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Obligationenrecht. No 44.
und auch sonst von untergeordneter Bedeutung war,
ausdrücklich nur mit der Beifügung «sofern noch be-
stehend» erwähnt wurde, sowie dass die Beklagte, wie
die Vorinstanz feststellt, von lng. Borner über das be-
vorstehende Erlöschen der Konzession aufgeklärt wor-
den war.
5. -
Was die Anrechnung der 300,000 Fr. betrifft,
welche am 1. Juli 1913 von der Beklagten über die nach
Vertrag fällige Million hinaus bezahlt wurden, so ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beklagte für
ihre Behauptung, die Zahlung sei auf Rechnung der im
Vertrag vorgesehenen jährlichen Teilzahlungen von je
170,000 Fr. gegangen, beweispflichtig gewesen wäre.
Nach de~ Vertrag waren jene jährlichen Teilzahlungen
dazu bestImmt, gemäss den Weisungen des lng. Borner
unter die Hypothekargläubiger der Klägerin ver t eil t
z~ werden, wodurch die sonst drohenden Kündigungen
seItens der Gläubiger vermieden werden sollten. 'Wenn
also die Bekla~e sich etwa einen Monat nach Vertrags-
abschluss .bereIt erklär~e, über die laut Vertrag fäHige
Summe hmaus noch dIe zur sofortigen gänzlichen Ab-
lösung einer einzelnen Hypothek nötigen 300,000 Fr. zu
zahlen, so durfte die Klägerin' im Zweifel annehmen,
dass dies auf die vorgesehenen Annuitäten von 170,000 Fr.
o~ne Ein~lus~ sein solle. Durch die vorzeitig eingetretene
l\oLwendlgkeIt der Abzahlu~g jener 300,000 Fr. wurde
ja an der Notwendigkeit, die übrigen Hypotheken mit
je 170,000 Fr. per Jahr zu amortisieren, nichts oder nur
wenig ge~nde~; die Klägerin aber war, wie die Beklagte
wusste, mcht m der Lage, für zwei Jahresraten von je
170 000 Fr. oder wenig darunter von sich aus aufzu-
~ommen, zumal nachd~m sie entsprechend der im Vertrag
ubernommenen VerpflIchtung den Betrieb ihrer Fabrik
eingestellt hatte. Wenn daher die Beklagte behauptet,
dass es trotz dieser Sachlage und obgleich sie selber in-
folge vorzeitiger Einzahlungen seitens einzelner Genossen-
schafter über mehr flüssiges Geld verfügte, als sie voraus-
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gesehen hatte, ihre Absicht gewesen sei, die 300,000 Fr.
nur auf Rechnung der beiden ersten Jahresraten von je
170,000 Fr. zu zahlen, so müsste sie beweisen, nicht nur
dass dies wirklich ihre Absicht war, sondern auch, dass
sie ihren bezüglichen Willen, den die Klägerin nach den
Umständen nicht zu präsumieren brauchte, deutlich
zu erkennen gegeben habe. Dieser Beweis ist aber
nicht geleistet.
o. - Das dritte Klagbegehren fällt für d9s Bundes-
gericht ausser Betracht, da die Vorinstanz aus prozes-
sualen Gründen darauf nicht eingetreten ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember
1915 bestätigt.
15. Urteil der 1. Zivila.bteilung vom 28. Mai 1915
i. S. Ba.nk in Bern A.·G., Klägerin, gegen Osterwa.lder,
Beklagten.
Aus einem gefälschten Wechsel entsteht keine wechsel-
mässige Verpflichtung durch ~ nachträgliche Genehmigung &
der Unterschrift 'des angeblichen Ausstellers, Haftbarma-
chung des letztern durch die Indossatarin auf Grund einer
behaupteten vertraglichen Verpflichtung, für den
Schaden aufzukommen, der ihr wegen nicht rechtzei-
tiger Mitteilung der Fälschung und dadurch verursachter
Verspätung in der Belangung des Fälschers entstanden ist.
