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56_III_238

BGE 56 III 238

Bundesgericht (BGE) · 1930-12-23 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 6. November 1928 sohrieb die Kreistelegra-

phendirektion IV an die Aktiengesellsohaft W olfensberger

& Widmer, {(dass wir, infolge erschienenen Pressemeldun-

gen, Ihr Bankinstitut betreffend, gehalten sind, von Ihnen

als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeiten für Ihre ver-

schiedenen Telephonanschlüsse eine Barkaution von 18,000

Fr. zu verlangen ». In jenen Tagen hatte das Bezirksgericht

Zürioh in Anwendung von Art. 657 OR Rechtsanwalt

Güller zum Kurator bestellt. Dieser übe1'Sandte der Kreis-

telegraphendirektion am 13. November {(gemäss gestriger

mündlicher Vereinbarung» 3000 Fr. als Kaution für die

Telephon- und Telegrammgebühren vom 12. November

hinweg, und in der zweiten Hälfte November dann noch

2000 Fr.

B. -

In dem anfangs 1929 über die A.-G. Wolfensberger

& Widmer eröffneten Konkurse gab die Kreistelegraphen-

direktion folgende « AufsteiIung unserer Forderung über

die ausstehenden Telephongebühren aus der gehabten

Anlage ... laut Abonnementsvertrag » ein:

Gebühren pro Oktober

1928

.. Fr. 4,712.-

»

» November

»

I)

776.15

»

)1 Dezember

»

»

224.90

»)

» Januar

1929

»

9.40

Rücktrittsentschädigung für die Spezialein-

richtungen laut Abonnementsvertrag .. .

» 14,000.-

Total Fr. 19,722.45

Abzüglich:

Ba.rkaution für Einzelanschluss

Wolfensberger & Cie m. Zins Fr. 305.05

Barkaution für Telegrammge-

bühren mit Zins

_)1 __

61_7_._1_5 ____ _

tlbertrag ....... "

Fr. 922.20 Fr. 19,722.45

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). No 59.

241

tlbertrag .......... Fr. 922.20 Fr. 19,722.45

Barkaution seit 13. bezw. 21. No-

vember 1928 mit Zins

» 5,064.55

Wert der 10 3 % Obligationen

SBB1903samtZins .... »

?

I)

(5,986.75)

Saldo unseres Guthabens Fr. (13,735.70)

Hierüber verfügte die Konkursverwaltung im Kollo-

kationsplan wie folgt:

«Fr. 4,712.-

Gebühren pro Oktober 1928,

»

14,000.-

Rücktrittsentsohädigung laut Abonne-

mentsvertrag,

Fr. 18,712.-

abzüglich:

»

922.20 gutgeschriebene Barkaution laut Eingabe,

Fr. 17,789.80 Total der anerkannten Forderung, wofür

das Pfandrecht an 10 Obligationen SBB

1903 samt laufendem Zins besteht.

Eine Verrechnung der vom Kurator geleisteten Kautio-

nen von 3000 und 2000 Fr., total also 5000 Fr. nebst Zins,

mit Ihrer Forderung bestreiten wir, da die Kaution nur

zur Deckung der laufenden Gebühren, die lediglich 1010 Fr.

45 Cts. betragen, diente. Wir verlangen daher Abrechnung

über diese beiden Kautionen und die Rückerstattung des

tJberschusses von ca. 4000 Fr .... »

O. -

Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech-

tungsklage stellt die Eidgenössische Telephonverwaltung

die Rechtsfrage : « Ist die Klägerin berechtigt, die kollo-

zierte Forderung von 17,789 Fr. 80 Cts., wofür das Pfand-

recht an 10 Obligationen SBB 1903 samt laufendem Zins

besteht, mit den vom, Kurator geleisteten Kautionen von

3000 Fr. und 2000 Fr. nebst Zins zu verrechnen?))

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

23. Mai 1930 die Klage von der Ha.nd gewiesen, im wesent-

lichen aus folgenden Gründen: Der Streit gehe um die

Kautionspflicht der Kridarin als Telephonabonnent gegen-

über der Telephonverwaltung und um den Umfang dieser

Pflicht. Beides bestimme sich nach öffentlichem Recht,

AS 56 IU -

1930

18

242

Schu!dbetreibungs- lmd Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 59.

nämlich dem laut Art. 17 Abs. 2 des Telegraphen- und

Telephonverkehrsgesetzes massgebenden Art. 23 dieses

Gesetzes und den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften

der Telephonordnung. Entstehen über die Anwendung

dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten, so falle

die Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des

Zivilrichters, sondern der eidgenössischen Verwaltungs-

behörden und des Bundesgerichtes als Verwaltungsge-

richtes. « Wenn sich also die Kridarin der ihr mitgeteilten

Kautionsauflage nicht unterziehen wollte, und wenn -

nach

dem die vor dem Konkursausbruch bereits eingeleitete An-

gelegenheit bis zur Konkurseröffnung noch nicht hatte defi-

nitiv geregelt werden können -

die Konkursverwaltung die

betr. Verfügung nicht als gerechtfertigt betrachtet, so muss

sie, um die Sache abzuklären, den Weg des verwaltungs-

rechtlichen Rekurses beschreiten. Ob das noch möglich

sei, kann hier nicht untersucht werden; wie vorgegangen

werden kann, ist aus BGE 48 III No. 67 ersichtlich. »

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zivilrechtliche

Beschwerde gemäss ~t\rt. 87 Ziff. 3 OG geführt mit dem

Antrag, das Obergericht sei anzuhalten, auf die Kolloka-

tionsklage einzutreten und über die Streitfrage materiell

zu entscheiden.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Dadurch, dass die Klage" von der Hand gewiesen

wurde, ist auch die Beklagte insofern beschwert, als sie

befürchten muss, sich nun dem -Austrag der Sache vor den

Bundesverwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungs-

gericht, anstatt dem Konkursgericht und den diesem über-

geordneten Instanzen, unterwerfen zu müssen.

2. -

Erste Voraussetzung der Zulässigkeit der zivil-

rechtlichen Beschwerde ist, dass der vorliegende Prozess

eine Zivilsache betrifft, entgegen dem Ausgangspunkte

. der Vorinstanz.

a) Streitig ist nicht, wie die Vorinstanz meint, die Kau-

tionspflicht der Kridarin gegenüber der Telephonver-

waliung und der Umfang dieser Pflicht, sondern eine

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.

243

Rechtswirkung der bereits geleisteten Kaution. Freilich

bestimmen die von der Vorinstanz angeführten Art. 4

und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwal-

tungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 und

Ziffer XII des Anhanges dazu, dass die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide der

Bundesverwaltung über öffentlichrechtliche Kautionen,

nämlich Entscheide über Ansprüche auf Leistung oder

Rückerstattung öffentlichrechtlicher Kautionen, nament-

lich Kautionen der Versicherungsgesellschaften, Kautionen

der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Über-

tretung fiskalischer Bundesgesetze, sowie gegen Entscheide

des Postdepartements und Entscheide der Obertelegraphen-

direktion, die an das Departement nicht weiterziehbar

sind, über Ansprüche, die sich stützen auf

a) das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und

Telephonverkehrsgesetz,

b) die zugehörigen Vollziehungsverordnungen,

c} die in Art. 67 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes und

in Art. 46 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrs-

gesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten

Ausführungsbestimmungen.

Indessen darf aus der letzangeführten Vorschrift (Ziffer

XII des Anhanges) nicht etwa geschlossen ~erden, dass

andere als die -in Art. 4 und näher ausgeführt in Art. 6

VDG genannten Kautionen, m. a. W. andere als öffentlich-

rechtliche Kautionen Gegenstand der Verwaltungsgerichts-

beschwerde bilden können, sofern sie durch das Post-,

Telegraphen- oder Telephonrecht auferlegt werden, da die

Kautionsstreitigkeiten als durch die Spezialvorschrift des

Art. 6 VDG abschliessend geordnet angesehen werden

müssen, die eben nur die eigentlichen öffentlichrechtlichen

Kautionen umfasst. Damit aber eine Kaution öffentlich-

rechtlicher Natur sei, genügt nicht, dass sie eine öffentlich-

rechtliche Verpflichtung sicherzustellen zum Zwecke hat,

was vorliegend freilich zuträfe. Wird z. B. auf dem Wege

2U Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen).

No 69.

der Bürgschaft oder Pfandbestellung Sicherheit für eine

Steuer geleistet, um deren Stundung zu erlangen, so wird

diese auf übereinstimmendem Partei willen beruhende

Sicherheitsleistung von den bezüglichen Vorschriften des

Privatrechtes beherrscht. Von öffentlichrechtlicher Kau-

tion kann auch nicht schon gesprochen werden, sobald das

öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert, sondern

nur, wenn das öffentliche Recht ausserdem des näheren

die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und na-

mentlich deren Rechtswirkungen ordnet. Dies ergibt sich

aus der freilich nur beispielsweisen Aufzählung öffentlich-

rechtlicher Kautionen in Art. 6 VDG, die indessen das

Wesen der in Frage kommenden Kautionen unzweideutig

kennzeichnet, wie es vornehmlich im Bundesgesetz über

die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Fe-

bruar 1919, insbesondere Art. 4, 5, 6, 7 usw., aber auch

im Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus-

wanderungsagenturen vom 22. März 1888, insbesondere

Art. 4, und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung

vom 10. Juli 1888 zu Tage tritt. Hier wird das Rechts-

verhältnis der Kaution im einzelnen durch das Verwal-

tungsrecht geordnet, so dass für eine freie Vereinbarung

nicht mehr (oder höchstens in nebensächlichen Punkten)

Raum ist. G~ anders verhält es sich mit der vorliegend

streitigen Kaution, die einzig insofern verwaltungsrecht-

lich bedingt ist, als Art. 23 des Telegraphen- und Telephon-

verkehrsgesetzes die Telegraphenverwaltung berechtigt,

von den Teilnehmern am Telephonverkehr Sicherheits-

leistung zur DeCkung von Taxen und Gebühren zu verlan-

gen, und §§ 32 und 33 der Telephonordnung die FäHe,

in denen dies geschehen kann, im einzelnen umschreiben

und weiter bestimmen, dass beim Ausbleiben der Sicher-

heitsleistung . der Anschluss für ausgehende Gespräche

und Telegramme gesperrt, ja allfällig ausser Betrieb ge-

setzt und schliesslich sogar aufgehoben werden kann. Dabei

werden als Mittel der Sicherheitsleistung für die einen oder

anderen Fälle Bürgschaft und Hinterlage oder Barhin-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteihmgen). N° 59. 245

terlage genannt, so zwar, dass es der Vereinbarung vor-

behalten bleibt, in welcher Weise die Sicherheit geleistet

werde, der Teilnehmer am Telephonverkehr also nicht

schlechthin den bezüglichen Anordnungen der Telegra-

phenverwaltung unterworfen ist. Derartige Sicherheits-

leistungen sind alsdann nichts anderes als Privatrechts-

geschäfte, die abgeschlossen werden, um einen vom öffent-

lichen Recht angedrohten Nachteil abzuwenden. Dass sie

nicht als öffentlichrechtliche Kautionen angesprochen

werden können, sondern vom Privatrecht beherrscht

werden, hat das Bundesgericht bereits früher in einem

ähnlichen Fall ausgesprochen, wo eine Pflicht zur Sicher-

heitsleistung von kantonalen Fremdenpolizeirechts wegen

in Frage stund (BGE 51 I S.272 ff., insbesondere 280 ff.).

