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Schuldbetreibullgs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 28.
Widerspruchsverfahren nach Massgabe des Kreisschreibens
Nr. 29 der Scl;mldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts'vom 31. März 1911 (das ergänzt wird durch
das Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11. Mai
1922) nicht von Amtes wegen, sondern nur auf den Antrag
eines Beteiligten, d. h. dann einzuleiten ist, wenn ein
Beteiligter das Vorliegen eines dem Eintrag entsprechenden
Eigentumsrechtes behauptet. Die allgemeine Vorschrift
des Art. 106 SchKG setzt ja gleichfalls voraus, dass Dritt-
eigenturn nicht bloss irgendwo vermerkt, sondern vom
Schuldner oder vom Dritten selbst als vorhanden behaup-
tet werde. Hier lag aber nichts derartiges vor. Weder der
Kläger noch der Schuldner Schneller meldete ein Dritt-
eigentumsrecht an. Die vom AngesteUten des Schuldners
an den Betreibungsbeamten gerichtete Frage enthielt
weder ein Begehren noch die Behauptung, der Kläger sei
wirklich (noch) Eigentümer der' gepfändeten Gegenstände,
und ebensowenig machte die betreibende Gläubigerin
(entgegen ihrem Interesse) einen solchen Anspruch des
Klägers geltend, als sie, auf den angeblichen Eigentumsvor-
behalt zu Gunsten eines nicht einmal genannten Dritten
anspielend, das Betreibungsamt .für, die allfälligen Folgen
der Unterlassung, andere Gegenstände zu pfänden, haftbar
erklärte. Niemand gab beim Betreibungsamt eine Erklä-
rung ab, die darauf abzielte, die Rechte des Klägers zur
Geltung zu bringen. Daher hrauchte sich der Betreibungs-
beamte nach dem Gesagten nicht um den im Register
verbliebenen Eintrag zu kümmern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 16. März 1938
bestätigt.
Siehe auch Nr. 29. -
Voir aussi N0 29.
13ankengesetz. No 29.
B. BankengeseLz.
Loi sur les hanques.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR~TS DES SECTIONS CIVILES
29. tJ'rteU der II. ZivUabteilung vom 30. Juni 1938
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i. S. Wever & Oie Xonkursmasse gegen Basler Xantonalbank.
,Für Kollokationsklagen sind, auch im Konkurs einer Bank, die
Gerichte des Konkursortes zuständig und ist anderseits die
sachliohe Zuständigkeit von der kantonalen Gesetzgebung zu
ordnen. Art. 22 und 250 SohKG. Das Bundesreoht verlangt
nioht, dass solohe Klagen durch das eigentliche Konkurs-
gerioht beurteilt werden, das nach Art. 36 Abs. 5 des Banken-
gesetzes in jedem Kanton als einzige Instanz einzusetzen ist
(für die Konkurseröffnung und andere das eigentliohe Kon-
kursverfahren betrefiende Entsoheidungen, sowie für die
Beurteilung von Beschwerden gegen den Sachwalter gemäss
Abs. 2 daselbst) .
. Art. 30 der bundesgeriohtlichen Bankennachlassverordnung legt
für Kollokationsklagen gleichfalls nur den Geriohtsstand und
nicht auch die sachliche Zuständigkeit fest.
Pour les actions en contestation de l'etat de collocation d'une
faillite de banque, la competence ratione loci appartient aux
tribunaux du lieu de l'ouverture de la faillite (art. 250 LP);
la competence ratione materiae est regie par le droit cantonal
(an. 22 LP).
Le droit federsi n'exige pas que les actions en contestation de
l'etat de collocation soient porMes devant l'autoriM cantonale
institu6e comme juge unique de la faillite conformement
a. l'art. 36 de la loi sur les banques (pour prononcer l'ouver-
ture de la faillite et prendre d'autres decisions relatives a. 1&
procedure de faillite proprement dite, et pour statuer sur les
plaintes dirigees contre les decisions de l'administration de
la faillite, art. 36 aI. 2).
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Bankengesetz. No 29.
L'art. 30 de l'oidonnance du Tribunal fedeml sur le concordat
bancaire ne d6termine egalement que Ie for, non Ia comp6tence
au fond. pour les aetions en contestation de l'etat de colIo-
cation.
Per le azioni di conteBtazione della graduatoria nel fallimento
di una banea sono eompetenti f'atione loci i tribunaIi deI
luogo ov'e stato diehiarato il fallimento; la competenza
f'atione materiae e diseiplinata dal diritto cantonale (art. 22
LEF).
