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61_I_247

BGE 61 I 247

Bundesgericht (BGE) · 1928-05-18 · Deutsch CH
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246

Staatsrecht,.

TI est egalem~nt de jurisprudence constante que cette

femme transmet sa nationalite sui6se aux enfants du

mariage lorsque, sans cela, lesdits enfants seraient eux-

mames heimatlos. (Cf. RO 7 p. 85 sq.; 17 p. 98 c. 1;

36 I 215 sq.; 541233; 60 I 67 sq.; SALIs-BURCKHARDT

I Nr. 358 VI; FF. 1927 I p. 503; Ord. 18 mai 1928 sur le

service de l'etat civil, art. 115, dem. aI.; R.O.L.F. 44,273).

En l'espece, Marie-Therese, veuve Germanier, a garde

sa nationalite suisse, meme apres son second mariage, et elle

a transmis cette nationalite aux enfants de cette union,

encore tous mineurs.

7. -

La seule question qui se pose encore est de savoir

quelle est leur bourgeoisie.

TI appert que Marie-Therese Ortelli est n6e bourgeoise

de Morbio Superiore (Tessin), d'ou son pere etait originaire ...

Mais, par son mariage avec Charles-Marie Germanier, elle

a perdu la bourgeoisie de Morbio Superiore, pour acquerir

celle de son conjoint, a savoir la bourgeoisie de Granges

(Valais) (art. 54 a1. 4 CF). Elle a conserve ce droit de cite

apres la mort de son premier mari et ne l'a pas perdu en

epousant William Menge en secondes noces, ainsi qu'il a ete

demontr6 plus haut. Comme il n'est pas prouve, ni meme

allegue qu'elle l'ait perdu pour une autre cause (p. ex.

naturalisation), elle peut toujours le revendiquer, pour

elle-meme et pour ses enfants.

Vainement la coinIIlune de Granges invoque-t-elle la

circulaire que le Conseil federal a adressee aux gouverne-

ments cantonaux le l er mars 1922 (FF. 1922 1314). Sans

doute, cette circulaire pose en principe que, quand une

femme d'origine suisse, mari6e en premier lieu a un

Suisse, et, en secondes noces, a un etranger, demande a

etre reinMgr6e dans la nationalite suisse, c'est la bour-

geoisie qu'elle possedait comme jeune fille, et non la

bourgeoisie acquise par son mariage, qui doit faire regle.

Mais ce prineipe a ete pose en faveur des femmes qui,

par leur second mariage, ont perdu leur droit de eite suisse.

TI n'est done pas applicable acelles qui -

comme Dame

Doppelbesteuerung. N0 31.

Menge -

n'ont jamais perdu le droit de cite qu'elles

avaient acquis par leur premier mariage.

Par ces motits, le Tribunal t6Ural prononce :

La reeours est admis. La decision attaqu6e est annul6e,

et la COmmune de Grangesest tenue de delivrer a la partie

recourante les actes d'origine reclames.

III. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

LIBERTE D'ETABLISSEMENT

Vgl. Nr. 36. -

Voir n° 36.

IV. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE DIPOSIT10N

37. Urteil vom 22. März 1935 i. S. Actienbrauerei &sel

gegen Thurgau und Basel·Stadt.

Frage der Steuerpflicht einer Bierbrauereiunternehmung in einem

Kanton, wo sich ein Depot zur Abgabe ihres Bieres an die

Kunden befindet.

A. -

Die Rekurrentin, die A.-G. Actienbrauerei Basel,

hat ihren Sitz in Basel und betreibt hier eine Brauerei.

Sie schloss am 20. Februar 1934 mit Joh. E1lShlin, Wirt zur

« Laube» in KreuzIingen, einen Vertrag ab, aus dem fol-

gende Bestimmungen hervorzuheben sind:

§ 1. Die Actienbrauerei Basel (nachbenannt Brauerei)

überträgt Herrn Jean Ensslin (nachbenannt Depositär)

ihr Bierdepot für die Stadt Kreuzlingen und Umgebung.