Wo diese Pflicht nicht dem kantonalen, sondern dem eid-

genössischen Verwaltungsrecht entspringt, hat an der

Rechtsnatur der in Erfüllung derselben geleisteten Sicher-

heit durch die Einführung der eidgenössischen Verwal-

tungsgerichtsbarkeit natürlich nichts geändert werden

wollen, sondern nach wie vor bleibt die Sicherheitsleistung,

als solche dem öffentlichen Recht entrückt. Es wäre denn

auch höchst sonderbar, wenn die von Wolfensberger &

Widmer früher vermittelst Aushändigung von Bundes-

bahnobligationen geleistete Sicherheit, die von den Par-

teien übereinstimmend als ziviles Pfandrecht angesehen

wird, einen ga~ anderen rechtlichen Charakter aufwiese

als die streitige, die sich ja sehr wohl als pignus irregulare;

allfällig depositum irregulare oder endlich Sicherheits-

übereignung von Geld, jedenfalls als ziviles Rechtsgeschäft

ansehen lässt. Handelt es sich im ersteren Falle nicht um

eine öffentlich -rechtliche Kaution, so ist nicht einzusehen,

wieso im letzteren Falle.

b) Selbst wenn die in Frage stehende Sicherheitsleistung

nicht als Privatrechtsgeschäft anzusehen wäre, so wäre

damit die zivilistische Natur der vorliegenden Streitsache

noch nicht ausgeschlossen. Denn eigentlich streitig ist ja

nur, ob die Klägerin ihre Schuld auf Rückerstattung der

246,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil .. bteilungen).

N° 59.

geleisteten Barka.ution mit ihrer Gegenforderung aus

Gebühren verrechnen dürfe, d.h. ob bezw. inwieweit sie

einerseits ihre daherige Schuld ohne Barzahlung tilgen,

anderseits ihre eingegebene und zugelassene Gebühren-

forderung im Umfange der geleisteten Kaution auf anderem

Weg als durch blosse Teilnahme 30m Konkurs, mittels

Anspruch auf die entsprechende Konkursdividende, zur

Geltung bringen könne. Nun wird ja aber die Verrechnung

durch das Privatrecht umfassend geordnet, nicht etwa

nur für Forderungen, die aus dem Privatrecht hergeleitet

werden. Nur unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die

Vorschrift des Art. 125 Ziff. 3 OR verstehen, wonach

Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem

Rechte nicht wider den Willen des Gläubigers durch Ver-

rechnung getilgt werden können. Hieraus muss geschlossen

werden, dass es ein zivilistisches Rechtsgeschäft ist, wenn

Verpflichtungen gegen Privatpersonen aus öffentlichem

Rechte durch Verrechnung getilgt werden, oder wenn

umgekehrt mit Ansprüchen aus öffentlichem Rechte, sei es

Ansprüchen des Gemeinwesens oder von :J;»rivatpersonen,

verrechnet wird. Vorliegend ist es aber gerade das Gemein-

wesen, nämlich die Bundesverwaltung, die ihre Kautions-

rückerstattungsverpflichtung gegen die Gemeinschuldnerin

durch Verrechnung tilgen will, was nach dem Ausgeführten

ein vom Privatrecht beherrschtes Geschäft darstellt,

gleichgültig ob davon ausgegangen werde, es handle sich

dabei um die Rückerstattungspflicht aus pignus irregulare

oder depositum irregulare oder Sicherheitsübereignung,

oder aber Um die Rückerstattung einer öffentlichrechtli-

chen Kaution. Somit ist auch der Streit über die Zulässig-

keit dieser Verrechnung, über das Vorliegen der Voraus-

setzungen derselben, eine Zivilsache.

3. -

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass

die Vorinstanz die vorliegende Kollokationsklage zu Un-

recht aus dem Grunde von der Hand gewiesen hat, dass

das damit gestellte Rechtsbegehren nach öffentlichem

Recht und daher von anderen Behörden als dem Konkurs-

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N0 59.

247

gerichte zu beurteilen sei. Dies kann in der Tat mit der

zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-

richtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes ge-

rügt werden, weil hierunter alle bundesrechtlichen Vor-

schriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit

nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden,

sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis

unter sich, zu verstehen sind (vgl. BGE 56 II s.. 2 f.),

also auch Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach zur Anfechtung

des Kollokationsplanes beim Konkursgerichte Klage an-

zuheben ist, der freilich die von der Vorinstanz zutreffend

unter Hinweis auf BGE 48 II S. 228 erwähnte Ausnahme

erleidet, die aber eben vorliegend nicht zutrifft. Indessen

kann sich die Rüge der Verletzung des Art. 250 Abs. 1

SchKG nur unter der Voraussetzung als begründet er-

weisen, dass die erhobene Klage wirklich eine Kolloka.tions-

klage ist. Als Kollokationsklage kann nach Art. 250 Abs. 2

SchKG eine Klage eigentlich nur dann angesehen werden,

wenn ein Konkursgläubiger behauptet, dass seine Forde-

rung mit Unrecht abgewiesen (oder herabgesetzt, oder dass

sie nicht im gebührenden Rang aufgeführt) sei, oder die

Zulassung eines andern Gläubigers (oder den diesem ange-

wiesenen Rang) bestreiten will. Hier macht die Klägerin

nichts derartiges geltend, sondern ihr auf Zulassung der

Verrechnung a:bzielender Klagantrag läuft im Gegenteil

darauf hinaus, dass sie Zulassung einer Konkursforderung

in geringerem Betrage wünscht. In der Tat hatte sie selbst

mit der Konkurseingabe nur eine Forderung von 13,735 Fr.

70 Ctfl. angemeldet, indem sie davon ausging, dass ein

Teil ihrer Forderung infolge Verrechnung der Kautions-

rückerstattungspflicht getilgt sei, während die Konkurs-

verwaltung im Kollokationsplan eine (in diesem Betrage

gar nicht angemeldete) Forderung der Klägerin von

17,789 Fr. 80 Cts. zuliess, indem sie die Verrechnung ihrer

Kautionsrückerstattungsverpflichtung nicht (bezw. nur

für einen verhältnismässig kleinen Teilbetrag) gelten lassen

wollte. Diese Verfügung der Konkursverwaltung war für

248 Schuldbetreibungs. und Konlru.rsrecht (Zivila.bteilungen).

No 59.

die KlägeriIig materiell nachteilig, da sie danach auch für

denjenigen Teil ihrer Forderung mit der Konkursdividende

vorlieb nehmen sollte, den sie durch Verrechnung voll ein-

bringen zu können geglaubt hatte. Formell aber war die

Verfügung der Konkursverwaltung durchaus verfehlt,

weshalb sie mit Erfolg durch Beschwerde hätte angefochten

werden können. Woher die Konkursverwaltung das Recht,

eine gewöh:riliche Konkursforderung in höherem als dem

angemeldeten Betrage zuzulassen, herleiten könnte, ist

ganz unerfindlich. Hat ein Konkursgläubiger deswegen

nur eine reduzierte Forderung angemeldet, weil er mit dem

Mehrbetrag eine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, so hat sich die Kon-

kursverwaltung um den angeblich durch Verrechnung

getilgten 'und daher nicht angemeldeten Teil der Forderung

nicht zu kümmern, sondern sich darauf zu beschränken,

die Forderung im angemeldeten reduzierten Betrage zu-

zulassen. Will sie die Verrechnung nicht gelten lassen,

so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die, Gegenforderung

des Gemeindeschuldners einzutreiben und zu diesem Zwecke

gegen den Konkursgläubiger Klage zu erheben, welcher

dieser durch die Einrede der Verrechnung entgegentreten

kann. Wird die Verrechnungseinrede gutgeheissen upd also

die Klage abgewiesen, so hat es einfach bei der erfolgten

Zulassung der reduzierten Konkursforderung im Kolloka-

tionsplan sein Bewenden. Wird ~agegen die Verrechnungs-

einrede abgewiesen und also die Klage zugesprochen, so

ist es dem beklagten Konkursgläubiger anheimgestellt,

mit einer nachträglichen Konkurseingabe auch noch den

Mehrbetrag seiner Konkursforderung anzumelden, der

sich nun nicht als getilgt elweist, weil sein Vorhaben, ihn

zur Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

zu benützen, vereitelt worden ist (vgl. BGE 45 III S. 236 ff.)

Die Klägerin hätte also binnen zehn Tagen nach Auflage

des Kollokationsplanes Beschwerde führen sollen, um

gegen die formell unzulässige und materiell für sie nachtei-

lige Behandlung ihrer Konkurseingabe aufzutreten.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Dadurch, dass die Klage" von der Hand gewiesen wurde, ist auch die Beklagte insofern beschwert, als sie befürchten muss, sich nun dem -Austrag der Sache vor den Bundesverwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungs- gericht, anstatt dem Konkursgericht und den diesem über- geordneten Instanzen, unterwerfen zu müssen.

