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62_II_314

BGE 62 II 314

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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314

Motorfahrzeugverkehr. N0 79.

fahrer hätte b~wusst sein müssen, dass sie im Versiche-

rungsvertrag ausgeschlossen sei, wofür aUe Anhaltspunkte

fehlen.

Die Haftung der Berufungsklägerin ist daher auch unter

diesem Gesichtspunkt zu bejahen. Insofern sie gemäss

Versicherungsvertrag zur Ablehnung der Leistung befugt

gewesen wäre, steht ihr nach Art. 50 Abs. 2 MFG der Rück-

griff auf den Versicherungsnehmer bezw. dessen Erben zu.

4. -

(Quantitativ: Bestätigung des durch die Vorin-

stanz zugesprochenen Betrages).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-

tonsgerichtes St. Gallen vom 23./24. Juli 1936 bestätigt.

79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom a4. November lDSe i. S. « La Preservatrice » gegen Blum.

H ö h e des S c h ade n e r s atz es: Kürzung des Ersatz·

anspruches des Verletzten bei beiderseitigem Verschulden,

Art. 37 Abs. 3 MFG.

.A. U8 dem Tatbestand :

Am 28. August 1933 gegen 5 Uhr abends wurde der

Kläger, der damals 12 Jahre alt war, auf der Kantons-

strasse Schötz-Nebikon (Luzern) vom Motorrad des

Beklagten Kron angefahren; er erlitt ausser einigen

Schürfungen an Kopf und Armen eine Verletzung des

rechten Knies, die eine viermonatige Spitalbehandlung

nötig machte und eine bleibende Invalidität von 35 %

hinterliess.

Der Unfall trug sich unter den folgenden Umständen

zu: Der Kläger schritt hinter dem von seinem älteren

Bruder geführten Emdfuder her, um herabfallendes

Emd und Geräte zusammenzulesen und den Lenker auf

von hinten kommende Gefahren aufmerksam zu machen.

Kurz bevor das Fuhrwerk nach links in ein Seitensträsschen

'" I

Motorfa.hrzeugverkebr. N0 79.

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abzuschwenken hatte, gewahrte der Kläger, dass von

hinten ein Lastauto herannahte. Im Bestreben, seinen

Bruder noch vor dem Abschwenken auf die Gefahr auf-

merksam zu machen, wollte er sich rasch nach vom

begeben und trat, ohne sich vorerst zu vergewissern,

ob aus der entgegengesetzten Richtung nicht etwa ein

Fahrzeug herannahe, links hinter dem Emdfuder hervor.

Der Beklagte Kron, der mit seinem Motorrad dem Emd·

fuder entgegenzufahren kam, war im selben Augenblick

im Begriffe, mit diesem zu kreuzen. Die Fahrbahn, die

ihm für die Durchfahrt zur Verfügung stand, betrug

1,70 m. Ein Signal hatte er unmittelbar vor dem Kreuzen

nicht mehr gegeben, dagegen seine Geschwindigkeit auf

20-25 km herabgesetzt. Als der Kläger hinter dem Emd-

fuder hervortrat, befand sich Kron bereits auf gleicher

Höhe mit dem Fuder. Er stoppte sofort, konnte aber

die Kollision nicht mehr vermeiden.

Die Bremsspur

seines Motorrades betrug ca. 2 m.

Auf Klage des Verunfallten verurteilte das Amts-

gericht Willisau die Haftpflichtversicherungsgesellschaft

des Motorradfahrers zum ·Ersatz von 70% des Schadens,

während die restlichen 30 % wegen seines eigenen Ver-

schuldens vom Kläger selber zu tragen seien. Das Ober-

gericht Luzern setzte den Abzug wegen Mitverschuldens

auf 10-15% herab. Auf die Berufung der Versicherungs-

gesellschaft stellt das Bundesgericht das Urteil der ersten

Instanz wieder her"

.A. U8 dem Erwägungen .-

2. -

Da den Kläger offenbar ein Verschulden am

Unfall trifft, so frägt eS sich, ob eine gänzliche Befreiung

des Motorradfahrers Kron -

und damit auch der Ver-

sicherungsgesellschaft -

gemäss Art. 37 Abs.2 MFG

oder nur eine teilweise Befreiung nach Art. 37 Abs. 3

MFG einzutreten hat. Voraussetzung für eine gänzliche

Befreiung wäre indes, dass Kron von jedem Verschulden

frei wäre. Nun fällt ihm aber ein gewisses Verschulden

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Motorfabrzeugverkebr. N0 79.

zur Last, weil er es unterliess, unmittelbar vor dem

Kreuzen mit dem Fuhrwerk ein Signal zu geben. Wie

die VorinstanZ zutreffend ausführt, musste er damit

rechnen, dass sich hinter dem Fuhrwerk möglicherweise

ein Begleiter befinde, der wegen des Ratterns des Fuhr-

werkes das Geräusch des Motorrades nicht hören könnte.

Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Auffassung

der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeit Krons von

20-25 km den örtlichen Verhältnissen nicht genügend

angepasst gewesen sei. Da die 1,70 m breite Fahrbahn,

die ihm zur Verfügung stand, völlig übersichtlich und

frei war, so durfte er ohne Bedenken mit seinem ver-

hältnismässig schmalen Fahrzeug mit einer Geschwindig-

keit von nur 20-25 km an dem Emdfuder vorbeifalIren.

Die eingehaltene Geschwindigkeit erlaubte ihm auch die

vollständige Beherrschung seines Fahrzeuges, wie der

Umstand zeigt, dass er auf die kurze Distanz von 2 m

anzuhalten vermochte.

3. -

Trifft den Motorradfahrer Kron ein Verschulden,

so kommt nur noch eine teilweise Befreiung gemäss Art.

37 Abs. 3 in Frage, deren Umfang der Richter unter

Würdigung der sämtlichen Umstände, insbesondere des

Verschuldens beider Teile, zu bestimmen hat. Hier steht

nun dem geringen Verschulden Krons ein ganz erheblich

schwereres Verschulden des Klägers gegenüber, der unter

Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht hinter dem

Emdfuder unvermittelt in die Fahrbahn des Motor-

rades getreten ist. Zu Unrecht glaubt sein Vertreter den

Standpunkt einnehmen zu können, dass ihm die für die

Erkennung der Gefahr erforderliche Urteilsfähigkeit gefehlt

habe, was ein Verschulden überhaupt ausschliesse. Wenn

nämlich der Kläger auch erst 12 Jahre alt war, so war

er doch mit den Gefahren des modernen Strassenverkehrs

einigermassen vertraut, da er, wie den Akten zu entneh-

men ist, an einer ziemlich verkehrsreichen Kantonsstrasse

wohnte. Die Schwere seines Verschuldens wird allerdings

etwas gemildert durch seine Jugend sowie durch die

MarkenSchutz. N° 80.

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Umstände, unter deren Einfluss er sich derart unvorsichtig

verhielt: Er wollte seinen Bruder so rasch als möglich

auf das Herannahen eines Lastautos aufmerksam machen,

damit nicht etwa durch das nahe bevorstehende Abschwen-

ken des Fuhrwerkes nach links eine gefährliche Situation

entstehe, und im Bestreben, die eine Gefahr zu verhüten.

lief er in die andere hinein. Wenn die Vorinstanz mit

Rücksicht hierauf eine Kürzung des Ersatzanspruches

um nur 10-15% als ausreichend erachtet, so beurteilt

sie jedoch das Verschulden des Klägers allzu milde. Es

darf immerhin nicht völlig ausser acht gelassen werden,

dass die Verletzung einer derart elementaren Vorsichts-

pflicht im allgemeinen ein sehr schweres Verschulden

darstellt, das unter den Voraussetzungen von Art. 37

Abs. 2 MFG die vollständige und nach Abs. 3 eine weit-

gehende Aufhebung der Ersatzpflicht nach sich ziehen

könnte; im vorliegenden Fall ist es hauptsächlich die

Jugend des Klägers, die sein Versagen in der gefährlichen

Situation als einigermassen entschuldbar erscheinen lässt.

Es rechtfertigt sich dalIer, eine Herabsetzung um 30%

eintreten zu lassen, wie die erste Instanz dies getan hatte.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 23. September 1936 i. S. Waldeck-Bousseau u. Soci6te

dllxploitation des Produits Botot, J. Bra.ch & Oie, gegen Maeder.

M a r k e n r e c h t. M1Uldwassermarke « Eau de Botot ».

1. Beschreib1Ulg der Z usa m m e n set z u n g des M ar -

k e n pro d u k t e s in Pharmakopoeen u. dergl.; Einfluss

auf den Bestand des Markenrechtes. Erw. 2.

2. U m w an d I u n g eines Individualzeichens in ein Freizeichen

und R ü c k b i I dun g zum Individualzeichen; massgebende