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64_II_109

BGE 64 II 109

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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108

Obligationenrecht. No 20.

Erlass der in Fra:ge stehenden Goldklauselverbote erworben

worden sei. N UD ist aber bereits auseinandergesetzt wor-

den, dass es g~ abgesehen von den praktischen Schwie-

rigkeiten eines solchen Vorgehens gerade auch nach deut-

scher Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen

Schuldverschreibung unvereinbar wäre, äusserIich nicht

unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens

v~rschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach

elllem . bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind.

~s hmreichende Binnenbeziehung, wenn eine solche

uberhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine

Tranche des Qsram-Anleihens für die Schweiz bestimmt

war und infolgedessen mit einer an Sicherheit grenzenden

'Yahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer schweize-

rJ~cher Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den

T1te:n der Klägerin um solchen handelt, spielt keine ent-

scheIdende Rolle, da alle Gläubiger gleich behandelt

werden müssen.

Dazu ko~mt, dass die Gerichte nicht die geeigneten

~tanzen smd, Wirtschaftspolitik zu treiben. Ob es eine

zwmg~nde volkswirtschaftliche Notwendigkeit sei, in der

SchweJz deutsche Lizenzforderungen gegenüber schwei-

zerischen Lizenznehmern aufrecht zu erhalten können nur

die politischen Behörden entscheiden. An diesen, nicht

an den ~richten ist es daher, das Nötige vorzukehren,

wenn es SICh aus dem angeführten oder einem andern

Grunde als zweckmässig erWeisen . sollte Goldklauseln

auch in der Schweiz ganz oder teilweise a~zuschalten.

10. -

Nach allen andern Richtungen hin beruht das

ang~:oc?tene Urteil in zutreffender Weise auf Anwendung

auslandischen Rechtes, die vom Bundesgericht nicht zu

überprüfen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1937

bestätigt.

\.

Obligationenrecht. N0 21.

21. Orteil der I. Zivila.bteUung vom a. Kirz 1838

i. S. Bingier & Cie A.-G. gegen Casa.nova.

109

Zeitschriften titel als Inhaltsangabe auf

Sammel-

und Auflegemappen. Ist es einem

Dritten erlaubt, gleich wie der Herausgeber der Zeitschriften

solche mit dem Zeitschriftentitel (und ausserdem mit fremder

Reklame) versehene Mappen in den Verkehr zu bringen ?

Urheberrecht (Erw. 1), Markenrecht (Erw. 2r,--unlauterer Wett-

bewerb (Erw. 3), Namensrecht (Erw. 4).

A. -

Die Klägerin, Ringier & Oie A.-G., Verlagsanstalt

in Zofingen, ist Herausgeberin der illustrierten Zeitschriften

« Schweizer Dlustierte Zeitung», « L'Illustre », « Sie und

Er» und « Ringiers Unterhaltungsblätter ».

Für diese

Zeitschriften stellt die Klägerin Sammel- und Auflege-

mappen her, die sie auf Wunsch gratis an die Abonnenten

abgibt. Jede Mappe trägt auf der vordern Aussenseite

den Titel der Zeitschrift, zu deren Aufnahme sie bestimmt

. ist, und zwar in der gleichen Schrift und Anordnung wie

die Zeitschrift selber. Ausserdem sind die Mappen durch-

wegs mit der Firmabezeichnung « Verlagsanstalt Ringier

& Oie A.-G. Zofingen » versehen, zum Teil auch mit dem

sogenannten Hauszeichen, nämlich einem auf einer Ecke

stehenden Quadrat, das drei horizontal aneinanderange-

reihte Ringe und darüber den Namen Ringier enthält.

Im übrigen haben die Mappen die verschiedenste Aufma-

chung, sie sind teils bunt, teils einfarbig, teils mit, teils

ohne Reklameaufdrucke. Die Reklame bezieht sichent-

weder auf die betreffende Zeitschrift oder auf andere,

fremde Geschäfte. Die aufgenommenen fremden Inserate

decken nach der Angabe der Klägerin die Herstellungs-

kosten der Mappen und tragen ihr darüber hinaus noch

einen Gewinn ein.

