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62_II_307

BGE 62 II 307

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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306

Prozeesrecht. N° 77.

übung Fr. 280..-, Entbindungskosten Fr. 153.-, Unter-

haltsbeitrag an das Kind monatlich Fr. 40.-, kapitalisiert

nach den Ba~.erttafeln Piccard zu 4 % = über Fr. 5000.-.

Daß Bundesgericht zieht in Erwägung :

Für den Streitwert vor Bundesgericht sind nach Art. 59

OG massgebend die Rechtsbegehren, wie sie vor der

letzten kantonalen Instanz noch streitig waren. Vor den

kantonalen Instanzen haben die Klägerinnen aber weder

für die Unterhaltskosten an die Mutter noch für die

Alimente an das Kind bestimmte Beträge eingesetzt, son-

dern einfach Verurteilu,ng nach richterlichem Ermessen

verlangt. Auch in der Klagebegründung vor den Vor-

instanzen finden sich keine ziffernmässigen Ansätze. Man

weiss daher nicht, was_für Beträge vor dem Appellationshof

eigentlich als eingeklagt zu gelten hatten. Dass die Klä-

gerschaft für Alimente an das Kind einen Betrag verlangen

wollte, dessen Kapitalwert -zusammen mit den Ansprüchen

der Mutter mit Sicherheit Fr. 4000.- ergeben würde, kann

nicht ohne weiteres angenommen werden; es ist nicht

ausgeschlossen, dass als Alimente an das Kind z. B. nur

Fr. 25.- pro Monat als angemessen in Betracht fielen, was

einen Kapitalwert von weniger als Fr. 3500.-ergäbe.Beim

Klagegegenstand der Vaterschaftsklage ohne Stan~esfolge­

begehren handelt es sich um einen vorwiegend vermögens-

rechtlichen, dem Schadenersatz « ähnlichen Anspruch» im

Sinne des Art. 63 Ziff. 1 06, bei dem daher schon in der

Klage vor den

k a n ton ale n Ins t a n zen,

wenn er nicht in Ziffern ausgedrückt wird, anzugeben ist,

ob der geforderte Höchstbetrag mindestens Fr. 4000.-

erreicht (BGE 51 TI 536 H. und dort zit. Entscheide).

Diese Präzisierung des Streitwertes, die sowohl für die

Zulässigkeit der Berufung überhaupt als für die Anwend-

barkeit des schriftlichen oder des mündlichen Berufungs-

verfahrens massgebend ist, darf nicht erst anlässlich der

Berufung ans Bundesgericht erfolgen; denn es kommt auf

den Streitwert nach der Prozesslage vor der letzten kan-

Motorfabrzeugverlrehr. No 78.

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tonalen Instanz, nicht vor dem Bundesgericht an (a.a.O.,

S. 538). Die in casu in der Begründung der Berufungs-

erklärung gegebene Bezifferung kann daher die im kanto-

nalen Verfahren unterlassene entsprechende Angabe nicht

ersetzen. Unter diesen Umständen kann der für die

Berufungsf""ahigkeit erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-

nicht als gegeben angenommen werden.

Demnach erkennt das Bunde8gericht :

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 80. -

Voir aussi n° 80.

IV. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CIRCULATION DES VEIDCULES AUTOMOBILES

78. A:I1IZUg aus dem Vrteil clar I. Zivilabteilung

vom 11. Oktober 193e i S. Schweizerische National-

Veraichera.ngageaeUachaft gegen Leuzinger-Bruggmann

una. Allgemeine Veraicherunga-A. G. « Nora.atem ».

M 0 tor f a h r z e u g g e set z.

1. Haftpflicht. Auf die Befreiungs- und Beschränkungsgründe

des Art. 37 Ahs. 2-4 können sich auch die gemäss Art. 38

solidarisch haftenden me h r e ren HaI t er berufen, doch

ist der eine Halter im Verhältnis zum andem n ich t D r i t -

t e r im Sinne von Art. 37. Erw. 1.

2. Versicherung, Art. 48-50. Als versichert hat gegenüber dem

Geschädigten im Rahmen der Versicherungssumme die g e -

set z li ehe HaI t e r h a f t P flic h t

zu gelten.

