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57_I_62

BGE 57 I 62

Bundesgericht (BGE) · 1931-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht. ~t forment un obstacle avec lequel un automobiliste doit compter.

3. - Le recourant reproche enfin a la Cour cantonale de n'avoir pas releve, comme le Tribunal d'Aigle, une faute concomitante du conducteur de l'autocar postal, faute consistant a n'avoir pas ralenti sa vitesse pour permettre a l'automobile de depasser plus rapidement. La peine tros legere infligee au recourant serait ample- ment justifiee meme si la pretendue faute concomitante du conducteur de l'autocar postal etait demontree: il est des lors inutile d'examiner si cette faute pouvait etre retenue. Par ces molits, la Cour de cassation penale rejette le recours. 1I.URHEBERRECHT DROIT D' AUTEUR

13. Urteil des Xassa.tionahofes vom 16. Februar 1931

i. S. ßeichner gegen Sta.atsanwa.ltschaft Zürich. Urheberrecht an We'rken der bildenden Kunst. Kriterien. - Der Nützlichkeitszweck schliesst efen Urheber- rechtsschutz nicht aus. - Auch R e k 1 a m e n - bezw. P I a kat z e ich nun gen können Werke der bildenden Kunst sein (Erw. 3 und 4). Abtretung des Urheberrechtes (Erw. 6). Voraussetzungen für die S t r a f bar k e i t einer Urheber- rechtsverletzung (Erw. 3-6). Nachahmung aus I ä n rl i sc her Werke (Erw. 1 und 3). A. - Die Firma Bamberger & Hertz betreibt ein grosses Herren-Kleidergeschäft in Deutschland. Ihr Hauptdomizil Urheberrecht·. Xo l:l. 63 ist Köln, doch besitzt sie in verschiedenen andern deut- schen Städten Zweigniederlassungen, u. a. auch in l\fünchen. Im Jahre 1927 erstellte das MÜIlchnergeschäft einen Kata- log, der in zwei Ausgaben, einer ersten im Oktober 1927 und einer zweiten an Weihnachten 1927, erschien. Dieser Katalog hat äusserlich das Aussehen und die Form eines mit einem dunkelgrauen Filzhut mit schwarzem Band, sowie mit einem braun und grau karrierten Mantel geklei- deten Herrn, der den Mantelkragen aufgeschlagen hat, so dass nur ein schmaler Streifen des Gesichtes sichtbar ist. Der Mann hält die Hände in den Manteltaschen, aus denen ein zeitungsartiges weisses und rotes Blatt heraus- ragt. Am untern Mantelsaum ist mit weissen Buchstaben die Firma Bam berger & Hertz aufgedruckt. Und in der untern rechten Ecke steht mit roten Buchstaben der Name des Künstlers, der das Bild geschaffen hat, H. Ehlers. Die erste Ausgabe weist in der Mitte des vorderen Mantel- saumes einen kleinen Einschnitt auf, der bei der zweiten Ausgabe fehlt. Der Inhalt des Kataloges besteht aus einer Reihe von von Kunstmaler Ernst Kretschmann geschaf- fenen Herrenmodenzeichnungen nebst Preisangaben und zu- gehörigem Reklametext. In der ersten Ausgabe findet sich

u. a. die Abbildung zweier mit Ulstermänteln gekleideter Herren, wovon der eine einen gewöhnlichen Strassen anzug nebst Hut mit schwarzem Bande, der a,ndere aber Knie- hosen und karrierte Strümpfe, so,vie eine englische Mütze trägt. In der zweiten (Weihnachts-) Ausgabe sind u. a. ein Skifahrer in moderner Skikleidung, sowie ein mit einem Schlafrock bekleideter, auf der Lehne eines Sofas sitzender, eine Cigarre rauchender Herr abgebildet. Letztere Zeich- nung ist mit « K» gezeichnet, während auf den andern Bildern jede Angabe des Autors fehlt. Dieser Katalog wurde in einer Spezialenveloppe versandt, auf welcher in verkleinertem Masstab dieselbe Herrenfigur, wie sie der Katalogumschlag aufweist, wiedergegeben ist. Gleich- zeitig mit der Versendung dieses Kataloges erliess die Firma Bamberger & Hertz in den Münchner Neuesten

