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54_II_213

BGE 54 II 213

Bundesgericht (BGE) · 1928-01-01 · Deutsch CH
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212

Kantonales Recht.;";'0 40.

(>carte, au fond, Ia demande eIl' dommages-interets, mais

sans diseuter l'exception du defendeur. Il serait excessif,

d'autre part, de considerer la declaration du gouverne-

ment bernois, dans l'affaire Gerber (RO 7, p. 144),

comme Ia preuve d'une pratique constante des 3utO-

rites cantomlles, cette declaration isolee Hant en contra-

diction avec l'attitude tres nette prise, peu avant,

par le Conseil executif, 10rs du proces Blum.

Bien plus, un fait nouveau s'cst produit,,des 10rs:

Par jugemellt du 17 decembre 1918 (Zeitschrift des bern.

Juristenvereins, t. 55, p. 348 et suiv.), Ia Cour d'appel

a, eu effet, declare irrecevables les demandes formees

contre l'Etat, lorsqu'elles n'ont point He precedees

cl 'une decision de l'autorite administrative, reconnais-

sant l'existence de la faute. Ce jugement permet aujour-

d'hui de considerer Ia question comme resolue, du moins

pour les tribunaux bernois. Le droit materiel elant regi,

en l'espece, exclusivement par la legislation cantonale,

le Tribunal federal ne peut qu'adopter a son tour cette

solution, conforme au texte et a I'esprit de la loi.

Le Tribunal jecleral prononce:

t;exceptioll diIatoire opposee par le c]{§fendeur est

admise ct la demHljde l"t'jetee, en retat.

Vel'sichcrungsvertrag. Xo 41.

IV. VERSICHERUNGSVERTRAG

CONTRAT D'ASSURANCE

41. Urteil der Il Zivilabteilung vom 22. März 1928

i. S. « Helvetia» Schweiz. tl'nfall- und IIaftpflichtver-

sioherungsgesellsoha.ft gegen Schmidt.

A u tom 0 b i 1 h a f t P f I ich t ver s ich e run g.

213

Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Er-

teilung der Verkehrs bewilligung an einen Automobilisten

davon abhängig gemacht wird, dass dieser sieh über den

Abschluss einer Haftpflichtversicherung ausweise, die auch

die grobe Fahrlässigkeit im vollen Umfange (unter Aus-

schluss des Herabsetzungsrechtes gemäss Art. 14 Abs. 2

VVG) in sich schliesst, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2).

Kann ein solcher Ausschluss, wenn er nicht ausdrücklich

in die Policebestimmungen aufgenommen worden ist, unter

Umständen als von den Parteien stillschweigend vereinbart

erachtet werden? (Erw. 3).

A. -

Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf

Soltermann, Metzgerburschen in Tavannes, der auf einem

Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse

und den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen

Kläger, C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch

die Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthai hineinfuhr,

zu einem Zllsammenstoss, bei dem Soltermann erhebliche

Verletzungen davontrug.

Da Schmidt sich weigerte, dem Soltermaml den ihm

au's dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen,

reichte letzterer Klage gegen Schmidt ein, welche im

Betrage von 13,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. März

1923 gutgeheissen wurde. Diese Forderung betrug nach

eingetretener Rechtskraft des Urteils inklusive Zins

und Prozessentschädigung 15,000 Fr. Hieran leistete

die Schweizerische U nfall- und Haftpficht-Versicherungs-

anstalt « Helvetia J) auf Grund einer von Schmidt abge-

214

Ycrsicherungsvcrtrag. N° 41.

schlossenen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten

am 9. Januar 1926 eine Summe von 11,625 Fr. Die Be-

zahlung des Mehrbetrages aber lehnte die Gesellschaft

gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG ab, weil Schmidt das

Schadensereignis grobfahrlässig herbeigeführt habe.

B. -

Schmidt befriedigte daraufhin Soltermann

aus eigenen Mitteln, belangte aber in der Folge die Ver-

sicherungsgesellschaft für 4266 Fr. 45 Cts. nebst 5 %

Zins seit 1. Januar 1926. Seine Klage wurde vom Ober-

gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März

1927 gutgeheissen.

