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Staatsrecht.
decision du Tri~unal cantonal, c'est uniquement parce
qu'elle part de l'idee que, dans SOll amt Alba c. Tognetti
(RO 35 I. p. 459), le Tribunal federal a abandonne le
principe pose dans l'amt Espanet pour admettre que la
competence depend de la loi du pays du jugement. Mais
cette opinion est erronee. Dans le cas Alba contre Tognetti,
la competence du tribunal fran9ais ne heurtait aucune
des regles de droit suisse, et les principes poses par l'arret
Espanet ne trouvaient done pas leur application. Comme
il fallait fonder la competence sur une norme positive,
le Tribunal federal s'en est rapporte a la loi fran9aise,
la France etant le pays du jugement. Les deux decisions
ne se contredisent done pas, mais se compIetent en ce
sens que lorsqu'aueun des fors institues par le Traite
n'est en jeu, les tribunaux suisses ont a rechereher tout
d'abord s'il existe une disposition de droit suisse attribuant
aux tribunaux suisses la competence exclusive pour
statuer sur le litige, et si ce premier examen aboutit a
un resultat negatif, ils doivent verifier la eompetence du
tribunal de jugement d'apres la loi du pays du jugement
(cf. LERESCHE, exeeution des jugements civils etrangers
en Suisse, p. 30). Le prineipe suivant lequella competence
du tribunal dont emane le jugement doit s'appreeier au
regard du droit en vigueur au lieu OU son exeeution est
demandee a ete d'ailleurs confirme tout recemment eneore
par la He Section civile du Tribunal federal (arret Dupre
eontre Dupre du 8 avril 1938) et il tend d'ailleurs a pre-
valoir de plus en plus soit en doctrine, soit dans la juris-
prudence (cf. pour le droit suisse : SCHURTER et FRITZSCHE,
Das Zivilprozessrecht des Bundes, 1924, p. 609 et 610
note 821; LEucH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton
Bern, 2e edit., p. 353; pour le droit fran9ais : PILLET,
Traite pratique de droit international prive, Tome H N0
694 p. 652; PILLET et NIBOYET N° 609; ARMINJON,
Precis de droit international prive, 2e edit., p. 321;
Repertoire de droit international prive sous « Deeisions
judieiaires etrangeres » N° 101 et suiv.; Cass. eiv. 2 mai
1928 (CLUNET 1929 p. 76).
Eigentumsgarantie. No 38.
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Contrairement a ce que soutient la recourante, on ne
saurait done voir une violation de l'art. 17 ch. 1 du Traite
dans le fait que le Tribunal eantonal a tranche d'apres
le droit suiase la question de domicile, dont depend celle
de la competence.
IX. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
38. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1938
i. S. Schneider gegen Regierungsrat des Xa.ntons Thurgau.
Verhältnis der öffentlichrechtlichen Beschränktmgen des Grund-
eigentums zur Eigentumsgarantie.
Für die Durchführung eines Umlegeverfahrens sind gesetzliche
Grundlage und öffentliches Interesse, nicht dagegen die
Voraussetzungen der Expropriation erforderlich.
A. -
. § 11 der Kantonsverfassung des Kantons Thur-
gau statuiert die Unverletzlichkeit des Eigentums.
« Ausnahmsweise ist Jeder nach den Vorschriften des
Gesetzes verpflichtet, sofern die öffentliche Wohlfahrt es
erfordert, Grundeigentum oder andere Privatrechte an
den Staat oder an eine Gemeinde oder an Privatunter-
nehmungen, an letztere jedoch nur zufolge Beschlusses
des Grossen Rates, gegen volle Entschädigung abzu.-
treten. »
Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG)
schreibt in § 92 vor :
« Bis zum Erlass eines kantonalen Baugesesetzes sind
die Orts-
und Munizipalgemeinden berechtigt, durch
Gemeindebaureglemente für die ganze Gemeinde oder
für einzelne Gemeindeteile Vorschriften über das Bau-
wesen, sei es nur mit Bezug auf neu zu erstellende, oder
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Staatsrecht.
auch mit Bezug auf bereits bestehende Gebäude zu
erlassen, insbesondere über :
a) ...
b) die Aufstellung von Quartierplänen und die. An-
legung von Quartierstrassen, sowie die hiefür nötigenfalls
vorzunehmenden Grenzveränderungen, die Zusammen-
legung und Neueinteilung sämtlicher Baugrundstücke. »
Im Anschluss hieran bestimmt das im Jahre 1933 durch
die Munizipalgemeinde Kreuzlingen erlassene Reglement
über das Bau- und Strassenwesen in Art. 7 :
a) « um eine zweckentsprechende Überbauung der ein-
zelnen Grundstücke zu ermöglichen, kann der Gemeinde-
rat von sich aus oder auf Ansuchen von Beteiligten eine
Umlegung von ungünstig gruppierten Landkomplexen
vornehmen (EG z. ZGB § 92 lit. b). »
B. -
Heinrich Lang ist Eigentümer eines an der Remis-
bergstrasse in Kreuzlingen gelegenen Grundstückes, das
mit Rücksicht aUf seine Grösse und übrige Beschaffen-
heit nicht rationell bebaubar ist. Nördlich und westlich
davon liegt das dem Rekurrenten G. Schneider gehörende
Grundstück.· Im August 1937 reichte Lang dem Gemeinde-
rat Kreuzlingen ein Baugesuch für seine Liegenschaft ein.
