opencaselaw.ch

41_II_379

BGE 41 II 379

Bundesgericht (BGE) · 1915-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

378

Obligationenrecht. N° 45.

den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jener sie

nicht schon Ende Juli veranlasste, gegen Waldvogel auf

Rückzahlnng des durch die Fälschung Erlangten vor-

zugehen.

Die Vorinstanz führt hierüber aus: Für die Annahme,

dass Waldvogel damals noch den ganzen Betrag hätte

decken können, fehle es an Anhaltspunkten und es sei

auch nicht anzunehmen, dass sein Schwiegervater, Stein-

egger, eingesprungen wäre. Immerhin habe Waldvogel

noch im Juli 1912 erhebliche Zahlungen gemacht und

auch damals noch ein unbelastetes Grundstück im Werte

von 25,000 Fr. besessen. Anderseits aber hätte er ofIen-

bar die Klägerin auf ihre Strafklagedrohungen hin vor-

erst mit Abschlagszahlungen zu beschwichtigen versucht

und seine spätern Versprechungen dann nicht mehr

halten können und es sei auch das äusserst geringe Er-

gebnis des Konkurses zu berücksichtigen. In Erwägung

aller Umstände komme man auf einen Betrag von

5000 Fr.

Gegen diese Würdigung, die wesentlich tatsächlicher

Natur ist, lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte

aus nichts einwenden. Eine a.bweichende Festsetzung

der Schadenssumme rechtfertigt sich um so weniger,

als bei der Bemessung des Schadens neben positiven tat-

sächlichen Momenten auch die rein hypothetische Er-

wägung mit in Betracht fällt, wie sich die Verhältnisse

bei früherm Eingreifen der Klägerin gestaltet hätten.

Zu Unrecht hat der Beklagte im besondern noch die

vorinstanzliche Feststellung betreffend den hypotheken-

freien Grundbesitz Waldvogels als aktenwidrig ange-

fochten. Durch den Inhall der Akten wird diese Fest-

stellung nicht widerlegt. Zudem scheint die Vorinstanz

auf diesen Punkt kein erhebliches Gewicht zu legen,

sondern wesentlich ist ihr offenbar die Tatsache, dass

Waldvogel damals noch grössere Zahlungen zu leisten

vermochte. In Hinsicht auf diese Tatsache allein schon

darf ihre Annahme, die Klägerin hätte von Waldvogel

Obligationenrecht. N°,46.

379

noch 5000 Fr. erhältlich machen können, als den Ver-

hältnissen entsprechend gelten.

6. -

(Betreffend die Widerklage)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufungen \ bei der Parteien werden abgewiesen

und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 4. Februar 1915 wird bestätigt.

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1915

i. S. Costa, Beklagter,

gegen Cardoner, Kläger.

Wir t s c h a f t s m i e t e. L Erlöschungsgründe : a) Obrig-

keitlich verfügte Schliessung der Wirtschaft? Verschulden

des Mieters, Art. 279 aOR. b) Partei vereinbarung, Zustande-

kommen ? Umfang der Rechtskraft eines früheren Urteiles

übe: eine Mietzinsrate. -

II. Nebenabrede über Bezug der

\Vemernte des Vermieters durch den Mieter: Ordnung in

der Erfüllung, Gültigkeit, Wegfall? Keine Herabsetzung

der im Vertrag für den Fall des Nichtbezuges vorgesehenen

Entschädigung.

A. -

Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat die

11. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons

Bern über die Klagebegehren :

« 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem

Kläger an Mietzins zu bezahlen: 4474 Fr. 50 Cts.,

nebst Verzugszins a 5 % von 2250 Fr. seit 1. August

1911, und von 2224 Fr. 50 Cts. seit 1. November 1911;

2. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem

Kläger als verb agsmässige Entschädigung für Nichtbe-

zug seiner 'Veinernte von 1910 Fr. 500 zu bezahlen,

samt Yerzugszins a 5% seit 30. Juni 1911;

3 ... "

4 .... .

380

Obligationenrecht. N° 46.

5. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, für die ihm

auf Grund obiger Rechtsbegehren 1 bis 4 zukommenden

Beträge samt Zinsen und Kosten auf das Depot zu greifen.

das ad hoc bei der Spar- und Leihkasse in Beru aus

Mitteln des Beklagten angelegt worden ist; »

erkannt:

« 1. Dem Kläger ist das erste Klagsbegehren zuge-

sprochen für einen Betrag von 3544 Fr. 50 Cts. nebst

Zins davon a 5 % von 2250 Fr. seit 1. August 1911 und

vom Rest seit 1. November 1911; soweit dieses Begehren

weitergeht, ist der Kläger damit abgewiesen.

