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41_II_387

BGE 41 II 387

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
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Obligatlonenrecht. N° 46.

Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung

der Parteien über den Kaufpreis und eine allfällige Ver-

zichtserklärung des Beklagten vor dem 1. Januar 1911

zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädi-

gung von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vor-

herigen Erfüllung durch den Kläger oder auch nur von

einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es war auch

nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem

1. Januar irgendwie mahnte; an Stelle der Bezugspflicht

trat mit dem 1. Januar 1911 ohne weiteres die Schaden-

ersatzpflicht.

Sodann bestreitet der Beklagte die G ü I t i g k e i t der

Verpflichtung; er betrachtet sie als unsittlich. Die Vor-

instanz geht über diesen Einwand etwas knapp hinweg

(es sei nicht einzusehen, weshalb die fragliche Klausel

im Sinne von Art. 17 aOR unsittlich sein sollte). Doch

kann der Einwand in der Tat nicht als stichhaltig an-

erkannt werden. In Verb i ndung mit dem Mietvertrag

um die « Spanische Weinhandlung • erscheint die Ver-

pflichtung des Mieters zur Abnahme der Weinernte des

Vermieters in Spanien als etwas natürliches. Es kann

darin eine übermässige wirtschaftliche Bindung des Be-

klagten nicht erblickt werden; auch ist der Beklagte

durch die Bestimmung über Preiseinigung nicht «(völlig

der Willkür des Klägers ausgeliefert.»

Dagegen kann sich in diesem Zusammenhange fragen,

ob die gedachte Bestimmung nicht dahinfiel, nachdem

feststand, dass der Wirtschaftsbetrieb nicht mehr fort-

geführt werden konnte. Denn die Weinbezugspflicht stand

im engsten Zusammenhange mit dem Weinhandel und

dem Wirtschaftsbetrieb. Wäre nur letzterer das Gewerbe

des Beklagten gewesen, so könnte die Entscheidung

• zweifelhaft sein. Nun steht aber fest, dass der Beklagte

den Wein handel nach dem 1. Januar 1911 weiter be-

treiben konnte, sodass von einer unbilligen Belastung

seinerseits nicht die Rede sein kann.

Fragen könnte sich endlich, ob sich nicht eine

,Obligationenreellt. N° 47.

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Her ab set zu n g der Entschädigung von 500 Fr. recht-

fertigen würde. Die Vorinstanz lehnt eine solche ab, mit

der Begründung, es handle sich nicht um eine Konven-

tionalstrafe im Sinne von aOR 179 ff., sondern einfach

um ein Erfüllungssurrogat. Das kann dahingestellt blei-

ben. Denn jedenfalls liegen genügende Anhaltspunkte

für eine Herabsetzung nicht vor.

5. -

Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge

der anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

11. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 9. Dezember 1914 bestätigt.

47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915

i. S. Lichtensteiger gegen Jucker.

Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den an-

geblichen Zessionar. Angebliche Annahme durch den Zeden-

ten oder dessen Vertreter, der dabei zugleich als negotiorum

gestor des Zessionars gehandelt hätte.

A. -

Im Konkurse des Ad. Meyer-Spörri in Basel ist

der Klägerin eine Forderung von über 34,000 Fr. gegen

einen H. Wegmann in London im Sinne des Art. 260 SchKG

abgetreten worden. Am 6. Juni 1913 erwirkte sie für

einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein

Guthaben Wegmanns beim Gas- und Wasserwerk Basel

im Betrage von angeblich 110,000 Fr. Dieser Arrest fiel

jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die ihr auf-

erlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August

wurde ihr ein neuer Arresl bewilligt, wobei jenes Gut-

haben von angeblich 110,000 Fr. nur noch bis zum

Betrage von nominell' 6500 Fr., bezw. faktisch (nach

AS 41 n -

1915

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Obllgationenrecbt. N° 47.

Verrechnung von Gegenforderungen des Gas- und Wasser-

werks) 3717 Fr. 90 Cts., verarrestiert wurde.

