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Obligationenrecht. No 37.
37. Auszug. aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 13. Juli 1937 i. S. Looser gegen Hänny.
Der_sog. Architektenvertrag. durch den der Bauherr
dem Architekten die Herstellung der Skizzen. der Pläne u. des
Kostenvoranschlages, die Vergebung der Arbeiten an die
Unternehmer, die Aufsicht u. die Revision überträgt, unter-
steht grundsätzlich den Regeln überJden Auftrag, Art.j394
ff OR.
Der Beklagte, Eigentümer des Hotels Sternen in Unter-
wasser, übertrug dem klagenden Architekten entsprechend
dem Formular Nr. 21 des schweizerischen Ingenieur- und
Architektenvereins für die Erweiterungsbauten am Hotel
die folgenden Leistungen: « Skizze, Bauprojekt, Aus-
führungs- und Detailpläne, Kostenanschlag, Vergebung
der Arbeiten und Oberaufsicht, Revision.» Damit kontra-
hierte der Kläger nicht etwa als Unternehmer, d. h. er hatte
die Bauarbeiten nicht durch eigene Angestellte vorzu-
nehmen oder mit andern Personen Verträge im eigenen
Namen abzuschliessen (in welchem Falle ohne weiteres
ein Werkvertrag anzunehmen gewesen wäre). Vielmehr
handelte der Kläger ausschliesslich als direkter Stell-
vertreter des Bauherrn, mit der Massgabe, dass dieser
dann auch die Gefahr zu tragen hatte (vgl. über diese
Verhältnisse RÜMELIN, Dienstvertrag, Werkvertrag, 1905,
S. 154). Es erhebt sich nun vorweg die Frage, wie ein
solcher Vertrag rechtlich zu charakterisieren sei.
Greift man einzelne der hiervor aufgezählten Obliegen-
heiten des Architekten heraus, um sie gesondert zu be-
handeln, so kann man sie verschiedenen Vertragsarten
unterstellen. Die Herstellung von Skizzen und Baupro-
jekten, sowie von Ausführungs- und Detailplänen, wird
in der Regel der Anwendung der Bestimmungen über den
Werkvertrag rufen (vgl. auch FICK, Komm. zum OR,
Art. 363 N 5; BECKER, Art. 363 N 4 f; OSER-8cHÖNEN-
BERGElI., Art. 363 N 19; Gum., Das schweizerische Obli-
gationenrecht, 2. Aufl., S. 197, sowie Appellationshof
Obligationenrecht. N0 37.
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des Kantons Bern in der Zeitschrift desBernischen Juristen-
vereine 57, 91 = Schweizerische Juristen-Zeitung 17,
378 Nr. 285). Die Herstellung von Kostenvoranschlägen,
die Vergebung der Arbeiten und die Oberaufsicht, sowie
die Revision, bilden dagegen regelmässig wohl eher
Gegenstand eines gewöhnlichen Auftrages, es wäre denn,
dass ausnahmsweise eine besonders eng gestaltete per-
sönliche Beziehung zwischen dem Bauherrn und Archi-
tekten im Sinne eines ausgesprochenen Unterordnungsver-
hältnisses die Anwendung des Dienstvertragsrechts nahe-
legen würde. Für einen Fall nun, wie den vorliegenden,
wo aUe Funktionen miteinander einem Architekten
übertragen werden, stellt sich die Frage, ob das ganze
Rechtsverhältnis einheitlich zu charakterisieren sei, und
gegebenenfalls wie.
Praktische Erwägungen, insbesondere Zweckmässig-
keitsgründe, sprechen z~ingend für eine grundsätzlich
einheitliche Behandlung des ganzen Vertragsverhältnisses.
Denn die einzelnen, auf das nämliche Endziel gerichteten
und auch regelmässig gesamthaft honorierten Aufgaben
des Architekten hängen untereinander eng zusammen.
Wollte man inbezug, auf die einzelnen Teilleistungen
nebeneinander uneingeschränkt verschiedene Vertrags-
typen zur Anwendung bringen, so würde das zu ganz
unnatürlichen Verhältnissen führen.
Was die Parteien
mit Wissen und Willen zu einer Einheit zusammenge-
schlossen haben, dürfte der Richter höchstens dann
auseinandernehmen, wenn hiezu eine rechtliche Not-
wendigkeit vorläge.
Das ist indessen nicht der Fall.