Die

Einrede des Versicherers, die Versicherung habe sich nur auf

das Motorrad ohne Soziussitz bezogen, ist aus-

geschlossen. Erw. 2.

- A. -

Am 19. August 1933 kam es in St. Gallen-Neudorf

zu· einem Zusammenstoss zwischen dem Personenautomo~

308

Motorfahrzeugverkehr. N0 78.

bil von Joh~ Zizelmann und dem Motorrad von Louis

Frei, der auf dem Soziussitz den Sohn der Kläger, Walter

Leuzinger, mitführte. Frei und Leuzinger wurden getötet.

Zizelmann hatte für das Automobil eine Haftpflicht-

versicherung bei der « Nordstern», Allgemeine Versi...;

cherungs-A.-G. in Bern, Frei für das Motorrad eine solche

bei der Schweizerischen N ational-Versicherungsgesellschaft

in Basel eingegangen. Die Versicherung Freis lautete auf

ein « Motorrad ohne Soziussitz und ohne Seitenwagen ».

B. -

Die Eltern Leuzingers reichten gegen die beiden

Versicherungsgesellschaften « National » und « Nordstern »

vorliegende Klage ein, mit der sie insgesamt Fr. 21,012.15

Schadenersatz und Genugtuung verlangten.

Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab, das

Kantonsgericht hiess sie durch Urteil vom 23./24. Juli

1936 grundsätzlich gut und verpflichtete die beiden Be-

klagten, den Klägern unter Solidarhaft einen Betrag von

Fr. 9178.15 zu bezahlen.

F. -

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte {(National»

die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag

auf Abweisung der Klage.

Die Kläger haben Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in :Erwägung :

1. -

Der Unfall hat sich infolge des Zusammenstosses

zwischen Motorrad und Automobil ereignet. Die Halter

der beiden Fahrzeuge sind daher, unter Vorbehalt der

Befreiungs- und Reduktionsgrunde des Art. 37 MFG für

den Schaden gemäss Art. 38 solidarisch haftbar, wobei die

Geschädigten ihre Anspruche nach Art. 49 Abs. 1 unmittel-

bar gegen die Beklagten als Versicherer geltend machen

können.

Als Befreiungsgrunde kommen nach Art. 37 Abs. 2

höhere Gewalt sowie grobes Verschulden des Geschädigten

oder eines Dritten in Betracht, unter der Voraussetzung,

dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich

ist, kein Verschulden trifft; unter der gleichen Voraus-

Motorfahrzeugverkehr. NO 78.

309

setzung hat der Richter, wenn dem Geschädigten oder dem

Dritten nur ein leichtes Verschulden zur Last fällt, die

Ersatzpflicht des Halters unter Würdigung aller Umstände

festzusetzen. Bei konkurrierendem Verschulden des Ge-

schädigten oder Dritten und des Halters oder einer Person,

für die er verantwortlich ist, tritt gemäss Absatz 3 eine

ebenfalls unter Würdigung aller Umstände festzusetzende

Reduktion der Ersatzpflicht ein.

Höhere Gewalt haben die Beklagten als Unfallursache

nioht geltend gemacht.

Die Behauptung sodann, es treffe den verunglüokten

Walter Leuzinger selber ein Verschulden, indem er als

Kaufsinteressent für das Motorrad die übersetzte Fahr-

geschwindigkeit Freis gebilligt oder sogar provoziert habe,

ist erledigt durch die Feststellung der Vorinstanz, dass we-

der das angebliche Kaufsinteresse Leuzingers für das Fahr-

zeug noch irgendein Einfluss seinerseits auf das Fahrtempo

naohgewiesen seien.

