antwort: Die erwähnten Organisationen wer-
den « als staatsgefährlich erklärt 11, offenbar im Hinblick
auf ihre, von Stellen der beiden Staaten in einem bestimm-
ten Sinn dirigierte oder inspirierte Tätigkeit.
Der Materie nach gehört das Verbot der Vereinspolizei
an : Es werden Vereinigungen, bei denen gewisse Voraus-
setzungen zutreffen, verboten, weil sie als staatsgefährlich
erachtet werden. Was die betroffenen Personen anbetrifft,
so hat man es mit Fremdenrecht zu tun : Das Verbot ist
ganz überwiegend gegen Ausländer und zwar ausdrücklich
oder der Sache nach gegen die Angehörigen zweier Staaten
gerichtet. Nach dem zu schützenden Rechtsgut ist es wohl
in erster Linie eine Massnahme im Interesse der innern
Sicherheit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe im Kantoh,
von denen ang~nommen wird, sie könnten durch jene
Kompetenzkonflikte zwisohen Bund unu Kantonen. N° 19.
117
Tätigkeit der fraglichen Organisationen gestört werden.
Es scheint aber, und die Antwort des Regierungsrates be-
stätigt es, dass dem Verbot auch Erwägungen liusserer
Sicherheit nicht ganz fremd sind, die von der Auffassung
ausgehen würden, dass hier innere Herde der Beunruhigung
entstehen möchten, die u. U. geeignet sind, das Land auch
nach aussen zu gefahrden.
Indessen ist nicht zu verkennen, dass das Verbot noch
in anderer Hinsicht eine aussenpolitische Seite hat. Es
betrifft so ausdrücklich und entschieden, man möohte fast
sagen in demonstrativer Art, Organisationen und Ange-
hörige eines bestimmten Staates, daneben in analoger
Weise auch solche eines zweiten Staates mit ähnlichen
weltansohaulich-politischen Grundlagen, dass diplomati-
sche Vorstellungen, Repressalien und eine Verschleohterung
der Beziehungen zu diesen Staaten im Bereiohe des Mög-
liohen liegen (mit dieser Feststellung soll natürlioh über die
BegrÜDdetheit solcher allfälliger Sohritte des betreffenden
Staates nichts ausgesagt sein).
Das Verbot hat somit neben der innern eine äussere
Tragweite. Wenn es in letzterer Hinsioht, als Nebenzweok,
den Sohutz der äUBBem Sicherheit im Auge hat, so kann
es zugleich auoh die Beziehungen der Schweiz mit andern
Staaten trübend beeinfluBBen.· Bei der Kompetenzfrage
darf auoh dieser Gesiohtspunkt nicht ausser Beaohtung
bleiben. Der Kanton mag zu einer Ordnung, als interne
Maaanahme betraohtet, kompetent sein und vielleicht
steht dieser Zuständigkeit auoh nioht im Wege, dass die
in erster Linie zum Sohutze der innem Sicherheit gedachte
Ordnung mehr nebenbei auch die äussere Sioherheit för-
dern soll. Trotzdem kann sich die kantonale Inkompetenz
aus allfälligen Rüokwirkungen auf die Beziehungen nach
aussen ergeben.
3. -
Allerdings ist nicht jede Massnahme, die im
übrigen in die kantonale Kompetenz fällt, dieser entzogen,
wenn es denkbar ist, dass sie irgendwie die Beziehungen
des Landes naoh aussen berühren könnte. Die Vorschriften.
118
Staatsreoht.,
welche die Rechtsstellung der Ausländer ordnen, beschla-
gen immer auch das Verhältnis zu andern Staaten, und doch
sind die Kantone im Fremdenrecht im allgemeinen zu-
ständig, soweit die Kompetenz nicht nach einzelnen Rich-
tungen dem Bunde zukommt (BV 6Dter, 70) oder nicht
materielle bundesrechtliche Bestimmungen, zu denen auch
die Staatsverträge gehören, entgegenstehen. Nicht bei
allen internen Anordnungen" die zugleich eine aussenp!>-
litische Seite haben, hat diese eine :Verschiebung der Kom-
petenz zur Folge. Es kommt auf die Art und die Intensität
der Richtung nach aussen an.
