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Schuldbctreibtmgs. und Konkursl'echt (ZiviJabteilungen). No 59.
5. -
Ob im vorliegenden Fall die in Betreibung gesetzte
Forderung tatsächlich der Schiedsgerichtsklausel unter-
stellt sei, ist eine Frage der Vertrags auslegung und kann
, daher im zivilrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht über-
prüft werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
59. Auszug a.us dem Orteil der 11. Zivila.bteilung
vom 23. Dezember 1930
i. S. Xonkursmasse der Wolfensberger & Widmer A.-G.
gegen Eidgenössis~he Telephonverwa.ltung.
Zivilrechtliehe Beschwerde (Art. 87 OG):
Zivilsache als Voraussetzung der Zulässigkeit ist auch der
Streit über
a) die für eine öffent.lichrechtliche Verpflichtung geleistete
Kau t ion, am'ser es handle sich um eine eigentliche öffent-
lich-rechtliche Kaution. Begriff der letzteren, im Sinne von
Art. 4 und 6 VDG und Ziff. XII des Anhanges dazu, im Gegen-
satz zu den durch das Telegraphen- und Telephonrecht auf-
erlegten Kautionen (Erw. 2a).
b) die ~ Ver r e c h nun g von Forderungen aus öffentlichem
Recht (Erw. 2b).
Damit kann, als Verletzung der Ger ich t s s t a n d s be s t i m-
m 11 n g des Art. 250 Abs. 1 SchKG gerügt werden, dass das
K,) 11 kur s ger ich teine Rollokationsklage zu Unrecht
wegen Zuständigkeit der Vel'waltungsbehörden und -gerichte
von dm Hand gewiesen habe (Erw.3 am Anfang), und zwar
auch vom Beklagten (Erw. I).
Hat
ein
K 0 n kur s g I ä u b i ger
nur
ein e n
T eil
sei n e I' ursprünglichen F 0 r der u n g eingegegeben, weil
er mit dem Mehrbetrag eine Schuld an den Gemeinschuldner
ver I' e c h n e t, so kann sich die Konkursverwaltung nicht
durch Zulassung der Forderung im ursprünglichen Betrag im
Kollokationsplan gegen die Verrechnung zur Wehr setzen,
sondern muss Klage erheben, bei deren Gutheissung dann der
Mehrbetrag nachträglich eingegeben werden kann. Gegen die
Zulasslmg der Konkursforderung im ursprünglichen Betrag
ist, Beschwerde zu führen (Erw. 3).
Sehuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteihmgen). No 59.
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Recaur8 de droit civil (art. 87 OJF).
Constitue une cau8e civile -
condition de recevabilite du recours -
le conflit portant sur :
a) le cautionnement fourni en garantie d'un engagement de droit
public, a moins qu'il ne s'agisse d'un eautionnement de droit
public au sens propre du mot. Definition de cette derniere
notion au regard des art. 4 et 6 JAD et XII de l'Annexe, par
opposition aux cautionnements imposes par la. 16gislation sur
le telegraphe et le telephone (consid. 2a);
b) la compensation des creances decoulant du droit public (con-
sid. 2b).
Peut etre invoque, meme par le defendeur (consid. I), comme une
violation de la regle de fO'/' edictee a l'art. 250 a1. I LP, le fait
que le fuge de la faillite a rejete une demande de modification
de l'etat de collocation en jugeant a tort que 180 cause rentrait
da.ns la competence des autorites ou des tribunaux adminis-
tratifs (debut du oonsid. 3).
Lorsqu'un creancier de la faillite ne produit que pour une part
seulement de Silo croonce, dans l'idee de eompenser le surplus
avec ce qu'il doit au failli, il ne suffit pas a l'administration
de la. faillite pour s'opposer a la compensation d'admettre dans
l'etat de colloeation la ereance pour son montant primitif;
elle doit ouvrir action, et si elle obtient gain de cause, le croon-
eier pourra alors intervenir pour l'excedent. Il y a lieu de pro-
oMer par voie de plainte contre l'admission de la cl'eance pour
son montant primitif (consid. 3).