Die Klägerin hat die vier erwähnten Zeitschriftentitel

beim eidg. Amt für geistiges Eigentum als Fabrik- und

Handelsmarken hinterlegt für Zeitungen, Hefte, Bücher

HO

Obligationenrecht. No 21.

und Drucksachen aller Art, sowie mit Ausnahme von « Sie

und Er » ausdrücklich auch für Mappen. Der Titel « Sie

und Er » ist hinterlegt worden am 6. Juli 1932, « L'lliustre)}

am 2. September 1936, « Schweizer IiIustrierte Zeitung »

und « Ringiers Unterhaltungsblätter » am 3. Mai 1937.

Der Beklagte Fritz Casanova betreibt in Zürich ein Re-

klamegeschäft. Er fertigt Zeitschriftenmappen für Kaffee-

häuser und Wirtschaften an und sucht seinen Verdienst

durch Aufnahme von Reklamen in diese Mappen. Die

Inserate sammelt er hauptsächlich bei den Lieferanten der

betreffenden Kaffee- und Restaurationsbetriebe; auf allen

Mappen eines Lokals erscheinen die nämlichen Inserate.

Auf diese Weise hat der Beklagte in den Erfrischungsraum

des Warenhauses Jelmoli und in das Restaurant Metropol

in Zürich Mappen geliefert für alle dort aufliegenden Zeit-

schriften, worunter diejenigen der Klägerin. Das. Gleiche

soll nach der klägerischen Darstellung noch für eine weitere

Zahl von Kaffeehäusern geschehen sein.

B. -

Die Klägerin erblickt in diesem Mappengeschäft

des Beklagten, soweit es ihre Zeitschriften betrifft eine

Verletzung ihrer Urheber-, Marken- und Namens;echte

sowie unlautern Wettb8werb. Sie hat beim Handelsgericht

des Kantons Zürich vorliegenden Prozess gegen ihn ange-

strengt mit den Begehren :

1. Dem Beklagten sei zu verbieten, dass er die vier

Zeitschriftentitel der Klägerin für Auflegemappen ver-

wende, für solche Mappen Inserate sammle und die Map-

pen in Verkehr bringe;

2. die Auflegemappen des Beklagten mit den Zeitschrif-

tentiteln der Klägerin, sowie die zu ihrer Herstellung

dienenden Vorrichtungen (Klisch~s etc.) seien amtlich zu

beschlagnahmen und zu vernichten .

3. der Beklagte sei zur Bezahlung 'einer Schadenersatz-

und Genugtuungssumme von Fr. 4000.- an die Klägerin

zu verpflichten;

4. die Klägerin sei berechtigt zu erklären, das Urteils-

dispositiv auf Kosten des Beklagten im Schweiz. Handels-

Obligationenrecht. No 21.

IU

. amtsblatt und drei von ihr zu WählendervTages- bezw.

Fachzeitschriften dreispaltig zu veröffentlichen.

O. -

Durch Urteil vom 12. November 1937 hat das

Handelsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.

D. ~ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Gut-

heissung der Klage.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Mit der Klage wird der Schutz der vier Zeitschriften-

titel in erster Linie aus Urheberrecht beansprucht. Die

Vorinstanz ist hierauf nicht näher eingetreten, weil sie

davon ausgeht, dass die Titel auf den Mappen nur als Hin-

weis auf den Mappeninhalt verwendet werden und eine

Urheberrechtsverletzung daher keinesfalls vorliegen könne.

Diese Auffassung ist unrichtig. In der Wiedergabe der

Titel auf den Mappen und deren Verbreitung liegt ein

Tatbestand, der grundsätzlich als Urheberrechtsver-

letzung in Frage kommen kann. Dass diese Wiedergabe

und Verbreitung nicht Selbstzweck, sondern mit der Ab-

sicht verbunden ist, den Inhalt der Mappen zu bezeichnen,

spielt urheberrechtlich keine Rolle. Das leuchtet ohne

weiteres ein, wenn man sich z. B. 'vorstellt, der Beklagte

würde auf die Mappen nicht nur den Zeitschrlftentitel,

sondern auch ein Gedicht drucken, das der betreffen-

den Zeitschrift entnommen und für diese besonders

charakteristisch wäre. Auch wenn die Absicht des Beklag-

ten nur dahin ginge, durch das Gedicht den Inhalt der

Mappe näher zu kennzeichnen, so könnte damit doch Ur-

heberrecht verletzt sein.

