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64_III_121

BGE 64 III 121

Bundesgericht (BGE) · 1911-03-31 · Deutsch CH
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Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28.

Widerspruchsverfahren nach Massgabe des Kreisschreibens

Nr. 29 der Scl;mldbetreibungs- und Konkurskammer des

Bundesgerichts'vom 31. März 1911 (das ergänzt wird durch

das Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11. Mai

1922) nicht von Amtes wegen, sondern nur auf den Antrag

eines Beteiligten, d. h. dann einzuleiten ist, wenn ein

Beteiligter das Vorliegen eines dem Eintrag entsprechenden

Eigentumsrechtes behauptet. Die allgemeine Vorschrift

des Art. 106 SchKG setzt ja gleichfalls voraus, dass Dritt-

eigenturn nicht bloss irgendwo vermerkt, sondern vom

Schuldner oder vom Dritten selbst als vorhanden behaup-

tet werde. Hier lag aber nichts derartiges vor. Weder der

Kläger noch der Schuldner Schneller meldete ein Dritt-

eigentumsrecht an. Die vom AngesteUten des Schuldners

an den Betreibungsbeamten gerichtete Frage enthielt

weder ein Begehren noch die Behauptung, der Kläger sei

wirklich (noch) Eigentümer der' gepfändeten Gegenstände,

und ebensowenig machte die betreibende Gläubigerin

(entgegen ihrem Interesse) einen solchen Anspruch des

Klägers geltend, als sie, auf den angeblichen Eigentumsvor-

behalt zu Gunsten eines nicht einmal genannten Dritten

anspielend, das Betreibungsamt .für, die allfälligen Folgen

der Unterlassung, andere Gegenstände zu pfänden, haftbar

erklärte. Niemand gab beim Betreibungsamt eine Erklä-

rung ab, die darauf abzielte, die Rechte des Klägers zur

Geltung zu bringen. Daher hrauchte sich der Betreibungs-

beamte nach dem Gesagten nicht um den im Register

verbliebenen Eintrag zu kümmern.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 16. März 1938

bestätigt.

Siehe auch Nr. 29. -

Voir aussi N0 29.

13ankengesetz. No 29.

B. BankengeseLz.

Loi sur les hanques.

URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN

ARR~TS DES SECTIONS CIVILES

29. tJ'rteU der II. ZivUabteilung vom 30. Juni 1938

121

i. S. Wever & Oie Xonkursmasse gegen Basler Xantonalbank.

,Für Kollokationsklagen sind, auch im Konkurs einer Bank, die

Gerichte des Konkursortes zuständig und ist anderseits die

sachliohe Zuständigkeit von der kantonalen Gesetzgebung zu

ordnen. Art. 22 und 250 SohKG. Das Bundesreoht verlangt

nioht, dass solohe Klagen durch das eigentliche Konkurs-

gerioht beurteilt werden, das nach Art. 36 Abs. 5 des Banken-

gesetzes in jedem Kanton als einzige Instanz einzusetzen ist

(für die Konkurseröffnung und andere das eigentliohe Kon-

kursverfahren betrefiende Entsoheidungen, sowie für die

Beurteilung von Beschwerden gegen den Sachwalter gemäss

Abs. 2 daselbst) .

. Art. 30 der bundesgeriohtlichen Bankennachlassverordnung legt

für Kollokationsklagen gleichfalls nur den Geriohtsstand und

nicht auch die sachliche Zuständigkeit fest.

Pour les actions en contestation de l'etat de collocation d'une

faillite de banque, la competence ratione loci appartient aux

tribunaux du lieu de l'ouverture de la faillite (art. 250 LP);

la competence ratione materiae est regie par le droit cantonal

(an. 22 LP).

Le droit federsi n'exige pas que les actions en contestation de

l'etat de collocation soient porMes devant l'autoriM cantonale

institu6e comme juge unique de la faillite conformement

a. l'art. 36 de la loi sur les banques (pour prononcer l'ouver-

ture de la faillite et prendre d'autres decisions relatives a. 1&

procedure de faillite proprement dite, et pour statuer sur les

plaintes dirigees contre les decisions de l'administration de

la faillite, art. 36 aI. 2).

