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77_II_377

BGE 77 II 377

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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376

Muster- und Modellschutz. N° 69.

den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest-

gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf

dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkei~

und wegen seinen flottierenden Kettfäden viel weicher

wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites

falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus

Schuppen, das beklagtische aus Quadraten bestehe; die

Rundungen der Schuppen seien für das .kJiigerische Dessin

in ausgesprochenem Masse typisch.

Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen

den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen

Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei-

farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus

Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere

Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe.

Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese

Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe

allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach-

ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde

aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri-

sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser

Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt

werden.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen

einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru-

fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor-

handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde

abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten

6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht-

einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor.

Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I

und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim

resedagrÜllen (Nr. 11) und dann ganz besonders beim

hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich-

nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden

nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt,

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11

11

1

!

Urheberrecht_ N° 70.

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wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun

und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch

schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas

anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber

nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder

Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng-

lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei-

chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung,

die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet

erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be-

gründen.

Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster

einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein-

farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von

Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir-

kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt

werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in

erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden-

heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen.

V. URHEBERRECHT

DROIT D'AUTEUR

70. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Dezember 1951 i. S.

Mlcky-Maus A.-G. gegen WaU Disney Productions.

Urheberrecht.

., .

I. Bild und Name der «Mickey-Mouse» : Schutzanspruch fur Jenes

bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG).

Grundsätzliches zum Titelschutz.

2. Die gegen eine Urheberrechtsverletzung zu. treffende Mass-

nahme steht mcht im freien Belieben des RiChters; er kann

lediglich im Rahmen des Gesetzes un~er _ den v:?rfügbaren

Vorkehren die angemessene und zweckdienlIche wahlen (Art.

54 URG).

378

Urheberrecht. No 70.

Droit d'auteur.

1. Image et nom de ({ Mickey-Mouse »: droit a 130 protection

reco~,! P?ur 130 preI?-ie!e, nie pour Ie second (art. I LDA).

CODSlderatlOD,S de prmclpe sur 130 protection du titre.

2. Le juge n'est pas libre de prendre n'importe quelle mesure

a I'encont!~ d'une yioiation du droit d'auteur; il peut unique-

m~nt chOlslr parml les mesures mises a Ba disposition par 130

101 celle qui est appropriee (axt. 54 LDA).

Diritto d'autore.

1. Disegno e norne «Mickey-Mouse»: diritto alla protezione

ric0Il:0sciut.o l?eI.disegn? e negato pel norne (art. I LDA).

CoDSlderazlOUl dl maSSlIDa sulla protezione deI titoIo.

2. TI giudice no?- e .libero di .p;redere, qualsiasi provvedimento

cont~o m:a vlOlazlO?-e deI dmtto d autore; egli pUD soltanto

scegliere Il provvedlmento appropriato tra quelli previsti dalla

1egge (an. 54 LDA).

A. -

Die Micky.Maus A.-G. besteht seit dem 14.

November 1949. Nach ihrer Gründung eröffnete sie an der

Franklinstrasse 9 in Zürich-Örlikon ein Cafe mit dem

Namen « Micky-Maus ». Diese Bezeichnung in grossen

Buchstaben, und zwischen den beiden Worten das Bild

einer Mickey-Mouse, sind auf der Fensterscheibe beim

Eingang angebracht. An der Eingangstüre findet sich eine

kleine Tafel mit der Aufschrift « Tea-Room Micky-Maus ».

Im Inneren des Cafes sind an zwei Wänden je eine Mickey-

Mouse-Figur befestigt. Sechs Tische zeigen unter der Glas-

platte je eine kleine Mickey-Mouse-Zeichnung aus Papier.

Drei kleine Mickey-l\Iice verzieren die Wanduhr. Auf der

Speisekarte ist eine Mickey-Mouse abgebildet und steht

« Micky-Maus» geschrieben. Auf Tellern, Tassen, Gläsern,

Bechern und Krügen sind Mickey-Mice gemalt. Die Be-

stecke (Messer ausgenommen) sind mit den Worten

« Micky-Maus » gekennzeichnet.

