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HO
Versicherungsvertrag. No 27.
beabsichtigte
~ndwirtschaftliche Verrichtung handelt,
was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz: ausser Betracht fällt.
Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz
mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende
Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben,
ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt
empfangenen Fr. 200.- ein Darlehen darstellten, wie
der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die
Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen
Betrieb nötige Massnahme sein); denn es handelte sich
offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen
Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine-
lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung « Auf
Schweine geliehen» nicht haben, da eine Verplandung
von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft
ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme,
ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis
in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich-
keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe
machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob
der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land-
wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem
betriebene Schweinehandelnicht ohnehin auch zu der
unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen
Betätigung gehöre~ De~ vom Kläger zu erbringenden
Nachweis des landwirtschaftlichen Charakters der Fahrt
tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen
Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die
« Helvetia» den Besuch beim Metzger nicht erwähnt,
wohl aber die Mitnahme der Frauen.
Nachdem der
vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse
festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an,
in welchem Umfange er in der Schadens anzeige mit-
geteilt oder weggelassen war.
Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander-
weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe-
schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich-
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Elektrizitätahaftpflieht. No 28.
111
tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte,
muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des
Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden.
Wenn
z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als
bis Münchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte
fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke
passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang
zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt
und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche
Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber
die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -
Vogt
hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock-
wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre
noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem
Hirschi nicht begegnet -
sind blosse Hypothesen, die
im Sinne einer Unterbrechung des re c h t I ich rele-
vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember
1936 bestätigt.
VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE
D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES
28. Urteil der Il ZlvilabteUung vom 94. Kärz 1937
i. S. Bieser gegen Elektrizitätagenoaaenschaft Wuppenau.
EIe k tri z i t ä t s h a f t p f I i c ht.
'
1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbr~ch
infolge Feuersbrunst eingetretenen Unfall und dem BetrIeb
der elektrischen Anlage ist adäquat (Art. 27 Abs. 1 EIG).
Feuersbrunst ist nicht höhere Gewalt (eod.).
112
Elektrizitätshaftpf1icht. N° 28.
2. Eine Starkstromleitung zwischen zwei Gebäuden, die die
öffentliche Strasse überquert, ist weder eine Hausinstallation
noch eine diesen gleichgestellte Anlage (Art. 41, 16, 13 Abs. 2
EIG; 118 StarkstromVo), sondern eine Freileitung (71 Vo),
untersteht daher der Haftpflicht nach EIG (Art. 27, 41).
3. Feuerwehrmann (Mitglied des Elektrokorps) ist D r i t t e r
(Art. 27, 34 EIG; 73 Abs. 2 Vo).
4. Feuerwehrmann, der seiner Rettungspflicht nicht nachkommt,
hat nicht den Unfall ver urs ach t (im Sinne des Art. 27
EIG).
5. Genugtuungsansprnch gegen Betriebsinhaber nicht aus EIG,
sondern nur aus Art. 47 OR.
.
A. -Der Gasthof zum Sternen in Wuppenau steht mit
einem Vorgärtchen an der Staatsstrasse, und ihm gegenüber
jenseits der Strasse und etwas abstehend von ihr stand die
zum Gasthof gehörende Scheune. Der Gasthof wird von
der Elektrizitätsgenossenschaft Wuppenau mit Strom von
einer Spannung von 200/350 V versehen, dessen Zuleitung
von der allgemeinen Dorfleitung sich hinter dem Gasthof
befindet. Der frühere Besitzer desselben hatte von diesem
aus auch die Scheune mit Strom versehen lassen; die Lei-
tung von 200 V zweigte von der Hausleitung im Gasthof
ab, wo sich die Hauptsicherungen befanden, und führte
mit zwei Drähten in der Länge von 35 m über die Staats-
strasse und die staatlichen Telefonleitungen ohne Zwi-
schenstützen nach der Scheune.
Am 14. Juni 1935 um 23 Uhr brach in der Scheune
Feuer aus, dessen Ursache bisher nicht festgestellt werden
konnte. Der Eigentümer Rieser eilte hinzu, um Vieh und
Inventar zu retten. Vom Feueralarm geweckt kam bald
auch der nebenan wohnende Elektriker Wild, Mitglied
der Feuerwehr und deren Elektrokorps, und half Rieser
bei den Rettungsarbeiten. Beim Versuche, den Traktor
aus der Scheune zu retten, geriet Rieser in den durch das
Feuer a.m Dach abgeschmolzeneIl, am Boden liegenden
Leitungsdraht und verfiIlg sich darin. Auf seine Hilferufe
eilte Wild herbei, konnte ihn aber nicht aus der Umwick-
lung befreien. Wild lief in den Gasthof hinüber und nahm
dort auf dem Estrich die Hauptsicherung heraus. Als er
Elektrizitätshaftpflicht. No 28.