122

Bankengesetz. No 29.

L'art. 30 de l'oidonnance du Tribunal fedeml sur le concordat

bancaire ne d6termine egalement que Ie for, non Ia comp6tence

au fond. pour les aetions en contestation de l'etat de colIo-

cation.

Per le azioni di conteBtazione della graduatoria nel fallimento

di una banea sono eompetenti f'atione loci i tribunaIi deI

luogo ov'e stato diehiarato il fallimento; la competenza

f'atione materiae e diseiplinata dal diritto cantonale (art. 22

LEF).

Seeondo il diritto federale. non e necessario ehe le azioni di

conteBtazione della graduatoria siano promosse davanti

alI'autoritit cantonale istituita come giudiee unico deI falli-

mento in conformitit delI'art. 36 della legge sulle banehe

(per dichiarare il fallimento e prendere altre decisioni relative

alla procadura fallimentare propriamente detta e per statuire

sui rieorsi diretti eontro le decisioni deIl'amministrazione

deI fallimento, art. 36, cp. 2).

L'art. 30 delI'Ordinanza- deI Tribunale faderale sulla procadum

di concordato delle banche stabilisee soltanto il foro, non

anehe Ia eompetenza rotione materiae.

Die Basler Kantonalbank hat gegen die Konkursmasse

der Bank Wever & OIe in Basel beim Zivilgericht Basel

Klage auf Zulassung einer im Kollokationsplan abgewie-

senen Forderung von Fr. 48,624.75 eingereicht. Das

Zivilgericht ist nach der Gerichtsordnung des Kantons

Basel-Stadt zur erstinstanzlichen Behandlung und Beur-

teilung solcher Kollokationsklagen zuständig.

Die be-

klagte Konkursmasse hat jedoch die Einrede der Unzu-

ständigkeit mit Berufung auf das Bundesgesetz über die

Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Banken-

gesetz) erhoben, nach dessen Axt. 36 Abs. 5 in jedem Kan-

ton ein von der Regierung bestimmtes einziges Konkurs-

gericht für Banken zu amten hat. Da diese Aufgabe im

Kanton Basel-Stadt dem Appellationsgericht übertragen

ist, hält die Beklagtschaft dafür, die Klage hätte beim

Appellationsgericht angebracht werden müssen. Mit die-

ser Prozesseinrede von beiden kantonalen Instanzen abge-

wiesen, beantragt sie mit zivilrechtlicher Beschwerde beim

Bundesgericht neuerdings, sie zu schützen. Die Klägerin

beantragt Abweisung der zivilrechtlichen Beschwerde.

Bankengesetz. No 29.

123

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Als Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös-

sischen Rechts im Sinne von Axt. 87 Ziff. 3 OG gelten neben

den Regeln über die örtliche auch solche über die sachliche

Zuständigkeit (BGE 56 III 246 Erw. 3; 56 11 2). Hier

ist streitig, ob das auf Grund von Art. 36 Abs. 5 des Ban-

kengesetzes als Konkursgericht bezeichnete Appellations-

gericht oder das ordentlicherweise als erste Instanz in

Kollokationsstreitigkeiten anzurufende Zivilgericht zu-

ständig sei.

Der Standpunkt der Beschwerdeführerin,

diese auf kantonalem Recht beruhende Zuständigkeit sei

durch jene Vorschrift des Bankengesetzes ausgeschaltet,

und die kantonalen Gerichte hätten das Bundesrecht

durch deren Anerkennung verletzt, fällt also gleichfalls

noch unter Axt. 87 Ziff. 3 OG. Ferner wird mit Recht

zudem Ziff. 1 daselbst (Anwendung kantonalen statt eid-

genössischen Rechts) als Beschwerdegrund bezeichnet;

denn es wird gerügt, die kantonalen Gerichte hätten eine

aus dem Bankengesetz abgeleitete Zuständigkeitsvor-

schrift dadurch verletzt, dass sie an deren Stelle kantonale

Zuständigkeitsregeln angewendet hätten.

