Volltext (verifizierbarer Originaltext)
268
Staatsrecht.
17. August 1934 in dem Sinne aufgehoben, dass die Re-
kurrentin für das von Ensslin in Kreuzlingen geführte
Bierdepot in Beziehung auf das Jahr 1934 im Kanton
Thurgau nicht der Einkommenssteuer unterworfen werden
darf.
V. VEREINSFREIHEIT
LmERTE D'ASSOCIATION
Vgl. Nr. 39. -
Voir n° 39.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
38. Urteil vom U. Juli 1986 i. S. Gitsltr
gegen E. Giea1er Erben.
1. Art.
3 Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich: sachlicher
Geltungsbereich.
2. Die Prorogation an einen ausländischen Richter schliesst von
Völkerrechts wegen den nach schweizerischem Recht beste-
henden Gerichtsstand nicht aus.
A U8 dem Tatbestand:
Die Rekursbek1.agten machen gegen den Rekurrenten
eine Forderung geltend aus Verträgen, die für Streitig-
keiten aus denselben den Gerichtsstand vor dem Zivil-
gericht Epernay (Mame, Frankreich) vorsehen. Sie haben
für diese Forderung .Arrest herausgenommen in Luzern,
und daraufhin in Luzern als dem Gerichtsstand des
Arrestorts gemäss § 44 luz. ZPO gegen den Rekurrenten
die Forderungsklage eingereicht.
Gerichtstand. N° 38.
Gegenüber dieser Klage erhob der Rekurrent die Ein-
rede der Unzuständigkeit, weil die Gerichtsstandsproro-
gation den Gerichtsstand des Arrest.ortes ausschliesse,
gemäss Art. 3 des Gerichtsstandsvertrags mit Frankreich
und gemäss allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Die Justiz-
kommission des Obergerichts Luzern wies aber diese
Unzuständigkeitseinrede ab.
Dagegen erhebt der Rekurrent die staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung eidgenössischen Gerichts-
standsrechts.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen, mit
der
Begril:ndu/ng :
Ob § 44 der luzemischen ZPO in der vom Obergericht
vertretenen, an sich vom Rekurrenten nicht angefochtenen
Auslegung gegen eine dem kantonalen Gesetz übergeord-
nete Norm -
Staatsvertrag oder allgemein anerkannten
Grundsatz des internationalen Rechtes -
verstösst, hat
das Bundesgericht frei und nicht blass aus dem Gesichts~
punkte der Willkür zu prüfen. Und zwar nicht nur, was
die behauptete Staatsvertragsverletzung betrifft, sondern
auch nach der zweiten Richtung. Eine völkerrechtliche
Souveränetätsbeschränkung dieser Art müsste, wenn sie
-
selbst nur auf Grund gewohnheitsmässiger 1Thung -
bestände, einer Gerichtsstandsregel der Bundesgesetzge-
bung in dem weiteren Sinne gleichgestellt werden, in dem
dieser Begriff in Art. 189 Abs. 3 OG verwendet wird. Das
Bundesgericht hätte deshalb übel ihre Beachtung in glei-
cher Weise zu wachen wie in dem durch diese Bestimmung
unmittelbar ins Auge gefassten Falle (BGE 44 I S. 53 E. 4;
56 I S. 244 E. 1). Die Rüge ist indessen unbegründet :
Art. 3 des schweizerisch-französischen Gerichtsstands-
vertrages enthält eine Ausnahme von der in Art. 1 ebenda
als Regel ausgesprochenen Garantie des Wohnsitzrichters
des Beklagten. Sie soll dann nicht geltßn, wenn die Par-
teien für die Beurteilung von allfälligen Streitigkeiten aus
:?6/l
HtaHt:-of"echt.
einem bestimmten Rechtsverhältnis der in Art. 1 €lwähn-
ten Natur vertraglich einen anderen Gerichtsstand verein-
hart hatten. Wio die Rel!el (Art. 1), so bezieht sich dem-
nach auch diese Ausnahme nur auf die Fälle, in denen sich
ein Schweizer und ein }'ranzose als Prozessparteien gegen-
überstehen (Scm-UT1.;R-FRITZSCIIE, Zivilprozessrecht de,.,
Bundes S. 578; nGE 18 S. 774 E. 1). Eille weitergehende
Verpflichtung jedes der heiden Vertragsstaaten zur Aner-
kennung der Prorogation auf einen im anderen Vertrags-
staate gelegenen Gerichtilstand kann aus der Vorschrift
nicht hergeleitet werden~ Der Rekurrent, der heute Schwei-
zer ist, kann sich somit gegenüber den Rekursbeldagten.