Am 31. Juli hatte inzwischen Wegmann mittels einer

von seinem Anwalt Dr. St. aufgesetzten Zessionsurkunde

sein Guthaben an das Gas- und Wasserwerk im Betrage

von angeblich 10,000 Fr. an seine in Triest wohnende

Tante, die Beklagte, abzutreten erklärt, und zwar « zur

Deckung i) einer Forderung von 10,000 Fr., die der Be-

klagten gegen ihn zustehe. Dr. St. behielt die Zessions-

urkunde zunächst bei seinen Akten und schrieb sodann

am 9. August an die Beklagte:

« Ich schreibe Ihnen diese Zeilen im Einverständnis

und im Auftrage des Herrn Henry F. Wegmann in London.

der mich für seine geschäftlichen Angelegenheiten in

Anspruch genommen hat. Herr Wegmann hat hier in

Basel eine Reihe von Liegenschaften verkanft, und hat

aus diesem Kaufe nach Abzug der Hypotheken. Zinsen.

Steuern und Kosten ein Guthaben von einigen TauseIid

Franken. Dieses Restguthaben hat nun Herr Wegmann

unterm 31. Juli in aller Form an Sie abgetreten zur

teilweisen Deckung eines Gnthabens, das Ihnen gegen-

über Herrn Wegmann in Höhe von 10,000 Fr. zusteht.

Das fragliche Guthaben des Herrn Wegmalln aus dem

Liegenschaftsverkauf wird nu~ aber auch von anderer

Seite in Anspruch genommen, und es ist möglich, dass

Ihre Zession bestritten wird. Es liegt nun im Interesse

des Herrn Wegmann, dass Sie Ihre Rechte gegenüber

ihm wenn nötig geltend machen, und es ist wünschens-

wert, dass Sie mich mit der Wahrung Ihrer Interessen

beauftragen. Ich ersuche Sie daher, die beiliegende Voll-

macht zu unterzeichnen und mir dieselbe so bald als

möglich zuzustellen. Kosten werden Ihnen keine er-

wachsen, da Herr Wegmann selbstverständlich dafür

aufkommt.

Ich habe Herrn Wegm:mn heute ersucht, Ihnen in

dieser Angelegenheit zu schreiben, was er zweifellos Uffi-

Obligationenrecht. N° 47.

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gehend tun wird. Ich bitte Sie mir erst zu antworten,

wenn Sie im Besitze seines Schreibens sind. »

Am 14. August, nachdem die Beklagte inzwischen auch

den ihr von Dr. St. in Aussicht gestellten Brief des Weg-

mann erhalten hatte, liess sie dem Dr. St. die gewünschte

Vollmacht zukommen. Am 28. Februar 1914 sandte

Dr. St. der Beklagten die Vollmacht zurück und schickte

ihr zugleich auch die Zessionsurkunde, beides mit der

Begründung, dass er die Vertretung Wegmanns nieder-

gelegt und daher auch die Angelegenheiten der Beklagten

nicht weiter zu führen gedenke; zur Aushändigung der

Zessionsurkunde an Wegmann selbst fühle er sich nicht

berechtigt.

Am 5. Oktober 1913 hatte inzwischen die Klägerin

das verarrestierte Guthaben pfänden lassen, worauf Weg-

mann erklärt hatte, es stehe nicht mehr ihm, sondern

-

infolge der Abtretung vom 31. Juli -

der Beklagten

zu. Hierauf setzte das Betreibungsamt der Klägerin am

15. Oktober 1914 eine 10tägige Klagfrist im Sinne des

Art. 109 SchKG an. Innerhalb dieser Frist erfolgte die

Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Rechts-

begehren :

(I Es sei festzustellen, dass das von der Klägerin in der

Betreibung N° 53,393 Gruppe 6454 gegen Henri F. Weg-

mann unter N° 1 gepfändete Guthaben beim Gas- und

Wasserwerk, wovon 3717 Fr. 90 Cts. bei der Gerichts-

kasse einbezahlt sind, der Beklagten nicht zusteht und

dass dieses Guthaben demgemäss dem Betreibungsver-

fahren gegen Henri F. Wegmann in Betreibung N° 53,393,

Gruppe 6454 unterworfen ist. »

Die Klage wird damit begründet, dass die Zession vom

31. Juli 1913 nicht rechtsgültig zustande gekommen und

eventuell nach Art. 288 SchKG anfechtbar sei, die strei-

tige Forderung also noch dem Arrest- und Pfändungs-

schuldner ""egmann zustehe.