Die Urheberrechtsverletzung hängt somit davon ab, ob

die in Frage stehenden Zeitschriftentitel urheberrechtlichen

Schutz geniessen. Die ältere bundesgerichtliche Praxis hat,

übereinstimmend mit der damals in der Rechtslehre vor-

herrschenden Meinung, für Bücher- und Zeitungstitel den

urheberrechtlichen Schutz schlechtweg abgelehnt mit der

AS 64 II -

1938

8

Il2

Obligationenrecht. No 21.

Begründung, dass die Titel selbst nicht Gedankendarstel-

Jung, sondern" nur Be~ichnungfür eine solche seien;

Schutz könne nur gegen unlautern Wettbewerb bean-

sprucht werdeil (BGE 17 S. 755, 21 S.'161, 24 TI 71, 25 TI

971 Erw. 5, 26 TI 82). Auf diesem Boden stehen auch

heute noch eine Reihe wissenschaftlicher Autoren (Zusam-

menstellung bei GSELL, Der Schutz der Titel von Geistes-

werken,Zürch. Diss.1930, S. 34N.I0, S. 35N.13undS. 36

N. 19; dazu ALLFELD, Das Urheberrecht an Werken der

Literatur und der Tonkunst, Komm., 2. Auf!. S. 40). Im

allgemeinen kommt jedoch die Lehre immer mehr dazu,

den urheberrechtlichen Titelschutz anzuerkennen (vgl. ins-

besondere GoLDBAUM, Urheberrecht und Urhebervertrags-

recht, mit ausführlicher Begründung in der 1. Auf!. S. 122

und Verweisung auf die weitere Literatur in der 2. AufI.

S. 27/28; GSELL a.a.O. S. 43 fi., Literaturhinweise S. 34

N. 10 u. S. 35 N. 13). Die gleiche Entwicklung vollzieht

sich ferner in der ausländischen Gesetzgebung und Ge-

richtspraxis. So haben bereits Spanien, die Türkei, Rumä-

nien und namentlich Italien (Art. 3 des Urheberrechtsge-

setzes vom 3. November 1925) den Werktitel ausdrücklich

dem Urheberrechtssch\ltz unterstellt.

Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum der Werktitel

am Urheberrechtsschutz grundsätzlich nicht teilhaben

sollte. Auch für das schweizerische Recht lässt sich diese

ältere Aufiassung nicht aufrechterhalten. Denn der Um-

stand, dass der Titel das Werk bezeichnet, schliesst nicht

aus, dass er auch selber Werkcharakter aufweise. Kommt

ihm dieser Charakter zu, so muss er ebenso wie das übrige

Werk urheberrechtlich geschützt sein.

Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist die Ver-

körperung eines Gedankens, zu der es, sei es mehr hinsicht-

lich des Inhaltes oder mehr hinsichtlich der Form, einer

individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte; es muss sich

handeln um eine Geistesschöpfung von selbständigem

Gepräge (BGE 57 I 68/69, 58 TI 299, 59 TI 403/4). Dass

ein Titel für sich allein diese Voraussetzungen erfülle, wird

I

Ohligationenre~ht. N0 21.

113

.nun allerdings selten sein und trifit tatsächlich ~uch .im

vorliegenden Falle nicht zu. Die umstritten~n V1er Tl~el

haben keinen eigenen Ideengehalt, sondern smd nur Hm-

weise auf das Werk, die betreffende Zeitschrift. Darüber

besteht kein Zweifel bei den Titeln « Schweizer Illustrierte

Zeitung »,

{(L'lliustre» und

« Ringiers Unterhaltun~­

Blätter ». .Das sind rein deskriptive Bezeichnungen fur

Art und Inhalt bezw. Herkunft der Zeitschriften. Das

Gleiche gilt aber trotz der an sich gut wirksa~en Kombi-

nation auch für den Titel « Sie und Er)), der Wiederum nur,

in ganz formaler Weise, das Problem und den Inhalt der

Zeitschrift angibt, ohne selbst einen bestimmten Gedanken

zum Ausdruck zu bringen.

