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41_II_369

BGE 41 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1913-07-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 44.

und auch sonst von untergeordneter Bedeutung war,

ausdrücklich nur mit der Beifügung «sofern noch be-

stehend» erwähnt wurde, sowie dass die Beklagte, wie

die Vorinstanz feststellt, von lng. Borner über das be-

vorstehende Erlöschen der Konzession aufgeklärt wor-

den war.

5. -

Was die Anrechnung der 300,000 Fr. betrifft,

welche am 1. Juli 1913 von der Beklagten über die nach

Vertrag fällige Million hinaus bezahlt wurden, so ist der

Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Beklagte für

ihre Behauptung, die Zahlung sei auf Rechnung der im

Vertrag vorgesehenen jährlichen Teilzahlungen von je

170,000 Fr. gegangen, beweispflichtig gewesen wäre.

Nach de~ Vertrag waren jene jährlichen Teilzahlungen

dazu bestImmt, gemäss den Weisungen des lng. Borner

unter die Hypothekargläubiger der Klägerin ver t eil t

z~ werden, wodurch die sonst drohenden Kündigungen

seItens der Gläubiger vermieden werden sollten. 'Wenn

also die Bekla~e sich etwa einen Monat nach Vertrags-

abschluss .bereIt erklär~e, über die laut Vertrag fäHige

Summe hmaus noch dIe zur sofortigen gänzlichen Ab-

lösung einer einzelnen Hypothek nötigen 300,000 Fr. zu

zahlen, so durfte die Klägerin' im Zweifel annehmen,

dass dies auf die vorgesehenen Annuitäten von 170,000 Fr.

o~ne Ein~lus~ sein solle. Durch die vorzeitig eingetretene

l\oLwendlgkeIt der Abzahlu~g jener 300,000 Fr. wurde

ja an der Notwendigkeit, die übrigen Hypotheken mit

je 170,000 Fr. per Jahr zu amortisieren, nichts oder nur

wenig ge~nde~; die Klägerin aber war, wie die Beklagte

wusste, mcht m der Lage, für zwei Jahresraten von je

170 000 Fr. oder wenig darunter von sich aus aufzu-

~ommen, zumal nachd~m sie entsprechend der im Vertrag

ubernommenen VerpflIchtung den Betrieb ihrer Fabrik

eingestellt hatte. Wenn daher die Beklagte behauptet,

dass es trotz dieser Sachlage und obgleich sie selber in-

folge vorzeitiger Einzahlungen seitens einzelner Genossen-

schafter über mehr flüssiges Geld verfügte, als sie voraus-

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gesehen hatte, ihre Absicht gewesen sei, die 300,000 Fr.

nur auf Rechnung der beiden ersten Jahresraten von je

170,000 Fr. zu zahlen, so müsste sie beweisen, nicht nur

dass dies wirklich ihre Absicht war, sondern auch, dass

sie ihren bezüglichen Willen, den die Klägerin nach den

Umständen nicht zu präsumieren brauchte, deutlich

zu erkennen gegeben habe. Dieser Beweis ist aber

nicht geleistet.

o. - Das dritte Klagbegehren fällt für d9s Bundes-

gericht ausser Betracht, da die Vorinstanz aus prozes-

sualen Gründen darauf nicht eingetreten ist.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember

1915 bestätigt.

15. Urteil der 1. Zivila.bteilung vom 28. Mai 1915

i. S. Ba.nk in Bern A.·G., Klägerin, gegen Osterwa.lder,

Beklagten.

Aus einem gefälschten Wechsel entsteht keine wechsel-

mässige Verpflichtung durch ~ nachträgliche Genehmigung &

der Unterschrift 'des angeblichen Ausstellers, Haftbarma-

chung des letztern durch die Indossatarin auf Grund einer

behaupteten vertraglichen Verpflichtung, für den

Schaden aufzukommen, der ihr wegen nicht rechtzei-

tiger Mitteilung der Fälschung und dadurch verursachter

Verspätung in der Belangung des Fälschers entstanden ist.

