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62_II_317

BGE 62 II 317

Bundesgericht (BGE) · 1936-01-01 · Deutsch CH
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316

Motorfahrzeugverkehr. No 79.

zur Last, we~ er es unterliess, unmittelbar vor dem

Kreuzen mit dem Fuhrwerk ein Signal zu geben. Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, musste er damit

rechnen, dass sich hinter dem Fuhrwerk möglicherweise

ein Begleiter befinde, der wegen des Ratterns des Fuhr-

werkes das Geräusch des Motorrades nicht hören könnte.

Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Auffassung

der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeit Krons von

20-25 km den örtlichen Verhältnissen nicht genügend

angepasst gewesen sei. Da die 1,70 m breite Fahrbahn,

die ihm zur Verfügung stand, völlig übersichtlich und

frei war, so durfte er ohne Bedenken mit seinem ver-

hältnismässig schmalen Fahrzeug mit einer Geschwindig-

keit von nur 20-25 km an dem Emdfuder vorbeifahren.

Die eingehaltene Geschwindigkeit erlaubte ihm auch die

vollständige Beherrschung seines Fahrzeuges, wie der

Umstand zeigt, dass er auf die kurze Distanz von 2 m

anzuhalten vermochte.

3. -

Trifft den Motorradfahrer Kron ein Verschulden,

so kommt nur noch eine teilweise Befreiung gemäss Art.

37 Abs. 3 in Frage, deren Umfang der Richter unter

Würdigung der sämtlichen Umstände, insbesondere des

Verschuldens beider Teile, zu bestimmen hat. Hier steht

nun dem geringen Verschulden Krons ein ganz erheblich

schwereres Verschulden des Klägers gegenüber, der unter

Ausserachtlassung der elementarsten Vorsicht hinter dem

Emdfuder unvermittelt in -die Fahrbahn des Motor-

rades getreten ist. Zu Unrecht glaubt sein Vertreter den

Standpunkt einnehmen zu können, dass ihm die für die

Erkennung der Gefahr erforderliche Urteilsfähigkeit gefehlt

habe, was ein Verschulden überhaupt ausschliesse. Wenn

nämlich der Kläger auch erst 12 Jahre alt war, so war

er doch mit den Gefahren des modernen Strassenverkehrs

einigermassen vertraut, da er, wie den Akten zu entneh-

men ist, an einer ziemlich verkehrsreichen Kantonsstrasse

wohnte. Die Schwere seines Verschuldens wird allerdings

etwas gemildert durch seine Jugend sowie durch die

MarkenSchutz. N° 80.

317

Umstände, unter deren Einfluss er sich derart unvorsichtig

verhielt: Er wollte seinen Bruder so rasch als möglich

auf das Herannahen eines Lastautos aufmerksam machen,

damit nicht etwa durch das nahe bevorstehende Abschwen-

ken des Fuhrwerkes nach links eine gefährliche Situation

entstehe, und im Bestreben, die eine Gefahr zu verhüten.

lief er in die andere hinein. Wenn die Vorinstanz mit

Rücksicht hierauf eine Kürzung des Ersatzanspruches

um nur 10-15% als ausreichend erachtet, so beurteilt

sie jedoch das Verschulden des Klägers allzu milde. Es

darf immerhin nicht völlig amser acht gelassen werden,

dass die Verletzung einer derart elementaren Vorsichts-

pflicht im allgemeinen ein sehr schweres Verschulden

darstellt, das unter den Voraussetzungen von Art. 37

Abs. 2 MFG die vollständige und nach Abs. 3 eine weit-

gehende Aufhebung der Ersatzpflicht nach sich ziehen

könnte; im vorHegenden Fall ist es hauptsächlich die

Jugend des Klägers, die sein Versagen in der gefährlichen

Situation als einigermassen entschuldbar erscheinen lässt.

Es rechtfertigt sich daher, eine Herabsetzung um 30%

eintreten zu lassen, wie die erste Instanz dies getan hatte.

V. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE

80. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung

vom 93. September 1936 i. S. Waldeck-Rousseau \l. Societe

d'ExploitationdesProduits Botot, J. Brach & Oie, gegenMaeder.

M ar k e n r e c h t. Mundwassermarke« Eau' de Botot ».

1. Beschreibung der Z usa m m e n set z u n g des M a r -

k e n pro d u k t e s in Pharmakopoeen u. dergl.; Einfluss

auf den Bestand des Markenrechtes. Erw. 2.

2. U m w an d 1 u n g eines Individualzeichens in ein Freizeichen

und R ü c k b i 1 dun g zum Individualzeichen; massgebende

318

l\Iarkenschutz. No 80.

