Volltext (verifizierbarer Originaltext)
376 Muster- und Modellschutz. N° 69. den Augen des Käufers gewisse Unterschiede sofort fest- gestellt werden müssen. So falle auf den ersten Blick auf dass das klägerische Muster wegen seiner Einfarbigkei~ und wegen seinen flottierenden Kettfäden viel weicher wirke als das zweifarbige Muster der Beklagten. Als Zweites falle dem Beschauer auf, dass das klägerische Muster aus Schuppen, das beklagtische aus Quadraten bestehe; die Rundungen der Schuppen seien für das .kJiigerische Dessin in ausgesprochenem Masse typisch. Die Vorinstanz erblickt somit den Unterschied zwischen den beiden Mustern in erster Linie in der verschiedenen Farbenwirkung. Sie hält dafür, dass die Ein- bezw. Zwei- farbigkeit mit zu berücksichtigen sei. Das ergebe sich aus Art. 2 MMG, der das gewerbliche Muster als eine äussere Formgebung, auch in Verbindung mit Farben, umschreibe. Art. 24 Ziff. I MMG stehe dem nicht entgegen; diese Bestimmung sage nur, dass der Unterschied in der Farbe allein, bei gleicher Zeichnung, das Vorliegen einer Nach- ahmung nicht ausschliesse. Im vorliegenden Falle werde aber mit der Verwendung von zwei Farben der zeichneri- sche Gesamteindruck ein wesentlich anderer, und dieser Unterschied müsse gemäss Art. 2 MMG berücksichtigt werden. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Eine blosse Farbänderung kann unter keinen Umständen einen anderen zeichnerischen Gesamteindruck hervorru- fen. Sie vermag höchstens zu bewirken, dass das vor- handene Muster sich mehr oder weniger stark vom Grunde abhebt. So tritt schon bei den von der Klägerin vorgelegten 6 Mustern ihres Stoffes je nach der Farbe und dem Licht- einfall die Schuppenzeichnung mehr oder weniger hervor. Beim roten und rotbraunen Muster (Beilagen Muster I und 30) ist dies am wenigsten der Fall, während sich beim resedagrÜllen (Nr. 11) und dann ganz besonders beim hellgrau-bräunlichen (Nr. 40) Muster die Schuppenzeich- nung mit den erhöhten Rändern deutlich abhebt. Werden nun für Schuss und Zettel verschiedene Farben gewählt, ,\ li 1 i 11 11 1 ! Urheberrecht_ N° 70. 377 wie z. B. beim Muster der Beklagten, wo der Zettel braun und der Schuss kupferrot ist, so tritt das Muster noch schärfer hervor. Infolgedessen entsteht zwar ein etwas anderer Eindruck, selbst wenn an der Zeichnung selber nichts geändert wird. Die Änderung der Farbe oder Farbverbindungen bringen aber gegenüber dem ursprüng- lichen Muster keine neue zeichnerische Idee. Der abwei- chende Eindruck ist lediglich die Folge der Farbänderung, die durch Art. 24 Ziff. I MMG ausdrücklich als ungeeignet erklärt wird, eine ausreichende Verschiedenheit zu be- gründen. Zur Prüfung der Verschiedenheit sind also die Muster einander so gegenüberzustellen, wie wenn sie beide ein- farbig wären. Es dürfen die Verschiedenfarbigkeit von Zettel und Schuss und die darauf beruhenden Wir- kungen beim Vergleich überhaupt nicht berücksichtigt werden. Damit ist dem angefochtenen Entscheid, der in erster Linie auf die hierauf zurückzuführende Verschieden- heit des Eindrucks abstellt, der Boden entzogen. V. URHEBERRECHT DROIT D'AUTEUR
70. Urteil der I. ZivUabteilung vom 4. Dezember 1951 i. S. Mlcky-Maus A.-G. gegen WaU Disney Productions. Urheberrecht. ., . I. Bild und Name der «Mickey-Mouse» : Schutzanspruch fur Jenes bejaht, für diesen verneint (Art. 1 URG). Grundsätzliches zum Titelschutz.
2. Die gegen eine Urheberrechtsverletzung zu. treffende Mass- nahme steht mcht im freien Belieben des RiChters; er kann lediglich im Rahmen des Gesetzes un~er _ den v:?rfügbaren Vorkehren die angemessene und zweckdienlIche wahlen (Art. 54 URG). 378 Urheberrecht. No 70. Droit d'auteur.
