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Muster- und Modellschutz. N° 69.
den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest-
gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf
dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkei~
und wegen seinen flottierenden Kettfäden viel weicher
wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites
falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus
Schuppen, das beklagtische aus Quadraten bestehe; die
Rundungen der Schuppen seien für das .kJiigerische Dessin
in ausgesprochenem Masse typisch.
Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen
den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen
Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei-
farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus
Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere
Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe.
Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese
Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe
allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach-
ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde
aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri-
sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser
Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt
werden.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen
einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru-
fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor-
handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde
abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten
6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht-
einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor.
Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I
und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim
resedagrÜllen (Nr. 11) und dann ganz besonders beim
hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich-
nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden
nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt,
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Urheberrecht_ N° 70.
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wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun
und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch
schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas
anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber
nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder
Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng-
lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei-
chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung,
die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet
erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be-
gründen.
Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster
einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein-
farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von
Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir-
kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt
werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in
erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden-
heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen.
V. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
70. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Dezember 1951 i. S.
Mlcky-Maus A.-G. gegen WaU Disney Productions.
Urheberrecht.
., .
I. Bild und Name der «Mickey-Mouse» : Schutzanspruch fur Jenes
bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG).
Grundsätzliches zum Titelschutz.
2. Die gegen eine Urheberrechtsverletzung zu. treffende Mass-
nahme steht mcht im freien Belieben des RiChters; er kann
lediglich im Rahmen des Gesetzes un~er _ den v:?rfügbaren
Vorkehren die angemessene und zweckdienlIche wahlen (Art.
54 URG).
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Urheberrecht. No 70.
Droit d'auteur.
1. Image et nom de ({ Mickey-Mouse »: droit a 130 protection
reco~,! P?ur 130 preI?-ie!e, nie pour Ie second (art. I LDA).
CODSlderatlOD,S de prmclpe sur 130 protection du titre.
2. Le juge n'est pas libre de prendre n'importe quelle mesure
a I'encont!~ d'une yioiation du droit d'auteur; il peut unique-
m~nt chOlslr parml les mesures mises a Ba disposition par 130
101 celle qui est appropriee (axt. 54 LDA).
Diritto d'autore.
1. Disegno e norne «Mickey-Mouse»: diritto alla protezione
ric0Il:0sciut.o l?eI.disegn? e negato pel norne (art. I LDA).
CoDSlderazlOUl dl maSSlIDa sulla protezione deI titoIo.
2. TI giudice no?- e .libero di .p;redere, qualsiasi provvedimento
cont~o m:a vlOlazlO?-e deI dmtto d autore; egli pUD soltanto
scegliere Il provvedlmento appropriato tra quelli previsti dalla
1egge (an. 54 LDA).
A. -
Die Micky.Maus A.-G. besteht seit dem 14.
November 1949. Nach ihrer Gründung eröffnete sie an der
Franklinstrasse 9 in Zürich-Örlikon ein Cafe mit dem
Namen « Micky-Maus ». Diese Bezeichnung in grossen
Buchstaben, und zwischen den beiden Worten das Bild
einer Mickey-Mouse, sind auf der Fensterscheibe beim
Eingang angebracht. An der Eingangstüre findet sich eine
kleine Tafel mit der Aufschrift « Tea-Room Micky-Maus ».
Im Inneren des Cafes sind an zwei Wänden je eine Mickey-
Mouse-Figur befestigt. Sechs Tische zeigen unter der Glas-
platte je eine kleine Mickey-Mouse-Zeichnung aus Papier.
Drei kleine Mickey-l\Iice verzieren die Wanduhr. Auf der
Speisekarte ist eine Mickey-Mouse abgebildet und steht
« Micky-Maus» geschrieben. Auf Tellern, Tassen, Gläsern,
Bechern und Krügen sind Mickey-Mice gemalt. Die Be-
stecke (Messer ausgenommen) sind mit den Worten
« Micky-Maus » gekennzeichnet.