Ricorso di diritto ci1Jile (art. 87 OGF).
Costituisce una cattsa civile -
condizione prima di proponibilita
dei ricorso -
un conflitto ehe coneerne:
a) Lacauzione prestata in garanzia di un obbligo di diritto pubblico,
a meno che non si tratti d'una cauzione di diritto pubblico
nel senso proprio della parola. Definizione di quest 'ultima
nozione giusta gli art. 4 e 6 dellalegge federale sulla giurisdizione
amministrativa e disciplinare (GAD) e XII dell'allegato, in
opposizione alle cauzioni imposte dalle leggi sul telegrafo ed
il telefono (consid. 2a);
b) La compensazione di crediti derivanti dal diritto pubblico
(consid. 2b).
Pu<> essere invocato anehe dal convenuto, quale violazione della
norma di foro statuita dall'art. 250 al. 1 LEF, il fatto ehe
il giudioo deI fallimento ha respint,o una. domanda di conte-
stazione della grarluatoria ritenendo a t,orto ehe la causa
fosse di competenza delle autorita 0 dei tribunali ammini-
strativi (consid. I e 3).
Ove un creditore non abbia insinuato ehe una parte deI suo credito
nelI'intenzione di compensare il resto con quanto deve al fallito,
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Schuldbetreibunga- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.
non ba.sta ehe l'amministrazione fa.llimentare, onde opporsi
aHa compensazione, ammetta il credito nel suo importo pri-
mitivo : occorre ancora ehe intenti azione e, se vince 1& causa,
il crerutore potra intervenire per l'eccedente. Contro l'ammis-
sione deI credito per l'importo originale e dato il rimedio deI
gravame (consid. 3).
A. -
Am 6. November 1928 sohrieb die Kreistelegra-
phendirektion IV an die Aktiengesellsohaft W olfensberger
& Widmer, {(dass wir, infolge erschienenen Pressemeldun-
gen, Ihr Bankinstitut betreffend, gehalten sind, von Ihnen
als Sicherstellung Ihrer Verbindlichkeiten für Ihre ver-
schiedenen Telephonanschlüsse eine Barkaution von 18,000
Fr. zu verlangen ». In jenen Tagen hatte das Bezirksgericht
Zürioh in Anwendung von Art. 657 OR Rechtsanwalt
Güller zum Kurator bestellt. Dieser übe1'Sandte der Kreis-
telegraphendirektion am 13. November {(gemäss gestriger
mündlicher Vereinbarung» 3000 Fr. als Kaution für die
Telephon- und Telegrammgebühren vom 12. November
hinweg, und in der zweiten Hälfte November dann noch
2000 Fr.
B. -
In dem anfangs 1929 über die A.-G. Wolfensberger
& Widmer eröffneten Konkurse gab die Kreistelegraphen-
direktion folgende « AufsteiIung unserer Forderung über
die ausstehenden Telephongebühren aus der gehabten
Anlage ... laut Abonnementsvertrag » ein:
Gebühren pro Oktober
1928
.. Fr. 4,712.-
»
» November
»
I)
776.15
»
)1 Dezember
»
»
224.90
»)
» Januar
1929
»
9.40
Rücktrittsentschädigung für die Spezialein-
richtungen laut Abonnementsvertrag .. .
» 14,000.-
Total Fr. 19,722.45
Abzüglich:
Ba.rkaution für Einzelanschluss
Wolfensberger & Cie m. Zins Fr. 305.05
Barkaution für Telegrammge-
bühren mit Zins
_)1 __
61_7_._1_5 ____ _
tlbertrag ....... "
Fr. 922.20 Fr. 19,722.45
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). No 59.
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tlbertrag .......... Fr. 922.20 Fr. 19,722.45
Barkaution seit 13. bezw. 21. No-
vember 1928 mit Zins
» 5,064.55
Wert der 10 3 % Obligationen
SBB1903samtZins .... »
?