Die Berufung der Klägerin auf Urheberrecht geht somit

fehl.

2. -

Die Klage wird weiterhin auf Markenrecht gegrün-

det. Dabei deckt sich der heutige Standpunkt der Klägerin

nicht völlig mit demjenigen, den sie vor Handelsgericht

eingenommen hat.

.

a) Sowie der markenrechtliche Anspruch m der kanto-

nalen Instanz geltend gemacht worden ist, betrifft er nicht

die Verwendung der Marken auf den Mappen als Ve:-

packung oder Umhüllung der Zeitschriften, sondern dIe

Klägerin hat das Recht, die Marken auf den Mappen anzu-

bringen, im Hinblick darauf beansprucht, dass die Marken

zur Kennzeichnung der Mappen als solcher, d. h. der

Mappen als Ware, dienen. Dieser St~ndpunkt ~ntspricht

auch den Eintragungen im Markenregtster, wo die Mappen

selbständig als Gegenstand der Marken aufgeführt sind.

Darnach sollen also die auf den Deckeln angebrachten

Titel dartun dass die Mappen von der Klägerin stammen.

Als Fabrik- und Handelsmarken sind nach Art. 1 Ziff. 2

MSchG Zeichen geschützt, welche zur Unterscheidung

oder zur Feststellung der Herkunft gewerblicher Erzeug-

nisse dienen. Hiefür genügt nicht der Wille des Inhabers,

das Zeichen in diesem Sinne zU verwenden, sondern es

muss auch objektiv geeignet sein, als Unterscheidungs-

114

Obligationenrecht. No 21.

merkmal zu wirken. Ein Zeichen, das den Zweck, um

dessentwillen . der Markenschutz gewährt wird, objektiv

nicht erfüllt,. kann diesen Schutz nicht beanspruchen.

Die Unterscheidung~kraft kann dem Zeichen fehlen

wegen seiner Eigenschaft als Freizeichen, aber auch wegen

seiner besondern Beziehung zur Ware. Das Zeichen muss

gegenüber der Ware Selbständigkeit besitzen, es darf nicht

vom Charakter oder der Gestaltung oder dem bestimmungs-

gemässen Gebrauch der Ware abhängig sein (vgl. PmZGER,

Das deutsche Warenzeichenrecht, 1937, Anm. 22 zu § 1,

HAGENS, Warenzeichenrecht, Anm. 27 zu § 1). Nicht

geschützt sind daher auch Zeichen, die nach der Verkehrs-

anschauung gar nicht als Herkunftsbezeichnungen aufge-

fasst werden, sondern in der Öffentlichkeit kraft ihrer Be-

ziehung zur Ware eine andere Bedeutung l>ekommen.

Das trifft unverkennbar zu bei Verbindung von Zei-

tungs- oder Zeitschriftentiteln mit Auflegemappen. Es

liegt in der Natur der Sache, dass Titel auf Mappen

schlechthin und ausschliesslich als Inhaltsbezeichnung

gelten. Die {(Marke» geht in dieser Zweckbestimmung des

Titels auf und verliert damit das Merkmal einer Herkunfts-

bezeichnung. Die Mappen können, zumal in Fällen der

vorliegenden Art, wo die Zeitschriften zur Benützung für

das Publikum aufgelegt werden, ihren Zweck nur richtig

erfüllen, wenn der Inhalt darauf richtig angegeben ist. Wie

im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, ist

der Titel auf der Mappe fast so selbstverständlich wie die

Anschrift eines Buches auf dem Einband;, er stellt ein

notwendiges Requisit dar, ohne welches die Mappe nur

halbe Dienste 1eisten würde.

Zu diesen allgemeinen Überlegungen, die sich schon aus

dem Wesen der Sache ergeben,kommt die für das Bundes-

gericht nach Art. 81 OG verbindliche Feststellung der

Voriristanz, dass das Publikum solche Mappenaufschriften

tatsächlich nie als Warenzeichen, d. h. als Herkunftsbe-

zeichnung, sondern nur als Inhaltsangabe auffasst; nie-

mand werde daraus, dass die Mappen die Titel der kläge-

Obligationenrecht. N° 21.

