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63_II_111

BGE 63 II 111

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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HO

Versicherungsvertrag. No 27.

beabsichtigte

~ndwirtschaftliche Verrichtung handelt,

was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstanz: ausser Betracht fällt.

Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz

mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende

Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben,

ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt

empfangenen Fr. 200.- ein Darlehen darstellten, wie

der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die

Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen

Betrieb nötige Massnahme sein); denn es handelte sich

offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen

Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine-

lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung « Auf

Schweine geliehen» nicht haben, da eine Verplandung

von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft

ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme,

ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis

in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich-

keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe

machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob

der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land-

wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem

betriebene Schweinehandelnicht ohnehin auch zu der

unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen

Betätigung gehöre~ De~ vom Kläger zu erbringenden

Nachweis des landwirtschaftlichen Charakters der Fahrt

tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen

Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die

« Helvetia» den Besuch beim Metzger nicht erwähnt,

wohl aber die Mitnahme der Frauen.

Nachdem der

vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse

festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an,

in welchem Umfange er in der Schadens anzeige mit-

geteilt oder weggelassen war.

Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander-

weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe-

schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich-

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Elektrizitätahaftpflieht. No 28.

111

tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte,

muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des

Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden.

Wenn

z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als

bis Münchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte

fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke

passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang

zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt

und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche

Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber

die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -

Vogt

hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock-

wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre

noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem

Hirschi nicht begegnet -

sind blosse Hypothesen, die

im Sinne einer Unterbrechung des re c h t I ich rele-

vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen

können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember

1936 bestätigt.

VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE

D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES

28. Urteil der Il ZlvilabteUung vom 94. Kärz 1937

i. S. Bieser gegen Elektrizitätagenoaaenschaft Wuppenau.

EIe k tri z i t ä t s h a f t p f I i c ht.

'

1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbr~ch

infolge Feuersbrunst eingetretenen Unfall und dem BetrIeb

der elektrischen Anlage ist adäquat (Art. 27 Abs. 1 EIG).

Feuersbrunst ist nicht höhere Gewalt (eod.).

112

Elektrizitätshaftpf1icht. N° 28.

2. Eine Starkstromleitung zwischen zwei Gebäuden, die die

öffentliche Strasse überquert, ist weder eine Hausinstallation

noch eine diesen gleichgestellte Anlage (Art. 41, 16, 13 Abs. 2

EIG; 118 StarkstromVo), sondern eine Freileitung (71 Vo),

untersteht daher der Haftpflicht nach EIG (Art. 27, 41).

3. Feuerwehrmann (Mitglied des Elektrokorps) ist D r i t t e r

(Art. 27, 34 EIG; 73 Abs. 2 Vo).

4. Feuerwehrmann, der seiner Rettungspflicht nicht nachkommt,

hat nicht den Unfall ver urs ach t (im Sinne des Art. 27

EIG).

5. Genugtuungsansprnch gegen Betriebsinhaber nicht aus EIG,

sondern nur aus Art. 47 OR.

.

A. -Der Gasthof zum Sternen in Wuppenau steht mit

einem Vorgärtchen an der Staatsstrasse, und ihm gegenüber

jenseits der Strasse und etwas abstehend von ihr stand die

zum Gasthof gehörende Scheune. Der Gasthof wird von

der Elektrizitätsgenossenschaft Wuppenau mit Strom von

einer Spannung von 200/350 V versehen, dessen Zuleitung

von der allgemeinen Dorfleitung sich hinter dem Gasthof

befindet. Der frühere Besitzer desselben hatte von diesem

aus auch die Scheune mit Strom versehen lassen; die Lei-

tung von 200 V zweigte von der Hausleitung im Gasthof

ab, wo sich die Hauptsicherungen befanden, und führte

mit zwei Drähten in der Länge von 35 m über die Staats-

strasse und die staatlichen Telefonleitungen ohne Zwi-

schenstützen nach der Scheune.

Am 14. Juni 1935 um 23 Uhr brach in der Scheune

Feuer aus, dessen Ursache bisher nicht festgestellt werden

konnte. Der Eigentümer Rieser eilte hinzu, um Vieh und

Inventar zu retten. Vom Feueralarm geweckt kam bald

auch der nebenan wohnende Elektriker Wild, Mitglied

der Feuerwehr und deren Elektrokorps, und half Rieser

bei den Rettungsarbeiten. Beim Versuche, den Traktor

aus der Scheune zu retten, geriet Rieser in den durch das

Feuer a.m Dach abgeschmolzeneIl, am Boden liegenden

Leitungsdraht und verfiIlg sich darin. Auf seine Hilferufe

eilte Wild herbei, konnte ihn aber nicht aus der Umwick-

lung befreien. Wild lief in den Gasthof hinüber und nahm

dort auf dem Estrich die Hauptsicherung heraus. Als er

Elektrizitätshaftpflicht. No 28.