2. Der Beklagte ist mit seiner dilatorischen Einrede

gegen Rechtsbegehren 2 abgewiesen.

3. Dem Kläger ist das zweite Rechtsbegehren der

Klage zugesprochen.

4 .... .

5 .... .

6. Dem Kläger ist sein fünftes Klagsbegehren zuge-

sprochen »

B. -

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig

die Berufung an das Bundesgericht erklärt und be-

antragt :

« 1. Das erste Klagsbegehren des Klägers sei im ganzen

Umfange, nicht nur teilweise, abzuweisen.

2. Die dilatorische Einrede des Beklagten gegen das

Klagsbegehren 2 sei zuzuspre~hen.

3. Eventuell sei das zweite Rechtsbegehren der Klage

abzuweisen.

4. Demgemäss sei auch das fünfte Klagsbegehren ab-

zuweisen. »

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Am 18. August 1908 schlossen die Parteien einen

Mietvertrag ab, wonach Cardoner dem Costa sein Haus

am Waisenhausplatz 9!W aaghausgasse 10 in Beru, be-

stehend namentlich in den Wirtschaftslokalitäten im

Obligationenrecht. N° 46.

381

Erdgeschoss und dem grossen Keller, vermietete. Der

Mietzins betrug 9000 Fr. per Jahr, vierteljährlich am

1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai mit je

2250 Fr. zahlbar; die Mietdauer war bestimmt bis

30. April 1912. Die Wirtschaft, die dort betrieben wurde,

{(Cafe Barcelona,»

{(Bodega espagnole,»

« Spanische

Weinhandlung » soUte nach ausdrücklicher Mietvorschrift

von Costa weiterbetrieben werden und eine Schliessung

nur gestattet sein « infolge höherer Gewalt.» Artikel 17

des Vertrags bestimmte: « Herr Costa geht die Verpflich-

tung ein, so lange dieser Mietvertrag dauert, dem Herrn

Cardoner seine jährliche Rotweinernte von 120 bis 140

Hektoliter, herrührend aus der Besitzung der Erben des

J. Cardoner y Camps in St. Clemente Sasebas (Gerona,

Spanien), abzukaufen unter folgenden Bedingungen:

a) Der Kaufpreis wird jeweilen vor dem 1. Januar

jeden Jahres zwischen den Parteien festgesetzt.

b) Die Versendung hat ab Station des Abgangsortes vor

dem 1. Mai jeden Jahres zu erfolgen.

c) Sollten die Parteien über den Kaufpreis sich nicht

einigen können, so dass aus diesem Grunde die Wein-

lieferung nicht stattfindet, oder wenn aus andern Grün-

den Herr Costa auf die Weinlieferung verzichten sollte,

welcher Verzicht dem Herrn Cardoner jeweilen vor dem

1. Januar anzuzeigen ist, so ist er zur Bezahlung einer

jährlichen Entschädigung von 500 Fr. verpflichtet;

die Bezahlung dieser Summe durch Herrn Costa hat

bis längstens den 30. Juni des gleichen Jahres zu ge-

schehen. »

Im Jahre 1910 liefen Klagen über den Wirtschaftsbe-

trieb ein. Infolgedessen ordnete der Regierungsrat des

Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Juli 1910 die

Schliessung der Wirtschaft auf 30. September 1910 an;

auf ein Wiedererwägungsgesuch des Costa verlängerte

er die Frist durch Beschluss vom 20. September 1910

auf Ende Dezember 1910. In der Folge verlangte Car-

doner Uebertragung des Wirtschaftspatentes an ihn;

382

Obligationenrecht. N° 46.

er wurde aber mit diesem Begehren g-bgewiesen, end-

gültig durch Beschluss des Bundesrates vom 16. Mai 1911.

Costa bezahlte den Mietzins bis 1. Februar 1911, blieb

dagegen mit dem am 1. Mai 1911 fälligen Zins im Rück-

stand. Cardoner betrieb ihn; Costa bezahlte einen Teil;

die restanzlichen 1250 Fr. aber klagte Cardoner ein. Die

Klage wurde durch Urteil des bern. Appellationshofes

"10m 21. Januar 1913 gUtgeheissen. Der Mieter Costa

blieb bis Mai 1911 im Hause des Cardoner. In diesem

Monat waren die Parteien übereingekommen, dass-

unbeschadet der Beantwortung der Streitfrage, ob der

Mietvertrag mit Costa fortdauere -

die Mietsache vom

Vermieter Cardoner möglichst anderweitig vermietet

werden solle, in der Meinung, dass der Mietertrag even-

tuell dem Costa an seiner Mietschuld anzurechnen sei.