Kriterien. F~tstellnng der in den beteiligten Verkehrskreisen

herrschenden ·'AuffassWlg. Die Auffassnng ausländischer Ver-

kehrskreise. Erw. 3.

Berufung. .

Die Nichtberucksichtignng eines an sich tauglichen Beweismittels

verstösst im Sinne von Art. 81 OG gegen Bnndesrecht. Tat-

bestandsfeststellnng durch das Bnndesgericht, Art. 82 Abs. 1

OG. Erw.3.

A U8 dem Tatbestand:

A. -

Im internationalen Markenregister wurde am

30. März 1908 unter Nr. 6800 die Wortmarke « Botot» für

ein Mundwasser eingetragen und am 6. Februar 1928 unter

Nr. 55900 erneuert. Am 20. April 1914 gelangte im glei-

chen Register und für das gleiche Produkt unter Nr. 15733

eine kombinierte Wort- und Bildmarke zur Eintragung,

die am 5. März 1934 unter Nr. 85581 erneuert wurde. Die

Marke besteht in eine~ Etikette, die u. a. die Aufschrift

« Seule veritable Eau dentrifice de Botot» {das Wort

« Botot » stark hervorgehoben) aufweist.

Das Mundwasser ist nach seinem Erfinder, M. J. Botot,

Leibarzt König Ludwigs XV., benannt. Es wurde unter

dem Namen « Eau de Botot » von seinen Rechtsnachfolgern

vertrieben und hat sich unter diesem Namen beim Publi-

kum eingebürgert. Heutige Rechtsnachfolgerin Botot's

und Inhaberin der Marken ist die Erstklägerin, Witwe

M. Th. Waldeck-Rousseau in Paris, die das Recht, Eau de

Botot herzustellen und zu vertreiben, vertraglich der

Zweitklägerin, Sociere d'Exploitation des Produits Botot,

J. Brach & Oie, Paris, übertragen hat.

B. -

Im 19. Jahrhundert fingen auch Apotheker, Dro-

gisten und ParfÜIDeriefabrikanten an, Mundwasser nach

der Botot'sohen Formel herzustellen, so ein A. Laurent,

Fabrikant von Toilettenartikeln in Paris. Laurent ver-

wendete für seine Flaschen Etiketten mit der Aufschrift

(Eau dite Botot », wobei « Eau » und « Botot ») gegenüber

dem kleiner und unauffällig geschriebenen « dite)) stark

hervortraten.

Am 1. Juli 1883 verkaufte A. Laurent sein Parfümerie-

MarkenSchutz. No 80.

319

geschäft mit den zugehörigen Rezepten dem,Vater des

Beklagten, D. Maeder, in Basel. Seither stellte der Käufer

und nach ihm der Beklagte in seinem Geschäfte « Eau de

Botot » her und vertrieb es mit der oben beschriebenen,

seinerzeit vom Verkäufer A. Laurent verwendeten Eti-

kette.

O. -

In der Verwendung des Namens Botot und der

erwähnten Etikette erblicken die Klägerinnen eine Ver-

letzung ihrer Rechte. Sie stellten durch Klage vom 29. März

1935 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

gegen den Beklagten die Rechtsbegehren :

« 1. Es sei dem Beklagten zu verbieten, seine Pro-

dukte mit der Bezeichnung « Eau de Botot », (Eau dite

de Botot» oder mit einer andern, ähnlichen, den Namen

Botot enthaltenden Bezeichnung zu versehen und in

Verkehr zu bringen.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die vom Be-

klagten verwendete Etikette « Eau dite Botot» eine

Nachahmung der von den Klägerinnen verwendeten

Etiketten darstelle.

3.,Es sei dem Beklagten zu verbieten, die sub 2 hievor

erwähnte Etikette weiterhin zu verwenden.

4. Es sei die Zerstörung aller beim Beklagten vorhan-

denen, nachgemachten und die Markenrechte der Klä-

gerinnen verletzenden Etiketten anzuordnen.

5. Es sei der Beklagte zu verurteilen zur Zahlung von

10,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit Einreichung der

Klage.

6. Es sei die Publikation des Urteils auf Kosten des

Beklagten anzuordnen. »

Der Beklagte erklärte sich bereit, den Rechtsbegehren 1,

3 und 4 nachzukommen, « ohne jedoch eine' Rechtspflicht

seinerseits oder einen rechtlichen Anspruch der Klä-

gerinnen anzuerkennen ». Im übrigen beantragte er Ab-

weisung der Klage.

