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64_I_205

BGE 64 I 205

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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204

Staatsrecht.

decision du Tri~unal cantonal, c'est uniquement parce

qu'elle part de l'idee que, dans SOll amt Alba c. Tognetti

(RO 35 I. p. 459), le Tribunal federal a abandonne le

principe pose dans l'amt Espanet pour admettre que la

competence depend de la loi du pays du jugement. Mais

cette opinion est erronee. Dans le cas Alba contre Tognetti,

la competence du tribunal fran9ais ne heurtait aucune

des regles de droit suisse, et les principes poses par l'arret

Espanet ne trouvaient done pas leur application. Comme

il fallait fonder la competence sur une norme positive,

le Tribunal federal s'en est rapporte a la loi fran9aise,

la France etant le pays du jugement. Les deux decisions

ne se contredisent done pas, mais se compIetent en ce

sens que lorsqu'aueun des fors institues par le Traite

n'est en jeu, les tribunaux suisses ont a rechereher tout

d'abord s'il existe une disposition de droit suisse attribuant

aux tribunaux suisses la competence exclusive pour

statuer sur le litige, et si ce premier examen aboutit a

un resultat negatif, ils doivent verifier la eompetence du

tribunal de jugement d'apres la loi du pays du jugement

(cf. LERESCHE, exeeution des jugements civils etrangers

en Suisse, p. 30). Le prineipe suivant lequella competence

du tribunal dont emane le jugement doit s'appreeier au

regard du droit en vigueur au lieu OU son exeeution est

demandee a ete d'ailleurs confirme tout recemment eneore

par la He Section civile du Tribunal federal (arret Dupre

eontre Dupre du 8 avril 1938) et il tend d'ailleurs a pre-

valoir de plus en plus soit en doctrine, soit dans la juris-

prudence (cf. pour le droit suisse : SCHURTER et FRITZSCHE,

Das Zivilprozessrecht des Bundes, 1924, p. 609 et 610

note 821; LEucH, Die Zivilprozessordnung für den Kanton

Bern, 2e edit., p. 353; pour le droit fran9ais : PILLET,

Traite pratique de droit international prive, Tome H N0

694 p. 652; PILLET et NIBOYET N° 609; ARMINJON,

Precis de droit international prive, 2e edit., p. 321;

Repertoire de droit international prive sous « Deeisions

judieiaires etrangeres » N° 101 et suiv.; Cass. eiv. 2 mai

1928 (CLUNET 1929 p. 76).

Eigentumsgarantie. No 38.

205

Contrairement a ce que soutient la recourante, on ne

saurait done voir une violation de l'art. 17 ch. 1 du Traite

dans le fait que le Tribunal eantonal a tranche d'apres

le droit suiase la question de domicile, dont depend celle

de la competence.

IX. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

38. Auszug aus dem Urteil vom 30. September 1938

i. S. Schneider gegen Regierungsrat des Xa.ntons Thurgau.

Verhältnis der öffentlichrechtlichen Beschränktmgen des Grund-

eigentums zur Eigentumsgarantie.

Für die Durchführung eines Umlegeverfahrens sind gesetzliche

Grundlage und öffentliches Interesse, nicht dagegen die

Voraussetzungen der Expropriation erforderlich.

A. -

. § 11 der Kantonsverfassung des Kantons Thur-

gau statuiert die Unverletzlichkeit des Eigentums.

« Ausnahmsweise ist Jeder nach den Vorschriften des

Gesetzes verpflichtet, sofern die öffentliche Wohlfahrt es

erfordert, Grundeigentum oder andere Privatrechte an

den Staat oder an eine Gemeinde oder an Privatunter-

nehmungen, an letztere jedoch nur zufolge Beschlusses

des Grossen Rates, gegen volle Entschädigung abzu.-

treten. »

Das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG)

schreibt in § 92 vor :

« Bis zum Erlass eines kantonalen Baugesesetzes sind

die Orts-

und Munizipalgemeinden berechtigt, durch

Gemeindebaureglemente für die ganze Gemeinde oder

für einzelne Gemeindeteile Vorschriften über das Bau-

wesen, sei es nur mit Bezug auf neu zu erstellende, oder

206

Staatsrecht.