C. -

Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische

U nfall- und Haftpflicht-Versicherungsanstalt « Helvetia »

die Berufung an das Bundesgericht mit dem Begehren

um Abweisung der Klage.

D. -

Gleichzeitig reichte sie Nichtigkeitsbeschwerde

beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein, welche,

soweit das obergerichtliehe Urteil dem Kläger einen

4122 Fr. 80 Cts. nebst 5 % Zins seitt. Januar 1928

übersteigenden Betrag zugesprochen hatte, mit Urteil

vom 5. September 1927 gutgeheissen wurde, da der

Kläger seinerzeit selber seine Klageforderung auf diesen

Betrag reduziert hatte.

.

E. -

Auch gegen diesen Entscheid des Kassations-

gerichtes erhob die Schweizerische Unfall- und Haft-

pflicht-Versicherungsanstalt .« Helvetia» die Berufung

an das Bundesgericht, indem sit' abermals um Abweisung

der Klage ersuchte.

F. -

Der Kläger Schmidt beantragte die Abweisung

der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Das Urteil des Kassationsgerichtes stellt sich,

wie sich aus seinem ganzen Inhalte ergibt, als reiner

Nichtigkeitsbeschwerdeentscheid und nicht als Sach-

urteil dar, auch wenn das Dispositiv hierüber zu Zweifeln

Anlass geben könnte. Es kann daher auf die gegen diesen

Versicherungs\'crtrag, No 41.

Entscheid erhobene Berufung nicht eingetreten werden,

wohl aber auf diejenige gegen das obergerichtliche

Urteil, da dieses durch den Kassationsentscheid, mit

Ausnahme der angeführten Reduktion der zugesprochenen

Klageforderung auf 4122 Fr. 80 Cts., nicht aufgehoben

worden ist.

2. -

Die Berufungsklägerin lehnt die Zahlung des

vollen Schadensbetrages deshalb ab, weil gemäss Art. 14

Abs. 2 VVG der Versicherer berechtigt sei, seine Leistung

in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden

Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer

oder der Anspruchsberechtigte das bezügliche Schadens-

ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat. Demgegenüber

erachtete die Vorinstanz die Zahlungspflicht der Beru-

fungsklägerin als im vollen Umfange gegeben. Aus dem

Umstande, dass der Kanton Zürich in seinem Gesetz

über den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 5. März

1916 (das zur Zeit des fraglichen Schadensereignisses

noch in Geltung gewesen sei) einerseits die Erteilung

der Verkehrsbewilligung vom Abschluss einer Haft-

pflichtversicherung abhängig gemacht und andererseits

die Aufnahme des Art. 11. des Konkordates betr. den

Verkehr mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom

7. April 1914 ausdrücklich abgelehnt und vom Fahrzeug-

eigentümer volle Deckung des von ihm verursachten

Schadens verlangt habe, müsse als "Ville des Gesetz-

gebers angenommen werden, dass, soweit der Fahrzeug-

eigentümer für deil aus der Verletzung eines Dritten

entstandenen Schaden haftbar sei, dieser Schaden dem

Dritten vom Versicherer voll ersetzt werden müsse und

dass dem Dritten das Risiko der Insolvenz des Fahrzeug-

eigentümers nicht (weder ganz noch auch nur teilweise)

überbunden werden dürfe. Diese Folge könnte aber

dann eintreten, wenn dem Versicherer das Recht zu-

stünde, seine Leistung gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG zu

kürzen. Wenn auch vorliegend in der Police die Anwen-

dung des Art. 14 Abs. 2 VVG nicht ausdrücklich ausge·

216

Versicherungsvertrag. ::-'0 41.

