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Obligatlonenrecht. N° 46.
Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung
der Parteien über den Kaufpreis und eine allfällige Ver-
zichtserklärung des Beklagten vor dem 1. Januar 1911
zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädi-
gung von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vor-
herigen Erfüllung durch den Kläger oder auch nur von
einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es war auch
nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem
1. Januar irgendwie mahnte; an Stelle der Bezugspflicht
trat mit dem 1. Januar 1911 ohne weiteres die Schaden-
ersatzpflicht.
Sodann bestreitet der Beklagte die G ü I t i g k e i t der
Verpflichtung; er betrachtet sie als unsittlich. Die Vor-
instanz geht über diesen Einwand etwas knapp hinweg
(es sei nicht einzusehen, weshalb die fragliche Klausel
im Sinne von Art. 17 aOR unsittlich sein sollte). Doch
kann der Einwand in der Tat nicht als stichhaltig an-
erkannt werden. In Verb i ndung mit dem Mietvertrag
um die « Spanische Weinhandlung • erscheint die Ver-
pflichtung des Mieters zur Abnahme der Weinernte des
Vermieters in Spanien als etwas natürliches. Es kann
darin eine übermässige wirtschaftliche Bindung des Be-
klagten nicht erblickt werden; auch ist der Beklagte
durch die Bestimmung über Preiseinigung nicht «(völlig
der Willkür des Klägers ausgeliefert.»
Dagegen kann sich in diesem Zusammenhange fragen,
ob die gedachte Bestimmung nicht dahinfiel, nachdem
feststand, dass der Wirtschaftsbetrieb nicht mehr fort-
geführt werden konnte. Denn die Weinbezugspflicht stand
im engsten Zusammenhange mit dem Weinhandel und
dem Wirtschaftsbetrieb. Wäre nur letzterer das Gewerbe
des Beklagten gewesen, so könnte die Entscheidung
• zweifelhaft sein. Nun steht aber fest, dass der Beklagte
den Wein handel nach dem 1. Januar 1911 weiter be-
treiben konnte, sodass von einer unbilligen Belastung
seinerseits nicht die Rede sein kann.
Fragen könnte sich endlich, ob sich nicht eine
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Her ab set zu n g der Entschädigung von 500 Fr. recht-
fertigen würde. Die Vorinstanz lehnt eine solche ab, mit
der Begründung, es handle sich nicht um eine Konven-
tionalstrafe im Sinne von aOR 179 ff., sondern einfach
um ein Erfüllungssurrogat. Das kann dahingestellt blei-
ben. Denn jedenfalls liegen genügende Anhaltspunkte
für eine Herabsetzung nicht vor.
5. -
Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge
der anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
11. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 9. Dezember 1914 bestätigt.
47. Urteil der II. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915
i. S. Lichtensteiger gegen Jucker.
Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den an-
geblichen Zessionar. Angebliche Annahme durch den Zeden-
ten oder dessen Vertreter, der dabei zugleich als negotiorum
gestor des Zessionars gehandelt hätte.
A. -
Im Konkurse des Ad. Meyer-Spörri in Basel ist
der Klägerin eine Forderung von über 34,000 Fr. gegen
einen H. Wegmann in London im Sinne des Art. 260 SchKG
abgetreten worden. Am 6. Juni 1913 erwirkte sie für
einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein
Guthaben Wegmanns beim Gas- und Wasserwerk Basel
im Betrage von angeblich 110,000 Fr. Dieser Arrest fiel
jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die ihr auf-
erlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August
wurde ihr ein neuer Arresl bewilligt, wobei jenes Gut-
haben von angeblich 110,000 Fr. nur noch bis zum
Betrage von nominell' 6500 Fr., bezw. faktisch (nach
AS 41 n -
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Verrechnung von Gegenforderungen des Gas- und Wasser-
werks) 3717 Fr. 90 Cts., verarrestiert wurde.