113

zurückkam, war Rieser bereits vom Strom getötet. Eine

gegen Wild geführte Strafuntersuchung wegen fahrlässiger

Tötung, begaIlgen durch Vernachlässigung der ihm als

Mitglied des Elektrokorps obliegenden Pflichten -

Mit-

nahme der IsolierzaIlge, sofortiges Abstellen des Stromes _

wurde eingestellt, weil ihm mit Rücksicht auf die begreif-

liche Aufregung diese Unterlassungen nicht zum straf-

rechtlichen Verschulden aJlgerechnet werden könnten.

B. -

Die Witwe und die beiden unmündigen Kinder des

Rieser belangen nun die Elektrizitätsgenossenschaft ge-

stützt auf Art. 27 ff EIG auf Ersatz der Beerdigungskosten

und des Versorgerschadens sowie auf Genugtuung im

Totalbetrage von Fr. 29,194.45. Die Beklagte wendet

ein, die Leitung vom Gasthof zur Scheune sei keine Frei-

leitung, sondern eine Hausinstallation, auf die nach Art. 41

EIG die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes keine

Anwendung finden; eventuell behauptet sie Verschulden

oder Versehen eines Dritten, nämlich des Wild, das ihre

Haftung ausschliesse. Sie zieht ferner den Kausalzusam-

menhang zwischen Betrieb der Leitungen und Unfall in

Zweifel, indem sie das Feuer als Ursache des letztem

erklärt, und wirft die Frage auf, ob nicht das Feuer als

höhere Gewalt angesehen werden müsse.

O. -

Im Gegensatze zum Bezirksgericht Münchwilen,

das die Klage in beschränktem Umfange schützte, hat das

Obergericht des Kantons Thurgau sie abgewiesen. Es

lässt die Frage, ob es sich um eine von der Kausalhaft aus-

genommene Hausinstallation handle, dahingestellt, da das

Verhalten des Wild ein Verschulden bezw. Versehen eines

Dritten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EIG darstelle, das den

Betriebsinhaber von der Kausalhaftpflicht befreie.

D. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

BerUfung der Kläger mit dem Antrag auf GutheisaUIlg der

Klage im vollen Betrage, eventuell Rückweisung der Sa-

che an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens,

eventuell zur Feststellung des Quantitativs. Die Beklagte

trägt auf Bestätigung des Urteils an.

AS 63 n -

1937

8

114

Elektrizitätshaftpflicht. N° 28.

Das 'Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Dass :der Kau s al zu sam m e nh a n g zwi-

schen dem Betrieb der elektrischen Anlage und dem Unfall

Riesers vorhanden und adäquat ist,. kann keinem Zweifel

unterliegen. Adäquat ist diejenige Yerursachung, die nach

menschlicher Voraussicht mit der gefahrbildenden Tat-

sache verbunden ist. Nun bilden elektrische Leitungen

nicht bloss wegen der möglichen Berührung, wenn sie in

normaier Lage sind, eine besondere Gefahr, sondern spe-

ziell auch beim Herabhängen infolge Bruchs der Tragvor-

richtungen oder des Drahtes, der durch die verschiedensten

Einwirkungen herbeigeführt werden kann, unter denen

gerade die Naturereignisse wie Sturm, Blitz und Feuer

voranstehen. Man kQ,nn kaum an die Gefahr elektrisch

geladener Leitungen im Freien denken, ohne diese Seite

der Gefahr mit einzuschliessen, womit gesagt ist, dass der

schädigende Erfolg, den sie in solchen Fällen verursachen,

im adäquaten Zusammenhang mit dem Betrieb der Lei-

tungen steht. Ebensowenig kann die Berufung auf höhere

Gewalt durchdringen. Die durch Fahrlässigkeit oder aus

einer der zahllosen Zufälligkeiten entstandene Feuers-

brunst ist unter den Schadensereignissen ein zu gewöhn-

liches, um dorthin gezählt zu werden.