E. 2 Erste Voraussetzung der Zulässigkeit der zivil-

rechtlichen Beschwerde ist, dass der vorliegende Prozess

eine Zivilsache betrifft, entgegen dem Ausgangspunkte

. der Vorinstanz.

a) Streitig ist nicht, wie die Vorinstanz meint, die Kau-

tionspflicht der Kridarin gegenüber der Telephonver-

waliung und der Umfang dieser Pflicht, sondern eine

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.

243

Rechtswirkung der bereits geleisteten Kaution. Freilich

bestimmen die von der Vorinstanz angeführten Art. 4

und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwal-

tungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 und

Ziffer XII des Anhanges dazu, dass die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide der

Bundesverwaltung über öffentlichrechtliche Kautionen,

nämlich Entscheide über Ansprüche auf Leistung oder

Rückerstattung öffentlichrechtlicher Kautionen, nament-

lich Kautionen der Versicherungsgesellschaften, Kautionen

der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Über-

tretung fiskalischer Bundesgesetze, sowie gegen Entscheide

des Postdepartements und Entscheide der Obertelegraphen-

direktion, die an das Departement nicht weiterziehbar

sind, über Ansprüche, die sich stützen auf

a) das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und

Telephonverkehrsgesetz,

b) die zugehörigen Vollziehungsverordnungen,

c} die in Art. 67 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes und

in Art. 46 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrs-

gesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten

Ausführungsbestimmungen.

Indessen darf aus der letzangeführten Vorschrift (Ziffer

XII des Anhanges) nicht etwa geschlossen ~erden, dass

andere als die -in Art. 4 und näher ausgeführt in Art. 6

VDG genannten Kautionen, m. a. W. andere als öffentlich-

rechtliche Kautionen Gegenstand der Verwaltungsgerichts-

beschwerde bilden können, sofern sie durch das Post-,

Telegraphen- oder Telephonrecht auferlegt werden, da die

Kautionsstreitigkeiten als durch die Spezialvorschrift des

Art. 6 VDG abschliessend geordnet angesehen werden

müssen, die eben nur die eigentlichen öffentlichrechtlichen

Kautionen umfasst. Damit aber eine Kaution öffentlich-

rechtlicher Natur sei, genügt nicht, dass sie eine öffentlich-

rechtliche Verpflichtung sicherzustellen zum Zwecke hat,

was vorliegend freilich zuträfe. Wird z. B. auf dem Wege

2U Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen).

No 69.

der Bürgschaft oder Pfandbestellung Sicherheit für eine

Steuer geleistet, um deren Stundung zu erlangen, so wird

diese auf übereinstimmendem Partei willen beruhende

Sicherheitsleistung von den bezüglichen Vorschriften des

Privatrechtes beherrscht. Von öffentlichrechtlicher Kau-

tion kann auch nicht schon gesprochen werden, sobald das

öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert, sondern

nur, wenn das öffentliche Recht ausserdem des näheren

die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und na-

mentlich deren Rechtswirkungen ordnet. Dies ergibt sich

aus der freilich nur beispielsweisen Aufzählung öffentlich-

rechtlicher Kautionen in Art. 6 VDG, die indessen das

Wesen der in Frage kommenden Kautionen unzweideutig

kennzeichnet, wie es vornehmlich im Bundesgesetz über

die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Fe-

bruar 1919, insbesondere Art. 4, 5, 6, 7 usw., aber auch

im Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus-

wanderungsagenturen vom 22. März 1888, insbesondere

Art. 4, und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung

vom 10. Juli 1888 zu Tage tritt. Hier wird das Rechts-

verhältnis der Kaution im einzelnen durch das Verwal-

tungsrecht geordnet, so dass für eine freie Vereinbarung

nicht mehr (oder höchstens in nebensächlichen Punkten)

Raum ist. G~ anders verhält es sich mit der vorliegend

streitigen Kaution, die einzig insofern verwaltungsrecht-

lich bedingt ist, als Art. 23 des Telegraphen- und Telephon-

verkehrsgesetzes die Telegraphenverwaltung berechtigt,

von den Teilnehmern am Telephonverkehr Sicherheits-

leistung zur DeCkung von Taxen und Gebühren zu verlan-

gen, und §§ 32 und 33 der Telephonordnung die FäHe,

in denen dies geschehen kann, im einzelnen umschreiben

und weiter bestimmen, dass beim Ausbleiben der Sicher-

heitsleistung . der Anschluss für ausgehende Gespräche

und Telegramme gesperrt, ja allfällig ausser Betrieb ge-

setzt und schliesslich sogar aufgehoben werden kann. Dabei

werden als Mittel der Sicherheitsleistung für die einen oder

anderen Fälle Bürgschaft und Hinterlage oder Barhin-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteihmgen). N° 59. 245

terlage genannt, so zwar, dass es der Vereinbarung vor-

behalten bleibt, in welcher Weise die Sicherheit geleistet

werde, der Teilnehmer am Telephonverkehr also nicht

schlechthin den bezüglichen Anordnungen der Telegra-

phenverwaltung unterworfen ist. Derartige Sicherheits-

leistungen sind alsdann nichts anderes als Privatrechts-

geschäfte, die abgeschlossen werden, um einen vom öffent-

lichen Recht angedrohten Nachteil abzuwenden. Dass sie

nicht als öffentlichrechtliche Kautionen angesprochen

werden können, sondern vom Privatrecht beherrscht

werden, hat das Bundesgericht bereits früher in einem

ähnlichen Fall ausgesprochen, wo eine Pflicht zur Sicher-

heitsleistung von kantonalen Fremdenpolizeirechts wegen

in Frage stund (BGE 51 I S.272 ff., insbesondere 280 ff.).

Wo diese Pflicht nicht dem kantonalen, sondern dem eid-

genössischen Verwaltungsrecht entspringt, hat an der

Rechtsnatur der in Erfüllung derselben geleisteten Sicher-

heit durch die Einführung der eidgenössischen Verwal-

tungsgerichtsbarkeit natürlich nichts geändert werden

wollen, sondern nach wie vor bleibt die Sicherheitsleistung,

als solche dem öffentlichen Recht entrückt. Es wäre denn

auch höchst sonderbar, wenn die von Wolfensberger &

Widmer früher vermittelst Aushändigung von Bundes-

bahnobligationen geleistete Sicherheit, die von den Par-

teien übereinstimmend als ziviles Pfandrecht angesehen

wird, einen ga~ anderen rechtlichen Charakter aufwiese

als die streitige, die sich ja sehr wohl als pignus irregulare;

allfällig depositum irregulare oder endlich Sicherheits-

übereignung von Geld, jedenfalls als ziviles Rechtsgeschäft

ansehen lässt. Handelt es sich im ersteren Falle nicht um

eine öffentlich -rechtliche Kaution, so ist nicht einzusehen,

wieso im letzteren Falle.

b) Selbst wenn die in Frage stehende Sicherheitsleistung

nicht als Privatrechtsgeschäft anzusehen wäre, so wäre

damit die zivilistische Natur der vorliegenden Streitsache

noch nicht ausgeschlossen. Denn eigentlich streitig ist ja

nur, ob die Klägerin ihre Schuld auf Rückerstattung der

246,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil .. bteilungen).

N° 59.

geleisteten Barka.ution mit ihrer Gegenforderung aus

Gebühren verrechnen dürfe, d.h. ob bezw. inwieweit sie

einerseits ihre daherige Schuld ohne Barzahlung tilgen,

anderseits ihre eingegebene und zugelassene Gebühren-

forderung im Umfange der geleisteten Kaution auf anderem

Weg als durch blosse Teilnahme 30m Konkurs, mittels

Anspruch auf die entsprechende Konkursdividende, zur

Geltung bringen könne. Nun wird ja aber die Verrechnung

durch das Privatrecht umfassend geordnet, nicht etwa

nur für Forderungen, die aus dem Privatrecht hergeleitet

werden. Nur unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die

Vorschrift des Art. 125 Ziff. 3 OR verstehen, wonach

Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem

Rechte nicht wider den Willen des Gläubigers durch Ver-

rechnung getilgt werden können. Hieraus muss geschlossen

werden, dass es ein zivilistisches Rechtsgeschäft ist, wenn

Verpflichtungen gegen Privatpersonen aus öffentlichem

Rechte durch Verrechnung getilgt werden, oder wenn

umgekehrt mit Ansprüchen aus öffentlichem Rechte, sei es

Ansprüchen des Gemeinwesens oder von :J;»rivatpersonen,

verrechnet wird. Vorliegend ist es aber gerade das Gemein-

wesen, nämlich die Bundesverwaltung, die ihre Kautions-

rückerstattungsverpflichtung gegen die Gemeinschuldnerin

durch Verrechnung tilgen will, was nach dem Ausgeführten

ein vom Privatrecht beherrschtes Geschäft darstellt,

gleichgültig ob davon ausgegangen werde, es handle sich

dabei um die Rückerstattungspflicht aus pignus irregulare

oder depositum irregulare oder Sicherheitsübereignung,

oder aber Um die Rückerstattung einer öffentlichrechtli-

chen Kaution. Somit ist auch der Streit über die Zulässig-

keit dieser Verrechnung, über das Vorliegen der Voraus-

setzungen derselben, eine Zivilsache.

E. 3 Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass

die Vorinstanz die vorliegende Kollokationsklage zu Un-

recht aus dem Grunde von der Hand gewiesen hat, dass

das damit gestellte Rechtsbegehren nach öffentlichem

Recht und daher von anderen Behörden als dem Konkurs-

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N0 59.