Die Brauerei weist dem Depositär auf Vertragsbeginn die

248

Staatsrecht.

in einem spezi~llen Verzeichnis aufgeführte Kundschaft

zu. Bei Beendigung des V ertrags-Verhältnisses geht diese

Kundschaft ohne weiteres wieder an die Brauerei über ....

Für Kunden-Verluste, die während der Dauer des Vertra-

ges ohne Verschulden des Depositärs eintreten, besteht für

letztern gegenii,ber der Brauerei keine Haftung.

§ 2. Es ist dem Depositär nicht gestattet, ein anderes

Bier zu führen noch in seiner eigenen Wirtschaft zum Aus-

schank zu bringen und die Kundschaft weder direkt noch

indirekt mit einem andern als dem Bier der Yertrags-

Brauerei zu beliefern oder zu vermitteln. Das Flaschenbier

der Brauerei darf nur in deren eigenen Flaschen an ihre

Kundschaft abgegeben werden.

§ 3. An ausserhalb des konzessionierten Rayon sich

befindliche Abnehmer darf der Depositär nur mit Ein-

willigung der Brauerei liefern.

Die Brauerei liefert dem Depositär ihr Exportbier und

Spezialbier ... zum Preise von ... mit 1 % Skonto, franko

Bahnhof Kreuzlingen, in Wagenladungen von mindestens

30 hl, allgemeine Preisveränderungen durch den Schweiz.

Bierbrauerverein vorbehalten. Die Kosten der Rückfracht

der leeren Gebinde fallen zu Lasten der Brauerei. Die

Lieferungen eines Monats. sind zahlbar bis zum Ende des

folgenden Monats. Die der Kundschaft zu gewährende

Inkassoprovision von 2 % fällt ebenfalls zu Lasten der

Brauerei. Der Depositär ist auch ermächtigt, das Bier in

der Brauerei selbst abzuhol~n, wobei ihm die einfache

Fracht nach Massgabe des jeweilen gültigen Bahnfracht-

tarifes gutgeschrieben wird.

§ 4. Der Depositär verpflichtet sich, das von der

Brauerei spedierte Bier jeweilensofort nach Erhalt fach-

gemäss einzukellern und während der Lagerung für genü-

gende Kühlung zu sorgen, sowie die gesamte Kundschaft

nach Bedürfnis auf das Sorgfältigste mit Fass- und Fla-

schenbier und Eis zu bedienen. Der Depositär hat für

prompte Rücknahme der leeren Gebinde bei der Kund-

schaft und für deren tunlichste Rücksendung an die

Brauerei besorgt zu sein.

Doppelbesteuerung. No 37.

249

§ 5. Die Brauerei liefert dem Depositär leihweise Und

unentgeltlich :

a) die zum Betriebe des Bierdepots notwendigen Kisten;

b) die notwendigen Flaschen und Verschlüsse, welche,

Änderungen vorbehalten, a 30 Ots. per Stück vom Depo-

sitär zu bezahlen sind. Alljährlich erfolgt diesbezügliche

Abrechnung mit einer entsprechenden Bruchvergütung.

c) die notwendigen Apparate zur Flaschenreinigung und

für das Abfüllen des Flaschenbiers.

Der Depositär ist für dieses Material haftbar und hat

das gesamte Material in gutem Zustande zu unterhalten.

Was die Abfüllerei anbetrifft, hat er sich ohnehin den Vor-

schriften des Schweizerischen Lebensmittelgesetzes auf

seine eigene Verantwortung zu unterziehen. Alliallige

Folgen aus Nichtbeachtung dieser Vorschrift fallen zu

Lasten des Depositärs.

Die Brauerei bleibt unter allen Umständen Eigentümerin

sämtlicher Depotutensilien.