B. -
Die Firma Walt Disney Productions ist Inhaberin
der ihr für das Gebiet der Schweiz abgetretenen Rechte
Walt Disneys, des Schöpfers der Mickey-Mouse-Figur. Sie
erhob im September 1950 Klage gegen die Micky-Maus
A.-G. mit nachstehenden Begehren:
({ 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte das Ur.
heberrecht der Klägerin an dem Bildwerk und Wortbegriff
Mickey.Mouse verletzt hat.
Urheberrecht. N° 70.
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2. Die Beklagte sei zu verhalten, sämtliche Darstellungen der
Mickey-Mouse im Cafe 1\ficky.Maus, Örlikon, Franklin·
strasse 9, zu entfernen und auf dem Geschirr (Tellern,
Tassen usw.) die Reproduktion der Mickey.Mouse zu ent·
fernen, eventuell das Geschirr zu vernichten.
3. Die Beklagte sei zu verhalten, die Bezeichnung Micky·
Maus 30m Hause Fr8.nklinstrasse 9, Örlikon, zu entfernen.
4. Es sei die Beklagte zu verhalten, die Bezeichnung Micky-
1\1aus in ihrer Firma zu löschen. »
Ein anfänglich noch gestelltes Schadenersatzbegehren
zog die Klägerin im Laufe des Verfahrens zurück ..
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage
(Begehren 2 ohne die eventuell verlangte Vernichtung des
Geschirrs zu verfügen) durch Urteil vom 23. Mail951 gut.
G. -
Die Beklagte erklärte die Berufung an das Bundes-
gericht. Sie beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell
insoweit abzuweisen, als damit der Schutz des Wort begriffes
Mickey -Mouse und die Entfernung der Bild-Reproduktionen
auf dem Geschirr gefordert wird. Die Klägerin schliesst
auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Die prozessuale Auseinandersetzung erfasst sowohl
das Bild der Mickey-Mouse als auch deren so lautende
Benennung. In beidem sieht die Klage den charakteristi-
schen Ausdruck einer künstlerischen Geistesschöpfung,
welche unter der einen wie unter der anderen Form den
Schutz des URG geniesse. Die Vorinstanz ist dieser Auf·
fassung gefolgt.
2. -
Dass die bildliche Darstellung der Mickey-Mouse
unter Urheberrechtsschutz steht, kann nicht zweifelhaft
sein. Sie ist ein Werk der zeichnenden Kunst gemäSs
Art. 1 Abs. 5 URG. In der Rechtsprechung wird das
Kunstwerk definiert als eigenartige Geistesschöpfung von
selbständigem Gepräge; als Verkörperung eines Gedan-
kens, für die es einer individuellen geistigen Tätigkeit
bedurfte; als Ausdruck einer neuen, originellen, geistigen
Idee (BGE 76 II 100, 75 II 359/60). Diese Wesenseigen-
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Urheberrecht. N0 70.
schaften spricht die Beklagte dem Mickey-Mouse-Bild ab
weil es nichts anderes sei als die Abwandlung einer Maus~
figur nach der keineswegs eigenschöpferischen sondern
zum Allgemeingut gehörenden Idee, Tiere in ~enschen
ähnlicher Gestalt und mit menschenähnlichen Funktionen
zu verkörpern. Allein hierauf hat bereits die Vorinstanz
die zutreffende Antwort erteilt. Die Klage beansprucht
ni?ht den Schutz der genannten Gestaltungsidee an sich.
DIese wäre urheberrechtlich allerdings frei (BGE 70 II
59/60). Schutzfähig ist nur der bestimmte Ausdruck eines
Gedankens. Erst seine konkrete Verkörperung macht das
Werk aus. Und so, d. h. in der gegebenen Form muss er
originell sein. ~ass solche Eigenart die von Wait Disney
ges~haffene Mickey-Mouse-Figur auszeichnet, ist unbe-
streItbar. Die Beklagte hat denn auch nicht einmal ver-
sucht, den Nachweis dafür anzutreten, dass seine Dar-
stellung der menschenähnlichen Maus an vorbekannte
Bearbeitung des Themas anklinge. Übrigens ist in diesem
Zusammenhange zu bemerken, dass im Bereich des Ur-
~eberrechtsschutzes, anders als im Gebiete des gewerb-
hchen Erfindungsschutzes, an die Originalität keine grossen
Anforderungen gestellt werden (BGE 59 II 405).