Anfechtbarkeit dieses Vertrages wegen wesentlichen Irr-
tums des Vertreters des angeblichen Ausstellers über
die Echtheit der Unterschrift. Prüfung der Schadenersatz-
pflicht auf Grund von Art. 26 und Art. 41 OR; Verhältnis
der beiden Artikel. Inwiefern besteht eine Rechtspflicht
des angeblichen Ausstellers, den Indossatar auf
die F ä I s c h u n gau f me r k sam zum ach e n ? Schadens-
bemessung.
1. -
Am 17. Mai 1912 diskontierte die Bank in Bern,
die heutige Klägerin, dem Franz Waldvogel in Bern
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Obligationenrecl..i;. N° 45.
einen am 6. November 1912 zahlbaren Eigenwechsel von
60,000 Fr. vom 10. April 1912, der die gefälschte. aber
gemeindeamtlich legalisierte Unterschrift des Beklagten,
des Bauunternehmers Osterwalder in Lachen-Vonwil als
angeblichen Ausstellers trägt. Laut aktengemässer und
übrigens unbestrittener Feststellung der Vorinstanz er-
hielt Waldvogel auch tatsächlich am 17. und 28. Mai
den Gegenwert des Wechselbetrags von 60,000 Fr. Von
der Diskontierung machte die Klägerin dem Beklagten
mit Schreiben vom 20. Juli 1912 Mitteilung und fragte
ihn zugleich an, ob er den Wechsel bei Verfall in seinem
Domizil oder bei seiner Bank einlösen wolle. Mit diesem
Schreiben ging der Beklagte am 21. Juli zu seinem An-
walte, Dr. Fässler. Wie letzterer erklärt, bestritt bei
dieser Besprechung der Beklagte, einen solchen Wechsel
unterschrieben zu haben. Dr. Fässler habe ihm dann dies
ausgeredet, weil seines Wissens der Beklagte früher schon
Bürgschaftsverpflichtullgen für Waldvogel eingegangen
habe. Er habe dem Beklagten auch Vorwürfe gemacht,
weil er sich neuerdings von Waldvogel habe umgarnen
lassen; letzteres haben aber der Beklagte nachdrücklich
bestritten. Mit Rücksicht auf das Alter. und die geschäft-
liche Unbeholfenheit des Beklagten habe er angenommen,
dieser erinnere sich offenbar nicht mehr an die ganze
Sachlage, und ihm versprochen, die Angelegenheit zu
prüfen und in erster Linie die .Klägerin telegraphisch um
Nichtauszahlung des Wechsels zu ersuchen.
Am 22. Juli telegraphierte dann Dr. Fässler in diesem
Sinne an die Klägerin und erhielt telephonisch die Ant-
wort, dass der Wechsel längst ausbezahlt sei. Bei diesem
Telephongespräch will Dr. Fässler, nach seiner von der
Klägerin bestrittenen Darstellung, dem Direktor der
letztern erklärt haben, der Beklagte bestreite überhaupt,
einen solchen Wechsel ausgestellt zu haben. Daraufhin
habe der Direktor bemerkt, die Unterschrift sei amtlich
beglaubigt. Hiedurch, gibt Dr. Fässler an, seien seine
Bedenken geschwunden und er habe in jenem Momente
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an der Bestreitung der Unterschrift nicht mehr festge-
halten, da man in guten Treuen habe annehmen dürfen,
der Beklagte habe sich bei seiner Behauptung der Nicht-
unterzeichnung des Wechsels getäuscht.