B. -

Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Appel-

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Obligationenrecht. N° 47.

lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-

geheissen, weil die Zession vom 31. Juli 1913 in der Tat

nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Auf die Frage

der Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG wurde infolge-

dessen nicht eingetreten.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-

stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen,

dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die

Klägerin wirklich GI ä II bi ge ri n des Arrest- und Pfän-

dungsschuldners Wegmann sei, im gegenwärtigen Wider-

spruchsverfahren ausser Betracht fällt; desgleichen darin,

dass die Aktivlegitimation des Widersprnchsklägers nicht

von dem Besitz eines Ver lu s t s ehe ins abhängt.

2. -

In der Sache selbst ist die Entscheidung der Vor-

instanz ebenfalls gutzuheissen.

Richtig ist vor allem, dass nach dem Schweiz. OR die

Zession kein einseitiges, sondern 'ein zweiseitiges Rechts-

geschäft, ein Vertrag ist und daher zu ihrem Zustande-

kommen der Annahme durch den Zessionar bedarf. Im

einzelnen kann in Bezug auf djesen, keinem Zweifel unter-

liegenden Punkt auf die zutreffenden Ausführungen beider

kantonalen Instanzen verwiesen werden. Darnach könnte

die, angeblich am 31. Juli 1913 erfolgte Abtretung des

streitigen Guthabens an die Beklagte der Klägerin nur

dan n entgegengehalten werden, wenn sie vor dem

4. August (d. h, dem Datum des zweiten Arrests) von

der Beklagten oder einem rechtsgültig für sie handelnden

Stellvertreter angenommen worden wäre. Nun wusste

aber die Beklagte unbestrittenermassen vor dem 10. oder

11. August selber nichts von der Zession. Die Annahme-

erklärung müsste also durch den Anwalt Dr. St. erfolgt

Obligationenrecbt. N° 47.

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sein, d. h. es müsste eine Geschäftsführung ohne Auftrag,

mit nachträglicher Genehmigung seitens der Beklagten,

angenommen werden. In zutreffender Weise hat aber die

Vorinstanz ausgeführt, dass nach einem feststehenden

Grundsatze (vgl. ausser den Zitaten der Vorinstanz auch

nochBAUDRy-LACANTINERIE, Droit civil21 N° 790) durch

eine solche nachträgliche Genehmigung jedenfalls die

inzwischen von D r i t t e n erworbenen Rechte nicht mehr

geschmälert werden konnten. Schon aus diesem Grunde

scheitert also gegenüber der Arrestnahme vom 4. August

1913 die Berufung der Beklagten auf die angeblich am

31. Juli stattgefundene Zession, deren Annahme durch

Dr. St. sie am 14. August genehmigt habe.