6! Nachrichten eine Reihe von Zeitungsinseraten, auf welchen jeweils wiederum diese Herrenfigur als « freundlicher Herr)) bezeichnet, mit abwechselndem Beiwerk und entsprechen- dem Text abgebildet war. Auf einer dieser Annoncen wurde er in Begleitung einer Gruppe von Kindern dar- gestellt, die mit ebenfalls aufgeschlagenen Mantelkragen, ihn freudig bestaunend neben ihm einherschreiten. Diese Zeichnung stammt von Kunstmaler Karl Wolfgang Böhmer, dessen Namenszug dem Bilde beigesetzt ist. Sodann wurde das Motiv des ({ freundlichen Herrn» auch als Figur für ein Plakat verwendet, welches in den Strassen Münchens in zwei verschiedenen Ausführungen (wovon die eine auf das Weihnachtsfest Bezug nahm) angeschlagen wurde. Moritz Reichner, der seinerseits in Winterthur ein Herrenkleidergeschäft betreibt, verfolgte diesen Reklame- feldzug, um ihn nachher in der Hauptsache nachzuahmen. Er erstellte einen Katalog, der demjenigen der Firma Bamberger & Hertz in der äussern Aufmachung völlig gleich sah, nur dass er am untern Mantelsaum sei ne Firma « M. Reichner, Winterthur» statt diejenige von Bamberger & Hertz aufdruckte. Auch liess er den Namen des Künstlers, H. Ehlers, sowie den bei der ersten Ausgabe des Kataloges von Bamberger & Hertz am vordern Mantelsaum angebrachten Einschnitt weg. Der Katalog selbst enthält genaue Wiedergaben der drei vorgenannten Modebilder : der beiden Herren in Ulstermänteln, des Skifahrers, sowie des rauchenden Herrn im Schlafrock. Er ahmte auch die verschiedenen Inserate mit dem « freundlichen Herrn» als Leitmotiv nach, insbesondere dasjenige mit der Kindergruppe,wobei er aber wiederum den Namenszug des Künstlers, W. Böhmers, wegliess. Und zwar liess er diese Inserate im Landboten, dem Tag- blatt der Stadt Winterthur, sowie teils auch im Winter- thurer Stadtanzeiger erscheinen. Des ferner liess er auch ein Plakat des « freundlichen Herrn» anfertigen, das in Winterthur angeschlagen wurde. Udl&benecht. No 13. 65 B. - Gestützt hierauf reichten Bamberger & Hertz, sowie die erwähnten Künstler H. Ehlers, Wolfgang Böhmer und Ernst Kretschmann bei der Bezirksanwaltschaft Winterthur Strafklage gegen Reichner ein, weil in den fraglichen Nachahmungen sowohl hinsichtlich der Zeich- nungen als a.uch des verwendeten Textes eine vorsätzliche Verletzung des Urheberrechtes zu erblicken sei. Sie bean- tragten, Reichner sei mit 500 Fr. zu büssen, die noch vor- handenen Plakate seien zu zerstören, dem Reichner sei zu verbieten, die geistigen Produkte der Anzeiger weiterhin nachzuahmen, sodann sei das Urteil mit der Begründung auf Kosten des Angeschuldigten im Landboten, im Win- terthurer Stadtanzeiger und in den weitern Blättern, in denen die Plagiate allenfalls noch erschienen seien, je einmal zu veröffentlichen. C. - Auf Grund dieser Anzeige wurde eine Strafunter- suchung gegen Reichner eingeleitet, in welcher dieser die ihm vorgeworfenen Nachahmungen an sich zugestand, dagegen behauptete, sich hiezu berechtigt gehalten zu haben, weil die in Frage stehenden Reklamen nirgends den Vermerk « Nachdruck oder Nachahmung verboten» ent- halten hätten. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden Bam- berger & Hertz sowie die erwähnten Künstler rogatorisch angefragt, ob sie einen ausdrücklichen Strafantrag gegen Reichner stellen, oder ob sie es vorzögen, auf die Strafver- folgung zu verzichten und sich gütlich mit dem Ange- schuldigten auseinanderzusetzen. Daraufhin antworteten Bamberger und Kretschmann, dass sie ausdrücklich einen Strafantrag gegen Reichner stellen. Böhmer erklärte, er habe kein Interesse an einer Strafverfolgung, und Ehlers bemerkte, nachdem er die Unzulässigkeit des Verhaltens des Reichner hervorgehoben hatte, dass er sich die aus- drückliche Strafantragstellung einstweilen vorbehalte, weil er sich erst mit den anderen Interessenten ins Benehmen setzen wolle. Gestützt auf das Untersuchungsergebnis überwies die AS 57 1-1931 5