Am gleichen Tage (22. Juli) bestätigte Dr. Fässler
der Klägerin brieflich sein Telegramm und die genannte
telephonische Besprechung und erklärte, dass Waldvogel
absolut nicht berechtigt sei, über den Wechsel zu ver-
fügen, den der Beklagte in Unkenntnis der Verhältnisse
und ohne irgendwelche Schuldverbindlichkeit gegenüber
Waldvogel unterschrieben habe. In der Folge fanden
dann zwischen Dr. Fässler und Waldvogel unter Mit-
wirkung der Bank Unterhandlungen wegen Deckung
des Wechsels statt und zwar auf der Grundlage, dass
der Beklagte den Wechsel unterzeichnet, aber nicht den
vollen Gegenwert erhalten habe. Es wurde des längern
schriftlich und mündlich darüber verhandelt, in welcher
Weise und welchem Umfange Waldvogel bis zum Verfall
des Wechsels Abzahlungen zu machen und durch Dar-
gabe von Titeln usw. sowie Hypothekbestellung Sicher-
heit zu leisten habe und für welchen Betrag der Wechsel
zu Gunsten des Beklagten über den Verfalltag hinaus
zu prolongieren sei. Dabei schrieb Dr. Fässler am 16.
September 1912 dem Vertreter der Klägerin: Der Be-
klagte sei nicht in der Lage, 30,000 Fr. (wie verlangt
wurde) an das Akzept abzuzahlen und den Rest sicher
zu stellen; etwas könne er leisten, aber nicht diesen
horrenden Betrag.
Anfang Oktober 1912 wurde infolge eingegangener
Strafklagen ruchbar, dass Waldvogel zahlreiche Betrüge-
reien und Fälschungen begangen habe und es reichte
nunmehr am 5. /7. d. M. auch der Beklagte durch seinen
Anwalt Dr. Fässler Strafklage ein, unter anderm wegen
Fälschung seiner
Unterschrift
auf dem fraglichen
Wechsel. Waldvogel behauptete anfänglich, diese Unter-
schrift nicht gefälscht, sondern lediglich fälschlicher-
weise den Wechselbetrag von 6000 auf 60,000 Fr.
AS 4,1 11 -
1915
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erhöht zu haben. Durch die Strafuntersuchung ist aber
die Fälschung der Unterschrift ausgewiesen worden,
worüber denn auch unter den heutigen Parteien kein
Streit mehr herrscht.
Im Oktober 1912 wurde ferner über Waldvogel der
Konkurs eröffnet.
Als der Beklagte den Wechsel am Verfalltage nicht
einlöste, hob die Klägerin gegen ihn Wechselbetreibung
an und erhielt für einen Teilbetrag von 6000 Fr. die
Rechtsöffnung. Im nunmehrigen Prozesse belangt sie
den Beklagten auf Bezahlung der Restsumme von
54,000 Fr. samt Zins zu 6 % seit dem 6. November
1912 und 48 Fr. 40 Cts. Protestkosten. Der Beklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen und wider-
klagsweise Rückzahlung eines infolge des Rechtsöffnungs-
entscheides bezahlten Betrags von 3500 Fr. nebst Zins
zu 5 % seit dem Zahltage verlangt. Die Vorinstanz hat
die Klage in der Höhe von 5000 Fr. und die \Vider-
klage im verlangten Umfange gutgeheissen. Vor BUlldes-
gericht verlangt die Klägerin gänzlichen Schutz der Klage
und Abweisung der Widerklage, der Beklagte völlige
Abweisung der Klage.
2. -
Die Klägerin behauptet eine Haftbarkeit des
Beklagten zunüchst aus We c h sei re c h t, indem sie
geltend macht, der Beklagte habe durch sein Verhalten
und das seines Vertreters « seine Unterschrift nachträg-
lich genehmigt ». Demgegenüber ist zu bemerken, dass
eine wechselmässige Verpflichtung nur kraft des Formal-
aktes der Unterzeichnung des Wechsels durch den zu
Verpflichtenden begründet werden kann (Art. 722 Ziff.;)
und 825 Ziff. 5 OR), was ausschliesst, dass jemand,
dessen Unterschrift auf dem Wechsel gefälscht ist,
wechselmässig haftet (vergl. auch STAUB, Kommentar
zur deutschen Wechselordnung, 8. Auf I. S. 203, oben.
woselbst mit Recht das heute von der Klägerin zitierte
gegenteilige Urteil des OG Wien als unrichtig bezeichnet
wird). Eine nachträgliche Genehmigung der Unterschrift,
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wie sie die Klägerin behauptet, könnte vielmehr nur
zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung haben, im Sinne
eines Versprechens, dasjenige (ganz oder teilweise) zu
leisten, wozu es an der wechse1rechtlichen Leistungs-
pflicht fehlt.