B. -

Die Firma Walt Disney Productions ist Inhaberin

der ihr für das Gebiet der Schweiz abgetretenen Rechte

Walt Disneys, des Schöpfers der Mickey-Mouse-Figur. Sie

erhob im September 1950 Klage gegen die Micky-Maus

A.-G. mit nachstehenden Begehren:

({ 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte das Ur.

heberrecht der Klägerin an dem Bildwerk und Wortbegriff

Mickey.Mouse verletzt hat.

Urheberrecht. N° 70.

379

2. Die Beklagte sei zu verhalten, sämtliche Darstellungen der

Mickey-Mouse im Cafe 1\ficky.Maus, Örlikon, Franklin·

strasse 9, zu entfernen und auf dem Geschirr (Tellern,

Tassen usw.) die Reproduktion der Mickey.Mouse zu ent·

fernen, eventuell das Geschirr zu vernichten.

3. Die Beklagte sei zu verhalten, die Bezeichnung Micky·

Maus 30m Hause Fr8.nklinstrasse 9, Örlikon, zu entfernen.

4. Es sei die Beklagte zu verhalten, die Bezeichnung Micky-

1\1aus in ihrer Firma zu löschen. »

Ein anfänglich noch gestelltes Schadenersatzbegehren

zog die Klägerin im Laufe des Verfahrens zurück ..

Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage

(Begehren 2 ohne die eventuell verlangte Vernichtung des

Geschirrs zu verfügen) durch Urteil vom 23. Mail951 gut.

G. -

Die Beklagte erklärte die Berufung an das Bundes-

gericht. Sie beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell

insoweit abzuweisen, als damit der Schutz des Wort begriffes

Mickey -Mouse und die Entfernung der Bild-Reproduktionen

auf dem Geschirr gefordert wird. Die Klägerin schliesst

auf Bestätigung des kantonalen Entscheides.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Die prozessuale Auseinandersetzung erfasst sowohl

das Bild der Mickey-Mouse als auch deren so lautende

Benennung. In beidem sieht die Klage den charakteristi-

schen Ausdruck einer künstlerischen Geistesschöpfung,

welche unter der einen wie unter der anderen Form den

Schutz des URG geniesse. Die Vorinstanz ist dieser Auf·

fassung gefolgt.

2. -

Dass die bildliche Darstellung der Mickey-Mouse

unter Urheberrechtsschutz steht, kann nicht zweifelhaft

sein. Sie ist ein Werk der zeichnenden Kunst gemäSs

Art. 1 Abs. 5 URG. In der Rechtsprechung wird das

Kunstwerk definiert als eigenartige Geistesschöpfung von

selbständigem Gepräge; als Verkörperung eines Gedan-

kens, für die es einer individuellen geistigen Tätigkeit

bedurfte; als Ausdruck einer neuen, originellen, geistigen

Idee (BGE 76 II 100, 75 II 359/60). Diese Wesenseigen-

380

Urheberrecht. N0 70.

schaften spricht die Beklagte dem Mickey-Mouse-Bild ab

weil es nichts anderes sei als die Abwandlung einer Maus~

figur nach der keineswegs eigenschöpferischen sondern

zum Allgemeingut gehörenden Idee, Tiere in ~enschen­

ähnlicher Gestalt und mit menschenähnlichen Funktionen

zu verkörpern. Allein hierauf hat bereits die Vorinstanz

die zutreffende Antwort erteilt. Die Klage beansprucht

ni?ht den Schutz der genannten Gestaltungsidee an sich.

DIese wäre urheberrechtlich allerdings frei (BGE 70 II

59/60). Schutzfähig ist nur der bestimmte Ausdruck eines

Gedankens. Erst seine konkrete Verkörperung macht das

Werk aus. Und so, d. h. in der gegebenen Form muss er

originell sein. ~ass solche Eigenart die von Wait Disney

ges~haffene Mickey-Mouse-Figur auszeichnet, ist unbe-

streItbar. Die Beklagte hat denn auch nicht einmal ver-

sucht, den Nachweis dafür anzutreten, dass seine Dar-

stellung der menschenähnlichen Maus an vorbekannte

Bearbeitung des Themas anklinge. Übrigens ist in diesem

Zusammenhange zu bemerken, dass im Bereich des Ur-

~eberrechtsschutzes, anders als im Gebiete des gewerb-

hchen Erfindungsschutzes, an die Originalität keine grossen

Anforderungen gestellt werden (BGE 59 II 405).