auch mit Bezug auf bereits bestehende Gebäude zu

erlassen, insbesondere über :

a) ...

b) die Aufstellung von Quartierplänen und die. An-

legung von Quartierstrassen, sowie die hiefür nötigenfalls

vorzunehmenden Grenzveränderungen, die Zusammen-

legung und Neueinteilung sämtlicher Baugrundstücke. »

Im Anschluss hieran bestimmt das im Jahre 1933 durch

die Munizipalgemeinde Kreuzlingen erlassene Reglement

über das Bau- und Strassenwesen in Art. 7 :

a) « um eine zweckentsprechende Überbauung der ein-

zelnen Grundstücke zu ermöglichen, kann der Gemeinde-

rat von sich aus oder auf Ansuchen von Beteiligten eine

Umlegung von ungünstig gruppierten Landkomplexen

vornehmen (EG z. ZGB § 92 lit. b). »

B. -

Heinrich Lang ist Eigentümer eines an der Remis-

bergstrasse in Kreuzlingen gelegenen Grundstückes, das

mit Rücksicht aUf seine Grösse und übrige Beschaffen-

heit nicht rationell bebaubar ist. Nördlich und westlich

davon liegt das dem Rekurrenten G. Schneider gehörende

Grundstück.· Im August 1937 reichte Lang dem Gemeinde-

rat Kreuzlingen ein Baugesuch für seine Liegenschaft ein.

Dieser lehnte das Gesuch ab und beschloss gleichzeitig,

für die Grundstücke Lang und Schneider das Umlege-

verfahren durchzuführen.

Die gegen diesen Beschluss an den Regierungsrat des

Kantons Thurgau erhobene Beschwerde des Rekurrenten

wurde durch Entscheid vom 24./31. Mai 1938 abgewiesen.

Darin wird die Existenz eines öffentlichen Interesses an

der Umlegung bejaht, weil ohne die vorgesehene Mass-

nahme bei der Lage der Strasse und der Baulinie ein

400 m langer Landstreifen längs einer wichtigen Strasse

brach liegen bleiben müsste. Das Umlegeverfahren sei

auch nicht deshalb unzulässig, weil Lang ein Grundstück

einzuwerfen habe, das schonunbebaubar gewesen sei,

als er es erworben habe. Der Rekurrent werde auch nicht

geschädigt, nachdem allfällige Vor- und Nachteile gütlich

Eigentumsgarantie. No 38.

207

'oder im Expropriationsverfahren ausgeglichen werden

müssten.

O. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be~

schwerde beantragt der Rekurrent unter Berufung auf

Art. 4 BV und § 11 KV die Aufhebung der Beschlüsse

des Gemeinde- und des Regierungsrates. Er behauptet,

dass nicht eine Grenzregulierung und Grundstücks-

Zusammenlegung, sondern eine Zwangsabtretung und

eine Zerstückelung von Grundstücken eintrete. Die Vor-

aussetzungen einer Abtretung seien nicht erfüllt; sofern

die Abtretung an einen Privaten derjenigen an eine

Privatunternehmung gleichgestellt würde, fehle es an

dem durch die Verfassung geforderten Beschluss des

Grossen Rates. Ausserdem werde die Abtretung nicht

durch die öffentliche Wohlfahrt geboten. Diese stehe

der Umlage oder einer Abtretung vielmehr entgegen.

Während das Grundstück Lang schon beim Erwerb durch

diesen nicht überbaubar gewesen sei, lasse dasjenige des

Rekurrenten eine zweckmässige Überbauung zu und würde

durch die Umlage zerschnitten. Es sei eventuell die

Übereinstimmung des § 92 EG und des Gemeinde-Regle-

mentes auf ihre Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Nach

Auffassung des Rekurrenten sei indes deren Anwendung

willkürlich.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau und der

Gemeinderat von Kreuzlingen beantragen die Abweisung

der Beschwerde.