Seeondo il diritto federale. non e necessario ehe le azioni di
conteBtazione della graduatoria siano promosse davanti
alI'autoritit cantonale istituita come giudiee unico deI falli-
mento in conformitit delI'art. 36 della legge sulle banehe
(per dichiarare il fallimento e prendere altre decisioni relative
alla procadura fallimentare propriamente detta e per statuire
sui rieorsi diretti eontro le decisioni deIl'amministrazione
deI fallimento, art. 36, cp. 2).
L'art. 30 delI'Ordinanza- deI Tribunale faderale sulla procadum
di concordato delle banche stabilisee soltanto il foro, non
anehe Ia eompetenza rotione materiae.
Die Basler Kantonalbank hat gegen die Konkursmasse
der Bank Wever & OIe in Basel beim Zivilgericht Basel
Klage auf Zulassung einer im Kollokationsplan abgewie-
senen Forderung von Fr. 48,624.75 eingereicht. Das
Zivilgericht ist nach der Gerichtsordnung des Kantons
Basel-Stadt zur erstinstanzlichen Behandlung und Beur-
teilung solcher Kollokationsklagen zuständig.
Die be-
klagte Konkursmasse hat jedoch die Einrede der Unzu-
ständigkeit mit Berufung auf das Bundesgesetz über die
Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Banken-
gesetz) erhoben, nach dessen Axt. 36 Abs. 5 in jedem Kan-
ton ein von der Regierung bestimmtes einziges Konkurs-
gericht für Banken zu amten hat. Da diese Aufgabe im
Kanton Basel-Stadt dem Appellationsgericht übertragen
ist, hält die Beklagtschaft dafür, die Klage hätte beim
Appellationsgericht angebracht werden müssen. Mit die-
ser Prozesseinrede von beiden kantonalen Instanzen abge-
wiesen, beantragt sie mit zivilrechtlicher Beschwerde beim
Bundesgericht neuerdings, sie zu schützen. Die Klägerin
beantragt Abweisung der zivilrechtlichen Beschwerde.
Bankengesetz. No 29.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Als Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös-
sischen Rechts im Sinne von Axt. 87 Ziff. 3 OG gelten neben
den Regeln über die örtliche auch solche über die sachliche
Zuständigkeit (BGE 56 III 246 Erw. 3; 56 11 2). Hier
ist streitig, ob das auf Grund von Art. 36 Abs. 5 des Ban-
kengesetzes als Konkursgericht bezeichnete Appellations-
gericht oder das ordentlicherweise als erste Instanz in
Kollokationsstreitigkeiten anzurufende Zivilgericht zu-
ständig sei.
Der Standpunkt der Beschwerdeführerin,
diese auf kantonalem Recht beruhende Zuständigkeit sei
durch jene Vorschrift des Bankengesetzes ausgeschaltet,
und die kantonalen Gerichte hätten das Bundesrecht
durch deren Anerkennung verletzt, fällt also gleichfalls
noch unter Axt. 87 Ziff. 3 OG. Ferner wird mit Recht
zudem Ziff. 1 daselbst (Anwendung kantonalen statt eid-
genössischen Rechts) als Beschwerdegrund bezeichnet;
denn es wird gerügt, die kantonalen Gerichte hätten eine
aus dem Bankengesetz abgeleitete Zuständigkeitsvor-
schrift dadurch verletzt, dass sie an deren Stelle kantonale
Zuständigkeitsregeln angewendet hätten.
Ob dies zu-
trifft, hängt freilich davon ab, wie die in Frage stehende
eidgenössische Vorschrift auszulegen ist. Trotzdem han-
delt es sich nicht einfach um eine Frage der Gesetzesan-
wendung. Vielmehr ist der Bereich der eidgenössischen
Ordnung zu bestimmen, diese also gegenüber der kanto-
nalen abzugrenzen, die grundsätzlich auch für Klagen
aus dem SchKG massgebend ist (Axt. 22 SchKG).
2. -
Klagen auf Anfechtung eines im Konkurs aufge-
stellten Kollokationsplans sind nach Axt. 250 SchKG beim
Konkursgericht (devant le juge qui a prononce la faillite,
avanti al giudice deI fallimento) anzubringen. Gegenüber
der Ansicht, das Bundesrecht bezeichne damit als sachlich
zuständig das Konkursgericht im eigentlichen Sinne, das
über Eröffnung, Widerruf, Einstellung und Schluss des
Konkurses zu befinden hat (so namentlich BLUMENSTEIN,
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BaukengE'sE'tz. N0 29.