Ob die kantonale Massnahme innerpolitischer Natur
auf das Verhältnis zum Ausland eine so erhebliche Rück-
wirkung habe, dass dem Bunde vorbehalten sein muss, sie
allfällig zu treffen, ist eine Frage, deren Beantwortung
bereits auf einer Würdigung aussenpolitischer Gesichts-
punkte beruht. Da die Wahrung der Interessen der Eid-
genossenschaft nach aussen, die Sorge und Verantwortung
für die auswärtigen Angelegenheiten und die äussere
Sicherheit der Schweiz in erster Linie beim Bundesrat
liegen (BV 102 8,9). so muss der Bundesrat auch befugt
sein, die kantonale Massnahme auf jene Frage hin zu prü-
fen, und Einspruch gegen sie zu erheben, wenn er findet,
sie berühre dermassen das Verhältnis nach aussen, dass
mit Rücksicht auf die internationale Lage, die Gestaltung
der Beziehungen zu andern Staaten, nur der Bund zu ver-
fügen habe, ob und was im fraglichen Punkte gesohehen
soll. Es sind nicht rechtliche Momente, sondern Erwägun-
gen aussenpolitisoher Zw:eckmässigkeit die bei die,ser Vor-
frage der Kompetenzabgrenzung den Ausschlag geben.
Hat eine solche Einspraohe des Bundesrates nicht zur
Folge, dass die beanstandete Massnahme unterbleibt, oder
zurüokgenommen wird, und kommt es zu einem Kompe-
tenzkonflikt vor Bundesgericht, so fragt es sich dann,
welches die Kognition des Riohters sei. Wollte er die
Stellungnahme des Bundesrates in jener aussenpolitisohen
Ermessensfrage frei naohprüfen, so würde er aus der rich-
Kompet,onzkonflikte zwischen Bunu unu Kantonen. No 19.
119
terlichen Sphäre heraustreten und durch seinen Entscheid
in ein Gebiet eingreifen, das ausschliesslich dem Befinden
und der Verantwortlichkeit der politischen Bundesbehörden
untersteht. Würde er sich dagegen auf die Feststellung be-
schränken, dass der Bundesrat unter Berufung auf die
Interessen des Landes nach aussen Einspruch erhoben
habe, und dass demnaoh der Bund kompetent sei, so wäre
in allen Fällen, wo die Grenzziehung in soloher Weise von
einer aussenpolitisohen Vorfrage abhängt, der Kompetenz-
anstand von vornherein zu Gunsten des Bundes ent-
sohieden. Ist die Stellungnahme des Bundesrates in dieser
Vorfrage unbedingt massgebend, so bliebe überhaupt kein
Raum für einen vom Bundesgericht materiell zu entschei-
denden Kompetenzkonflikt. Da aber das Bundesgericht
nach Verfassung und Gesetz (BV Art. 1131• OG Art. 1751)
allgemein berufen ist, die Kompetenzkonflikte zwischen
Bundesbehörden und Kantonalbehörden zu beurteilen, so
ist jene Frage seiner Kognition in einem mittleren Sinn zu
lösen: Das Bundesgericht kann zwar nioht mit seinem
eigenen Ermessen an den aussenpolitischen Präjudizial-
punkt herantreten; aber es kann doch prüfen, ob der Bun-
desrat bei dessen Würdigung in demjenigen Ermessens-
rahmen verblieben ist, der naoh allgemeinen, auoh der
richterlichen Beurteilung zugänglichen Gesichtspunkten
einer solchen Würdigung zu ziehen ist (vgl. BGE 64 1374).