Cardoner hat zugestandenermassen auf 1. Februar 191'2

einen neuen ständigen Mieter gefunden.

Inzwischen

hatte er gegen Costa die vorliegende Klage eingereicht,

die von der Vorinstanz in dem sub,4 hievor angege-

benen Umfange geschützt wurde.

2. -

Streitig sind nach Gestaltung der Parteianträge

vor Bundesgericht noch das erste Rechtsbe{,;ehren der

Klage in dem von der Vorinstanz zugesprochenen Be-

trage von 3544 Fr. 50 Cts. nebst Zins, das zweite und

das fünfte Klagebegehren; nicht mehr streitig sind da-

gegen das dritte und das vier:te Klagebegehren.

3. -

Mit Rechtsbegehren 1 fordert der Kläger vom

Beklagten den am 1. August und 1. November 1911

verfallenen Mietzins, abzüglich der anderweiLigen Er-

trägnisse der Liegenschaft. Der Beklagte erhebt dieser

Forderung gegenüber zwei Einreden :

a) Der Mietvertrag sei durch die obrigkeitlich verfügte

Schliessung der Wirtschaft auf 1. Januar 1911 er-

losehen;

b) er sei jedenfalls durch Parteivereinbarung auf 1. Mai

1911 aufgehoben worden.

Ad a) Der bernische Appellationshof hat diese Frage

voligationenrecht. N0 4,6.

383

schon im frühem. Urteile vom 21. Januar 1913 verneint;

er hält an seiner damals entwickelten Auffassung fest,

wobei er bemerkt, dass von eigentlicher res judicata frei-

lich nicht gesprochen werden könne. Es fragt sich in

erster Linie, ob das frühere Urteil des Appellationshofes

über die Frage der Fortdauer des Mietvertrages Rechts-

kraft geschaffen habe. Das ist mit dem angefochtenen

Urteil an Hand der Stellungnahme des Bundesgerichts

zu den Theorien über Rechtskraft zu verneinen. Denn'

nach dem bundesgerichtlichen Standpunkt geht in

Rechtskraft über nur der Entscheid des Richters über

den in Klage, Antwort und Widerklage ins Recht ge-

setzten Anspruch, nicht aber die Entscheidungsgründe,

auch nicht soweit sie notwendige Elemente der Ent-

scheidung selbst, des Dispositivs, sind. Vergl. BGE 30 II

S. 306 und 459. Diese Praxis wird von HEusLER in

Zeitschr. f. schw. Recht. N. F. 34 S. 113 ff. kritisiert. Allein

es besteht kein Anlass, jetzt von ihr abzugehen. Gerade

der vorliegende Fall zeigt, dass der freien Ueberprüfung

des Bundesgerichts ein wichtiger Teil des jetzigen Pro-

zesses entzogen wäre, wenn das frühere (nicht mit Be-

rufung angefochtene und nicht anfechtbare) Urteil des

Appellationshofes Rechtskraft für den heutigen Prozess

geschaffen hätte. Damals war rechtskräftig nur über

eine Mietzinsrate entschieden worden, ein weiteres Be-

gehren auf Anerkennung des Fortbestandes der Miete

oder ein Gegenbegehren auf Feststellung der Auflösung

war nicht gestellt worden. Also sind diese Fragen heute

selbständig zu prüfen, wie denn auch von keiner der

Parteien, insbesondere nicht vom Kläger. auf Rechts-

kraft abgestellt worden ist.

Danach ist zu untersuchen, ob der -Mietvertrag er-

loschen sei, weil der Beklagte Costa die Wirtschaft

nicht mehr betreiben durfte, somit das Mietobjekt nicht

mehr zu dem Zweck benutzt werden konnte. zu dem es

unbestrittenermassen vermietet war. Für die Verneinung

dieser Frage fällt der Umstand entscheidend ins Ge-

384

Obligationenrecht. N° 46.

wicht, dass die Schliessung der Wirtschaft im wesent-

lichen auf ein Verschulden des Beklagten Costa zurück-

zuführen ist, wie sich aus den Beschlüssen . des Regie-

rungsrates vom 13. Juli und 20. September 1910 deut-

lich ergibt; die Schliessung wurde deshalb angeordnet.

