opencaselaw.ch

61_I_258

BGE 61 I 258

Bundesgericht (BGE) · 1934-08-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

268

Staatsrecht.

17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re-

kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte

Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton

Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden

darf.

V. VEREINSFREIHEIT

LmERTE D'ASSOCIATION

Vgl. Nr. 39. -

Voir n° 39.

VI. GERICHTSSTAND

FOR

38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Gitsltr

gegen E. Giea1er Erben.

1. Art.

3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher

Geltungsbereich.

2. Die Prorogation an einen ausländischen Richter schliesst von

Völkerrechts wegen den nach schweizerischem Recht beste-

henden Gerichtsstand nicht aus.

A U8 dem Tatbestand:

Die Rekursbek1.agten machen gegen den Rekurrenten

eine Forderung geltend aus Verträgen, die für Streitig-

keiten aus denselben den Gerichtsstand vor dem Zivil-

gericht Epernay (Mame, Frankreich) vorsehen. Sie haben

für diese Forderung .Arrest herausgenommen in Luzern,

und daraufhin in Luzern als dem Gerichtsstand des

Arrestorts gemäss § 44 luz. ZPO gegen den Rekurrenten

die Forderungsklage eingereicht.

Gerichtstand. N° 38.

Gegenüber dieser Klage erhob der Rekurrent die Ein-

rede der Unzuständigkeit, weil die Gerichtsstandsproro-

gation den Gerichtsstand des Arrest.ortes ausschliesse,

gemäss Art. 3 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich

und gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Justiz-

kommission des Obergerichts Luzern wies aber diese

Unzuständigkeitseinrede ab.

Dagegen erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung eidgenössischen Gerichts-

standsrechts.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit

der

Begril:ndu/ng :

Ob § 44 der luzemischen ZPO in der vom Obergericht

vertretenen, an sich vom Rekurrenten nicht angefochtenen

Auslegung gegen eine dem kantonalen Gesetz übergeord-

nete Norm -

Staatsvertrag oder allgemein anerkannten

Grundsatz des internationalen Rechtes -

verstösst, hat

das Bundesgericht frei und nicht blass aus dem Gesichts~

punkte der Willkür zu prüfen. Und zwar nicht nur, was

die behauptete Staatsvertragsverletzung betrifft, sondern

auch nach der zweiten Richtung. Eine völkerrechtliche

Souveränetätsbeschränkung dieser Art müsste, wenn sie

-

selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger 1Thung -

bestände, einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzge-

bung in dem weiteren Sinne gleichgestellt werden, in dem

dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet wird. Das

Bundesgericht hätte deshalb übel ihre Beachtung in glei-

cher Weise zu wachen wie in dem durch diese Bestimmung

unmittelbar ins Auge gefassten Falle (BGE 44 I S. 53 E. 4;

56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet :

Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-

vertrages enthält eine Ausnahme von der in Art. 1 ebenda

als Regel ausgesprochenen Garantie des Wohnsitzrichters

des Beklagten. Sie soll dann nicht geltßn, wenn die Par-

teien für die Beurteilung von allfälligen Streitigkeiten aus

:?6/l

HtaHt:-of"echt.

einem bestimmten Rechtsverhältnis der in Art. 1 €lwähn-

ten Natur vertraglich einen anderen Gerichtsstand verein-

hart hatten. Wio die Rel!el (Art. 1), so bezieht sich dem-

nach auch diese Ausnahme nur auf die Fälle, in denen sich

ein Schweizer und ein }'ranzose als Prozessparteien gegen-

überstehen (Scm-UT1.;R-FRITZSCIIE, Zivilprozessrecht de,.,

Bundes S. 578; nGE 18 S. 774 E. 1). Eille weitergehende

Verpflichtung jedes der heiden Vertragsstaaten zur Aner-

kennung der Prorogation auf einen im anderen Vertrags-

staate gelegenen Gerichtilstand kann aus der Vorschrift

nicht hergeleitet werden~ Der Rekurrent, der heute Schwei-

zer ist, kann sich somit gegenüber den Rekursbeldagten.