Ob dies zu-

trifft, hängt freilich davon ab, wie die in Frage stehende

eidgenössische Vorschrift auszulegen ist. Trotzdem han-

delt es sich nicht einfach um eine Frage der Gesetzesan-

wendung. Vielmehr ist der Bereich der eidgenössischen

Ordnung zu bestimmen, diese also gegenüber der kanto-

nalen abzugrenzen, die grundsätzlich auch für Klagen

aus dem SchKG massgebend ist (Axt. 22 SchKG).

2. -

Klagen auf Anfechtung eines im Konkurs aufge-

stellten Kollokationsplans sind nach Axt. 250 SchKG beim

Konkursgericht (devant le juge qui a prononce la faillite,

avanti al giudice deI fallimento) anzubringen. Gegenüber

der Ansicht, das Bundesrecht bezeichne damit als sachlich

zuständig das Konkursgericht im eigentlichen Sinne, das

über Eröffnung, Widerruf, Einstellung und Schluss des

Konkurses zu befinden hat (so namentlich BLUMENSTEIN,

124

BaukengE'sE'tz. N0 29.

Handbuch S. 786), hat sich die (namentlich VON JAEGER,

zu Art. 250 ScbKG, N. 4, verfochtene und manchen kan-

tonalen Gesetzen zugrunde liegende) freiere Auslegung zu

behaupten vermocht, wonach Art. 250 lediglich die örtliche

Zuständigkeit festlegt, also den Gerichtsstand des Kon-

kursortes vorsieht, die Ordnung der sachlichen Zustän-

digkeit dagegen unabhängig von der Organisation des

eigentlichen Konkursgerichtes dem kantonalen Recht

überlässt. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb

von Bundesrechts wegen die nämliche Behörde zuständig

sein soll zu den im summarischen Verfahren zu treffenden

Anordnungen wie Konkurseröffnung und dergleichen wie

anderseits zur Behandlung von Kollokationsklagen, die

materiellrechtliche Streitfragen betreffen und in einem,

wenn auch beschleunigten (Art. 250 Abs. 4 SchKG), Pro-

zessverfahren mit voller Gewährung des rechtlichen Gehörs

und umfassender Beweisaufnahme zu beurteilen sind. Eine

Behörde mag für die Behandlung der einen, eine andere

für die Behandlung der andern Angelegenheiten geeignet

erscheinen; es besteht kein Grund, den Kantonen zu ver-

wehren, je nach den gegebenen Verhältnissen ein anderes

als das Konkursgericht i. e. S. mit der Behandlung der

Kollokationsstreitigkeiten zu betrauen. Hinsichtlich des

Instanzenzuges für Kollokationsklagen fehlt es ohnehin

an einer bundesrechtlichen Bestimmung, abgesehen von

der Weiterziehung an das Bundesgericht, die bei einem

Streitwert von mindestens Fr. 4000.- gegeben ist, gerade

im Unterschied zu den Entscheidungen des eigentlichen

Konkursgerichtes.

3. -

Im Bankenkonkurse ist Art. 250 SchKG nicht

anders anzuwenden. Auch hier schreibt diese Bestimmung

nur den Gerichtsstand des Konkursortes vor. Auch hier

unterstehen Kollokationsprozesse nicht dem eigentlichen

Konkursgericht als solchem, das nach Art. 36 Abs. 5 des

Bankengesetzes von den Kantonsregierungen als einzige

kantonale Instanz einzusetzen ist. Nicht nur beschränkte,

man sich bei der Beratung des Bankengesetzes auf

Bankengesetz. No 2\1.