Anfechtbarkeit dieses Vertrages wegen wesentlichen Irr-

tums des Vertreters des angeblichen Ausstellers über

die Echtheit der Unterschrift. Prüfung der Schadenersatz-

pflicht auf Grund von Art. 26 und Art. 41 OR; Verhältnis

der beiden Artikel. Inwiefern besteht eine Rechtspflicht

des angeblichen Ausstellers, den Indossatar auf

die F ä I s c h u n gau f me r k sam zum ach e n ? Schadens-

bemessung.

1. -

Am 17. Mai 1912 diskontierte die Bank in Bern,

die heutige Klägerin, dem Franz Waldvogel in Bern

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Obligationenrecl..i;. N° 45.

einen am 6. November 1912 zahlbaren Eigenwechsel von

60,000 Fr. vom 10. April 1912, der die gefälschte. aber

gemeindeamtlich legalisierte Unterschrift des Beklagten,

des Bauunternehmers Osterwalder in Lachen-Vonwil als

angeblichen Ausstellers trägt. Laut aktengemässer und

übrigens unbestrittener Feststellung der Vorinstanz er-

hielt Waldvogel auch tatsächlich am 17. und 28. Mai

den Gegenwert des Wechselbetrags von 60,000 Fr. Von

der Diskontierung machte die Klägerin dem Beklagten

mit Schreiben vom 20. Juli 1912 Mitteilung und fragte

ihn zugleich an, ob er den Wechsel bei Verfall in seinem

Domizil oder bei seiner Bank einlösen wolle. Mit diesem

Schreiben ging der Beklagte am 21. Juli zu seinem An-

walte, Dr. Fässler. Wie letzterer erklärt, bestritt bei

dieser Besprechung der Beklagte, einen solchen Wechsel

unterschrieben zu haben. Dr. Fässler habe ihm dann dies

ausgeredet, weil seines Wissens der Beklagte früher schon

Bürgschaftsverpflichtullgen für Waldvogel eingegangen

habe. Er habe dem Beklagten auch Vorwürfe gemacht,

weil er sich neuerdings von Waldvogel habe umgarnen

lassen; letzteres haben aber der Beklagte nachdrücklich

bestritten. Mit Rücksicht auf das Alter. und die geschäft-

liche Unbeholfenheit des Beklagten habe er angenommen,

dieser erinnere sich offenbar nicht mehr an die ganze

Sachlage, und ihm versprochen, die Angelegenheit zu

prüfen und in erster Linie die .Klägerin telegraphisch um

Nichtauszahlung des Wechsels zu ersuchen.

Am 22. Juli telegraphierte dann Dr. Fässler in diesem

Sinne an die Klägerin und erhielt telephonisch die Ant-

wort, dass der Wechsel längst ausbezahlt sei. Bei diesem

Telephongespräch will Dr. Fässler, nach seiner von der

Klägerin bestrittenen Darstellung, dem Direktor der

letztern erklärt haben, der Beklagte bestreite überhaupt,

einen solchen Wechsel ausgestellt zu haben. Daraufhin

habe der Direktor bemerkt, die Unterschrift sei amtlich

beglaubigt. Hiedurch, gibt Dr. Fässler an, seien seine

Bedenken geschwunden und er habe in jenem Momente

Obligationenrecht. N° 45.

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an der Bestreitung der Unterschrift nicht mehr festge-

halten, da man in guten Treuen habe annehmen dürfen,

der Beklagte habe sich bei seiner Behauptung der Nicht-

unterzeichnung des Wechsels getäuscht.