3. -

Zu gegenteiligem Ergebnis führt, unter urheber-

re?htlichen Gesichtspunkten, die Beurteilung des Namens

MIckey-Mouse.

.

~) ~ssgeblich ist nicht, was die Vorinstanz gleich der

Klagerm .. als. besonder?n Vorzug dieser Wortverbindung

we~t, namlich dass SIe mit der Mickey-Mouse-Figur ein

unteilbares Ganzes bilde, wie der Titel eines Buches

Bestandteil des Schriftwerkes sei sofiern er e'

.

,..

..

,me

mgen-

tumlIche geIStIge Schöpfung verkörpere; und dass der

Betrachter der Mickey-Mouse-Figur sich stets ihrer Be-

ze~chnung erinnere, während derjenige, der die Worte

~ckey-Mouse ~ese oder höre, unwillkürlich die Figur der

Mwkey-Mouse Im Geiste vor sich sehe. Das alles gilt f" .

. d

.

ur

Je en ms Gemeinbewusstsein eingegangenen Werktitel.

Wem würden nicht, wenn er z. B. die Worte « Jürg Je-

Urheberrecht. N0 70.

381

natsch », « Ekkehard », « Wilhelm Meister» oder « Uli der

Knecht» hört oder liest, die betreffenden Romane im

Geiste erstehen? Wer würde nicht, wenn das Wort « Gio-

conda» vor ihm ausgesprochen wird, das berühmte

Gemälde Leonardo da Vincis sich vergegenwärtigen ~

Und wem drängte sich nicht der Name « Gioconda » auf

die Lippen, wenn sein Blick auf das Bildnis oder auch nur

auf eine Reproduktion desselben fällt ? So gewiss das ist,

so wenig lässt sich umgekehrt leugnen, dass weder die

Wortverbindung Mickey-Mouse noch die erwähnten Titel

und Benennungen dem Lesenden oder Hörenden genauere

gedankliche Vorstellungen wachriefen, wenn ihm das je-

weilige zeichnerische, schriftstellerische oder malerische

Werk nicht vertraut wäre. Anderseits dürfte bei der

grossen Verbreitung der Trickfilme Walt Disneys der

Kenner sich der Figur auch dann erinnern, wenn ihre

Bezeichnung nicht Mickey-Mouse, sondern beschreibend

etwa « Maus in Menschengestalt» hiesse.

b) Was weiter die Klägerin in der Berufungsantwort

vorträgt -

das Kunstwerk sei geistiger Art, bestehe daher

ohne eine den Sinnen wahrnehmbare Kundgebung; es

könne auf verschiedene Weise materialisiert, durch Worte

beschrieben oder durch Zeichnung festgehalten werden;

und wenn beide Mittel in uns denselben Eindruck hervor-

rufen, so zeige das, dass das Kunstwerk als geistige Tat-

sache auf zwei Wegen ebenbürtig den Sinnen nahegebracht

werden könne -

trifft, weil im Generellen bleibend,

wiederum nicht den Kern des zu erörternden Rechts-

problems. Die Gleichstellung der beiden Materialisierungs-

formen ist übrigens unrichtig. Wohl war als geistiges Werk

die « Gioconda» schon entstanden, als de~ Künstler es

konzipiert hatte. Aber es konnte nur durch die bildliche

Darstellung materialisiert und schutzfähig werden, nicht

durch die Benennung. Diese spricht uns einzig deswegen '

an, weil das Kunstwerk in der Form des Gemäldes von

unseren 'Sinnen zuvor aufgenommen w~rden ist. Gerade

so verhält es sich mit Disneys Zeichnungen. In ihnen

382

Urheberreoht. N0 70.

