opencaselaw.ch

63_II_176

BGE 63 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1937-07-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

176

Obligationenrecht. No 37.

37. Auszug. aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 13. Juli 1937 i. S. Looser gegen Hänny.

Der_sog. Architektenvertrag. durch den der Bauherr

dem Architekten die Herstellung der Skizzen. der Pläne u. des

Kostenvoranschlages, die Vergebung der Arbeiten an die

Unternehmer, die Aufsicht u. die Revision überträgt, unter-

steht grundsätzlich den Regeln überJden Auftrag, Art.j394

ff OR.

Der Beklagte, Eigentümer des Hotels Sternen in Unter-

wasser, übertrug dem klagenden Architekten entsprechend

dem Formular Nr. 21 des schweizerischen Ingenieur- und

Architektenvereins für die Erweiterungsbauten am Hotel

die folgenden Leistungen: « Skizze, Bauprojekt, Aus-

führungs- und Detailpläne, Kostenanschlag, Vergebung

der Arbeiten und Oberaufsicht, Revision.» Damit kontra-

hierte der Kläger nicht etwa als Unternehmer, d. h. er hatte

die Bauarbeiten nicht durch eigene Angestellte vorzu-

nehmen oder mit andern Personen Verträge im eigenen

Namen abzuschliessen (in welchem Falle ohne weiteres

ein Werkvertrag anzunehmen gewesen wäre). Vielmehr

handelte der Kläger ausschliesslich als direkter Stell-

vertreter des Bauherrn, mit der Massgabe, dass dieser

dann auch die Gefahr zu tragen hatte (vgl. über diese

Verhältnisse RÜMELIN, Dienstvertrag, Werkvertrag, 1905,

S. 154). Es erhebt sich nun vorweg die Frage, wie ein

solcher Vertrag rechtlich zu charakterisieren sei.

Greift man einzelne der hiervor aufgezählten Obliegen-

heiten des Architekten heraus, um sie gesondert zu be-

handeln, so kann man sie verschiedenen Vertragsarten

unterstellen. Die Herstellung von Skizzen und Baupro-

jekten, sowie von Ausführungs- und Detailplänen, wird

in der Regel der Anwendung der Bestimmungen über den

Werkvertrag rufen (vgl. auch FICK, Komm. zum OR,

Art. 363 N 5; BECKER, Art. 363 N 4 f; OSER-8cHÖNEN-

BERGElI., Art. 363 N 19; Gum., Das schweizerische Obli-

gationenrecht, 2. Aufl., S. 197, sowie Appellationshof

Obligationenrecht. N0 37.

177

des Kantons Bern in der Zeitschrift desBernischen Juristen-

vereine 57, 91 = Schweizerische Juristen-Zeitung 17,

378 Nr. 285). Die Herstellung von Kostenvoranschlägen,

die Vergebung der Arbeiten und die Oberaufsicht, sowie

die Revision, bilden dagegen regelmässig wohl eher

Gegenstand eines gewöhnlichen Auftrages, es wäre denn,

dass ausnahmsweise eine besonders eng gestaltete per-

sönliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Archi-

tekten im Sinne eines ausgesprochenen Unterordnungsver-

hältnisses die Anwendung des Dienstvertragsrechts nahe-

legen würde. Für einen Fall nun, wie den vorliegenden,

wo aUe Funktionen miteinander einem Architekten

übertragen werden, stellt sich die Frage, ob das ganze

Rechtsverhältnis einheitlich zu charakterisieren sei, und

gegebenenfalls wie.

Praktische Erwägungen, insbesondere Zweckmässig-

keitsgründe, sprechen z~ingend für eine grundsätzlich

einheitliche Behandlung des ganzen Vertragsverhältnisses.

Denn die einzelnen, auf das nämliche Endziel gerichteten

und auch regelmässig gesamthaft honorierten Aufgaben

des Architekten hängen untereinander eng zusammen.

Wollte man inbezug, auf die einzelnen Teilleistungen

nebeneinander uneingeschränkt verschiedene Vertrags-

typen zur Anwendung bringen, so würde das zu ganz

unnatürlichen Verhältnissen führen.

Was die Parteien

mit Wissen und Willen zu einer Einheit zusammenge-

schlossen haben, dürfte der Richter höchstens dann

auseinandernehmen, wenn hiezu eine rechtliche Not-

wendigkeit vorläge.

Das ist indessen nicht der Fall.

Die sämtlichen vertraglichen Obliegenheiten des Archi-

tekten erschöpfen sich in Arbeitsleistungen, und diese

können jedenfalls dem Grundsatze nach ohne Beeinträch -

tigung der Rechtsstellung des einen oder andern Betei-

ligten zwangslosdemjenigen Vertragstypus über Arbeits-

bezw. Dienstleistungen unterworfen werden, der dem

gesamten, zusammengefassten Verhältnis am besten ent-

spricht; dies immerhin mit der Einschränkung, dass dort,

AS 63 II -

1937

12

178

Obligatione",recht. N° 37.

wo die besondere Natur der einzelnen Arbeitsleistung

zwingend der Berücksichtigung bedarf, aushülfsweise die

Vorschriften der speziell auf sie zugeschnittenen Vertrags-

form heranzuziehen sind.