1. Image et nom de ({ Mickey-Mouse »: droit a 130 protection reco~,! P?ur 130 preI?-ie!e, nie pour Ie second (art. I LDA). CODSlderatlOD,S de prmclpe sur 130 protection du titre.
2. Le juge n'est pas libre de prendre n'importe quelle mesure a I'encont!~ d'une yioiation du droit d'auteur ; il peut unique- m~nt chOlslr parml les mesures mises a Ba disposition par 130 101 celle qui est appropriee (axt. 54 LDA). Diritto d' autore.
1. Disegno e norne «Mickey-Mouse»: diritto alla protezione ric0Il:0sciut.o l?eI.disegn? e negato pel norne (art. I LDA). CoDSlderazlOUl dl maSSlIDa sulla protezione deI titoIo.
2. TI giudice no?- e .libero di .p;redere, qualsiasi provvedimento cont~o m:a vlOlazlO?-e deI dmtto d autore ; egli pUD soltanto scegliere Il provvedlmento appropriato tra quelli previsti dalla 1egge (an. 54 LDA). A. - Die Micky.Maus A.-G. besteht seit dem 14. November 1949. Nach ihrer Gründung eröffnete sie an der Franklinstrasse 9 in Zürich-Örlikon ein Cafe mit dem Namen « Micky-Maus ». Diese Bezeichnung in grossen Buchstaben, und zwischen den beiden Worten das Bild einer Mickey-Mouse, sind auf der Fensterscheibe beim Eingang angebracht. An der Eingangstüre findet sich eine kleine Tafel mit der Aufschrift « Tea-Room Micky-Maus ». Im Inneren des Cafes sind an zwei Wänden je eine Mickey- Mouse-Figur befestigt. Sechs Tische zeigen unter der Glas- platte je eine kleine Mickey-Mouse-Zeichnung aus Papier. Drei kleine Mickey-l\Iice verzieren die Wanduhr. Auf der Speisekarte ist eine Mickey-Mouse abgebildet und steht « Micky-Maus» geschrieben. Auf Tellern, Tassen, Gläsern, Bechern und Krügen sind Mickey-Mice gemalt. Die Be- stecke (Messer ausgenommen) sind mit den Worten « Micky-Maus » gekennzeichnet. B. - Die Firma Walt Disney Productions ist Inhaberin der ihr für das Gebiet der Schweiz abgetretenen Rechte Walt Disneys, des Schöpfers der Mickey-Mouse-Figur. Sie erhob im September 1950 Klage gegen die Micky-Maus A.-G. mit nachstehenden Begehren: ({ 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte das Ur. heberrecht der Klägerin an dem Bildwerk und Wortbegriff Mickey.Mouse verletzt hat. Urheberrecht. N° 70. 379
2. Die Beklagte sei zu verhalten, sämtliche Darstellungen der Mickey-Mouse im Cafe 1\ficky.Maus, Örlikon, Franklin· strasse 9, zu entfernen und auf dem Geschirr (Tellern, Tassen usw.) die Reproduktion der Mickey.Mouse zu ent· fernen, eventuell das Geschirr zu vernichten.
3. Die Beklagte sei zu verhalten, die Bezeichnung Micky· Maus 30m Hause Fr8.nklinstrasse 9, Örlikon, zu entfernen.
4. Es sei die Beklagte zu verhalten, die Bezeichnung Micky- 1\1aus in ihrer Firma zu löschen. » Ein anfänglich noch gestelltes Schadenersatzbegehren zog die Klägerin im Laufe des Verfahrens zurück .. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage (Begehren 2 ohne die eventuell verlangte Vernichtung des Geschirrs zu verfügen) durch Urteil vom 23. Mail951 gut. G. - Die Beklagte erklärte die Berufung an das Bundes- gericht. Sie beantragt, es sei die Klage gänzlich, eventuell insoweit abzuweisen, als damit der Schutz des Wort begriffes Mickey -Mouse und die Entfernung der Bild-Reproduktionen auf dem Geschirr gefordert wird. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des kantonalen Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : I. - Die prozessuale Auseinandersetzung erfasst sowohl das Bild der Mickey-Mouse als auch deren so lautende Benennung. In beidem sieht die Klage den charakteristi- schen Ausdruck einer künstlerischen Geistesschöpfung, welche unter der einen wie unter der anderen Form den Schutz des URG geniesse. Die Vorinstanz ist dieser Auf· fassung gefolgt.
