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Staatsrecht,.
TI est egalem~nt de jurisprudence constante que cette
femme transmet sa nationalite sui6se aux enfants du
mariage lorsque, sans cela, lesdits enfants seraient eux-
mames heimatlos. (Cf. RO 7 p. 85 sq.; 17 p. 98 c. 1;
36 I 215 sq.; 541233; 60 I 67 sq.; SALIs-BURCKHARDT
I Nr. 358 VI; FF. 1927 I p. 503; Ord. 18 mai 1928 sur le
service de l'etat civil, art. 115, dem. aI.; R.O.L.F. 44,273).
En l'espece, Marie-Therese, veuve Germanier, a garde
sa nationalite suisse, meme apres son second mariage, et elle
a transmis cette nationalite aux enfants de cette union,
encore tous mineurs.
7. -
La seule question qui se pose encore est de savoir
quelle est leur bourgeoisie.
TI appert que Marie-Therese Ortelli est n6e bourgeoise
de Morbio Superiore (Tessin), d'ou son pere etait originaire ...
Mais, par son mariage avec Charles-Marie Germanier, elle
a perdu la bourgeoisie de Morbio Superiore, pour acquerir
celle de son conjoint, a savoir la bourgeoisie de Granges
(Valais) (art. 54 a1. 4 CF). Elle a conserve ce droit de cite
apres la mort de son premier mari et ne l'a pas perdu en
epousant William Menge en secondes noces, ainsi qu'il a ete
demontr6 plus haut. Comme il n'est pas prouve, ni meme
allegue qu'elle l'ait perdu pour une autre cause (p. ex.
naturalisation), elle peut toujours le revendiquer, pour
elle-meme et pour ses enfants.
Vainement la coinIIlune de Granges invoque-t-elle la
circulaire que le Conseil federal a adressee aux gouverne-
ments cantonaux le l er mars 1922 (FF. 1922 1314). Sans
doute, cette circulaire pose en principe que, quand une
femme d'origine suisse, mari6e en premier lieu a un
Suisse, et, en secondes noces, a un etranger, demande a
etre reinMgr6e dans la nationalite suisse, c'est la bour-
geoisie qu'elle possedait comme jeune fille, et non la
bourgeoisie acquise par son mariage, qui doit faire regle.
Mais ce prineipe a ete pose en faveur des femmes qui,
par leur second mariage, ont perdu leur droit de eite suisse.
TI n'est done pas applicable acelles qui -
comme Dame
Doppelbesteuerung. N0 31.
Menge -
n'ont jamais perdu le droit de cite qu'elles
avaient acquis par leur premier mariage.
Par ces motits, le Tribunal t6Ural prononce :
La reeours est admis. La decision attaqu6e est annul6e,
et la COmmune de Grangesest tenue de delivrer a la partie
recourante les actes d'origine reclames.
III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
Vgl. Nr. 36. -
Voir n° 36.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE DIPOSIT10N
37. Urteil vom 22. März 1935 i. S. Actienbrauerei &sel
gegen Thurgau und Basel·Stadt.
Frage der Steuerpflicht einer Bierbrauereiunternehmung in einem
Kanton, wo sich ein Depot zur Abgabe ihres Bieres an die
Kunden befindet.
A. -
Die Rekurrentin, die A.-G. Actienbrauerei Basel,
hat ihren Sitz in Basel und betreibt hier eine Brauerei.
Sie schloss am 20. Februar 1934 mit Joh. E1lShlin, Wirt zur
« Laube» in KreuzIingen, einen Vertrag ab, aus dem fol-
gende Bestimmungen hervorzuheben sind:
§ 1. Die Actienbrauerei Basel (nachbenannt Brauerei)
überträgt Herrn Jean Ensslin (nachbenannt Depositär)
ihr Bierdepot für die Stadt Kreuzlingen und Umgebung.