Die sämtlichen vertraglichen Obliegenheiten des Archi-
tekten erschöpfen sich in Arbeitsleistungen, und diese
können jedenfalls dem Grundsatze nach ohne Beeinträch -
tigung der Rechtsstellung des einen oder andern Betei-
ligten zwangslosdemjenigen Vertragstypus über Arbeits-
bezw. Dienstleistungen unterworfen werden, der dem
gesamten, zusammengefassten Verhältnis am besten ent-
spricht; dies immerhin mit der Einschränkung, dass dort,
AS 63 II -
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Obligatione",recht. N° 37.
wo die besondere Natur der einzelnen Arbeitsleistung
zwingend der Berücksichtigung bedarf, aushülfsweise die
Vorschriften der speziell auf sie zugeschnittenen Vertrags-
form heranzuziehen sind.
Unter der Herrschaft des OR von 1881 hatte das Bundes-
gericht entgeltliche Verträge zwischen einem Bauherrn
und einem Architekten über die Entwerfung von Bau-
plänen, den Abschluss der Verträge mit den Bauunter-
nehmern (als Vertreter der Bauherren), die Bauleitung
und die Baubeaufsichtigung als Dienstverträge charakte-
risiert (vgl. statt vieler: Revue der Gerichtspraxis 16,
129 Nr. 88). Es befand sich damit im Einklang mit
der noch heute in Deutschland herrschenden Auffassung
(vgl. Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen
137, 84 und dortige Verweisungen), inbezug auf die aller-
dings zu bemerken ist, dass für sie Auftrag von vorne-
herein deshalb nicht in Betracht fällt, weil nach § 662
BGB nur ein unentgeltlicher Auftrag möglich ist. Nun
hat aber Art. 319 des ab 1. Januar 1912 geltenden revi-
dierten OR im Gegensatz zum alten OR (Art. 338), wie
auch zu § 611 des noch geltenden deutschen BGB, das
Anwendungsgebiet des Dienstvertrages nicht unerheblich
-eingeengt. Es wurde nämlich an die Verpflichtung des
Arbeitnehmers zur Leistung persönlicher Dienste die
Einschränkung geknüpft, dass sie auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zu erfolgen habe. Somit ist heute das
charakteristische Unterscheidungsmerkmal des Dienst-
vertrages gegenüber andern Verträgen auf Arbeits- bezw.
Dienstleistung das Zeitmoment.
Dieses spielt jedoch
gerade in Verhältnis zwischen dem Architekten und dem
Bauherrn keine entscheidende Rolle. Allerdings kommt
ja natürlicherweise dem Zeitmoment auch hier insofe~
eine gewisse Bedeutung zu, als die Dienste bis zur Beendi-
gung einer bestimmten Arbeit zu leisten sind. Im Vord~l'-
. grund steht indessen nicht dieses -
sekundäre -
Zelt-
moment, sondern gegenteils der schliessliche Arbeits-
erfolg, das Arbeitsergebnis. Im Gegensatz zu der· ferner
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. den Dienstvertrag charakterisierenden weitgehenden, bis
in Einzelheiten reichenden Unterordnung des Dienst-
leistenden unter den Dienstherren ist bei diesen Bauver-
trägen der Architekt jedenfalls in der Gestaltung der
äussern Verumständungen, unter denen er seine Obliegen-
heiten zu erfüllen hat (wie namentlich in der Wahl von
Arbeitszeit und Arbeitsort), bedeutend freier. Auf Grund
des heute geltenden Rechts könnte daher ein Dienst-
v-ertrag nur noch beim Vorliegen ganz besonderer Ver-
hältnisse, insbesondere bei einem ausgeprägten, dienst-
vertragsähnlich gestalteten Unterordnungsverhältnis des
Architekten unter den Bauherrn, angenommen werden.
Abgesehen von solchen -
im vorliegenden Falle nicht
verwirklichten -
Ausnahmeverhältnissen bleibt daher
nur noch zu prüfen, ob der Bauvertrag, als Einheit genom-
men, sich als Werkvertrag oder als Auftrag darstelle.
Dabei ist, wie dies das Bundesgericht schon in einer
ganzen Reihe von nicht publizierten Urteilen getan hat
(vgl.aus der neuern Zeit etwa Urteil vom 30. November
1932 i. S. Roch c. Martinet, vom 26. Mai 1935 i. S. Amold
und Gribi c. Vogel und vom 17. Dezember 1935 i. S.
Gfeller-Rindlisbacher c. Trachsel), für Auftrag zu ent-
scheiden. Nach der Honorarordnung der Norm des
schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins entfällt
zwar wohl auf die Ausarbeitung der Skizzen, des Bau-
projekts, sowie der Ausführungs- und Detailpläne mehr
als 50 % des Honorars des Architekten, und da diese
Tätigkeiten, für sich allein genommen, Gegenstand von
Werkverträgen bilden würden, könnte man vielleicht
versucht sein, auf den wertmässigen Hauptteil abzustellen
und das Ganze als Werkvertrag zu charakterisieren.