115

. rischen Zeitschriften tragen, den Schluss ziehen, die Map-

pen stammen von der Klägerin selber. Damit ist gesagt,

dass nach der Verkehrsanschauung diesen Mappenauf-

schriften keine Unterscheidungskraft mit Bezug auf die

Herkunft der Mappen zukommt, dass sie also der marken-

mässigen Wirkung entbehren.

Die Klägerin wendet demgegenüber ein, die Restaura-

tionsbetriebeverfügen über die ihnen geschenkten Mappen

nach ihrem Belieben. Man finde sehr oft andere Zeitungen

und Zeitschriften in den Mappen als diejenigen, für die

sie nach der Aufschrift bestimmt seien. Das zeige die

Unabhängigkeit der Mappen von ihrem Inhalt; es handle

sich im Grunde genommen um selbständige Inseratenzei-

tungen. Dass sie aus etwas festerem Material hergestellt

seien als andere Zeitungen, spiele dabei keine Rolle.

Diese Argumentation ist offensichtlich abwegig. Ein-

mal werden die Mappen in der Regel doch für diejenigen

Zeitschriften verwendet, für die sie nach der Aufschrift

bestimmt sind. Sodann wird das lesende Publikum des-

wegen, weil es gelegentlich andere Zeitschriften darin

findet, den auf den Mappen angebrachten Titeln nicht die

Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung beimessen. Es

bleibt sich vielmehr des eigentlichen Zweckes der Mappen-

aufschriften als Inhaltsangabe bewusst und wird lediglich

feststellen, dass es sich durch die unrichtige Verwendung

der Mappe über ihren Inhalt hat täuschen lassen. Etwas

anderes muss nach der von der Vorinstanz festgestellten

Verkehrsauffassung über die Bedeutung der Mappentitel

als ausgeschlossen gelten. Von einer Verselbständigung

der Mappen in dem Sinne, wie die Klägerin sie behauptet,

kann deshalb keine Rede sein. Damit entfällt ohne wei-

teres auch die Schlussfolgerung, dass die Mappen im

Grunde genommen nichts anderes seien als Inseratenzei-

tungen. Diese Charakterisierung der Mappen als Zeitun-

gen wäre aber ohnehin nicht haltbar. Zweck und Wesen

einer Zeitung ist Mitteilung, die Mappen dagegen sind

Gebrauchsgegenstände, deren Zweck auch dann, wenn

116

Obligationenracllt. No 21.

Reklame darauf angebracht ist, die Aufnahme von Zeit-

schriften bleibt. Die Inserate sind nur Ausstattung und

machen die M.appe nicht zur Zeitung, ebensowenig wie

etwa Warenverpackungen dadurch zu Zeitungen werden,

dass sie Reklameaufdrucke tragen. Ob Zeitungstitel über-

haupt markenrechtlich geschützt sind, was von neuern

Autoren (insbesondere von PINZGER a.a.O. Anm. 17 zu § 4,

S. 61) im Gegensatz zur ältern, auch in BGE 21 S. 162 ver-

tretenen Auffassung bejaht wird, kann unter diesen Um-

ständen unerörtert bleiben.

Ein markenrechtlicher Schutz, wie ihn die Klägerin

bisher beansprucht hat, besteht daher für die streitigen

Mappentitel nicht.

b) Die Klägerin hat aber in der heutigen Verhandlung

wenigstens subsidiär einen neuen rechtlich~n Standpunkt

bezogen. Sie macht geltend, die Mappen seien Verpackung

oder Umhüllung der Zeitschriften, weshalb die darauf ange-

brachten Zeitschriftentitel markenrechtlichen Schutz ge-

niessen.

Nach Art. 1 Ziff. 2 MSchG kann die Marke entweder

auf der Ware selbst oder auf der Verpackung angebracht

sein. Dabei gelten als Verpackung im Sinne dieser Bestim-

mung z. B. auch Biergläser (BGE 58 11 170). Damit das

Zeichen markenrechtlich geschützt sei, muss es sich aber

wirklich um eine Marke handeln, worüber die Meinungen

bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln nach dem bereits

Gesagtenl10ch auseinandergehen. Hätten die Zeitschriften-

titel nicht Marken qualität, so könnten sie auch auf der

Verpackung nicht markenrechtlichen Schutz geniessen.