Dieser lehnte das Gesuch ab und beschloss gleichzeitig,
für die Grundstücke Lang und Schneider das Umlege-
verfahren durchzuführen.
Die gegen diesen Beschluss an den Regierungsrat des
Kantons Thurgau erhobene Beschwerde des Rekurrenten
wurde durch Entscheid vom 24./31. Mai 1938 abgewiesen.
Darin wird die Existenz eines öffentlichen Interesses an
der Umlegung bejaht, weil ohne die vorgesehene Mass-
nahme bei der Lage der Strasse und der Baulinie ein
400 m langer Landstreifen längs einer wichtigen Strasse
brach liegen bleiben müsste. Das Umlegeverfahren sei
auch nicht deshalb unzulässig, weil Lang ein Grundstück
einzuwerfen habe, das schonunbebaubar gewesen sei,
als er es erworben habe. Der Rekurrent werde auch nicht
geschädigt, nachdem allfällige Vor- und Nachteile gütlich
Eigentumsgarantie. No 38.
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'oder im Expropriationsverfahren ausgeglichen werden
müssten.
O. -
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be~
schwerde beantragt der Rekurrent unter Berufung auf
Art. 4 BV und § 11 KV die Aufhebung der Beschlüsse
des Gemeinde- und des Regierungsrates. Er behauptet,
dass nicht eine Grenzregulierung und Grundstücks-
Zusammenlegung, sondern eine Zwangsabtretung und
eine Zerstückelung von Grundstücken eintrete. Die Vor-
aussetzungen einer Abtretung seien nicht erfüllt; sofern
die Abtretung an einen Privaten derjenigen an eine
Privatunternehmung gleichgestellt würde, fehle es an
dem durch die Verfassung geforderten Beschluss des
Grossen Rates. Ausserdem werde die Abtretung nicht
durch die öffentliche Wohlfahrt geboten. Diese stehe
der Umlage oder einer Abtretung vielmehr entgegen.
Während das Grundstück Lang schon beim Erwerb durch
diesen nicht überbaubar gewesen sei, lasse dasjenige des
Rekurrenten eine zweckmässige Überbauung zu und würde
durch die Umlage zerschnitten. Es sei eventuell die
Übereinstimmung des § 92 EG und des Gemeinde-Regle-
mentes auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Nach
Auffassung des Rekurrenten sei indes deren Anwendung
willkürlich.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der
Gemeinderat von Kreuzlingen beantragen die Abweisung
der Beschwerde.
A U8 den Erwägungen :
1. -
Die Eigentumsgarantie des § 11 KV enthält wie
andere Kantonsverfassungen zwar den Vorbehalt der
Abtretung von Grundeigentum oder andern Privatrechten
im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, d. h. jenen der
Expropriation im technischen Sinne; dagegen fehlt_eiIl,
ausdrücklicher Vorbehalt für andere öffentlichrechtliche
Bescb;~kunge~·~ des Grundeigentums im Interesse der
Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, der Bodenverbes-
~08
Staatsrecht .•
serUllgen,
Zusa;mmenlegung
von
Grundstücken,
der
Sicherung von Landschaften und Aussichtspunkten vor
Verunstaltung usw. Trotzdem sind die Kantone, Ulld im
Rahmen des kantonalen Rechtes, auch die Gemeinden
berechtigt, dem Grundeigentum öffentlichrechtliche Be-
schränkungen aufzuerlegen, ohne dass dadurch die ver-
fassungsmässig garantierte
Eigentumsfreiheit
verletzt
würde. Die Ermächtigung zu derartigen Einschränkungen
liegt zwar nicht in Art. 702 ZGB, wie vom Regierungsrat
in seiner Vernehmlassung angenommen wird, weil dieser
Bestimmung als einem sogenannten unechten Vorbehalt
nur deklaratorische Bedeutung zukommt, sondern in der
kantonalen Souveränität begründet. Wenn sich dabei
gelegentlich derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen
von der Expropriation äusserlich nur schwer unter-
scheiden lassen, speziell dann, wenn die Beschränkungen
erst auf Grund eines speziellen Verwaltungsaktes wirksam
werden, oder wenn im einen wie im andern Falle ein
Entschädigungsverfahren Platz greift, so unterscheiden
sie sich doch von dieser dadurch, dass sie objektive
Schranken des Eigentums darstellen, denen alles Privat-
eigentum virtuell unterworfen ist, während bei der Expro-
priation ein nach der geltenden Eigentumsordnung be-
stehendes Recht im öffentlichen Interesse beschränkt oder
entzogen wird (BGE 57 1 S. 210; HAAB, Komm. zu Art.