allein offenbart sich der originelle Gedanke des Künstlers,

einer menschenähnlichen Maus die uns geläufig gewordene

Gestalt zu geben. An die bildliehe Darstellung erinnert

der Name Mickey-Mouse lediglich kraft der persönlichen

Erfahrung, dass man unter dieser Bezeichnung immer jene

Figuren gesehen hat. Der urheberrechtliehe Schutz liegt

vor der Benennung und besteht ohne sie. Er ist abschlies-

send an das Bildwerk geknüpft. Der Begriff der Mickey-

Mouse ist überhaupt nur als Gegenstand der bildenden

Kunst denkbar. Es erscheint als widersinnig, ihn durch

wörtliche Fassung materialisieren zu wollen.

e) Den urheberrechtlichen Schutz eines Titels für ein

Kunstwerk haben die frühere Praxis und Lehre einhellig

abgelehnt, weil der Titel selbst nicht Gedankendarstellung,

sondern nur Bezeichnung für eine solche sei. Mit dem

Aufkommen des Films vollzog sich eine Wandlung. Es

war nicht angängig, dass der Titel eines Kunstwerkes,

insbesondere eines Schriftwerkes, zur Anzeigung eines

ganz anderen Werkes auf der Leinwand verwendet werden

konnte. Die Rechtsprechung behalf sich zunächst mit den

Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, um sich

in der Folge auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des

URG festzulegen. Heute ist der urheberrechtliehe Schutz

des Titels eines Kunstwerkes anerkannt; aber nicht des

Titels schlechthin ohne Rücksicht auf seine Qualität,

sondern lediglich des Titels, der für sich genommen Werk-

charakter aufweist, d. h. einen selbständigen, eigenartigen

Gedankeninhalt hat (so BG E 64 II 111/2, übereinstimmend

mit der deutschen Recht~prechung und der französischen

Praxis, vgl. RGZ 135 S. 213 und DESBOIS, Droit d'Auteur

S. 52/4).

Zwar scheint die Klägerin behaupten zu wollen, dass

die Bezeichnung Mickey-Mouse diese Bedingungen des

Titelschutzes erfülle. In der Replik wurde betont, schon

die Verbindung der beiden Worte habe etwas für sich

gehabt, und es sei ihnen durch das Schaffen Disneys der

Inhalt eines Geisteswerkes verliehen worden. Immerhin,

fügte die Klägerin selber bei, könnte man sich fragen,

Urheberreoht. No 70.

383

ob ein Kunstwerk vorläge, wenn es bei jener Wortverbin-

dung sein Bewenden gehabt hätte. Das aber lässt sich

nicht bloss fragen, sondern unbedenklich verneinen. Eine

Maus Mickey zu nennen (englische Formung für Michael),

wie man überall den Tieren menschliche Vornamen beson-

ders in Koseform zulegt, und wie in Tiergeschichten

menschliche Rufnamen auch mit tierischen Gattungsna-

men verbunden werden, ist denn doch allzu naheliegend

und gewöhnlich, als dass dafür die Erhebung in den Rang

eines literarischen Kunstwerkes verdient wäre. Wenn das

Fremdsprachige der Bezeichnung Mickey-Mouse noch

irgendwie originell anmuten sollte, so weicht dieser Ein-

druck sofort vor der wörtlichen Übertragung ins Deutsche,

die « Michael Mäuserich » lauten müsste. Für die Wahl

eines gebräuchlichen Vornamens als Werktitel bedarf es

kaum eines geistigen Aufwandes. Und gar schöpferisch ist

die Individualisierung einer Tierfigur mittels eines (schon

vorhandenen) Vornamens hier so wenig wie sonst. Die

französische Rechtsprechung lehnt als « depourvu de toute

originaliM » den aus einem Vornamen bestehenden Titel

auch dann ab, wenn der Name selten vorkommt und

nur in begrenzten Gebieten vertraut ist (DEsBOIs, a.a.O.