113
zurückkam, war Rieser bereits vom Strom getötet. Eine
gegen Wild geführte Strafuntersuchung wegen fahrlässiger
Tötung, begaIlgen durch Vernachlässigung der ihm als
Mitglied des Elektrokorps obliegenden Pflichten -
Mit-
nahme der IsolierzaIlge, sofortiges Abstellen des Stromes _
wurde eingestellt, weil ihm mit Rücksicht auf die begreif-
liche Aufregung diese Unterlassungen nicht zum straf-
rechtlichen Verschulden aJlgerechnet werden könnten.
B. -
Die Witwe und die beiden unmündigen Kinder des
Rieser belangen nun die Elektrizitätsgenossenschaft ge-
stützt auf Art. 27 ff EIG auf Ersatz der Beerdigungskosten
und des Versorgerschadens sowie auf Genugtuung im
Totalbetrage von Fr. 29,194.45. Die Beklagte wendet
ein, die Leitung vom Gasthof zur Scheune sei keine Frei-
leitung, sondern eine Hausinstallation, auf die nach Art. 41
EIG die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung finden; eventuell behauptet sie Verschulden
oder Versehen eines Dritten, nämlich des Wild, das ihre
Haftung ausschliesse. Sie zieht ferner den Kausalzusam-
menhang zwischen Betrieb der Leitungen und Unfall in
Zweifel, indem sie das Feuer als Ursache des letztem
erklärt, und wirft die Frage auf, ob nicht das Feuer als
höhere Gewalt angesehen werden müsse.
O. -
Im Gegensatze zum Bezirksgericht Münchwilen,
das die Klage in beschränktem Umfange schützte, hat das
Obergericht des Kantons Thurgau sie abgewiesen. Es
lässt die Frage, ob es sich um eine von der Kausalhaft aus-
genommene Hausinstallation handle, dahingestellt, da das
Verhalten des Wild ein Verschulden bezw. Versehen eines
Dritten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EIG darstelle, das den
Betriebsinhaber von der Kausalhaftpflicht befreie.
D. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
BerUfung der Kläger mit dem Antrag auf GutheisaUIlg der
Klage im vollen Betrage, eventuell Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens,
eventuell zur Feststellung des Quantitativs. Die Beklagte
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
AS 63 n -
1937
8
114
Elektrizitätshaftpflicht. N° 28.
Das 'Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Dass :der Kau s al zu sam m e nh a n g zwi-
schen dem Betrieb der elektrischen Anlage und dem Unfall
Riesers vorhanden und adäquat ist,. kann keinem Zweifel
unterliegen. Adäquat ist diejenige Yerursachung, die nach
menschlicher Voraussicht mit der gefahrbildenden Tat-
sache verbunden ist. Nun bilden elektrische Leitungen
nicht bloss wegen der möglichen Berührung, wenn sie in
normaier Lage sind, eine besondere Gefahr, sondern spe-
ziell auch beim Herabhängen infolge Bruchs der Tragvor-
richtungen oder des Drahtes, der durch die verschiedensten
Einwirkungen herbeigeführt werden kann, unter denen
gerade die Naturereignisse wie Sturm, Blitz und Feuer
voranstehen. Man kQ,nn kaum an die Gefahr elektrisch
geladener Leitungen im Freien denken, ohne diese Seite
der Gefahr mit einzuschliessen, womit gesagt ist, dass der
schädigende Erfolg, den sie in solchen Fällen verursachen,
im adäquaten Zusammenhang mit dem Betrieb der Lei-
tungen steht. Ebensowenig kann die Berufung auf höhere
Gewalt durchdringen. Die durch Fahrlässigkeit oder aus
einer der zahllosen Zufälligkeiten entstandene Feuers-
brunst ist unter den Schadensereignissen ein zu gewöhn-
liches, um dorthin gezählt zu werden.