Unter der Herrschaft des OR von 1881 hatte das Bundes-

gericht entgeltliche Verträge zwischen einem Bauherrn

und einem Architekten über die Entwerfung von Bau-

plänen, den Abschluss der Verträge mit den Bauunter-

nehmern (als Vertreter der Bauherren), die Bauleitung

und die Baubeaufsichtigung als Dienstverträge charakte-

risiert (vgl. statt vieler: Revue der Gerichtspraxis 16,

129 Nr. 88). Es befand sich damit im Einklang mit

der noch heute in Deutschland herrschenden Auffassung

(vgl. Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen

137, 84 und dortige Verweisungen), inbezug auf die aller-

dings zu bemerken ist, dass für sie Auftrag von vorne-

herein deshalb nicht in Betracht fällt, weil nach § 662

BGB nur ein unentgeltlicher Auftrag möglich ist. Nun

hat aber Art. 319 des ab 1. Januar 1912 geltenden revi-

dierten OR im Gegensatz zum alten OR (Art. 338), wie

auch zu § 611 des noch geltenden deutschen BGB, das

Anwendungsgebiet des Dienstvertrages nicht unerheblich

-eingeengt. Es wurde nämlich an die Verpflichtung des

Arbeitnehmers zur Leistung persönlicher Dienste die

Einschränkung geknüpft, dass sie auf bestimmte oder

unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Somit ist heute das

charakteristische Unterscheidungsmerkmal des Dienst-

vertrages gegenüber andern Verträgen auf Arbeits- bezw.

Dienstleistung das Zeitmoment.

Dieses spielt jedoch

gerade in Verhältnis zwischen dem Architekten und dem

Bauherrn keine entscheidende Rolle. Allerdings kommt

ja natürlicherweise dem Zeitmoment auch hier insofe~

eine gewisse Bedeutung zu, als die Dienste bis zur Beendi-

gung einer bestimmten Arbeit zu leisten sind. Im Vord~l'-

. grund steht indessen nicht dieses -

sekundäre -

Zelt-

moment, sondern gegenteils der schliessliche Arbeits-

erfolg, das Arbeitsergebnis. Im Gegensatz zu der· ferner

Obligationenrecht. No 37.

179

. den Dienstvertrag charakterisierenden weitgehenden, bis

in Einzelheiten reichenden Unterordnung des Dienst-

leistenden unter den Dienstherren ist bei diesen Bauver-

trägen der Architekt jedenfalls in der Gestaltung der

äussern Verumständungen, unter denen er seine Obliegen-

heiten zu erfüllen hat (wie namentlich in der Wahl von

Arbeitszeit und Arbeitsort), bedeutend freier. Auf Grund

des heute geltenden Rechts könnte daher ein Dienst-

v-ertrag nur noch beim Vorliegen ganz besonderer Ver-

hältnisse, insbesondere bei einem ausgeprägten, dienst-

vertragsähnlich gestalteten Unterordnungsverhältnis des

Architekten unter den Bauherrn, angenommen werden.

Abgesehen von solchen -

im vorliegenden Falle nicht

verwirklichten -

Ausnahmeverhältnissen bleibt daher

nur noch zu prüfen, ob der Bauvertrag, als Einheit genom-

men, sich als Werkvertrag oder als Auftrag darstelle.

Dabei ist, wie dies das Bundesgericht schon in einer

ganzen Reihe von nicht publizierten Urteilen getan hat

(vgl.aus der neuern Zeit etwa Urteil vom 30. November

1932 i. S. Roch c. Martinet, vom 26. Mai 1935 i. S. Amold

und Gribi c. Vogel und vom 17. Dezember 1935 i. S.

Gfeller-Rindlisbacher c. Trachsel), für Auftrag zu ent-

scheiden. Nach der Honorarordnung der Norm des

schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins entfällt

zwar wohl auf die Ausarbeitung der Skizzen, des Bau-

projekts, sowie der Ausführungs- und Detailpläne mehr

als 50 % des Honorars des Architekten, und da diese

Tätigkeiten, für sich allein genommen, Gegenstand von

Werkverträgen bilden würden, könnte man vielleicht

versucht sein, auf den wertmässigen Hauptteil abzustellen

und das Ganze als Werkvertrag zu charakterisieren.

Allein damit würde man den Verhältnissen nicht gerecht.

Denn auf diese Weise würde ein nicht unwesentlicher

Teil der Tätigkeit des Architekten, vorab die Vergebung

der Bauarbeiten, die Oberleitung der Bauausführung

die Prüfung der Bauarbeiten, sowie die Aufstellung der

Schlussrechnung, in eine Vertragsform gezwungen, mit

180

Obligationenrecht. No 38.

der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das

Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit

weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf-

trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial-

vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen

·werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner

Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN-

BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).

38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

",om 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen

gegen Lampe u. J enny.

Haftungsanspruch wegen

1\1 ä n gel n

des

b e s tell t e n

Wer k es, Verjährung; Art. 371 OR.

Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des

Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger

Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf

Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver-

längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden

lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten Ver-

jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des

dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes,

während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem

elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich

daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung

der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben

der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver-

längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus-

druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich

vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3

zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach

liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10

Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.

Vergl. auch Nr. 40 und 47. -

Voir aussi nOS 40 et 47.

Prozessrecht. No 39.

IH. PROZESSRECHT

PROCEDURE

181

39. Ausmg aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1937

i. S. t1sego "Union" Schweiz. Einkaufsgenossenschaft, Olten,

und Brandenberger gegen Kigros .A.-G. Zürich.

Das .. neu e R e c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru-

fung ans Bundesgericht.

1. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist

kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.

2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrach-

ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes-

gericht.

A. -

Das Obergericht des KantonS Solothurn ver-

urteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935

zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge-

rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages-

blättern an.

B. -

Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die

Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene

Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.

Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht

ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober-

gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen

wurde.

Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite

Urteil die Berufung an das Bundesgericht.

Aus den Erwägungen:

Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche

Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche

Urteil zulässig sei.

« Das neue Recht» des solothurnischen Prozessrechtes

ist ein RechtsInittel. Es findet sich unter dem fünften

Hauptstück der Zivilprozessordnung (e Von den Rechts-