2. -Die in Frage stehende Leitung ist eine Starkstrom-

anlage (Art. 2 Abs. 2 EIG) und zwar eine Niederspannungs-

anlage (Art. 3 Yo vom 7. Juli 1933 über Starkstroman-

lagen). Die Haftpflichtbestimmungen der Art. 27 ff. EIG

gelten für alle -

öffentlichen und privaten -

Starkstrom-

anlagen, nicht aber für die Hau s ins t a II a t ion e n

(Art. 41). « Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes

sind solche elektrische Einrichtungen in Häusern, Neben-

gebäuden und andern zugehörigen Räumen, bei denen die

vom Bundesrate gemäss Art. 14 hiefür als zulässig erklärten

elektrischen Spannungen zur Verwendung kommen»

(Art. 16 EIG), nämlich Niederspannungen (d. h. von

weniger als 1000 V; Art. 118 Abs.l, Art. 3 Yo). Nach

Elektrizitätshaftpflicht. No 28.

115

Art. 13 Abs. 2 EIG sodann werden den Hausinstallationen

gleichgehalten EiP-zelanlagen auf eigenem Grund und Bo-

den mit Niederspannung, die andere Anlagen nicht ge-

fährden können. Mit einer solchen Einzelanlage hat man

es bei der Leitung vom Gasthof zur Scheune nicht zu tun,

denn einmal ist die Leitung keine Einzelanlage, wozu

eigene Stromerzeugung gehört (Art. 118 Abs. I lit. b Vo),

und zweitens liegt die Anlage nicht auf eigenem Grund und

Boden, da sie die Staatsstrasse überquert. -

Die Vo geht

nun noch weiter und stellt den Hausinstallationen gleich

« an Niederspannungsnetze

angeschlossene

Stromver-

brauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrie-

ben, auf Bau- und Werkplätzen, in Bergwerken, Schau-

buden und dergleichen» (Art. 118 Abs. 2 Vo). Es liegt

auf der Hand, dass die Yo mit dieser Bestimmung den

Begriff der den Hausinstallationen gleichgehaltenen An-

lagen gegenüber dem ElG (Art. 13 Aha. 2) erweitert, indem

sie vom dort genannten Requisit des eigenen Grundes und

Bodens absieht und an dessen Stelle die Stromverbrauchs-

anlage schlechthin setzt, und das zweite" Requisit (Fehlen

anderer elektrischer Anlagen in gefährdeter Nähe) ganz

weglässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls diese

Begriffserweiterung nur für die Ausübung der behördlichen

Kontrolle, nämlich die Abgrenzung der Kontrollbereiche

(Hausinstallationen: das Werk; übrige Starkstroman-

lagen : Starkstrominspektorat bezw. PTT) Bedeutung habe.

Hinsichtlich der Anwendung der HQ.ftpflichtbestimmungen

kann die Umschreibung in Art. H8 Abs. 2 Vo nicht als

sinngemässe AuslegUng des EIG (Art. 13 Abs. 2, Art. 16,

41) und als solche vor ihm haltbar betrachtet werden. Die

ratio legis der Exemtion der Hausinstallationen im engeren

Sinne (Art. 16 ElG) von der Kausalhaft trifft auf die ihnen

gleichgestellten Einzelanlagen auf eigenem Grund und

Boden zu, nicht aber auf Stromverbrauchsanlagen im

Freien schlechthin. Die Hausanlage gelahrdet hauptsäch-

lich die Bew-ohner des Hauses; diese aber kennen sie und

können sich gegen die Gefahr vorsehen. Ebenso ist im

116

Elektrizitätshaftpflicht. No 28.

allgemeinen bei einer im Freien, aber auf eigenem Grund

und Boden stehenden Anlage der Kreis der gefährdeten

Personen ein beschränkterer und für die Belehrung über

die Gefahr leichter erreichbarer als bei einer auf fremdem,

eventuell sogar auf öffentlichem Boden stehenden. Nur

für jene Fälle der leichter vermeidbaren Gefahr ist die

Ausschaltung der Kausalhaftung des Werkes gedacht.

Auch die zweite Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 2 EIG,

dass die Anlage nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer

Anlagen Betriebsstörungen und Gefährdungen veranlassen

könne, ist im Hinblick auf die Haftpflicht von Bedeutung

und gerade im vorliegenden Falle praktisch, wo die Lei-

tung vom Gasthof zur Scheune die Telefonleitungen über-

spannt, mit denen sie bei Bruch in Berührung kommen

und Störungen herbeiführen kann, wie die Erfahrung

bewiesen hat.