Am 31. Juli hatte inzwischen Wegmann mittels einer
von seinem Anwalt Dr. St. aufgesetzten Zessionsurkunde
sein Guthaben an das Gas- und Wasserwerk im Betrage
von angeblich 10,000 Fr. an seine in Triest wohnende
Tante, die Beklagte, abzutreten erklärt, und zwar « zur
Deckung i) einer Forderung von 10,000 Fr., die der Be-
klagten gegen ihn zustehe. Dr. St. behielt die Zessions-
urkunde zunächst bei seinen Akten und schrieb sodann
am 9. August an die Beklagte:
« Ich schreibe Ihnen diese Zeilen im Einverständnis
und im Auftrage des Herrn Henry F. Wegmann in London.
der mich für seine geschäftlichen Angelegenheiten in
Anspruch genommen hat. Herr Wegmann hat hier in
Basel eine Reihe von Liegenschaften verkanft, und hat
aus diesem Kaufe nach Abzug der Hypotheken. Zinsen.
Steuern und Kosten ein Guthaben von einigen TauseIid
Franken. Dieses Restguthaben hat nun Herr Wegmann
unterm 31. Juli in aller Form an Sie abgetreten zur
teilweisen Deckung eines Gnthabens, das Ihnen gegen-
über Herrn Wegmann in Höhe von 10,000 Fr. zusteht.
Das fragliche Guthaben des Herrn Wegmalln aus dem
Liegenschaftsverkauf wird nu~ aber auch von anderer
Seite in Anspruch genommen, und es ist möglich, dass
Ihre Zession bestritten wird. Es liegt nun im Interesse
des Herrn Wegmann, dass Sie Ihre Rechte gegenüber
ihm wenn nötig geltend machen, und es ist wünschens-
wert, dass Sie mich mit der Wahrung Ihrer Interessen
beauftragen. Ich ersuche Sie daher, die beiliegende Voll-
macht zu unterzeichnen und mir dieselbe so bald als
möglich zuzustellen. Kosten werden Ihnen keine er-
wachsen, da Herr Wegmann selbstverständlich dafür
aufkommt.
Ich habe Herrn Wegm:mn heute ersucht, Ihnen in
dieser Angelegenheit zu schreiben, was er zweifellos Uffi-
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gehend tun wird. Ich bitte Sie mir erst zu antworten,
wenn Sie im Besitze seines Schreibens sind. »
Am 14. August, nachdem die Beklagte inzwischen auch
den ihr von Dr. St. in Aussicht gestellten Brief des Weg-
mann erhalten hatte, liess sie dem Dr. St. die gewünschte
Vollmacht zukommen. Am 28. Februar 1914 sandte
Dr. St. der Beklagten die Vollmacht zurück und schickte
ihr zugleich auch die Zessionsurkunde, beides mit der
Begründung, dass er die Vertretung Wegmanns nieder-
gelegt und daher auch die Angelegenheiten der Beklagten
nicht weiter zu führen gedenke; zur Aushändigung der
Zessionsurkunde an Wegmann selbst fühle er sich nicht
berechtigt.
Am 5. Oktober 1913 hatte inzwischen die Klägerin
das verarrestierte Guthaben pfänden lassen, worauf Weg-
mann erklärt hatte, es stehe nicht mehr ihm, sondern
-
infolge der Abtretung vom 31. Juli -
der Beklagten
zu. Hierauf setzte das Betreibungsamt der Klägerin am
15. Oktober 1914 eine 10tägige Klagfrist im Sinne des
Art. 109 SchKG an. Innerhalb dieser Frist erfolgte die
Einreichung der vorliegenden Klage mit dem Rechts-
begehren :
(I Es sei festzustellen, dass das von der Klägerin in der
Betreibung N° 53,393 Gruppe 6454 gegen Henri F. Weg-
mann unter N° 1 gepfändete Guthaben beim Gas- und
Wasserwerk, wovon 3717 Fr. 90 Cts. bei der Gerichts-
kasse einbezahlt sind, der Beklagten nicht zusteht und
dass dieses Guthaben demgemäss dem Betreibungsver-
fahren gegen Henri F. Wegmann in Betreibung N° 53,393,
Gruppe 6454 unterworfen ist. »
Die Klage wird damit begründet, dass die Zession vom
31. Juli 1913 nicht rechtsgültig zustande gekommen und
eventuell nach Art. 288 SchKG anfechtbar sei, die strei-
tige Forderung also noch dem Arrest- und Pfändungs-
schuldner ""egmann zustehe.