3. -
Dies führt zu dem zweiten Rechtsstandpunkte
der Klägerin, wonach behauptet wird, der Beklagte
hafte aus Ver t rag: er habe nämlich durch seinen Ver-
treter, Dr. Fässler, der Klägerin erklärt, für den Wechsel
aufkommen zu wollen.
Ob wirklich eine solche vertragliche Verpflichtung des
Beklagten zu stande gekommen sei, wird von der Vor-
instanz weder allseitig geprüft noch positiv beantwortet.
,Sie wirft zunächst die Frage auf, ob Dr. Fässler vom
Beklagten die erforderliche Vollmacht gehabt habe, ihn
in dieser Weise zu verpflichten, und scheint dies zum
mindesten für den Fall verneinen zu wollen, dass
Dr. Fässler, wie der Beklagte behauptet, tatsächlich am
22. Juli 1912 der Klägerin mitgeteilt habe, der Beklagte
bestreite, den Wechsel unterzeichnet zu haben: Denn
nach dieser Mitteilung habe die Klägerin bei verständiger
Ueberlegung nicht mehr der Auffassung sein können,
Dr. Fässler sei ohne weiteres bevollmächtigt, ein ihre
Befriedigung bezweckendes Abkommen zu treffen. Daran
anschliessend erklärt dann aber die Vorinstanz, von der
Abnahme des Zeugenbeweises (Einvernahme der Büro-
angestellten Fräulein Strasser) abzusehen, wodurch der
Beklagte die behauptete Mitteilung an die Klägerin dar-
tun will : Auf alle Fälle müsste nämlich das angebliche
Abkommen zwischen den Parteien wegen wesentlichen
Irrtums als für den Beklagten unverbindlich gelten.
Mit der Vorinstanz und aus dem von ihr angegebenen
Grunde ist davon auszugehen, dass es für die Entschei-
dung der Frage, ob Dr. Fässler die erforderliche Ver-
tretungsmacht zum Abschluss' des behaupteten Vertrages
gehabt habe, noch der genannten Beweisführung be-
dürfte. Sofern also die Beurteilung des Falles von der
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Obligationenrecht. N° 45.
Prüfung des vorliegenden Rechtsstandpunktes der Klä-
gerin abhinge, wäre nach Art. 82 Abs. 2 OG eine Rück-
weisung an die Vorinstanz nicht zu umgehen. Eine
solche erweist sich indessen aus folgenden Gründen als
überflüssig.
Zunächst erhebt der Beklagte mit Recht für den Fall
d~ss ~ie Bevollmächtigung Dr. Fässlers als erstellt gelte:
dIe Emrede, das Abkommen sei für ihn wegen wesent-
lichen Irrtums unverbindlich. Zu dessen Eingehung hätte
sich Dr. Fässler offenbar nur in der Annahme ent-
schliessen können, die Unterschrift seines Klienten sei
echt, zu welcher Annahme ihn auch wirklich nach vor-
in.stanzlicher Tatb.est~ndswürdigung die Erwägung ver-
leItete, dem LegalisatIOnsvermerke sei mehr Glauben zu
schenken als den Erklärungen seines al1 en und vergess-
lichen Klienten. Dieser Irrtum Dr. Fässlers über die
Echtheit der Unterschrift ist ein wesentlicher da die
Echtheit eine notwendige Vertragsgrundlage i~ Sinne
von Art. 24 Ziff.4 OR gebildet hätte. Und ferner kommt
es für die Anfechtbarkeit des Geschäftes darauf an, dass
der Vertreter Dr. Fässler sich über die Echtheit im Irr-
tum befand, wogegen es unerheblich' ist, dass der Be-
klagte als Vertretener zum mjridesten Zweifel an der
Echtheit hegen musste (vergi. BGE 31 II S. 380).