Aber selbst wenn man die Erweiterung des Regimes für

die Hausinstallationen in Art. 118 Abs. 2 Vo als mit dem

Gesetze vereinbar betrachten wollte, würde die hier in

Frage stehende Leitung nicht darunter fallen, denn es han-

de1t sich bei ihr nicht um eine Stromverbrauchs-, sondern

um eine Stromzuleitungsanlage. Dass an sie in der Scheune

eine Stromverbrauchsanlage angeschlossen war, kann die

Leitung selber nicht auch zu einer solchen machen, denn

dies wird auf sozusagen alle Leitungen zutreffen; diese

stellen gegenüber jenen einen Anlageteil für sich dar.

Muss demnach die Anwendbarkeit des Art. 118 Abs. 2

Vo, auf welche die Beklagte ihre Auffassung von der

HausinstallatioD. vorwiegend stützt, hinsichtlich der Haft-

pflicht verneint werden, so kann nicht mehr zweifelhaft

sein, dass der in Frage stehenden Verbindungsleitung der

Charakter einer solchen im Sinne des Gesetzes und Art. 118

Abs. 1 Vo abgesprochen werden muss. Dies einmal wegen

der bereits erwähnten Telefonleitung In gef"ahrdeter Nähe,

vor allem aber weil sie nicht nur über fremden Boden, son-

dern sogar über die Staatsstrasse führt und damit eine

Öffentlichkeit gefährdet, inbezug auf welche die oben

Elektrizitätshaftpflicht. N° 28.

117

erwähnten Möglichkeiten der Warnung und Vorbeugung

in keiner Weise gegeben sind. Dass die Leitung gerade an

der Stelle, wo Rieser vom Strom getötet wurde, über bezw.

auf dessen eigenem Grund und Boden lag, ist unerheblich.

Für ihre Klassifizierung kommt die Leitung als Ganzes

zwischen ihren beiden Aufhängepunkten in Betracht. Auch

die Zuleitung von der Werkleitung wird an der Stelle, wo

sie in den Luftraum über dem eigenen Grund und Boden

des Strombezügers eintritt, nicht zur Hausinstallation. Die

Klassifizierung der Drahtverbindung ergibt sich übrigem

zwanglos aus dem Wortlaut der Verordnung, wenn man

der Definition der Hausinstallation in Art. 16 EIG und

Art. 118 Abs. 1 Vo diejenige der Fr eil e i tun gen in

Art. 71 Vo gegenübersteHt: als solche gelten « alle zwischen

einzelnen Stützpunkten gespannten Starkstromleitungen

im Freien», welche Merkmale auf die fragliche Verbindung

ohne weiteres zutreffen. Der vorliegende Unfall unter-

steht somit den Haftpflichtbestimmungen des EIG.

3. -

Nach Art. 34 EIG haftet der Betriebsinhaber für

alle Personen, deren er sich zum Betrieb der elektrischen

Anlage bedient. Alle übrigen Personen sind D r i t t e

im Sinne des Art. 27 Abs. 1, deren schuldhafte Unfall-

verursachung die Kausalhaftung des Betriebsinhabers aus-

schliesst. Diese Ordnung entspricht derjenigen im Eisen-

bahnhaftpflichtgesetz (Art. 1). Wild, der den Beruf des

privaten Installateurs betrieb, stand zu der Elektra Wup-

penau in keinem Anstellungsverhältnis. Die Klägerschaft

versucht zwar, Wild als Mitglied der Feuerwehr und

speziell des Elektrokorps derselben in dienstliche Bezie-

hungen zur beklagten Genossenschaft zu bringen, wobei

sie sich auf Art. 73 Abs. 2 Vo beruft. Aus dieser Vorschrift

kann jedoch nicht herausgelesen werden, dass der Betriebs-

inhaber gewissermassen die sachverständigen Leute der

Feuerwehr zu stellen habe. Vielmehr besagt sie niohts an-

deres, a1s dass er durch Vermittlung der Ortsbehörden,

deren Organ die Feuerwehr ist, die Einstellung derselben

zu betreiben habe. Damit dürfte dann in kleineren Ver-

ll8

Elektrizitätshaftpflicht. N0 28.

hältnissen v~rbunden sein, dass er der Feuerwehr die er-

forderlichen Ratschläge erteilt und sich an der Instruktion

beteiligt. Wenn nun durch die Feuerwehren die Mithilfe

der Unternehmungen noch intensiver gestaltet worden ist,

so ä~dex: das nichts daran, dass es eine Mitwirkung des

Betnebsinhabers an der Formierung der Feuerwehr ist

die von der Ortsgemeinde gesteUt und nur zu ihr in eine~

RechtsverhäUnis steht. Diese von einer elektrischen Un-

ternehmung der Feuerwehr bezeichneten und eventuell

instruierten Feuerwehrleute sind für die Unternehmung

nicht weniger Dritte als die Ortspolizisten für die Eisen-

bahnunternehmungen, deren bahnpolizeilichen Vorschrü-

ten sie gegebenenfalls auch Nachachtung zu verschaffen

haben. Die Verursachung des Unfal1es durch Verschulden

oder Versehen Wilds würde also die Haftpflicht der Be-

ldagten ausschliessen.