B. -
Durch Urteil vom 9. April 1915 hat das Appel-
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lationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut-
geheissen, weil die Zession vom 31. Juli 1913 in der Tat
nicht rechtsgültig zustande gekommen sei. Auf die Frage
der Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG wurde infolge-
dessen nicht eingetreten.
C. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-
stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Der Vorinstanz ist zunächst darin beizustimmen,
dass die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die
Klägerin wirklich GI ä II bi ge ri n des Arrest- und Pfän-
dungsschuldners Wegmann sei, im gegenwärtigen Wider-
spruchsverfahren ausser Betracht fällt; desgleichen darin,
dass die Aktivlegitimation des Widersprnchsklägers nicht
von dem Besitz eines Ver lu s t s ehe ins abhängt.
2. -
In der Sache selbst ist die Entscheidung der Vor-
instanz ebenfalls gutzuheissen.
Richtig ist vor allem, dass nach dem Schweiz. OR die
Zession kein einseitiges, sondern 'ein zweiseitiges Rechts-
geschäft, ein Vertrag ist und daher zu ihrem Zustande-
kommen der Annahme durch den Zessionar bedarf. Im
einzelnen kann in Bezug auf djesen, keinem Zweifel unter-
liegenden Punkt auf die zutreffenden Ausführungen beider
kantonalen Instanzen verwiesen werden. Darnach könnte
die, angeblich am 31. Juli 1913 erfolgte Abtretung des
streitigen Guthabens an die Beklagte der Klägerin nur
dan n entgegengehalten werden, wenn sie vor dem
4. August (d. h, dem Datum des zweiten Arrests) von
der Beklagten oder einem rechtsgültig für sie handelnden
Stellvertreter angenommen worden wäre. Nun wusste
aber die Beklagte unbestrittenermassen vor dem 10. oder
11. August selber nichts von der Zession. Die Annahme-
erklärung müsste also durch den Anwalt Dr. St. erfolgt
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sein, d. h. es müsste eine Geschäftsführung ohne Auftrag,
mit nachträglicher Genehmigung seitens der Beklagten,
angenommen werden. In zutreffender Weise hat aber die
Vorinstanz ausgeführt, dass nach einem feststehenden
Grundsatze (vgl. ausser den Zitaten der Vorinstanz auch
nochBAUDRy-LACANTINERIE, Droit civil21 N° 790) durch
eine solche nachträgliche Genehmigung jedenfalls die
inzwischen von D r i t t e n erworbenen Rechte nicht mehr
geschmälert werden konnten. Schon aus diesem Grunde
scheitert also gegenüber der Arrestnahme vom 4. August
1913 die Berufung der Beklagten auf die angeblich am
31. Juli stattgefundene Zession, deren Annahme durch
Dr. St. sie am 14. August genehmigt habe.
3. -
Im übrigen kann der Standpunkt der Beklagten
auch deshalb nicht gutgeheissen werden, weil Dr. St. bei
der Abfassung und Aufbewahrung der Zessionsurkunde
-
ganz abgesehen von dem Fehlen eines Auftrages seitens
der Beklagten -
offenbar noch gar nicht als deren Ver-
treter handeln wollte, oder doch jedenfalls sich nicht
als solchen zu erkennen gegeben hat. Er war fest-
stehendermassen der Anwalt des Wegmann, dessen
Interessen denn auch allein damals eines Schutzes durch
einen Anwalt bedurften. Angenommen selbst, Wegmann
habe mit der Zession nicht die Beiseiteschaffung eines
der Verarrestierung ausgesetzten Vermögensobjektes, son-
dern einfach die Tilgung einer der Beklagten wirklich
gegen ihn zustehenden Forderung beabsichtigt, so han-
delte Dr. St. bei der Abfassung und Aufbewahrung der
Zessionsurkunde doch zunächst im ausschliesslichen In-
teresse des Wegmann, dem er denn auch (nach seiner
Erklärung in seinem Schreiben an die Beklagte vom
9. August) allein Rechnung zu stellen beabsichtigte.
Wenn er die Beklagte um Ausstellung einer Vollmacht
ersuchte, so geschah dies (wiederum nach seiner eigenen
Darstellung in jenem Schreiben an die Beklagte) lediglich
«im Interesse des Herrn Wegmann)), lUD der « Inanspruch-
nahme des Guthabens von anderer Seite» zu begegnen.