Wie es sich mit den Zeitschriftentiteln in dieser Hinsicht

verhält, braucht indessen auch hier nicht näher geprüft

zu werden. Ebenso mag die Frage offen bleiben, ob es nach

Art. 81 OG überhaupt angängig war, den Klageanspruch

vor Bundesgericht auf diese neue Grundlage zu stellen.

Denn die Mappen sind keinesfalls Verpackung oder

Umhüllung der Zeitschriften. Verpackung und Umhüllung

sind Hilfsartikel des Handels mit Markenwaren. Sie die-

Obligationenrecht. No 21.

117

. nen dazu, die Ware feilzubieten und in Verkehr zU bringen.

Diese Funktion haben die Auflegemappen nicht. Die

Mappen nehmen nicht an der Auslieferun~ der Zeitschrift~n

teil dienen nicht ihrem Inverkehrbrmgen, weder un

En~os- noch im Detailverkauf. Die Zeitschriften werden

nicht in den Mappen verkauft, sondern die Mappen treten

erst nachträglich hinzu, als Schutz und zur bessern Hand-

lichkeit der schon gekauften Ware. Ob und wie die Mappe

verwendet wird, hängt zudem gar nicht vom Lieferanten

ab, sondern vom Dritten, bei dem sie sich befindet. Darauf

hat die Klägerin in anderem Zusammenhange, wenn auch

mit unrichtiger Schlussfolgerung, selber hingewiesen.

Sind aber die Mappen nicht Verpackung oder Umhüllung

der Zeitschriften im Sinne von Art. 1 Ziffer 2 MSchG, so

kann der Markenschutz, der allenfalls für die Zeitschriften-

titel als solche besteht, nicht die Verwendung dieser Titel

auf den Mappen mitumfassen. Die Marke soll die Ware

individualisieren, soweit sie Gegenstand des Handels ist;

eine Erstreckung auf Hüllen, die der Ware erst hinterher,

durch den Willen und die Handlung eines Dritten zugelegt

werden, ginge über den Zweck des Markenschutzes hinaus.

Das Vorgehen der KJägerin ist übrigens nicht wohl ver-

ständlich. Wenn ihr wirklich daran liegt, als die Herstel-

lerin und Lieferantin der Mappen aufzutreten, in einer

Weise, dass es jedermann auffällt, so stehen ihr hiefür ~a

zuverlässige Mittel genug zur Verfügung. Sie kann dIe

Mappen mit einem ausdrücklichen Vermerk versehen,

z. B. : « Diese Mappe stammt geschenkweise aus dem Hau-

se Ringier & Oie A.-G. Zofingen», oder sie kann einfach

ihre Firma und das schon erwähnte Hauszeichen mit dem

Quadrat und den drei Ringen darauf anbringen. Tatsäch-

lich erscheinen Firma und Hauszeichen schon bisher auf

einzelnen Kategorien von Mappen, was darauf hindeutet,

dass die Klägerin selbst nicht ernstlich glaubt, die Zeit-

schriftentitel auf den Mappen könnten als Hinweis auf

deren Herkunft betrachtet werden.

3. -

Unlautern Wettbewerbes macht sich der Beklagte,

118

Obligationenrecht. N0 21.

nach Art. 48 :,oR· schuldig, wenn er die Klägerin durch

unwahre Auskündung oder durch andere Treu und Glauben

verletzende Veranstaltungen in ihrer Geschäftskundschaft

beeinträchtigt. Der Be!dagte ist Konkurrent der Klägerin

auf dem Gebiete des Inseratengeschäftes, soweit er Inse-

rate für Zeitschriftenmappen wirbt. Als unerlaubte Kon-

kurrenz fallen also Handlungen des Beklagten in Betracht,

durch welche die Klägerin im. Kreise der Insertionsinte-

ressenten auf eine gegen Treu und Glauben verstossende

Weise benachteiligt. wird. Darnach scheidet zum vorne-

herein als unerheblich aus die Behauptung der Klägerin,

das Publikum, d. h. die Leser würden durch das Vorgehen

des Beklagten in den irrigen Glauben versetzt, die von ihm

hergestellten Mappen stammten von der Klägerin. . Denn

diese falsche Meinung der Leser kann für die Firmen,

welche die Inserate aufgeben, nicht bestimmend sein.