Am gleichen Tage (22. Juli) bestätigte Dr. Fässler

der Klägerin brieflich sein Telegramm und die genannte

telephonische Besprechung und erklärte, dass Waldvogel

absolut nicht berechtigt sei, über den Wechsel zu ver-

fügen, den der Beklagte in Unkenntnis der Verhältnisse

und ohne irgendwelche Schuldverbindlichkeit gegenüber

Waldvogel unterschrieben habe. In der Folge fanden

dann zwischen Dr. Fässler und Waldvogel unter Mit-

wirkung der Bank Unterhandlungen wegen Deckung

des Wechsels statt und zwar auf der Grundlage, dass

der Beklagte den Wechsel unterzeichnet, aber nicht den

vollen Gegenwert erhalten habe. Es wurde des längern

schriftlich und mündlich darüber verhandelt, in welcher

Weise und welchem Umfange Waldvogel bis zum Verfall

des Wechsels Abzahlungen zu machen und durch Dar-

gabe von Titeln usw. sowie Hypothekbestellung Sicher-

heit zu leisten habe und für welchen Betrag der Wechsel

zu Gunsten des Beklagten über den Verfalltag hinaus

zu prolongieren sei. Dabei schrieb Dr. Fässler am 16.

September 1912 dem Vertreter der Klägerin: Der Be-

klagte sei nicht in der Lage, 30,000 Fr. (wie verlangt

wurde) an das Akzept abzuzahlen und den Rest sicher

zu stellen; etwas könne er leisten, aber nicht diesen

horrenden Betrag.

Anfang Oktober 1912 wurde infolge eingegangener

Strafklagen ruchbar, dass Waldvogel zahlreiche Betrüge-

reien und Fälschungen begangen habe und es reichte

nunmehr am 5. /7. d. M. auch der Beklagte durch seinen

Anwalt Dr. Fässler Strafklage ein, unter anderm wegen

Fälschung seiner

Unterschrift

auf dem fraglichen

Wechsel. Waldvogel behauptete anfänglich, diese Unter-

schrift nicht gefälscht, sondern lediglich fälschlicher-

weise den Wechselbetrag von 6000 auf 60,000 Fr.

AS 4,1 11 -

1915

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Obligationenrecht. N° 45.

erhöht zu haben. Durch die Strafuntersuchung ist aber

die Fälschung der Unterschrift ausgewiesen worden,

worüber denn auch unter den heutigen Parteien kein

Streit mehr herrscht.

Im Oktober 1912 wurde ferner über Waldvogel der

Konkurs eröffnet.

Als der Beklagte den Wechsel am Verfalltage nicht

einlöste, hob die Klägerin gegen ihn Wechselbetreibung

an und erhielt für einen Teilbetrag von 6000 Fr. die

Rechtsöffnung. Im nunmehrigen Prozesse belangt sie

den Beklagten auf Bezahlung der Restsumme von

54,000 Fr. samt Zins zu 6 % seit dem 6. November

1912 und 48 Fr. 40 Cts. Protestkosten. Der Beklagte

hat auf Abweisung der Klage angetragen und wider-

klagsweise Rückzahlung eines infolge des Rechtsöffnungs-

entscheides bezahlten Betrags von 3500 Fr. nebst Zins

zu 5 % seit dem Zahltage verlangt. Die Vorinstanz hat

die Klage in der Höhe von 5000 Fr. und die \Vider-

klage im verlangten Umfange gutgeheissen. Vor BUlldes-

gericht verlangt die Klägerin gänzlichen Schutz der Klage

und Abweisung der Widerklage, der Beklagte völlige

Abweisung der Klage.

2. -

Die Klägerin behauptet eine Haftbarkeit des

Beklagten zunüchst aus We c h sei re c h t, indem sie

geltend macht, der Beklagte habe durch sein Verhalten

und das seines Vertreters « seine Unterschrift nachträg-

lich genehmigt ». Demgegenüber ist zu bemerken, dass

eine wechselmässige Verpflichtung nur kraft des Formal-

aktes der Unterzeichnung des Wechsels durch den zu

Verpflichtenden begründet werden kann (Art. 722 Ziff.;)

und 825 Ziff. 5 OR), was ausschliesst, dass jemand,

dessen Unterschrift auf dem Wechsel gefälscht ist,

wechselmässig haftet (vergl. auch STAUB, Kommentar

zur deutschen Wechselordnung, 8. Auf I. S. 203, oben.

woselbst mit Recht das heute von der Klägerin zitierte

gegenteilige Urteil des OG Wien als unrichtig bezeichnet

wird). Eine nachträgliche Genehmigung der Unterschrift,

Obligationenrecht. N° 45.