2. - Dass die bildliche Darstellung der Mickey-Mouse unter Urheberrechtsschutz steht, kann nicht zweifelhaft sein. Sie ist ein Werk der zeichnenden Kunst gemäSs Art. 1 Abs. 5 URG. In der Rechtsprechung wird das Kunstwerk definiert als eigenartige Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge; als Verkörperung eines Gedan- kens, für die es einer individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte; als Ausdruck einer neuen, originellen, geistigen Idee (BGE 76 II 100, 75 II 359/60). Diese Wesenseigen- 380 Urheberrecht. N0 70. schaften spricht die Beklagte dem Mickey-Mouse-Bild ab weil es nichts anderes sei als die Abwandlung einer Maus~ figur nach der keineswegs eigenschöpferischen sondern zum Allgemeingut gehörenden Idee, Tiere in ~enschen ähnlicher Gestalt und mit menschenähnlichen Funktionen zu verkörpern. Allein hierauf hat bereits die Vorinstanz die zutreffende Antwort erteilt. Die Klage beansprucht ni?ht den Schutz der genannten Gestaltungsidee an sich. DIese wäre urheberrechtlich allerdings frei (BGE 70 II 59/60). Schutzfähig ist nur der bestimmte Ausdruck eines Gedankens. Erst seine konkrete Verkörperung macht das Werk aus. Und so, d. h. in der gegebenen Form muss er originell sein. ~ass solche Eigenart die von Wait Disney ges~haffene Mickey-Mouse-Figur auszeichnet, ist unbe- streItbar. Die Beklagte hat denn auch nicht einmal ver- sucht, den Nachweis dafür anzutreten, dass seine Dar- stellung der menschenähnlichen Maus an vorbekannte Bearbeitung des Themas anklinge. Übrigens ist in diesem Zusammenhange zu bemerken, dass im Bereich des Ur- ~eberrechtsschutzes, anders als im Gebiete des gewerb- hchen Erfindungsschutzes, an die Originalität keine grossen Anforderungen gestellt werden (BGE 59 II 405).
3. - Zu gegenteiligem Ergebnis führt, unter urheber- re?htlichen Gesichtspunkten, die Beurteilung des Namens MIckey-Mouse. . ~) ~ssgeblich ist nicht, was die Vorinstanz gleich der Klagerm .. als. besonder?n Vorzug dieser Wortverbindung we~t, namlich dass SIe mit der Mickey-Mouse-Figur ein unteilbares Ganzes bilde, wie der Titel eines Buches Bestandteil des Schriftwerkes sei sofiern er e' . ,.. .. ,me mgen- tumlIche geIStIge Schöpfung verkörpere; und dass der Betrachter der Mickey-Mouse-Figur sich stets ihrer Be- ze~chnung erinnere, während derjenige, der die Worte ~ckey-Mouse ~ese oder höre, unwillkürlich die Figur der Mwkey-Mouse Im Geiste vor sich sehe. Das alles gilt f" . . d . ur Je en ms Gemeinbewusstsein eingegangenen Werktitel. Wem würden nicht, wenn er z. B. die Worte « Jürg Je- Urheberrecht. N0 70. 381 natsch », « Ekkehard », « Wilhelm Meister» oder « Uli der Knecht» hört oder liest, die betreffenden Romane im Geiste erstehen? Wer würde nicht, wenn das Wort « Gio- conda» vor ihm ausgesprochen wird, das berühmte Gemälde Leonardo da Vincis sich vergegenwärtigen ~ Und wem drängte sich nicht der Name « Gioconda » auf die Lippen, wenn sein Blick auf das Bildnis oder auch nur auf eine Reproduktion desselben fällt ? So gewiss das ist, so wenig lässt sich umgekehrt leugnen, dass weder die Wortverbindung Mickey-Mouse noch die erwähnten Titel und Benennungen dem Lesenden oder Hörenden genauere gedankliche Vorstellungen wachriefen, wenn ihm das je- weilige zeichnerische, schriftstellerische oder malerische Werk nicht vertraut wäre. Anderseits dürfte bei der grossen Verbreitung der Trickfilme Walt Disneys der Kenner sich der Figur auch dann erinnern, wenn ihre Bezeichnung nicht Mickey-Mouse, sondern beschreibend etwa « Maus in Menschengestalt» hiesse.