2. -Die in Frage stehende Leitung ist eine Starkstrom-
anlage (Art. 2 Abs. 2 EIG) und zwar eine Niederspannungs-
anlage (Art. 3 Yo vom 7. Juli 1933 über Starkstroman-
lagen). Die Haftpflichtbestimmungen der Art. 27 ff. EIG
gelten für alle -
öffentlichen und privaten -
Starkstrom-
anlagen, nicht aber für die Hau s ins t a II a t ion e n
(Art. 41). « Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes
sind solche elektrische Einrichtungen in Häusern, Neben-
gebäuden und andern zugehörigen Räumen, bei denen die
vom Bundesrate gemäss Art. 14 hiefür als zulässig erklärten
elektrischen Spannungen zur Verwendung kommen»
(Art. 16 EIG), nämlich Niederspannungen (d. h. von
weniger als 1000 V; Art. 118 Abs.l, Art. 3 Yo). Nach
Elektrizitätshaftpflicht. No 28.
115
Art. 13 Abs. 2 EIG sodann werden den Hausinstallationen
gleichgehalten EiP-zelanlagen auf eigenem Grund und Bo-
den mit Niederspannung, die andere Anlagen nicht ge-
fährden können. Mit einer solchen Einzelanlage hat man
es bei der Leitung vom Gasthof zur Scheune nicht zu tun,
denn einmal ist die Leitung keine Einzelanlage, wozu
eigene Stromerzeugung gehört (Art. 118 Abs. I lit. b Vo),
und zweitens liegt die Anlage nicht auf eigenem Grund und
Boden, da sie die Staatsstrasse überquert. -
Die Vo geht
nun noch weiter und stellt den Hausinstallationen gleich
« an Niederspannungsnetze
angeschlossene
Stromver-
brauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrie-
ben, auf Bau- und Werkplätzen, in Bergwerken, Schau-
buden und dergleichen» (Art. 118 Abs. 2 Vo). Es liegt
auf der Hand, dass die Yo mit dieser Bestimmung den
Begriff der den Hausinstallationen gleichgehaltenen An-
lagen gegenüber dem ElG (Art. 13 Aha. 2) erweitert, indem
sie vom dort genannten Requisit des eigenen Grundes und
Bodens absieht und an dessen Stelle die Stromverbrauchs-
anlage schlechthin setzt, und das zweite" Requisit (Fehlen
anderer elektrischer Anlagen in gefährdeter Nähe) ganz
weglässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls diese
Begriffserweiterung nur für die Ausübung der behördlichen
Kontrolle, nämlich die Abgrenzung der Kontrollbereiche
(Hausinstallationen: das Werk; übrige Starkstroman-
lagen : Starkstrominspektorat bezw. PTT) Bedeutung habe.
Hinsichtlich der Anwendung der HQ.ftpflichtbestimmungen
kann die Umschreibung in Art. H8 Abs. 2 Vo nicht als
sinngemässe AuslegUng des EIG (Art. 13 Abs. 2, Art. 16,
41) und als solche vor ihm haltbar betrachtet werden. Die
ratio legis der Exemtion der Hausinstallationen im engeren
Sinne (Art. 16 ElG) von der Kausalhaft trifft auf die ihnen
gleichgestellten Einzelanlagen auf eigenem Grund und
Boden zu, nicht aber auf Stromverbrauchsanlagen im
Freien schlechthin. Die Hausanlage gelahrdet hauptsäch-
lich die Bew-ohner des Hauses; diese aber kennen sie und
können sich gegen die Gefahr vorsehen. Ebenso ist im
116
Elektrizitätshaftpflicht. No 28.
allgemeinen bei einer im Freien, aber auf eigenem Grund
und Boden stehenden Anlage der Kreis der gefährdeten
Personen ein beschränkterer und für die Belehrung über
die Gefahr leichter erreichbarer als bei einer auf fremdem,
eventuell sogar auf öffentlichem Boden stehenden. Nur
für jene Fälle der leichter vermeidbaren Gefahr ist die
Ausschaltung der Kausalhaftung des Werkes gedacht.
Auch die zweite Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 2 EIG,
dass die Anlage nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer
Anlagen Betriebsstörungen und Gefährdungen veranlassen
könne, ist im Hinblick auf die Haftpflicht von Bedeutung
und gerade im vorliegenden Falle praktisch, wo die Lei-
tung vom Gasthof zur Scheune die Telefonleitungen über-
spannt, mit denen sie bei Bruch in Berührung kommen
und Störungen herbeiführen kann, wie die Erfahrung
bewiesen hat.