Als Dritten im Sinne von Art. 37 Abs. 2 behandelt die

Vorinstanz vom Standpunkt des Automobilisten aus den

Motoradfahrer und vom Standpunkt des Motorradfahrers

aus den Automobilisten. Demgemäss lehnt sie die Be-

freiung von der Haftpflioht sowohl für den Motorradfahrer

wie für den Automobilisten ab, weil beide ein schweres

Varachulden am Unfall treffe. Wenn aber die beiden Führer

unter dem Gesichtspunkte des Absatzes 2 von Art. 37

gegenseitig als Dritte anzusehen sind, so gilt das folge-

richtig auch für Absatz 3. Die Annahme eines beidseitigen

schweren Verschuldens hätte deshalb die Vorinstanz dazu

führen müssen, die Ersatzpflioht jedes der beiden Betei-

ligten (bezw. seines Versicherers) mit Rücksicht auf das

grobe Verschulden des andern herabzusetzen. Das hat

sie nicht getan, vielmehr wurden beide Versicherer gegen-

über den Klägern für den vollen Schaden solidarisch haft-

bar erklärt.

-Allein es kann der grundsätzlichen Auffassung der Vor-

instanz nicht zugestimmt werden. Ohne Zweüel gelten

3H)

lIotorf&hrzeugverkehr. N° 78.

die Haftbefrei1jngs- und Reduktionsgrunde von Art. 37

Abs. 2-4 auch fÜr die gemäss Art. 38 solidarisch haftenden

mehreren Hal~r. Insbesondere kann sich jeder derselben

zu seiner ganzen oder teilweisen Entlastung auf das Ver-

schulden Dritter berufen (STREBEL, Kommentar, Art. 38

N. 2). Der eine der mehreren beteiligten Halter ist aber

im Verhältnis zu den andern nicht Dritter im Sinne von

Art. 37. Das wäre schon mit dem Wesen der Solidarhaft

nicht vereinbar, die gerade darin besteht, dass sie die

mehreren Pflichtigen zu einer Haftungsgemeinschaft ver-

bindet. Wer in diese Gemeinschaft einbezogen ist, steht

nicht gleichzeitig als Dritter ausserhalb derselben.

So

verhält es sich auch im Recht der unerlaubten Handlung

nach Art. 41 ff. OR. Zwar spielt dort das Verschulden

Dritter als sol c h ~ s für die Haftung gegenüber dem

Geschädigten schlechthin keine Rolle, sofern nur der

adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem eingetre-

tenen Schaden und der Handlung des Belangten nicht

unterbrochen ist. Dagegen kann sich der Belangte unter

Umständen gemäss Art. 43 OR mit tel bar auf Dritt-

verschulden berufen, nämlich dann, wenn dadurch sein

eigenes Verschulden gemindert erscheint (vgl. BGE 41 II

228). Auch diese Einrede ist jedoch ausgeschlossen, wenn

der Belangte und der Dritte gemäss Art. 50 OR solidarisch

haften; dann lallt das Drittverschulden für die Haftung

gegenüber dem Geschädigten mittelbar ebensowohl wie

unmittelbar gänzlich ausser Betracht; BGE 57 II 35. Um-

somehr muss das auch gelten für die Haftung nach· Art.

37/38 MFG, die ein Verschulden grundsätzlich gar nicht

voraussetzt. Der Geschädigte soll sich im Falle, wo meh-

rere Motorfahrzeughalter am Schadensereignis beteiligt

sind, in gleicher Weise auf die Kausalhaftung verlassen

können, wie wenn es sich im ganzen nur um ein einziges

Fahrzeug und einen einzigen Halter handeln würde. Das

wäre aber nicht mehr der Fall, wenn er vor der Klageein-

reichung die Verteilung des Verschuldens zwischen den

verschiedenen Haltern untersuchen müsste, zumal die

Motorfahrzeugverkehr. N0 78.

al1

Verteilung in diesem Stadium oft noch recht unsicher er-

scheint und der Geschädigte infolgedessen leicht riskieren

würde, in unrichtiger Weise vorzugehen. Den beteiligten

Haltern muss es daher überlassen bleiben, sich gemäss

Art. 38 Abs. 2 auf dem Regresswege über die Verschuldens-

verteilung auseinanderzusetzen. Zu dem nämlichen Er-

gebnis gelangt auch die Doktrin: STREBEL, Art. 38 N. 10,

Bussy, Art. 38 N. 4, Abs. 2lit. b.

Die beiden beklagten Versicherungsgesellschaften haben

somit den Klägern solidarisch für den vollen Schaden ein-

zustehen, ohne dass zu prüfen wäre, in welcher Weise das

Verschulden auf ihre Versicherten, den Automobilisten und

den Motorradfahrer, verteilt ist.

3. -

Die « National », welche gegen das vorinstaDzliche

Urteil allein die Berufung erklärt hat, wird von ihrer

Haftung auch nicht durch den Umstand befreit, dass ihr

Versicherungsvertrag mit Frei nur auf das Motorrad

« ohne Soziussitz » gelautet hat.

Dem Geschädigten steht nach Art. 49 Abs. 1 MFG aus

der vom Halter abgeschlossenen Haftpflichtversicherung

im Rahmen der vertraglichen Versicherungssumme ein

direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer zu,

und zwar gemäss Art. 50 Abs. I in der Weise, dass ihm

Einreden aus dem Versicherungsvertrag und aus dem

Bundesgesetz über den Versicberungsvertrag, welche die

Deckung des Schadens schmälern oder aufheben würden,

nicht entgegengehalten werden können. Als versichert

hat demnach zu Gunsten des Geschädigten, wie die Vor-

instanz zutreffend ausführt, im Rahmen der Versicherungs-

summe die gesetzliche Haftpflicht des Halters zu gelten.

Diese Regelung bezweckt, für den Geschädigten den Erfolg

der Haftpflichtversicherung, so wie sie durch Art. 48 vor-

geschrieben ist, zu gewährleisten und nicht an Beschrän-

kungen, die sich aus dem Versicherungsvertrag oder dem

Versicherungsvertragsgesetz ergeben könnten, ganz oder

teilweise scheitern zu lassen.

Der von den Klägern erlittene Schaden lallt, wie oben

312

Motorfahrzeugverkehr. N° 78.

d~rgelegt wurde, unter die gesetzliche Halterhaftpflicht.

Demgegenüber stellt sich daher die Berufung der « Natio-

nal » auf den Umstand, dass sich die Versicherung nur auf

das Motorrad ohne Soziussitz bezogen habe, als eine Ein-

rede aus dem Versicherungsvertrag im Sinne von Art. 50

Abs. 1 MFG dar, die nicht gehört werden kann. Anders

würde es sich nur dann verhalten, wenn das Motorrad

wegen des auf montierten Soziussitzes nicht als identisch

zu betrachten wäre mit dem Fahrzeug, für welches die Ver-

sicherung abgeschlossen wurde. Dann hätte man es nicht

mit einer Einrede aus dem Versicherungsvertrag und über-

haupt nicht mit einer Einrede zu tun, sondern mit der

Bestreitung einer klägerischen Behauptung: bestritten

würde, dass hinsichtlich des Fahrzeuges, welches den Unfall

verursacht bezw. mitverursacht hat, überhaupt eine Ver-

sicherung vorliege. Davon kann aber hier nicht die Rede

sein. Der Soziussitz hat das Motorrad keineswegs derart

verändert, dass das Resultat als völlig neues Fahrzeug

anzusprechen wäre. Hinzugekommen ist nur eine Zugehör,

welche die Identität des Fahrzeuges nicht berührt hat. Das

am Unfall beteiligte Fahrzeug ist daher kein anderes als

dasjenige, für welches die Versicherung abgeschlossen

wurde; was die Berufungsklägerin geltend macht, ist der

vertragliche Ausschluss des mit der Mitführung eines

Sozius verbundenen Risikos, also eine Einrede gemäss

Art. 50 Abs. 1. Ob der Soziussitz schon vor oder erst nach

Abschluss des Versicherungivertrages aufmontiert wurde,

ist dabei nach dem Gesagten gleichgültig. Ebensowenig

spielt eine Rolle, dass der polizeiliche Fahrzeugausweis nur

für ein Motorrad ohne Soziussitz ausgestellt und auch die

Verkehrssteuer nur für ein solches entrichtet worden war;

das sind adIninistrative Verhältnisse, mit welchen die zivil-

rechtliche Haftung des Versicherers nichts zu tun hat.

Die Berufungsklägerin verweist auf Art. 11 Abs. 3 des

Automobilkonkordates, das die gleiche Regelung enthalten

habe wie heute Art. 50 Abs. 1 MFG. Dennoch sei in der

Gerichtspraxis, z. B. vom zürcherischen Obergericht in

Motorfahrzeugverkehr. No 78.

:H3

einem Urteil vom 24. Februar 1931 und vom bernischen

Appellationshof in einem Urteil vom 3. November 1931,

die Haftung des Versicherers abgelehnt worden in Fällen,

wo der Versicherungsvertrag ein Ergebnis unzweideutig

von der Versicherung ausgeschlossen habe. Diese Dar-

stellung ist unrichtig. Wenn Art. II Abs. 3 des Konkor-

dates vorschrieb, die Versicherung müsse alle Unfa.Ile

decken, die das Fahrzeug verursache, so handelte es sich

dabei gleich wie nach Art. 48 Abs. 1 MFG um eine

Verpflichtung des Fahrzeughalters bezw. -Eigentümers,

eine Haftpflichtversicherung in diesem Sinne abzuschlies-

sen. Eine dem Art. 50 Abs. 1 MFG entsprechende Vor-

schrift, dass sich der Versicherer dem Geschädigten gegen-

über nicht auf Klauseln des Versicherungsvertrages be-

rufen könne, welche die Deckung des Schadens schmälern

oder aufheben würden, bestand dagegen nicht.

Das

erklärt sich schon daraus, dass dem Geschädigten vor

Inkrafttreten des MFG ein direktes Forderungsrecht

gegenüber dem Versicherer nicht zustand. Ausserdem

wäre eine Konkordatsvorschrift, welche dem Versicherer

Einreden aus dem Versicherungsvertrag hätte entziehen

wollen, unzulässig gewesen, weil sie einen Einbruch in

Bundesrecht, nämlich in das Bundesgesetz über den Ver-

sicherungsvertrag, bedeutet hätte (vgl. hiezu BGE 54 II

213 ff. und 56 11 217 Erw. 2). Tatsächlich ist Art. II Abs. 3

des Konkordates denn auch in den von der Berufungsklä-

gerin angerufenen Urteilen des zürcherischen Obergerichtes

und des bernischen Appellationshofes nicht so ausgelegt

worden.

Schiesslich nimmt die Berufungsklägerin noch den

Standpunkt ein, dass bei der klaren Formulierung des.

Versicherungsvertrages keinesfalls die Haftpflicht gegen-

über dem Soziusfahrer selbst als versichert gelten könne.

Die Eltern des verunglückten Soziusfahrers Leuzinger

klagen jedoch aus eigenem Rechte und nicht als Rechts-

nachfolger ihres Sohnes.

Abgesehen hievon wäre die

Haftung höchstens dann abzulehnen, wenn sich der Sozius-

314

Motorfahrzeugverkehr. N0 79.

fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche-

rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte

fehlen.

Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter

diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss

Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt

gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück-

griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu.

4. -

(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin-

stanz zugesprochenen Betrages).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt.

79. Auszug a'l18 dem Urteil der I. Zivilabtei1ung

Tom 94. November 1836 i. S. « La Preservatrice» gegen Blum.

H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz-

anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden,

Art. 37 Aha. 3 MFG.

Aus dem Tatbestand :

Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der

Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons-

strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des

Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen

Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des

rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung

nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 %

hinterliess.

Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen

zu : Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren

Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes

Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf

von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen.

Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen

Motorfahrzeugverkehr. N0 79.

315

abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von

hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen

Bruder noch vor dem Abschwenken auf die GefalJr auf-

merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vorn

begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern,

ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein

Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor.

Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd-

fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick

im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die

ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug

1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen

nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf

20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd-

fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher

Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber

die Kollision nicht mehr vermeiden.

Die Bremsspur

seines Motorrades betrug ca. 2 m.

Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts-

gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft

des Motorradfahrers zum Ersatz von 70% des Schadens,

während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver-

schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober-

gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens

auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs-

gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten

Instanz wieder her"

Aus dem Erwägungen:

2. -

Da den Kläger offenbar ein Verschulden am

Unfall trifft, so frägt es sich, ob eine gänzliche Befreiung

des Motorradfahrers Kron -

und damit auch der Ver-

sicherungsgesellschaft -

gemäss Art. 37 Abs. 2 MFG

oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3

MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche

Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden

frei wäre. Nun rallt ihm aber ein gewisses Verschulden