die heute noch Deutsche sind, auf sie aus dem gleichen

Grunde nicht berufen, aus dem auch der \Vohnsitzgerichts-

stand des Art. I des Staatsvertrages gegenüber der Klag('

tlm Arrestorte nicht angerufen werden kÖlmte. Eil bestellt

auch kein im internationalen Verkehr allgemein aner-

kannter -

völkerrechtlicher -JSalz, wonach beim Vor-

liegen einer für den prorogierten Richter nach seinem Lan-

desrecht gültigen Prorogation die anderen Staaten sich der

Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in einer unter die Proro-

gation fallenden Streitsache zu enthalten hätten und ande-

renfalls in die Rechte des ersten Staates übergreifen wür-

den. Der Inhalt des Prorogationsvertrages ist kein privat-,

sondern ein prozessrechtlicher. Auch die Normen der Ge-

setzgebung des Abschlussortee oder des Staates des proro-

gierten Richters, welche eine solche vertragliche Bestim-

mung der örtlichen Zuständigkeit als zulässig und für die

Vertragsparteien bindend erklären, gehören infolgedessen

dem Prozessrecht an. Sie können denmach Geltung nur

für das eigene Gebiet des betreffenden Staates beanspru-

chen und einen anderen- Staat, in dessen Gebiet sich nach

seiner C~setzgebung ein 'gesetzlicher Gerichtsstand für die

Beurteilung des materiellen Streitverhältnisses befindet,

nicht binden. Wenn die Gerichte dieses andelen Staates

dennoch die Anhandnahme der bei ihnen erhobenen Klage

mit Rücksicht auf die frühere Prorogation der Prozesspar-

teien zu Gunsten eines aus1ändischen Gerichtes ablehnen,

GCl';ehtMhmd. x" 38.

1->0 tun sie dies, vom Vorliegen eines Staatsvertrages ahge-

sehen, nicht auf Grund einer völkerrechtlichen Bindung,

sondern der eigenen internen Prozessgesetzgehung und der

dieser zu Grunde liegenden Anschauungen über die richtige

Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit im inter-

nationalen Verhältnis (1S"{~SsB.HnH, InternationaleR Privat-

recht, S. 402 Aba. 3). Selbst wenn die Praxis in den ver-

schiedenen Staaten durchaus überwiegend (hhin gehen

sollte, so vermöchte infolgedessen daraus ein Grundsatz des

völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes, der (lie abweiehende

positivrechtliche Ordnung in einem bestimmten Staate als

unzulässigen Eingriff in eine fremde Souveriinetät erschei-

nen liesse, nicht hergeleitet zu werden. Vielmehr würde

einfach eine inhaltliche Übereinstimmung der internen Ge-

setzgebungen lmd der auf ihnen beruhenden Rechtspre-

chung in der Mehrheit der Staaten für eine bestimmte

Frage vorliegen. Diese Erscheinung kommt aber auch

sonst vor, ohne dass daraus auf eine völkerrechtliche Be-

schränkung des einzelnen Staates in der Ausgestaltung

seiner Rechtsordnung geschlossen werden könnte.

Im

übrigen hat der Rekurrent auch schon jene angeblich

übereinstimmende Übung in keiner \Veise nachzuweisen

versucht (s. dagegen NUS8BAUl\i a. a. 0., S. -101/2), insbe-

sondere nicht nach der Richtung, dass auch der SOllderge-

richtsstand des Arrestortes durch eine bei Abschluss des

betreffenden Privatrechtsverhältnisses getroffene Proro-

gation auf einen anderen ausländischen Richter au.,ge-

schlossen sein solle. Darauf aber kommt es hier an und

nicht auf die Anerkennung der \Virksamkeit solcher, auf

einen ausländischen Richter lautender Prorogationen im

allgemeinen gegenüher den sonst gegehenen ordentlichen

Gerichtsständen (des Wohnsitzes des Beklagten, (les Er-

füllungsortes usw.). Solange noch die Staaten das lIittel

des Arrestes zur Sicherung nicht rechtskräftig festgestell-

ter, sondern nur glaubhaft gemachter Forderungen zur

Verfügung stellen und unabhängig von dem somtigen Vor-

handenseill eines inländischen Gerichtsstandes für jene

FeststeHnng ist auch eine derartige allg('mdne Praxis, wie

262

Staatsrecht.

sie der Rekurrent behauptet, vor vorneherein unwahr~

scheinlich. Vielmehr erscheint es alsdann als das natürlich

Gegebene, auch die Klage zur Feststellung des Bestandes

der arrestgesicherten Forderung als Inzident für die Rea-

lisierung der durch den Arrest erwirkten Sicherung vor

den Richter des Arrestortes zu verweisen, gleichgültig ob

sonst hier hätte geklagt werden können oder nicht.