Es wird Fälle geben, wo die Richtung einer (im übrigen
internen) kantonalen Massnahme naoh aussen so klar und
bedeutsam ist, dass von vorherein kaum ein Zweifel darü-
ber bestehen kann, dass die Angelegenheit nicht von einem
Kanton für sein Gebiet, sondern gegebenenfalls nur ein-
heitlioh vom Bund geordnet werden kann. In Grenzfällen,
wo die Trennungslinif:) fliessend ist, wird die Stellungnahme
des Bundesrates für die Kompetenzfrage massgebend sein
müssen. Das Bundesgerioht kann einschreiten, wenn der
Bundesrat ohne jede ersiohtliche aussenpolitische Notwen-
digkeit Einspruch erheben sollte. Hier hätten die Kantone
ein Interesse daran, in ihrer Kompetenz geschützt zu wer-
120
Staatsrecht.
den, während man von ihren Behörden sollte erwarten
dürfen, dass sie sich im übrigen in Fragen/ welche die
äussere Politik beschlagen der Einsicht der verantwort-
lichen Bundesbehörden unterordnen.
4. -
Das Verbot des § 1 der sozialdemokratischen
Initiative hat, wie bereits bemerkt, eine starke und ausge-
sprochene aussenpolitische Tragweite. Die Sachlage ist
hier so, dass der Gesetzgeber, bevor er das Verbot erlässt,
sorgfaltig prüfen sollte, ob nicht aussenpolitische Bedenken
bestehen; je nach dem Ergebnis dieser Prüfung wird er
etwa von einem radikalen Verbot absehen und allfälligen
Schutzbedürfnissen durch weniger weitgehende, wohl auch
allgemeiner formulierte Beschränkungen zu genügen su-
chen. Die Überlegungen des Gesetzgebers sind daher hier
in eminentem Masse mitbestimmt durch Erwägungen, die
auf der Ebene der auswärtigen Angelegenheiten liegen und
nicht von einem kantonalen, sondern nur von einem ge-
mein schweizerischen Standpunkt aus angestellt werden
können, der in Übereinstimmung steht mit der Politik
der Eidgenossenschaft nach aussen. Die Bundesbehörden
können daher allein berufen sein, jene Prüfung vorzuneh-
men, und daraus folgt dann, dass ein Rechtssatz, bei des-
sen Aufstellung die Frage der Wirkung nach aussen eine
so wesentliche Rolle spielt, in die Kompetenz des Bundes
fällt und nicht in diejenige des Kantons. Andernfalls
könnten hier kantonale Massnahmen der Politik des Bun-
des vorgreifen oder sie durchkreuzen zum Schaden einer
einheitlichen und planmässigen Pflege der internationalen
Beziehungen des Landes. Das vorliegende Verbot gehört
danach zu jenen Vorschriften, bei denen es ohne weiteres
einleuchtet, dass sie vermöge ihrer erheblichen aussenpoli-
tischen Bedeutung der Zuständigkeit des Bundes zuzuwei-
sen sind. Davon, dass der Bundesrat bei seinem Einspruch
gegen das Verbot über die Grenzen seines aussenpolitischen
Ermessens hinausgegangen sei, kann keine Rede sein.
5. -
Die vorliegende Zuständigkeit des Bundes ist der
Natur der Sache nach eine ausschliessliche. Es kann nicht
Kompetenz:konflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 19.