247

gerichte zu beurteilen sei. Dies kann in der Tat mit der

zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-

richtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes ge-

rügt werden, weil hierunter alle bundesrechtlichen Vor-

schriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit

nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden,

sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis

unter sich, zu verstehen sind (vgl. BGE 56 II s.. 2 f.),

also auch Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach zur Anfechtung

des Kollokationsplanes beim Konkursgerichte Klage an-

zuheben ist, der freilich die von der Vorinstanz zutreffend

unter Hinweis auf BGE 48 II S. 228 erwähnte Ausnahme

erleidet, die aber eben vorliegend nicht zutrifft. Indessen

kann sich die Rüge der Verletzung des Art. 250 Abs. 1

SchKG nur unter der Voraussetzung als begründet er-

weisen, dass die erhobene Klage wirklich eine Kolloka.tions-

klage ist. Als Kollokationsklage kann nach Art. 250 Abs. 2

SchKG eine Klage eigentlich nur dann angesehen werden,

wenn ein Konkursgläubiger behauptet, dass seine Forde-

rung mit Unrecht abgewiesen (oder herabgesetzt, oder dass

sie nicht im gebührenden Rang aufgeführt) sei, oder die

Zulassung eines andern Gläubigers (oder den diesem ange-

wiesenen Rang) bestreiten will. Hier macht die Klägerin

nichts derartiges geltend, sondern ihr auf Zulassung der

Verrechnung a:bzielender Klagantrag läuft im Gegenteil

darauf hinaus, dass sie Zulassung einer Konkursforderung

in geringerem Betrage wünscht. In der Tat hatte sie selbst

mit der Konkurseingabe nur eine Forderung von 13,735 Fr.

70 Ctfl. angemeldet, indem sie davon ausging, dass ein

Teil ihrer Forderung infolge Verrechnung der Kautions-

rückerstattungspflicht getilgt sei, während die Konkurs-

verwaltung im Kollokationsplan eine (in diesem Betrage

gar nicht angemeldete) Forderung der Klägerin von

17,789 Fr. 80 Cts. zuliess, indem sie die Verrechnung ihrer

Kautionsrückerstattungsverpflichtung nicht (bezw. nur

für einen verhältnismässig kleinen Teilbetrag) gelten lassen

wollte. Diese Verfügung der Konkursverwaltung war für

248 Schuldbetreibungs. und Konlru.rsrecht (Zivila.bteilungen).

No 59.

die KlägeriIig materiell nachteilig, da sie danach auch für

denjenigen Teil ihrer Forderung mit der Konkursdividende

vorlieb nehmen sollte, den sie durch Verrechnung voll ein-

bringen zu können geglaubt hatte. Formell aber war die

Verfügung der Konkursverwaltung durchaus verfehlt,

weshalb sie mit Erfolg durch Beschwerde hätte angefochten

werden können. Woher die Konkursverwaltung das Recht,

eine gewöh:riliche Konkursforderung in höherem als dem

angemeldeten Betrage zuzulassen, herleiten könnte, ist

ganz unerfindlich. Hat ein Konkursgläubiger deswegen

nur eine reduzierte Forderung angemeldet, weil er mit dem

Mehrbetrag eine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, so hat sich die Kon-

kursverwaltung um den angeblich durch Verrechnung

getilgten 'und daher nicht angemeldeten Teil der Forderung

nicht zu kümmern, sondern sich darauf zu beschränken,

die Forderung im angemeldeten reduzierten Betrage zu-

zulassen. Will sie die Verrechnung nicht gelten lassen,

so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die, Gegenforderung

des Gemeindeschuldners einzutreiben und zu diesem Zwecke

gegen den Konkursgläubiger Klage zu erheben, welcher

dieser durch die Einrede der Verrechnung entgegentreten

kann. Wird die Verrechnungseinrede gutgeheissen upd also

die Klage abgewiesen, so hat es einfach bei der erfolgten

Zulassung der reduzierten Konkursforderung im Kolloka-

tionsplan sein Bewenden. Wird ~agegen die Verrechnungs-

einrede abgewiesen und also die Klage zugesprochen, so

ist es dem beklagten Konkursgläubiger anheimgestellt,

mit einer nachträglichen Konkurseingabe auch noch den

Mehrbetrag seiner Konkursforderung anzumelden, der

sich nun nicht als getilgt elweist, weil sein Vorhaben, ihn

zur Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

zu benützen, vereitelt worden ist (vgl. BGE 45 III S. 236 ff.)

Die Klägerin hätte also binnen zehn Tagen nach Auflage

des Kollokationsplanes Beschwerde führen sollen, um

gegen die formell unzulässige und materiell für sie nachtei-

lige Behandlung ihrer Konkurseingabe aufzutreten.