I)
(5,986.75)
Saldo unseres Guthabens Fr. (13,735.70)
Hierüber verfügte die Konkursverwaltung im Kollo-
kationsplan wie folgt:
«Fr. 4,712.-
Gebühren pro Oktober 1928,
»
14,000.-
Rücktrittsentsohädigung laut Abonne-
mentsvertrag,
Fr. 18,712.-
abzüglich:
»
922.20 gutgeschriebene Barkaution laut Eingabe,
Fr. 17,789.80 Total der anerkannten Forderung, wofür
das Pfandrecht an 10 Obligationen SBB
1903 samt laufendem Zins besteht.
Eine Verrechnung der vom Kurator geleisteten Kautio-
nen von 3000 und 2000 Fr., total also 5000 Fr. nebst Zins,
mit Ihrer Forderung bestreiten wir, da die Kaution nur
zur Deckung der laufenden Gebühren, die lediglich 1010 Fr.
45 Cts. betragen, diente. Wir verlangen daher Abrechnung
über diese beiden Kautionen und die Rückerstattung des
tJberschusses von ca. 4000 Fr .... »
O. -
Mit der vorliegenden Kollokationsplananfech-
tungsklage stellt die Eidgenössische Telephonverwaltung
die Rechtsfrage : « Ist die Klägerin berechtigt, die kollo-
zierte Forderung von 17,789 Fr. 80 Cts., wofür das Pfand-
recht an 10 Obligationen SBB 1903 samt laufendem Zins
besteht, mit den vom, Kurator geleisteten Kautionen von
3000 Fr. und 2000 Fr. nebst Zins zu verrechnen?))
D. -
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am
23. Mai 1930 die Klage von der Ha.nd gewiesen, im wesent-
lichen aus folgenden Gründen: Der Streit gehe um die
Kautionspflicht der Kridarin als Telephonabonnent gegen-
über der Telephonverwaltung und um den Umfang dieser
Pflicht. Beides bestimme sich nach öffentlichem Recht,
AS 56 IU -
1930
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Schu!dbetreibungs- lmd Konkursreeht (Zivilabteilungen). No 59.
nämlich dem laut Art. 17 Abs. 2 des Telegraphen- und
Telephonverkehrsgesetzes massgebenden Art. 23 dieses
Gesetzes und den dazu gehörigen Ausführungsvorschriften
der Telephonordnung. Entstehen über die Anwendung
dieser Bestimmungen Meinungsverschiedenheiten, so falle
die Entscheidung hierüber nicht in die Zuständigkeit des
Zivilrichters, sondern der eidgenössischen Verwaltungs-
behörden und des Bundesgerichtes als Verwaltungsge-
richtes. « Wenn sich also die Kridarin der ihr mitgeteilten
Kautionsauflage nicht unterziehen wollte, und wenn -
nach
dem die vor dem Konkursausbruch bereits eingeleitete An-
gelegenheit bis zur Konkurseröffnung noch nicht hatte defi-
nitiv geregelt werden können -
die Konkursverwaltung die
betr. Verfügung nicht als gerechtfertigt betrachtet, so muss
sie, um die Sache abzuklären, den Weg des verwaltungs-
rechtlichen Rekurses beschreiten. Ob das noch möglich
sei, kann hier nicht untersucht werden; wie vorgegangen
werden kann, ist aus BGE 48 III No. 67 ersichtlich. »
E. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zivilrechtliche
Beschwerde gemäss ~t\rt. 87 Ziff. 3 OG geführt mit dem
Antrag, das Obergericht sei anzuhalten, auf die Kolloka-
tionsklage einzutreten und über die Streitfrage materiell
zu entscheiden.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Dadurch, dass die Klage" von der Hand gewiesen
wurde, ist auch die Beklagte insofern beschwert, als sie
befürchten muss, sich nun dem -Austrag der Sache vor den
Bundesverwaltungsbehörden und dem Bundesverwaltungs-
gericht, anstatt dem Konkursgericht und den diesem über-
geordneten Instanzen, unterwerfen zu müssen.