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wie sie die Klägerin behauptet, könnte vielmehr nur

zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung haben, im Sinne

eines Versprechens, dasjenige (ganz oder teilweise) zu

leisten, wozu es an der wechse1rechtlichen Leistungs-

pflicht fehlt.

3. -

Dies führt zu dem zweiten Rechtsstandpunkte

der Klägerin, wonach behauptet wird, der Beklagte

hafte aus Ver t rag: er habe nämlich durch seinen Ver-

treter, Dr. Fässler, der Klägerin erklärt, für den Wechsel

aufkommen zu wollen.

Ob wirklich eine solche vertragliche Verpflichtung des

Beklagten zu stande gekommen sei, wird von der Vor-

instanz weder allseitig geprüft noch positiv beantwortet.

,Sie wirft zunächst die Frage auf, ob Dr. Fässler vom

Beklagten die erforderliche Vollmacht gehabt habe, ihn

in dieser Weise zu verpflichten, und scheint dies zum

mindesten für den Fall verneinen zu wollen, dass

Dr. Fässler, wie der Beklagte behauptet, tatsächlich am

22. Juli 1912 der Klägerin mitgeteilt habe, der Beklagte

bestreite, den Wechsel unterzeichnet zu haben: Denn

nach dieser Mitteilung habe die Klägerin bei verständiger

Ueberlegung nicht mehr der Auffassung sein können,

Dr. Fässler sei ohne weiteres bevollmächtigt, ein ihre

Befriedigung bezweckendes Abkommen zu treffen. Daran

anschliessend erklärt dann aber die Vorinstanz, von der

Abnahme des Zeugenbeweises (Einvernahme der Büro-

angestellten Fräulein Strasser) abzusehen, wodurch der

Beklagte die behauptete Mitteilung an die Klägerin dar-

tun will : Auf alle Fälle müsste nämlich das angebliche

Abkommen zwischen den Parteien wegen wesentlichen

Irrtums als für den Beklagten unverbindlich gelten.

Mit der Vorinstanz und aus dem von ihr angegebenen

Grunde ist davon auszugehen, dass es für die Entschei-

dung der Frage, ob Dr. Fässler die erforderliche Ver-

tretungsmacht zum Abschluss' des behaupteten Vertrages

gehabt habe, noch der genannten Beweisführung be-

dürfte. Sofern also die Beurteilung des Falles von der

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Obligationenrecht. N° 45.

Prüfung des vorliegenden Rechtsstandpunktes der Klä-

gerin abhinge, wäre nach Art. 82 Abs. 2 OG eine Rück-

weisung an die Vorinstanz nicht zu umgehen. Eine

solche erweist sich indessen aus folgenden Gründen als

überflüssig.

Zunächst erhebt der Beklagte mit Recht für den Fall

d~ss ~ie Bevollmächtigung Dr. Fässlers als erstellt gelte:

dIe Emrede, das Abkommen sei für ihn wegen wesent-

lichen Irrtums unverbindlich. Zu dessen Eingehung hätte

sich Dr. Fässler offenbar nur in der Annahme ent-

schliessen können, die Unterschrift seines Klienten sei

echt, zu welcher Annahme ihn auch wirklich nach vor-

in.stanzlicher Tatb.est~ndswürdigung die Erwägung ver-

leItete, dem LegalisatIOnsvermerke sei mehr Glauben zu

schenken als den Erklärungen seines al1 en und vergess-

lichen Klienten. Dieser Irrtum Dr. Fässlers über die

Echtheit der Unterschrift ist ein wesentlicher da die

Echtheit eine notwendige Vertragsgrundlage i~ Sinne

von Art. 24 Ziff.4 OR gebildet hätte. Und ferner kommt

es für die Anfechtbarkeit des Geschäftes darauf an, dass

der Vertreter Dr. Fässler sich über die Echtheit im Irr-

tum befand, wogegen es unerheblich' ist, dass der Be-

klagte als Vertretener zum mjridesten Zweifel an der

Echtheit hegen musste (vergi. BGE 31 II S. 380).