§ 6. Die Brauerei stellt ebenfalls die Bierausschankein-

richtungen inkl. Buffet für die Wirte und Eiskasten für die

Kleinverkaufsstellen zur Verfügung zur leihweisen unent-

geltlichen Benützung. Es ist dabei verstanden, dass die

endgültige Bestimmung der jeweiligen Einrichtungen der

Brauerei zusteht, ebenso, dass sie eine solche verweigern

kann, wenn ihr der Bierkonsum beim betreffenden Ab-

nehmer zu unbedeutend erscheint.

Für die den Wirten und Kleinverkaufsstellen überge-

benen Gegenstände sind diese der Brauerei gegenüber

direkt verantwortlich ohne Garantie des Depositärs, wel-

cher immerhin sich anheischig macht, eine Aufsicht und

KontroIle über dieselben zu führen und für jeden Gegen-

stand VOll der Kundsame Scheine für leih weisen Gebrauch,

welche dem Depositär von der Brauerei geliefert werden,

unterzeichnen zu lassen.

§ 7. Die Brauerei stellt. dem Depositär eine yollauto-

matische Bierkühlanlage mit Eiserzeugung aufihre eigenen

Kosten zur Verfügung ...

Die mit der Installation der Küll]all]age verbundenen

250

Staatsrecht.

baulichen Kosfun werden ebenfalls durch die Brauerei

übernommen. Der Gesamtkostenbetrag von rund 24,000

Franken wird durch die Brauerei selbst amortisiert und

verzinst.

Die Betriebskosten für die Kühlung des Bierkellers und

die Eiserzeugung fallen zu Lasten des Depositärs.

Der Depositär übernimmt die Verpflichtung, die Kund~

schaft regelmässigund nach Bedarf mit dem erforderlichen

Eis zur Kühlung des gelieferten Bieres zu versehen, wofür

ihm keine besondere Vergütung zukommt. Es ist dem

Depositär unbenommen, insofern die Kundschaft einwand-

frei mit Eis bedient wird, das überschüssige Quantum an

Dritte auf seine eigene Rechnung zu verkaufen.

Zur Amortisation der gesamten Kühlanlage wird eine

grundsätzliche Dauer -von 10 Jahren angesetzt. Sollte

nach dieser Zeit nach Massgabe einer Grundtaxe von 2 Fr.

pro verkauften hl Bieres die Anlage nicht vollständig

amortisiert und verzinst sein, so läuft die Amortisations-

frist solange weiter bis auf Grund des Verkaufes und des

erwähnten Ansatzes die Amortisation tatsächlich durchge-

führt ist. Nach totaler und im gegenseitigen Einverständ-

nis anerkannter Amortisation und Verzinsung der Kühlan-

lage geht diese in das Eigentum des Depositärs über.

(Siehe § 13.) Die Brauerei erklärt sich bereit, das für die

Kundschaft bestimmte Quantum Eis von diesem Zeit";

punkte an Herrn Ensslin zum Selbstkostenpreis zu ver-

güten.

§ 8. Der Depositär verpflichtet sich, alle von der

Actienbrauerei Basel mit Brauereien oder Wirtevereinen

abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden Verträge

und Abmachungen, die die Regelung der Konkurrenzver-

hältnisse etc. (Kundenschutzverträge, Preiskonventionen,

Flaschenpfandverträge, Belieferung an Sonn- und Fest-

tagen etc.) betreffen, vom Momente der Kenntnisgabe in

allen Teilen strikte einzuhalten. Für allen Schaden, wel-

cher der Brauerei aus der Nichteinhaltung durch den Depo-

sitär dieser Verträge und Abmachungen entstehen sollte,

Doppelbesteuerung. No 37.

251

übernimmt der Depositär die Haftung im vollen Umfange ...

§ 10. Sämtliche Geschäftsspesen wie Löhne, Spesen bei

der Kundschaft, Unterhalt des Wagenparkes, Reparatur

der Bierkisten, Insertionen, Reklamen, Telephon, Heiz-

material, das Abfüllen des Bieres auf Flaschen etc., ferner

Steuern, den Geschäftsbetrieb betreffend, sind vom Depo~

sitär zu bestreiten.

.