schlossen sei, so müsse das mit Rücksicht auf den Inhalt

des kantonalen Gesetzes, das beiden Parteien, vor allem

der BerufungskIägerin, beim Abschluss des Vertrages

bekannt gewesen, doch als stillschweigend vereinbart

er~cht~t ~erden. Demgegenüber bestreitet die Berufungs-

klag~nn III erster Linie die Richtigkeit der Auslegung des

fraglIchen kantonalen Gesetzes, Darüber vermag indessen

?as Bundesgericht nicht zu entscheiden, da ihm die

Yberp~üfung der Auslegung kantonalen Rechtes entzogen

1st. \\ ohl aber ist zu untersuchen, ob das fragliche

~antonale Gesetz bei der Auslegung, die ihm die Vor-

mstanz zuteil werden liess,nicht eidgenössisches Recht

verletze. Die BerufungskJägerin behauptet dies mit der

Begründung, dass Art. 14 Abs. 2 VVG nicht durch eine

~?rschrift ~antonalen Rechtes habe aufgehoben werden

konnen. ~Iese A~ffassung ist insofern richtig, als ein

Kan~on mcht mIttels einer kantonalre<;htIichen Vor-

s~~nft verfügen kann, dass einem Versicherer, unbe-

kum:nert um den Inhalt des von Him abgeschlossenen

VersIcherungsvertrages, die Einrede des Art. 14 Abs. 2

VYG, d. h. das Recht zur Herabsetzung der Schadens-

leIstung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungs-

nehmers bezw. d:s Anspruchsberechtigten, entzogen sei.

Dagegen kann mchts dagegen eingewendet werden _

und da~ ist na,ch der Auffassung der Vorinstanz (die vom

Kassahonsgencht nicht als eine Verletzung klaren

Rechtes erachtet worden ist) der Sinn des fraglichen

Gesetz~s -

wenn der kantonale Gesetzgeber die Ertei-

lung emer VerkehrsbewilIigung an einen Automobilisten

davon abhängig macht, dass dieser sich über den Ab-

s~hluss einer Haftpflichtversicherung ausweise, die auch

ehe grobe Fahrlässigkeit in sich schliesst. Dem kann nicht

der von der BerufungskIägerin angeführte Entscheid

des Bundesgerichtes i. S. Kaiser und Genossen gegen

~len Kantonsrat von Zug vom 3. Oktober 1925 (BGE

;)~ I S. 4~3 ff.) entgegengehalten werden. Daselbst wurde

,he Bestimmung eines kantonalen Erlasses für bundes-

Versicherungsverlrag.N 0 41.

217

rechtswidrig erklärt, wonach die Verkehrsbewilligung

für Motorfahrzeuge an die Bedingung geknüpft worden

war, dass der Bewerber sich unterschriftlich verpflichte,

für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges herbei-

geführte Unfälle in einem durch den betreffenden Erlass

umschriebenen, über die gemeinrechtliche Schaden-

ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu

haften und eine entsprechende Haftpflichtversicherung

abzuschliessen. Es handelte sich also um eine Ausdehnung

der Versicherungspflicht auf Schadensfälle, für die der

betreffende Motorradfahrer nach dem gemeinen Recht

gar nicht haftbar gewesen wäre. Das steht jedoch vor-

liegend nicht in Frage. Die Normierung der Versicherungs-

pflicht des Motorfahrzeuginhabers ist als Form der

Kaution für die privatrechtlichen VerpfIichtungen, die

aus der Zulassung einer bestimmten gefährlichen Tätig-

keit erwachsen können, an sich gerechtfertigt, und zwar

steht es hiebei den Kantonen anheim, die bezüglichen

Versicherungsbedingungen festzustellen, d. h. insbe-

sondere auch vorzuschreiben, welche Schadensfälle, für

die der betreffende Fahrzeuginhaber nach den Vor-

schriften des gemeinen Rechtes haftbar ist, durch die

Versicherung gedeckt sein müssen, sofern dadurch nicht

zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes

verletzt werden. Eine solche Verletzung liegt nun aber

nicht vor, wenn vom Fahrzeuginhaber der Abschluss

einer das Herabsetzungsrecht gemäss Art. 14 Abs. 2

VVG ausschliessenden Versicherung verlangt wird, da

diese Bestimmung in Art. 97 VVG (der die Vorschriften,

die durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden

dürfen, einzeln aufführt) nicht enthalten ist.

3. -

Erscheint somit die durch das streitige kantonale

Gesetz über den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom

5. März 1916 nach der Auslegung der Vorinstanz getrof-

fene Regelung nicht bundesrechtswidrig, so ist damit

aber über die vorliegende Klage noch nicht entschieden.