Ist sonach das streitige Abkommen, wenn wirklich ab-

geschlossen, für den Beklagten wegen Irrtums unver-

bindlich, so lässt sich die Klageforderung nicht, wie die

Kl~gerin will, im Sinne eines Anspruches auf Vertrags-

erfullung aus dem Ahkommen herleiten, vielmehr muss

sie dann als Schadenersatzforderung nach Art. 26 0 R

begründet werden,. mit der Behauptung, der Beklagte

ha~e den Irrt~ semes Vertreters der eigenen Fahrlässig-

keIt zuzuschreIben und er sei daher zum Ersatze des aus·

dem D~hinfallen des Vertrages entstandenen Schadens

verpflichtet. Nun ist aber die Klage, soweit ersichtlich

in dieser Richtung weder tatsächlich noch rechtlich

genügend begründet worden. Jedenfalls aber braucht sie

Obligationenrecht. No 45.

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deshalb nicht auf die Anwendbarkeit von Art. 26 hin

geprüft zu werden, weil die Klägerin sie in dritter Linie

noch auf den Art. 41 OR gestützt und hauptsächlich

in dieser Beziehung substantiiert hat und weil sie ferner,

sobald sie sich auf Grund von Art. 26 zusprechen lässt,

zugleich auch in mindestens gleichem Masse auf Grund

von Art. 41 gutzuheissen ist. Nach Alt. 26 könnte die

Klägerin Ersatz des ihr « aus dem Dahinfallen des Ver-

trages erwachsenden Schadens» verlangen d. h. des

Schadens, der ihr aus dem Vertrauen auf die Gültigkeit

des unverbindlichen Vertrages entstanden ist (vergl.

OSER, Kommentar zum OR S. 114 unter III undBEcKER,

Kommentar zum OR S. 111 unter IV). Dieser durch

Leistung des negativen Vertragsinteresses auszuglei-

chende Schaden bestände darin, dass die Klägerin wäh-

rend der Vertragsunterhandlungen und solange sie nach

dem Vertragsabschluss keinen Grund hatte, an der Ver-

bindlichkeit des Vertrages zu zweifeln, abgehalten wor-

den wäre, rechtzeitig die erforderlichen Schritte zu tun,

um von \Valdvogel den diskontierten Betrag soweit

möglich zurückzuerhalten. Inhaltlich im gleichen Sinne

bestimmt sich aher die Schadenersatzforderung bei An-

wendung des Art. 41: Der Beklagte hat auch hier, wie

unten darzutun, dafür einzustehen, dass er die Klägerin

nicht auf die Fälschung der Unterschrift aufmerksam

gemacht, die Klägerin sich daher auf deren Echtheit

verlassen und die erwähnten Schritte gegen Waldvogel

nicht unternommen hat.

4. -

Hinsichtlich der Frage nun, ob und inwieweit

der Beklagte nach Art. 41 0 R h8fte, fällt folgendes

in Betracht :

Das Verhalten des Beklagten, auf das für seine Ersatz-

pflicht abgestellt wird, besteht zunächst in einer Unter-

lassung, näm1ich darin, dass er nicht das nötige vorge-

kehrt hat, um die Klägerill über die Unechtheit der

Wechselunterschrift aufzuklären und sie dadurch vor

Schaden zu bewahren. Nach der bisherigen Rechtspre-

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Obligationenrecht. N° 45.