Handbuch S. 786), hat sich die (namentlich VON JAEGER,
zu Art. 250 ScbKG, N. 4, verfochtene und manchen kan-
tonalen Gesetzen zugrunde liegende) freiere Auslegung zu
behaupten vermocht, wonach Art. 250 lediglich die örtliche
Zuständigkeit festlegt, also den Gerichtsstand des Kon-
kursortes vorsieht, die Ordnung der sachlichen Zustän-
digkeit dagegen unabhängig von der Organisation des
eigentlichen Konkursgerichtes dem kantonalen Recht
überlässt. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb
von Bundesrechts wegen die nämliche Behörde zuständig
sein soll zu den im summarischen Verfahren zu treffenden
Anordnungen wie Konkurseröffnung und dergleichen wie
anderseits zur Behandlung von Kollokationsklagen, die
materiellrechtliche Streitfragen betreffen und in einem,
wenn auch beschleunigten (Art. 250 Abs. 4 SchKG), Pro-
zessverfahren mit voller Gewährung des rechtlichen Gehörs
und umfassender Beweisaufnahme zu beurteilen sind. Eine
Behörde mag für die Behandlung der einen, eine andere
für die Behandlung der andern Angelegenheiten geeignet
erscheinen; es besteht kein Grund, den Kantonen zu ver-
wehren, je nach den gegebenen Verhältnissen ein anderes
als das Konkursgericht i. e. S. mit der Behandlung der
Kollokationsstreitigkeiten zu betrauen. Hinsichtlich des
Instanzenzuges für Kollokationsklagen fehlt es ohnehin
an einer bundesrechtlichen Bestimmung, abgesehen von
der Weiterziehung an das Bundesgericht, die bei einem
Streitwert von mindestens Fr. 4000.- gegeben ist, gerade
im Unterschied zu den Entscheidungen des eigentlichen
Konkursgerichtes.
3. -
Im Bankenkonkurse ist Art. 250 SchKG nicht
anders anzuwenden. Auch hier schreibt diese Bestimmung
nur den Gerichtsstand des Konkursortes vor. Auch hier
unterstehen Kollokationsprozesse nicht dem eigentlichen
Konkursgericht als solchem, das nach Art. 36 Abs. 5 des
Bankengesetzes von den Kantonsregierungen als einzige
kantonale Instanz einzusetzen ist. Nicht nur beschränkte,
man sich bei der Beratung des Bankengesetzes auf
Bankengesetz. No 2\1.
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den Hinweis, dass das einzusetzende Konkursgericht
als einzige Instanz über die Eröffnung des Konkurses
zu entscheiden haben werde (Sten. Bull. der Bundes-
versammlung, 1934, S. 253 lks), womit auf gleiche Linie
zu stellen sind sowohl die andern den Gang des Konkurs-
verfahrens betreffenden Anordnungen des Konkursge-
richtes wie auch die von ihm nach Art. 36 Abs. 2 des
Bankengesetzes auszufällenden Beschwerdeentscheide über
Verfügungen der Konkursverwaltung. Auch sachliche
Gründe stellen sich der Unterwerfung der Kolloka-
tionsstreitigkeiten unter Art. 36 Abs. 5 des Banken-
gesetzes entgegen. Zunächst gilt das oben (Erw. 2)
Gesagte. Manche Kantonsregierungen haben denn auch
als Konkursgericht den Präsidenten eines Gerichts be-
zeichnet, der nach der Organisation des Gerichtswesens
nicht wohl als einzige Instanz in Kollokationsprozessen in
Frage kommen konnte. Daraus erhellt, dass auch sie als
Aufgabe des Konkursgerichtes neben Beschwerdeentschei-
dungen nur die im summarischen Verfahren zu treffenden
konkursrechtlichen Entscheidungen in Betracht gezogen
haben. Es wäre nicht verständlich, wieso das Bundesrecht
für den Konkurs einer Bank ein einziges kantonales Kollo-
kationsgericht vorschreiben wollte, zumal auch für die
mangels genügenden Streitwertes nicht an das Bundes-
gericht weiterziehbaren Fälle. Wenn Art. 36 Abs. 2 des
Bankengesetzes gegenüber den Beschwerdeentscheiden und
Art. 55 Abs. 2 der vom Bundesrat erlassenen Vollziehungs-
verordnung (abweichend vom gewöhnlichen Konkursrecht)
gegenüber den Entscheiden des Konkursgerichtes über-
haupt den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht vorbehält, so kann dies keineswegs auch auf Kollo-
kationsurteile Bezug haben; gegen diese als Zivilurteile
gibt es nur Berufung gemäss Art. 56 ff. OG, wofür ein
Streitwert von Fr. 4000.- erforderlich ist. Angesichts der
Vorsorge des Bankengesetzes nebst Vollziehungsverord-
nung für zwei Instanzen, eine kantonale und eine eidge-
nössische, in jenen andern, eben dem Konkursgericht als
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Bankengesetz. No 29.