D. -

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

behaftete in seinem Urteil vom 6. März 1936 den Beklagten

AB 82 II -

1936

320

Markenschutz. No 80.

bei der Erklä~g, dass er für seine Erzeugnisse die Be-

zeichnung Eau' de Botot oder ähnliche, den Namen Botot

enthaltende Bezeichnungen und ebenso die Etiketten mit

der Bezeichnung Eau dite Botot nicht mehr verwenden,

ferner, dass er die bei ihm noch vorhandenen, diese Be-

zeichnung enthaltenden Etiketten zerstören werde. Die

weitergehenden Klagebegehren wurden abgewiesen, im

wesentlichen gestützt auf ein beim Präsidenten des basel-

städtischen Apothekerverbandes, H. Pfau, eingeholtes

Gutachten und auf eine Auskunft des schweizerischen

Drogistenverbandes vom 5./6. Dezember 1935.

E. -

Gegen dieses ihnen am 24. März 1936 zugestellte

Urteil haben die Klägerinnen am 7. April 1936 die Berufung

an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage

sei in vollem Umfange gutzuheissen; eventuell sei die

Sache zur Beweisergänzung an die Vorinstanz zurückzu-

weisen.

In der Berufungserklärung werden zwei Aktenwidrig-

keitsrügen erhoben.

In der heutigen Verhandlung haben die Klägerinnen die

schriftlich gestellten Anträge wiederholt, sich jedoch zum

Verzicht auf Schadenersatz bereit erklärt, sofern im übrigen

die Klage geschützt werde.

Der Beklagte hat Abweisung der Berufung, eventuell

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenver-

vollständigung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Streitig ist nicht das Recht des Beklagten, Mund-

wasser nach der in Fachkreisen jedenfalls zur Hauptsache

allgemein bekannten und benützten Botot'schen Formel

herzustellen. Die Klage richtet sich, unter Berufung auf

die beiden internationalen Marken Nr. 55900 und Nr.

85 581, lediglich dagegen, dass der Beklagte für sein Mund-

wasser den Namen Botot und die bisherige Etikette ver-

wende.

2. -

Die Vorinstanz nimmt mit dem Beklagten an, der

Markenschutz. N° 80.

321

Name Botot habe bereits lange vor der am 30. März 1908

erfolgten Eintragung im internationalen Markenregister

seinen Charakter als Individualzeichen verloren gehabt

und sei zur generellen Sachbezeichnung für Mundwasser

dieser Art geworden. Sie stützt ihre Auffassung auf die

Tatsache, dass die Zusammensetzung des Eau de Botot im

wesentlichen seit langer Zeit bekannt gewesen sei. So

habe der Rechtsvorgänger des Beklagten, A. Laurent,

schon vor dem Jahre 1863 ein solches Mundwasser unter

der Bezeichnung Eau dite Botot verkauft, und nach ihm

dann die Firma des Beklagten, die diese Bezeichnung

(im Jahre 1883) von Laurent übernommen habe. Ferner

sei nach dem Gutachten Pfau der Name Botot bereits um

die Mitte des vorigen Jahrhunderts in verschiedene

Manuale und Pharmakopoeen aufgenommen worden (Ma-

nuale der Apotheke Stooss in Biel, Pharmacopoe Bernensis,

Officine ou Repertoire general de Pharmacie pratique von

Dorvault, Pharmacopoeae Helveticae

Supplementum,

Schaffhausen). Die Beschreibung des Mundwassers in den

Pharmakopoeen habe jedem Fachmann die Darstellung

ermöglicht und damit das Individualzeichen Botot zur

generellen Sachbezeichnung gemacht.

Diese Auffassung der Vorinstanz über die Entwicklung

eines Individualzeichens zur Sachbezeichnung geht auf

ältere markenrechtliche Entscheidungen des Bundes-

gerichtes zurück, BGE 31 TI 521 f. und 33 II 332, die im

vorinstanzlichen Urteil nicht ausdrücklich zitiert, deren

Formulierungen aber zum Teil wörtlich übernommen sind.

Die erstere Entscheidlmg sprach den Grundsatz aus, dass

ein Individualzeichen durch die Aufnahme und Beschrei-

bung des Produktes in einer Pharmakopoee zur generellen

Sachbezeichnung werde; in der zweiten wurde ausgeführt,

dass die Beziehung eines Warenzeichens zu einem bestimm-

ten Produzenten versch\vinde, wenn auch andere Produ-

zenten die gleiche Ware herzustellen in der Lage seien.

Allein abgesehen davon, dass schon die ältere Praxis

nicht einheitlich auf diesem Boden stand (vgl. z. B. BGE

322

Markenschutz. No 80.