Aber selbst wenn man die Erweiterung des Regimes für
die Hausinstallationen in Art. 118 Abs. 2 Vo als mit dem
Gesetze vereinbar betrachten wollte, würde die hier in
Frage stehende Leitung nicht darunter fallen, denn es han-
de1t sich bei ihr nicht um eine Stromverbrauchs-, sondern
um eine Stromzuleitungsanlage. Dass an sie in der Scheune
eine Stromverbrauchsanlage angeschlossen war, kann die
Leitung selber nicht auch zu einer solchen machen, denn
dies wird auf sozusagen alle Leitungen zutreffen; diese
stellen gegenüber jenen einen Anlageteil für sich dar.
Muss demnach die Anwendbarkeit des Art. 118 Abs. 2
Vo, auf welche die Beklagte ihre Auffassung von der
HausinstallatioD. vorwiegend stützt, hinsichtlich der Haft-
pflicht verneint werden, so kann nicht mehr zweifelhaft
sein, dass der in Frage stehenden Verbindungsleitung der
Charakter einer solchen im Sinne des Gesetzes und Art. 118
Abs. 1 Vo abgesprochen werden muss. Dies einmal wegen
der bereits erwähnten Telefonleitung In gef"ahrdeter Nähe,
vor allem aber weil sie nicht nur über fremden Boden, son-
dern sogar über die Staatsstrasse führt und damit eine
Öffentlichkeit gefährdet, inbezug auf welche die oben
Elektrizitätshaftpflicht. N° 28.
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erwähnten Möglichkeiten der Warnung und Vorbeugung
in keiner Weise gegeben sind. Dass die Leitung gerade an
der Stelle, wo Rieser vom Strom getötet wurde, über bezw.
auf dessen eigenem Grund und Boden lag, ist unerheblich.
Für ihre Klassifizierung kommt die Leitung als Ganzes
zwischen ihren beiden Aufhängepunkten in Betracht. Auch
die Zuleitung von der Werkleitung wird an der Stelle, wo
sie in den Luftraum über dem eigenen Grund und Boden
des Strombezügers eintritt, nicht zur Hausinstallation. Die
Klassifizierung der Drahtverbindung ergibt sich übrigem
zwanglos aus dem Wortlaut der Verordnung, wenn man
der Definition der Hausinstallation in Art. 16 EIG und
Art. 118 Abs. 1 Vo diejenige der Fr eil e i tun gen in
Art. 71 Vo gegenübersteHt: als solche gelten « alle zwischen
einzelnen Stützpunkten gespannten Starkstromleitungen
im Freien», welche Merkmale auf die fragliche Verbindung
ohne weiteres zutreffen. Der vorliegende Unfall unter-
steht somit den Haftpflichtbestimmungen des EIG.
3. -
Nach Art. 34 EIG haftet der Betriebsinhaber für
alle Personen, deren er sich zum Betrieb der elektrischen
Anlage bedient. Alle übrigen Personen sind D r i t t e
im Sinne des Art. 27 Abs. 1, deren schuldhafte Unfall-
verursachung die Kausalhaftung des Betriebsinhabers aus-
schliesst. Diese Ordnung entspricht derjenigen im Eisen-
bahnhaftpflichtgesetz (Art. 1). Wild, der den Beruf des
privaten Installateurs betrieb, stand zu der Elektra Wup-
penau in keinem Anstellungsverhältnis. Die Klägerschaft
versucht zwar, Wild als Mitglied der Feuerwehr und
speziell des Elektrokorps derselben in dienstliche Bezie-
hungen zur beklagten Genossenschaft zu bringen, wobei
sie sich auf Art. 73 Abs. 2 Vo beruft. Aus dieser Vorschrift
kann jedoch nicht herausgelesen werden, dass der Betriebs-
inhaber gewissermassen die sachverständigen Leute der
Feuerwehr zu stellen habe. Vielmehr besagt sie niohts an-
deres, a1s dass er durch Vermittlung der Ortsbehörden,
deren Organ die Feuerwehr ist, die Einstellung derselben
zu betreiben habe. Damit dürfte dann in kleineren Ver-
ll8
Elektrizitätshaftpflicht. N0 28.
hältnissen v~rbunden sein, dass er der Feuerwehr die er-
forderlichen Ratschläge erteilt und sich an der Instruktion
beteiligt. Wenn nun durch die Feuerwehren die Mithilfe
der Unternehmungen noch intensiver gestaltet worden ist,
so ä~dex: das nichts daran, dass es eine Mitwirkung des
Betnebsinhabers an der Formierung der Feuerwehr ist
die von der Ortsgemeinde gesteUt und nur zu ihr in eine~
RechtsverhäUnis steht. Diese von einer elektrischen Un-
ternehmung der Feuerwehr bezeichneten und eventuell
instruierten Feuerwehrleute sind für die Unternehmung
nicht weniger Dritte als die Ortspolizisten für die Eisen-
bahnunternehmungen, deren bahnpolizeilichen Vorschrü-
ten sie gegebenenfalls auch Nachachtung zu verschaffen
haben. Die Verursachung des Unfal1es durch Verschulden
oder Versehen Wilds würde also die Haftpflicht der Be-
ldagten ausschliessen.
