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72_I_368

BGE 72 I 368

Bundesgericht (BGE) · 1946-09-24 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Verfahren, welche die Pflege der menschlichen

Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge-

werblich verwertbar, und sie werden denn auch -

man

denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe -

tat-

sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich

fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der

Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche

Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der

Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit

es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich

unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen

einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts,

dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den

menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf

die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern

vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin-

gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu

.4

As 72 I -

1946

370

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift

für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930,

S. 1078 ff.; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung

braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es

sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich

um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen

solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht

in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER,

Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER,

Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im

Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum

schweiz. PatG I S. 83).

Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit

nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten

Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem

Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen

kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das

Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der

Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen

Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung

eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG

befugt wäre.

E. 2 Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt

nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein-

zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist

vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent-

gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar

gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen

nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der

Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder-

holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel-

dung neuerdings zurückgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung,

das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage,

ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese

Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung

Register8&Chen. N° 65.

371

des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht

dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb-

lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei

daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.

So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es

ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein;

es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei-

führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit-

teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss

das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein-

tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für

die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich

wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar

unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile

(WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss.

Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit

Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als

nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden

ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine

auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein

Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich

nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech-

nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im

Sinne des Patentgesetzes handelt.

Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-

sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die

Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh-

men.

Dispositiv
  1. UrteU der I. ZlviIabteiIuug vom 24. September 1946 i. S. Cbristy gegen Eldg. Amt fDr geistiges EIgentum. Patentrecht. . Patentlähigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von Wellen im menschlichen Kopfhaar. . Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin. dung in das Gebiet der Technik. falle. Breveta d'invention. BrevetabiliM d'un procede pour faire onduler les cheveux. L'office a la competence d'examiner si une invention appartient ä. la technique. Br6Vetti d'irwenzione. Brevettabilitd d'un procedimento per far onduIare i capelli. L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel campodeUa tecniea. Ä. - Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuchein. gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von Reßistersachen. N° 66. 369 Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge- nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik sein könne. B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei- sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück- gewiesen worden. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bumlesgericht zieht in Erwägung :
  2. - Verfahren, welche die Pflege der menschlichen Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge- werblich verwertbar, und sie werden denn auch - man denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe - tat- sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts, dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin- gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu .4 As 72 I - 1946 370 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930, S. 1078 ff. ; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER, Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER, Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum schweiz. PatG I S. 83). Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG befugt wäre.
  3. - Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein- zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent- gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder- holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel- dung neuerdings zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung, das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung Register8&Chen. N° 65. 371 des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb- lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein; es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei- führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit- teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein- tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile (WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss. Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech- nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes handelt. Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös- sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh- men.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

368

verWaltungs- und Disziplinarrecht.

der dauernden Monopolisierung einer technischen Pro-

blemlösung g1eich~ Und darauf liefe in der Tat die Eintra-

gung des streitigen Clich~s hinaus. Geschützt würde nicht

ein blosses Herkunfts-

oder Kennzeichen, sondern ein

Gleitschutzsystem. Andere Hersteller von Schuhabsätzen

dürften, um eine Markennachahmung zu vermeiden, ihre

Erzeugnisse zur Verminderung der Gleitgefahr nicht mit

ähnlichen Rippen oder Rillen. versehen. Ihre Freiheit in

der Wahl der Mittel zur Herbeiführung eines technischen

Effektes wäre eingeschränkt, und insofern würde auf dem

Umweg über die Registrierung des Zeichens die Wirkung

einer unbefristeten Patentierung erreicht. Das wider-

spricht dem Wesen der Marke und detn Sinn· ihres. recht-

lichen Schutzes (vgl. BGE55 II 65, 64 II 114; DAVID,

S. 61, MATTER, S. 40 f. t hUBS]!:, Warenzeichengesetz, S.

51 f., GHIRON, Corso di diritto industriale Bd. II S. 33).

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

65. UrteU der I. ZlviIabteiIuug vom 24. September 1946

i. S. Cbristy gegen Eldg. Amt fDr geistiges EIgentum.

Patentrecht.

.

Patentlähigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von Wellen im

menschlichen Kopfhaar.

.

Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin.

dung in das Gebiet der Technik. falle.

Breveta d'invention.

BrevetabiliM d'un procede pour faire onduler les cheveux.

L'office a la competence d'examiner si une invention appartient

ä. la technique.

Br6Vetti d'irwenzione.

Brevettabilitd d'un procedimento per far onduIare i capelli.

L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel

campodeUa tecniea.

Ä. -

Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuchein.

gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von

Reßistersachen. N° 66.

369

Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge-

nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch

am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit

der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich

verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil

das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper

ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik

sein könne.

B. -

Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das eidge-

nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein

Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet

zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei-

sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht

eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück-

gewiesen worden.

Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt

auf Abweisung der Beschwerde an.

Das Bumlesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Verfahren, welche die Pflege der menschlichen

Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge-

werblich verwertbar, und sie werden denn auch -

man

denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe -

tat-

sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich

fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der

Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche

Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der

Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit

es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich

unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen

einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts,

dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den

menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf

die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern

vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin-

gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu

.4

As 72 I -

1946

370

Verwaltungs. und Disziplinarrecht.

MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift

für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930,

S. 1078 ff.; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung

braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es

sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich

um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen

solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht

in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER,

Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER,

Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im

Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum

schweiz. PatG I S. 83).

Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit

nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten

Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem

Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen

kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das

Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der

Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen

Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung

eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG

befugt wäre.

2. -

Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt

nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein-

zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist

vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent-

gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar

gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen

nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der

Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder-

holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel-

dung neuerdings zurückgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung,

das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage,

ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese

Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung

Register8&Chen. N° 65.

371

des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht

dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb-

lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei

daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.

So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es

ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein;

es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei-

führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit-

teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss

das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein-

tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für

die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich

wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar

unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile

(WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss.

Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit

Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als

nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden

ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine

auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein

Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich

nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech-

nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im

Sinne des Patentgesetzes handelt.

Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-

sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die

Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh-

men.