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ProzeBsreeht. No 26.
de droit f6detal. Le premier des arrets cites ooncerne la
prescription ipstituee a l'art. 60 CO; le second, le d61ai
d'ouverture d'action en contestation de 1'6tat de collo-
cation; les deux suivants, 1e d6lai d'ouverture d'action en
liberation de dette, et 1e dernier, la prescription de l'action
en paternite; d'autres arrets analogues ont trait a 1a pres-
cription de l'action en divorce. Tons ces d61ais sont des
d6lais de droit f6d6ral.
Que cette jurisprudence du Tribunal f6dera1 ne vise
que 1es cas Oll une action doit etre introduite dans un de1ai
de droit federal et Oll le litige porte sur l'interpr6tation
de ce d6lai, cela resulte du texte meme des arrets cites :
« Allein wie das Bundesgericht in ständiger Praxis ange-
nommen hat, ist in Fällen, wo das Bundesrecht die Er-
hebung einer Klage innert Frist verlangt, der Begriff der
Klageanhebung ans dem Bundesrecht zu gewinnen (RO
49 II 41). l)
Or le d6lai dans lequel le recourant devait introduire
action n'est pas un d6lai de droit fed6ral. C'est un d6lai de
droit cantonal d600ulant dä l'art. 361 CPC valaisan et
de 1a d6cision du Juge instructeur du 20 mai 1936.
Il en aurait 6M autrement s'il s'6tait agi de savoir si
la demande d'Alfred Roh etait prescrite et si, aux termes
de l'art. 135 CO, 1a citation en conciliation avait inter-
rompu la prescription ou non. Mais la prescription ne
joue aucun role dans 1e pr~sent litige, ni une autre regle
quelconque du droit fed6ral.
Le Juge instructeur a donc eu raison d'appliquer le droit
cantonal, non le droit federal.
Par ces motif8, le TrilntruIJ f6Ural
rejette le recours.
Versicherungsvertrag. No 27.
V. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
27. Auaag aus dem Urteil der II. Zbilabteilung
Tom 30. April 1937 i. S. « Kelvetia» gegen Hirscm.
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Haftpflichtversicherung für I a n d wir t s c h a f t I ich e B e -
tri e b s u n fäll e: ein solcher liegt vor, sobald mit der
Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, ein landwirtschaft-
licher Zweck, wenn auch nur als Nebenzweck, verfolgt wurde.
A.. -
Am 3. Juni 1931 etwas nach 19 Uhr fuhr der
Landwirt Niklaus Vogt von seinem Hofe in Dieterswil
mit einem von einem Nachbarn entlehnten, mit seinem
eigenen Pferde bespannten « Bernerwägeli » nach München-
buchsee. Mit ihm fuhren zwei Nachbarsfrauen, die eine
Versammlung der Zeltmission in Münchenbuchsee besuchen
wollten. Es war verabredet, dass sie und Mutter Vogt,
die mit dem Postauto hingefahren war, nach der Ver-
sammlung wieder mit Vogt heimfahren sollten. In Mün-
chenbuchsee suchte unterdessen Vogt den Metzger Liechti
auf, der ihm Vieh abzukaufen und das Fleisch für die
Haushaltung zu liefern pflegte. Nach eine~ Eintrag in
Liechtis Taschenkalender vom 3. Juni 1931 hat der
Metzger bei diesem Besuche dem Vogt eine künftige Schwei-
nelieferung mit Fr. 200.- bevorschusst. Nach Schluss
der Zeltversammlung, etwas nach 21 Uhr, fuhr Vogt mit
den drei Frauen heimwärts. Unterwegs rannte in einer
ansteigenden schwachen Kurve in der einbrechenden
Dunkelheit F. Hirschi auf seinem Motorrad mit Seiten-
wagen von hinten in das Fuhrwerk hinein und dann seit-
wärts gegen eine Telefonstange, wobei er sich schwere
Verletzungen zuzog. In dem von ihm gegen Vogt ange-
strengten Schadenersatzprozess wurde letzterer rechts-
kräftig zur Zahlung von Fr. 23,816.- nebst Zins und
Kosten verurteilt. In der Folge liess sich Hirschi die
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Versicherungsvertrag. No 27.
Rechte Vogts aus dessen Haftpflichtversicherung für
landwirtschaftliche Betriebsunfälle bei der « Helvetia »
abtreten und klagte gegen diese auf Zahlung von
Fr. 20,000.- nebst Zins zu 5 % seit Klageanhebung.
Der Kläger gründet seinen Anspruch vornehmlich auf
§ 16 des Versicherungsvertrages vom 9. März 1917,
lautend:
« Die ({ Helvetia» deckt ferner auf Grund der vorstehen-
den und nachfolgenden weiteren Bestimmungen die
Haftpflicht, die dem Versicherungsnehmer gemäss Art.
41 ff. des schweiz. Obligationenrechtes ~d Art. 333 des
schweiz. Zivilgesetzbuches gegenüber seinen Bediensteten
und dritten Personen aus landwirtschaftlichen Betriebs-
unfällen (Personenschäden) obliegt. » ..
Die Beklagte lehnte ihre Haftpflicht mit der Begründung
ab, es handle sich nicht um einen landwirtschaftlichen
Betriebsunfall; eventuell· sei zwischen der Unglücksfahrt,
soweit sie zum landwirtschaftlichen Betrieb zu rechnen
wäre, und dem Unfall der Kausalzusammenhang durch
nicht landwirtschaftliche Elemente unterbrochen.