28 II 559), ist 4ie erwähnte Auffassung auf jeden Fall durch

die neuere Rechtsprechung überholt. In keinem der

beurteilten neu.ern Fälle, wo die Zusammensetzung und

Herstellungsweise eines Markenproduktes in Fachkreisen

bekannt geworden war, sei es durch wissenschaftliche

Veröffentlichungen, Pharmakopoeen, oder sonstwie, hat

das Bundesgericht daraus für die Marke ohne weiteres den

Verlust des Individualzeichencharakters abgeleitet, viel-

mehr wurden z. B. die Marken « Lysol » und « Bel Paese »

trotz jenes Sachverhaltes geschützt (ce Lysol » : BGE 57 II

605, sowie die nicht publizierte Erwägung 3 des Urteils;

« Bel Paese» : BGE 60 n 252 f.). In der Tat Iallt eine

Marke nicht schon dadurch dem Gemeingebrauch anheim,

dass auch noch andere Produzenten die gleiche Waren

herzustellen in der Lage sind oder tatsächlich herstellen

sonst könnten konsequenterweise für solche Waren über-

haupt keine Marken geführt werden.

Massgebend ist

ausschliesslich, ob das bisherige Individualzeichen (in

Betracht kommen praktisch kaum andere als Wortmarken)

im Verkehr nunmehr als Gattungsbezeichnung gebraucht

wird, gleichgültig von welchem Produzenten die Ware

stammt.

Damit soll nicht gesagt sein, dass das Offenkundigwerden

der Zusammensetzung und der Herstellungsweise eines

Markenartikels für den Rechtsbestand der Marke nicht

von Bedeutung sein könne. Es ist ohne Zweifel geeignet,

die Umwandlung der Marke in eine generelle Sachbezeich_

nung zu begünstigen. Ebenso kann die Tatsache, dass ein

Warenzeichen in Druckwerken oder irgendwelchen andern

Veröffentlichungen ohne Hinweis auf seine Markenqualität

erwähnt wird, unter Umständen ein Indiz sein für die be-

reits erfolgte Umwandlung. Das gilt aber, wie das Bundes-

gericht wiederholt erklärt hat, nicht bei Wörterbüchern

und wissenschaftlichen Abhandlungen; denn solchen Ver-

öffentlichungen liegt der Hinweis auf Individualrechte

auch da, wo solche bestehen und in Fachkreisen bekannt

sind, ihrem Zwecke nach fern (BGE 57 n 608 und dortige

Markenschutz. No 80.

323

Verweisungen; 60 II 255). Eher wird in dieser Hinsicht

auf Pharmakopoeen abgestellt werden dürfen. Nach der

Feststellung der Vorinstanz istEau de Botot in verschie-

denen ältern Pharmakopoeen aufgeführt. Dabei handelt

es sich aber entweder um private Werke oder solche von

örtlich beschränkter Bedeutung, über deren Stell~ahme

zu Markennamen ausserdem nichts Näheres bekannt ist.

In der schweizerischen Pharmakopoe, von der feststeht,

dass bei ihrer Redaktion die Aufnahme von Wortmarken

grundsätzlich vermieden wurde (BGE 57 II 608), und die

wegen ihres offiziellen Charakters für schweizerische Ver-

hältnisse in erster Linie massgebend ist, figuriert hingegen

der Name Eau de Botot gerade nicht. Als Ganzes genom-

men spricht daher die Sachlage bei den Pharmakopoeen

nicht nur nicht gegen, sondern sogar für den Fortbestand

des Markenrechtes.

Noch weniger ist Eau de Botot dadurch zum Freizeichen

geworden, dass Name und Rezept schon verhältnismässig

frühe Aufnahme in Apothekermanuale gefunden haben.

Das beweist nur, dass den betreffenden Apothekern die

Zusammensetzung des Eau de Botot bereits bekannt war,

wobei nichts näher lag, als das (freie) Rezept mit dem Na-

men des Erfinders in den Manualen aufzuzeichnen; des-

wegen brauchen die Apotheker das so hergestellte Mund-

wasser keineswegs auch unter diesem Namen verkauft zu

haben. Und hätten sie es getan, so bliebe noch immer die

Frage offen, ob sie sich dabei nicht bewusst geblieben sind,

dass der Name Eau de Botot eigentlich zum Produkt der

Rechtsnachfolger Botots gehöre und dass sie ihrerseits

mit der Verwendung des Namens einen Missbrauch be-

gehen.

Anders scheint es sich freilich beim Rechtsvorgänger des

Beklagten, A. Laurent, zu verhalten, der das Mundwasser

schon vor 1863 unter dem Namen Eau de Botot vertrieb

und sich auf die Vorstellungen des Rechtsvorgängers der

Erstklägerin, V. C. Laurent-Richard, lediglich verpflich-

tete, nicht mehr die bisherigen Flaschen und Etiketten zu

Markenschutz. No SO.

verwenden, den Namen an sich aber für das Mundwasser

beibehalte~ koU:Ute und ihn dann mit dem Rezepte an den

Vater des Bekl~gten weitergab. Allein wie die Vorinstanz

anerkennt, genügte dieser vereinzelte Fall freier Verwen-

dung des Na.mens Botot nicht, um ihn in eine Sachbezeich-

nung umzuwandeln.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat somit der

Beklagte nicht darzutun vermocht, dass der Name Eau

de Botot zur Zeit der Eintragung im internationalen

Markenregister bereits generelle Sachbezeichnung gewesen

ist.

3. -

Entscheidend ist daher, ob sich dieser Umwand-

lungsprozess sei t der Eintragung vollzogen hat. Dabei

darf die Umwandlung nicht leichthin angenommen wer-

den. Schon in den Anfii,ngen des modernen Markenrechtes

hat sich die Literatur, gefolgt von der Gerichtspraxis, auf

den Standpunkt gestellt, dass ein Verzicht des Marken-

inhabers auf die Führung der Marke nicht zu vermuten ist

und dass ein bIosses Tolerieren fremder Eingriffe nicht

notwendig einem Verzichte gleichkommt (vgl. z. B. DE

MAILLARD DE MARAFY, Grand dictionnaire international

de la propriete industrielle, I S. 9 Nr. 3 und S. 20 ff. Nr. 31

ff.).

Selbst bei verhältnismässig langer Untätigkeit des

Berechtigten gegenüber Verletzungshandlungen ist nach

dieser Auffassung nicht ohne weiteres auf Verzicht -

und

Verfall an die Allgemeinheit -

zu schliessen. Eine andere

Einstellung würde zu UnbOOgkeiten führen, indem es,

insbesondere bei Weltmarken, naturgemäss ausgeschlossen

ist, dass der Inhaber überall und zu gleicher Zeit Nach-

forschungen anstellen und sich gegen Verletzungen zur

Wehr setzen kann. Das wird für ihn umso schwerer sein,

je besser die Marke ist und je grösser infolgedessen der

Anreiz, sie nachzumachen (DE MA.n.LARD DE MARAFY

a.a.O. spez. I S. 23 Nr. 37; BRUN, Les marques de fabrique

et de commerce, droit comparatif et droit internationaJ,

S. 76 Nr. 57).

Gleiche Tendenzen beherrschen die neuzeitliche Auf-

I I

!

Markenschutz. No 80.

325

fassung,

So geht die ganze neuere bundesgerichtliche

Praxis von dem Grundsatze aus, die Umwandlung einer

geschützten Marke in ein Freizeichen stelle etwas Ausser-

gewöhnliches dar und trete nur unter ganz besondern

Umständen ein, nämlich dann, wenn die Erinnerung an

die Zugehörigkeit der Marke zur Ware eines bestimmten

Produzenten oder Händlers sämtlichen beteiligten Ver-

kehrskreisen entschwunden sei, sodass sie nicht mehr als

Herkunfts-, sondern als Sachbezeichnung genommen werde

und sich einer Rückwandlung trotz darauf gerichteten

Bemühungen als unzugänglich erweise (BGE 42 II 171;

55 II 347; 57 II 606 f.; 60 II 254). Diese Praxis wird

unterstützt durch das auch in internationalen Beziehungen

immer mehr zu Tage tretende Bestreben, auf dem Gebiete

des Markenrechtes über die Beobachtung von Treu und

Glauben zu wachen, ein Bestreben, das ganz spe7iell in den

neuesten Verträgen betreffend die Herkunftsbezeichnungen

seinen Ausdruck findet (BGE 55II 347).

Um die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise in

zuverlässiger Weise zu ermitteln, ist regelmässig erfor-

derlich, dass in allen diesen Kreisen gerichtliche Erhebun-

gen angestellt und dabei nach Möglichkeit verschiedene

Landesgegenden berücksichtigt werden. Das ist im vor-

liegenden Falle nicht in hinlänglichem Masse geschehen.

Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt, ein Gutachten

des Präsidenten des baselstädtischen Apothekerverbandes,

pfau, und einen Bericht des Sekretariates des Schweize-

rischen Drogistenverbandes einzuholen, die sich über die

bei den Apothekern, den Drogisten und beim Publikum

herrschenden Auffassungen aussprechen. Grossisten sowie

wissenschaftliche Berufsarten, die sich mit Mundwassern

zu befassen haben, Chemiker, Ärzte und insbesondere

Zahnärzte, sind überhaupt nicht zu Wort gekommen.

Ihre AIihÖrntlg wäre aber umso notwendiger gewesen, als

Apotheker und Drogisten Konkurrenten der Klägerinnen

sind und daher leicht geneigt sein werden, sich der Zuge-

hörigkeit der Marke zum Botot'schen Originalprodukt

326

Markenschutz. N° 80.

nicht mehr zu ~rinnern (vgl. BGE 55 II 347; 60 II 254).