§ 11. Eine Verletzung sowohl der vorliegenden als der

in Art. 8 enthaltenen Vertragsbestimmungen, fortwährende

und begründete Reklamationen seitens der Kundschaft

wegen der Bedienungsweme berechtigen die Brauerei, den

Vertrag vorzeitig auf vierteljährliche Kündigung hin ohne

irgendweJche Entschädigung jederzeit aufzuheben.

§ 12. Der Depositär ist verpflichtet, jeweilen nach Ab-

lauf eines Monats der Brauerei ein detailliertes Verzeichnis

der Lieferungen in Fass und Flaschen an die gesamte

Kundschaft zu übermitteln.

Bei Auflösung des Vertrages sind alle den ordnungs-

mässigen Betrieb des Depot beschlagenden Kontrollen der

Brauerei auszuliefern gegen billige Vergütung der An-

.schaffu:ngskosten.

§ 13. Der Vertrag beginnt mit dem 1. Mai 1934 und

ist fest abgeschlossen bis zum 30. April 1944. Wird derselbe

nicht 6 Monate vor Ablauf von der einen oder andern

Partei gekündigt, so erneuert er sich stillschweigend für

ein weiteres Jahr u.s.f ....

Unter Berufung auf Art. 7 geht der Vertrag ohne wei-

teres nach Ablauf der festen Vertragsdauer von 10 Jahren

weiter bis zur vollständigen Amortisation und VerzinsUng

der Kühlanlage. Es ist der Brauerei nicht gestattet, mit

Ausnahme der in § 11 erwähnten Klausel, vor Ablauf der

Vertragsdauer das Depot in Kreuzlingen aufzuheben oder

mit dem Depot einer andern Brauerei zusammen zu legen,

(>hna den Depositär in seiner Existenz sicherzustellen und

schadlos zu halten. »

Schon vor diesem Vertragsschluss hatte Ensslin in

KreuzIingen auf Grund eines gleichen oder gleichartigen

252

Staatsrecht.

Vertragsverhältirisses mit der Rekurrentin ein Depot für

ihr Bier geführt. Die Rechnungen für die Bierlieferungen

an die Kunden ~tellt Ensslin auf seinen Namen aus. Frei-

lich steht auf den Rechnungsformularen unter seiner

Geschäftsbezeichnung und seinem Namen: « Bierdepot

Kreuzlingen J. Ensslin-Gebhart» auch die Firma der

Rekurrentin : « Actienbrauerei Basel)). Die Kunden müs-

sen die Rechnungsbeträge an Ensslin bezahlen. Dieser hat

hiefür eine Postcheckrechnung unter der Bezeichnung :

« Jean Ensslin, Bierdepot und Auto-l\'Iöbeltransporte)).

Im Oktober 1933 teilte das Steuerkommissariat des Kan-

tons Thurgau der Rekurrentin mit, dass sie für ihr Depot in

Kreuzlingen dort die Steuern von einem Erwerb von

2900 Fr. für das Jahr 1933 bezahlen müsse. Es berief

sich hiefür auf das Urteil des Bundesgerichtes in Sachen

Brauerei Haldengut gegen Zürich und Schwyz vom 7. De-

zember 1928 (BGE 54 I S. 415 ff.) und auf einen zwischen

der Falkenbrauerei in Schaffhausen und den Kantonen

Schaffhausen, Zürich und Thurgau vor dem Bundesgericht

abgeschlossenen Vergleich, worin jene für ihre Depots in

Zürich, Winterthur und Kreuzlingen die Steuerpflicht an

diesen Orten übernommen hat. Die Rekurrentin bezahlte

die ihr für das Jahr 1933 im Thurgau aufgelegten Staats-

und Gemeindesteuern, nachdem sie vergeblich versucht

hatte, das Steuerkommissariat zur Aufhebung der Steuer-

veranlagung zu bewegen. Am 17. August 1934 schrieb ihr

das Steuerkommissariat, dass sie für das Jahr 1934 im

Kanton Thurgau gleich wie für 1933 veranlagt werde.