702 ZGB Note 3). Die Garantie des Eigentums würde, wie
das Bundesgericht schon wiederholt. erklärt hat, durch
derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen erst dann
verletzt, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für den
Eingriff oder am Erfordernis des öffentlichen Interesses
an demselben fehlen würde (BGE 31 1 S. 21; 42 1 S. 204;
47 II S. 511; 56 1 S. 272; 57 I S. 210; 60 1 S. 270).
Der Rekurrent bestreitet im Grunde nicht, dass das
EG in den § § 90 & ff. «(11. Öffentlichrechtliche Be-
schränkungen, Art. 702 ZGB ») die gesetzliche Regelung
für die in Frage stehenden Beschränkungen enthalte,
noch behauptet er, dass das durch den Regierungsrat
Eigentumsgarllutie. No 38.
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gellehmigte Reglement über das Bau- und Strassen wesen
der Gemeinde Kreuzlingen, welches gestützt auf die in
§ 92 EG ausgesprochene Ermächtigung erlassen worden
ist, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe oder nicht
in richtiger F0l'lIl- erlassen worden sei. Er könnte das
auch gar nicht mit Aussicht auf Erfolg tun, nachdem
die Gemeinden durch das EG ausdrücklich ermächtigt
werden, einen Bebauungsplan aufzustellen, die erforder-
lichen Bau- und Niveaulinien zu bestimmen, Quartier-
strassen anzulegen, die dafür nötigen Grenzveränderungen
und die Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher
Baugrundstücke vorzunehmen.
Er bestreitet vielmehr lediglich das Vorhandensein
eines öffentlichen Interesses und macht geltend, dass
in den angefochtenen Entscheiden eine willkürliche Aus-
legung der gesetzlichen Bestimmungen liege.
Mit Rücksicht darauf kann sich nur fragen, ob der
Regierungsrat zu Unrecht angenommen habe, es bestehe
an der Anordnung der Umlage ein öffentliches Interesse,
ob sich sein Entscheid nur zum Schein auf Gesetz und
Verordnung stütze und der~n Anwendung im vorliegenden
Fall willkürlich sei.
2. -
Weil nicht eine Expropriation im Sinne von
§ 11 KV, sondern in Frage steht, ob sich der Rekurrent
die öffentlichrechtliche Beschränkung des Umlegever-
fahrens gefallen lassen müsse, ist daher auch nicht zu
untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Expropriation
gegeben wären. Der Gemeinderat von Kreuzlingen hat
allerdings die Einleitung eines Expropriationsverfahrens
angeordnet, nachdem sich die Parteien auf das Gutachten
über die Schätzung der Grundstücke nicht hatten einigen
können. Aber damit wollte er nicht unabhängig vom
Umlegeverfahren und unter Verzicht auf dasselbe eine
Expropriation im Sinne von § 11 KV anordnen, sondern
lediglich gemäss Art. 8 lit. c des Reglementes die gericht-
liche Feststellung der für die beteiligten Grundeigentümer
aus der Durchführung des Verfahrens erwachsenden Vor-
AS 64 1-1938
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Staatsrecht.
und Nachteile :nnd deren Ausgleichung durch eine Ent-
schädigung erwirken. Ganz abgeaehen davon, dass diese
Verfügung duroh die obergerichtliehe Rekurskommission
aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab-
geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen
habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde
vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm
ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation
mit. den in § II KV genannten Voraussetzungen und
dem dafür geltenden· Verfahren zu.
Damit entfallen
insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die
Enteignung. werde nicht für eine Privatunternehmung
verlangt, es fehle an der Voraussetzung der « öffentlichen
Wohlfahrt» und der erforderlichen Zustimmung des
Grossen Rates.
3. -
Das Interesse an der Durchführung des Umlege-
verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein
baupolizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange-
rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom
14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse
daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen
liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen
ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren
Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie
nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar-
tierstrassen anzulegen. Sie ist· ferner auch daran inte-
ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die
dem Charakter des Quartiers und der Ortschaft selbst
entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein
Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent-
licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen
Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass
sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse
unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re-
kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund-
stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates;
höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re-
Reg;stersachen. Xo 39.
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kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei-
benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz
eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies
zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und
es trifft offenbar auch nicht zu.
X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 30 und 32. -
Voir n° 30 et 32.
ß. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
REGISTERSACHEN
REGISTRES
39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1988
i. S. Solothurner Handelsbank A.-G.
gegen Obergericht des Kantens Solothurn.
Ha n deI s r e gis t er.
Statutenbestimm.ungen einer Aktien-
gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen; Verwei-
gerung der Eintragung.
A. -
In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft
Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom