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Motorfahrzeugverkehr. N0 79.
fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche-
rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte
fehlen.
Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter
diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss
Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt
gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück-
griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu.
4. -
(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin-
stanz zugesprochenen Betrages).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt.
79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom a4. November lDSe i. S. « La Preservatrice » gegen Blum.
H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz·
anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden,
Art. 37 Abs. 3 MFG.
.A. U8 dem Tatbestand :
Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der
Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons-
strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des
Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen
Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des
rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung
nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 %
hinterliess.
Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen
zu: Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren
Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes
Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf
von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen.
Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen
'" I
Motorfa.hrzeugverkebr. N0 79.
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abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von
hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen
Bruder noch vor dem Abschwenken auf die Gefahr auf-
merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vom
begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern,
ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein
Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor.
Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd·
fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick
im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die
ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug
1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen
nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf
20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd-
fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher
Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber
die Kollision nicht mehr vermeiden.
Die Bremsspur
seines Motorrades betrug ca. 2 m.
Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts-
gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft
des Motorradfahrers zum ·Ersatz von 70% des Schadens,
während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver-
schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober-
gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens
auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs-
gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten
Instanz wieder her"
.A. U8 dem Erwägungen .-
2. -
Da den Kläger offenbar ein Verschulden am
Unfall trifft, so frägt eS sich, ob eine gänzliche Befreiung
des Motorradfahrers Kron -
und damit auch der Ver-
sicherungsgesellschaft -
gemäss Art. 37 Abs.2 MFG
oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3
MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche
Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden
frei wäre. Nun fällt ihm aber ein gewisses Verschulden
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zur Last, weil er es unterliess, unmittelbar vor dem
Kreuzen mit dem Fuhrwerk ein Signal zu geben. Wie
die VorinstanZ zutreffend ausführt, musste er damit
rechnen, dass sich hinter dem Fuhrwerk möglicherweise
ein Begleiter befinde, der wegen des Ratterns des Fuhr-
werkes das Geräusch des Motorrades nicht hören könnte.
Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Auffassung
der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeit Krons von
20-25 km den örtlichen Verhältnissen nicht genügend
angepasst gewesen sei. Da die 1,70 m breite Fahrbahn,
die ihm zur Verfügung stand, völlig übersichtlich und
frei war, so durfte er ohne Bedenken mit seinem ver-
hältnismässig schmalen Fahrzeug mit einer Geschwindig-
keit von nur 20-25 km an dem Emdfuder vorbeifalIren.
Die eingehaltene Geschwindigkeit erlaubte ihm auch die
vollständige Beherrschung seines Fahrzeuges, wie der
Umstand zeigt, dass er auf die kurze Distanz von 2 m
anzuhalten vermochte.
3. -
Trifft den Motorradfahrer Kron ein Verschulden,
so kommt nur noch eine teilweise Befreiung gemäss Art.
37 Abs. 3 in Frage, deren Umfang der Richter unter
Würdigung der sämtlichen Umstände, insbesondere des
Verschuldens beider Teile, zu bestimmen hat. Hier steht
nun dem geringen Verschulden Krons ein ganz erheblich
schwereres Verschulden des Klägers gegenüber, der unter
Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht hinter dem
Emdfuder unvermittelt in die Fahrbahn des Motor-
rades getreten ist. Zu Unrecht glaubt sein Vertreter den
Standpunkt einnehmen zu können, dass ihm die für die
Erkennung der Gefahr erforderliche Urteilsfähigkeit gefehlt
habe, was ein Verschulden überhaupt ausschliesse. Wenn
nämlich der Kläger auch erst 12 Jahre alt war, so war
er doch mit den Gefahren des modernen Strassenverkehrs
einigermassen vertraut, da er, wie den Akten zu entneh-
men ist, an einer ziemlich verkehrsreichen Kantonsstrasse
wohnte. Die Schwere seines Verschuldens wird allerdings
etwas gemildert durch seine Jugend sowie durch die
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Umstände, unter deren Einfluss er sich derart unvorsichtig
verhielt: Er wollte seinen Bruder so rasch als möglich
auf das Herannahen eines Lastautos aufmerksam machen,
damit nicht etwa durch das nahe bevorstehende Abschwen-
ken des Fuhrwerkes nach links eine gefährliche Situation
entstehe, und im Bestreben, die eine Gefahr zu verhüten.
lief er in die andere hinein. Wenn die Vorinstanz mit
Rücksicht hierauf eine Kürzung des Ersatzanspruches
um nur 10-15% als ausreichend erachtet, so beurteilt
sie jedoch das Verschulden des Klägers allzu milde. Es
darf immerhin nicht völlig ausser acht gelassen werden,
dass die Verletzung einer derart elementaren Vorsichts-
pflicht im allgemeinen ein sehr schweres Verschulden
darstellt, das unter den Voraussetzungen von Art. 37
Abs. 2 MFG die vollständige und nach Abs. 3 eine weit-
gehende Aufhebung der Ersatzpflicht nach sich ziehen
könnte; im vorliegenden Fall ist es hauptsächlich die
Jugend des Klägers, die sein Versagen in der gefährlichen
Situation als einigermassen entschuldbar erscheinen lässt.
Es rechtfertigt sich dalIer, eine Herabsetzung um 30%
eintreten zu lassen, wie die erste Instanz dies getan hatte.
V. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung
vom 23. September 1936 i. S. Waldeck-Bousseau u. Soci6te
dllxploitation des Produits Botot, J. Bra.ch & Oie, gegen Maeder.
M a r k e n r e c h t. M1Uldwassermarke « Eau de Botot ».
1. Beschreib1Ulg der Z usa m m e n set z u n g des M ar -
k e n pro d u k t e s in Pharmakopoeen u. dergl.; Einfluss
auf den Bestand des Markenrechtes. Erw. 2.
2. U m w an d I u n g eines Individualzeichens in ein Freizeichen
und R ü c k b i I dun g zum Individualzeichen; massgebende