Vielmehr muss untersucht,verden, ob der dem hier zu

:H8

Versicherungsvertrag. ~o -11.

beurteilenden Streite zu grunde liegende Versicherungs-

vertrag von den Parteien auch tatsächlich im Sinne der

vorgenannten Vorschrift abgeschlossen worden ist. Das

kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil

dem Berufungsbeklagten seinerzeit die Verkehrsbe-

willigung auf Grund des vorliegenden Versicherungs-

vertrages tatsächlich erteilt worden ist. Denn die von

der Verwaltungsbehörde anlässlich der Erteilung der

fraglichen Polizeierlaubnis vertretene Auffassung ist

für die Gerichte nicht verbindlich; und sodann steht

zudem gar nicht fest, ob überhaupt die betreffende Ver-

waltungsbehörde dem angefochtenen kantonalen Gesetz

hinsichtlich des Ausschlusses des Art. 14 Abs. 2 VVG

dieselbe Auslegung zuteil werden liess, wie die Vor-

instanz.

Eine aus d r ü c k li ehe Wegbedingung des dem

Versicherer durch Art. 14 Abs. 2 VVG zuerkannten

Herabsetzungsrechtes findet sich nirgends in der Police,

und auch per argumenlum e contrario lässt sich nichts

aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen her-

leiten, das die Annahme eines solchen Ausschlusses recht-

fertigen würde. Der Hinweis des Berufungsbeklagten

auf § 2 der Allgemeinen Vetsicherungsbedingungen,

wonach Schäden, die der Versicherte absichtlich oder

im Zustande der Geistesstörung herbeigeführt hat, von

der Versicherung ausdrücklicl) ausgeschlossen sind, wäh-

rend die durch den Versicherten bezw. den Anspruchs-

berechtigten grobfahrlässig herbeigeführten Schäden

nicht erwähnt werden, ist deshalb nicht stichhaltig,

weil in § 2 nur von den AusschIiessungsgründen die

Rede ist, nicht aber vom Recht einer allfälligen Kürzung

der Leistungspflicht des Versicherers. Über letzteres

enthalten die der Police beigedruckten Allgemeinen

Versicherungsbedingungen überhaupt keine Bestimmung,

sodass hiefür subsidiär die gesetzlichen Vorschriften

Platz greifen. Dem kann nicht, wie der Berufungsbeklagte

glaubt, die Vorschrift des § 18 der Al1gemeinen Versiche-

Versicherullgsvertrag. Xo 41.

219

rungsbedingungen entgegengehalten werden, wonach

Vereinbarungen, welche eine Abänderung der in der

Police aufgeführten Bedingungen bezwecken, zu ihrer

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Direktion

der Berufungsklägerin bedürfen; denn damit wollte

zweifellos nicht gesagt werden, dass durch die in der

Police aufgeführten Bedingungen das Veltragsverhältnis

zwischen den Parteien restlos geregelt und daher für

eine subsidiäre Anwendung des Gesetzes überhaupt

kein Raum mehr sei.

Es bleibt daher zu untersuchen, ob allenfalls im Hin-

blick auf die bestehenden besonderen Umstände ange-

nommen werden müsse, dass die Parteien bei Veltrags-

abschluss s ti 11 s c h w e i gen d das Herabsetzungs-

recht des Art. 14 Abs. 2 VVG als ausgeschlossen erachten

wollten. Die Tatsache allein, dass es sich vorliegend um

eine Haftpflichtversicherung handelt, die den Zweck

verfolgt, Dritte zu schützen, vermöchte die Annahme

eines solchen Ausschlusses noch nicht zu rechtfertigen;

denn sonst wäre nicht einzusehen, warum vorliegend

andere Anspruchsverwirkungsfälle wie z. B. die Unter-

lassung der rechtzeitigen Schadensanzeige u. a. (die ja

auch zur Folge haben können, dass der verletzte Dritte

ohne ein eigenes Verschulden leer ausgeht) ausdrücklich

in die Police aufgenommen und nicht gegenteils auch

ausgeschlossen worden sind. Es könnte sich daher

höchstens fragen, ob eine solche stillschweigende Verein-

barung im Hinblick auf die vorerwähnten kantonal-

rechtlichen Vorschriften, die nach der Auslegung der

Vorinstanz vom Automobilisten bei der von ihm abzu-

schliessenden Haftpflichtversicherung einen derartigen

Ausschluss fordern, angenommen werden müsse. Auch das

ist jedoch, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, zu

verneinen. Es hätte sich vielleicht fragen können, ob die

Annahme eines solchen stillschweigenden Ausschlusses

allenfalls dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die

streitigen kantonalrechtlichen Vorschriften klar und

220

Versicherungs vertrag. N" 41.

unzweideutig wären und auf Grund einer ständigen

Praxis als allgemein bekannt erachtet werden müssten.