2. -
Erste Voraussetzung der Zulässigkeit der zivil-
rechtlichen Beschwerde ist, dass der vorliegende Prozess
eine Zivilsache betrifft, entgegen dem Ausgangspunkte
. der Vorinstanz.
a) Streitig ist nicht, wie die Vorinstanz meint, die Kau-
tionspflicht der Kridarin gegenüber der Telephonver-
waliung und der Umfang dieser Pflicht, sondern eine
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 59.
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Rechtswirkung der bereits geleisteten Kaution. Freilich
bestimmen die von der Vorinstanz angeführten Art. 4
und 6 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwal-
tungs- und Disziplinarrechtspflege vom 11. Juni 1928 und
Ziffer XII des Anhanges dazu, dass die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde zulässig ist gegen Entscheide der
Bundesverwaltung über öffentlichrechtliche Kautionen,
nämlich Entscheide über Ansprüche auf Leistung oder
Rückerstattung öffentlichrechtlicher Kautionen, nament-
lich Kautionen der Versicherungsgesellschaften, Kautionen
der Auswanderungsagenturen und Kautionen gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren bei Über-
tretung fiskalischer Bundesgesetze, sowie gegen Entscheide
des Postdepartements und Entscheide der Obertelegraphen-
direktion, die an das Departement nicht weiterziehbar
sind, über Ansprüche, die sich stützen auf
a) das Postverkehrsgesetz oder das Telegraphen- und
Telephonverkehrsgesetz,
b) die zugehörigen Vollziehungsverordnungen,
c} die in Art. 67 Abs. 2 des Postverkehrsgesetzes und
in Art. 46 Abs. 2 des Telegraphen- und Telephonverkehrs-
gesetzes erwähnten, an die Anstaltsbenützer gerichteten
Ausführungsbestimmungen.
Indessen darf aus der letzangeführten Vorschrift (Ziffer
XII des Anhanges) nicht etwa geschlossen ~erden, dass
andere als die -in Art. 4 und näher ausgeführt in Art. 6
VDG genannten Kautionen, m. a. W. andere als öffentlich-
rechtliche Kautionen Gegenstand der Verwaltungsgerichts-
beschwerde bilden können, sofern sie durch das Post-,
Telegraphen- oder Telephonrecht auferlegt werden, da die
Kautionsstreitigkeiten als durch die Spezialvorschrift des
Art. 6 VDG abschliessend geordnet angesehen werden
müssen, die eben nur die eigentlichen öffentlichrechtlichen
Kautionen umfasst. Damit aber eine Kaution öffentlich-
rechtlicher Natur sei, genügt nicht, dass sie eine öffentlich-
rechtliche Verpflichtung sicherzustellen zum Zwecke hat,
was vorliegend freilich zuträfe. Wird z. B. auf dem Wege
2U Sehuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteilungen).
No 69.