Soweit dieser Gerichtsstand lediglich mit einer früheren

Prorogation kollidiert, wird er für die Schweiz auch nicht

etwa durch eine Norm des internen Bundesrechtes ausge-

schlossen. Freilich könnte es dem Kanton der Arrestle-

gung kaum zukommen, den Richter des Arrestortes in dem

Sinne als ausschliesslich zuständig zu erklären, dass der

Arrest wirksam nur durch Klage an diesem Orte innert der

Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG prosequiert werden könnte

und anderenfalls dahinfiele. Was zUr wirksamen Klageer-

hebung im Sinne der letzteren Gesetzesbestimmung gehört,

bestimmt grundsätzlich das Bundesrecht und zwar haben

darüber die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und

Konkurs, in letzter Instanz das Bundesgericht (Schuldbe-

treibungs- und Konkurskammer) gegenüber den auf den

Arrest bezüglichen Verfügungen des Betreibungsamtes zu

erkennen. Es ist dabei nicht einzusehen, warum die Klage

nur dann wirksam angehoben sein sollte, wenn sie bei dem

nach der Gesetzgebung des Kantons der Arrestlegung zu-

ständigen Gerichte angehoben worden ist, und nicht auch

bei Anhebung vor dem Richter eines anderen Ortes, nach

dessen Gesetzgebung ein -

bundesrechtlich zulässiger -

Gerichtsstand für das betreffende Streitverhältnis gegeben

ist. Ebenso wird ein Kanton rechtskräftigen Zivilurteilen,

die in einem anderen Kanton gestützt aufParteiprorogation

gefällt worden sind, die Vollziehung ohne Verstoss gegen

Art. 61 BV nicht deshalb versagen können, weil seine Pro-

zessgesetzgebung die Prorogation grundsätzlich nicht zu-

lasse. Denn für den Vollstreckungsanspruch auf Grund

der erwähnten Verfassungsnorm genügt es, dass das Gericht

des Prozesskantons nach sei n e r Gesetzgebung in der

Gericbtstand. N0 38.