4. -

In dem Verhalten Wilds, der die isolierte Zange

nicht bei sich trug und nicht sofort die Sicherungen ent-

fernt hatte, erblickt die Vorinstanz die ausschliessIiche

Urs ach e des Unfalls, abgesehen von dem Verhalten

des Verunfallten selber. Die jeder elektrischen .Leitung

innewohnende Betriebsgefahr falle nicht in Betracht, da

deren rasche Beseitigung durch Entfernung der Sicherung

leicht möglich gewesen sei. Nur dem Versagen Wilds, das

ein Verschulden, jedenfalls ein Versehen darstelle, sei der

Unfall zuzuschreiben.

Es steht ausser Frage, dass auf das Verhalten Wilds

eine dieser Qualifikationen zutrifft und dass seine Unter-

lassung für· den Unfall kausal war, da nach menschlicher

Voraussicht dieser bei pflichtgemässem Handeln des Wild

nicht eingetreten wäre. Aber als Verursachung im Sinne

der Ausschlussbestimmung des Art. 27 Abs. 1 kann sie

nicht in Betracht fallen. Wild hat nicht die Gefahr aus-

gelöst oder ihr die Richtung auf das Opfer gegeben, son-

dern lediglich dessen Rettung unterlassen. Eine Kausal-

reihe kann zwar auch durch eine Unterlassung ausgelöst

werden, sodass diese ohne die Unterlassung gar nicht be-

gonnen hätte. Hier aber hatte sie in dem Momente da

,

Elektrizitätshaftpflieht. N° 28.

119

Wild hätte handeln sollen, bereits begonnen: das Feuer,

das in der Folge den Draht zum Abschmelzen brachte,

brannte bereits, als Wild auf dem Platze erschien; seine

erste Unterlassung bestand darin, dass er diese Gefahren-

kette nicht durch sofortiges Herausnehmen der Sicherun-

gen unterbrach. Und als er dann die Isolierzange hätte

zur Hand haben und brauchen sollen,war Rieser bereits

in den Draht verwickelt und stand unter der Einwirkung

des Stromes. Das Unheil hatte ohne Wilds Dazutun be-

gonnen und seinen Lauf genommen; Wild hat nur unter-

lassen, diesen Lauf in der letzten Phase zu unterbrechen.

Verursacher im Sinne des Art. 27 ist der Dritte, der die

Gefahr herbeiführt, nicht aber derjenige, der die vorhan-

dene Gefahr nicht beseitigt, selbst wenn er hiezu irgend wie

verpflichtet ist, sofern diese Pflicht nicht dem Betriebs-

inhaber gegenüber besteht (in welchem Falle es sich nicht

um einen Dritten, sondern um eine Person im Sinne

des Art. 34 handeln würde). Der Feuerwehrmann aber hat

keine Pflicht gegenüber dem Betriebsinhaber, er hat sie

gegenüber dem Gemeinwesen und dem Publikum. Der

Betriebsinhaber der elektrischen Anlage kann durch

Nichterfüllung dieser Rettungspflicht des Feuerwehrman-

nes von seiner Haftpflicht für BetriebsunfaU sowenig

entlastet werden wie z. B. die Eisenbahnunternehmung,

wenn der Ortspolizist in Vernachlässigung seiner Rettungs-

pflicht einen den Zug gefährdenden Zustand am Bahnkör-

per nicht beseitigt oder meldet.

Übrigens wäre die vom Dritten Wild gesetzte Unfall-

ursache nicht nur ihrer Art nach ungeeignet, sondern auch

in quantitativer Hinsicht ungenügend, die Haftung des

Betriebsinhabers auszuschliessen.