der Bürgschaft oder Pfandbestellung Sicherheit für eine
Steuer geleistet, um deren Stundung zu erlangen, so wird
diese auf übereinstimmendem Partei willen beruhende
Sicherheitsleistung von den bezüglichen Vorschriften des
Privatrechtes beherrscht. Von öffentlichrechtlicher Kau-
tion kann auch nicht schon gesprochen werden, sobald das
öffentliche Recht die Kautionspflicht statuiert, sondern
nur, wenn das öffentliche Recht ausserdem des näheren
die Art und Weise (Form) der Kautionsleistung und na-
mentlich deren Rechtswirkungen ordnet. Dies ergibt sich
aus der freilich nur beispielsweisen Aufzählung öffentlich-
rechtlicher Kautionen in Art. 6 VDG, die indessen das
Wesen der in Frage kommenden Kautionen unzweideutig
kennzeichnet, wie es vornehmlich im Bundesgesetz über
die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 4. Fe-
bruar 1919, insbesondere Art. 4, 5, 6, 7 usw., aber auch
im Bundesgesetz betreffend den Geschäftsbetrieb von Aus-
wanderungsagenturen vom 22. März 1888, insbesondere
Art. 4, und der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung
vom 10. Juli 1888 zu Tage tritt. Hier wird das Rechts-
verhältnis der Kaution im einzelnen durch das Verwal-
tungsrecht geordnet, so dass für eine freie Vereinbarung
nicht mehr (oder höchstens in nebensächlichen Punkten)
Raum ist. G~ anders verhält es sich mit der vorliegend
streitigen Kaution, die einzig insofern verwaltungsrecht-
lich bedingt ist, als Art. 23 des Telegraphen- und Telephon-
verkehrsgesetzes die Telegraphenverwaltung berechtigt,
von den Teilnehmern am Telephonverkehr Sicherheits-
leistung zur DeCkung von Taxen und Gebühren zu verlan-
gen, und §§ 32 und 33 der Telephonordnung die FäHe,
in denen dies geschehen kann, im einzelnen umschreiben
und weiter bestimmen, dass beim Ausbleiben der Sicher-
heitsleistung . der Anschluss für ausgehende Gespräche
und Telegramme gesperrt, ja allfällig ausser Betrieb ge-
setzt und schliesslich sogar aufgehoben werden kann. Dabei
werden als Mittel der Sicherheitsleistung für die einen oder
anderen Fälle Bürgschaft und Hinterlage oder Barhin-
Schuldbetreibungs- und Konkursreeht (Zivilabteihmgen). N° 59. 245
terlage genannt, so zwar, dass es der Vereinbarung vor-
behalten bleibt, in welcher Weise die Sicherheit geleistet
werde, der Teilnehmer am Telephonverkehr also nicht
schlechthin den bezüglichen Anordnungen der Telegra-
phenverwaltung unterworfen ist. Derartige Sicherheits-
leistungen sind alsdann nichts anderes als Privatrechts-
geschäfte, die abgeschlossen werden, um einen vom öffent-
lichen Recht angedrohten Nachteil abzuwenden. Dass sie
nicht als öffentlichrechtliche Kautionen angesprochen
werden können, sondern vom Privatrecht beherrscht
werden, hat das Bundesgericht bereits früher in einem
ähnlichen Fall ausgesprochen, wo eine Pflicht zur Sicher-
heitsleistung von kantonalen Fremdenpolizeirechts wegen
in Frage stund (BGE 51 I S.272 ff., insbesondere 280 ff.).
Wo diese Pflicht nicht dem kantonalen, sondern dem eid-
genössischen Verwaltungsrecht entspringt, hat an der
Rechtsnatur der in Erfüllung derselben geleisteten Sicher-
heit durch die Einführung der eidgenössischen Verwal-
tungsgerichtsbarkeit natürlich nichts geändert werden
wollen, sondern nach wie vor bleibt die Sicherheitsleistung,
als solche dem öffentlichen Recht entrückt. Es wäre denn
auch höchst sonderbar, wenn die von Wolfensberger &
Widmer früher vermittelst Aushändigung von Bundes-
bahnobligationen geleistete Sicherheit, die von den Par-
teien übereinstimmend als ziviles Pfandrecht angesehen
wird, einen ga~ anderen rechtlichen Charakter aufwiese
als die streitige, die sich ja sehr wohl als pignus irregulare;
allfällig depositum irregulare oder endlich Sicherheits-
übereignung von Geld, jedenfalls als ziviles Rechtsgeschäft
ansehen lässt. Handelt es sich im ersteren Falle nicht um
eine öffentlich -rechtliche Kaution, so ist nicht einzusehen,
wieso im letzteren Falle.
b) Selbst wenn die in Frage stehende Sicherheitsleistung
nicht als Privatrechtsgeschäft anzusehen wäre, so wäre
damit die zivilistische Natur der vorliegenden Streitsache
noch nicht ausgeschlossen. Denn eigentlich streitig ist ja
nur, ob die Klägerin ihre Schuld auf Rückerstattung der
246,Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivil .. bteilungen).
