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63_II_107

BGE 63 II 107

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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ProzeBsreeht. No 26.

de droit f6detal. Le premier des arrets cites ooncerne la

prescription ipstituee a l'art. 60 CO; le second, le d61ai

d'ouverture d'action en contestation de 1'6tat de collo-

cation; les deux suivants, 1e d6lai d'ouverture d'action en

liberation de dette, et 1e dernier, la prescription de l'action

en paternite; d'autres arrets analogues ont trait a 1a pres-

cription de l'action en divorce. Tons ces d61ais sont des

d6lais de droit f6d6ral.

Que cette jurisprudence du Tribunal f6dera1 ne vise

que 1es cas Oll une action doit etre introduite dans un de1ai

de droit federal et Oll le litige porte sur l'interpr6tation

de ce d6lai, cela resulte du texte meme des arrets cites :

« Allein wie das Bundesgericht in ständiger Praxis ange-

nommen hat, ist in Fällen, wo das Bundesrecht die Er-

hebung einer Klage innert Frist verlangt, der Begriff der

Klageanhebung ans dem Bundesrecht zu gewinnen (RO

49 II 41). l)

Or le d6lai dans lequel le recourant devait introduire

action n'est pas un d6lai de droit fed6ral. C'est un d6lai de

droit cantonal d600ulant dä l'art. 361 CPC valaisan et

de 1a d6cision du Juge instructeur du 20 mai 1936.

Il en aurait 6M autrement s'il s'6tait agi de savoir si

la demande d'Alfred Roh etait prescrite et si, aux termes

de l'art. 135 CO, 1a citation en conciliation avait inter-

rompu la prescription ou non. Mais la prescription ne

joue aucun role dans 1e pr~sent litige, ni une autre regle

quelconque du droit fed6ral.

Le Juge instructeur a donc eu raison d'appliquer le droit

cantonal, non le droit federal.

Par ces motif8, le TrilntruIJ f6Ural

rejette le recours.

Versicherungsvertrag. No 27.

V. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

27. Auaag aus dem Urteil der II. Zbilabteilung

Tom 30. April 1937 i. S. « Kelvetia» gegen Hirscm.

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Haftpflichtversicherung für I a n d wir t s c h a f t I ich e B e -

tri e b s u n fäll e: ein solcher liegt vor, sobald mit der

Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, ein landwirtschaft-

licher Zweck, wenn auch nur als Nebenzweck, verfolgt wurde.

A.. -

Am 3. Juni 1931 etwas nach 19 Uhr fuhr der

Landwirt Niklaus Vogt von seinem Hofe in Dieterswil

mit einem von einem Nachbarn entlehnten, mit seinem

eigenen Pferde bespannten « Bernerwägeli » nach München-

buchsee. Mit ihm fuhren zwei Nachbarsfrauen, die eine

Versammlung der Zeltmission in Münchenbuchsee besuchen

wollten. Es war verabredet, dass sie und Mutter Vogt,

die mit dem Postauto hingefahren war, nach der Ver-

sammlung wieder mit Vogt heimfahren sollten. In Mün-

chenbuchsee suchte unterdessen Vogt den Metzger Liechti

auf, der ihm Vieh abzukaufen und das Fleisch für die

Haushaltung zu liefern pflegte. Nach eine~ Eintrag in

Liechtis Taschenkalender vom 3. Juni 1931 hat der

Metzger bei diesem Besuche dem Vogt eine künftige Schwei-

nelieferung mit Fr. 200.- bevorschusst. Nach Schluss

der Zeltversammlung, etwas nach 21 Uhr, fuhr Vogt mit

den drei Frauen heimwärts. Unterwegs rannte in einer

ansteigenden schwachen Kurve in der einbrechenden

Dunkelheit F. Hirschi auf seinem Motorrad mit Seiten-

wagen von hinten in das Fuhrwerk hinein und dann seit-

wärts gegen eine Telefonstange, wobei er sich schwere

Verletzungen zuzog. In dem von ihm gegen Vogt ange-

strengten Schadenersatzprozess wurde letzterer rechts-

kräftig zur Zahlung von Fr. 23,816.- nebst Zins und

Kosten verurteilt. In der Folge liess sich Hirschi die

106

Versicherungsvertrag. No 27.

Rechte Vogts aus dessen Haftpflichtversicherung für

landwirtschaftliche Betriebsunfälle bei der « Helvetia »

abtreten und klagte gegen diese auf Zahlung von

Fr. 20,000.- nebst Zins zu 5 % seit Klageanhebung.

Der Kläger gründet seinen Anspruch vornehmlich auf

§ 16 des Versicherungsvertrages vom 9. März 1917,

lautend:

« Die ({ Helvetia» deckt ferner auf Grund der vorstehen-

den und nachfolgenden weiteren Bestimmungen die

Haftpflicht, die dem Versicherungsnehmer gemäss Art.

41 ff. des schweiz. Obligationenrechtes ~d Art. 333 des

schweiz. Zivilgesetzbuches gegenüber seinen Bediensteten

und dritten Personen aus landwirtschaftlichen Betriebs-

unfällen (Personenschäden) obliegt. » ..

Die Beklagte lehnte ihre Haftpflicht mit der Begründung

ab, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen

Betriebsunfall; eventuell· sei zwischen der Unglücksfahrt,

soweit sie zum landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen

wäre, und dem Unfall der Kausalzusammenhang durch

nicht landwirtschaftliche Elemente unterbrochen.