b) Was weiter die Klägerin in der Berufungsantwort vorträgt - das Kunstwerk sei geistiger Art, bestehe daher ohne eine den Sinnen wahrnehmbare Kundgebung; es könne auf verschiedene Weise materialisiert, durch Worte beschrieben oder durch Zeichnung festgehalten werden; und wenn beide Mittel in uns denselben Eindruck hervor- rufen, so zeige das, dass das Kunstwerk als geistige Tat- sache auf zwei Wegen ebenbürtig den Sinnen nahegebracht werden könne - trifft, weil im Generellen bleibend, wiederum nicht den Kern des zu erörternden Rechts- problems. Die Gleichstellung der beiden Materialisierungs- formen ist übrigens unrichtig. Wohl war als geistiges Werk die « Gioconda» schon entstanden, als de~ Künstler es konzipiert hatte. Aber es konnte nur durch die bildliche Darstellung materialisiert und schutzfähig werden, nicht durch die Benennung. Diese spricht uns einzig deswegen ' an, weil das Kunstwerk in der Form des Gemäldes von unseren 'Sinnen zuvor aufgenommen w~rden ist. Gerade so verhält es sich mit Disneys Zeichnungen. In ihnen 382 Urheberreoht. N0 70. allein offenbart sich der originelle Gedanke des Künstlers, einer menschenähnlichen Maus die uns geläufig gewordene Gestalt zu geben. An die bildliehe Darstellung erinnert der Name Mickey-Mouse lediglich kraft der persönlichen Erfahrung, dass man unter dieser Bezeichnung immer jene Figuren gesehen hat. Der urheberrechtliehe Schutz liegt vor der Benennung und besteht ohne sie. Er ist abschlies- send an das Bildwerk geknüpft. Der Begriff der Mickey- Mouse ist überhaupt nur als Gegenstand der bildenden Kunst denkbar. Es erscheint als widersinnig, ihn durch wörtliche Fassung materialisieren zu wollen.
e) Den urheberrechtlichen Schutz eines Titels für ein Kunstwerk haben die frühere Praxis und Lehre einhellig abgelehnt, weil der Titel selbst nicht Gedankendarstellung, sondern nur Bezeichnung für eine solche sei. Mit dem Aufkommen des Films vollzog sich eine Wandlung. Es war nicht angängig, dass der Titel eines Kunstwerkes, insbesondere eines Schriftwerkes, zur Anzeigung eines ganz anderen Werkes auf der Leinwand verwendet werden konnte. Die Rechtsprechung behalf sich zunächst mit den Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb, um sich in der Folge auf die Anwendbarkeit der Bestimmungen des URG festzulegen. Heute ist der urheberrechtliehe Schutz des Titels eines Kunstwerkes anerkannt; aber nicht des Titels schlechthin ohne Rücksicht auf seine Qualität, sondern lediglich des Titels, der für sich genommen Werk- charakter aufweist, d. h. einen selbständigen, eigenartigen Gedankeninhalt hat (so BG E 64 II 111/2, übereinstimmend mit der deutschen Recht~prechung und der französischen Praxis, vgl. RGZ 135 S. 213 und DESBOIS, Droit d'Auteur S. 52/4). Zwar scheint die Klägerin behaupten zu wollen, dass die Bezeichnung Mickey-Mouse diese Bedingungen des Titelschutzes erfülle. In der Replik wurde betont, schon die Verbindung der beiden Worte habe etwas für sich gehabt, und es sei ihnen durch das Schaffen Disneys der Inhalt eines Geisteswerkes verliehen worden. Immerhin, fügte die Klägerin selber bei, könnte man sich fragen, Urheberreoht. No 70. 383 ob ein Kunstwerk vorläge, wenn es bei jener Wortverbin- dung sein Bewenden gehabt hätte. Das aber lässt sich nicht bloss fragen, sondern unbedenklich verneinen. Eine Maus Mickey zu nennen (englische Formung für Michael), wie man überall den Tieren menschliche Vornamen beson- ders in Koseform zulegt, und wie in Tiergeschichten menschliche Rufnamen auch mit tierischen Gattungsna- men verbunden werden, ist denn doch allzu naheliegend und gewöhnlich, als dass dafür die Erhebung in den Rang eines literarischen Kunstwerkes verdient wäre. Wenn das Fremdsprachige der Bezeichnung Mickey-Mouse noch irgendwie originell anmuten sollte, so weicht dieser Ein- druck sofort vor der wörtlichen Übertragung ins Deutsche, die « Michael Mäuserich » lauten müsste. Für die Wahl eines gebräuchlichen Vornamens als Werktitel bedarf es kaum eines geistigen Aufwandes. Und gar schöpferisch ist die Individualisierung einer Tierfigur mittels eines (schon vorhandenen) Vornamens hier so wenig wie sonst. Die französische Rechtsprechung lehnt als « depourvu de toute originaliM » den aus einem Vornamen bestehenden Titel auch dann ab, wenn der Name selten vorkommt und nur in begrenzten Gebieten vertraut ist (DEsBOIs, a.a.O. S. 54). In Wirklichkeit verteidigt die Klage nicht eine - im Titel selbst liegende geistige Leistung, sondern die Beziehung, welche der Titel in der Vorstellung des Publi- kums zu den Bildern hat. Sie könnte, bei gegebenen übrigen Voraussetzungen, allenfalls Wettbewerbs schutz begründen, aber nicht Urheberrechtsschutz.