Aus dem gleic4en Grunde hätte es sich aufgedrängt, die

Auffassung des' kaufenden Publikums durch direkte Er-

hebungen zu ermitteln -

was wenigstens bei Grossver-

brauchern, wie Spitälern, Anstalten u. dergl. unschwer

möglich gewesen wäre -

oder darüber den Bericht eines

unbefangenen, im Gegensatz zu Apothekern und Drogisten

am Prozessansgang nicht interessierten Experten einzu-

holen.

Nichtsdestoweniger ist die Feststellung der Vorinstanz,

bei Drogisten und Apothekern sowie beim Publikum sei

das Bewusstsein der Zugehörigkeit des Namens Botot zu

einem bestimmten Produzenten geschwunden, für das

Bundesgericht gemäss Art. 81 OG verbindlich, sofern sie

nicht mit den Akten im Widerspruch steht oder auf einer

Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften beruht.

Tatsächlich haftet aber der Feststellung ein solcher Mangel

an. Die Klägerinnen haben 27 schriftliche Erklärungen

von Apothekern, Drogerien, Parfumerie- und andem

Detailgeschäften zu den Akten gegeben, in denen diese

Firmen die Markenqualität des Namens Botot anerkennen

und sich verpflichten, den Namen für die von ihnen selbst

hergestellten Mundwasser nicht, bezw. nicht mehr zu

verwenden. Über diese Erklärungen ist die Vorinstanz

vollständig hinweggegangen, ohne sie auch nur mit einem

Worte zu erwähnen und vor allem, ohne etwa ihre Echtheit

in Zweifel zu ziehen, die übrigens der Beklagte seinerseits

auch gar nicht bestritten hat. In der Nichtberncksichti-

gung an sich tauglicher Beweismittel liegt aber nach stän-

diger Praxis eine Verletzung von Bundesrecht; denn damit

wird die betreffende Partei effektiv um ihr Recht zum

Beweis (oder Gegenbeweis) gebracht, das ihr als notwendi-

ger Ausfluss des materiellen AnspruC'hes von bundes-

rechtswegen zustehen muss.

Ob die Feststellung der Vorinstanz auch als aktenwidrig

anzusehen wäre, wie die Klägerinnen geltend machen, kann

unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Sie ist auf

Markenschutz. N° 80.

3\!7

jeden Fall unter Verletzung einer bundesrechtlichen Be-

weisvorschrift zustandegekommen und erweist sich für das

Bundesgericht schon aus diesem Grunde als unverbindlich.

Dabei kann von einer Rückweisung der Sache an die Vor-

instanz Umgang genommen werden; das Bundesgericht

ist im Sinne von Art. 82 Abs. I OG auf Grund der vorhan-

denen Akten selber in der Lage, den Tatbestand festzu-

stellen.

In den von den Klägerinnen eingelegten Bescheinigungen

anerkennen ihre Aussteller unzweideutig, sich bewusst

geblieben zu sein, dass der Name Eau de Botot als marken-

mässiges Attribut zum Produkt der Klägerinnen gehöre

und daher von andern Produzenten nicht verwendet wer-

den dürfe. Dabei verteilen sich diese Firmen auf verschie-

dene Landesgegenden und sowohl auf das deutsche wie

französische und italienische Sprachgebiet; aus Basel,

dem Geschäftssitz des Beklagten, liegen allein sechs Er-

klärungen vor. Auch befinden sich neben kleinern eine

Reihe grösserer Geschäfte daninter, so die Drogueries

Reunies S. A. und Manuel & Cie in Lausanne, Innovation

S. A., Pharmacies Populaires und Toledo freres S. A.,

Pharmacie Principale in Genf. Letztere Firma hat ihre

Erklärung vor der Cour de J ustice Civile de Geneve in

einem von den heutigen Klägerinnen gegen sie angestreng-

ten Prozess abgegeben und sich für die bisherige, miss-

bräuchliche Verwendung des Namens Botot zur Bezahlung

einer Entschädigung von 1000 Fr. verpflichtet. Gegen

diese ausdrücklichen Anerkennungen von 27 einzelnen

Firmen vermögen die generellen· abweichenden Äusserun-

gen des Apotheker-Experten und des Drogistensekreta-

riates nicht aufzukommen. Sie zeigen lediglich, dass der

Experte und das Sekretariat entweder über die in ihren

Branchen herrschenden Auffassungen nicht genügend

orientiert sind oder dass das Standes- bezw. Verbands-

interesse die unbefangene Beurteilung der Verhältnisse

beeinträchtigt hat. Die Äusserung des Drogistensekreta-

riates steht ausserdem in offenem Widerspruch zu einem

:128

Markenschutz. No 80.

