Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Verfahren, welche die Pflege der menschlichen
Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge-
werblich verwertbar, und sie werden denn auch -
man
denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe -
tat-
sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich
fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der
Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche
Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der
Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit
es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich
unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen
einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts,
dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den
menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf
die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern
vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin-
gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu
.4
As 72 I -
1946
370
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift
für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930,
S. 1078 ff.; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung
braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es
sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich
um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen
solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht
in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER,
Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER,
Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im
Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum
schweiz. PatG I S. 83).
Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit
nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten
Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem
Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen
kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das
Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der
Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen
Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung
eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG
befugt wäre.
E. 2 Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt
nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein-
zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist
vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent-
gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar
gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen
nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der
Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder-
holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel-
dung neuerdings zurückgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung,
das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage,
ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese
Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung
Register8&Chen. N° 65.
371
des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht
dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb-
lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei
daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.
So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es
ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein;
es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei-
führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit-
teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss
das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein-
tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für
die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich
wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar
unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile
(WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss.
Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit
Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als
nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden
ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine
auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein
Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich
nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech-
nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im
Sinne des Patentgesetzes handelt.
Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-
sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die
Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh-
men.
Dispositiv
- UrteU der I. ZlviIabteiIuug vom 24. September 1946 i. S. Cbristy gegen Eldg. Amt fDr geistiges EIgentum. Patentrecht. . Patentlähigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von Wellen im menschlichen Kopfhaar. . Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin. dung in das Gebiet der Technik. falle. Breveta d'invention. BrevetabiliM d'un procede pour faire onduler les cheveux. L'office a la competence d'examiner si une invention appartient ä. la technique. Br6Vetti d'irwenzione. Brevettabilitd d'un procedimento per far onduIare i capelli. L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel campodeUa tecniea. Ä. - Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuchein. gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von Reßistersachen. N° 66. 369 Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge- nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik sein könne. B. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das eidge- nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei- sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück- gewiesen worden. Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt auf Abweisung der Beschwerde an. Das Bumlesgericht zieht in Erwägung :
- - Verfahren, welche die Pflege der menschlichen Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge- werblich verwertbar, und sie werden denn auch - man denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe - tat- sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts, dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin- gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu .4 As 72 I - 1946 370 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930, S. 1078 ff. ; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER, Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER, Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum schweiz. PatG I S. 83). Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG befugt wäre.
- - Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein- zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent- gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder- holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel- dung neuerdings zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung, das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung Register8&Chen. N° 65. 371 des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb- lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein; es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei- führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit- teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein- tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile (WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss. Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech- nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes handelt. Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös- sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh- men.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
368
verWaltungs- und Disziplinarrecht.
der dauernden Monopolisierung einer technischen Pro-
blemlösung g1eich~ Und darauf liefe in der Tat die Eintra-
gung des streitigen Clich~s hinaus. Geschützt würde nicht
ein blosses Herkunfts-
oder Kennzeichen, sondern ein
Gleitschutzsystem. Andere Hersteller von Schuhabsätzen
dürften, um eine Markennachahmung zu vermeiden, ihre
Erzeugnisse zur Verminderung der Gleitgefahr nicht mit
ähnlichen Rippen oder Rillen. versehen. Ihre Freiheit in
der Wahl der Mittel zur Herbeiführung eines technischen
Effektes wäre eingeschränkt, und insofern würde auf dem
Umweg über die Registrierung des Zeichens die Wirkung
einer unbefristeten Patentierung erreicht. Das wider-
spricht dem Wesen der Marke und detn Sinn· ihres. recht-
lichen Schutzes (vgl. BGE55 II 65, 64 II 114; DAVID,
S. 61, MATTER, S. 40 f. t hUBS]!:, Warenzeichengesetz, S.
51 f., GHIRON, Corso di diritto industriale Bd. II S. 33).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
65. UrteU der I. ZlviIabteiIuug vom 24. September 1946
i. S. Cbristy gegen Eldg. Amt fDr geistiges EIgentum.
Patentrecht.
.
Patentlähigkeit eines Verfahrens zur Erzeugung von Wellen im
menschlichen Kopfhaar.
.
Kompetenz des Amtes zur Überprüfung der Frage, ob eine Erfin.
dung in das Gebiet der Technik. falle.
Breveta d'invention.
BrevetabiliM d'un procede pour faire onduler les cheveux.
L'office a la competence d'examiner si une invention appartient
ä. la technique.
Br6Vetti d'irwenzione.
Brevettabilitd d'un procedimento per far onduIare i capelli.
L'ufficio e competente per esaminare se un'invenzione entri nel
campodeUa tecniea.
Ä. -
Der Beschwerdeführer hat ein Patentgesuchein.
gereicht, das sich auf ein Verfahren zur Erzeugung von
Reßistersachen. N° 66.
369
Wellen im menschlichen Kopfhaar bezieht. Das eidge-
nössische Amt für geiStiges Eigentum hat dieses Gesuch
am 14. März 1946 gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG mit
der Begründung zurückgewiesen, es liege keine gewerblich
verwertbare Erfindung im Sinne des Art. 1 PatG vor, weil
das in Frage stehende Verfahren am menschlichen Körper
ausgeführt werde und dieser nicht Objekt der Technik
sein könne.
B. -
Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das eidge-
nössische Amt für geistiges Eigentum sei anzuweisen, ein
Patent auf seine Anmeldung einzutragen. Er bestreitet
zunächst die Kompetenz des Patentamtes zur Rückwei-
sung aus den von diesem angeführten Gründen und macht
eventuell geltend, die Anmeldung sei zu Unrecht zurück-
gewiesen worden.