solchem zugewiesenen Angelegenheiten kann es um so
weniger als Wille dieses Gesetzes gelten, die nur bei be-
stimmtem Mindeststreitwert an das Bundesgericht weiter-
ziehbaren Kollokationssachen jedem kantonalen Instan-
zenzuge zu entrücken. Sodann ist nicht ersichtlich, warum
von Bundesrechts wegen die nämliche (zumeist zentrale)
kantonale Instanz sämtliche Kollokationsklagen, auch sol-
che mit kleinstem Streitwert, zu behandeln haben sollte.
Wie in anderen Konkursen können die Kollokationsklagen
auch im Bankenkonkurs die verschiedensten Rechtsge-
biete beschlagen, weshalb eben, im Unterschied zu den in
Art. 62 OG erwähnten besondem Fällen, Berufung an das
Bundesgericht nicht unabhängig vom Streitwert eingelegt
werden kann.
Es besteht also keine Veranlassung, die vom Banken-
gesetz in Art. 36 Abs. 5 als Konkursgericht vorgeschriebene
einzige kantonale Instanz auch als einzige Instanz zur
Beurteilung von Kollokationsklagen anzuerkennen. Die
in Rede stehende bundesgesetzliche Bestimmung recht-
fertigt vielmehr den Vorbehalt der kantonalen Gerichtsor-
ganisation hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit und
eines allfälligen kantonalen Instanzenzuges gerade auch
im Bankenkonkurs.
Endlich lässt sich für die Auffassung der Beschwerde-
führerin nichts herleiten aus Art. 30 der bundesgerichtli-
ehen Bankennachlassverordnqng vom 11. April 1935, wo-
nach Kollokationsklagen beim Konkursgericht der Haupt-
niederlassung der Bank anzubringen sind. Diese Bestim-
mung betrifft Nachlassverträge mit Liquidationsvergleich
und legt übrigens wie Art. 250 SchKG nur die örtliche
Zuständigkeit fest, unterstellt also die Kollokationsklagen
ebensowenig wie das Gesetz dem Konkursgericht im
eigentlichen Sinne.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
ScbuldbaLraihunga- und lonkurarecbl
PoursuiLe eL ranULe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR~TS DE LA (JHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
30. Entsche!4 vom 16. September lSSB i. S. r1om.
Der mit dem Vollzug eines Arrestes beauftragte Betreibungsbeamte
ist der Arrestbehörde untergeordnet; er hat die Grundlagen
des Axrestbefehls nicht nachzuprüfen (Änderung der Recht-
sprechung).
Er hat jedoch die für den Vollzug aufgestellten Vorschriften anzu-
wenden und darf insbesondere keine Gegenstände arrestieren,
die sich nicht in seinem Bezirke befinden, wie etwa nicht
durch Pfandrechte gesicherte und auch nicht in einem Wert-
papier verkörperte Forderungen eines Arrestschuldners, der
offenkundig, nach den Angaben des Arrestbefehls, in einem
andern Bezirk (der Schweiz) wohnt.
Le prepose aux poursuites charge d'executer un sequestra est
subordonne a l'autorite de sequestre; i1 ne lui appartient pas
de contröler le bien-fonde de l'ordonnance de sequestre (chan-
gement de jurisprudence).
Le prepose doit cependant se conformer aux prescriptio~s edic~
pour l'execution et s'abstenir de sequestrer des obJets qUl ne
se trouvent pas dans son ressort, comme par exemple des
creances non garanties par gage et non incorporees dans des
papiers-valeurs, lorsque. manifestement, d'apres l'ordonnance
de sequestre, le domicile du debiteur est dans un autra ressort
en Suisse.
AS 64 III -
1938