Dispositiv
  1. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteilung vom 23. Dezember 1930 i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G. gegen Eidgenössis~he Telephonverwa.ltung. Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG): Zivilsache als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der Streit über a) die für eine öffent.lichrechtliche Verpflichtung geleistete Kau t ion, am'ser es handle sich um eine eigentliche öffent- lich-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen- satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf- erlegten Kautionen (Erw. 2a). b) die ~ Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem Recht (Erw. 2b). Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t a n d s be s t i m- m 11 n g des Art. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das K ,) 11 kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht wegen Zuständigkeit der Vel'waltungsbehörden und -gerichte von dm Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar auch vom Beklagten (Erw. I). Hat ein K 0 n kur s g I ä u b i ger nur ein e n T eil sei n e I' ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner ver I' e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen, sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die Zulasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag ist, Beschwerde zu führen (Erw. 3). Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). No 59. 239 Recaur8 de droit civil (art. 87 OJF). Constitue une cau8e civile - condition de recevabilite du recours - le conflit portant sur : a) le cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit public, a moins qu'il ne s'agisse d'un eautionnement de droit public au sens propre du mot. Definition de cette derniere notion au regard des art. 4 et 6 JAD et XII de l'Annexe, par opposition aux cautionnements imposes par la. 16gislation sur le telegraphe et le telephone (consid. 2a) ; b) la compensation des creances decoulant du droit public (con- sid. 2b). Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. I), comme une violation de la regle de fO'/' edictee a l'art. 250 a1. I LP, le fait que le fuge de la faillite a rejete une demande de modification de l'etat de collocation en jugeant a tort que 180 cause rentrait da.ns la competence des autorites ou des tribunaux adminis- tratifs (debut du oonsid. 3). Lorsqu'un creancier de la faillite ne produit que pour une part seulement de Silo croonce, dans l'idee de eompenser le surplus avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a l'administration de la. faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans l'etat de colloeation la ereance pour son montant primitif; elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le croon- eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro- oMer par voie de plainte contre l'admission de la cl'eance pour son montant primitif (consid. 3). Ricorso di diritto ci1Jile (art. 87 OGF). Costituisce una cattsa civile - condizione prima di proponibilita dei ricorso - un conflitto ehe coneerne: a) Lacauzione prestata in garanzia di un obbligo di diritto pubblico, a meno che non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico nel senso proprio della parola. Definizione di quest 'ultima nozione giusta gli art. 4 e 6 dellalegge federale sulla giurisdizione amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in opposizione alle cauzioni imposte dalle leggi sul telegrafo ed il telefono (consid. 2a) ; b) La compensazione di crediti derivanti dal diritto pubblico (consid. 2b ). Pu<> essere invocato anehe dal convenuto, quale violazione della norma di foro statuita dall'art. 250 al. 1 LEF, il fatto ehe il giudioo deI fallimento ha respint,o una. domanda di conte- stazione della grarluatoria ritenendo a t,orto ehe la causa fosse di competenza delle autorita 0 dei tribunali ammini- strativi (consid. I e 3). Ove un creditore non abbia insinuato ehe una parte deI suo credito nelI'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito, 240 Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59. non ba.sta ehe l'amministrazione fa.llimentare, onde opporsi aHa compensazione, ammetta il credito nel suo importo pri- mitivo : occorre ancora ehe intenti azione e, se vince 1& causa, il crerutore potra intervenire per l'eccedente. Contro l'ammis- sione deI credito per l'importo originale e dato il rimedio deI gravame (consid. 3). A. - Am 6. November 1928 sohrieb die Kreistelegra- phendirektion IV an die Aktiengesellsohaft W olfensberger & Widmer, {( dass wir, infolge erschienenen Pressemeldun- gen, Ihr Bankinstitut betreffend, gehalten sind, von Ihnen als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeiten für Ihre ver- schiedenen Telephonanschlüsse eine Barkaution von 18,000 Fr. zu verlangen ». In jenen Tagen hatte das Bezirksgericht Zürioh in Anwendung von Art. 657 OR Rechtsanwalt Güller zum Kurator bestellt. Dieser übe1'Sandte der Kreis- telegraphendirektion am 13. November {( gemäss gestriger mündlicher Vereinbarung» 3000 Fr. als Kaution für die Telephon- und Telegrammgebühren vom 12. November hinweg, und in der zweiten Hälfte November dann noch 2000 Fr. B. - In dem anfangs 1929 über die A.-G. Wolfensberger & Widmer eröffneten Konkurse gab die Kreistelegraphen- direktion folgende « AufsteiIung unserer Forderung über die ausstehenden Telephongebühren aus der gehabten Anlage ... laut Abonnementsvertrag » ein: Gebühren pro Oktober 1928 .. Fr. 4,712.- » » November » I) 776.15 » )1 Dezember » » 224.90 ») » Januar 1929 » 9.40 Rücktrittsentschädigung für die Spezialein- richtungen laut Abonnementsvertrag .. . » 14,000.- Total Fr. 19,722.45 Abzüglich: Ba.rkaution für Einzelanschluss Wolfensberger & Cie m. Zins Fr. 305.05 Barkaution für Telegrammge- bühren mit Zins _)1 __ 61_7_._1_5 ____ _ tlbertrag ....... " Fr. 922.20 Fr. 19,722.45 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). No 59. 241 tlbertrag .......... Fr. 922.20 Fr. 19,722.45 Barkaution seit 13. bezw. 21. No- vember 1928 mit Zins » 5,064.55 Wert der 10 3 % Obligationen SBB1903samtZins .... » ? I) (5,986.75) Saldo unseres Guthabens Fr. (13,735.70) Hierüber verfügte die Konkursverwaltung im Kollo- kationsplan wie folgt: «Fr. 4,712.- Gebühren pro Oktober 1928, » 14,000.- Rücktrittsentsohädigung laut Abonne- mentsvertrag, Fr. 18,712.- abzüglich: » 922.20 gutgeschriebene Barkaution laut Eingabe, Fr. 17,789.80 Total der anerkannten Forderung, wofür das Pfandrecht an 10 Obligationen SBB 1903 samt laufendem Zins besteht. Eine Verrechnung der vom Kurator geleisteten Kautio- nen von 3000 und 2000 Fr., total also 5000 Fr. nebst Zins, mit Ihrer Forderung bestreiten wir, da die Kaution nur zur Deckung der laufenden Gebühren, die lediglich 1010 Fr. 45 Cts. betragen, diente. Wir verlangen daher Abrechnung über diese beiden Kautionen und die Rückerstattung des tJberschusses von ca. 4000 Fr .... » O. - Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech- tungsklage stellt die Eidgenössische Telephonverwaltung die Rechtsfrage : « Ist die Klägerin berechtigt, die kollo- zierte Forderung von 17,789 Fr. 80 Cts., wofür das Pfand- recht an 10 Obligationen SBB 1903 samt laufendem Zins besteht, mit den vom, Kurator geleisteten Kautionen von 3000 Fr. und 2000 Fr. nebst Zins zu verrechnen? )) D. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
  2. Mai 1930 die Klage von der Ha.nd gewiesen, im wesent- lichen aus folgenden Gründen: Der Streit gehe um die Kautionspflicht der Kridarin als Telephonabonnent gegen- über der Telephonverwaltung und um den Umfang dieser Pflicht. Beides bestimme sich nach öffentlichem Recht, AS 56 IU - 1930 18 242 Schu!dbetreibungs- lmd Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 59. nämlich dem laut Art. 17 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetzes massgebenden Art. 23 dieses Gesetzes und den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften der Telephonordnung. Entstehen über die Anwendung dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten, so falle die Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des Zivilrichters, sondern der eidgenössischen Verwaltungs- behörden und des Bundesgerichtes als Verwaltungsge- richtes. « Wenn sich also die Kridarin der ihr mitgeteilten Kautionsauflage nicht unterziehen wollte, und wenn - nach dem die vor dem Konkursausbruch bereits eingeleitete An- gelegenheit bis zur Konkurseröffnung noch nicht hatte defi- nitiv geregelt werden können - die Konkursverwaltung die betr. Verfügung nicht als gerechtfertigt betrachtet, so muss sie, um die Sache abzuklären, den Weg des verwaltungs- rechtlichen Rekurses beschreiten. Ob das noch möglich sei, kann hier nicht untersucht werden; wie vorgegangen werden kann, ist aus BGE 48 III No. 67 ersichtlich. » E. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zivilrechtliche Beschwerde gemäss ~t\rt. 87 Ziff. 3 OG geführt mit dem Antrag, das Obergericht sei anzuhalten, auf die Kolloka- tionsklage einzutreten und über die Streitfrage materiell zu entscheiden. A U8 den Erwägungen:
  3. - Dadurch, dass die Klage" von der Hand gewiesen wurde, ist auch die Beklagte insofern beschwert, als sie befürchten muss, sich nun dem -Austrag der Sache vor den Bundesverwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungs- gericht, anstatt dem Konkursgericht und den diesem über- geordneten Instanzen, unterwerfen zu müssen.
  4. - Erste Voraussetzung der Zulässigkeit der zivil- rechtlichen Beschwerde ist, dass der vorliegende Prozess eine Zivilsache betrifft, entgegen dem Ausgangspunkte . der Vorinstanz. a) Streitig ist nicht, wie die Vorinstanz meint, die Kau- tionspflicht der Kridarin gegenüber der Telephonver- waliung und der Umfang dieser Pflicht, sondern eine Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59. 243 Rechtswirkung der bereits geleisteten Kaution. Freilich bestimmen die von der Vorinstanz angeführten Art. 4 und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwal- tungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 und Ziffer XII des Anhanges dazu, dass die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide der Bundesverwaltung über öffentlichrechtliche Kautionen, nämlich Entscheide über Ansprüche auf Leistung oder Rückerstattung öffentlichrechtlicher Kautionen, nament- lich Kautionen der Versicherungsgesellschaften, Kautionen der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Über- tretung fiskalischer Bundesgesetze, sowie gegen Entscheide des Postdepartements und Entscheide der Obertelegraphen- direktion, die an das Departement nicht weiterziehbar sind, über Ansprüche, die sich stützen auf a) das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz, b) die zugehörigen Vollziehungsverordnungen, c} die in Art. 67 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes und in Art. 46 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrs- gesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten Ausführungsbestimmungen. Indessen darf aus der letzangeführten Vorschrift (Ziffer XII des Anhanges) nicht etwa geschlossen ~erden, dass andere als die -in Art. 4 und näher ausgeführt in Art. 6 VDG genannten Kautionen, m. a. W. andere als öffentlich- rechtliche Kautionen Gegenstand der Verwaltungsgerichts- beschwerde bilden können, sofern sie durch das Post-, Telegraphen- oder Telephonrecht auferlegt werden, da die Kautionsstreitigkeiten als durch die Spezialvorschrift des Art. 6 VDG abschliessend geordnet angesehen werden müssen, die eben nur die eigentlichen öffentlichrechtlichen Kautionen umfasst. Damit aber eine Kaution öffentlich- rechtlicher Natur sei, genügt nicht, dass sie eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung sicherzustellen zum Zwecke hat, was vorliegend freilich zuträfe. Wird z. B. auf dem Wege 2U Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 69. der Bürgschaft oder Pfandbestellung Sicherheit für eine Steuer geleistet, um deren Stundung zu erlangen, so wird diese auf übereinstimmendem Partei willen beruhende Sicherheitsleistung von den bezüglichen Vorschriften des Privatrechtes beherrscht. Von öffentlichrechtlicher Kau- tion kann auch nicht schon gesprochen werden, sobald das öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert, sondern nur, wenn das öffentliche Recht ausserdem des näheren die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und na- mentlich deren Rechtswirkungen ordnet. Dies ergibt sich aus der freilich nur beispielsweisen Aufzählung öffentlich- rechtlicher Kautionen in Art. 6 VDG, die indessen das Wesen der in Frage kommenden Kautionen unzweideutig kennzeichnet, wie es vornehmlich im Bundesgesetz über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Fe- bruar 1919, insbesondere Art. 4, 5, 6, 7 usw., aber auch im Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus- wanderungsagenturen vom 22. März 1888, insbesondere Art. 4, und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1888 zu Tage tritt. Hier wird das Rechts- verhältnis der Kaution im einzelnen durch das Verwal- tungsrecht geordnet, so dass für eine freie Vereinbarung nicht mehr (oder höchstens in nebensächlichen Punkten) Raum ist. G~ anders verhält es sich mit der vorliegend streitigen Kaution, die einzig insofern verwaltungsrecht- lich bedingt ist, als Art. 23 des Telegraphen- und Telephon- verkehrsgesetzes die Telegraphenverwaltung berechtigt, von den Teilnehmern am Telephonverkehr Sicherheits- leistung zur DeCkung von Taxen und Gebühren zu verlan- gen, und §§ 32 und 33 der Telephonordnung die FäHe, in denen dies geschehen kann, im einzelnen umschreiben und weiter bestimmen, dass beim Ausbleiben der Sicher- heitsleistung . der Anschluss für ausgehende Gespräche und Telegramme gesperrt, ja allfällig ausser Betrieb ge- setzt und schliesslich sogar aufgehoben werden kann. Dabei werden als Mittel der Sicherheitsleistung für die einen oder anderen Fälle Bürgschaft und Hinterlage oder Barhin- Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteihmgen). N° 59. 245 terlage genannt, so zwar, dass es der Vereinbarung vor- behalten bleibt, in welcher Weise die Sicherheit geleistet werde, der Teilnehmer am Telephonverkehr also nicht schlechthin den bezüglichen Anordnungen der Telegra- phenverwaltung unterworfen ist. Derartige Sicherheits- leistungen sind alsdann nichts anderes als Privatrechts- geschäfte, die abgeschlossen werden, um einen vom öffent- lichen Recht angedrohten Nachteil abzuwenden. Dass sie nicht als öffentlichrechtliche Kautionen angesprochen werden können, sondern vom Privatrecht beherrscht werden, hat das Bundesgericht bereits früher in einem ähnlichen Fall ausgesprochen, wo eine Pflicht zur Sicher- heitsleistung von kantonalen Fremdenpolizeirechts wegen in Frage stund (BGE 51 I S.272 ff., insbesondere 280 ff.). Wo diese Pflicht nicht dem kantonalen, sondern dem eid- genössischen Verwaltungsrecht entspringt, hat an der Rechtsnatur der in Erfüllung derselben geleisteten Sicher- heit durch die Einführung der eidgenössischen Verwal- tungsgerichtsbarkeit natürlich nichts geändert werden wollen, sondern nach wie vor bleibt die Sicherheitsleistung, als solche dem öffentlichen Recht entrückt. Es wäre denn auch höchst sonderbar, wenn die von Wolfensberger & Widmer früher vermittelst Aushändigung von Bundes- bahnobligationen geleistete Sicherheit, die von den Par- teien übereinstimmend als ziviles Pfandrecht angesehen wird, einen ga~ anderen rechtlichen Charakter aufwiese als die streitige, die sich ja sehr wohl als pignus irregulare; allfällig depositum irregulare oder endlich Sicherheits- übereignung von Geld, jedenfalls als ziviles Rechtsgeschäft ansehen lässt. Handelt es sich im ersteren Falle nicht um eine öffentlich -rechtliche Kaution, so ist nicht einzusehen, wieso im letzteren Falle. b) Selbst wenn die in Frage stehende Sicherheitsleistung nicht als Privatrechtsgeschäft anzusehen wäre, so wäre damit die zivilistische Natur der vorliegenden Streitsache noch nicht ausgeschlossen. Denn eigentlich streitig ist ja nur, ob die Klägerin ihre Schuld auf Rückerstattung der 246 ,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil .. bteilungen). N° 59. geleisteten Barka.ution mit ihrer Gegenforderung aus Gebühren verrechnen dürfe, d.h. ob bezw. inwieweit sie einerseits ihre daherige Schuld ohne Barzahlung tilgen, anderseits ihre eingegebene und zugelassene Gebühren- forderung im Umfange der geleisteten Kaution auf anderem Weg als durch blosse Teilnahme 30m Konkurs, mittels Anspruch auf die entsprechende Konkursdividende, zur Geltung bringen könne. Nun wird ja aber die Verrechnung durch das Privatrecht umfassend geordnet, nicht etwa nur für Forderungen, die aus dem Privatrecht hergeleitet werden. Nur unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die Vorschrift des Art. 125 Ziff. 3 OR verstehen, wonach Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte nicht wider den Willen des Gläubigers durch Ver- rechnung getilgt werden können. Hieraus muss geschlossen werden, dass es ein zivilistisches Rechtsgeschäft ist, wenn Verpflichtungen gegen Privatpersonen aus öffentlichem Rechte durch Verrechnung getilgt werden, oder wenn umgekehrt mit Ansprüchen aus öffentlichem Rechte, sei es Ansprüchen des Gemeinwesens oder von :J;»rivatpersonen, verrechnet wird. Vorliegend ist es aber gerade das Gemein- wesen, nämlich die Bundesverwaltung, die ihre Kautions- rückerstattungsverpflichtung gegen die Gemeinschuldnerin durch Verrechnung tilgen will, was nach dem Ausgeführten ein vom Privatrecht beherrschtes Geschäft darstellt, gleichgültig ob davon ausgegangen werde, es handle sich dabei um die Rückerstattungspflicht aus pignus irregulare oder depositum irregulare oder Sicherheitsübereignung, oder aber Um die Rückerstattung einer öffentlichrechtli- chen Kaution. Somit ist auch der Streit über die Zulässig- keit dieser Verrechnung, über das Vorliegen der Voraus- setzungen derselben, eine Zivilsache.
  5. - Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass die Vorinstanz die vorliegende Kollokationsklage zu Un- recht aus dem Grunde von der Hand gewiesen hat, dass das damit gestellte Rechtsbegehren nach öffentlichem Recht und daher von anderen Behörden als dem Konkurs- Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N0 59. 247 gerichte zu beurteilen sei. Dies kann in der Tat mit der zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung einer Ge- richtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes ge- rügt werden, weil hierunter alle bundesrechtlichen Vor- schriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis unter sich, zu verstehen sind (vgl. BGE 56 II s.. 2 f.), also auch Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach zur Anfechtung des Kollokationsplanes beim Konkursgerichte Klage an- zuheben ist, der freilich die von der Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf BGE 48 II S. 228 erwähnte Ausnahme erleidet, die aber eben vorliegend nicht zutrifft. Indessen kann sich die Rüge der Verletzung des Art. 250 Abs. 1 SchKG nur unter der Voraussetzung als begründet er- weisen, dass die erhobene Klage wirklich eine Kolloka.tions- klage ist. Als Kollokationsklage kann nach Art. 250 Abs. 2 SchKG eine Klage eigentlich nur dann angesehen werden, wenn ein Konkursgläubiger behauptet, dass seine Forde- rung mit Unrecht abgewiesen (oder herabgesetzt, oder dass sie nicht im gebührenden Rang aufgeführt) sei, oder die Zulassung eines andern Gläubigers (oder den diesem ange- wiesenen Rang) bestreiten will. Hier macht die Klägerin nichts derartiges geltend, sondern ihr auf Zulassung der Verrechnung a:bzielender Klagantrag läuft im Gegenteil darauf hinaus, dass sie Zulassung einer Konkursforderung in geringerem Betrage wünscht. In der Tat hatte sie selbst mit der Konkurseingabe nur eine Forderung von 13,735 Fr. 70 Ctfl. angemeldet, indem sie davon ausging, dass ein Teil ihrer Forderung infolge Verrechnung der Kautions- rückerstattungspflicht getilgt sei, während die Konkurs- verwaltung im Kollokationsplan eine (in diesem Betrage gar nicht angemeldete) Forderung der Klägerin von 17,789 Fr. 80 Cts. zuliess, indem sie die Verrechnung ihrer Kautionsrückerstattungsverpflichtung nicht (bezw. nur für einen verhältnismässig kleinen Teilbetrag) gelten lassen wollte. Diese Verfügung der Konkursverwaltung war für 248 Schuldbetreibungs. und Konlru.rsrecht (Zivila.bteilungen). No 59. die KlägeriIig materiell nachteilig, da sie danach auch für denjenigen Teil ihrer Forderung mit der Konkursdividende vorlieb nehmen sollte, den sie durch Verrechnung voll ein- bringen zu können geglaubt hatte. Formell aber war die Verfügung der Konkursverwaltung durchaus verfehlt, weshalb sie mit Erfolg durch Beschwerde hätte angefochten werden können. Woher die Konkursverwaltung das Recht, eine gewöh:riliche Konkursforderung in höherem als dem angemeldeten Betrage zuzulassen, herleiten könnte, ist ganz unerfindlich. Hat ein Konkursgläubiger deswegen nur eine reduzierte Forderung angemeldet, weil er mit dem Mehrbetrag eine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, so hat sich die Kon- kursverwaltung um den angeblich durch Verrechnung getilgten 'und daher nicht angemeldeten Teil der Forderung nicht zu kümmern, sondern sich darauf zu beschränken, die Forderung im angemeldeten reduzierten Betrage zu- zulassen. Will sie die Verrechnung nicht gelten lassen, so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die, Gegenforderung des Gemeindeschuldners einzutreiben und zu diesem Zwecke gegen den Konkursgläubiger Klage zu erheben, welcher dieser durch die Einrede der Verrechnung entgegentreten kann. Wird die Verrechnungseinrede gutgeheissen upd also die Klage abgewiesen, so hat es einfach bei der erfolgten Zulassung der reduzierten Konkursforderung im Kolloka- tionsplan sein Bewenden. Wird ~agegen die Verrechnungs- einrede abgewiesen und also die Klage zugesprochen, so ist es dem beklagten Konkursgläubiger anheimgestellt, mit einer nachträglichen Konkurseingabe auch noch den Mehrbetrag seiner Konkursforderung anzumelden, der sich nun nicht als getilgt elweist, weil sein Vorhaben, ihn zur Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner zu benützen, vereitelt worden ist (vgl. BGE 45 III S. 236 ff.) Die Klägerin hätte also binnen zehn Tagen nach Auflage des Kollokationsplanes Beschwerde führen sollen, um gegen die formell unzulässige und materiell für sie nachtei- lige Behandlung ihrer Konkurseingabe aufzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2:18