weil « die gehörige Beaufsichtigung und die gute Füh-

rung» der Wirtschaft zu wünschen übrig liessen und

infolgedessen ihr Weiterbestand als mit dem öffentlichen

Wohle nicht verträglich erschien. Allerdings hätte der

Regierungsrat die Schliessung wohl auch sonst nach

Ablauf der Patentdauer verfügt, und er hat auch den

Bedürfnisartikel für die spätere Verweigerung des Pa-

tentes an den Kläger herangezogen. Allein das schliesst

nicht aus, dass eben doch die Schliessung gegenüber dem

Beklagten wesentlich aus einem in der Person dieses

selbst liegenden Grunde erfolgt ist. Alsdann aber kan Il

er sich nicht auf die Unmöglichkeit der Erfüllung seitens

des Klägers als Grund für seine Nichterfüllung berufen,

und ebensowenig das Dahinfallen des Vertrages geltend

machen. Verg!. Art. 279 aOR. Danach bleibt der Mieter,

der wegen einer Verschuldung oder wegen eines in seiner

Person eingetretenen Zufalles von der gemieteten Sache

keinen oder nur einen beschränkten Gebrauch machen

kann, zur Entrichtung der vollen Gegenleistung ver-

bunden, sofern der Vermieter die vermietete Sache zu

dem vertragsmässigen Gebrauche des Mieters bereit ge-

halten hat. Das trifft hier zu : ohne das Dazwischen-

treten der Behörde hätte der Kläger den Beklagten ohne

weiteres im Mietbesitz zum Betriebe der Wirtschaft be-

lassen; das Dazwischentreten der Behörde aber hat nicht

er zu vertreten. Die von der Vorinstanz herangezogene

Lehre von der Voraussetzung kann danach gänzlich

unerörtert bleiben.

Dass sodann der Kläger selber :w erkennen gegeben

habe, er betrachte den Mietvertrag als auf 1. Januar 1911

aufgehoben, dadurch dass er auf jenen Zeitpunkt einen

neuen Mieter gesucht und sich um Auswirkung des Pa-

Obligationenrecht. No 46.

385

tentes auf seinen eigenen Namen bemüht habe, kann

nicht angenommen werden. Der Beklagte hat ja auch

selbst noch am 1. Februar 1911 den damals fälligen

Mietzins ohne Vorbehalt bezahlt. Er kann sich also nicht

auf eine Aufhebung des Vertrages schon auf 1. Januar

1911 berufen. Damit ist endlich auch die exceptio doli,

die der Berufungskläger erhoben hat, widerlegt.

Ad b) Es fragt sich hier, ob der Mietvertrag nicht

durch Parteivereinbarung auf 1. Mai 1911 aufgehoben

worden sei. Nun hatte der Kläger zwar mit Brief vom

31. März 1911 dem Beklagten den « Vergleichsvorschlag'}

gemacht, den Mietvertrag ohne Entschädigung auf den

1. Mai 1911 aufzulösen. Die Antwort des Beklagten,

die erst am 21. April 1911 erfolgte, enthielt aber gewisse

Bedingungen und stellte sich ihrerseits als Offerte dar.

Das Schicksal dieser Offerte war dann eine Ablehnung

durch den Kläger und eine Gegenofferte zur Auflösung

des Vertrages auf 1. Juli 1911. Hieraus folgt ohne wei-

teres, dass eine Parteivereinbarung in dem vom Be-

klagten behaupteten Sinne nicht zustande gekommen

ist. Beide Einreden des Berufungsklägers gehen somit

fehl und das angefochtene Urteil ist hinsichtlich des

ersten Klagebegehrens zu bestätigen.

4. -

Das Klagebegehren 2 geht auf Bezahlung einer

Entschädigung VOll 500 Fr. durch den Beklagten wegen

Nichtbezuges der Weinernte des Klägers pro 1910; es

stützt sich auf Art. 17 des Vertrages. Diese Bestimmung

stellt sich rechtlich als eine Nebenabrede des Mietver-

trages dar, nicht als eine besondere. andere, rechtliche

Verpflichtung (Vorvertrag zu einem Kaufvertrag). Sie

würde also mit dem Hinfall des Mietvertrages ihrerseits

dahin fallen.

Der Beklagte erhebt gegenüber diesem Begehren ein-

mal eine d i I a tor i s c h e Einrede : die Einrede, der

Kläger habe den Vertrag nicht erfüllt und könne daher

nicht seinerseits Erfüllung verlangen (Art. 95 aOR).