Zudem ist die Annahme, das Publikum werde irregeführt,

nach den erwähnten Feststellungen der Vorinstanz unzu-

treffend.

Der Hauptvorwurf der Klägerin geht dahin, der Be-

klagte benütze bei seinem Inseratenunternehmen das mit

Mühe und Kosten errungene Arbeitsergebnis der Klägerin,

er beute ihr· Ansehen und dasjenige ihrer Zeitschriften

kostenlos aus; die Klägerin gehe dadurch teilweise des

~rtionsgeschäftes verlustig, das sie mit einem umfas-

senden Verteilungsplan gro~s aufgezogen habe; in der

Stadt Zürich allein sollen 3000 Ringiermappen aufliegen.

Unbestreitbar macht sich der Beklagte bei seinem Ge-

schäft den Umstand zunutze, dass die Zeitschriften der

Klägerin gut eingeführt sind und viel gelesen werden.

Der Beklagte kann darauf verweisen, dass er Inserate für

Mappen sammle, in denen die bekannten Zeitschriften

aufgelegt werden; auch kann wegen des gesicherten

Bestandes der Zeitschriften den in den Mappen erscheinen-

den Inseraten eine lange Wirkung verheissen werden;

alles Umstände, die für die Interessenten einen Anreiz

bilden müssen,. den Reklameauftrag für diese Mappen

Obligationenrecht. N° 21.

119

.zu erteilen. Allein in der Ausnützung dieser Verhältnisse

liegt nichts Unerlaubtes. Indem die Klägerin die einzelnen

Nummern der Zeitschriften herausgegeben und verkauft

hat, sind sie grundsätzlich ihrem wirtschaftlichen und

rechtlichen Machtbereich entzogen; sie hat damit, soweit

nicht. das Gesetz zu Gunsten des Herausgebers besondere

Vorbehalte macht, die Rechte der wirtschaftlichen Aus-

wertung erschöpft. Unter Wahrung jener Vorbehalte

steht es daher dem Erwerber und neuen Eigentümer der

Zeitschriften frei, sie seinerseits weiter auszunützen. So

kann der Kaffeehausinhaber die erworbenen Zeitschriften

in Mappen mit Inhaltsangabe auflegen und sie auf diese

Weise zur Kundenwerbung für sein Unternehmen benützen.

Er kann auch auf den Mappen eigene oder fremde Reklame

anbringen, und er kann schliesslich dieses Reklamegeschäft

samt der Herstellung der Mappen einem Dritten über-

lassen, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist. In

diesem Geschäft, möge es vom Kaffeehausinhaber selber

oder von Dritten betrieben werden, liegt weder eine Ver-

letzung besonderer Rechte der Klägerin als Heraus-

geberin der Zeitschriften, noch stellt es an sich eine Hand-

lung unlautern Wettbewerbes dar. Auch die Einnahme

aus einer Tasse Kaffee, die ein Gast in einem Restaurant

allein aus dem Grunde trinkt, weil er dort die kIägerischen

Zeitschriften findet, beruht letzten Endes auf dem Arbeits-

ergebnis der Klägerjn; aber niemand wird daran denken,

der Klägerin deswegen einen Anteil am Gewinn oder gar

ein Monopol für die Auswertung ihrer Arbeit auch auf

diesem Gebiete zugestehen zu wollen. Das Gleiche muss

gelten für den vom Zeitungsverlagsgeschäft völlig unab-

hängigen, selbständigen Erwerbszweig des Mappenge-

schäftes, wo die Werbung eigene angestrengte Tätigkeit

erfordert und die erwähnten, von der Klägerin geschaffenen

Verhältnisse immerhin nur fördernd mithelfen. Die Auf-

fassung der Klägerin würde dazu führen, dass kein Buch-

binder mehr, sei es im. Auftrage privater Eigentümer, sei

es zwecks Weiterverkaufs, für broschierte Bücher, an denen

120

Obligationenrecht. N° 21.