A U8 den Erwägungen :

1. -

Die Eigentumsgarantie des § 11 KV enthält wie

andere Kantonsverfassungen zwar den Vorbehalt der

Abtretung von Grundeigentum oder andern Privatrechten

im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt, d. h. jenen der

Expropriation im technischen Sinne; dagegen fehlt_eiIl,

ausdrücklicher Vorbehalt für andere öffentlichrechtliche

Bescb;~kunge~·~ des Grundeigentums im Interesse der

Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, der Bodenverbes-

~08

Staatsrecht .•

serUllgen,

Zusa;mmenlegung

von

Grundstücken,

der

Sicherung von Landschaften und Aussichtspunkten vor

Verunstaltung usw. Trotzdem sind die Kantone, Ulld im

Rahmen des kantonalen Rechtes, auch die Gemeinden

berechtigt, dem Grundeigentum öffentlichrechtliche Be-

schränkungen aufzuerlegen, ohne dass dadurch die ver-

fassungsmässig garantierte

Eigentumsfreiheit

verletzt

würde. Die Ermächtigung zu derartigen Einschränkungen

liegt zwar nicht in Art. 702 ZGB, wie vom Regierungsrat

in seiner Vernehmlassung angenommen wird, weil dieser

Bestimmung als einem sogenannten unechten Vorbehalt

nur deklaratorische Bedeutung zukommt, sondern in der

kantonalen Souveränität begründet. Wenn sich dabei

gelegentlich derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen

von der Expropriation äusserlich nur schwer unter-

scheiden lassen, speziell dann, wenn die Beschränkungen

erst auf Grund eines speziellen Verwaltungsaktes wirksam

werden, oder wenn im einen wie im andern Falle ein

Entschädigungsverfahren Platz greift, so unterscheiden

sie sich doch von dieser dadurch, dass sie objektive

Schranken des Eigentums darstellen, denen alles Privat-

eigentum virtuell unterworfen ist, während bei der Expro-

priation ein nach der geltenden Eigentumsordnung be-

stehendes Recht im öffentlichen Interesse beschränkt oder

entzogen wird (BGE 57 1 S. 210; HAAB, Komm. zu Art.

702 ZGB Note 3). Die Garantie des Eigentums würde, wie

das Bundesgericht schon wiederholt. erklärt hat, durch

derartige öffentlichrechtliche Beschränkungen erst dann

verletzt, wenn es an einer gesetzlichen Grundlage für den

Eingriff oder am Erfordernis des öffentlichen Interesses

an demselben fehlen würde (BGE 31 1 S. 21; 42 1 S. 204;

47 II S. 511; 56 1 S. 272; 57 I S. 210; 60 1 S. 270).

Der Rekurrent bestreitet im Grunde nicht, dass das

EG in den § § 90 & ff. «(11. Öffentlichrechtliche Be-

schränkungen, Art. 702 ZGB ») die gesetzliche Regelung

für die in Frage stehenden Beschränkungen enthalte,

noch behauptet er, dass das durch den Regierungsrat

Eigentumsgarllutie. No 38.

209

gellehmigte Reglement über das Bau- und Strassen wesen

der Gemeinde Kreuzlingen, welches gestützt auf die in

§ 92 EG ausgesprochene Ermächtigung erlassen worden

ist, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehe oder nicht

in richtiger F0l'lIl- erlassen worden sei. Er könnte das

auch gar nicht mit Aussicht auf Erfolg tun, nachdem

die Gemeinden durch das EG ausdrücklich ermächtigt

werden, einen Bebauungsplan aufzustellen, die erforder-

lichen Bau- und Niveaulinien zu bestimmen, Quartier-

strassen anzulegen, die dafür nötigen Grenzveränderungen

und die Zusammenlegung und Neueinteilung sämtlicher

Baugrundstücke vorzunehmen.

Er bestreitet vielmehr lediglich das Vorhandensein

eines öffentlichen Interesses und macht geltend, dass

in den angefochtenen Entscheiden eine willkürliche Aus-

legung der gesetzlichen Bestimmungen liege.

Mit Rücksicht darauf kann sich nur fragen, ob der

Regierungsrat zu Unrecht angenommen habe, es bestehe

an der Anordnung der Umlage ein öffentliches Interesse,

ob sich sein Entscheid nur zum Schein auf Gesetz und

Verordnung stütze und der~n Anwendung im vorliegenden

Fall willkürlich sei.