Schuldbctreibtmgs. und Konkursl'echt (ZiviJabteilungen). No 59.

5. -

Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte

Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unter-

stellt sei, ist eine Frage der Vertrags auslegung und kann

, daher im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über-

prüft werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

59. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteilung

vom 23. Dezember 1930

i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G.

gegen Eidgenössis~he Telephonverwa.ltung.

Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG):

Zivilsache als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der

Streit über

a) die für eine öffent.lichrechtliche Verpflichtung geleistete

Kau t ion, am'ser es handle sich um eine eigentliche öffent-

lich-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von

Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen-

satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf-

erlegten Kautionen (Erw. 2a).

b) die ~ Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem

Recht (Erw. 2b).

Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t a n d s be s t i m-

m 11 n g des Art. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das

K,) 11 kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht

wegen Zuständigkeit der Vel'waltungsbehörden und -gerichte

von dm Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar

auch vom Beklagten (Erw. I).

Hat

ein

K 0 n kur s g I ä u b i ger

nur

ein e n

T eil

sei n e I' ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil

er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner

ver I' e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht

durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im

Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen,

sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der

Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die

Zulasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag

ist, Beschwerde zu führen (Erw. 3).

Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). No 59.

239

Recaur8 de droit civil (art. 87 OJF).

Constitue une cau8e civile -

condition de recevabilite du recours -

le conflit portant sur :

a) le cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit

public, a moins qu'il ne s'agisse d'un eautionnement de droit

public au sens propre du mot. Definition de cette derniere

notion au regard des art. 4 et 6 JAD et XII de l'Annexe, par

opposition aux cautionnements imposes par la. 16gislation sur

le telegraphe et le telephone (consid. 2a);

b) la compensation des creances decoulant du droit public (con-

sid. 2b).

Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. I), comme une

violation de la regle de fO'/' edictee a l'art. 250 a1. I LP, le fait

que le fuge de la faillite a rejete une demande de modification

de l'etat de collocation en jugeant a tort que 180 cause rentrait

da.ns la competence des autorites ou des tribunaux adminis-

tratifs (debut du oonsid. 3).

Lorsqu'un creancier de la faillite ne produit que pour une part

seulement de Silo croonce, dans l'idee de eompenser le surplus

avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a l'administration

de la. faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans

l'etat de colloeation la ereance pour son montant primitif;

elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le croon-

eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro-

oMer par voie de plainte contre l'admission de la cl'eance pour

son montant primitif (consid. 3).

Ricorso di diritto ci1Jile (art. 87 OGF).

Costituisce una cattsa civile -

condizione prima di proponibilita

dei ricorso -

un conflitto ehe coneerne:

a) Lacauzione prestata in garanzia di un obbligo di diritto pubblico,

a meno che non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico

nel senso proprio della parola. Definizione di quest 'ultima

nozione giusta gli art. 4 e 6 dellalegge federale sulla giurisdizione

amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in

opposizione alle cauzioni imposte dalle leggi sul telegrafo ed

il telefono (consid. 2a);

b) La compensazione di crediti derivanti dal diritto pubblico

(consid. 2b).

Pu<> essere invocato anehe dal convenuto, quale violazione della

norma di foro statuita dall'art. 250 al. 1 LEF, il fatto ehe

il giudioo deI fallimento ha respint,o una. domanda di conte-

stazione della grarluatoria ritenendo a t,orto ehe la causa

fosse di competenza delle autorita 0 dei tribunali ammini-

strativi (consid. I e 3).

Ove un creditore non abbia insinuato ehe una parte deI suo credito

nelI'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito,

240

Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.

non ba.sta ehe l'amministrazione fa.llimentare, onde opporsi

aHa compensazione, ammetta il credito nel suo importo pri-

mitivo : occorre ancora ehe intenti azione e, se vince 1& causa,

il crerutore potra intervenire per l'eccedente. Contro l'ammis-

sione deI credito per l'importo originale e dato il rimedio deI

gravame (consid. 3).