Mit

Urteil vom 3. Dezember 1936 hat der Appellationshof

des Kantons Bern jedoch die Klage im Betrage von

Fr. 20,090.- unter Kostenfolge zulasten der Beklagten

gutgeheissen .

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der « Helvetia » mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Dieser

trägt auf Bestätigung des Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

... 3. Mit Bezug auf die Hauptstreitfrage, ob der

Unfall vom 3. Juni 1931 als

la n d wir t s c ha f t -

Ii c her B et r i e b s u n fall zu betrachten sei, geht

die Vorinstanz mit Recht von der weiteren Definition

des Begriffes « landwirtschaftlicher Betrieb» aus: darun-

ter ist nicht nur das landwirtschaftliche Heimwesen als

örtlich begrenzte wirtschaftliche Einheit zu verstehen,

sondern die mit diesem verbundene Ausübung der land-

Versicherungsvertrag. No 27

109

wirtschaftlichen Tätigkeit in allen ihren Verzweigungen,

auch soweit sie sich über den örtlich begrenzten Bereich

des Heimwesens hinaus erstreckt. Dass dem Fahren

mit einem Pferdefuhrwerk auf der Strasse die Gefahr

von Zusammenstössen mit andern Fahrzeugen innewohnt,

bedarf keiner weiteren Ausführung.

Für die weitere

entscheidende Frage sodann, ob die Fahrt Vogts vom

3. Juni 1931 eine landwirtschaftliche Tätigkeit war oder

nicht, lässt sich kein anderes sinngemässes Kriterium

aufstellen als der Z w eck, in dessen Verfolgung die

Fahrt unternommen wurde. Der Umstand, dass Vogt

dazu sein Pferd benutzte und er dieses Pferd zweifellos

für seinen landwirtschaftlichen Betrieb hielt, genügt noch

nicht, um die Fahrt zu einer landwirtschaftlichen Ver-

richtung zu stempeln. Eine Sonntagsausfahrt des Land-

wirts mit seinem FulIrwerk, z. B. an ein Schützenfest

in einem Nachbardorfe, oder der Ausritt eines Freundes

mit dem vom Landwirt entlehnten Pferde, würden trotz

des an sich landwirtschaftlichen Charakters dieser Betriebs-

mittel nicht unter die vorliegende Versicherung fallen, da

keinerlei landwirtschaftlicher Zweck mit deren Verwen-

dungen verbunden wäre. Bezüglich der hier fraglichen

Fahrt stellt nun die Vorlnstanz fest -

und diese Fest-

stellung ist, da tatsächlicher Natur und nicht aktenwidrig,

für das Bundesgericht verbindlich -, dass deren Zweck,

ausser der Beförderung der ~uen, der Besuch Vogts

beim Metzger war, welcher Besuch bereits am Tage vorher

in Aussicht genommen und für die Ausführung der Fahrt

bestimmend gewesen sei. Ob dieser Zweck den andern

an Wichtigkeit überwog, wie die Vorlnstanz weiter aus-

führt, und ob Vogt die Fahrt auch ohne den VersanImlungs-

besuch der Frauen an diesem Abend unternommen hätte,

spielt keine Rolle. Sobald bei der in Frage stehenden

Tätigkeit ein ernsthafter landwirtschaftlicher Zweck, und

wäre es auch nur als Nebenzweck, mitbeteiligt ist, genügt

das, um die Tätigkeit zu einer landwirtschaftlichen im

Sinne der Versicherung zu machen, sofern es sich nicht

um eine nur zufallig hinzutretende, nicht zum voraus

HO

Vel'llicherungsvertrag. No 27.

beabsichtigt~ landwirtschaftliche Verrichtung handelt,

was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen

der Vorinstauz ausser Betracht fällt.

Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz

mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende

Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben,

ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt

empfangenen Fr. 200.- ein Darlehen darstellten, wie

der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die

Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen

Betrieb nötige Massnahme sein); denn es handelte sich

offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen

Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine-

lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung « Auf

Schweine geliehen». nicht haben, da eine Verpfandung

von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft

ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme,

ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis

in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich-

keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe

machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob

der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land-

wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem

betriebene Schweinehandel nicht ohnehin auch zu der

unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen

Betätigung gehöre~ De~ vom Kläger zu erbringenden

Nachweis des landwirtscha,ftlichen Charakters der Fahrt

tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kemen

Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die

((Helvetia» den Besuch beim Metzger nicht erwähnt,

wohl aber die Mitnahme der Frauen. Nachdem der

vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse

festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an,

in welchem Umfange er in der Schadensanzeige mit-

geteilt oder weggelassen war.

Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander-

weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe-

schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich-

Elektrizitätshaftpfiicbt. No 28.

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tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte,

muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des

Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden.

Wenn

z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als

bis MÜllchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte

fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke

passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang

zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt

und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche

Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber

die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -

Vogt

hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock-

wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre

noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem

Hirschi nicht begegnet -

sind blosse Hypothesen, die

im Sinne einer Unterbrechung des r e c h t I ich rele-

vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen

können.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember

1936 bestätigt.

VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT

RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE

D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES

28. Orten der II. Zivile.bteUung vom 94. Kä.rz 1937

i. S. meser gegen Elektrizitätsgenossenschaft Wuppene.u.

EIe k tri z i t ä t s h a f t P f 1 ich t.

-

1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbruch

infolge Feuersbrunst eingetretenen Unfall und dem Betrieb

der elektrischen Anlage ist adäquat (Art. 27 Abs. 1 EIG).

Feuersbrunst ist nicht höhere Gewalt (eod.).