263

Sache zuständig war und diese Zustä. .. ·ldigkeit ohne Ver-

letzung bundesrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in

Anspruch nehmen konnte. Hier steht aber weder das eine

noch das andere in Frage, sondern einfach, ob der Kanton

der Arrestlegung den Gerichtsstand des Arrestortes dem

Arrestgläubiger auch dann zur Verfügung stellen darf,

wenn bei Abschluss des Rechtsverhältnisses, aus dem die

.Arrestforderung hergeleitet wird, zwischen den Prozess-

parteien ein anderer· Richter für Streitigkeiten aus diesem

Verhältnis vertraglich vereinbart worden war. Aus der

verfassungsmässigen Souveränetät der Kantone auf dem

Gebiete der Gerichtsorganisation und Prozessgesetzgebung

muss aber gefolgert werden, dass sie vom Standpunkte des

Bundesrechtes aus grundsätzlich auch frei zu bestimmen

sind, inwiefern sie die Festlegung des Gerichtsstandes durch

Privatwillkür zulassen und ihr Gültigkeit mit der Wirkung

zugestehen wollen, dass die gesetzlich vorgesehenen Ge-

richtsstände davor zurückzutreten haben. Zum mindesten

muss dies für den hier in Frage kommenden Gerichtsstand

des Arrestortes gelten, nachdem der Bundesgesetzgeber

den Arrestschlag selbst, dessen Liquidation die Klage nach

Art. 278 Abs. 2 SchKG dient, ebenfalls dadurch ohne Rück-

sicht auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen

hat, dass er dazu die vorausgegangene rechtskräftige Fest-

stellung der zu sichernden Forderung nicht verlangt. In-

wiefern allenfalls die Kantone die Prorogation sonst

gegenüber anderen nach ihrem Recht im Kanton gegebenen

gesetzlichen Gerichtsständen von Bundesrechts wegen in

dem Sinne gelten lassen müssten, dass sie sich bei Vorliegen

einer solchen Vereinbarung der Ausübung ihrer Gerichts-

barkeit zu enthalten haben, braucht deshalb nicht erörtert

zu werden.

Wenn das zürcherische Obergericht in ZR 20 Nr. 96

erklärt hat, dass ein vereinbarter Gerichtsstand nicht durch

Erwirkung eines Arrestes umgangen werden könne, so

beruht dies auf einer allgemeinen überlegung über den In-

halt der durch den Prorogationsvertrag unter den Parteien

264

begründeten Verpflichtungen, die für den luzernischen

Richter nicht bindend war, nicht auf der Annahme eines

entsprechenden'die kantonale Souveränetät in der Rege-

lung der Gerichtsstände einschränkenden bundesrecht.lichell

Satzes. Auch die Anführung des erwähnten Entscheides

bei JAEGER, Supplement III zu Art. 278 Nr. 11 hat keinen

anderen Sinn, Es ist zudem auf jene Äusserullg umso-

weniger entscheidendes Gewicht zu legen, als sie nur bei-

läufig und ohne nähere Begründung erfolgte und das

Gericht. dann schliesslich doch aus einem anderen Grunde

zur Zulassung der Klage am Arrestorte kam,

VII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

Vgl. Nr. 33. -

Voir n° 33,

VIII. VERSAMMLUNGSFREIHEIT

LIBERTE DE REUNION

39. Extrait da l'arrit du 20 septembre 1935

dans la cause Graber, Bumbert-Droz et Müller

contre Conleil d'Etat vaudois.

LI' droit de l'enniolJ 111' couvre pas l'cnscigncment d'Ull€ tactiqun

dCStiw3c h ruina la dis iheit. No :i9.

Apres une interruption en ete 1934, les cours reprirent

au commencement de l'hiver 1934-1935. Le programme

imprime a eM repandu en un grand nombre d'exemplaires.

n prevoit entre autres themes : « 5. La lutte de la classe

ouvriere contre la guerre imp6rialiste (tactique»), soit

« la question de la defense nationale et de la patrie; le

pacifisme; le refus de servil'; le travail revolutionnaire

dans l'armee : fraternisation, de!aitisme; transformation

de la guerre imp6rialiste en guerre eivile; le parti socialif'te

suisse et la question de la d6fense nationale).

Le 9 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de Vaud

prit l'arreM sIDvant en venu des Art. 56 Const. fed. et

8 Coust. cant.

« Article premier. -

Les cours marxistes du ressortis-

sant neuchatelois J. Humberl-Droz sont interdits sur

tout le territoire vaudois ... »

Contre cet amte ont forme un recours de droit public

aupres du Tribunal federal: cesar Graber, a Lausanne,

en son nom personnel et en qualite de president de la

Commission des cours marxistes; Jules Humbert-Droz.

a Zurich, en son nom personnel; Robert l\tlü1ler, Conseiller

national, aZurich, en son nom personnel ef au nom du

Comite central du parti communiste suisse.

Les recourants se plaignent d'une violation flagrante

de la liberte de reunion et d'association (art. 56 Const.

fed.) et concIuent a l'annulation de l'arrete attaque.

Le Conseil d'Etat a conclu an rejet du recours. 11 I:t

obtenu gain de cause.

Extrait de8 1notif8 :

Humben-Droz n'a pas donne des cours aux fins d'expo-

seI' objectivement et scientifiquement les principes de

Karl Marx, comme un professeur d'economie politique Ie

ferait dans une chaire universitaire. Le but vise, c'est la

propagande communiste, c'est de gagner des adherents

an pani, d'en faire connaitre les theories, le programme

et la tactique. Les cours constituent une partie importante