Ist sonach das streitige Abkommen, wenn wirklich ab-
geschlossen, für den Beklagten wegen Irrtums unver-
bindlich, so lässt sich die Klageforderung nicht, wie die
Kl~gerin will, im Sinne eines Anspruches auf Vertrags-
erfullung aus dem Ahkommen herleiten, vielmehr muss
sie dann als Schadenersatzforderung nach Art. 26 0 R
begründet werden,. mit der Behauptung, der Beklagte
ha~e den Irrt~ semes Vertreters der eigenen Fahrlässig-
keIt zuzuschreIben und er sei daher zum Ersatze des aus·
dem D~hinfallen des Vertrages entstandenen Schadens
verpflichtet. Nun ist aber die Klage, soweit ersichtlich
in dieser Richtung weder tatsächlich noch rechtlich
genügend begründet worden. Jedenfalls aber braucht sie
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deshalb nicht auf die Anwendbarkeit von Art. 26 hin
geprüft zu werden, weil die Klägerin sie in dritter Linie
noch auf den Art. 41 OR gestützt und hauptsächlich
in dieser Beziehung substantiiert hat und weil sie ferner,
sobald sie sich auf Grund von Art. 26 zusprechen lässt,
zugleich auch in mindestens gleichem Masse auf Grund
von Art. 41 gutzuheissen ist. Nach Alt. 26 könnte die
Klägerin Ersatz des ihr « aus dem Dahinfallen des Ver-
trages erwachsenden Schadens» verlangen d. h. des
Schadens, der ihr aus dem Vertrauen auf die Gültigkeit
des unverbindlichen Vertrages entstanden ist (vergl.
OSER, Kommentar zum OR S. 114 unter III undBEcKER,
Kommentar zum OR S. 111 unter IV). Dieser durch
Leistung des negativen Vertragsinteresses auszuglei-
chende Schaden bestände darin, dass die Klägerin wäh-
rend der Vertragsunterhandlungen und solange sie nach
dem Vertragsabschluss keinen Grund hatte, an der Ver-
bindlichkeit des Vertrages zu zweifeln, abgehalten wor-
den wäre, rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu tun,
um von \Valdvogel den diskontierten Betrag soweit
möglich zurückzuerhalten. Inhaltlich im gleichen Sinne
bestimmt sich aher die Schadenersatzforderung bei An-
wendung des Art. 41: Der Beklagte hat auch hier, wie
unten darzutun, dafür einzustehen, dass er die Klägerin
nicht auf die Fälschung der Unterschrift aufmerksam
gemacht, die Klägerin sich daher auf deren Echtheit
verlassen und die erwähnten Schritte gegen Waldvogel
nicht unternommen hat.
4. -
Hinsichtlich der Frage nun, ob und inwieweit
der Beklagte nach Art. 41 0 R h8fte, fällt folgendes
in Betracht :
Das Verhalten des Beklagten, auf das für seine Ersatz-
pflicht abgestellt wird, besteht zunächst in einer Unter-
lassung, näm1ich darin, dass er nicht das nötige vorge-
kehrt hat, um die Klägerill über die Unechtheit der
Wechselunterschrift aufzuklären und sie dadurch vor
Schaden zu bewahren. Nach der bisherigen Rechtspre-
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Obligationenrecht. N° 45.