Die Brauerei weist dem Depositär auf Vertragsbeginn die
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Staatsrecht.
in einem spezi~llen Verzeichnis aufgeführte Kundschaft
zu. Bei Beendigung des V ertrags-Verhältnisses geht diese
Kundschaft ohne weiteres wieder an die Brauerei über ....
Für Kunden-Verluste, die während der Dauer des Vertra-
ges ohne Verschulden des Depositärs eintreten, besteht für
letztern gegenii,ber der Brauerei keine Haftung.
§ 2. Es ist dem Depositär nicht gestattet, ein anderes
Bier zu führen noch in seiner eigenen Wirtschaft zum Aus-
schank zu bringen und die Kundschaft weder direkt noch
indirekt mit einem andern als dem Bier der Yertrags-
Brauerei zu beliefern oder zu vermitteln. Das Flaschenbier
der Brauerei darf nur in deren eigenen Flaschen an ihre
Kundschaft abgegeben werden.
§ 3. An ausserhalb des konzessionierten Rayon sich
befindliche Abnehmer darf der Depositär nur mit Ein-
willigung der Brauerei liefern.
Die Brauerei liefert dem Depositär ihr Exportbier und
Spezialbier ... zum Preise von ... mit 1 % Skonto, franko
Bahnhof Kreuzlingen, in Wagenladungen von mindestens
30 hl, allgemeine Preisveränderungen durch den Schweiz.
Bierbrauerverein vorbehalten. Die Kosten der Rückfracht
der leeren Gebinde fallen zu Lasten der Brauerei. Die
Lieferungen eines Monats. sind zahlbar bis zum Ende des
folgenden Monats. Die der Kundschaft zu gewährende
Inkassoprovision von 2 % fällt ebenfalls zu Lasten der
Brauerei. Der Depositär ist auch ermächtigt, das Bier in
der Brauerei selbst abzuhol~n, wobei ihm die einfache
Fracht nach Massgabe des jeweilen gültigen Bahnfracht-
tarifes gutgeschrieben wird.
§ 4. Der Depositär verpflichtet sich, das von der
Brauerei spedierte Bier jeweilensofort nach Erhalt fach-
gemäss einzukellern und während der Lagerung für genü-
gende Kühlung zu sorgen, sowie die gesamte Kundschaft
nach Bedürfnis auf das Sorgfältigste mit Fass- und Fla-
schenbier und Eis zu bedienen. Der Depositär hat für
prompte Rücknahme der leeren Gebinde bei der Kund-
schaft und für deren tunlichste Rücksendung an die
Brauerei besorgt zu sein.
Doppelbesteuerung. No 37.
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§ 5. Die Brauerei liefert dem Depositär leihweise Und
unentgeltlich :
a) die zum Betriebe des Bierdepots notwendigen Kisten;
b) die notwendigen Flaschen und Verschlüsse, welche,
Änderungen vorbehalten, a 30 Ots. per Stück vom Depo-
sitär zu bezahlen sind. Alljährlich erfolgt diesbezügliche
Abrechnung mit einer entsprechenden Bruchvergütung.
c) die notwendigen Apparate zur Flaschenreinigung und
für das Abfüllen des Flaschenbiers.
Der Depositär ist für dieses Material haftbar und hat
das gesamte Material in gutem Zustande zu unterhalten.
Was die Abfüllerei anbetrifft, hat er sich ohnehin den Vor-
schriften des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes auf
seine eigene Verantwortung zu unterziehen. Alliallige
Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift fallen zu
Lasten des Depositärs.
Die Brauerei bleibt unter allen Umständen Eigentümerin
sämtlicher Depotutensilien.
§ 6. Die Brauerei stellt ebenfalls die Bierausschankein-
richtungen inkl. Buffet für die Wirte und Eiskasten für die
Kleinverkaufsstellen zur Verfügung zur leihweisen unent-
geltlichen Benützung. Es ist dabei verstanden, dass die
endgültige Bestimmung der jeweiligen Einrichtungen der
Brauerei zusteht, ebenso, dass sie eine solche verweigern
kann, wenn ihr der Bierkonsum beim betreffenden Ab-
nehmer zu unbedeutend erscheint.