Allein damit würde man den Verhältnissen nicht gerecht.
Denn auf diese Weise würde ein nicht unwesentlicher
Teil der Tätigkeit des Architekten, vorab die Vergebung
der Bauarbeiten, die Oberleitung der Bauausführung
die Prüfung der Bauarbeiten, sowie die Aufstellung der
Schlussrechnung, in eine Vertragsform gezwungen, mit
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Obligationenrecht. No 38.
der sie nichts v.erbindet. Unterstellt man gegenteils das
Ganze den Regeln über den die allgemeinste und damit
weiteste Form' des Arbeitsvertrages darstellenden Auf-
trag, mit der Massgabe, dass nötigenfalls die Spezial-
vorschriften des Werkvertrages aushülfsweise herangezogen
·werden dürfen, so wird den Verhältnissen nach keiner
Richtung hin Zwang angetan (vgl. auch OSER-SCHÖNEN-
BERGER, a.a.O. Art. 363, N 19).
38. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
",om 13. Juli 1937 i. S. Schulgemeinde Oberurnen
gegen Lampe u. J enny.
Haftungsanspruch wegen
1\1 ä n gel n
des
b e s tell t e n
Wer k es, Verjährung; Art. 371 OR.
Nach Art. 371 Abs. 2 OR verjährt der Anspruch des
Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger
Mängel gegen den Unternehmer mit Ablauf von fünf
Jahren. Die Frist kann aber durch Parteiabrede ver-
längert werden. Art. 129 OR schliesst solche Abreden
lediglich aus für « die in diesem Titel aufgestellten Ver-
jährungsfristen», also für die Verjährungsfristen des
dritten Titels der ersten Abteilung des Obligationenrechtes,
während sich die Bestimmung des Art. 371 unter dem
elften Titel der zweiten Abteilung findet. Es frägt sich
daher, ob die gesetzliche Klagefrist durch die Erstreckung
der « Garantiezeit für den Turnhalleboden » im Schreiben
der Beklagten an die Klägerin vom 20. Juni 1928 ver-
längert worden ist. Das muss bejaht werden. Der Aus-
druck « Garantiefrist » oder « Garantiezeit » ist ein ziemlich
vieldeutiger. Im Zweifel ist darunter mit BECKER, N. 3
zu Art. 371, die Verjährungsfrist zu verstehen. Demnach
liegt hier eine Erstreckung der Verjährungsfrist auf 10
Jahre vor, sodass der Anspruch nicht verjährt ist.
Vergl. auch Nr. 40 und 47. -
Voir aussi nOS 40 et 47.
Prozessrecht. No 39.
IH. PROZESSRECHT
PROCEDURE
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39. Ausmg aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Kai 1937
i. S. t1sego "Union" Schweiz. Einkaufsgenossenschaft, Olten,
und Brandenberger gegen Kigros .A.-G. Zürich.
Das .. neu e R e c h t" der solothurnischen ZPO u. die Beru-
fung ans Bundesgericht.
1. Der Entscheid über das Neurechtsbegehren als solches ist
kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG.
2. Berücksichtigung der mit dem Neurechtsbegehren vorgebrach-
ten neuen Tatsachen u. Beweismittel durch das Bundes-
gericht.
A. -
Das Obergericht des KantonS Solothurn ver-
urteilte die Beklagten durch Urteil vom 27. Juli 1935
zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 12,000 an die Kläge-
rin u. ordnete die Publikation des Urteils in zwei Tages-
blättern an.
B. -
Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten die
Berufung an das Bundesgericht, wobei sie verschiedene
Aktenwidrigkeitsrügen erhoben.
Gleichzeitig reichten die Beklagten beim Obergericht
ein Neurechtsbegehren ein, das in der Folge durch ober-
gerichtliches Urteil vom 24. November 1936 abgewiesen
wurde.
Darauf ergriffen die Beklagten auch gegen dieses zweite
Urteil die Berufung an das Bundesgericht.
Aus den Erwägungen:
Es erhebt sich in erster Linie die formellrechtliche
Frage, ob die Berufung gegen das zweite obergerichtliche
Urteil zulässig sei.
« Das neue Recht» des solothurnischen Prozessrechtes
ist ein RechtsInittel. Es findet sich unter dem fünften
Hauptstück der Zivilprozessordnung (e Von den Rechts-