3. -
Zu gegenteiligem Ergebnis führt, unter urheber-
re?htlichen Gesichtspunkten, die Beurteilung des Namens
MIckey-Mouse.
.
~) ~ssgeblich ist nicht, was die Vorinstanz gleich der
Klagerm .. als. besonder?n Vorzug dieser Wortverbindung
we~t, namlich dass SIe mit der Mickey-Mouse-Figur ein
unteilbares Ganzes bilde, wie der Titel eines Buches
Bestandteil des Schriftwerkes sei sofiern er e'
.
,..
..
,me
mgen-
tumlIche geIStIge Schöpfung verkörpere; und dass der
Betrachter der Mickey-Mouse-Figur sich stets ihrer Be-
ze~chnung erinnere, während derjenige, der die Worte
~ckey-Mouse ~ese oder höre, unwillkürlich die Figur der
Mwkey-Mouse Im Geiste vor sich sehe. Das alles gilt f" .
. d
.
ur
Je en ms Gemeinbewusstsein eingegangenen Werktitel.
Wem würden nicht, wenn er z. B. die Worte « Jürg Je-
Urheberrecht. N0 70.
381
natsch », « Ekkehard », « Wilhelm Meister» oder « Uli der
Knecht» hört oder liest, die betreffenden Romane im
Geiste erstehen? Wer würde nicht, wenn das Wort « Gio-
conda» vor ihm ausgesprochen wird, das berühmte
Gemälde Leonardo da Vincis sich vergegenwärtigen ~
Und wem drängte sich nicht der Name « Gioconda » auf
die Lippen, wenn sein Blick auf das Bildnis oder auch nur
auf eine Reproduktion desselben fällt ? So gewiss das ist,
so wenig lässt sich umgekehrt leugnen, dass weder die
Wortverbindung Mickey-Mouse noch die erwähnten Titel
und Benennungen dem Lesenden oder Hörenden genauere
gedankliche Vorstellungen wachriefen, wenn ihm das je-
weilige zeichnerische, schriftstellerische oder malerische
Werk nicht vertraut wäre. Anderseits dürfte bei der
grossen Verbreitung der Trickfilme Walt Disneys der
Kenner sich der Figur auch dann erinnern, wenn ihre
Bezeichnung nicht Mickey-Mouse, sondern beschreibend
etwa « Maus in Menschengestalt» hiesse.
b) Was weiter die Klägerin in der Berufungsantwort
vorträgt -
das Kunstwerk sei geistiger Art, bestehe daher
ohne eine den Sinnen wahrnehmbare Kundgebung; es
könne auf verschiedene Weise materialisiert, durch Worte
beschrieben oder durch Zeichnung festgehalten werden;
und wenn beide Mittel in uns denselben Eindruck hervor-
rufen, so zeige das, dass das Kunstwerk als geistige Tat-
sache auf zwei Wegen ebenbürtig den Sinnen nahegebracht
werden könne -
trifft, weil im Generellen bleibend,
wiederum nicht den Kern des zu erörternden Rechts-
problems. Die Gleichstellung der beiden Materialisierungs-
formen ist übrigens unrichtig. Wohl war als geistiges Werk
die « Gioconda» schon entstanden, als de~ Künstler es
konzipiert hatte. Aber es konnte nur durch die bildliche
Darstellung materialisiert und schutzfähig werden, nicht
durch die Benennung. Diese spricht uns einzig deswegen '
an, weil das Kunstwerk in der Form des Gemäldes von
unseren 'Sinnen zuvor aufgenommen w~rden ist. Gerade
so verhält es sich mit Disneys Zeichnungen. In ihnen
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Urheberreoht. N0 70.