Für die den Wirten und Kleinverkaufsstellen überge-
benen Gegenstände sind diese der Brauerei gegenüber
direkt verantwortlich ohne Garantie des Depositärs, wel-
cher immerhin sich anheischig macht, eine Aufsicht und
KontroIle über dieselben zu führen und für jeden Gegen-
stand VOll der Kundsame Scheine für leih weisen Gebrauch,
welche dem Depositär von der Brauerei geliefert werden,
unterzeichnen zu lassen.
§ 7. Die Brauerei stellt. dem Depositär eine yollauto-
matische Bierkühlanlage mit Eiserzeugung aufihre eigenen
Kosten zur Verfügung ...
Die mit der Installation der Küll]all]age verbundenen
250
Staatsrecht.
baulichen Kosfun werden ebenfalls durch die Brauerei
übernommen. Der Gesamtkostenbetrag von rund 24,000
Franken wird durch die Brauerei selbst amortisiert und
verzinst.
Die Betriebskosten für die Kühlung des Bierkellers und
die Eiserzeugung fallen zu Lasten des Depositärs.
Der Depositär übernimmt die Verpflichtung, die Kund~
schaft regelmässigund nach Bedarf mit dem erforderlichen
Eis zur Kühlung des gelieferten Bieres zu versehen, wofür
ihm keine besondere Vergütung zukommt. Es ist dem
Depositär unbenommen, insofern die Kundschaft einwand-
frei mit Eis bedient wird, das überschüssige Quantum an
Dritte auf seine eigene Rechnung zu verkaufen.
Zur Amortisation der gesamten Kühlanlage wird eine
grundsätzliche Dauer -von 10 Jahren angesetzt. Sollte
nach dieser Zeit nach Massgabe einer Grundtaxe von 2 Fr.
pro verkauften hl Bieres die Anlage nicht vollständig
amortisiert und verzinst sein, so läuft die Amortisations-
frist solange weiter bis auf Grund des Verkaufes und des
erwähnten Ansatzes die Amortisation tatsächlich durchge-
führt ist. Nach totaler und im gegenseitigen Einverständ-
nis anerkannter Amortisation und Verzinsung der Kühlan-
lage geht diese in das Eigentum des Depositärs über.
(Siehe § 13.) Die Brauerei erklärt sich bereit, das für die
Kundschaft bestimmte Quantum Eis von diesem Zeit";
punkte an Herrn Ensslin zum Selbstkostenpreis zu ver-
güten.
§ 8. Der Depositär verpflichtet sich, alle von der
Actienbrauerei Basel mit Brauereien oder Wirtevereinen
abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Verträge
und Abmachungen, die die Regelung der Konkurrenzver-
hältnisse etc. (Kundenschutzverträge, Preiskonventionen,
Flaschenpfandverträge, Belieferung an Sonn- und Fest-
tagen etc.) betreffen, vom Momente der Kenntnisgabe in
allen Teilen strikte einzuhalten. Für allen Schaden, wel-
cher der Brauerei aus der Nichteinhaltung durch den Depo-
sitär dieser Verträge und Abmachungen entstehen sollte,
Doppelbesteuerung. No 37.
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übernimmt der Depositär die Haftung im vollen Umfange ...
§ 10. Sämtliche Geschäftsspesen wie Löhne, Spesen bei
der Kundschaft, Unterhalt des Wagenparkes, Reparatur
der Bierkisten, Insertionen, Reklamen, Telephon, Heiz-
material, das Abfüllen des Bieres auf Flaschen etc., ferner
Steuern, den Geschäftsbetrieb betreffend, sind vom Depo~
sitär zu bestreiten.
.