d) Es würde, bringt die Klägerin schliesslich vor, dem Rechtsgefühl zuwiderlaufen, wenn der Name Mickey- Mouse einfach Drittpersonen zu gewinnbringender Ver- wendung verfügbar wäre .. Durch Benützung für alle möglichen Reklamengelegenheiten müsste die Schöpfung Disneys verwässert und zum Allgemeingut werden. Ob unter den Parteien ein Konkurrenzverhältnis bestehe oder nicht, sei unerheblich. Auch bei der Weltmarke sei nicht erforderlich, dass der Inhaber und der Dritte, welcher dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für ganz ver- 384 Urheberreoht. N0 70. . schiedene Produkte führe, sich gegenseitig im Wettbewerb befinden. Die Beklagte habe sich die Bezeichnung Mickey- Mouse (in der verdeutschten Schreibweise « Micky-Maus )) einzig wegen deren Werbekraft als Gesellschafts- und Cafe- Benennung angeeignet, und damit die künstlerische Schöp- fung Disneys ihren gewerblichen Zwecken dienstbar ge- macht. Wie schon dargelegt wurde, handelt es sich bei der Wortverbindung Mickey-Mouse nicht um ein schöpferi- sches Werk, weshalb der Urheberrechtsschutz entfällt. Ebenso versagt, wenn der Titel urheberrechtlich bedeu- tungslos ist, der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts, welches die Vorinstanz zur Motivierung ihrer Verfügung auf Löschung der Firma der Beklagten heranzieht. Endlich lässt sich ein Schutzanspruch auch nicht aus dem allge- meinen Persönlichkeitsrecht herleiten. Mag es für den Autor vielleicht ärgerlich sein, wenn sich des vom ihm gefundenen Titels ein Dritter für fremde Zwecke bemäch- tigt, so genügt das noch nicht, um einen Eingriff in Per- sönlichkeitsrechte anzunehmen. Denn persönliches Gut, wie die Ehre des Autors als Künstler oder seine wirtschaftliche Geltung, wird durch solche Übernahme des Titels nicht berührt. Die Klägerin versucht, vom schweizerischen Richter zu erlangen, was sie vor dem Richter im eigenen Lande nicht erreichen könnte. Nach amerikanischem wie nach englischem Recht sind Titel und Bezeichnungen zwar gegen Verwendung für den Film, aber nicht urheberrechtlich geschützt (vgl. RUNGE, Urheber- und Verlagsrecht, S. 356 Anm. 2 und S. 357).
