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Prozeesrecht. N° 77.
übung Fr. 280..-, Entbindungskosten Fr. 153.-, Unter-
haltsbeitrag an das Kind monatlich Fr. 40.-, kapitalisiert
nach den Ba~.erttafeln Piccard zu 4 % = über Fr. 5000.-.
Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :
Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59
OG massgebend die Rechtsbegehren, wie sie vor der
letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Vor den
kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder
für die Unterhaltskosten an die Mutter noch für die
Alimente an das Kind bestimmte Beträge eingesetzt, son-
dern einfach Verurteilu,ng nach richterlichem Ermessen
verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vor-
instanzen finden sich keine ziffernmässigen Ansätze. Man
weiss daher nicht, was_für Beträge vor dem Appellationshof
eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die Klä-
gerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen
wollte, dessen Kapitalwert -zusammen mit den Ansprüchen
der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.- ergeben würde, kann
nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht
ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur
Fr. 25.- pro Monat als angemessen in Betracht fielen, was
einen Kapitalwert von weniger als Fr. 3500.-ergäbe.Beim
Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Stan~esfolge
begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-
rechtlichen, dem Schadenersatz « ähnlichen Anspruch» im
Sinne des Art. 63 Ziff. 1 06, bei dem daher schon in der
Klage vor den
k a n ton ale n Ins t a n zen,
wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist,
ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.-
erreicht (BGE 51 TI 536 H. und dort zit. Entscheide).
Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die
Zulässigkeit der Berufung überhaupt als für die Anwend-
barkeit des schriftlichen oder des mündlichen Berufungs-
verfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der
Berufung ans Bundesgericht erfolgen; denn es kommt auf
den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten kan-
Motorfabrzeugverlrehr. No 78.
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tonalen Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O.,
S. 538). Die in casu in der Begründung der Berufungs-
erklärung gegebene Bezifferung kann daher die im kanto-
nalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht
ersetzen. Unter diesen Umständen kann der für die
Berufungsf""ahigkeit erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-
nicht als gegeben angenommen werden.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 80. -
Voir aussi n° 80.
IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES
78. A:I1IZUg aus dem Vrteil clar I. Zivilabteilung
vom 11. Oktober 193e i S. Schweizerische National-
Veraichera.ngageaeUachaft gegen Leuzinger-Bruggmann
una. Allgemeine Veraicherunga-A. G. « Nora.atem ».
M 0 tor f a h r z e u g g e set z.
1. Haftpflicht. Auf die Befreiungs- und Beschränkungsgründe
des Art. 37 Ahs. 2-4 können sich auch die gemäss Art. 38
solidarisch haftenden me h r e ren HaI t er berufen, doch
ist der eine Halter im Verhältnis zum andem n ich t D r i t -
t e r im Sinne von Art. 37. Erw. 1.
2. Versicherung, Art. 48-50. Als versichert hat gegenüber dem
Geschädigten im Rahmen der Versicherungssumme die g e -
set z li ehe HaI t e r h a f t P flic h t
zu gelten.
Die
Einrede des Versicherers, die Versicherung habe sich nur auf
das Motorrad ohne Soziussitz bezogen, ist aus-
geschlossen. Erw. 2.
- A. -
Am 19. August 1933 kam es in St. Gallen-Neudorf
zu· einem Zusammenstoss zwischen dem Personenautomo~
308
Motorfahrzeugverkehr. N0 78.
bil von Joh~ Zizelmann und dem Motorrad von Louis
Frei, der auf dem Soziussitz den Sohn der Kläger, Walter
Leuzinger, mitführte. Frei und Leuzinger wurden getötet.
Zizelmann hatte für das Automobil eine Haftpflicht-
versicherung bei der « Nordstern», Allgemeine Versi...;
cherungs-A.-G. in Bern, Frei für das Motorrad eine solche
bei der Schweizerischen N ational-Versicherungsgesellschaft
in Basel eingegangen. Die Versicherung Freis lautete auf
ein « Motorrad ohne Soziussitz und ohne Seitenwagen ».
B. -
Die Eltern Leuzingers reichten gegen die beiden
Versicherungsgesellschaften « National » und « Nordstern »
vorliegende Klage ein, mit der sie insgesamt Fr. 21,012.15
Schadenersatz und Genugtuung verlangten.
Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab, das
Kantonsgericht hiess sie durch Urteil vom 23./24. Juli
1936 grundsätzlich gut und verpflichtete die beiden Be-
klagten, den Klägern unter Solidarhaft einen Betrag von
Fr. 9178.15 zu bezahlen.
F. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte {(National»
die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in :Erwägung :
1. -
Der Unfall hat sich infolge des Zusammenstosses
zwischen Motorrad und Automobil ereignet. Die Halter
der beiden Fahrzeuge sind daher, unter Vorbehalt der
Befreiungs- und Reduktionsgrunde des Art. 37 MFG für
den Schaden gemäss Art. 38 solidarisch haftbar, wobei die
Geschädigten ihre Anspruche nach Art. 49 Abs. 1 unmittel-
bar gegen die Beklagten als Versicherer geltend machen
können.
Als Befreiungsgrunde kommen nach Art. 37 Abs. 2
höhere Gewalt sowie grobes Verschulden des Geschädigten
oder eines Dritten in Betracht, unter der Voraussetzung,
dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich
ist, kein Verschulden trifft; unter der gleichen Voraus-
Motorfahrzeugverkehr. NO 78.
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setzung hat der Richter, wenn dem Geschädigten oder dem
Dritten nur ein leichtes Verschulden zur Last fällt, die
Ersatzpflicht des Halters unter Würdigung aller Umstände
festzusetzen. Bei konkurrierendem Verschulden des Ge-
schädigten oder Dritten und des Halters oder einer Person,
für die er verantwortlich ist, tritt gemäss Absatz 3 eine
ebenfalls unter Würdigung aller Umstände festzusetzende
Reduktion der Ersatzpflicht ein.
Höhere Gewalt haben die Beklagten als Unfallursache
nioht geltend gemacht.
Die Behauptung sodann, es treffe den verunglüokten
Walter Leuzinger selber ein Verschulden, indem er als
Kaufsinteressent für das Motorrad die übersetzte Fahr-
geschwindigkeit Freis gebilligt oder sogar provoziert habe,
ist erledigt durch die Feststellung der Vorinstanz, dass we-
der das angebliche Kaufsinteresse Leuzingers für das Fahr-
zeug noch irgendein Einfluss seinerseits auf das Fahrtempo
naohgewiesen seien.
Als Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 2 behandelt die
Vorinstanz vom Standpunkt des Automobilisten aus den
Motoradfahrer und vom Standpunkt des Motorradfahrers
aus den Automobilisten. Demgemäss lehnt sie die Be-
freiung von der Haftpflioht sowohl für den Motorradfahrer
wie für den Automobilisten ab, weil beide ein schweres
Varachulden am Unfall treffe. Wenn aber die beiden Führer
unter dem Gesichtspunkte des Absatzes 2 von Art. 37
gegenseitig als Dritte anzusehen sind, so gilt das folge-
richtig auch für Absatz 3. Die Annahme eines beidseitigen
schweren Verschuldens hätte deshalb die Vorinstanz dazu
führen müssen, die Ersatzpflioht jedes der beiden Betei-
ligten (bezw. seines Versicherers) mit Rücksicht auf das
grobe Verschulden des andern herabzusetzen. Das hat
sie nicht getan, vielmehr wurden beide Versicherer gegen-
über den Klägern für den vollen Schaden solidarisch haft-
bar erklärt.
-Allein es kann der grundsätzlichen Auffassung der Vor-
instanz nicht zugestimmt werden. Ohne Zweüel gelten
3H)
lIotorf&hrzeugverkehr. N° 78.
die Haftbefrei1jngs- und Reduktionsgrunde von Art. 37
Abs. 2-4 auch fÜr die gemäss Art. 38 solidarisch haftenden
mehreren Hal~r. Insbesondere kann sich jeder derselben
zu seiner ganzen oder teilweisen Entlastung auf das Ver-
schulden Dritter berufen (STREBEL, Kommentar, Art. 38
N. 2). Der eine der mehreren beteiligten Halter ist aber
im Verhältnis zu den andern nicht Dritter im Sinne von
Art. 37. Das wäre schon mit dem Wesen der Solidarhaft
nicht vereinbar, die gerade darin besteht, dass sie die
mehreren Pflichtigen zu einer Haftungsgemeinschaft ver-
bindet. Wer in diese Gemeinschaft einbezogen ist, steht
nicht gleichzeitig als Dritter ausserhalb derselben.
So
verhält es sich auch im Recht der unerlaubten Handlung
nach Art. 41 ff. OR. Zwar spielt dort das Verschulden
Dritter als sol c h ~ s für die Haftung gegenüber dem
Geschädigten schlechthin keine Rolle, sofern nur der
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetre-
tenen Schaden und der Handlung des Belangten nicht
unterbrochen ist. Dagegen kann sich der Belangte unter
Umständen gemäss Art. 43 OR mit tel bar auf Dritt-
verschulden berufen, nämlich dann, wenn dadurch sein
eigenes Verschulden gemindert erscheint (vgl. BGE 41 II
228). Auch diese Einrede ist jedoch ausgeschlossen, wenn
der Belangte und der Dritte gemäss Art. 50 OR solidarisch
haften; dann lallt das Drittverschulden für die Haftung
gegenüber dem Geschädigten mittelbar ebensowohl wie
unmittelbar gänzlich ausser Betracht; BGE 57 II 35. Um-
somehr muss das auch gelten für die Haftung nach· Art.
37/38 MFG, die ein Verschulden grundsätzlich gar nicht
voraussetzt. Der Geschädigte soll sich im Falle, wo meh-
rere Motorfahrzeughalter am Schadensereignis beteiligt
sind, in gleicher Weise auf die Kausalhaftung verlassen
können, wie wenn es sich im ganzen nur um ein einziges
Fahrzeug und einen einzigen Halter handeln würde. Das
wäre aber nicht mehr der Fall, wenn er vor der Klageein-
reichung die Verteilung des Verschuldens zwischen den
verschiedenen Haltern untersuchen müsste, zumal die
Motorfahrzeugverkehr. N0 78.
al1
Verteilung in diesem Stadium oft noch recht unsicher er-
scheint und der Geschädigte infolgedessen leicht riskieren
würde, in unrichtiger Weise vorzugehen. Den beteiligten
Haltern muss es daher überlassen bleiben, sich gemäss
Art. 38 Abs. 2 auf dem Regresswege über die Verschuldens-
verteilung auseinanderzusetzen. Zu dem nämlichen Er-
gebnis gelangt auch die Doktrin: STREBEL, Art. 38 N. 10,
Bussy, Art. 38 N. 4, Abs. 2lit. b.
Die beiden beklagten Versicherungsgesellschaften haben
somit den Klägern solidarisch für den vollen Schaden ein-
zustehen, ohne dass zu prüfen wäre, in welcher Weise das
Verschulden auf ihre Versicherten, den Automobilisten und
den Motorradfahrer, verteilt ist.
3. -
Die « National », welche gegen das vorinstaDzliche
Urteil allein die Berufung erklärt hat, wird von ihrer
Haftung auch nicht durch den Umstand befreit, dass ihr
Versicherungsvertrag mit Frei nur auf das Motorrad
« ohne Soziussitz » gelautet hat.
Dem Geschädigten steht nach Art. 49 Abs. 1 MFG aus
der vom Halter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme ein
direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu,
und zwar gemäss Art. 50 Abs. I in der Weise, dass ihm
Einreden aus dem Versicherungsvertrag und aus dem
Bundesgesetz über den Versicberungsvertrag, welche die
Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden,
nicht entgegengehalten werden können. Als versichert
hat demnach zu Gunsten des Geschädigten, wie die Vor-
instanz zutreffend ausführt, im Rahmen der Versicherungs-
summe die gesetzliche Haftpflicht des Halters zu gelten.
Diese Regelung bezweckt, für den Geschädigten den Erfolg
der Haftpflichtversicherung, so wie sie durch Art. 48 vor-
geschrieben ist, zu gewährleisten und nicht an Beschrän-
kungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag oder dem
Versicherungsvertragsgesetz ergeben könnten, ganz oder
teilweise scheitern zu lassen.
Der von den Klägern erlittene Schaden lallt, wie oben
312
Motorfahrzeugverkehr. N° 78.
d~rgelegt wurde, unter die gesetzliche Halterhaftpflicht.
Demgegenüber stellt sich daher die Berufung der « Natio-
nal » auf den Umstand, dass sich die Versicherung nur auf
das Motorrad ohne Soziussitz bezogen habe, als eine Ein-
rede aus dem Versicherungsvertrag im Sinne von Art. 50
Abs. 1 MFG dar, die nicht gehört werden kann. Anders
würde es sich nur dann verhalten, wenn das Motorrad
wegen des auf montierten Soziussitzes nicht als identisch
zu betrachten wäre mit dem Fahrzeug, für welches die Ver-
sicherung abgeschlossen wurde. Dann hätte man es nicht
mit einer Einrede aus dem Versicherungsvertrag und über-
haupt nicht mit einer Einrede zu tun, sondern mit der
Bestreitung einer klägerischen Behauptung: bestritten
würde, dass hinsichtlich des Fahrzeuges, welches den Unfall
verursacht bezw. mitverursacht hat, überhaupt eine Ver-
sicherung vorliege. Davon kann aber hier nicht die Rede
sein. Der Soziussitz hat das Motorrad keineswegs derart
verändert, dass das Resultat als völlig neues Fahrzeug
anzusprechen wäre. Hinzugekommen ist nur eine Zugehör,
welche die Identität des Fahrzeuges nicht berührt hat. Das
am Unfall beteiligte Fahrzeug ist daher kein anderes als
dasjenige, für welches die Versicherung abgeschlossen
wurde; was die Berufungsklägerin geltend macht, ist der
vertragliche Ausschluss des mit der Mitführung eines
Sozius verbundenen Risikos, also eine Einrede gemäss
Art. 50 Abs. 1. Ob der Soziussitz schon vor oder erst nach
Abschluss des Versicherungivertrages aufmontiert wurde,
ist dabei nach dem Gesagten gleichgültig. Ebensowenig
spielt eine Rolle, dass der polizeiliche Fahrzeugausweis nur
für ein Motorrad ohne Soziussitz ausgestellt und auch die
Verkehrssteuer nur für ein solches entrichtet worden war;
das sind adIninistrative Verhältnisse, mit welchen die zivil-
rechtliche Haftung des Versicherers nichts zu tun hat.
Die Berufungsklägerin verweist auf Art. 11 Abs. 3 des
Automobilkonkordates, das die gleiche Regelung enthalten
habe wie heute Art. 50 Abs. 1 MFG. Dennoch sei in der
Gerichtspraxis, z. B. vom zürcherischen Obergericht in
Motorfahrzeugverkehr. No 78.
:H3
einem Urteil vom 24. Februar 1931 und vom bernischen
Appellationshof in einem Urteil vom 3. November 1931,
die Haftung des Versicherers abgelehnt worden in Fällen,
wo der Versicherungsvertrag ein Ergebnis unzweideutig
von der Versicherung ausgeschlossen habe. Diese Dar-
stellung ist unrichtig. Wenn Art. II Abs. 3 des Konkor-
dates vorschrieb, die Versicherung müsse alle Unfa.Ile
decken, die das Fahrzeug verursache, so handelte es sich
dabei gleich wie nach Art. 48 Abs. 1 MFG um eine
Verpflichtung des Fahrzeughalters bezw. -Eigentümers,
eine Haftpflichtversicherung in diesem Sinne abzuschlies-
sen. Eine dem Art. 50 Abs. 1 MFG entsprechende Vor-
schrift, dass sich der Versicherer dem Geschädigten gegen-
über nicht auf Klauseln des Versicherungsvertrages be-
rufen könne, welche die Deckung des Schadens schmälern
oder aufheben würden, bestand dagegen nicht.
Das
erklärt sich schon daraus, dass dem Geschädigten vor
Inkrafttreten des MFG ein direktes Forderungsrecht
gegenüber dem Versicherer nicht zustand. Ausserdem
wäre eine Konkordatsvorschrift, welche dem Versicherer
Einreden aus dem Versicherungsvertrag hätte entziehen
wollen, unzulässig gewesen, weil sie einen Einbruch in
Bundesrecht, nämlich in das Bundesgesetz über den Ver-
sicherungsvertrag, bedeutet hätte (vgl. hiezu BGE 54 II
213 ff. und 56 11 217 Erw. 2). Tatsächlich ist Art. II Abs. 3
des Konkordates denn auch in den von der Berufungsklä-
gerin angerufenen Urteilen des zürcherischen Obergerichtes
und des bernischen Appellationshofes nicht so ausgelegt
worden.
Schiesslich nimmt die Berufungsklägerin noch den
Standpunkt ein, dass bei der klaren Formulierung des.
Versicherungsvertrages keinesfalls die Haftpflicht gegen-
über dem Soziusfahrer selbst als versichert gelten könne.
Die Eltern des verunglückten Soziusfahrers Leuzinger
klagen jedoch aus eigenem Rechte und nicht als Rechts-
nachfolger ihres Sohnes.
Abgesehen hievon wäre die
Haftung höchstens dann abzulehnen, wenn sich der Sozius-
314
Motorfahrzeugverkehr. N0 79.
fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche-
rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte
fehlen.
Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter
diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss
Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt
gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück-
griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu.
4. -
(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin-
stanz zugesprochenen Betrages).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt.
79. Auszug a'l18 dem Urteil der I. Zivilabtei1ung
Tom 94. November 1836 i. S. « La Preservatrice» gegen Blum.
H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz-
anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden,
Art. 37 Aha. 3 MFG.
Aus dem Tatbestand :
Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der
Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons-
strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des
Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen
Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des
rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung
nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 %
hinterliess.
Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen
zu : Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren
Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes
Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf
von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen.
Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen
Motorfahrzeugverkehr. N0 79.
315
abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von
hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen
Bruder noch vor dem Abschwenken auf die GefalJr auf-
merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vorn
begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern,
ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein
Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor.
Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd-
fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick
im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die
ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug
1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen
nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf
20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd-
fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher
Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber
die Kollision nicht mehr vermeiden.
Die Bremsspur
seines Motorrades betrug ca. 2 m.
Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts-
gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft
des Motorradfahrers zum Ersatz von 70% des Schadens,
während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver-
schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober-
gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens
auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs-
gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten
Instanz wieder her"
Aus dem Erwägungen:
2. -
Da den Kläger offenbar ein Verschulden am
Unfall trifft, so frägt es sich, ob eine gänzliche Befreiung
des Motorradfahrers Kron -
und damit auch der Ver-
sicherungsgesellschaft -
gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG
oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3
MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche
Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden
frei wäre. Nun rallt ihm aber ein gewisses Verschulden