Das trifft jedoch, wie die bei der Beurteilung des vor-

würfigen Streites zu Tage getretenen verschiedenen

Auffassungen der Vorinstanzen deutlich zeigen, nicht

zu. Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid von einer

Verpflichtung des Automobilisten zum Abschluss einer

Versicherung mit Ausschluss des Herabsetzungsrechtes

gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG überhaupt nichts erwähnt,

und auch das Kassationsgericht erklärte, dass der \Vort-

laut des streitigen Gesetzes gegen eine solche Verpflichtung

spreche, dagegen spreche die ratio legis «eher» (also nicht

zwingend) für die Auslegung der Vorinstanz; bei sorg-

fältiger Prüfung sei eine verschiedene Auslegung des

Gesetzes möglich. Waren somit die kantonalen Instanzen

selber nicht einig darüber, wie die fraglichen Bestim-

mungen des streitigen kantonalen Gesetzes auszulegen

seien, so ist auch kein Raum für die Annahme, dass

die Parteien sich über die Bedeutung. der fraglichen Vor-

schriften in dem Sinne, der ihnen von der Vorinstanz

beigelegt worden ist, im klaren gewesen seien und dass

sie infolgedessen, entsprechend dieser Auslegung, den

Ausschluss des Herabsetzungsrechtes, ohne dies in den

Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich aus-

zusprechen, als stillschweigend vereinbart anerkennen

wollten. Die Vorinstanz hat eine Bestätigung für die

Richtigkeit einer solchen Annahme allerdings noch darin

erblicken zu können geglaubt, dass die Berufungsklägerin

dem Geschädigten gegenüber für den streitigen, von

ihr nicht bezahlten Betrag Bürgschaft geleistet habe.

Das ist jedoch kein schlüssiges Indiz. Hiebei handelte es

sich zweifellos nur um ein freiwilliges Entgegenkommen

dem Geschädigten gegenüber; denn wenn die Berufungs-

klägerin im Hinblick auf einen verein]:)arten Ausschluss

des Herabsetzungsrechtes eine Rechtspflicht zur Leistung

der vollen Entschädigung hätte anerkennen wollen,

dann wäre nicht einzusehen, warum sie für den streitigen

Versicherungsvertl'ag. N° 41.

221

Restbetrag, statt ihn sofort dem Geschädigten auszu-

zahlen, nur Bürgschaft leistete. Dieses Verhalten beweist

doch, dass sie sich (was bei einer Anerkennung eines

Ausschlusses des Herabsetzungsrechtes nicht möglich

gewesen wäre) das Recht des Rückgriffes auf den Be-

rufungsbeklagten wahren wollte.

.

4. -

Kann infolgedessen der Berufungsklägerin die

Geltendmachung des Herabsetzungsrechtes gemäss Art.

14 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht versagt werden, so

bleibt jedoch noch zu untersuchen, ob das dem vorlie-

genden Streite zugrunde liegende

Schadensereignis

tatsächlich vom Berufungsbeklagten grobfahrlässig her-

beigeführt worden sei und, falls dies zutreffen sollte,

ob der von der Berufungsklägerin vorgenommene Abzug

im vollen Umfange gerechtfertigt war. Die Angelegenheit

ist daher zur Untersuchung und Beurteilung dieser bis

heute noch nicht abgeklärten Fragen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Berufung gegen das Urteil des Kassations-

gerichtes des Kantons Zürich vom 5. September 1927

wird nicht eingetreten.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 18. März 1927 wird dahin teil-

weise begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil

aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Beurtei-

lung im Sinne der' Motive an die Vorinstanz zurückge-

wiesen wird.

AS 54 11 -

1928

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