allein offenbart sich der originelle Gedanke des Künstlers,
einer menschenähnlichen Maus die uns geläufig gewordene
Gestalt zu geben. An die bildliehe Darstellung erinnert
der Name Mickey-Mouse lediglich kraft der persönlichen
Erfahrung, dass man unter dieser Bezeichnung immer jene
Figuren gesehen hat. Der urheberrechtliehe Schutz liegt
vor der Benennung und besteht ohne sie. Er ist abschlies-
send an das Bildwerk geknüpft. Der Begriff der Mickey-
Mouse ist überhaupt nur als Gegenstand der bildenden
Kunst denkbar. Es erscheint als widersinnig, ihn durch
wörtliche Fassung materialisieren zu wollen.
e) Den urheberrechtlichen Schutz eines Titels für ein
Kunstwerk haben die frühere Praxis und Lehre einhellig
abgelehnt, weil der Titel selbst nicht Gedankendarstellung,
sondern nur Bezeichnung für eine solche sei. Mit dem
Aufkommen des Films vollzog sich eine Wandlung. Es
war nicht angängig, dass der Titel eines Kunstwerkes,
insbesondere eines Schriftwerkes, zur Anzeigung eines
ganz anderen Werkes auf der Leinwand verwendet werden
konnte. Die Rechtsprechung behalf sich zunächst mit den
Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, um sich
in der Folge auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des
URG festzulegen. Heute ist der urheberrechtliehe Schutz
des Titels eines Kunstwerkes anerkannt; aber nicht des
Titels schlechthin ohne Rücksicht auf seine Qualität,
sondern lediglich des Titels, der für sich genommen Werk-
charakter aufweist, d. h. einen selbständigen, eigenartigen
Gedankeninhalt hat (so BG E 64 II 111/2, übereinstimmend
mit der deutschen Recht~prechung und der französischen
Praxis, vgl. RGZ 135 S. 213 und DESBOIS, Droit d'Auteur
S. 52/4).
Zwar scheint die Klägerin behaupten zu wollen, dass
die Bezeichnung Mickey-Mouse diese Bedingungen des
Titelschutzes erfülle. In der Replik wurde betont, schon
die Verbindung der beiden Worte habe etwas für sich
gehabt, und es sei ihnen durch das Schaffen Disneys der
Inhalt eines Geisteswerkes verliehen worden. Immerhin,
fügte die Klägerin selber bei, könnte man sich fragen,
Urheberreoht. No 70.
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ob ein Kunstwerk vorläge, wenn es bei jener Wortverbin-
dung sein Bewenden gehabt hätte. Das aber lässt sich
nicht bloss fragen, sondern unbedenklich verneinen. Eine
Maus Mickey zu nennen (englische Formung für Michael),
wie man überall den Tieren menschliche Vornamen beson-
ders in Koseform zulegt, und wie in Tiergeschichten
menschliche Rufnamen auch mit tierischen Gattungsna-
men verbunden werden, ist denn doch allzu naheliegend
und gewöhnlich, als dass dafür die Erhebung in den Rang
eines literarischen Kunstwerkes verdient wäre. Wenn das
Fremdsprachige der Bezeichnung Mickey-Mouse noch
irgendwie originell anmuten sollte, so weicht dieser Ein-
druck sofort vor der wörtlichen Übertragung ins Deutsche,
die « Michael Mäuserich » lauten müsste. Für die Wahl
eines gebräuchlichen Vornamens als Werktitel bedarf es
kaum eines geistigen Aufwandes. Und gar schöpferisch ist
die Individualisierung einer Tierfigur mittels eines (schon
vorhandenen) Vornamens hier so wenig wie sonst. Die
französische Rechtsprechung lehnt als « depourvu de toute
originaliM » den aus einem Vornamen bestehenden Titel
auch dann ab, wenn der Name selten vorkommt und
nur in begrenzten Gebieten vertraut ist (DEsBOIs, a.a.O.