121
darauf ankommen, ob und welche Vorschriften von seiten
des Bundes aufgestellt 8ind, die ähnliche Zwecke verfolgen,
wie das vorliegende Verbot. Immerhin zeigen die vom
Bundesrat angeführten Bundeserlasse, dass allgemeine
Vorschriften bestehen, die auch auf gewisse Übergriffe,
welche von der gedachten Seite ausgehen sollten, anwend-
bar sind, so das Verbot des Tragens von Parteiuniformen
(BRB vom 12. Mai 1933); die Bestimmungen betreffend
verbotene Amtshandlungen für einen fremden Staat und
den politischen, militärischen und wirtschaftlichen Nach-
richtendienst (BB betreffend den Schutz der Sicherheit
der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935); diejenigen des
BG betreffend Angriffe auf die Unabhängigkeit der Eid-
genossenschaft vom 8. Oktober 1936; die Beschränkungen
betreffend die Teilnahme ausländischer Redner an Ver-
sammlungen (BRB vom 3. November 1936); die l\Iass-
nahmen gegen staatsgefährliches Propagandamaterial
(BRB vom 27. Mai 1938) und betreffend staatsgefährliche
Umtriebe und zum Schutze der Demokratie (BRB vom
5. Dezember 1938). Mit den politischen Vereinigungen von
Ausländern in der Schweiz befassen sich speziell die vom
Bundesräte genehmigten Richtlinien, die das eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement am 26. September
1935 bekanntgegeben hat (BBI 35 11 457) : Solche Vereini-
gungen haben sich danach jeder Einmischung in schwei-
zerische Verhältnisse und jeder propagandistischen Auf-
machung zu enthalten; sie dürfen auf Andersgesinnte
keinen Zwang ausüben; öffentliche Veranstaltungen sind
innen verboten; aus dem Ausland kommende Redner
haben sich polizeilich rechtzeitig anzumelden usw. Die
Richtlinien stellen einen Versuch dar, den Gefahren, die
mit politischen Vereinigungen von Ausländern verbunden
sein könnten, durch eine Reihe von Beschränkungen zu
begegnen. Das Zuwiderhandeln gegen diese Richtlinien ist
nach dem bereits erwähnten BRB betreffend Massnahmen
gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der
Demokratie, Art. 2, mit Strafe bedroht. Der Bundesrat
• 122
Staatsrecht .
hat mit ihrer Genehmigung bereits auch kundgegeben,
dass er das Problem der Rechtsstellung der politischen
Vereinigungen von Ausländern in der Schweiz und ihrer
Mitglieder, wohl auch gerade wegen der aussenpolitischen
Seite, als eine Angelegenheit des Bundes betrachtet und
für seine Lösung die Bundeskompetenz in Anspruch
nimmt. Ob man aus den angeführten bundesrechtlichen
Vorschriften den Schluss ziehen könnte, dass sie in ihrer
Gesamtheit eine zurzeit abschliessende Regelung sein
wollen dergestalt, dass für die Ausübung einer subsidiären
kantonalen Kompetenz hier kein Raum bliebe, kann
dahingestellt bleiben, weil eben für das in Frage stehende
Verbot die kantonale Kompetenz überhaupt zu verneinen
ist, ohne Rücksicht darauf, was der Bund in der Sache
bereits vorgekehrt hat.
6. -
Aus den Ausführungen unter Ziff. 4 folgt sodann,
dass auch der Hinweis auf die sog. Kommunistenverbote
verschiedener Kantone für den Standpunkt von Basel-
Stadt unbehelflich ist. Das Bundesgericht hat in seinem
das neueQ.burgische Verbot betreffenden Urteil (BGE
63 I 281) die Kompetenzfrage nicht geprüft, weil sie von
den Rekurrenten nicht aufgeworfen worden war. Wenn
der Bundesrat in den Botschaften betreffend die Gewähr-
leistung der betreffenden Verfassungsgesetze von Genf
(BBI 37 II 621) und Waadt (BBI 38 II 431) die kantonale
Kompetenz nicht in Frage gestellt hat, so erklärt sich das,
wie der Replik zu entnehmen ist, daraus, dass die Verbote,
die sich gegen jedermann, nicht « vorwiegend » gegen Aus-
länder richten, das Verhältnis der Schweiz nach aUBsen in
sehr viel weniger intensiver Weise berühren als das vorlie-
gende Verbot. Mag eine ganz indirekte Richtung gegen
Sowietrussland in Betracht kommen, so handelt es sich
zudem um einen entfernten Staat, mit dem die Schweiz
keinen offiziellen Verkehr unterhält. Richtig ist, dass die
kantonalen Verbote sich in zweiter Linie auch gegen
Vereinigungen richten, die nicht der kommunistischen
Internationale, flondern einer andern internationalen oder
· Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. No 19.
123
fremden Organisation angeschlossen sind und deren Tätig-
keit der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft. Die Formu-
lierung ist aber ganz allgemein und betrifft nicht, wie
§ 1 der sozialdemokratischen Initiative, die Organisationen
der Angehörigen bestimmter Staaten. Auch ist es eine
offene Frage, ob diese Organisationen unter das Verbot
fallen. Der Bundesrat konnte, im Rahmen seines Ermes-
sens, finden, es liege keine Veranlassung in aussenpoliti-
schen Erwägungen, die Bundeskompetenz hier in Anspruch
zu nehmen.