Allein diese Einrede ist nach dem klaren Wortlaut des

386

Obligationenrecht. N° 46.

Vertrages unbegründet. Hienach hatte eine Einigung

der Parteien über den Kaufpreis und eine allfällige Ver-

ziehtserklärung des Beklagten vor dem 1. Januar 1911

zu erfolgen. Folge des Nichtbezuges ist eine Entschädi-

gung von 500 Fr. Es ist also keine Rede von einer vor-

herigen Erfüllung durch den Kläger oder auch nur von

einer Erfüllungsbereitschaft seinerseits. Es war auch

nicht nötig, dass der Kläger den Beklagten vor dem

1. Januar irgendwie mahnte; an Stelle der Bezugspflicht

trat mit dem 1. Januar 1911 ohne weiteres die Schaden-

ersatzpflicht.

Sodann bestreitet der Beklagte die Gült i g k e i t der

Verpflichtung; er betrachtet sie als unsittlich. Die Vor-

instanz geht über diesen Einwand etwas knapp hinweg

(es sei nicht einzusehen, weshalb die fragliche Klausel

im Sinne von Art. 17 aOR unsittlich sein sollte). Doch

kann der Einwand in der Tat nicht als stichhaltig an-

erkannt werden. In Verbindung mit dem Mietvertrag

um die « Spanische Weinhandlung & erscheint die Ver-

pflichtung des Mieters zur Abnahme der Weinernte des

Vermieters in Spanien als etwas natürliches. Es kann

darin eine übermässige wirtschaftliche Bindung des Be-

klagten nicht erblickt werden; auch ist der Beklagte

durch die Bestimmung über Preiseinigung nicht « völlig

der Willkür des Klägers ausgeliefert. I>

Dagegen kann sich in diesem Zusammenhange fragen,

ob die gedachte Bestimmurrg nicht dahin fiel, nachdem

feststand, dass der Wirtschaftsbetrieb nicht mehr fort-

geführt werden konnte. Denn die Weinbezugspflicht stand

im engsten Zusammenhange mit dem Weinhandel und

dem Wirtschaftsbetrieb. Wäre nur letzterer das Gewerbe

des Beklagten gewesen, so könnte die Entscheidung

• zweifelhaft sein. Nun steht aber fest, dass der Beklagte

den Weinhandel nach dem 1. Januar 1911 weiter be-

treiben konnte, sodass von einer unbilligen Belastung

seinerseits nicht die Rede sein kann.

Fragen könnte sich endlich, ob sich nicht eine

,ObUgationenrecht. N° 47.

Her ab set zu n g der Entschädigung von 500 Fr. recht-

fertigen würde. Die Vorinstanz lehnt einesolcbe ab, mit

der Begründung, es handle sich nicht um eine Konven-

tionalstrafe im Sinne von aOR 179 H., sondern einfach

um ein Erfüllungssurrogat. Das kann dahingestellt blei-

ben. Denn jedenfalls liegen genügende Anhaltspunkte

für eine Herabsetzung nicht vor.

5. -

Das fünfte Klagebegehren ist lediglich eine Folge

der anderen und daher ohne weiteres zuzusprechen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

11. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 9. Dezember 1914 bestätigt.

47. Urten der II. Zivila.bteUung vom 16. Juni 1915

i. S. Lichtensteiger gegen Jucker.

Ungültigkeit einer Zession mangels Annahme durch den an-

geblichen Zessionar. Angebliche Annahme durch den Zeden-

ten oder dessen Vertreter, der dabei zugleich als negotiorum

gestor des Zessionars gehandelt hätte.

A. -

Im Konkurse des Ad. Meyer-Spörri in Basel ist

der Klägerin eine Forderung von über 34,000 Fr. gegen

einen H. Wegmann in London im Sinne des Art. 260 SchKG

abgetreten worden. Am 6. Juni 1913 erwirkte sie für

einen Teilbetrag dieser Forderung einen Arrest auf ein

Guthaben Wegmanns beim Gas- und Wasserwerk Basel

im Betrage von angeblich 110,000 Fr. Dieser Arrest fiel

jedoch am 31. Juli dahin, weil die Klägerin die ihr auf-

erlegte Arrestkaution nicht leisten konnte. Am 4. August

wurde ihr ein neuer Arresl bewilligt, wobei jenes Gut-

haben von angeblich 110,000 Fr. nur noch bis zum

Betrage von nominell· 6500 Fr., bezw. faktisch (nach

AS 41 n -

1915