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63_II_173

BGE 63 II 173

Bundesgericht (BGE) ·II · 1937-07-01 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Vertrag vom 15. November 1932 wurde von

A.. Jucker-Wegmann namens beider Vertragsparteien abge-

schlossen. Für die Verkäuferin und Zedentin handelte

er als deren einziger Verwaltungsrat, für die Käuferin und

Zessionarin als deren einziger Vorstand. Das Obergericht

erachtet demzufolge den Vertrag wegen unzulässiger Dop-

pelvertretung als ungültig (nichtig oder anfechtbar, was

offen gelassen wird). Mit Recht. Wie bereits entschieden

wurde, ist das Kontrahieren eines Stellvertreters mit sich

selbst wegen der in der Regel bestehenden Interessenkol-

lision grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme greift nur

Platz, wo keine Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen

durch den Vertreter besteht und daher anzunehmen ist,

jener habe diesem das « Selbstkontrahieren » gestattet

(BGE 39 II 566; 50 II 183; 5711 560). Gleiches gilt, was

in BGE 41 II 392 offen gelassen wurde, gemäss den dort

immerhin schon gemachten Andeutungen auch für die

Doppelvertretung, den Fall also, wo jemand, der zwar

nicht selbst Vertragspartei ist, als Vertreter beider Par-

teien handelt. Auch in diesem Falle liegen in der Regel

Interessengegensätze vor, aus denen die Gefahr erwächst,

dass der gemeinsame Vertreter die eine Partei zum Nach-

teil der andern begünstigen möchte. Das trifft nicht nur

bei rechtsgeschäftlicher, sondern ebenso bei gesetzlicher

Vertretung zu. Daher sind Selbstkontrahieren und Dop-

pelvertretung auch dann grundsätzlich unstatthaft, wenn

der Vertretene nicht selbst handeln oder einen andern

Vertreter bezeichnen kann. Den nämlichen Regeln ist

nun ferner die Handlungsmacht der Organe juristischer

Personen zu unterstellen. Wer OrgansteIlung hat, handelt

allerdings nicht als in einem Stellvertretungsverhältnis

stehender Dritter, sondern bringt unmittelbar den Willen

der Verbandsperson zum Ausdruck (Art. 55 ZGB). Allein

Obligationenrecbt. N° 36.

175

'er hat wie ein gewöhnlicher Vertreter persönliche Interes-

sen, die denen der Verbandsperson zuwiderlaufen können,

und wenn er für zwei Parteien zugleich als Organ handelt,

besteht die Gefahr der Bevorzugung der einen Partei eben-

so wie beim Geschäftsabschluss durch einen gemeinsamen

Drittvertreter. Es mag dahingestellt bleiben, ob allgemein

oder unter bestimmten Voraussetzungen die damit gege-

benen Schranken der Handlungsmacht unbeachtlich wer-

den, wenn die zunächst vorhandene Gefahr der Benach -

teiligung der einen Vertragspartei durch die konkreten

Vertragsbestimmungen gebannt ist. Hier verhielt es sich

keineswegs so. Durch den angefochtenen Vertrag wurden

Waren der jetzigen Gemeinschuldnerin verschleudert, die

zudem ein Konkurrenzverbot zu Gunsten der Beklagten

einging. Dieser Vertrag ist nach dem Gesagten nicht

gültig zustandegekommen. Er war freilich nicht schlecht-

hin nichtig, vielmehr hätte der Mangel der Überschreitung

der Handlungsrnacht durch Genehmigung seitens eines

neuen Verwaltungsrates geheilt werden können, allenfalls

auf Fristansetzung durch die Beklagte hin, gleich wie ein

ohne Vollmacht für einen Andern abgeschlossenes Ge-

schäft von diesem genehmigt werden kann (Art. 38 OR;

vgl. REICHEL, Selbstkontrahieren des Vertreters, in SJZ

12 S. 25). An einer solchen Genehmigung fehlt es aber,

und sie hätte sich auch nicht rechtfertigen lassen.

Der Vertrag hält zudem der Anfechtung gemäss Art. 288

SchKG nicht stand, wie das Obergericht zutreffend darlegt.

E. 2 Da die Konkursmasse durch Gegenleistungen der Beklagten nur allenfalls im Sinne einer Verringerung der Passivrnasse bereichert worden ist, hat das Obergericht den widerklageweise geltend gemachten Gegenanspruch mit Recht auf den Weg der nachträglichen Eingabe zur Kollokation verwiesen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 16. März 1937 bestätigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 1. Juli 1937

i. S. Pa.pier-Handelsgellellscha.ft Zürich gegen Müller-Kessmer.

D 0 P P e I ver t r e tun g ist wie Kontrahieren mit Bich selbst

grundsätzlich unstatthaft.

Folge: Ungültigkeit des Geschäftsabschlusses; Vorbehalt der

Genehmigung.'

Entsprechende Anwendung dieser Regeln auf 0 r g a n e j ur i s -

t i s c her Per s 0 n e n.