N° 59.
geleisteten Barka.ution mit ihrer Gegenforderung aus
Gebühren verrechnen dürfe, d.h. ob bezw. inwieweit sie
einerseits ihre daherige Schuld ohne Barzahlung tilgen,
anderseits ihre eingegebene und zugelassene Gebühren-
forderung im Umfange der geleisteten Kaution auf anderem
Weg als durch blosse Teilnahme 30m Konkurs, mittels
Anspruch auf die entsprechende Konkursdividende, zur
Geltung bringen könne. Nun wird ja aber die Verrechnung
durch das Privatrecht umfassend geordnet, nicht etwa
nur für Forderungen, die aus dem Privatrecht hergeleitet
werden. Nur unter diesem Gesichtspunkte lässt sich die
Vorschrift des Art. 125 Ziff. 3 OR verstehen, wonach
Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem
Rechte nicht wider den Willen des Gläubigers durch Ver-
rechnung getilgt werden können. Hieraus muss geschlossen
werden, dass es ein zivilistisches Rechtsgeschäft ist, wenn
Verpflichtungen gegen Privatpersonen aus öffentlichem
Rechte durch Verrechnung getilgt werden, oder wenn
umgekehrt mit Ansprüchen aus öffentlichem Rechte, sei es
Ansprüchen des Gemeinwesens oder von :J;»rivatpersonen,
verrechnet wird. Vorliegend ist es aber gerade das Gemein-
wesen, nämlich die Bundesverwaltung, die ihre Kautions-
rückerstattungsverpflichtung gegen die Gemeinschuldnerin
durch Verrechnung tilgen will, was nach dem Ausgeführten
ein vom Privatrecht beherrschtes Geschäft darstellt,
gleichgültig ob davon ausgegangen werde, es handle sich
dabei um die Rückerstattungspflicht aus pignus irregulare
oder depositum irregulare oder Sicherheitsübereignung,
oder aber Um die Rückerstattung einer öffentlichrechtli-
chen Kaution. Somit ist auch der Streit über die Zulässig-
keit dieser Verrechnung, über das Vorliegen der Voraus-
setzungen derselben, eine Zivilsache.
3. -
Aus dem Gesagten folgt ohne weiteres auch, dass
die Vorinstanz die vorliegende Kollokationsklage zu Un-
recht aus dem Grunde von der Hand gewiesen hat, dass
das damit gestellte Rechtsbegehren nach öffentlichem
Recht und daher von anderen Behörden als dem Konkurs-
Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht (Zivila.bteilungen). N0 59.
247
gerichte zu beurteilen sei. Dies kann in der Tat mit der
zivilrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung einer Ge-
richtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes ge-
rügt werden, weil hierunter alle bundesrechtlichen Vor-
schriften über die örtliche und sachliche Zuständigkeit
nicht nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden,
sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis
unter sich, zu verstehen sind (vgl. BGE 56 II s.. 2 f.),
also auch Art. 250 Abs. 1 SchKG, wonach zur Anfechtung
des Kollokationsplanes beim Konkursgerichte Klage an-
zuheben ist, der freilich die von der Vorinstanz zutreffend
unter Hinweis auf BGE 48 II S. 228 erwähnte Ausnahme
erleidet, die aber eben vorliegend nicht zutrifft. Indessen
kann sich die Rüge der Verletzung des Art. 250 Abs. 1
SchKG nur unter der Voraussetzung als begründet er-
weisen, dass die erhobene Klage wirklich eine Kolloka.tions-
klage ist. Als Kollokationsklage kann nach Art. 250 Abs. 2
SchKG eine Klage eigentlich nur dann angesehen werden,
wenn ein Konkursgläubiger behauptet, dass seine Forde-
rung mit Unrecht abgewiesen (oder herabgesetzt, oder dass
sie nicht im gebührenden Rang aufgeführt) sei, oder die
Zulassung eines andern Gläubigers (oder den diesem ange-
wiesenen Rang) bestreiten will. Hier macht die Klägerin
nichts derartiges geltend, sondern ihr auf Zulassung der
Verrechnung a:bzielender Klagantrag läuft im Gegenteil
darauf hinaus, dass sie Zulassung einer Konkursforderung
in geringerem Betrage wünscht. In der Tat hatte sie selbst
mit der Konkurseingabe nur eine Forderung von 13,735 Fr.