66 Strafrecht. Bezirksanwaltschaft Winterthur Reichner dem Gericht mit dem Antrag, er sei der vorsätzlichen Verletzung des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst im Sinne von Art. 42 Ziff. 1 des bezüglichen Bundesgesetzes VOm 7. Dezember 1922 schuldig zu erklären und in Anwen- dung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 50 Ziff. 1 deF genannten Gesetzes mit einer Geldbusse vo~ 100 Fr. zu bestrafen. Die Anzeiger hielten an ihren in der Straf- anzeige gestellten Anträgen fest und verlangten ausserdem 100 Fr. als Schadenersatz. D. - Mit Urteil vom 9. Oktober 1930 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich den Angeschuldigten der vorsätzlichen Verletzung von Art. 2 des Urheberrechts- gesetzes schuldig erklärt und zu 200 Fr. Busse verurteil t an deren Stelle bei Unerhältlichkeit innert dreier Monate 20 Tage Gefängnis treten würden. Die noch vorhandenen Klischees seien zu konfiszieren und hernach zu zerstören. Das Entschädigungsbegehren der Anzeiger wurde abge- wiesen. Das Obergericht erblickte zwar keine Urheber- rechtsverletzung in der Nachahmung des fraglichen Reklametextes (da dieser nicht als ein Werk der Literatur im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erachtet werden könne), wohl aber darin, dass. Reichner die fraglichen Reklame z e ich nun gen unverändert für seine eigene Oeschäftsreklame verwendet habe. E. - Hiegegen hat Reichner am 20. Oktober 1930 (der 19. Oktober war ein -Sonntag) die Kassationsbe- schwerde an das Bundesgericht erklärt mit .dem Begehren, er >'lei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventuell sei die Ange- legenheit zwecks Ergänzung des Tatbestandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Kassationshof zieht in Er'wägung :

l. - Bamherger & Hertz flowie die erwähnten Künstler, Urheberrecht. N° 13. 67 die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer er"tattet haben, sind deutsche Staatsangehörige, und die in Frage stehenden, vom Beschwerdeführer nachgeahmten Er- zeugnisse sind in Deutschland erstmals veröffentlicht worden. Nun sind sowohl Deutschland, wie die Schweiz, seinerzeit der Revidierten Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom

13. November 1908 (AS neue Folge Bd. 26 S. 939 ff.) bei- getreten, welche in Art. 4 Abs. 1 bestimmt, dass die einem Verbandslande angehörigen Urheber sowohl für ihre unveröffentlichten als für ihre zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichten Werke in allen Verbands- ländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte geniessen, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders eingeräumten Rechte. Die Frage der Schutzfähigkeit der hier im Streite liegenden Erzeug- nisse beurteilt sich daher auf Grund des Bundesgesetzes betr. das Urheberrecht an Werken des Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922 (AS NF Bd. 39 S. 65 H.; in der Folge mit URG bezeichnet) in Verbindung mit den Vorschriften der erwähnten übereinkunft (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 URG).

2. - Der Beschwerdeführer stellt sich in erster Linie auf den Standpunkt, dass der von Bamberger & Hertz verfasste und verwendete, von ihm teilweise nachgeahmte Reklametext nicht als ein Werk der Literatur im Sinne der in Frage stehenden Bestimmungen erachtet werden könne. Das braucht hier nicht untersucht zu werden; denn die Vorinstanz hat (was dem Beschwerdeführer bei Ausarbeitung seiner Beschwerdefrist offenbar noch nicht bekannt war) dem Text einen urheberrechtlichen Schutz versagt, wobei es, da das Urteil von Seiten der Staats- anwaltschaft oder der Strafanzeiger nicht angefochten worden ist, sein Bewenden hat. 3.- Dagegen fragt es sich, ob die Vorinstanz, was der

68 Strafrecht. Beschwerdeführer ebenfalls bemängelt, die erwähnten bildlichen Darstellungen: die in mehrfachen Varianten und mit verschiedenem Beiwerk dargestellte Figur des sog. « freundlichen Herrn )), sowie die verschiedenen Mode- zeichnungen mit Recht als dem Urheberrechtsschutz unterstehende Erzeugnisse erachtet hat. Der Beschwerde- führer bestreitet, dass den fraglichen Darstellungen die Eigenschaft von Kunstwerken im Sinne des Urheber- rechtsgesetzes beigemessen werden könne, weil es hiezu einer « Weltschöpfungsidee ») bedürfe und hier nur rein gewerblichen Zwecken dienende Reklamebilder vorliegen. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Allerdings ist richtig, dass ein Reklamebild bezw. ein Plakat der Nützlichkeit dienen solle. Es ist bestimmt, das Publikum auf eine Firma bezw. auf gewisse Erzeugnisse und Einrichtungen aufmerk- sam zu machen. Dieser Nützlichkeitszweck schliesst jedoch einen Urheberrechtsschutz keineswegs aus. Das neue Urheberrechtsgesetz führt in Art. 1 unter den diesem Schutze unterstehenden Werken der' bildenden Künste ausdrücklich auch die Werke der « angewandten) Kunst auf. Hiedurch wurde der Schutz, entgegen der bisherigen gesetzlichen Ordnung, bewusst und absichtlich ausgedehnt, indem man erwog, dass eine Kunstschöpfung trotz ihrer unmittelbar praktischen Verwendung, d. h. auch dann geschützt werden müsse, wenn sie sich mit einem Produkt der gewerblichen Tätigkeit verbindet (vgl. das Votum des Berichterstatters Wettstem im Ständerat, Steno Bull. :;';tR. 1920 S. 364). Der vom Beschwerdeführer für seine Auffassung angeführten, auf dem früheren Gesetz fussenden LikJ'atur und Rechtsprechung kommt daher nach dieser l~i0htung heute keine Bedeutung mehr zu, und es braucht infolgedessen hierauf nicht näher eingetreten zu werden. Da.s Kriterium, das ein Erzeugnis als eine künstlerische I-ichöpfung erscheinen lässt, liegt nach dem neuen Urheber- rechtsgesetz ausschliesslich darin, dass es zu deren Er- schaffung einer neuen, originellen geistigen Idee bedurfte, (lic durch das fragliche Werk ihren positiven Ausdruck UrheberJ'"cht. Xo 13 .. 69 gefunden hat (vgl. auch E. PIOLA-CASELLI, Diritto di autore S. 185). So hat denn auch das Bundesgericht reine Nutzbauten (i. c. Mietshäuser), weil diese eine originelle Fassadengliederung aufwiesen, als \Verke der Baukunst im Sinne des Urheberrechtsgesetzes erachtet und deshalb für schutzfähig erklärt, und zwar ausdrücklich sowohl nach ihrer Zweckmässigkeitsbestimmung als nach der sog. ästhetischen Bestimmung hin (BGE 56 II K 417 ff. -- vgl. auch den ungedruckten Entscheid vom 1. Februar l!127

i. S. Buntpapierfabrik A.-G. gegen Pfeiffer und Kirsch- baum, in welchem die Schutzfähigkeit von Tapeten grund- sätzlich bejaht worden ist). Bei dieser Sachlage ist aber kein Zweifel, dass auch Reklamezeichnungen bezw. Plakate urheberrechtlichen Schutz geniessen, sofern sie die vorerwähnte Voraussetzung erfüllen. Ob man sie hiebei unter die Werke der zeich- nenden Kunst bezw. der Malerei, der Lithographie etc. oder aber, im Hinblick auf ihren reinen Nützlichkeits- zweck, unter diejenigen der angewandten Kunst einreihen will, spielt hier keine Rolle; denn auch das Revidierte Berner Übereinkommen, dessen Bestimmungen vorliegend mitzuberücksichtigen sind, sieht in seinem Artikel 2 einen Schutz für beide Arten von Werken vor, nur dass dieser mit Bezug auf die letzteren als obligatorisch, d. h. von der Landesgesetzgebung unabhängig, vorgeschrieben ist, wäh- rend er hinsichtlich der « Erzeugnisse des Kunstgewerbes » (d. h. der « Werke der angewandten Kunst)) i. S. des URG) lediglich dann gewährt werden muss, wenn die innere Gesetzgebung des Landes dies gestattet. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass hier bei Erfüllung der notwendigen Formalitäten allenfalls ein markenrechtlicher Schutz hätte in Frage kommen können; denn das schliesst (sowenig wie eine allfällige Schutzfähigkeit auf Grund des Bundesgesetzes betr. gewerbliche Muster und Modelle) den Urheberrechts- schutz nicht aus (vgl. Art. 5 URG, sowie die Ausführungen des Berichterstatters de DARDEL im Nationalrat, Steno Bull. NR 1923 S. 260).

70 Strafrecht.

4. - Es fragt sich nun aber, ob die hier in Frage ste- henden Reklamezeichnungen als originelle geistige Schöp- fungen zu erachten seien. Mit Bezug auf die Figur des sog. (( freundlichen Herrn» ist dies ohne Bedenken zu bejahen; denn wenn es sich hiebei auch im Grunde ge- nommen um eine blosse Modenzeichnung handelt und die _Darstellung eines in einen Mantel mit aufgeschlagenem Kragen gehüllten Mannes an sich noch nicht ohne weiteres eine originelle Schöpfung darzustellen vermag, so muss doch die gesamte Ausführung dieser Figur als eigenartig bezeichnet werden. Es ist dem Künstler gelungen, mit wenigen, charakteristisch stilisierten Strichen die Gestalt eines wohlgekleideten Herrn darzustellen, dessen markante Silhuette sofort in die Augen springt und der - zumal in der farbigen Ausführung, wie sie die Reklame und der Katalogumschlag aufweisen - in der Erinnerung haften bleibt. Als originell muss aber auch die Kindergruppe bezeichnet werden, die Böhmer der Figur ges sog. « freund- lichen Herrn)) bei einer späteren RekIamezeichnung bei- gefügt hat. Es handelt sich hier nicht um puppenhafte Kindergestalten, sondern um die lebenswahre, geschickte Darstellung einer Schar gutgekleideter Kinder und Jüng- linge, die in frohem Zuge, ebenfalls mit hochgeschlagenen Kragen, neben dem « freundlichen Herrn ), den sie fröhlich bestaunen, einherschreiten. Die einzelnen Gestalten sind selbständig charakterisiert und durch eine einheitliche Komposition zusammengehalten, so dass das Gesamtbild das Gepräge einer selbständigen künstlerischen Schöpfung aufweist. Fraglicher erscheint die Schutzfähigkeit der drei genannten Katalogzeichnungen, der beiden Herren in Ulstermänteln, des Skifahrers und des Herrn im Schlaf- rock. Allein auch diesen kann bei näherer Betrachtung eine gewisse Originalität nicht abgesprochen werden. Sie unterscheiden sich von bloss klischeehaften Modezeich- mmgen, wie sie oft in Katalogen von Warenhäusern zur Anpreisung billiger Massenartikel zu finden sind. Au~h hier hat es der Künstler verstanden, Figuren darzustellen, Urheberrecht. N° 13. 71 die in Haltung und Gebärde eine persönliche Note verraten. Dass es sich hiebei, wie übrigens auch bei den übrigen hier in Frage stehenden Erzeugnissen, nicht um Kunstschöp- fungen von weittragender Bedeutung handelt, spielt für die Frage ihrer Schutzfähigkeit keine Rolle. Es genügt, dass ihnen eine gewisse Originalität anhaftet, deren Wert an sich jedoch vom Richter weder zu beurteilen noch zu berücksichtigen ist (vgl. auch POUILLET, Traite de la propriete litteraire et artistique S. 544 Nr. 565). Natürlich umfasst der Schutz nur diejenigen Elemente eines Werkes, die sich als Neuschöpfungen erweisen. Insofern kann somit das Mass der Originalität eines Werkes von Bedeutung sein. Das ist jedoch vorliegend, wo Erzeugnisse in Frage stehen, die bis in alle Einzelheiten hinein nachgeahmt worden sind, ohne Belang. Der Tatbestand der Urheberrechts- verletzung erscheint somit bezüglich aller vorgenannten Reklamezeichnungen, sowie auch des fraglichen Plakates, als efüllt.

5. - Art. 46 URG erfordert als Voraussetzung für die Strafbarkeit einer solchen Verletzung den Vorsatz des Täters. Auch dieser muss ohne weiteres als gegeben erachtet werden. Wäre sich der Beschwerdeführer der Unrecht- mässigkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, so hätte er nicht den Namenszug Ehlers und Böhmers, der auf den von ihm nachgeahmten Schöpfungen dieser Künstler angebracht war, auf seinen eigenen Erzeugnissen geflissentlich weggelassen. Wenn er das auf der Katalog- zeichnung des Herrn im Schlafrock von Kretschmann angebrachte « K) stehen gelassen hat, so ist dies wohl lediglich darauf zurückzuführen, dass er sich der Bedeu- tung dieses Zeichens gar nicht bewusst geworden ist, sondern es für eine blosse Verzierung gehalten hat.