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Von demselben Gesichtspunkte aus bezeichnete es Dr. St.
als {(wünschenswert I), dass die Beklagte gerade ihn,
d. h. den Anwalt Wegmanns, mit der Wahrung « ihrer
Interessen» betraue. Tatsächlich hat denn auch Dr. St.
am 28. Februar 1914 aus der Niederlegung der Vertre-
tung des 'Vegmann sofort die Konsequenz gezogen, dass
er nun auch nicht mehr als Vertreter der Beklagten
zu handeln habe. Wenn er dabei die Zessionsurkunde
nicht dem Wegmann zurückgab, sondern der Beklagten
schickte, so hat er damit allerdings nachträglich die
Auffassung bekundet, dass er die Urkunde, wenigstens
zuletzt, als Vertreter der Beklagten aufbewahrt habe;
dadurch konnte indessen an der Tatsache, dass er sie
jedenfalls am 31. Juli 1913 im ausschliesslichen Interesse
des Wegmann aufgesetz~ und in Verwahrung genommen
und sie dann mindestens bis zum 4. August (dem Tag
der zweiten Arrestnahme) ebenfalls im ausschliesslichell
Interesse des Wegmann verwahrt hatte, nichts mehr
geändert werden.
4. -
Fehlt es somit im vorliegenden Falle überhaupt
an einer Geschäftsführung ohne Auftrag, bezw. schon an
dem Willen des angeblichen Geschäftsführers, für die an-
geblich durch ihn vertretene Person zu handeln, so kann
dahingestellt bleiben, ob gegebenenfalls nicht auch die
Zulässigkeit einer Vertretung des Zedenten und des
Zessionars durch die nämliche Person -
zumal einer
Vertretung ohne Auftrag, mit bloss nachträglich erfol-
gender Genehmigung seitens des einen Vertretenen -
zu
verneinen wäre, wofür ähnliche Erwägungen angeführt
werden könnten, wie für die Unzulässigkeit des Vertrags-
abschlusses eines Vertreters mit sich selbst (vgl. BGE
39 II S. 566 fI.). Mit Recht ist z. B. in der Berufungs-
antwort darauf hingewiesen worden, dass bei der Zulas-
sung solcher Doppelvertretungen nicht nur der Charakter
der Zession als eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts alteriert,
sondern auch die Sicherheit des Rechtsverkehrs gefährdet
Haftpflichtrecht. N° 48.
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und -
wie gerade der vorliegende Fall zeigt -
die Bei-
seiteschafIung von Exekutionsobjekten erleichtert würde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
9. April 1915 in allen Teilen bestätigt.
IV. HAFTPFLICHTRECHT
RESPONSABILITE CIVILE
48. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 16. Juni 1915
i. S. Bhätische Bahn, Beklagte,
gegen Singer, Kläger.
Eisenbahnhaftpflicht. Traumatische Neurose eines pensio-
nierten, noch erwerbsfähigen Oberbürgermeisters. Schadens-
berechnung. Anwendbarkeit des Art. 8 EHG 'I
A. -
Der am 8. Februar 1854 geb. Kläger war Ober-
bürgermeister von Jena gewesen und auf 1. Oktober 1912,
einem von ihm gestellten Gesuche entsprechend, in den
Ruhestand versetzt worden. Bis zum 1. Januar 1918 be-
trägt die ihm von der Stadtgemeinde ausgesetzte Pen-
sion 10,000 Mk. (soviel, wie der letzte Jahresgehalt,
während die gesetzliche Pension nur 7000 Mk. betragen
hätte), von da an bis zu seinem Lebensende 8000 Mk.
per Jahr. Der bezügliche Vertrag zwischen dem Kläger
und der Stadtgemeinde (vom 1. Juli 1912) enthält die
Bestimmung, dass dem Kläger freistehen solle, « während
der Dauer des Ruhestandes gegen Entgelt wieder in