§ 11. Eine Verletzung sowohl der vorliegenden als der
in Art. 8 enthaltenen Vertragsbestimmungen, fortwährende
und begründete Reklamationen seitens der Kundschaft
wegen der Bedienungsweme berechtigen die Brauerei, den
Vertrag vorzeitig auf vierteljährliche Kündigung hin ohne
irgendweJche Entschädigung jederzeit aufzuheben.
§ 12. Der Depositär ist verpflichtet, jeweilen nach Ab-
lauf eines Monats der Brauerei ein detailliertes Verzeichnis
der Lieferungen in Fass und Flaschen an die gesamte
Kundschaft zu übermitteln.
Bei Auflösung des Vertrages sind alle den ordnungs-
mässigen Betrieb des Depot beschlagenden Kontrollen der
Brauerei auszuliefern gegen billige Vergütung der An-
.schaffu:ngskosten.
§ 13. Der Vertrag beginnt mit dem 1. Mai 1934 und
ist fest abgeschlossen bis zum 30. April 1944. Wird derselbe
nicht 6 Monate vor Ablauf von der einen oder andern
Partei gekündigt, so erneuert er sich stillschweigend für
ein weiteres Jahr u.s.f ....
Unter Berufung auf Art. 7 geht der Vertrag ohne wei-
teres nach Ablauf der festen Vertragsdauer von 10 Jahren
weiter bis zur vollständigen Amortisation und VerzinsUng
der Kühlanlage. Es ist der Brauerei nicht gestattet, mit
Ausnahme der in § 11 erwähnten Klausel, vor Ablauf der
Vertragsdauer das Depot in Kreuzlingen aufzuheben oder
mit dem Depot einer andern Brauerei zusammen zu legen,
(>hna den Depositär in seiner Existenz sicherzustellen und
schadlos zu halten. »
Schon vor diesem Vertragsschluss hatte Ensslin in
KreuzIingen auf Grund eines gleichen oder gleichartigen
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Staatsrecht.
Vertragsverhältirisses mit der Rekurrentin ein Depot für
ihr Bier geführt. Die Rechnungen für die Bierlieferungen
an die Kunden ~tellt Ensslin auf seinen Namen aus. Frei-
lich steht auf den Rechnungsformularen unter seiner
Geschäftsbezeichnung und seinem Namen: « Bierdepot
Kreuzlingen J. Ensslin-Gebhart» auch die Firma der
Rekurrentin : « Actienbrauerei Basel)). Die Kunden müs-
sen die Rechnungsbeträge an Ensslin bezahlen. Dieser hat
hiefür eine Postcheckrechnung unter der Bezeichnung :
« Jean Ensslin, Bierdepot und Auto-l\'Iöbeltransporte)).
Im Oktober 1933 teilte das Steuerkommissariat des Kan-
tons Thurgau der Rekurrentin mit, dass sie für ihr Depot in
Kreuzlingen dort die Steuern von einem Erwerb von
2900 Fr. für das Jahr 1933 bezahlen müsse. Es berief
sich hiefür auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen
Brauerei Haldengut gegen Zürich und Schwyz vom 7. De-
zember 1928 (BGE 54 I S. 415 ff.) und auf einen zwischen
der Falkenbrauerei in Schaffhausen und den Kantonen
Schaffhausen, Zürich und Thurgau vor dem Bundesgericht
abgeschlossenen Vergleich, worin jene für ihre Depots in
Zürich, Winterthur und Kreuzlingen die Steuerpflicht an
diesen Orten übernommen hat. Die Rekurrentin bezahlte
die ihr für das Jahr 1933 im Thurgau aufgelegten Staats-
und Gemeindesteuern, nachdem sie vergeblich versucht
hatte, das Steuerkommissariat zur Aufhebung der Steuer-
veranlagung zu bewegen. Am 17. August 1934 schrieb ihr
das Steuerkommissariat, dass sie für das Jahr 1934 im
Kanton Thurgau gleich wie für 1933 veranlagt werde.