4. -
In dem Verhalten Wilds, der die isolierte Zange
nicht bei sich trug und nicht sofort die Sicherungen ent-
fernt hatte, erblickt die Vorinstanz die ausschliessIiche
Urs ach e des Unfalls, abgesehen von dem Verhalten
des Verunfallten selber. Die jeder elektrischen .Leitung
innewohnende Betriebsgefahr falle nicht in Betracht, da
deren rasche Beseitigung durch Entfernung der Sicherung
leicht möglich gewesen sei. Nur dem Versagen Wilds, das
ein Verschulden, jedenfalls ein Versehen darstelle, sei der
Unfall zuzuschreiben.
Es steht ausser Frage, dass auf das Verhalten Wilds
eine dieser Qualifikationen zutrifft und dass seine Unter-
lassung für· den Unfall kausal war, da nach menschlicher
Voraussicht dieser bei pflichtgemässem Handeln des Wild
nicht eingetreten wäre. Aber als Verursachung im Sinne
der Ausschlussbestimmung des Art. 27 Abs. 1 kann sie
nicht in Betracht fallen. Wild hat nicht die Gefahr aus-
gelöst oder ihr die Richtung auf das Opfer gegeben, son-
dern lediglich dessen Rettung unterlassen. Eine Kausal-
reihe kann zwar auch durch eine Unterlassung ausgelöst
werden, sodass diese ohne die Unterlassung gar nicht be-
gonnen hätte. Hier aber hatte sie in dem Momente da
,
Elektrizitätshaftpflieht. N° 28.
119
Wild hätte handeln sollen, bereits begonnen: das Feuer,
das in der Folge den Draht zum Abschmelzen brachte,
brannte bereits, als Wild auf dem Platze erschien; seine
erste Unterlassung bestand darin, dass er diese Gefahren-
kette nicht durch sofortiges Herausnehmen der Sicherun-
gen unterbrach. Und als er dann die Isolierzange hätte
zur Hand haben und brauchen sollen,war Rieser bereits
in den Draht verwickelt und stand unter der Einwirkung
des Stromes. Das Unheil hatte ohne Wilds Dazutun be-
gonnen und seinen Lauf genommen; Wild hat nur unter-
lassen, diesen Lauf in der letzten Phase zu unterbrechen.
Verursacher im Sinne des Art. 27 ist der Dritte, der die
Gefahr herbeiführt, nicht aber derjenige, der die vorhan-
dene Gefahr nicht beseitigt, selbst wenn er hiezu irgend wie
verpflichtet ist, sofern diese Pflicht nicht dem Betriebs-
inhaber gegenüber besteht (in welchem Falle es sich nicht
um einen Dritten, sondern um eine Person im Sinne
des Art. 34 handeln würde). Der Feuerwehrmann aber hat
keine Pflicht gegenüber dem Betriebsinhaber, er hat sie
gegenüber dem Gemeinwesen und dem Publikum. Der
Betriebsinhaber der elektrischen Anlage kann durch
Nichterfüllung dieser Rettungspflicht des Feuerwehrman-
nes von seiner Haftpflicht für BetriebsunfaU sowenig
entlastet werden wie z. B. die Eisenbahnunternehmung,
wenn der Ortspolizist in Vernachlässigung seiner Rettungs-
pflicht einen den Zug gefährdenden Zustand am Bahnkör-
per nicht beseitigt oder meldet.
Übrigens wäre die vom Dritten Wild gesetzte Unfall-
ursache nicht nur ihrer Art nach ungeeignet, sondern auch
in quantitativer Hinsicht ungenügend, die Haftung des
Betriebsinhabers auszuschliessen.