B. -

Gegen diese Steuerverfügung hat die Actienbrau-

erei Basel die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit

dem Antrag:

« Es sei die Steuerverfügung '" aufzuheben und das

Steuerkommissariat des Kantons Thurgau anzuweisen,

die Rekurrentin für ihr Bierdepot in Kreuzlingen nicht

mehr zu best euern.))

Die Rekurrentin macht geltend, dass Doppelbesteuerung

vorliege, und führt aus : Ensslin verkaufe das ihm von der

Doppelbesteuerung. No 37.

253

Rekurrentin gelieferte Bier auf eigene Rechnung und

Gefahr an die Kunden weiter. Sein Verdienst bestehe im

Unterschied zwischen dem ihm berechneten Preis und

seinem Verkaufspreis. Für die Depoträumlichkeiten er-

halte er kein besonderes Entgelt. Er sei Grossabnehmer

der Rekurrentin. ·Wenn ein Kunde die Rechnung nicht

bezahle, so müsse Ensslin den Verlust tragen, Er sei per-

sönlich und wirtschaftlich selbständig und von der Rekur-

rentin nicht mehr abhängig als irgend ein anderer ständiger

Kunde. Er müsse ganz erhebliche :Mittel in. das Depot

stecken. Die Rekurrentin könne daher für dieses im Kan-

ton Thurgau nicht besteuert werden.

O. -

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die

Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt :

Es handle sich um ein eigentliches Depotverhältnis.

Ensslin füllre das Depot nicht auf eigene Rechnung und

Gefahr; dClm nach dem Schlussatz von § 1 des Vertrages

trage die Rekurrentin das « Delcredere)), sofern Ensslin

kein Verschulden treffe. Auch sei dieser bei der Führung

des Depots von der Rekurrentin in jeder Richtung abhän-

gig.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat

sich dem Antrag der Rekurrentin und dessen Begründung

angeschlossen.

E. -

Auf eine Anfrage des Instruktionsrichters hat die

Rekurrentin geantwortet, dass Ensslin auch neue Kunden

gewinnen könne, soweit das nach dem Kundenschutzver-

trag. der schweizerischen Bierbrauereien möglich sei.

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat schrift-

liche Erklärungen des J. EnssIin vorgelegt. Danach ist

seit. dem Beginn des Depot betriebes im Jahre 19I1 bei den

Bierlieferungen an die Kunden ein einziges 1\la1, im Jahre

1920, ein Verlust, der 80 Fr. betrug, eingetreten und hat

Ensslin diesen getragen. Die Gewinnung neuer Kunden

kommt nach Ansicht. von Ensslin nicht in Frage. Er hat,

"de er berichtet, mit der Rekurrcntil1 schon darüber ge-

sprochen, ob diese den Inkasso übernehmen solle.

254

Staatsrecht.

Auf Grund dieser Erklärungen hält der Regierungsrat

des Kantons Thurgau daran fest, dass Ensslin nicht selb-

ständiger Unternehmer sei. Er weist darauf hin, dass auch

Geschäftsreisende oft die Inkassobefugnis besitzen.

Das Bu,1Ulesgericht zieht in Erwägung :

1.-

2. -

Nach der feststehenden neuern Rechtsprechung

des Bundesgerichtes im interkantonalen Steuerrecht (BGE

52 I S. 242 und dortige Zitate; 54 I S. 417 ff.) kann der

Inhaber einer geschäftlichen Unternehmung für sein Ge-

schäftskapital und seinen Geschäftsertrag dann in einem

Kanton besteuert werden, wenn sich in dessen Gebiet

ständige körperliche Anlagen oder Einrichtungen befinden,

mittelst deren sich dort ein qualitativ und quantitativ

wesentlicher Teil seines Betriebes vollzieht. Im vorliegen-

den Fall ist streitig, ob das für das Bier der Rekurrentin

in Kreuzlingen unterhaltene Depot einen Teil ihr e s

Geschäftsbetriebes oder ein selbständiges Unternehmen

des Depothalters Ensslin bildet. Bei dem zwischen diesem

und der Rekurrentin bestehenden Vertragsverhältnis han-

delt es sich zweifellos nicht um einen zivilrechtlichen

Dienstvertrag. Doch ist das für die Frage, ob die Rekur-

rentin ein Steuerdomizil in Kreuzlingen habe, nicht ent-

scheidend. Es kommt nicht darauf an, ob Ensslin im Ver-'