Schreiben derselben Stelle vom 28. Juni 1933 an den da-

maligen Anw~lt der KIägerinnen, wo die Markenqualität

des Namens B9tot unmissverständlich anerkannt und gegen

allfälligen Missbrauch durch Verbandsmitglieder Vor-

kehren seitens des Sekretariates zugesichert worden sind.

Hiezu kommt, dass die von den Klägerinnen vorgelegten

Bescheinigungen aus verschiedenen Zweigen des Detail-

handels stammen, während sich das Gutachten und der

Bericht des Drogistensekretariates überhaupt nur auf

Apotheken und Drogerien beziehen.

Dass die Klägerinnen nicht von allen Firmen, die bisher

eigene Produkte unter der Bezeichnung Eau de Botot

verkauft haben, eine Anerkennung ihres Markenrechtes

beibringen konnten, verschlägt demgegenüber nichts.

Sache des Beklagten wäre es gewesen, den Nachweis dafür

zu leisten, dass die vorliegenden Firmen nur einen geringen

Bruchteil der Gesamtheit ausmachen und dass die grosse

Mehrzahl der übrigen den Namen Botot als generelle

Sachbezeichnung gebrauchen.

Diesen Nachweis hat er

nicht erbracht und hätte ihn offenbar auch nicht erbringen

können; denn es ist wenig wahrscheinlich, dass sich die

vorliegenden Firmen, zumal die grössern, zur Anerkennung

der Marke (und die Toledo freres S. A. sogar zur Bezahlung

einer Entschädigung von 1000 Fr.) bereit gefunden hätten,

wenn in andern Kreisen der betreffenden Branche gut-

gläubigerweise eine gegenteilige Auffassung über die Be-

deutung des Namens Botot vertreten würde.

Unstichhaltig ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf

die Eidg. Arzneitaxe für Lieferungen an die Militärver-

waltung. Einmal steht nicht fest, dass dort unter Eau de

Botot nicht das Originalprodukt der Klägerinnen verstan-

den ist. Sodaml ergäbe sich daraus nur die Auffassung

der Militärverwaltung, der die viel gewichtigere Tatsache

gegenühersteht, dass Eau de Botot auch in der letzten

Ausgabe der schweizerischen Pharmakopoe noch nicht

figuriert.

Wenn auch der Name Botot unverkennbar im Begriffe

Markenschutz. N0 80.

329

war, sich zur generellen Sachbezeichnung zu entwickeln,

so ist demnach diese Entwicklung immerhin nicht zum

Abschluss gekommen; ja es müsste, wenn die Umwand-

lung seinerzeit entgegen dem vorliegenden Beweisergebnis

tatsächlich eingetreten wäre, angenommen werden, dass

sich der Name dank der Bemühungen der Klägerinnen

seither jedenfalls im Detailhandel wieder zum Individual-

zeichen zurückgebildet hätte. Welche Auffassung bei den

Grossisten, bei Arzten und Zahnärzten herrscht, ist bei

dieser Sachlage unerheblich. Für den Bestand der Marke

genügt es nach der oben angeführten Rechtsprechung, dass

sie auch nur in einem der beteiligten Verkehrskreise noch,

bezw. wieder als Individualzeichen angesehen wird (für die

Rückbildung eines Freizeichens zum Individualzeichen

vgI. FINGER, Das Reichsgesetz zum Schutze der Waren-

bezeichnungen, 3. Auf I. S. 1I5, PINZGER u. HEINEMANN,

Das deutsche Warenzeichenrecht, S. 71).

Schliesslich fällt zu Gunsten des streitigen Marken-

rechts in Betracht, dass die Bezeichnung Eau de Botot

auch in Frankreich und Deutschland weiterhin als Marke

geschützt ist. Freilich gilt für die Frage, welche Bedeutung

der Bezeichnung im Verkehr beigelegt werde, das Terri-

torialprinzip, d. h. massgebend ist die schweizerische Ver-

kehrsauffassung. Wie das Bundesgericht schon wiederholt

ausgesprochen hat, liegt aber auf der Hand, dass bei einem

Erzeugnis von Weltruf die Anschauung der interessierten

ausländischen Verkehrskreise diejenige des Inlandes beein-

flusst (BGE 55 II 347; 57 II 605). Ein derartiger Einfluss

aus den beiden der Schweiz benachbarten Ländern Frank-

reich und Deutschland hat sich daher ohne Zweifel auch

im vorliegenden Falle geltend gemacht. Das wird insbe-

sondere für Frankreich als Ursprungsland zutreffen, aus

dem das Botot'sche Originalprodukt heute noch eingeführt

wird. Anderseits dürfte auch dem Beispiel Deutschlands

umso unbedenklicher gefolgt werden, als dort die Eintra-

gung im Jahre 1920 nach einlässlicher Vorprüfung gegen

den starken Widerstand des deutschen Apothekervereins

330

~farkenschutz. N° SO.

und des deutschen Drogistenverbandes bewilligt worden

ist.