Wie im Eisenbahn-
haftpflichtrecht kommt dem Verschulden des Dritten diese
Wirkung nur dann zu, wenn es die einzige, jedenfalls die
so stark überwiegende Unfallursache ist, dass daneben
die in der immanenten Betriebsgefahr liegende ausser
Betracht fällt (BGE 33 II 499, 37 11 239, 38 11 226, 39 11
319), wovon hier keine Rede sein kann.
.
Diese Erwägungen führen zur grundsätzlichen Gutheis-
120
EiektrizitätBhaftpflicht. No 28.
sung der Sc~adenersatzbegehren der Klägerschaft. Die
Höhe der zuZusprechenden Summe kann im vorliegenden
Urteil nicht :festgesetzt werden, da in dieser Beziehung
Wesentliches· zwischen den Parteien streitig ist und sich
die Vorinstanz darüber nicht ausgesprochen hat. Die
Sache ist daher zur Bemessung der Höhe des Ersatzes an
sie zurückzuweisen.
5. -
Ein Anspruch auf Gen u g t u u n g kann nicht
auf das EIG, sondern nur auf Art. 47 OR gegründet werden,
der hiefür besondere Umstände voraussetzt. Unter diesem
Gesichtspunkte könnte grundsätzlich die Behauptung der
Klägerschaft Bedeutung erlangen, dass die Beklagte ihre
Pflicht gemäss Art. 73 i. f. Vo nicht erfüllt und für die
richtige Instruktion der Feuerwehr nichts vorgekehrt
habe. Der Vorwurf ist jedoch gegenstandslos, denn Wild
war, wie sein Geständnis in der Strafuntersuchung be-
weist, über seine Pflicht als Mitglied des Elektrokorps der
Feuerwehr vollständig orientiert und bedurfte keiner
Instruktion. Darauf, dass er dann im Augenblick der
Gefahr sein Wissen präsent habe und seine Pflicht nicht
vergesse, hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wird sodann
berücksichtigt, dass ein dem Werkbetrieb absolut fremder
Umstand, der Brand der Scheune, die Gefährdung ausge-
löst hat, ferner dass es sich um eine Leitung handelte, die
wenn auch keine Hausinstallation oder eine vom Gesetze
dieser gleichgestellte Anlage, so doch vom HauseigentÜIDer
selber angelegt und Eigentum des Verunglückten war, wäre
es gegenüber der Beklagten, die kein Verschulden trifft,
unbillig, ihr noch eine Genugtuungsleistung aufzuerlegen,
80 schmerzlich für die Kläger der Verlust ihres Ehemannes
und Vaters gewesen sein muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-
fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur~
teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
Markenschutz. N0 29.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
121
29. Extrait da l'arr6t de la Ire Section civUe du 19 mai 1937
dans la cause Silbermann oontre B. & O. WeU.
1. EnregiBtrement international des marques. (Arrangement de
Madrid du 14 avri11891, revise a 1a Haye le 6 novembre 1925).
La regle jurisprudentielle selon laquelle les questions du droit
au fond, teIles que eelles de l'imitation, de la priorite, etc.
relevent du droit interne de l'Etat dans lequel la proteetion
est requise, s'applique aussi aux difierends decoulant de la
Convention de Paris du 20 mars 1883, revisee le 6 novembre
1925 (eonsid. 1).
2. Art. 4 ee /j lvi sur leB marques. En droit suisse, e'est l'usage
e:ffeetif, et non l'enregistrement qui ewe le droit a 1a marque.
A cet egard, il est de jurisprudenee que le premier usage a
l'etranger est assimiIß au premier usage en Suisse. La question
de l'abandon de ce dernier prineipe, dit d'univ6rsalitB, au profit
du prineipe de territorialitB est laissee ouverte par le TF. Röle
decisif de la bonne foi (eonsid. 2).
Resume des faits :
ß. -
Les docteurs R. et O. Weil exploitent a Francfort
s/le Main une fabrique de produits chimiques et pharma-
ceutiques. Le 15 decembre 1906, ils ont depose a l'Office
allemand des brevets (Reichspatentamt) une marque
{(Virilium » designant une speciaIiM contre l'impuissance
masculine. Ce depot a eM renouveIe le 9 decembre 1926.
La marque {(Virilium » a eM enregistree au Bureau inter-
national de la proprieM industrielle le 2 septembre 1929
sous n° 65.308.
Boris Silbermann, a Geneve, est le representant general
de la maison nr Weiss, fabrique de produits pharmaceu-
tiques a Berlin; cette maison· a lance dans le commerce
des preparations hormoniques destinees a guerir l'impuis-
sance, preparations dont Silbermann est le depositaire et