chung (BGE 21 S. 625 und 35 11 S. 440, s. auch OSER,
S. 173 11) lässt sich nun freilich keine allgemeine Rechts-
pflicht annehmen, für Dritte zur Abwendung eines
Schadens tätig zu sein. Hätte daher der Beklagte auf
die Anfrage der Klägerin vom 20. Juli 1912, wo ihm der
diskontierte Wechsel bei Verfall zu präsentieren sei, ein-
faeh stillgeschwiegen, so wäre seine Ersatzpflicht wohl
zweifelhaft. In Wirklichkeit hat er sich aber nicht auf
ein rein passives Verhalten beschränkt, sondern tätig in
die Angelegenheit der Klägerin eingegriffen. Er hat deren
Anfrage vom 20. Juli seinem Anwalte unterbreitet,
gegenüber diesem bestritten, den Wechsel unterschrieben
zu haben, und ihn beauftragt, die Sache zu prüfen, sich
mit der Klägerin in Verbindung zu setzen und mit ihr
zu unterhandeln. Dabei musste er nach dem ganzen
Akteninhalte, namentlich der Klagedarstellung selbst,
wissen, dass sein Anwalt seiner Bestreitung, den Wechsel
nicht unterzeichnet zu haben, keinen Glauben beimesse,
hesonders in Rücksicht auf die Legalisation der (ge-
fälschten) Unterschrift, und dass der Anwalt in der Vor-
aussetzung der Echtheit der Unterschrift mit der Klä-
gerin unterhandle. Unter diesen Umständen aber bestand
für ihn die Rechtspflicht, das nötige vorzukehren, um
zu vermeiden, dass die Klägerin nicht durch sein Ver-
halten oder das davon abhängige Verhalten seines An-
waltes über die wirkliche Sachlage hinweggetäuscht und
dadurch von der Wahrung ihrer Interessen abgelenkt
werde. Eine solche Rechtspflicht zur Aufklärung muss
im vorliegenden, nach Art. 41 zu beurteilenden Falle
ebenso gut gegeben sein, als in den Fällen des Art. 26,
der diese Pflicht (durch Normierung der ihr entsprechen-
den Schadenersatzpflicht) besonders feststellt, damit
aber nur ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck bringt.
Eine Pflichtwidrigkeit fällt nun aber dem Beklagten in-
sofern zur Last, als er fahrlässiger Weise nicht die nötige
Mühe aufgewendet hat, um sich von der Richtigkeit
Obligationenrecht. N° 45.
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seiner Meinung, dass die Unterschrift gefälscht sei, voll
zu überzeugen, die von seinem Anwalte geäusserten Be-
denken zu zerstreuen und seine Ueberzeugung der Klä-
gerin bestimmt wissen zu lassen. Ein Mittel zur Prüfung
stand ihm ohne weiteres in der von ihm geführten
Wechselkontrolle zur Verfügung. Diese enthielt den ge-
fälschten Wechsel selbstverständlich nicht, was denn
aueh offenbar den Beklagten zu seiner Bestreitung gegen-
über Dr. Fässler veranlasst hatte. Glaubte der Beklagte,
sich auf die Kontrolle nicht ~erlassen zu können, so
musste doch das Fehlen eines Eintrages ihm auf alle
Fälle nahe legen, der Sache auf den Grund zu gehen,
sich über den Inhalt der Wechselurkunde und dsrüber zu
wrgewissern, warum er zu der angeblichen Unt.erzei~h
nung des Wechsels gekommen sei und namentlich SIch
durch persönliche Prüfung der Unterschrift über deren
EchheIt ein Urteil zu bilden. All'das war ihm um so eher
zuzumuten, als es sich um einen ungewöhnlich hohen Be-
traa handelte und er also mit der Möglichkeit einer bedeu-
tenden SchMigung der Klägerin rechnen musste, deren
Abwendung, wie er sich klar sein konnte, in erster Linie
von ihm als dem irrtümlich in Anspruch genommenen
Wechselschuldner abhing. Statt nun irgendwie zur Auf-
kliirung des Sachverhaltes beizutragen, hat er i~ Ge?en-
teil durch sein Verhalten entscheidend dazu mItgeWIrkt,
die Klägerin in ihrer unrichtigen Auffassung zu belassen,
indem er seinen Anwalt unter der Voraussetzung der
Echtheit der Unterschrift mit ihr unterhandeln liess.
Hierin liegt eine Widerrechtlichkeit im Sinne de~ Art. 41
und es ist damit grundsätzlich die ErsatzpflIcht des
Beklagten gegeben. Ob seine Handlungsweise auch « ge?en
die guten Sitten verstosse;) und der genannte ArtIkel
auch insofern Anwendung finde und ob der von der
Klägerin noch angerufene Art. 2 ZGB zutreffe, kann
unerörtert bleiben.