4. -

VerstÖsst demnach die Verwendung des Namens

Botot für die· eigenen Produkte des Beklagten gegen die

im internationalen Register unter Nr. 55900 eingetragene

Wortmarke, so ist sie ihm gemäss Klagebegehren 1 zu

untersagen. Davon wird ohne weiteres auch die Verwen-

dung der bisherigen Etikette mit der Aufschrift Eau dite

Botot betroffen (Klagebegehren 3 und 4), ohne dass zu

untersuchen wäre, ob diese Etikette ausserdem die kom-

binierte Wort- und Bildmarke Nr. 85581 verletzt. Einer

besondern Feststellung im Urteilsdispositiv, dass die vom

Beklagten bisher verwendete Etikette unzulässig sei

(Klagebegehren 2), bedarf es indessen nicht; die Fest-

stellung bildet lediglich das Motiv für das Verbot der

weitern Verwendung der Etikette und gegebenenfalls für

die Urteilspublikation.

Nun hat allerdings der Beklagte sich schon im kantonalen

Verfahren bereit erklärt, den Rechtsbegehren 1, 3 und 4

nachzukommen, «jedoch ohne eine Rechtspflicht seinerseits

oder einen Rechtsanspruch der Klägerinnen anzuerkennen».

Allein mit einer· derart verklausulierten Anerkennung

müssen sich die Klägerinnen nicht begnügen. Die Pflicht

des Beklagten, die klägerische Marke zu respektieren, ist

in Wirklichkeit eine rechtlich gegebene und beruht nicht

bloss auf einem freiwilligen Zugeständnis seinerseits, das

als solches eventuell später nach den Vorschriften des

kantonalen Prozessrechtes wieder anfechtbar wäre; des-

halb haben die Klägerinnen einen bundesrechtlichen An-

spruch darauf, dass ihre Begehren urteilsmässig im Dis-

positiv gutgeheissen werden.

Mit Rücksicht auf die langandauernde Verletzung ihrer

Rechte durch den Beklagten besteht bei den Klägerinnen

auch ein schutzwürdiges Interesse an der Publikation des

Urteilsdispositivs in der Schweizerischen Apotheker- und

in der Schweizerischen Drogistenzeitung (Klagebegehren 6).

Ebenso wäre der Beklagte grundsätzlich zum Ersatze

Markenschutz. No 81.

331

des den Klägerinnen durch die Markenrechtsverletzungen

verursachten Schadens verpflichtet (Klagebegehren 5).

Die Klägerinnen haben jedoch· vor Bundesgericht darauf

verzichtet für den -

nunmehr eingetretenen -

Fall, dass

die Klage im übrigen geschützt werde.

Demnach eJfkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass

a) dem Beklagten verboten wird, seine Produkte unter

der Bezeichnung « Eau de Botot », « Eau dite Botot » oder

unter einer andern den Namen Botot enthaltenden Be-

zeichnung in den Verkehr zu bringen;

b) die Zerstörung aller beim Beklagten liegenden Eti-

ketten angeordnet wird, die die Aufschrift « Eau de Botot I),

« Eau dite Botot » oder eine andere den Namen Botot ent-

haltende Aufschrift tragen;

c) den Klägerinnen das Recht eingeräumt wird, das

Urteilsdispositiv auf Kosten des Beklagten je einmal in

der Schweizerischen Apotheker- und in der Schweizerischen

Drogistenzeitung zu veröffentlichen.

81. Extrait da l'arret de la Ire Section civile

du 4 novembre 1936 dans la causa Bofstetter frares

contre Va.ucaer.

]IIIarques de oommerce.

Action en radiation intentee par le titulaire d'une marque figu-

rative contre un concurrent titulaire d'une marque composee

d'un element figuratif et de la raison de commerce. Confusion

possible des deux marques, en raison de la ressemblance des

elements figuratifs, malgre l'adjonction de la raison. Defaut

de valeur du moyen tire du fait que les commerces s'exploitent

dans deux villes differentes de la Suisse.

Resume des faits :

Le 5 octobre 1929, Denis Vaucher, commerS\ant en

articles de sports a Berne, adepose au Bureau fooeral de la

propriete intellectuelle, la marque N° 70993 se composant

d'un fanion en forme de triangle allonge tourne a droite

et fixe a une hampe traversee en sa partie inf6rieure par

une barre horizontale.