Autoren-und Verlagsrechte bestehen, Einbände herstellen

und diese mit"dem Titel des Buches versehen dürfte.

Die Klägeri* begründet aber den Vorwurf des unlautern

Wettbewerbes noch mit. der besondern Art und Weise, wie

der Beklagte das Mappengeschäft betreibe. So führt sie

aus, er habe sich beim Sammeln von Inseraten als Beauf':'

tragter von Jelmoli ausgegeben: Die Vorinstanz erklärt

zu Unrecht, darauf komme nichts an, weil die falschen

Angaben nicht gegen die Klägerin gerichtet seien. Als

unlauterer Wettbewerb hat auch die falsche Behauptung

eines Sachverhaltes zu gelten, welche der Geschäftssphäre

des Konkurrenten fernliegt, sofern sie nur geeignet ist,

dem Behauptenden Vorteile zu Ungunsten des andern

zu verschaffen. Die Vorinstanz bezeichnet jedoch den

Vorwurf ausserdem als unbegründet und ~rklärt ferner,

dass ein eventueller Hinweis des Beklagten auf Beziehun-

gen zu Jelmoli für die Kundenwerbung bedeutungslos

gewesen sei. Diese für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellungen schliessen die Annahme einer unerlaubten

Konkurrenzierung aus.

Ebensowenig trifft nach der vorinstanzlichen Feststel-

lung der Vorwurf zu, dass der Beklagte den Inhabern der

Lokale, wohin er Mappen lieferte, vorgetäusQht habe,

dieselben enthalten keine Inserate. Und ob endlich der

Beklagte die Namen von Lieferanten der Kaffeehäuser und

Restaurants, die als Interessenten für die Mappenreklame

in Betracht kommen, von den Inhabern der Lokale oder

hintenherum erfährt, spielt unter dem Gesichtspunkte des

unlautern Wettbewerbes keine Rolle.

4. -

In letzter Linie beruft sich die Klägerin auf ihre

Rechte am eigenen Namen. Ihr Name kommt indessen

lediglich in einem der vier Zeitschriftentitel vor, nämlich

in « Ringiers Unterhaltungsblätter ». Dabei werden Na-

mensrechte der Klägerin durch die Handlungen des Be-

klagten nicht verletzt. Indem der Beklagte den Titel

« Ringiers Unterhaltungsblätter » auf den Mappen an-

bringt; die diese Zeitschrift aufnehmen sollen, verwendet

Obligationenrecht. Xo 22.

121

er ihn ja nur als Angabe des wahren Inhaltes und belegt

so mit dem Namen gerade und ausschliesslich das Objekt,

das ihn zu tragen bestimmt und berechtigt ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han-

delsgerichtes des Kantons Zürich vom 12. November 1937

bestätigt.

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. April 1938

i. S. Schwegler und Eonsorten

gegen Dampfsohiffgesellsoha.ft des Vierwaldstättersees.

U n ger e c h t f e r t i g t e B e r e ich e run g, Art. 63 OR.

Der Irr t um,

aus dem eine

N ich t s c h u I d. bezahlt

wird, braucht n ich t

e n t s c h u I d bar zu sem; auch

der unentschuldbare Irrtum gen ü g t zur Rückforderung.

Aenderung der Rechtssprechung.

.A. -

Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vier-

waldstättersees (DGV), hat für ihre Beamten, Angestellten

und Arbeiter eine Pensions- und Unterstützungskasse

(PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie

die DGV Beiträge leisten.

§ 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, daas

die Mitgliedschaft bei der Kasse mit der Beendigung des

Dienstverhältnisses bei der DGV erlösche.

§ 30 der Statuten bestimmt :

.

« Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hmterlassung

von Witwe oder minderjährigen Kindern und hinterlässt

arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine ledige Schwe-

ster die ihm während den letzten 5 Jahren den Haus-

hal~ besorgt hatten, so haben diese Anspruch auf 30 %

derjenigen Pension, die ihr Sohn resp. Bruder im Inva-

liditätsfalle zu beziehen berechtigt gewesen wäre.

Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Ver-

heiratung. »