chung (BGE 21 S. 625 und 35 11 S. 440, s. auch OSER,

S. 173 11) lässt sich nun freilich keine allgemeine Rechts-

pflicht annehmen, für Dritte zur Abwendung eines

Schadens tätig zu sein. Hätte daher der Beklagte auf

die Anfrage der Klägerin vom 20. Juli 1912, wo ihm der

diskontierte Wechsel bei Verfall zu präsentieren sei, ein-

faeh stillgeschwiegen, so wäre seine Ersatzpflicht wohl

zweifelhaft. In Wirklichkeit hat er sich aber nicht auf

ein rein passives Verhalten beschränkt, sondern tätig in

die Angelegenheit der Klägerin eingegriffen. Er hat deren

Anfrage vom 20. Juli seinem Anwalte unterbreitet,

gegenüber diesem bestritten, den Wechsel unterschrieben

zu haben, und ihn beauftragt, die Sache zu prüfen, sich

mit der Klägerin in Verbindung zu setzen und mit ihr

zu unterhandeln. Dabei musste er nach dem ganzen

Akteninhalte, namentlich der Klagedarstellung selbst,

wissen, dass sein Anwalt seiner Bestreitung, den Wechsel

nicht unterzeichnet zu haben, keinen Glauben beimesse,

hesonders in Rücksicht auf die Legalisation der (ge-

fälschten) Unterschrift, und dass der Anwalt in der Vor-

aussetzung der Echtheit der Unterschrift mit der Klä-

gerin unterhandle. Unter diesen Umständen aber bestand

für ihn die Rechtspflicht, das nötige vorzukehren, um

zu vermeiden, dass die Klägerin nicht durch sein Ver-

halten oder das davon abhängige Verhalten seines An-

waltes über die wirkliche Sachlage hinweggetäuscht und

dadurch von der Wahrung ihrer Interessen abgelenkt

werde. Eine solche Rechtspflicht zur Aufklärung muss

im vorliegenden, nach Art. 41 zu beurteilenden Falle

ebenso gut gegeben sein, als in den Fällen des Art. 26,

der diese Pflicht (durch Normierung der ihr entsprechen-

den Schadenersatzpflicht) besonders feststellt, damit

aber nur ein allgemeines Prinzip zum Ausdruck bringt.

Eine Pflichtwidrigkeit fällt nun aber dem Beklagten in-

sofern zur Last, als er fahrlässiger Weise nicht die nötige

Mühe aufgewendet hat, um sich von der Richtigkeit

Obligationenrecht. N° 45.

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seiner Meinung, dass die Unterschrift gefälscht sei, voll

zu überzeugen, die von seinem Anwalte geäusserten Be-

denken zu zerstreuen und seine Ueberzeugung der Klä-

gerin bestimmt wissen zu lassen. Ein Mittel zur Prüfung

stand ihm ohne weiteres in der von ihm geführten

Wechselkontrolle zur Verfügung. Diese enthielt den ge-

fälschten Wechsel selbstverständlich nicht, was denn

aueh offenbar den Beklagten zu seiner Bestreitung gegen-

über Dr. Fässler veranlasst hatte. Glaubte der Beklagte,

sich auf die Kontrolle nicht ~erlassen zu können, so

musste doch das Fehlen eines Eintrages ihm auf alle

Fälle nahe legen, der Sache auf den Grund zu gehen,

sich über den Inhalt der Wechselurkunde und dsrüber zu

wrgewissern, warum er zu der angeblichen Unt.erzei~h­

nung des Wechsels gekommen sei und namentlich SIch

durch persönliche Prüfung der Unterschrift über deren

EchheIt ein Urteil zu bilden. All'das war ihm um so eher

zuzumuten, als es sich um einen ungewöhnlich hohen Be-

traa handelte und er also mit der Möglichkeit einer bedeu-

tenden SchMigung der Klägerin rechnen musste, deren

Abwendung, wie er sich klar sein konnte, in erster Linie

von ihm als dem irrtümlich in Anspruch genommenen

Wechselschuldner abhing. Statt nun irgendwie zur Auf-

kliirung des Sachverhaltes beizutragen, hat er i~ Ge?en-

teil durch sein Verhalten entscheidend dazu mItgeWIrkt,

die Klägerin in ihrer unrichtigen Auffassung zu belassen,

indem er seinen Anwalt unter der Voraussetzung der

Echtheit der Unterschrift mit ihr unterhandeln liess.

Hierin liegt eine Widerrechtlichkeit im Sinne de~ Art. 41

und es ist damit grundsätzlich die ErsatzpflIcht des

Beklagten gegeben. Ob seine Handlungsweise auch « ge?en

die guten Sitten verstosse;) und der genannte ArtIkel

auch insofern Anwendung finde und ob der von der

Klägerin noch angerufene Art. 2 ZGB zutreffe, kann

unerörtert bleiben.