Wie im Eisenbahn-

haftpflichtrecht kommt dem Verschulden des Dritten diese

Wirkung nur dann zu, wenn es die einzige, jedenfalls die

so stark überwiegende Unfallursache ist, dass daneben

die in der immanenten Betriebsgefahr liegende ausser

Betracht fällt (BGE 33 II 499, 37 11 239, 38 11 226, 39 11

319), wovon hier keine Rede sein kann.

.

Diese Erwägungen führen zur grundsätzlichen Gutheis-

120

EiektrizitätBhaftpflicht. No 28.

sung der Sc~adenersatzbegehren der Klägerschaft. Die

Höhe der zuZusprechenden Summe kann im vorliegenden

Urteil nicht :festgesetzt werden, da in dieser Beziehung

Wesentliches· zwischen den Parteien streitig ist und sich

die Vorinstanz darüber nicht ausgesprochen hat. Die

Sache ist daher zur Bemessung der Höhe des Ersatzes an

sie zurückzuweisen.

5. -

Ein Anspruch auf Gen u g t u u n g kann nicht

auf das EIG, sondern nur auf Art. 47 OR gegründet werden,

der hiefür besondere Umstände voraussetzt. Unter diesem

Gesichtspunkte könnte grundsätzlich die Behauptung der

Klägerschaft Bedeutung erlangen, dass die Beklagte ihre

Pflicht gemäss Art. 73 i. f. Vo nicht erfüllt und für die

richtige Instruktion der Feuerwehr nichts vorgekehrt

habe. Der Vorwurf ist jedoch gegenstandslos, denn Wild

war, wie sein Geständnis in der Strafuntersuchung be-

weist, über seine Pflicht als Mitglied des Elektrokorps der

Feuerwehr vollständig orientiert und bedurfte keiner

Instruktion. Darauf, dass er dann im Augenblick der

Gefahr sein Wissen präsent habe und seine Pflicht nicht

vergesse, hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wird sodann

berücksichtigt, dass ein dem Werkbetrieb absolut fremder

Umstand, der Brand der Scheune, die Gefährdung ausge-

löst hat, ferner dass es sich um eine Leitung handelte, die

wenn auch keine Hausinstallation oder eine vom Gesetze

dieser gleichgestellte Anlage, so doch vom HauseigentÜIDer

selber angelegt und Eigentum des Verunglückten war, wäre

es gegenüber der Beklagten, die kein Verschulden trifft,

unbillig, ihr noch eine Genugtuungsleistung aufzuerlegen,

80 schmerzlich für die Kläger der Verlust ihres Ehemannes

und Vaters gewesen sein muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur~

teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

Markenschutz. N0 29.

VII. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

121

29. Extrait da l'arr6t de la Ire Section civUe du 19 mai 1937

dans la cause Silbermann oontre B. & O. WeU.

1. EnregiBtrement international des marques. (Arrangement de

Madrid du 14 avri11891, revise a 1a Haye le 6 novembre 1925).

La regle jurisprudentielle selon laquelle les questions du droit

au fond, teIles que eelles de l'imitation, de la priorite, etc.

relevent du droit interne de l'Etat dans lequel la proteetion

est requise, s'applique aussi aux difierends decoulant de la

Convention de Paris du 20 mars 1883, revisee le 6 novembre

1925 (eonsid. 1).

2. Art. 4 ee /j lvi sur leB marques. En droit suisse, e'est l'usage

e:ffeetif, et non l'enregistrement qui ewe le droit a 1a marque.

A cet egard, il est de jurisprudenee que le premier usage a

l'etranger est assimiIß au premier usage en Suisse. La question

de l'abandon de ce dernier prineipe, dit d'univ6rsalitB, au profit

du prineipe de territorialitB est laissee ouverte par le TF. Röle

decisif de la bonne foi (eonsid. 2).

Resume des faits :

ß. -

Les docteurs R. et O. Weil exploitent a Francfort

s/le Main une fabrique de produits chimiques et pharma-

ceutiques. Le 15 decembre 1906, ils ont depose a l'Office

allemand des brevets (Reichspatentamt) une marque

{(Virilium » designant une speciaIiM contre l'impuissance

masculine. Ce depot a eM renouveIe le 9 decembre 1926.

La marque {(Virilium » a eM enregistree au Bureau inter-

national de la proprieM industrielle le 2 septembre 1929

sous n° 65.308.

Boris Silbermann, a Geneve, est le representant general

de la maison nr Weiss, fabrique de produits pharmaceu-

tiques a Berlin; cette maison· a lance dans le commerce

des preparations hormoniques destinees a guerir l'impuis-

sance, preparations dont Silbermann est le depositaire et