---

Im Konkurs der Lagerhaus Giesshübel A.-G. in Zürich,

vormals Jucker-Wegmann A.-G., hat sich der als Gläubiger

kollozierte H. Müller-Messmer den Rechtsanspruch der

Konkursmasse auf Anfechtung des am 15. November 1932

von der jetzigen Gemeinschuldnerin mit der Papierhandels-

gesellschaft Zürich abgeschlossenen Kaufvertrages und

eventuell auf Admassierung der auf Grund dieses Ver-

trages an die Käuferin übertragenen Vermögenswerte

nach Art. 260 SchKG abtreten lassen. Demzufolge ver-

langt er mit der vorliegenden gegen die Papierhandelsge-

seIlschaft angehobenen Klage die Herausgabe bezw. Über-

tragung der betreffenden (näher bezeichneten) Vermögens-

werte, eventuell die Bezahlung eines Betrages von Fr.

53,062.57 mit Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 1933.

Die Beklagte widersetzt sich der Klage und verlangt even-

tuell widerklageweise die Ersetzung der Gegenleistung bis

zu Fr. 62,908.87. Die kantonalen Gerichte haben die

Klage zugesprochen und die Widerklage von der Hand

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Obligationenrecht. N0 36.

gewiesen. Die Beklagte zieht das Urteil des Obergerichtes

im Sinne ihrer Jrüheren Anträge an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Vertrag vom 15. November 1932 wurde von

A.. Jucker-Wegmann namens beider Vertragsparteien abge-

schlossen. Für die Verkäuferin und Zedentin handelte

er als deren einziger Verwaltungsrat, für die Käuferin und

Zessionarin als deren einziger Vorstand. Das Obergericht

erachtet demzufolge den Vertrag wegen unzulässiger Dop-

pelvertretung als ungültig (nichtig oder anfechtbar, was

offen gelassen wird). Mit Recht. Wie bereits entschieden

wurde, ist das Kontrahieren eines Stellvertreters mit sich

selbst wegen der in der Regel bestehenden Interessenkol-

lision grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme greift nur

Platz, wo keine Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen

durch den Vertreter besteht und daher anzunehmen ist,

jener habe diesem das « Selbstkontrahieren » gestattet

(BGE 39 II 566; 50 II 183; 5711 560). Gleiches gilt, was

in BGE 41 II 392 offen gelassen wurde, gemäss den dort

immerhin schon gemachten Andeutungen auch für die

Doppelvertretung, den Fall also, wo jemand, der zwar

nicht selbst Vertragspartei ist, als Vertreter beider Par-

teien handelt. Auch in diesem Falle liegen in der Regel

Interessengegensätze vor, aus denen die Gefahr erwächst,

dass der gemeinsame Vertreter die eine Partei zum Nach-

teil der andern begünstigen möchte. Das trifft nicht nur

bei rechtsgeschäftlicher, sondern ebenso bei gesetzlicher

Vertretung zu. Daher sind Selbstkontrahieren und Dop-

pelvertretung auch dann grundsätzlich unstatthaft, wenn

der Vertretene nicht selbst handeln oder einen andern

Vertreter bezeichnen kann. Den nämlichen Regeln ist

nun ferner die Handlungsmacht der Organe juristischer

Personen zu unterstellen. Wer OrgansteIlung hat, handelt

allerdings nicht als in einem Stellvertretungsverhältnis

stehender Dritter, sondern bringt unmittelbar den Willen

der Verbandsperson zum Ausdruck (Art. 55 ZGB). Allein

Obligationenrecbt. N° 36.

175

'er hat wie ein gewöhnlicher Vertreter persönliche Interes-

sen, die denen der Verbandsperson zuwiderlaufen können,

und wenn er für zwei Parteien zugleich als Organ handelt,

besteht die Gefahr der Bevorzugung der einen Partei eben-

so wie beim Geschäftsabschluss durch einen gemeinsamen

Drittvertreter. Es mag dahingestellt bleiben, ob allgemein

oder unter bestimmten Voraussetzungen die damit gege-

benen Schranken der Handlungsmacht unbeachtlich wer-

den, wenn die zunächst vorhandene Gefahr der Benach -

teiligung der einen Vertragspartei durch die konkreten

Vertragsbestimmungen gebannt ist. Hier verhielt es sich

keineswegs so. Durch den angefochtenen Vertrag wurden

Waren der jetzigen Gemeinschuldnerin verschleudert, die

zudem ein Konkurrenzverbot zu Gunsten der Beklagten

einging. Dieser Vertrag ist nach dem Gesagten nicht

gültig zustandegekommen. Er war freilich nicht schlecht-

hin nichtig, vielmehr hätte der Mangel der Überschreitung

der Handlungsrnacht durch Genehmigung seitens eines

neuen Verwaltungsrates geheilt werden können, allenfalls

auf Fristansetzung durch die Beklagte hin, gleich wie ein

ohne Vollmacht für einen Andern abgeschlossenes Ge-

schäft von diesem genehmigt werden kann (Art. 38 OR;

vgl. REICHEL, Selbstkontrahieren des Vertreters, in SJZ

12 S. 25). An einer solchen Genehmigung fehlt es aber,

und sie hätte sich auch nicht rechtfertigen lassen.

Der Vertrag hält zudem der Anfechtung gemäss Art. 288

SchKG nicht stand, wie das Obergericht zutreffend darlegt.

2. -

Da die Konkursmasse durch Gegenleistungen der

Beklagten nur allenfalls im Sinne einer Verringerung der

Passivrnasse bereichert worden ist, hat das Obergericht

den widerklageweise geltend gemachten Gegenanspruch

mit Recht auf den Weg der nachträglichen Eingabe zur

Kollokation verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-

gerichtes des Kantons Zürich vom 16. März 1937 bestätigt.