hältnis zur Rekurrentin zi"rilrechtlich Dienstpflichtiger ist

oder nicht, sondern darauf, ob er wir t s c h a f tl ich

als Organ, Angestellter der Rekurrentin oder als selbstän-

diger Gewerbetreibender erscheint; das Mass seiner per-

sönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit ist dabei

vor allem massgebend (BGE 45 I S. 207 ff.; 46 I S. 234;

53 I S. 369; 54 I S. 419). Nun stimmt der vorliegende

Tatbestand in mancher Beziehung mit demjenigen beim

Entscheid in Sachen Brauerei Haldengut gegen Schwyz

und Zürich (BGE 54 I S. 415 ff.) überein, wo am Bierdepot

einer Brauerei ein sekundäres Steuerdomizil angenommen

worden ist. Auch hier ist der Depothalter in seinem Be-

trieb, speziell im Verkehr mit den Kunden, in weitem

Doppelbesteuerung. No 37.

255

Masse durch die Bestimmungen des Vertrages einge-

schränkt; die Kundschaft wird. ihm von der Brauerei zu-

gewiesen (§ 1 des Vertrages) und die Gewinnung anderer

Kunden kommt tatsächlich nicht in Frage; die Brauerei

macht ihm gewisse Vorschriften für seinen Geschäftsbetrieb

(§ 4); er ist an die Verträge der Brauerei mit andern

Brauereien und mit Wirtevereinen, z. B. über den Ver-

kaufspreis, gebunden (§ 8) und muss sich eine gewisse Kon-

trolle seines Geschäftsbetriebes von der Brauerei gefallen

lassen (§ 12). Auch gehört ein grosser Teil des für das

Depot nötigen Inventars der Brauerei (§ 5) und diese leiht

direkt den Kunden für den Ausschank oder die Aufbe-

wahrung des Bieres erforderliche Möbel (§ 6). Allein wenn

auch Ensslin danach in seiner Bewegungsfreiheit stark

eingeschränkt und von der Rekurrentin abhängig ist, was

zum Teil davon herrührt, dass auch die Rekurrentin durch

das Kartell der schweizerischen Bierbrauereien weitgehend

gebunden ist, so bestehen doch daneben gewisse Umstände,

wodurch sich der vorliegende Fall wesentlich von dem-

jenigen der B'rauerei Haldengut unterscheidet. Ensslin

,betreibt nicht nur das Bierdepot, sondern damit zugleich

auch eine Wirtschaft und ein Transportgeschäft und ver-

wendet für alle diese Betriebe wohl z um Teil dieselben

Räume und dieselben Gegenstände. Bei dieser Sachlage

spricht die Vermutung von vornherein dafür, dass Ensslin

seinen ganzen Betrieb, nicht bloss die Wirtschaft und das

Transportgeschäft, wirtschaftlich als Geschäftsinhaber be-

treibe (vgl. BGE 46 I S. 234; 50 I S. 198). Dass dem auch

so ist, ergibt sich vor allem daraus, dass Ensslin das Depot

nicht bloss auf seinen Namen, sondern auch auf seine Rech-

nung und Gefahr führt. Ensslin ist, wie § 3 des Vertrages,

die Rechnungsstellung für die Kunden und seine Er-

klärungen zeigen, für die Bierlieferungen persönlich haf-

tender Schuldner gegenüber der Rekurrentin und Gläubiger

gegenüber den Kunden und zwar nicht nur zivilrechtlich,

sondern auch wirtschaftlich. Wenn ein Kunde nicht be-

zahlt, so wird Ensslin nach seinen Angaben deswegen sei-

ner Schuld gegenüber der Rekurrentin nicht entbunden;

256

Staatsrecht.

dass ein solcher Fall nur einmal und für einen verhältnis-

mässig kleinen Schuldbetrag eingetreten ist, das Risiko in

dieser Beziehung also für Ensslin nicht gross ist, ändert

nichts daran, dass er wirtschaftlich der Rekurrentin

gegenüber für die Bierlieferungen nicht bloss Vermittler

der Zahlungen der Kunden, sondern Selbstschuldne:r: ist.