3. -

Im übrigen kann der Standpunkt der Beklagten

auch deshalb nicht gutgeheissen werden, weil Dr. St. bei

der Abfassung und Aufbewahrung der Zessionsurkunde

-

ganz abgesehen von dem Fehlen eines Auftrages seitens

der Beklagten -

offenbar noch gar nicht als deren Ver-

treter handeln wollte, oder doch jedenfalls sich nicht

als solchen zu erkennen gegeben hat. Er war fest-

stehendermassen der Anwalt des Wegmann, dessen

Interessen denn auch allein damals eines Schutzes durch

einen Anwalt bedurften. Angenommen selbst, Wegmann

habe mit der Zession nicht die Beiseiteschaffung eines

der Verarrestierung ausgesetzten Vermögensobjektes, son-

dern einfach die Tilgung einer der Beklagten wirklich

gegen ihn zustehenden Forderung beabsichtigt, so han-

delte Dr. St. bei der Abfassung und Aufbewahrung der

Zessionsurkunde doch zunächst im ausschliesslichen In-

teresse des Wegmann, dem er denn auch (nach seiner

Erklärung in seinem Schreiben an die Beklagte vom

9. August) allein Rechnung zu stellen beabsichtigte.

Wenn er die Beklagte um Ausstellung einer Vollmacht

ersuchte, so geschah dies (wiederum nach seiner eigenen

Darstellung in jenem Schreiben an die Beklagte) lediglich

«im Interesse des Herrn Wegmann)), lUD der « Inanspruch-

nahme des Guthabens von anderer Seite» zu begegnen.

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Obligationenrecht. N° 47.

Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St.

als {(wünschenswert I), dass die Beklagte gerade ihn,

d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der Wahrung « ihrer

Interessen» betraue. Tatsächlich hat denn auch Dr. St.

am 28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertre-

tung des 'Vegmann sofort die Konsequenz gezogen, dass

er nun auch nicht mehr als Vertreter der Beklagten

zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsurkunde

nicht dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten

schickte, so hat er damit allerdings nachträglich die

Auffassung bekundet, dass er die Urkunde, wenigstens

zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt habe;

dadurch konnte indessen an der Tatsache, dass er sie

jedenfalls am 31. Juli 1913 im ausschliesslichen Interesse

des Wegmann aufgesetz~ und in Verwahrung genommen

und sie dann mindestens bis zum 4. August (dem Tag

der zweiten Arrestnahme) ebenfalls im ausschliesslichell

Interesse des Wegmann verwahrt hatte, nichts mehr

geändert werden.

4. -

Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt

an einer Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an

dem Willen des angeblichen Geschäftsführers, für die an-

geblich durch ihn vertretene Person zu handeln, so kann

dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch die

Zulässigkeit einer Vertretung des Zedenten und des

Zessionars durch die nämliche Person -

zumal einer

Vertretung ohne Auftrag, mit bloss nachträglich erfol-

gender Genehmigung seitens des einen Vertretenen -

zu

verneinen wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt

werden könnten, wie für die Unzulässigkeit des Vertrags-

abschlusses eines Vertreters mit sich selbst (vgl. BGE

39 II S. 566 fI.). Mit Recht ist z. B. in der Berufungs-

antwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulas-

sung solcher Doppelvertretungen nicht nur der Charakter

der Zession als eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert,

sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet

Haftpflichtrecht. N° 48.

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und -

wie gerade der vorliegende Fall zeigt -

die Bei-

seiteschafIung von Exekutionsobjekten erleichtert würde.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

9. April 1915 in allen Teilen bestätigt.

IV. HAFTPFLICHTRECHT

RESPONSABILITE CIVILE

48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915

i. S. Bhätische Bahn, Beklagte,

gegen Singer, Kläger.

Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische Neurose eines pensio-

nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadens-

berechnung. Anwendbarkeit des Art. 8 EHG 'I

A. -

Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Ober-

bürgermeister von Jena gewesen und auf 1. Oktober 1912,

einem von ihm gestellten Gesuche entsprechend, in den

Ruhestand versetzt worden. Bis zum 1. Januar 1918 be-

trägt die ihm von der Stadtgemeinde ausgesetzte Pen-

sion 10,000 Mk. (soviel, wie der letzte Jahresgehalt,

während die gesetzliche Pension nur 7000 Mk. betragen

hätte), von da an bis zu seinem Lebensende 8000 Mk.

per Jahr. Der bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger

und der Stadtgemeinde (vom 1. Juli 1912) enthält die

Bestimmung, dass dem Kläger freistehen solle, « während

der Dauer des Ruhestandes gegen Entgelt wieder in