Mit
Urteil vom 3. Dezember 1936 hat der Appellationshof
des Kantons Bern jedoch die Klage im Betrage von
Fr. 20,090.- unter Kostenfolge zulasten der Beklagten
gutgeheissen .
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der « Helvetia » mit dem Antrag auf Abweisung
der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Dieser
trägt auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
... 3. Mit Bezug auf die Hauptstreitfrage, ob der
Unfall vom 3. Juni 1931 als
la n d wir t s c ha f t -
Ii c her B et r i e b s u n fall zu betrachten sei, geht
die Vorinstanz mit Recht von der weiteren Definition
des Begriffes « landwirtschaftlicher Betrieb» aus: darun-
ter ist nicht nur das landwirtschaftliche Heimwesen als
örtlich begrenzte wirtschaftliche Einheit zu verstehen,
sondern die mit diesem verbundene Ausübung der land-
Versicherungsvertrag. No 27
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wirtschaftlichen Tätigkeit in allen ihren Verzweigungen,
auch soweit sie sich über den örtlich begrenzten Bereich
des Heimwesens hinaus erstreckt. Dass dem Fahren
mit einem Pferdefuhrwerk auf der Strasse die Gefahr
von Zusammenstössen mit andern Fahrzeugen innewohnt,
bedarf keiner weiteren Ausführung.
Für die weitere
entscheidende Frage sodann, ob die Fahrt Vogts vom
3. Juni 1931 eine landwirtschaftliche Tätigkeit war oder
nicht, lässt sich kein anderes sinngemässes Kriterium
aufstellen als der Z w eck, in dessen Verfolgung die
Fahrt unternommen wurde. Der Umstand, dass Vogt
dazu sein Pferd benutzte und er dieses Pferd zweifellos
für seinen landwirtschaftlichen Betrieb hielt, genügt noch
nicht, um die Fahrt zu einer landwirtschaftlichen Ver-
richtung zu stempeln. Eine Sonntagsausfahrt des Land-
wirts mit seinem FulIrwerk, z. B. an ein Schützenfest
in einem Nachbardorfe, oder der Ausritt eines Freundes
mit dem vom Landwirt entlehnten Pferde, würden trotz
des an sich landwirtschaftlichen Charakters dieser Betriebs-
mittel nicht unter die vorliegende Versicherung fallen, da
keinerlei landwirtschaftlicher Zweck mit deren Verwen-
dungen verbunden wäre. Bezüglich der hier fraglichen
Fahrt stellt nun die Vorlnstanz fest -
und diese Fest-
stellung ist, da tatsächlicher Natur und nicht aktenwidrig,
für das Bundesgericht verbindlich -, dass deren Zweck,
ausser der Beförderung der ~uen, der Besuch Vogts
beim Metzger war, welcher Besuch bereits am Tage vorher
in Aussicht genommen und für die Ausführung der Fahrt
bestimmend gewesen sei. Ob dieser Zweck den andern
an Wichtigkeit überwog, wie die Vorlnstanz weiter aus-
führt, und ob Vogt die Fahrt auch ohne den VersanImlungs-
besuch der Frauen an diesem Abend unternommen hätte,
spielt keine Rolle. Sobald bei der in Frage stehenden
Tätigkeit ein ernsthafter landwirtschaftlicher Zweck, und
wäre es auch nur als Nebenzweck, mitbeteiligt ist, genügt
das, um die Tätigkeit zu einer landwirtschaftlichen im
Sinne der Versicherung zu machen, sofern es sich nicht
um eine nur zufallig hinzutretende, nicht zum voraus
HO
Vel'llicherungsvertrag. No 27.
beabsichtigt~ landwirtschaftliche Verrichtung handelt,
was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstauz ausser Betracht fällt.
Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz
mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende
Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben,
ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt
empfangenen Fr. 200.- ein Darlehen darstellten, wie
der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die
Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen
Betrieb nötige Massnahme sein); denn es handelte sich
offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen
Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine-
lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung « Auf
Schweine geliehen». nicht haben, da eine Verpfandung
von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft
ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme,
ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis
in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich-
keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe
machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob
der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land-
wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem
betriebene Schweinehandel nicht ohnehin auch zu der
unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen
Betätigung gehöre~ De~ vom Kläger zu erbringenden
Nachweis des landwirtscha,ftlichen Charakters der Fahrt
tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kemen
Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die
((Helvetia» den Besuch beim Metzger nicht erwähnt,
wohl aber die Mitnahme der Frauen. Nachdem der
vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse
festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an,
in welchem Umfange er in der Schadensanzeige mit-
geteilt oder weggelassen war.
Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander-
weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe-
schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich-
Elektrizitätshaftpfiicbt. No 28.
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tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte,
muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des
Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden.
Wenn
z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als
bis MÜllchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte
fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke
passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang
zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt
und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche
Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber
die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -
Vogt
hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock-
wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre
noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem
Hirschi nicht begegnet -
sind blosse Hypothesen, die
im Sinne einer Unterbrechung des r e c h t I ich rele-
vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember
1936 bestätigt.
VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE
D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES
28. Orten der II. Zivile.bteUung vom 94. Kä.rz 1937
i. S. meser gegen Elektrizitätsgenossenschaft Wuppene.u.
EIe k tri z i t ä t s h a f t P f 1 ich t.
-
1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbruch
infolge Feuersbrunst eingetretenen Unfall und dem Betrieb
der elektrischen Anlage ist adäquat (Art. 27 Abs. 1 EIG).
Feuersbrunst ist nicht höhere Gewalt (eod.).