Die Bestimmung des Vertrages, dass Ensslin für « Kunden-

verluste)) ohne sein Verschulden nicht hafte, kann sich

nach den Akten nur auf Fälle beziehen, wo ein Kunde ver-

loren geht, das von der Rekurrentin hergestellte Bier nicht

mehr beziehen will. Dass Ensslin der Rekurrentin gegen-

über den Preis für das ihm gelieferte Bier schuldet ohne

Rücksicht darauf, ob er ihn selbst erhalten hat, und wirt-

schaftlich den Kunden gegenüber Gläubiger ist, zeigt sich

zudem darin, dass die _Rekurrentin nach den Akten nicht

das Recht hat, über die von den Kunden bei Ensslin ein-

gehenden Geldbeträge direkt oder indirekt zu verfügen.

Ensslin ist bei der Verfügung über sein Postcheckkonto

nicht etwa an die Weisungen der Rekurrentin gebunden,

zumal das Konto ja nicht nur dem Bierdepot, sondern auch

dem Transportgeschäft dient. Er kann mit einem Ge'"

schäftsreisenden, der im Namen und für Rechnung des

Geschäftsinhabers für diesen Forderungen einkassiert, nicht

auf gleiche Linie gestellt werden. Demgemäss hat sich die

Rekurrentin, im Gegensatz zum Fall der Brauerei Halden-

gut, auch nicht durch den Vertrag das Recht gesichert,

ausschliesslich darüber zu bestimmen, ob an einen Kunden

geliefert werden dürfe. Da Ensslin das Risiko der Zahlungs-

unf"ähigkeit eines Kunden trägt, darf er wohl auch, wenn

eine solche in Aussicht steht, die Lieferung an den Kunden

einstellen oder an die Zahlung Zug um Zug knüpfen.

Auch der Umstand, dass Ensslin das Bier in der Brauerei

der Rekurrentin gegen Vergütung der Babnfrachtkosten

selbst abholen kann (§ 3 des Vertrages), dass er für das ihm

von der Rekurrentin gelieferte Material haftbar ist (§ 5),

dass er überschüssiges Eis an Dritte auf eigene Rechnung

verkaufen kann (§ 7 Abs. 4), dass sämtliche Geschäfts-

Doppelm."teuerullg. No :17.

unkosten von ihm zu tragen sind (§ 10), spricht dafür,

dass Ensslin das Bierdepot wirtschaftlich als Geschäfts-

inhaber betreibt. Endlich geht das insbesondere auch noch

daraus hervor, dass er ziemlich bedeutendes Kapital im

Geschäft hat oder darin hineinlegt. Nicht nur verwendet

er dttfür einen « 'Vagenpark)), also wohl ein oder mehrere

Automobile, die allerdings noch seinem übrigen Ge-

schäftsbetrieb dienen, sondern er hat auch eine Kühlan-

lage gegen Zahlung von 24,000 Fr. von der Rekurrentin

bezogen. Wenn es auch im Vertrage heisst, die Anlage

werde Ensslin von der Rekurrentin auf ihre eigenen Kosten

zur Verfügung gestellt, so handelt es sich dabei doch wirt-

schaftlich, wenn nicht zivilrechtlich, um einen Kauf auf

Abzahlung unter Eigentumsvorbehalt, zuma.l der Vertrag

nach § 13 mindestens bis zur vollständigen Abzahlung

dauern soll.