6. - Endlich kann nicht zugegeben werden, dass die Vorinstanz Art. 47 URG verletzt habe, wonach die Straf- verfolgung nur auf Antrag einzutreten hat. Es mag dahin- gestellt bleiben, ob in den Aussagen Böhmers und Ehlers im Strafverfahren ein Rückzug des von ihnen ursprünglich

72 Strafrecht. gestellten Strafantrages zu erblicken sei; denn auf a11 Fälle haben Bamberger & Hertz an ihrem Antrag in vollem Umfange festgehalten. Nun haben aber alle drei Künstler in ihrer Befragung erklärt, dass sie die fraglichen Zeichnungen im Auftrage von Bamberger & Hertz aus- ' geführt hätten. Die letztern sind daher zum mindesten insoweit in deren Urheberrechte eingetreten, als die Repro- duktion und Veröffentlichung der fraglichen Zeichnungen zum Zwecke der gewerblichen Reklame in Frag~ steht (vgl. auch BGE 22 S. 1321 Erw. 4). Der Antrag von Bam berger & Hertz genügt daher für die Strafverfolgung des Beschwerdeführers, da sich Reichner ja gerade nach dieser Richtung eine unerlaubte Nachahmung hat zu schulden kommen lassen. Er will allerdings behaupten, Bamberger & Hertz hätten ihren Strafantrag nur in ihrer Eigenschaft als Urheber 'der gesamten Reklameidee, sowie des bezüglichen Textes erhoben. Das trifft nicht zu. In der Strafanzeige war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass Bamberger & Hertz zUr Ausführung ihrer Idee « eine Reihe erstklassiger Künstler in ihren Dienst » gestellt hätten und dass dann aus der Zusammenarbeit der Reklameabteilung der Firma mit diesen Künstlern die verschiedenen Reklamemittel (Inserate, Plakate, Ka- taloge usw.) hervorgegangen seien. Damit hatten Bam- berger & Hertz ihren Urheberrechtsanspruch an den fraglichen Zeichnungen zur Genüge kund gegeben; und wenn die in Frage stehenden ·Künstler neben ihnen eben- falls als Antagstellter aufgetreten waren, so konnte dies deshalb geschehen, weil der eigentliche Urheber trotz Abtretung seiner Urheberrechte immer ein sog. Individual- Idealrecht an seinem Werke behält (vgl. auch BÜCHLER, Die Übertragung des Urheberrechts S. 33 ; H. J. MEYER, Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, Zürcher Dissertation 1923 S. 46): Demnach erkennt der Kassationshof: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG ) EGALITE DEV ANT LA LOI (DENJ DE JUSTICE)

14. Estra.tto deUs. sentenzs. 26 a.prile 1931 nella causa {{ La. Svizzera.» eontro Ticino. Laddove il regime fiscale ammette il diffalco dei passivi dalle attivita per il computo dell'imposta sulla sostanza (cosi nel Ticino), le COS1 dette « riserve matematiche» delle societa di assicurazione sono deducibili dall'asse imponibile. - Condizioni inammissibili poste dal fisco alla societa di assicurazione onde dimostrare l'esistenza e l'ammontare di tali riserve. - Obbligo deI fisco di precisare, a quest'uopo, le sue richieste Annullamento deUa querelata decisione per violazione deI, l'art. 4 CF. A. - L'art. 8 § 1 della legge tributaria ticinese (LTT) dispone: « DaUa sostanza imponibile si deducono i debiti compro- vati verso individui od enti morali, che soggiaciono all'im- posta sulla sostanza nel Cantone 0 ehe ne sono esentuati per legge ». Interpretando questo disposto nell'ipotesi in cui il creditore deI debito da sottrarsi abita nella Svizzera, il Tribunale federale ha ripetutamente dichiarato (v. ad es. sentenza Mantel c. Ticino deI 22 settembre 1922 - RU 48 I p. 390) che la deducibilita deI debito dev'essere ammessa anche quando il creditore abita in altro Cantone. AS 57 I - 1931 6