70 Ctfl. angemeldet, indem sie davon ausging, dass ein
Teil ihrer Forderung infolge Verrechnung der Kautions-
rückerstattungspflicht getilgt sei, während die Konkurs-
verwaltung im Kollokationsplan eine (in diesem Betrage
gar nicht angemeldete) Forderung der Klägerin von
17,789 Fr. 80 Cts. zuliess, indem sie die Verrechnung ihrer
Kautionsrückerstattungsverpflichtung nicht (bezw. nur
für einen verhältnismässig kleinen Teilbetrag) gelten lassen
wollte. Diese Verfügung der Konkursverwaltung war für
248 Schuldbetreibungs. und Konlru.rsrecht (Zivila.bteilungen).
No 59.
die KlägeriIig materiell nachteilig, da sie danach auch für
denjenigen Teil ihrer Forderung mit der Konkursdividende
vorlieb nehmen sollte, den sie durch Verrechnung voll ein-
bringen zu können geglaubt hatte. Formell aber war die
Verfügung der Konkursverwaltung durchaus verfehlt,
weshalb sie mit Erfolg durch Beschwerde hätte angefochten
werden können. Woher die Konkursverwaltung das Recht,
eine gewöh:riliche Konkursforderung in höherem als dem
angemeldeten Betrage zuzulassen, herleiten könnte, ist
ganz unerfindlich. Hat ein Konkursgläubiger deswegen
nur eine reduzierte Forderung angemeldet, weil er mit dem
Mehrbetrag eine Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner
durch Verrechnung zu tilgen gedenkt, so hat sich die Kon-
kursverwaltung um den angeblich durch Verrechnung
getilgten 'und daher nicht angemeldeten Teil der Forderung
nicht zu kümmern, sondern sich darauf zu beschränken,
die Forderung im angemeldeten reduzierten Betrage zu-
zulassen. Will sie die Verrechnung nicht gelten lassen,
so bleibt ihr nichts anderes übrig, als die, Gegenforderung
des Gemeindeschuldners einzutreiben und zu diesem Zwecke
gegen den Konkursgläubiger Klage zu erheben, welcher
dieser durch die Einrede der Verrechnung entgegentreten
kann. Wird die Verrechnungseinrede gutgeheissen upd also
die Klage abgewiesen, so hat es einfach bei der erfolgten
Zulassung der reduzierten Konkursforderung im Kolloka-
tionsplan sein Bewenden. Wird ~agegen die Verrechnungs-
einrede abgewiesen und also die Klage zugesprochen, so
ist es dem beklagten Konkursgläubiger anheimgestellt,
mit einer nachträglichen Konkurseingabe auch noch den
Mehrbetrag seiner Konkursforderung anzumelden, der
sich nun nicht als getilgt elweist, weil sein Vorhaben, ihn
zur Tilgung seiner Schuld gegenüber dem Gemeinschuldner
zu benützen, vereitelt worden ist (vgl. BGE 45 III S. 236 ff.)
Die Klägerin hätte also binnen zehn Tagen nach Auflage
des Kollokationsplanes Beschwerde führen sollen, um
gegen die formell unzulässige und materiell für sie nachtei-
lige Behandlung ihrer Konkurseingabe aufzutreten.