4. - Gestützt auf Art. 54 Ziff.l lit. a URG hat die Vorinstanz die Entfernung sämtlicher Darstellungen der Mickey-Mouse im Kaffeehaus und auf dem dort benützten Geschirr angeordnet. Letzteres ficht die Berufung als zu weitgehend an, da weder ein Abkratzen der Figuren auf dem Geschirr noch dessen Verkauf zu dem vom Ober- gericht vorbehaltenen privaten Gebrauch (Art. 22 URG) 1 Urheberrecht. N° 70. 385 möglich sei, somit nur die Zerstörung des gesamten Vorrats übrig bleibe. .' Die Bilder auf dem Geschirr sind Nachmachungen der Disney'schen Zeichnungen. Dass angesichts so offen- kundiger Missachtung des Urheberrechts eine fortgesetzte Verwendung des Geschirrs nicht geduldet werd~n darf, braucht nicht näher erläutert zu werden. Der Emwand, dass der Klägerin aus der Weiterbenützung kein Schaden entstehe, geht fehl, weil die Urheberrechtsverletzung ni~ht um materieller Nachteile willen verpönt ist. Untauglich ist anderseits auch der Hinweis darauf, dass das Verbot der Beklagten Schaden verursache. Sie hat mit ihrem Vorgehen dieses Risiko auf sich genommen. Nichts lässt vermuten, dass sie sich der Unzulässigkeit der Nachma- chung nicht bewusst gewesen wäre. Wahrscheinlich hat sie mit dem gerechnet, was sie im Prozess hervorhebt: dass sie ja für den Autor Reklame ma~he und. dass ?r darum nicht einschreiten werde. Der Vormstanz 1st darm beizupflichten, dass Art. 54 URG die zu treffende Mass- nahme nicht ins freie Belieben des Richters stellt. Ihm ist anheimgegeben, im Rahmen der Ziff. I jener Vor- schrift die den Umständen angepasste, mildere oder schärfere Sanktion zu verhängen. Dass jedoch die ge- "hlte Vorkehr 'geeignet sein muss, die Verletzung zu wa S' d beseitigen, erhellt unmissverständlich aus dem rnn u.n Zweck des Gesetzes. Solche Abhilfe würde nun durch erne von der Beklagten befürwortete richterliche ~eisun~, auf dem in Zukunft anzuschaffenden Geschirr kerne Mickey- Mouse-Bilder mehr anbringen zu lassen, erst auf längere Sicht hinaus bewirkt. Der Klägerin würde also zugemutet, sich vorläufig mit der Verletzung ihrer Rechte abzufinden. Es ist klar, dass damit der vom Gesetz gewährte Schutz nicht verwirklicht wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Es wird die Berufung teilweise gutgeheissen, das ange- fochtene Urteil in der Sache aufgehoben, soweit es 25 AS 77 II - 1951 386 Urheberrecht. N0 70.
a) feststellt, dass die Beklagte das Urheberrecht der Klägerin am Wortbegriff Mickey-Mouse verletzt hat;
b) die Beklagte verpflichtet, die Bezeichnung « Micky- Maus» am· Hause Franklinstrasse 9, Zürich-Örlikon, sowie in ihrer Firma zu löschen . und in diesen Punkten die Klag~ abgewiesen. Im übrigen wird der vorinstanzliche Sachentscheid bestätigt. BERICHTIGUNGEN - ERRATA Seite 88 Zeile 17 von unten : B. - sto:tt A. _ Seite 139 Zeile 17 von unten: Reparaturbedürftigkeit. ~ PERSONENVERZEICHNIS N. B. - Bei den publizierten Entscheiden lst die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. AbM c. Baumgartner . Abegglen c. Bachmann. Aebischer c. Aebischer . Aerne c. Rüsi ..... Aeschlimann c. Omer .. Molter, Christen & Cie. A.G. c. Therma, Fabrik für elektrische Heizung A.G. AGA A.G. c. Lutz & Stocker A.G. Aggeler c. Schlegel. A.,ara c. Hiss-Agra ....... . Albert c. Sarteur . . . . . . . . Albis-Vertriebsgesellschaft G.m.b.H. c. Uto Druck A.G .............. . Albrecht c. Schnell ........... . Alkoholverwaltung, eidg. c. Froidevaux (pu- bliziert im III. Teil.) . . . . . . . . Alleman c. Dixi S.A.. . . . . . . . . . Alpina-Versicherl1ngs-A.G. c. Schatzmann . Altherr c. Eisenhut . . . . . Ammann c. Egger ...... . Datum
27. Nov.
29. Januar
6. Dez.
29. Januar
7. Juli
14. Febr.
9. Juli
17. Mai
25. Juni
7. März
21. Dez.
9. März
13. März
14. April
18. Dez.
3. Januar 387 Seite 283 58 Amaler c. Bözen, Gemeinderat . Anderegg und Nägeli c. Huggler Andina c. Andina . . . . . . . Angel c. Ziegler et Grisoni. . . . . . . . 138
31. JanuaI\ Angst und Konsorten c. Incomati-Brickfield A.G ................. . Anker Treuhand A.G. c. Starax und Konsorten Anstalt Volksheilbad « Freihof» c. Fankhauser Antille c. Wüthrich . . . . . . . . . . .
18. Januar
9. März
11. Sept.
15. Febr.
18. Januar