B. -
Gegen diese Steuerverfügung hat die Actienbrau-
erei Basel die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit
dem Antrag:
« Es sei die Steuerverfügung '" aufzuheben und das
Steuerkommissariat des Kantons Thurgau anzuweisen,
die Rekurrentin für ihr Bierdepot in Kreuzlingen nicht
mehr zu best euern.))
Die Rekurrentin macht geltend, dass Doppelbesteuerung
vorliege, und führt aus : Ensslin verkaufe das ihm von der
Doppelbesteuerung. No 37.
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Rekurrentin gelieferte Bier auf eigene Rechnung und
Gefahr an die Kunden weiter. Sein Verdienst bestehe im
Unterschied zwischen dem ihm berechneten Preis und
seinem Verkaufspreis. Für die Depoträumlichkeiten er-
halte er kein besonderes Entgelt. Er sei Grossabnehmer
der Rekurrentin. ·Wenn ein Kunde die Rechnung nicht
bezahle, so müsse Ensslin den Verlust tragen, Er sei per-
sönlich und wirtschaftlich selbständig und von der Rekur-
rentin nicht mehr abhängig als irgend ein anderer ständiger
Kunde. Er müsse ganz erhebliche :Mittel in. das Depot
stecken. Die Rekurrentin könne daher für dieses im Kan-
ton Thurgau nicht besteuert werden.
O. -
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die
Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :
Es handle sich um ein eigentliches Depotverhältnis.
Ensslin füllre das Depot nicht auf eigene Rechnung und
Gefahr; dClm nach dem Schlussatz von § 1 des Vertrages
trage die Rekurrentin das « Delcredere)), sofern Ensslin
kein Verschulden treffe. Auch sei dieser bei der Führung
des Depots von der Rekurrentin in jeder Richtung abhän-
gig.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat
sich dem Antrag der Rekurrentin und dessen Begründung
angeschlossen.
E. -
Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat die
Rekurrentin geantwortet, dass Ensslin auch neue Kunden
gewinnen könne, soweit das nach dem Kundenschutzver-
trag. der schweizerischen Bierbrauereien möglich sei.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat schrift-
liche Erklärungen des J. EnssIin vorgelegt. Danach ist
seit. dem Beginn des Depot betriebes im Jahre 19I1 bei den
Bierlieferungen an die Kunden ein einziges 1\la1, im Jahre
1920, ein Verlust, der 80 Fr. betrug, eingetreten und hat
Ensslin diesen getragen. Die Gewinnung neuer Kunden
kommt nach Ansicht. von Ensslin nicht in Frage. Er hat,
"de er berichtet, mit der Rekurrcntil1 schon darüber ge-
sprochen, ob diese den Inkasso übernehmen solle.
254
Staatsrecht.
Auf Grund dieser Erklärungen hält der Regierungsrat
des Kantons Thurgau daran fest, dass Ensslin nicht selb-
ständiger Unternehmer sei. Er weist darauf hin, dass auch
Geschäftsreisende oft die Inkassobefugnis besitzen.