S. 54). In Wirklichkeit verteidigt die Klage nicht eine -
im Titel selbst liegende geistige Leistung, sondern die
Beziehung, welche der Titel in der Vorstellung des Publi-
kums zu den Bildern hat. Sie könnte, bei gegebenen übrigen
Voraussetzungen, allenfalls Wettbewerbs schutz begründen,
aber nicht Urheberrechtsschutz.
d) Es würde, bringt die Klägerin schliesslich vor, dem
Rechtsgefühl zuwiderlaufen, wenn der Name Mickey-
Mouse einfach Drittpersonen zu gewinnbringender Ver-
wendung verfügbar wäre .. Durch Benützung für alle
möglichen Reklamengelegenheiten müsste die Schöpfung
Disneys verwässert und zum Allgemeingut werden. Ob
unter den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe oder
nicht, sei unerheblich. Auch bei der Weltmarke sei nicht
erforderlich, dass der Inhaber und der Dritte, welcher
dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für ganz ver-
384
Urheberreoht. N0 70.
. schiedene Produkte führe, sich gegenseitig im Wettbewerb
befinden. Die Beklagte habe sich die Bezeichnung Mickey-
Mouse (in der verdeutschten Schreibweise « Micky-Maus))
einzig wegen deren Werbekraft als Gesellschafts- und Cafe-
Benennung angeeignet, und damit die künstlerische Schöp-
fung Disneys ihren gewerblichen Zwecken dienstbar ge-
macht.
Wie schon dargelegt wurde, handelt es sich bei der
Wortverbindung Mickey-Mouse nicht um ein schöpferi-
sches Werk, weshalb der Urheberrechtsschutz entfällt.
Ebenso versagt, wenn der Titel urheberrechtlich bedeu-
tungslos ist, der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts,
welches die Vorinstanz zur Motivierung ihrer Verfügung
auf Löschung der Firma der Beklagten heranzieht. Endlich
lässt sich ein Schutzanspruch auch nicht aus dem allge-
meinen Persönlichkeitsrecht herleiten. Mag es für den
Autor vielleicht ärgerlich sein, wenn sich des vom ihm
gefundenen Titels ein Dritter für fremde Zwecke bemäch-
tigt, so genügt das noch nicht, um einen Eingriff in Per-
sönlichkeitsrechte anzunehmen. Denn persönliches Gut, wie
die Ehre des Autors als Künstler oder seine wirtschaftliche
Geltung, wird durch solche Übernahme des Titels nicht
berührt.
Die Klägerin versucht, vom schweizerischen Richter zu
erlangen, was sie vor dem Richter im eigenen Lande
nicht erreichen könnte. Nach amerikanischem wie nach
englischem Recht sind Titel und Bezeichnungen zwar gegen
Verwendung für den Film, aber nicht urheberrechtlich
geschützt (vgl. RUNGE, Urheber- und Verlagsrecht, S. 356
Anm. 2 und S. 357).
4. -
Gestützt auf Art. 54 Ziff.l lit. a URG hat die
Vorinstanz die Entfernung sämtlicher Darstellungen der
Mickey-Mouse im Kaffeehaus und auf dem dort benützten
Geschirr angeordnet. Letzteres ficht die Berufung als
zu weitgehend an, da weder ein Abkratzen der Figuren
auf dem Geschirr noch dessen Verkauf zu dem vom Ober-
gericht vorbehaltenen privaten Gebrauch (Art. 22 URG)
1
Urheberrecht. N° 70.
385
möglich sei, somit nur die Zerstörung des gesamten Vorrats
übrig bleibe.
.'