A. -

Am 6. November 1928 sohrieb die Kreistelegra-

phendirektion IV an die Aktiengesellsohaft W olfensberger

& Widmer, {(dass wir, infolge erschienenen Pressemeldun-

gen, Ihr Bankinstitut betreffend, gehalten sind, von Ihnen

als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeiten für Ihre ver-

schiedenen Telephonanschlüsse eine Barkaution von 18,000

Fr. zu verlangen ». In jenen Tagen hatte das Bezirksgericht

Zürioh in Anwendung von Art. 657 OR Rechtsanwalt

Güller zum Kurator bestellt. Dieser übe1'Sandte der Kreis-

telegraphendirektion am 13. November {(gemäss gestriger

mündlicher Vereinbarung» 3000 Fr. als Kaution für die

Telephon- und Telegrammgebühren vom 12. November

hinweg, und in der zweiten Hälfte November dann noch

2000 Fr.

B. -

In dem anfangs 1929 über die A.-G. Wolfensberger

& Widmer eröffneten Konkurse gab die Kreistelegraphen-

direktion folgende « AufsteiIung unserer Forderung über

die ausstehenden Telephongebühren aus der gehabten

Anlage ... laut Abonnementsvertrag » ein:

Gebühren pro Oktober

1928

.. Fr. 4,712.-

»

» November

»

I)

776.15

»

)1 Dezember

»

»

224.90

»)

» Januar

1929

»

9.40

Rücktrittsentschädigung für die Spezialein-

richtungen laut Abonnementsvertrag .. .

» 14,000.-

Total Fr. 19,722.45

Abzüglich:

Ba.rkaution für Einzelanschluss

Wolfensberger & Cie m. Zins Fr. 305.05

Barkaution für Telegrammge-

bühren mit Zins

_)1 __

61_7_._1_5 ____ _

tlbertrag ....... "

Fr. 922.20 Fr. 19,722.45

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). No 59.

241

tlbertrag .......... Fr. 922.20 Fr. 19,722.45

Barkaution seit 13. bezw. 21. No-

vember 1928 mit Zins

» 5,064.55

Wert der 10 3 % Obligationen

SBB1903samtZins .... »

?

I)

(5,986.75)

Saldo unseres Guthabens Fr. (13,735.70)

Hierüber verfügte die Konkursverwaltung im Kollo-

kationsplan wie folgt:

«Fr. 4,712.-

Gebühren pro Oktober 1928,

»

14,000.-

Rücktrittsentsohädigung laut Abonne-

mentsvertrag,

Fr. 18,712.-

abzüglich:

»

922.20 gutgeschriebene Barkaution laut Eingabe,

Fr. 17,789.80 Total der anerkannten Forderung, wofür

das Pfandrecht an 10 Obligationen SBB

1903 samt laufendem Zins besteht.

Eine Verrechnung der vom Kurator geleisteten Kautio-

nen von 3000 und 2000 Fr., total also 5000 Fr. nebst Zins,

mit Ihrer Forderung bestreiten wir, da die Kaution nur

zur Deckung der laufenden Gebühren, die lediglich 1010 Fr.

45 Cts. betragen, diente. Wir verlangen daher Abrechnung

über diese beiden Kautionen und die Rückerstattung des

tJberschusses von ca. 4000 Fr .... »

O. -

Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech-

tungsklage stellt die Eidgenössische Telephonverwaltung

die Rechtsfrage : « Ist die Klägerin berechtigt, die kollo-

zierte Forderung von 17,789 Fr. 80 Cts., wofür das Pfand-

recht an 10 Obligationen SBB 1903 samt laufendem Zins

besteht, mit den vom, Kurator geleisteten Kautionen von

3000 Fr. und 2000 Fr. nebst Zins zu verrechnen?))

D. -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am

23. Mai 1930 die Klage von der Ha.nd gewiesen, im wesent-

lichen aus folgenden Gründen: Der Streit gehe um die

Kautionspflicht der Kridarin als Telephonabonnent gegen-

über der Telephonverwaltung und um den Umfang dieser

Pflicht. Beides bestimme sich nach öffentlichem Recht,

AS 56 IU -

1930

18

242

Schu!dbetreibungs- lmd Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 59.

nämlich dem laut Art. 17 Abs. 2 des Telegraphen- und

Telephonverkehrsgesetzes massgebenden Art. 23 dieses

Gesetzes und den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften

der Telephonordnung. Entstehen über die Anwendung

dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten, so falle

die Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des

Zivilrichters, sondern der eidgenössischen Verwaltungs-

behörden und des Bundesgerichtes als Verwaltungsge-

richtes. « Wenn sich also die Kridarin der ihr mitgeteilten

Kautionsauflage nicht unterziehen wollte, und wenn -

nach

dem die vor dem Konkursausbruch bereits eingeleitete An-

gelegenheit bis zur Konkurseröffnung noch nicht hatte defi-

nitiv geregelt werden können -

die Konkursverwaltung die

betr. Verfügung nicht als gerechtfertigt betrachtet, so muss

sie, um die Sache abzuklären, den Weg des verwaltungs-

rechtlichen Rekurses beschreiten. Ob das noch möglich

sei, kann hier nicht untersucht werden; wie vorgegangen

werden kann, ist aus BGE 48 III No. 67 ersichtlich. »

E. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zivilrechtliche

Beschwerde gemäss ~t\rt. 87 Ziff. 3 OG geführt mit dem

Antrag, das Obergericht sei anzuhalten, auf die Kolloka-

tionsklage einzutreten und über die Streitfrage materiell

zu entscheiden.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Dadurch, dass die Klage" von der Hand gewiesen

wurde, ist auch die Beklagte insofern beschwert, als sie

befürchten muss, sich nun dem -Austrag der Sache vor den

Bundesverwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungs-

gericht, anstatt dem Konkursgericht und den diesem über-

geordneten Instanzen, unterwerfen zu müssen.

2. -

Erste Voraussetzung der Zulässigkeit der zivil-

rechtlichen Beschwerde ist, dass der vorliegende Prozess

eine Zivilsache betrifft, entgegen dem Ausgangspunkte

. der Vorinstanz.

a) Streitig ist nicht, wie die Vorinstanz meint, die Kau-

tionspflicht der Kridarin gegenüber der Telephonver-

waliung und der Umfang dieser Pflicht, sondern eine

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.

243

Rechtswirkung der bereits geleisteten Kaution. Freilich

bestimmen die von der Vorinstanz angeführten Art. 4

und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwal-

tungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 und

Ziffer XII des Anhanges dazu, dass die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide der

Bundesverwaltung über öffentlichrechtliche Kautionen,

nämlich Entscheide über Ansprüche auf Leistung oder

Rückerstattung öffentlichrechtlicher Kautionen, nament-

lich Kautionen der Versicherungsgesellschaften, Kautionen

der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss den

gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Über-

tretung fiskalischer Bundesgesetze, sowie gegen Entscheide

des Postdepartements und Entscheide der Obertelegraphen-

direktion, die an das Departement nicht weiterziehbar

sind, über Ansprüche, die sich stützen auf

a) das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und

Telephonverkehrsgesetz,

b) die zugehörigen Vollziehungsverordnungen,

c} die in Art. 67 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes und

in Art. 46 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrs-

gesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten

Ausführungsbestimmungen.

Indessen darf aus der letzangeführten Vorschrift (Ziffer

XII des Anhanges) nicht etwa geschlossen ~erden, dass

andere als die -in Art. 4 und näher ausgeführt in Art. 6

VDG genannten Kautionen, m. a. W. andere als öffentlich-

rechtliche Kautionen Gegenstand der Verwaltungsgerichts-

beschwerde bilden können, sofern sie durch das Post-,

Telegraphen- oder Telephonrecht auferlegt werden, da die

Kautionsstreitigkeiten als durch die Spezialvorschrift des

Art. 6 VDG abschliessend geordnet angesehen werden

müssen, die eben nur die eigentlichen öffentlichrechtlichen

Kautionen umfasst. Damit aber eine Kaution öffentlich-

rechtlicher Natur sei, genügt nicht, dass sie eine öffentlich-

rechtliche Verpflichtung sicherzustellen zum Zwecke hat,

was vorliegend freilich zuträfe. Wird z. B. auf dem Wege

2U Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen).

No 69.

der Bürgschaft oder Pfandbestellung Sicherheit für eine

Steuer geleistet, um deren Stundung zu erlangen, so wird

diese auf übereinstimmendem Partei willen beruhende

Sicherheitsleistung von den bezüglichen Vorschriften des

Privatrechtes beherrscht. Von öffentlichrechtlicher Kau-

tion kann auch nicht schon gesprochen werden, sobald das

öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert, sondern

nur, wenn das öffentliche Recht ausserdem des näheren

die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und na-

mentlich deren Rechtswirkungen ordnet. Dies ergibt sich

aus der freilich nur beispielsweisen Aufzählung öffentlich-

rechtlicher Kautionen in Art. 6 VDG, die indessen das

Wesen der in Frage kommenden Kautionen unzweideutig

kennzeichnet, wie es vornehmlich im Bundesgesetz über

die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Fe-

bruar 1919, insbesondere Art. 4, 5, 6, 7 usw., aber auch

im Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus-

wanderungsagenturen vom 22. März 1888, insbesondere

Art. 4, und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung

vom 10. Juli 1888 zu Tage tritt. Hier wird das Rechts-

verhältnis der Kaution im einzelnen durch das Verwal-

tungsrecht geordnet, so dass für eine freie Vereinbarung

nicht mehr (oder höchstens in nebensächlichen Punkten)