:). _ Zu ersetzen hat der Beklagte den S eh ad (' n,

378

Obligationenrecht. N° 45.

den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jener sie

nicht schon Ende Juli veranlasste, gegen Waldvogel auf

Rückzahlung des durch die Fälschung Erlangten vor-

zugehen.

Die Vorinstanz führt hierüber aus: Für die Annahme,

dass Waldvogel damals noch den ganzen Betrag hätte

decken können, fehle es an Anhaltspunkten und es sei

auch nicht anzunehmen, dass sein Schwiegervater, Stein-

egger, eingesprungen wäre. Immerhin habe Waldvogel

noch im Juli 1912 erhebliche Zahlungen gemacht und

auch damals noch ein unbelastetes Grundstück im Werte

von 25,000 Fr. besessen. Anderseits aber hätte E"r offen-

bar die Klägerin auf ihre Strafklagedrohungen hin vor-

erst mit Abschlagszahlungen zu beschwichtigen versucht

und seine spätern Versprechungen dann nicht mehr

halten können und es sei auch das äusserst geringe Er-

gebnis des Konkurses zu berücksichtigen. In Erwägung

aller Umstände komme man auf einen Betrag von

5000 Fr.

Gegen diese Würdigung, die wesentlich tatsächlicher

Natur ist, lässt sich vom bundesrechtlichen Standpunkte

aus nichts einwenden. Eine a,bweichende Festsetzung

der Schadenssumme rechtfertigt sich um so weniger,

als bei der Bemessung des Schadens neben positiven tat-

sächlichen Momenten auch die rein hypothetische Er-

wägung mit in Betracht fällt, wie sich die Verhältnisse

bei früherm Eingreifen der Klägerin gestaltet hätten.

Zu Unrecht hat der Beklagte im besondern noch die

vorinstanzliche Feststellung betreffend den hypotheken-

freien Grundbesitz Waldvogels als aktenwidrig ange-

fochten. Durch den Inhalt der Akten wird diese Fest-

stellung nicht widerlegt. Zudem scheint die Vorinstanz

auf diesen Punkt kein erhebliches Gewicht zu legen,

sondern wesentlich ist ihr offenbar die Tatsache, dass

Waldvogel damals noch grässere Zahlungen zu leisten

vermochte. In Hinsicht auf diese Tatsache allein schon

darf ihre Annahme, die Klägerin hätte von Waldvogel

Obligationenrecht. N° 46.

379

noch 5000 Fr. erhältlich machen können, als den Ver-

hältnissen entsprechend gelten.

6. -

(Betreffend die Widerklage)

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufungen \ bei der Parteien werden abgewiesen

und das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 4. Februar 1915 wird bestätigt.

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. Mai 1915

i. S. Costa, Beklagter,

gegen Cardoner, Kläger.

Wir. t ? c h a f t .. s m i e t e. L Erlöschungsgründe : a) Obrig-

keItlich verfugte Schliessung der Wirtschaft? Verschulden

des !vIieters, Art. 279 aOR. b) Partei vereinbarung, Zustande-

kommen ? Umfang der Rechtskraft eines früheren Urteiles

übe: eine Mietzinsrate. -

H. Nebenabrede über Bezug der

\Vemernte des Vermieters durch den Mieter: Ordnung in

der Erfüllung, Gültigkeit, Wegfall? Keine Herabsetzung

der im Vertrag für den Fall des Nichtbezuges vorgesehenen

Entschädigung.

A. -

Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat die

1I. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons

Bern über die Klagebegehren :

~< 1. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem

Kläger an Mietzins zu bezahlen: 4474 Fr. 50 Cts.,

nebst Verzugszins a 5 % von 2250 Fr. seit 1. August

1911, und von 2224 Fr. 50 Cts. seit 1. November 1911;

2. Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem

Kläger als vertr agsmässige Entschädigung für Nichtbe-

zug seiner 'Veinernte von 1910 Fr. 500 zu bezahlen,

samt Verzugszins a 5% seit 30. Juni 1911;

3 .... .

4 .... .