:). _ Zu ersetzen hat der Beklagte den S eh ad (' n,
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Obligationenrecht. N° 45.
den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jener sie
nicht schon Ende Juli veranlasste, gegen Waldvogel auf
Rückzahlung des durch die Fälschung Erlangten vor-
zugehen.
Die Vorinstanz führt hierüber aus: Für die Annahme,
dass Waldvogel damals noch den ganzen Betrag hätte
decken können, fehle es an Anhaltspunkten und es sei
auch nicht anzunehmen, dass sein Schwiegervater, Stein-
egger, eingesprungen wäre. Immerhin habe Waldvogel
noch im Juli 1912 erhebliche Zahlungen gemacht und
auch damals noch ein unbelastetes Grundstück im Werte
von 25,000 Fr. besessen. Anderseits aber hätte E"r offen-
bar die Klägerin auf ihre Strafklagedrohungen hin vor-
erst mit Abschlagszahlungen zu beschwichtigen versucht
und seine spätern Versprechungen dann nicht mehr
halten können und es sei auch das äusserst geringe Er-
gebnis des Konkurses zu berücksichtigen. In Erwägung
aller Umstände komme man auf einen Betrag von
5000 Fr.
Gegen diese Würdigung, die wesentlich tatsächlicher
Natur ist, lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte
aus nichts einwenden. Eine a,bweichende Festsetzung
der Schadenssumme rechtfertigt sich um so weniger,
als bei der Bemessung des Schadens neben positiven tat-
sächlichen Momenten auch die rein hypothetische Er-
wägung mit in Betracht fällt, wie sich die Verhältnisse
bei früherm Eingreifen der Klägerin gestaltet hätten.
Zu Unrecht hat der Beklagte im besondern noch die
vorinstanzliche Feststellung betreffend den hypotheken-
freien Grundbesitz Waldvogels als aktenwidrig ange-
fochten. Durch den Inhalt der Akten wird diese Fest-
stellung nicht widerlegt. Zudem scheint die Vorinstanz
auf diesen Punkt kein erhebliches Gewicht zu legen,
sondern wesentlich ist ihr offenbar die Tatsache, dass
Waldvogel damals noch grässere Zahlungen zu leisten
vermochte. In Hinsicht auf diese Tatsache allein schon
darf ihre Annahme, die Klägerin hätte von Waldvogel
Obligationenrecht. N° 46.
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noch 5000 Fr. erhältlich machen können, als den Ver-
hältnissen entsprechend gelten.
6. -
(Betreffend die Widerklage)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufungen \ bei der Parteien werden abgewiesen
und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. Februar 1915 wird bestätigt.
46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1915
i. S. Costa, Beklagter,
gegen Cardoner, Kläger.
Wir. t ? c h a f t .. s m i e t e. L Erlöschungsgründe : a) Obrig-
keItlich verfugte Schliessung der Wirtschaft? Verschulden
des !vIieters, Art. 279 aOR. b) Partei vereinbarung, Zustande-
kommen ? Umfang der Rechtskraft eines früheren Urteiles
übe: eine Mietzinsrate. -
H. Nebenabrede über Bezug der
\Vemernte des Vermieters durch den Mieter: Ordnung in
der Erfüllung, Gültigkeit, Wegfall? Keine Herabsetzung
der im Vertrag für den Fall des Nichtbezuges vorgesehenen
Entschädigung.
A. -
Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat die
1I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons
Bern über die Klagebegehren :
~< 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger an Mietzins zu bezahlen: 4474 Fr. 50 Cts.,
nebst Verzugszins a 5 % von 2250 Fr. seit 1. August
1911, und von 2224 Fr. 50 Cts. seit 1. November 1911;
2. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem
Kläger als vertr agsmässige Entschädigung für Nichtbe-
zug seiner 'Veinernte von 1910 Fr. 500 zu bezahlen,
samt Verzugszins a 5% seit 30. Juni 1911;
3 .... .
4 .... .