Raum ist. G~ anders verhält es sich mit der vorliegend

streitigen Kaution, die einzig insofern verwaltungsrecht-

lich bedingt ist, als Art. 23 des Telegraphen- und Telephon-

verkehrsgesetzes die Telegraphenverwaltung berechtigt,

von den Teilnehmern am Telephonverkehr Sicherheits-

leistung zur DeCkung von Taxen und Gebühren zu verlan-

gen, und §§ 32 und 33 der Telephonordnung die FäHe,

in denen dies geschehen kann, im einzelnen umschreiben

und weiter bestimmen, dass beim Ausbleiben der Sicher-

heitsleistung . der Anschluss für ausgehende Gespräche

und Telegramme gesperrt, ja allfällig ausser Betrieb ge-

setzt und schliesslich sogar aufgehoben werden kann. Dabei

werden als Mittel der Sicherheitsleistung für die einen oder

anderen Fälle Bürgschaft und Hinterlage oder Barhin-

Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteihmgen). N° 59. 245

terlage genannt, so zwar, dass es der Vereinbarung vor-

behalten bleibt, in welcher Weise die Sicherheit geleistet

werde, der Teilnehmer am Telephonverkehr also nicht

schlechthin den bezüglichen Anordnungen der Telegra-

phenverwaltung unterworfen ist. Derartige Sicherheits-

leistungen sind alsdann nichts anderes als Privatrechts-

geschäfte, die abgeschlossen werden, um einen vom öffent-

lichen Recht angedrohten Nachteil abzuwenden. Dass sie

nicht als öffentlichrechtliche Kautionen angesprochen

werden können, sondern vom Privatrecht beherrscht

werden, hat das Bundesgericht bereits früher in einem

ähnlichen Fall ausgesprochen, wo eine Pflicht zur Sicher-

heitsleistung von kantonalen Fremdenpolizeirechts wegen

in Frage stund (BGE 51 I S.272 ff., insbesondere 280 ff.).

Wo diese Pflicht nicht dem kantonalen, sondern dem eid-

genössischen Verwaltungsrecht entspringt, hat an der

Rechtsnatur der in Erfüllung derselben geleisteten Sicher-

heit durch die Einführung der eidgenössischen Verwal-

tungsgerichtsbarkeit natürlich nichts geändert werden

wollen, sondern nach wie vor bleibt die Sicherheitsleistung,

als solche dem öffentlichen Recht entrückt. Es wäre denn

auch höchst sonderbar, wenn die von Wolfensberger &

Widmer früher vermittelst Aushändigung von Bundes-

bahnobligationen geleistete Sicherheit, die von den Par-

teien übereinstimmend als ziviles Pfandrecht angesehen

wird, einen ga~ anderen rechtlichen Charakter aufwiese

als die streitige, die sich ja sehr wohl als pignus irregulare;

allfällig depositum irregulare oder endlich Sicherheits-

übereignung von Geld, jedenfalls als ziviles Rechtsgeschäft

ansehen lässt. Handelt es sich im ersteren Falle nicht um

eine öffentlich -rechtliche Kaution, so ist nicht einzusehen,

wieso im letzteren Falle.

b) Selbst wenn die in Frage stehende Sicherheitsleistung

nicht als Privatrechtsgeschäft anzusehen wäre, so wäre

damit die zivilistische Natur der vorliegenden Streitsache

noch nicht ausgeschlossen. Denn eigentlich streitig ist ja

nur, ob die Klägerin ihre Schuld auf Rückerstattung der

246,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil .. bteilungen).

N° 59.

geleisteten Barka.ution mit ihrer Gegenforderung aus

Gebühren verrechnen dürfe, d.h. ob bezw. inwieweit sie

einerseits ihre daherige Schuld ohne Barzahlung tilgen,

anderseits ihre eingegebene und zugelassene Gebühren-

forderung im Umfange der geleisteten Kaution auf anderem

Weg als durch blosse Teilnahme 30m Konkurs, mittels

Anspruch auf die entsprechende Konkursdividende, zur

Geltung bringen könne. Nun wird ja aber die Verrechnung

durch das Privatrecht umfassend geordnet, nicht etwa

nur für Forderungen, die aus dem Privatrecht hergeleitet

werden. Nur unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die

Vorschrift des Art. 125 Ziff. 3 OR verstehen, wonach

Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem

Rechte nicht wider den Willen des Gläubigers durch Ver-

rechnung getilgt werden können. Hieraus muss geschlossen

werden, dass es ein zivilistisches Rechtsgeschäft ist, wenn

Verpflichtungen gegen Privatpersonen aus öffentlichem

Rechte durch Verrechnung getilgt werden, oder wenn

umgekehrt mit Ansprüchen aus öffentlichem Rechte, sei es

Ansprüchen des Gemeinwesens oder von :J;»rivatpersonen,

verrechnet wird. Vorliegend ist es aber gerade das Gemein-

wesen, nämlich die Bundesverwaltung, die ihre Kautions-

rückerstattungsverpflichtung gegen die Gemeinschuldnerin

durch Verrechnung tilgen will, was nach dem Ausgeführten

ein vom Privatrecht beherrschtes Geschäft darstellt,

gleichgültig ob davon ausgegangen werde, es handle sich

dabei um die Rückerstattungspflicht aus pignus irregulare

oder depositum irregulare oder Sicherheitsübereignung,

oder aber Um die Rückerstattung einer öffentlichrechtli-

chen Kaution. Somit ist auch der Streit über die Zulässig-

keit dieser Verrechnung, über das Vorliegen der Voraus-

setzungen derselben, eine Zivilsache.

3. -

Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass

die Vorinstanz die vorliegende Kollokationsklage zu Un-

recht aus dem Grunde von der Hand gewiesen hat, dass

das damit gestellte Rechtsbegehren nach öffentlichem

Recht und daher von anderen Behörden als dem Konkurs-

Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N0 59.

247

gerichte zu beurteilen sei. Dies kann in der Tat mit der

zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-

richtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes ge-

rügt werden, weil hierunter alle bundesrechtlichen Vor-

schriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit

nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden,

sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis

unter sich, zu verstehen sind (vgl. BGE 56 II s.. 2 f.),

also auch Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach zur Anfechtung

des Kollokationsplanes beim Konkursgerichte Klage an-

zuheben ist, der freilich die von der Vorinstanz zutreffend

unter Hinweis auf BGE 48 II S. 228 erwähnte Ausnahme

erleidet, die aber eben vorliegend nicht zutrifft. Indessen

kann sich die Rüge der Verletzung des Art. 250 Abs. 1

SchKG nur unter der Voraussetzung als begründet er-

weisen, dass die erhobene Klage wirklich eine Kolloka.tions-

klage ist. Als Kollokationsklage kann nach Art. 250 Abs. 2

SchKG eine Klage eigentlich nur dann angesehen werden,

wenn ein Konkursgläubiger behauptet, dass seine Forde-

rung mit Unrecht abgewiesen (oder herabgesetzt, oder dass

sie nicht im gebührenden Rang aufgeführt) sei, oder die

Zulassung eines andern Gläubigers (oder den diesem ange-

wiesenen Rang) bestreiten will. Hier macht die Klägerin

nichts derartiges geltend, sondern ihr auf Zulassung der

Verrechnung a:bzielender Klagantrag läuft im Gegenteil

darauf hinaus, dass sie Zulassung einer Konkursforderung

in geringerem Betrage wünscht. In der Tat hatte sie selbst

mit der Konkurseingabe nur eine Forderung von 13,735 Fr.

70 Ctfl. angemeldet, indem sie davon ausging, dass ein

Teil ihrer Forderung infolge Verrechnung der Kautions-

rückerstattungspflicht getilgt sei, während die Konkurs-

verwaltung im Kollokationsplan eine (in diesem Betrage

gar nicht angemeldete) Forderung der Klägerin von

17,789 Fr. 80 Cts. zuliess, indem sie die Verrechnung ihrer

Kautionsrückerstattungsverpflichtung nicht (bezw. nur

für einen verhältnismässig kleinen Teilbetrag) gelten lassen

wollte. Diese Verfügung der Konkursverwaltung war für

248 Schuldbetreibungs. und Konlru.rsrecht (Zivila.bteilungen).

No 59.

die KlägeriIig materiell nachteilig, da sie danach auch für

denjenigen Teil ihrer Forderung mit der Konkursdividende

vorlieb nehmen sollte, den sie durch Verrechnung voll ein-

bringen zu können geglaubt hatte. Formell aber war die

Verfügung der Konkursverwaltung durchaus verfehlt,

weshalb sie mit Erfolg durch Beschwerde hätte angefochten

werden können. Woher die Konkursverwaltung das Recht,

eine gewöh:riliche Konkursforderung in höherem als dem

angemeldeten Betrage zuzulassen, herleiten könnte, ist

ganz unerfindlich. Hat ein Konkursgläubiger deswegen

nur eine reduzierte Forderung angemeldet, weil er mit dem

Mehrbetrag eine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, so hat sich die Kon-

kursverwaltung um den angeblich durch Verrechnung

getilgten 'und daher nicht angemeldeten Teil der Forderung

nicht zu kümmern, sondern sich darauf zu beschränken,

die Forderung im angemeldeten reduzierten Betrage zu-

zulassen. Will sie die Verrechnung nicht gelten lassen,

so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die, Gegenforderung

des Gemeindeschuldners einzutreiben und zu diesem Zwecke

gegen den Konkursgläubiger Klage zu erheben, welcher

dieser durch die Einrede der Verrechnung entgegentreten

kann. Wird die Verrechnungseinrede gutgeheissen upd also

die Klage abgewiesen, so hat es einfach bei der erfolgten

Zulassung der reduzierten Konkursforderung im Kolloka-

tionsplan sein Bewenden. Wird ~agegen die Verrechnungs-

einrede abgewiesen und also die Klage zugesprochen, so

ist es dem beklagten Konkursgläubiger anheimgestellt,

mit einer nachträglichen Konkurseingabe auch noch den

Mehrbetrag seiner Konkursforderung anzumelden, der

sich nun nicht als getilgt elweist, weil sein Vorhaben, ihn

zur Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner

zu benützen, vereitelt worden ist (vgl. BGE 45 III S. 236 ff.)

Die Klägerin hätte also binnen zehn Tagen nach Auflage

des Kollokationsplanes Beschwerde führen sollen, um

gegen die formell unzulässige und materiell für sie nachtei-

lige Behandlung ihrer Konkurseingabe aufzutreten.