125

den Hinweis, dass das einzusetzende Konkursgericht

als einzige Instanz über die Eröffnung des Konkurses

zu entscheiden haben werde (Sten. Bull. der Bundes-

versammlung, 1934, S. 253 lks), womit auf gleiche Linie

zu stellen sind sowohl die andern den Gang des Konkurs-

verfahrens betreffenden Anordnungen des Konkursge-

richtes wie auch die von ihm nach Art. 36 Abs. 2 des

Bankengesetzes auszufällenden Beschwerdeentscheide über

Verfügungen der Konkursverwaltung. Auch sachliche

Gründe stellen sich der Unterwerfung der Kolloka-

tionsstreitigkeiten unter Art. 36 Abs. 5 des Banken-

gesetzes entgegen. Zunächst gilt das oben (Erw. 2)

Gesagte. Manche Kantonsregierungen haben denn auch

als Konkursgericht den Präsidenten eines Gerichts be-

zeichnet, der nach der Organisation des Gerichtswesens

nicht wohl als einzige Instanz in Kollokationsprozessen in

Frage kommen konnte. Daraus erhellt, dass auch sie als

Aufgabe des Konkursgerichtes neben Beschwerdeentschei-

dungen nur die im summarischen Verfahren zu treffenden

konkursrechtlichen Entscheidungen in Betracht gezogen

haben. Es wäre nicht verständlich, wieso das Bundesrecht

für den Konkurs einer Bank ein einziges kantonales Kollo-

kationsgericht vorschreiben wollte, zumal auch für die

mangels genügenden Streitwertes nicht an das Bundes-

gericht weiterziehbaren Fälle. Wenn Art. 36 Abs. 2 des

Bankengesetzes gegenüber den Beschwerdeentscheiden und

Art. 55 Abs. 2 der vom Bundesrat erlassenen Vollziehungs-

verordnung (abweichend vom gewöhnlichen Konkursrecht)

gegenüber den Entscheiden des Konkursgerichtes über-

haupt den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht vorbehält, so kann dies keineswegs auch auf Kollo-

kationsurteile Bezug haben; gegen diese als Zivilurteile

gibt es nur Berufung gemäss Art. 56 ff. OG, wofür ein

Streitwert von Fr. 4000.- erforderlich ist. Angesichts der

Vorsorge des Bankengesetzes nebst Vollziehungsverord-

nung für zwei Instanzen, eine kantonale und eine eidge-

nössische, in jenen andern, eben dem Konkursgericht als

126

Bankengesetz. No 29.

solchem zugewiesenen Angelegenheiten kann es um so

weniger als Wille dieses Gesetzes gelten, die nur bei be-

stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter-

ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan-

zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum

von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale)

kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol-

che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte.

Wie in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen

auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge-

biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in

Art. 62 OG erwähnten besondem Fällen, Berufung an das

Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt

werden kann.

Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken-

gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene

einzige kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur

Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die

in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht-

fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor-

ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und

eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch

im Bankenkonkurs.

Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde-

führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli-

ehen Bankennachlassverordnqng vom 11. April 1935, wo-

nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt-

niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim-

mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich

und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche

Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen

ebensowenig wie das Gesetz dem Konkursgericht im

eigentlichen Sinne.

Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

ScbuldbaLraihunga- und lonkurarecbl

PoursuiLe eL ranULe.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

127

ARR~TS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

30. Entsche!4 vom 16. September lSSB i. S. r1om.

Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte

ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen

des Axrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht-

sprechung).

Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu-

wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren,

die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht

durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert-

papier verkörperte Forderungen eines Arrestschuldners, der

offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, in einem

andern Bezirk (der Schweiz) wohnt.

Le prepose aux poursuites charge d'executer un sequestra est

subordonne a l'autorite de sequestre; i1 ne lui appartient pas

de contröler le bien-fonde de l'ordonnance de sequestre (chan-

gement de jurisprudence).

Le prepose doit cependant se conformer aux prescriptio~s edic~

pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne

se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des

creances non garanties par gage et non incorporees dans des

papiers-valeurs, lorsque. manifestement, d'apres l'ordonnance

de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autra ressort

en Suisse.

AS 64 III -

1938