S. 54). In Wirklichkeit verteidigt die Klage nicht eine -

im Titel selbst liegende geistige Leistung, sondern die

Beziehung, welche der Titel in der Vorstellung des Publi-

kums zu den Bildern hat. Sie könnte, bei gegebenen übrigen

Voraussetzungen, allenfalls Wettbewerbs schutz begründen,

aber nicht Urheberrechtsschutz.

d) Es würde, bringt die Klägerin schliesslich vor, dem

Rechtsgefühl zuwiderlaufen, wenn der Name Mickey-

Mouse einfach Drittpersonen zu gewinnbringender Ver-

wendung verfügbar wäre .. Durch Benützung für alle

möglichen Reklamengelegenheiten müsste die Schöpfung

Disneys verwässert und zum Allgemeingut werden. Ob

unter den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe oder

nicht, sei unerheblich. Auch bei der Weltmarke sei nicht

erforderlich, dass der Inhaber und der Dritte, welcher

dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für ganz ver-

384

Urheberreoht. N0 70.

. schiedene Produkte führe, sich gegenseitig im Wettbewerb

befinden. Die Beklagte habe sich die Bezeichnung Mickey-

Mouse (in der verdeutschten Schreibweise « Micky-Maus))

einzig wegen deren Werbekraft als Gesellschafts- und Cafe-

Benennung angeeignet, und damit die künstlerische Schöp-

fung Disneys ihren gewerblichen Zwecken dienstbar ge-

macht.

Wie schon dargelegt wurde, handelt es sich bei der

Wortverbindung Mickey-Mouse nicht um ein schöpferi-

sches Werk, weshalb der Urheberrechtsschutz entfällt.

Ebenso versagt, wenn der Titel urheberrechtlich bedeu-

tungslos ist, der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts,

welches die Vorinstanz zur Motivierung ihrer Verfügung

auf Löschung der Firma der Beklagten heranzieht. Endlich

lässt sich ein Schutzanspruch auch nicht aus dem allge-

meinen Persönlichkeitsrecht herleiten. Mag es für den

Autor vielleicht ärgerlich sein, wenn sich des vom ihm

gefundenen Titels ein Dritter für fremde Zwecke bemäch-

tigt, so genügt das noch nicht, um einen Eingriff in Per-

sönlichkeitsrechte anzunehmen. Denn persönliches Gut, wie

die Ehre des Autors als Künstler oder seine wirtschaftliche

Geltung, wird durch solche Übernahme des Titels nicht

berührt.

Die Klägerin versucht, vom schweizerischen Richter zu

erlangen, was sie vor dem Richter im eigenen Lande

nicht erreichen könnte. Nach amerikanischem wie nach

englischem Recht sind Titel und Bezeichnungen zwar gegen

Verwendung für den Film, aber nicht urheberrechtlich

geschützt (vgl. RUNGE, Urheber- und Verlagsrecht, S. 356

Anm. 2 und S. 357).

4. -

Gestützt auf Art. 54 Ziff.l lit. a URG hat die

Vorinstanz die Entfernung sämtlicher Darstellungen der

Mickey-Mouse im Kaffeehaus und auf dem dort benützten

Geschirr angeordnet. Letzteres ficht die Berufung als

zu weitgehend an, da weder ein Abkratzen der Figuren

auf dem Geschirr noch dessen Verkauf zu dem vom Ober-

gericht vorbehaltenen privaten Gebrauch (Art. 22 URG)

1

Urheberrecht. N° 70.

385

möglich sei, somit nur die Zerstörung des gesamten Vorrats

übrig bleibe.

.'

Die Bilder auf dem Geschirr sind Nachmachungen der

Disney'schen Zeichnungen. Dass angesichts so offen-

kundiger Missachtung des Urheberrechts eine fortgesetzte

Verwendung des Geschirrs nicht geduldet werd~n darf,

braucht nicht näher erläutert zu werden. Der Emwand,

dass der Klägerin aus der Weiterbenützung kein Schaden

entstehe, geht fehl, weil die Urheberrechtsverletzung ni~ht

um materieller Nachteile willen verpönt ist. Untauglich

ist anderseits auch der Hinweis darauf, dass das Verbot

der Beklagten Schaden verursache. Sie hat mit ihrem

Vorgehen dieses Risiko auf sich genommen. Nichts lässt

vermuten, dass sie sich der Unzulässigkeit der Nachma-

chung nicht bewusst gewesen wäre. Wahrscheinlich hat

sie mit dem gerechnet, was sie im Prozess hervorhebt:

dass sie ja für den Autor Reklame ma~he und. dass ?r

darum nicht einschreiten werde. Der Vormstanz 1st darm

beizupflichten, dass Art. 54 URG die zu treffende Mass-

nahme nicht ins freie Belieben des Richters stellt. Ihm

ist anheimgegeben, im Rahmen der Ziff. I jener Vor-

schrift die den Umständen angepasste, mildere oder

schärfere Sanktion zu verhängen. Dass jedoch die ge-

"hlte Vorkehr 'geeignet sein muss, die Verletzung zu

wa

S'

d

beseitigen, erhellt unmissverständlich aus dem rnn u.n

Zweck des Gesetzes. Solche Abhilfe würde nun durch erne

von der Beklagten befürwortete richterliche ~eisun~, auf

dem in Zukunft anzuschaffenden Geschirr kerne Mickey-

Mouse-Bilder mehr anbringen zu lassen, erst auf längere

Sicht hinaus bewirkt. Der Klägerin würde also zugemutet,

sich vorläufig mit der Verletzung ihrer Rechte abzufinden.

Es ist klar, dass damit der vom Gesetz gewährte Schutz

nicht verwirklicht wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Es wird die Berufung teilweise gutgeheissen, das ange-

fochtene Urteil in der Sache aufgehoben, soweit es

25

AS 77 II -

1951

386

Urheberrecht. N0 70.

a) feststellt, dass die Beklagte das Urheberrecht der

Klägerin am Wortbegriff Mickey-Mouse verletzt hat;

b) die Beklagte verpflichtet, die Bezeichnung « Micky-

Maus» am· Hause Franklinstrasse 9, Zürich-Örlikon,

sowie in ihrer Firma zu löschen .

und in diesen Punkten die Klag~ abgewiesen.

Im übrigen wird der vorinstanzliche Sachentscheid

bestätigt.

BERICHTIGUNGEN -

ERRATA

Seite 88 Zeile 17 von unten : B. -

sto:tt A. _

Seite 139 Zeile 17 von unten: Reparaturbedürftigkeit.

~ PERSONENVERZEICHNIS

N. B. -

Bei den publizierten Entscheiden lst die Seite,

bei den nicht publizierten das Datum angegeben.

AbM c. Baumgartner .

Abegglen c. Bachmann.

Aebischer c. Aebischer .

Aerne c. Rüsi .....

Aeschlimann c. Omer ..

Molter, Christen & Cie. A.G. c. Therma,

Fabrik für elektrische Heizung A.G.

AGA A.G. c. Lutz & Stocker A.G.

Aggeler c. Schlegel.

A.,ara c. Hiss-Agra ....... .

Albert c. Sarteur . . . . . . . .

Albis-Vertriebsgesellschaft G.m.b.H. c. Uto

Druck A.G .............. .

Albrecht c. Schnell ........... .

Alkoholverwaltung, eidg. c. Froidevaux (pu-

bliziert im III. Teil.) . . . . . . . .

Alleman c. Dixi S.A.. . . . . . . . . .

Alpina-Versicherl1ngs-A.G. c. Schatzmann .

Altherr c. Eisenhut . . . . .

Ammann c. Egger ...... .

Datum

27. Nov.

29. Januar

6. Dez.

29. Januar

7. Juli

14. Febr.

9. Juli

17. Mai

25. Juni

7. März

21. Dez.

9. März

13. März

14. April

18. Dez.

3. Januar

387

Seite

283

58

Amaler c. Bözen, Gemeinderat .

Anderegg und Nägeli c. Huggler

Andina c. Andina . . . . . . .

Angel c. Ziegler et Grisoni. . .

. . . . .

138

31. JanuaI\

Angst und Konsorten c. Incomati-Brickfield

A.G ................. .

Anker Treuhand A.G. c. Starax und Konsorten

Anstalt Volksheilbad « Freihof» c. Fankhauser

Antille c. Wüthrich . . . . . . . . . . .

18. Januar

9. März

11. Sept.

15. Febr.

18. Januar