7. -
Die b1lrgerliche Initiative will in § 1 folgende
Vereinigungen für das Gebiet von Basel-Stadt verbieten:
<c Nationale Front », « Volksbund » (Nationalsozialistische
Arbeiter-Partei der Schweiz),
ce Bund nationalsozialisti-
scher Eidgenossen », ce Bund treuer Eidgenossen national-
sozialistischer Weltanschauung », ce Schweizer Fascisten »,
« Morgartenbund » sowie jede weitere nationalsozialistische
oder fascistische Organisation, einschliesslich eventueller
Ersatzorganisationen.
Nach der Formulierung des Rechtsbegehrens wäre der
Kompetenzkonflikt inbezug auf § 1 der bürgerlichen
Initiative allgemein erhoben. Nach der Begründung der
Klage geschieht es aber nicht, soweit die Bestimmung sich
gegen schweizerische Organisationen richtet, sondern nur,
soweit ausländische Vereinigungen betroffen sind mit der
Bezeichnung « jede weitere nationalsozialistische oder fas-
eistische Organisation ». Die Meinung kann nur sein, dass
die Bundeskompetenz in Anspruch genommen wird so-
weit die bürgerliche Initiative u. a. sachlich das gleiche
Verbot dieser Auslandsorganisationen enthält, wie die
sozialdemokratische. In der Tat würde § 1 dieselbe Wirkung
haben wie die sozialdemokratische Initiative : die in der
Letztem genannten Vereinigungen fallen auch unter den
allgemeinen Begriff « jeder weiterer nationalsozialistischen
oder fascistischen Organisation I).
Es liegt in dieser Beziehung bei der bürgerlichen Initia-
tive die gleiche Sachlage vor wie bei der sozialdemokrati-
124
Staatsrecht.
sehen. Die inbezug auf die letztere gemachten Ausführun-
gen treffen auch hier zu und führen zur Verneinung der
kantonalen Kompetenz. Diese Folge kann aber nur ausge-
sprochen werden für den sachlich angefochtenen Teil der
Initiative, nicht für den Rest. Ob die teilweise Ungültig-
keit der Initiative bewirkt, dass die ganze Initiative dahin-
fällt, ist eine Frage des kantonalen Staatsrechtes (s. BGE
GI I 338), die mit der Kompetenzfrage nicht.s zu tun hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
1. Der Kanton Basel-Stadt ist unzuständig, ein Gesetz
im Sinne der sog. « sozialdemokratischen Initiative» betr.
Verbot der « nationalsozialistischen, vorwiegend von Aus-
ländern gebildeten Organisationen und Vereine, die als
AuslandsteIlen, Ortsgruppen oder Stützpunkte deutscher
Reichsorganisationen tätig sind, wie Nationalsozialistische
Deutsche Arbeiterpartei, Nationalsozialistische Frauen-
schaft, Ritler-Jugend, Bund deutscher Mädchen, Deutsche
Arbeitsfront, Nationalsozialistische Gemeinschaft Kraft
durch Freude, Nationalsozialistischer Frontkämpferbund,
Deutsche Studentenschaft» sowie der « Organisationen
anderer Art, die tatsächlich oder ihrer Zweckbestimmung
nach eine ähnliche Tätigkeit wie die genannten Organisa-
tionen und Vereine entfalten, sofern ihre Mitglieder vor-
wiegend Ausländer sind», zu erlassen.
2. Der Kanton Basel-Stadt ist unzuständig, ein Gesetz
im Sinne von § 1 der sog. « bürgerlichen Initiative» zu er-
lassen, soweit damit dieselben Auslandsorganisationen in
Basel-Stadt verboten werden wie durch § 1 der sog. « sozial-
demokratischen» Initiative.
3. Der Grosse Rat von Basel-Stadt wird angewiesen, den
bei den Initiativen im Sinne der vorstehenden Unzustän-
digkeitserklärungen keine weitere Folge zu geben.