Das Bu,1Ulesgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -
Nach der feststehenden neuern Rechtsprechung
des Bundesgerichtes im interkantonalen Steuerrecht (BGE
52 I S. 242 und dortige Zitate; 54 I S. 417 ff.) kann der
Inhaber einer geschäftlichen Unternehmung für sein Ge-
schäftskapital und seinen Geschäftsertrag dann in einem
Kanton besteuert werden, wenn sich in dessen Gebiet
ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen befinden,
mittelst deren sich dort ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Im vorliegen-
den Fall ist streitig, ob das für das Bier der Rekurrentin
in Kreuzlingen unterhaltene Depot einen Teil ihr e s
Geschäftsbetriebes oder ein selbständiges Unternehmen
des Depothalters Ensslin bildet. Bei dem zwischen diesem
und der Rekurrentin bestehenden Vertragsverhältnis han-
delt es sich zweifellos nicht um einen zivilrechtlichen
Dienstvertrag. Doch ist das für die Frage, ob die Rekur-
rentin ein Steuerdomizil in Kreuzlingen habe, nicht ent-
scheidend. Es kommt nicht darauf an, ob Ensslin im Ver-'
hältnis zur Rekurrentin zi"rilrechtlich Dienstpflichtiger ist
oder nicht, sondern darauf, ob er wir t s c h a f tl ich
als Organ, Angestellter der Rekurrentin oder als selbstän-
diger Gewerbetreibender erscheint; das Mass seiner per-
sönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit ist dabei
vor allem massgebend (BGE 45 I S. 207 ff.; 46 I S. 234;
53 I S. 369; 54 I S. 419). Nun stimmt der vorliegende
Tatbestand in mancher Beziehung mit demjenigen beim
Entscheid in Sachen Brauerei Haldengut gegen Schwyz
und Zürich (BGE 54 I S. 415 ff.) überein, wo am Bierdepot
einer Brauerei ein sekundäres Steuerdomizil angenommen
worden ist. Auch hier ist der Depothalter in seinem Be-
trieb, speziell im Verkehr mit den Kunden, in weitem
Doppelbesteuerung. No 37.
255
Masse durch die Bestimmungen des Vertrages einge-
schränkt; die Kundschaft wird. ihm von der Brauerei zu-
gewiesen (§ 1 des Vertrages) und die Gewinnung anderer
Kunden kommt tatsächlich nicht in Frage; die Brauerei
macht ihm gewisse Vorschriften für seinen Geschäftsbetrieb
(§ 4); er ist an die Verträge der Brauerei mit andern
Brauereien und mit Wirtevereinen, z. B. über den Ver-
kaufspreis, gebunden (§ 8) und muss sich eine gewisse Kon-
trolle seines Geschäftsbetriebes von der Brauerei gefallen
lassen (§ 12). Auch gehört ein grosser Teil des für das
Depot nötigen Inventars der Brauerei (§ 5) und diese leiht
direkt den Kunden für den Ausschank oder die Aufbe-
wahrung des Bieres erforderliche Möbel (§ 6). Allein wenn
auch Ensslin danach in seiner Bewegungsfreiheit stark
eingeschränkt und von der Rekurrentin abhängig ist, was
zum Teil davon herrührt, dass auch die Rekurrentin durch
das Kartell der schweizerischen Bierbrauereien weitgehend
gebunden ist, so bestehen doch daneben gewisse Umstände,
wodurch sich der vorliegende Fall wesentlich von dem-
jenigen der B'rauerei Haldengut unterscheidet. Ensslin
,betreibt nicht nur das Bierdepot, sondern damit zugleich
auch eine Wirtschaft und ein Transportgeschäft und ver-
wendet für alle diese Betriebe wohl z um Teil dieselben
Räume und dieselben Gegenstände. Bei dieser Sachlage
spricht die Vermutung von vornherein dafür, dass Ensslin
seinen ganzen Betrieb, nicht bloss die Wirtschaft und das
Transportgeschäft, wirtschaftlich als Geschäftsinhaber be-
treibe (vgl. BGE 46 I S. 234; 50 I S. 198). Dass dem auch
so ist, ergibt sich vor allem daraus, dass Ensslin das Depot
nicht bloss auf seinen Namen, sondern auch auf seine Rech-
nung und Gefahr führt. Ensslin ist, wie § 3 des Vertrages,
die Rechnungsstellung für die Kunden und seine Er-
klärungen zeigen, für die Bierlieferungen persönlich haf-
tender Schuldner gegenüber der Rekurrentin und Gläubiger
gegenüber den Kunden und zwar nicht nur zivilrechtlich,
sondern auch wirtschaftlich. Wenn ein Kunde nicht be-
zahlt, so wird Ensslin nach seinen Angaben deswegen sei-
ner Schuld gegenüber der Rekurrentin nicht entbunden;
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Staatsrecht.
dass ein solcher Fall nur einmal und für einen verhältnis-
mässig kleinen Schuldbetrag eingetreten ist, das Risiko in
dieser Beziehung also für Ensslin nicht gross ist, ändert
nichts daran, dass er wirtschaftlich der Rekurrentin
gegenüber für die Bierlieferungen nicht bloss Vermittler
der Zahlungen der Kunden, sondern Selbstschuldne:r: ist.