Wie demgegenüber die Verhältnisse im Fall der Falkell-

brauerei Schaffhausen lagen, kann dahingestellt bleiben.

da diese Sache durch Vergleich, nicht durch Urteil erledigt

worden ist und ein Vergleich die Rechtsprechung des

Bundesgerichtes in andern Fällen nicht beeinflussen kann.

Da somit Ensslin wirtschaftlich Inhaber des Bierdepot-

geschäftes ist, so bildet dieses keine Betriebsstätte der

Rekurrentin. Diese darf also dafür im Kanton Thurgau

nicht mit der Erwerbssteuer belastet werden. Der blosse

Umstand, dass Ensslin mit der Rekurrentin darüber ge-

sprochen hat, ob sie den Inkasso bei den Kunden selbst

übernehmen wolle, kann hieran nichts ändern. Erst wenn

eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zu Gunstell

des Kantons Thurgau tatsächlich eintreten würde, könnte

dieser von da an die Rekurrentin der Vermögens- oder der

Erwerbssteuer unterwerfen. Die angefochtene Besteue-

rung für das J abI' 1934 ist daher aufzuheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Steuerkommissariates des Kantons Thurgau vom

AS 61 T -

1935

17

258

Staatsrecht.

17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re-

kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte

Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton

Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden

darf.

V. VEREINSFREIHEIT

LmERTE D'ASSOCIATION

Vgl. Nr. 39. -

Voir n° 39.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Giesler

gegen E. Gitsler ErUn.

1. Art.

3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher

Geltungsbereich.

2. Die Prorogation an einen ausländischen Richter schliesst von

Völkerrechts wegen den nach< schweizerischem Recht beste-

henden Gerichtsstand nicht aus.

A'U8 dem Tatbe8tand:

Die Rekursbeklagten machen gegen den Rekurrenten

eine Forderung geltend aus Verträgen, die für Streitig-

keiten aus denselben den Gerichtsstand vor dem Zivil-

gericht Epernay (Mame, Frankreich) vorsehen. Sie haben

für diese Forderung Arrest herausgenommen in Luzern,

und daraufhin in Luzern als dem Gerichtsstand des

Ar:restorts gemäss § 44 luz. ZPO gegen den Rekurrenten

die Forderungsklage eingereicht.

Gerichtstand. No 38.

Gegenüber dieser Klage erhob der Rekurrent die Ein-

rede der Unzuständigkeit, weil die Gerichtsstandsproro-

gation den Gerichtsstand des Arrest.ortes ausschliesse,

gemäss Art. 3 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich

und gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Justiz-

kommission des Obergerichts Luzern wies aber diese

Unzuständigkeitseinrede ab.

Dagegen erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung eidgenössischen Gerichts-

standsrechts.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit

der

Begrilnd'U,ng :

Ob § 44 der luzernischen ZPO in der vom Obergericht

vertretenen, an sich vom Rekurrenten nicht angefochtenen

Auslegung gegen eine dem kantonalen Gesetz übergeord-

nete Norm -

Staatsvertrag oder allgemein anerkannten

Grundsatz des internationalen Rechtes -

verstösst, hat

das Bundesgericht frei und nicht bloss aus dem Gesichts-

punkte der Willkür zu prüfen. Und zwar nicht nur, was

die behauptete Staatsvertragsverletzung betrifft, sondern

auch nach der zweiten Richtung. Eine völkerrechtliche

Souvemnetätsbeschränkung dieser Art müsste, wenn sie

-

selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger t!bung -

bestände, einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzge-

bung in dem weiteren Sinne gleichgestellt werden, in dem

dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet wird. Das

Bundesgericht hätte deshalb übet ihre Beachtung in glei-

cher Weise zu wachen wie in dem durch diese Bestimmung

unmittelbar ins Auge gefassten Falle (BGE 44 I S. 53 E. 4;

56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet:

Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-

vertrages enthält eine Ausnahme von der in Art. 1 ebenda

als Regel ausgesprochenen Garantie des Wohnsitzrichters

des Beklagten. Sie soll dann nicht gelten, wenn die Par-

teien für die Beurteilung von aJlf"alligen Streitigkeiten aus