2. -

Weil nicht eine Expropriation im Sinne von

§ 11 KV, sondern in Frage steht, ob sich der Rekurrent

die öffentlichrechtliche Beschränkung des Umlegever-

fahrens gefallen lassen müsse, ist daher auch nicht zu

untersuchen, ob die Voraussetzungen einer Expropriation

gegeben wären. Der Gemeinderat von Kreuzlingen hat

allerdings die Einleitung eines Expropriationsverfahrens

angeordnet, nachdem sich die Parteien auf das Gutachten

über die Schätzung der Grundstücke nicht hatten einigen

können. Aber damit wollte er nicht unabhängig vom

Umlegeverfahren und unter Verzicht auf dasselbe eine

Expropriation im Sinne von § 11 KV anordnen, sondern

lediglich gemäss Art. 8 lit. c des Reglementes die gericht-

liche Feststellung der für die beteiligten Grundeigentümer

aus der Durchführung des Verfahrens erwachsenden Vor-

AS 64 1-1938

210

Staatsrecht.

und Nachteile :nnd deren Ausgleichung durch eine Ent-

schädigung erwirken. Ganz abgeaehen davon, dass diese

Verfügung duroh die obergerichtliehe Rekurskommission

aufgehoben wurde, weil noch nicht rechtskräftig ab-

geklärt sei, dass das Umlegeverfahren Platz zu greifen

habe, kann aus ihr aus dem bereits genannten Grunde

vom Rekurrenten nicht abgeleitet werden, es stehe ihm

ein Anspruch auf die Durchführung der Expropriation

mit. den in § II KV genannten Voraussetzungen und

dem dafür geltenden· Verfahren zu.

Damit entfallen

insbesondere die Einwendungen des Rekurrenten, die

Enteignung. werde nicht für eine Privatunternehmung

verlangt, es fehle an der Voraussetzung der « öffentlichen

Wohlfahrt» und der erforderlichen Zustimmung des

Grossen Rates.

3. -

Das Interesse an der Durchführung des Umlege-

verfahrens hinsichtlich der beiden Grundstücke ist ein

baupolizeiliches. Die Gemeinde hat, wie in dem ange-

rufenen Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Mahle vom

14. Februar 1936 ausgeführt worden ist, ein Interesse

daran, dass die an den von ihr erstellten Quartierstrassen

liegenden Grundstücke überbaut und dass die wegen

ihrer Lage oder sonstigen Beschaffenheit unbebaubaren

Parzellen in bebaubare umgewandelt werden, damit sie

nicht gezwungen ist, in unwirtschaftlicher Weise Quar-

tierstrassen anzulegen. Sie ist· ferner auch daran inte-

ressiert, dass in einer Weise gebaut werden könne, die

dem Charakter des Quartiers und der Ortschaft selbst

entspricht (vgl. Art. 14 des Reglementes). Es kann kein

Zweifel darüber bestehen, dass dieses Interesse öffent-

licher Art ist. Dass aber Lang bei der gegenwärtigen

Situation nicht bauen kann, ist unbestritten, und dass

sein Grundstück nicht erst durch die Anlage der Strasse

unbebaubar wurde, gleichgültig. Das Interesse des Re-

kurrenten, das an sich bebaubare ungeteilte Grund-

stück behalten zu können, ist ein ausschliesslich privates;

höchstens dann, wenn durch die Umlegung dem Re-

Reg;stersachen. Xo 39.

211

kurrenten eine rationelle Überbauung der ihm verblei-

benden Parzellen verunmöglicht würde, wäre die Existenz

eines öffentlichen Interesses in Frage gestellt. Dass dies

zutreffe, wird in der Beschwerde nicht behauptet und

es trifft offenbar auch nicht zu.

X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 30 und 32. -

Voir n° 30 et 32.

ß. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

REGISTERSACHEN

REGISTRES

39. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. September 1988

i. S. Solothurner Handelsbank A.-G.

gegen Obergericht des Kantens Solothurn.

Ha n deI s r e gis t er.

Statutenbestimm.ungen einer Aktien-

gesellschaft, die gegen Art. 648 rev. OR verstossen; Verwei-

gerung der Eintragung.

A. -

In der Generalversammlung der Aktiengesellschaft

Solothurner Handelsbank mit Sitz in Solothurn vom