Die Bestimmung des Vertrages, dass Ensslin für « Kunden-
verluste)) ohne sein Verschulden nicht hafte, kann sich
nach den Akten nur auf Fälle beziehen, wo ein Kunde ver-
loren geht, das von der Rekurrentin hergestellte Bier nicht
mehr beziehen will. Dass Ensslin der Rekurrentin gegen-
über den Preis für das ihm gelieferte Bier schuldet ohne
Rücksicht darauf, ob er ihn selbst erhalten hat, und wirt-
schaftlich den Kunden gegenüber Gläubiger ist, zeigt sich
zudem darin, dass die _Rekurrentin nach den Akten nicht
das Recht hat, über die von den Kunden bei Ensslin ein-
gehenden Geldbeträge direkt oder indirekt zu verfügen.
Ensslin ist bei der Verfügung über sein Postcheckkonto
nicht etwa an die Weisungen der Rekurrentin gebunden,
zumal das Konto ja nicht nur dem Bierdepot, sondern auch
dem Transportgeschäft dient. Er kann mit einem Ge'"
schäftsreisenden, der im Namen und für Rechnung des
Geschäftsinhabers für diesen Forderungen einkassiert, nicht
auf gleiche Linie gestellt werden. Demgemäss hat sich die
Rekurrentin, im Gegensatz zum Fall der Brauerei Halden-
gut, auch nicht durch den Vertrag das Recht gesichert,
ausschliesslich darüber zu bestimmen, ob an einen Kunden
geliefert werden dürfe. Da Ensslin das Risiko der Zahlungs-
unf"ähigkeit eines Kunden trägt, darf er wohl auch, wenn
eine solche in Aussicht steht, die Lieferung an den Kunden
einstellen oder an die Zahlung Zug um Zug knüpfen.
Auch der Umstand, dass Ensslin das Bier in der Brauerei
der Rekurrentin gegen Vergütung der Babnfrachtkosten
selbst abholen kann (§ 3 des Vertrages), dass er für das ihm
von der Rekurrentin gelieferte Material haftbar ist (§ 5),
dass er überschüssiges Eis an Dritte auf eigene Rechnung
verkaufen kann (§ 7 Abs. 4), dass sämtliche Geschäfts-
Doppelm."teuerullg. No :17.
unkosten von ihm zu tragen sind (§ 10), spricht dafür,
dass Ensslin das Bierdepot wirtschaftlich als Geschäfts-
inhaber betreibt. Endlich geht das insbesondere auch noch
daraus hervor, dass er ziemlich bedeutendes Kapital im
Geschäft hat oder darin hineinlegt. Nicht nur verwendet
er dttfür einen « 'Vagenpark)), also wohl ein oder mehrere
Automobile, die allerdings noch seinem übrigen Ge-
schäftsbetrieb dienen, sondern er hat auch eine Kühlan-
lage gegen Zahlung von 24,000 Fr. von der Rekurrentin
bezogen. Wenn es auch im Vertrage heisst, die Anlage
werde Ensslin von der Rekurrentin auf ihre eigenen Kosten
zur Verfügung gestellt, so handelt es sich dabei doch wirt-
schaftlich, wenn nicht zivilrechtlich, um einen Kauf auf
Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt, zuma.l der Vertrag
nach § 13 mindestens bis zur vollständigen Abzahlung
dauern soll.
Wie demgegenüber die Verhältnisse im Fall der Falkell-
brauerei Schaffhausen lagen, kann dahingestellt bleiben.
da diese Sache durch Vergleich, nicht durch Urteil erledigt
worden ist und ein Vergleich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes in andern Fällen nicht beeinflussen kann.