Die Bilder auf dem Geschirr sind Nachmachungen der
Disney'schen Zeichnungen. Dass angesichts so offen-
kundiger Missachtung des Urheberrechts eine fortgesetzte
Verwendung des Geschirrs nicht geduldet werd~n darf,
braucht nicht näher erläutert zu werden. Der Emwand,
dass der Klägerin aus der Weiterbenützung kein Schaden
entstehe, geht fehl, weil die Urheberrechtsverletzung ni~ht
um materieller Nachteile willen verpönt ist. Untauglich
ist anderseits auch der Hinweis darauf, dass das Verbot
der Beklagten Schaden verursache. Sie hat mit ihrem
Vorgehen dieses Risiko auf sich genommen. Nichts lässt
vermuten, dass sie sich der Unzulässigkeit der Nachma-
chung nicht bewusst gewesen wäre. Wahrscheinlich hat
sie mit dem gerechnet, was sie im Prozess hervorhebt:
dass sie ja für den Autor Reklame ma~he und. dass ?r
darum nicht einschreiten werde. Der Vormstanz 1st darm
beizupflichten, dass Art. 54 URG die zu treffende Mass-
nahme nicht ins freie Belieben des Richters stellt. Ihm
ist anheimgegeben, im Rahmen der Ziff. I jener Vor-
schrift die den Umständen angepasste, mildere oder
schärfere Sanktion zu verhängen. Dass jedoch die ge-
"hlte Vorkehr 'geeignet sein muss, die Verletzung zu
wa
S'
d
beseitigen, erhellt unmissverständlich aus dem rnn u.n
Zweck des Gesetzes. Solche Abhilfe würde nun durch erne
von der Beklagten befürwortete richterliche ~eisun~, auf
dem in Zukunft anzuschaffenden Geschirr kerne Mickey-
Mouse-Bilder mehr anbringen zu lassen, erst auf längere
Sicht hinaus bewirkt. Der Klägerin würde also zugemutet,
sich vorläufig mit der Verletzung ihrer Rechte abzufinden.
Es ist klar, dass damit der vom Gesetz gewährte Schutz
nicht verwirklicht wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Es wird die Berufung teilweise gutgeheissen, das ange-
fochtene Urteil in der Sache aufgehoben, soweit es
25
AS 77 II -
1951
386
Urheberrecht. N0 70.
a) feststellt, dass die Beklagte das Urheberrecht der
Klägerin am Wortbegriff Mickey-Mouse verletzt hat;
b) die Beklagte verpflichtet, die Bezeichnung « Micky-
Maus» am· Hause Franklinstrasse 9, Zürich-Örlikon,
sowie in ihrer Firma zu löschen .
und in diesen Punkten die Klag~ abgewiesen.
Im übrigen wird der vorinstanzliche Sachentscheid
bestätigt.
BERICHTIGUNGEN -
ERRATA
Seite 88 Zeile 17 von unten : B. -
sto:tt A. _
Seite 139 Zeile 17 von unten: Reparaturbedürftigkeit.
~ PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -
Bei den publizierten Entscheiden lst die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
AbM c. Baumgartner .
Abegglen c. Bachmann.
Aebischer c. Aebischer .
Aerne c. Rüsi .....
Aeschlimann c. Omer ..
Molter, Christen & Cie. A.G. c. Therma,
Fabrik für elektrische Heizung A.G.
AGA A.G. c. Lutz & Stocker A.G.
Aggeler c. Schlegel.
A.,ara c. Hiss-Agra ....... .
Albert c. Sarteur . . . . . . . .
Albis-Vertriebsgesellschaft G.m.b.H. c. Uto
Druck A.G .............. .
Albrecht c. Schnell ........... .
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bliziert im III. Teil.) . . . . . . . .
Alleman c. Dixi S.A.. . . . . . . . . .
Alpina-Versicherl1ngs-A.G. c. Schatzmann .
Altherr c. Eisenhut . . . . .
Ammann c. Egger ...... .
Datum
27. Nov.
29. Januar
6. Dez.
29. Januar
7. Juli
14. Febr.
9. Juli
17. Mai
25. Juni
7. März
21. Dez.
9. März
13. März
14. April
18. Dez.
3. Januar
387
Seite
283
58
Amaler c. Bözen, Gemeinderat .
Anderegg und Nägeli c. Huggler
Andina c. Andina . . . . . . .
Angel c. Ziegler et Grisoni. . .
. . . . .
138
31. JanuaI\
Angst und Konsorten c. Incomati-Brickfield
A.G ................. .
Anker Treuhand A.G. c. Starax und Konsorten
Anstalt Volksheilbad « Freihof» c. Fankhauser
Antille c. Wüthrich . . . . . . . . . . .
18. Januar
9. März
11. Sept.
15. Febr.
18. Januar