Das eidgenössische Amt für geistiges Eigentum trägt
auf Abweisung der Beschwerde an.
Das Bumlesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Verfahren, welche die Pflege der menschlichen
Nägel und Ha8;re betreffen, sind an sich unzweifelhaft ge-
werblich verwertbar, und sie werden denn auch -
man
denke nur an das Coiffeur- und Manicuregewerbe -
tat-
sächlich gewerblich ausgewertet. Es kann sich lediglich
fragen, ob die Patentierung solcher Verfahren mit der
Begründung abgelehnt werden dürfe, der menschliche
Körper vermöge unter keinen Umständen Gegenstand der
Technik zu sein. Eine solche Einstellung ist aber, soweit
es sich um die Nagel- und Haarpflege handelt, innerlich
unhaltbar und faktisch längst überholt. Beim Fehlen
einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung des Inhalts,
dass die Patentierung Von Verfahren, die sich auf den
menschlichen Körper beziehen, ausgeschlos~n sei, darf
die Praxis einen solchen Ausschluss höchstens insofern
vornehmen, als sozialethische Gesichtspunkte dazu zwin-
gen, Das kann zutreffen bei Heilverfahren (vgl. hiezu
.4
As 72 I -
1946
370
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
MARWITZ, Der Mensch im Patentrecht, in der Zeitschrift
für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, 1930,
S. 1078 ff.; die nähere Abgrenzung nach dieser Richtung
braucht heute nicht vorgenommen zu werden). Wo es
sich dagegen, wie bei der Nagel- und Haarpflege, lediglich
um sog. Kultur- oder Luxusbedürfnisse handelt, kommen
solche sozialethische Gesichtspunkte zum vomeherein nicht
in Betracht (so auch zutreffend FRnmEL und PuLITzER,
Oesterreichische Patentgesetze, S. 37 f., sowie TETZNER,
Kommentar zum deutschen. Patentgesetz, S. 45; im
Ergebnis gleich WEIDLICH und BLuM, Kommentar zum
schweiz. PatG I S. 83).
Da somit von mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit
nicht die Rede sein kann, ein Verstoss gegen die· guten
Sitten zum vomeherein ausser Betracht fällt und zu einem
Ausschluss der Patentfähigkeit aus sozialethischen Gründen
kein Anlass besteht, so ergibt sich, dass das Amt das
Patentgesuch zu Unrecht zurückgewiesen hat.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der
Frage, ob das Amt beim Vorliegen vonsozialethischen
Gründen im oben erwähnten Sinne zur Zurückweisung
eines Patentgesuches auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG
befugt wäre.
2. -
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass das Amt
nunmehr verpflichtet wäre, das angemeldete Patent ein-
zutragen, wie der Beschwerdeführer dies verlangt. Es ist
vielmehr nur gehalten, die Anmeldung zur Prüfung ent-
gegenzunehmen. Kommt es zum Schlusse, dass das zwar
gewerblich verwertbare und aus sozialethischen Gründen
nicht unpatentierbare Verfahren nicht dem Gebiete der
Technik angehöre, weil z. B. das Erfordernis der Wieder-
holbarkeit offensichtlich fehle, so kann die Patentanmel-
dung neuerdings zurückgewiesen werden.
Der Beschwerdeführer vertritt freilich die Auffassung,
das Amt sei nicht kompetent zur Überprüfung der Frage,
ob eine Erfindung ins Gebiet der Technik falle. Diese
Ansicht trifft nicht zu. Zwar kann entgegen der Meinung
Register8&Chen. N° 65.
371
des Amtes nicht gesagt werden, eine Erfindung, die nicht
dem Gebiete der Technik angehöre, sei auch nicht gewerb-
lich verwertbar und eine solche Patentanmeldung sei
daher auf Grund von Art. 27 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.
So kann ein Buchhaltungssystem für denjenigen, der es
ausgedacht hat, sehr wohl gewerblich verwertbar sein;
es ist aber nicht patentfähig, weil es nicht die Herbei-
führung eines technischen Erfolges mit technischen Mit-
teln betrifft (WEIDLIOH und BLUM S. 82). Dagegen muss
das Amt aus praktischen Gründen befugt sein, die Ein-
tragung von Patenten zu verweigem für Erfindungen, für
die der Patentschutz überhaupt nicht bestimmt ist, gleich
wie es auch zur Zurückweisung der Anmeldung offenbar
unsinniger Erfindungen, wie z. B. für ein Perpetuum mobile
(WEIDLIOH und BLUM S. 98 N. 24), befugt sein muss.
Diese Lösung steht keineswegs im Widerspruch mit
Art. 16 Ziff. 1 PatG, wonach ein Patent vom Richter als
nichtig zu erklären ist, wenn keine Erfindung vorhanden
ist. Denn diese Bestimmung setzt voraus, dass für eine
auf dem Gebiet der Technik liegende Massnahme ein
Patent nachgesucht und erteilt worden ist, von dem sich
nachträglich herausstellt, dass es sich (z. B. mangels tech-
nischen Fortschritts etc.) nicht um eine Erfindung im
Sinne des Patentgesetzes handelt.
Demnach erkennt dfUJ Burulesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenös-
sische Amt für geistiges Eigentum wird angewiesen, die
Patentanmeldung des Beschwerdeführers entgegenzuneh-
men.