Da somit Ensslin wirtschaftlich Inhaber des Bierdepot-
geschäftes ist, so bildet dieses keine Betriebsstätte der
Rekurrentin. Diese darf also dafür im Kanton Thurgau
nicht mit der Erwerbssteuer belastet werden. Der blosse
Umstand, dass Ensslin mit der Rekurrentin darüber ge-
sprochen hat, ob sie den Inkasso bei den Kunden selbst
übernehmen wolle, kann hieran nichts ändern. Erst wenn
eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Gunstell
des Kantons Thurgau tatsächlich eintreten würde, könnte
dieser von da an die Rekurrentin der Vermögens- oder der
Erwerbssteuer unterwerfen. Die angefochtene Besteue-
rung für das J abI' 1934 ist daher aufzuheben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Steuerkommissariates des Kantons Thurgau vom
AS 61 T -
1935
17
258
Staatsrecht.
17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re-
kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte
Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton
Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden
darf.
V. VEREINSFREIHEIT
LmERTE D'ASSOCIATION
Vgl. Nr. 39. -
Voir n° 39.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Giesler
gegen E. Gitsler ErUn.
1. Art.
3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher
Geltungsbereich.
2. Die Prorogation an einen ausländischen Richter schliesst von
Völkerrechts wegen den nach< schweizerischem Recht beste-
henden Gerichtsstand nicht aus.
A'U8 dem Tatbe8tand:
Die Rekursbeklagten machen gegen den Rekurrenten
eine Forderung geltend aus Verträgen, die für Streitig-
keiten aus denselben den Gerichtsstand vor dem Zivil-
gericht Epernay (Mame, Frankreich) vorsehen. Sie haben
für diese Forderung Arrest herausgenommen in Luzern,
und daraufhin in Luzern als dem Gerichtsstand des
Ar:restorts gemäss § 44 luz. ZPO gegen den Rekurrenten
die Forderungsklage eingereicht.
Gerichtstand. No 38.
Gegenüber dieser Klage erhob der Rekurrent die Ein-
rede der Unzuständigkeit, weil die Gerichtsstandsproro-
gation den Gerichtsstand des Arrest.ortes ausschliesse,
gemäss Art. 3 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich
und gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Justiz-
kommission des Obergerichts Luzern wies aber diese
Unzuständigkeitseinrede ab.
Dagegen erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung eidgenössischen Gerichts-
standsrechts.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit
der
Begrilnd'U,ng :
Ob § 44 der luzernischen ZPO in der vom Obergericht
vertretenen, an sich vom Rekurrenten nicht angefochtenen
Auslegung gegen eine dem kantonalen Gesetz übergeord-
nete Norm -
Staatsvertrag oder allgemein anerkannten
Grundsatz des internationalen Rechtes -
verstösst, hat
das Bundesgericht frei und nicht bloss aus dem Gesichts-
punkte der Willkür zu prüfen. Und zwar nicht nur, was
die behauptete Staatsvertragsverletzung betrifft, sondern
auch nach der zweiten Richtung. Eine völkerrechtliche
Souvemnetätsbeschränkung dieser Art müsste, wenn sie
-
selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger t!bung -
bestände, einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzge-
bung in dem weiteren Sinne gleichgestellt werden, in dem
dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet wird. Das
Bundesgericht hätte deshalb übet ihre Beachtung in glei-
cher Weise zu wachen wie in dem durch diese Bestimmung
unmittelbar ins Auge gefassten Falle (BGE 44 I S. 53 E. 4;
56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet:
Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-
vertrages enthält eine Ausnahme von der in Art. 1 ebenda
als Regel ausgesprochenen Garantie des Wohnsitzrichters
des Beklagten. Sie soll dann nicht gelten, wenn die Par-
teien für die Beurteilung von aJlf"alligen Streitigkeiten aus