die heute noch Deutsche sind, auf sie aus dem gleichen
Grunde nicht berufen, aus dem auch der \Vohnsitzgerichts-
stand des Art. I des Staatsvertrages gegenüber der Klag('
tlm Arrestorte nicht angerufen werden kÖlmte. Eil bestellt
auch kein im internationalen Verkehr allgemein aner-
kannter -
völkerrechtlicher -JSalz, wonach beim Vor-
liegen einer für den prorogierten Richter nach seinem Lan-
desrecht gültigen Prorogation die anderen Staaten sich der
Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit in einer unter die Proro-
gation fallenden Streitsache zu enthalten hätten und ande-
renfalls in die Rechte des ersten Staates übergreifen wür-
den. Der Inhalt des Prorogationsvertrages ist kein privat-,
sondern ein prozessrechtlicher. Auch die Normen der Ge-
setzgebung des Abschlussortee oder des Staates des proro-
gierten Richters, welche eine solche vertragliche Bestim-
mung der örtlichen Zuständigkeit als zulässig und für die
Vertragsparteien bindend erklären, gehören infolgedessen
dem Prozessrecht an. Sie können denmach Geltung nur
für das eigene Gebiet des betreffenden Staates beanspru-
chen und einen anderen- Staat, in dessen Gebiet sich nach
seiner C~setzgebung ein 'gesetzlicher Gerichtsstand für die
Beurteilung des materiellen Streitverhältnisses befindet,
nicht binden. Wenn die Gerichte dieses andelen Staates
dennoch die Anhandnahme der bei ihnen erhobenen Klage
mit Rücksicht auf die frühere Prorogation der Prozesspar-
teien zu Gunsten eines aus1ändischen Gerichtes ablehnen,
GCl';ehtMhmd. x" 38.
1->0 tun sie dies, vom Vorliegen eines Staatsvertrages ahge-
sehen, nicht auf Grund einer völkerrechtlichen Bindung,
sondern der eigenen internen Prozessgesetzgehung und der
dieser zu Grunde liegenden Anschauungen über die richtige
Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit im inter-
nationalen Verhältnis (1S"{~SsB.HnH, InternationaleR Privat-
recht, S. 402 Aba. 3). Selbst wenn die Praxis in den ver-
schiedenen Staaten durchaus überwiegend (hhin gehen
sollte, so vermöchte infolgedessen daraus ein Grundsatz des
völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes, der (lie abweiehende
positivrechtliche Ordnung in einem bestimmten Staate als
unzulässigen Eingriff in eine fremde Souveriinetät erschei-
nen liesse, nicht hergeleitet zu werden. Vielmehr würde
einfach eine inhaltliche Übereinstimmung der internen Ge-
setzgebungen lmd der auf ihnen beruhenden Rechtspre-
chung in der Mehrheit der Staaten für eine bestimmte
Frage vorliegen. Diese Erscheinung kommt aber auch
sonst vor, ohne dass daraus auf eine völkerrechtliche Be-
schränkung des einzelnen Staates in der Ausgestaltung
seiner Rechtsordnung geschlossen werden könnte.
Im
übrigen hat der Rekurrent auch schon jene angeblich
übereinstimmende Übung in keiner \Veise nachzuweisen
versucht (s. dagegen NUS8BAUl\i a. a. 0., S. -101/2), insbe-
sondere nicht nach der Richtung, dass auch der SOllderge-
richtsstand des Arrestortes durch eine bei Abschluss des
betreffenden Privatrechtsverhältnisses getroffene Proro-
gation auf einen anderen ausländischen Richter au.,ge-
schlossen sein solle. Darauf aber kommt es hier an und
nicht auf die Anerkennung der \Virksamkeit solcher, auf
einen ausländischen Richter lautender Prorogationen im
allgemeinen gegenüher den sonst gegehenen ordentlichen
Gerichtsständen (des Wohnsitzes des Beklagten, (les Er-
füllungsortes usw.). Solange noch die Staaten das lIittel
des Arrestes zur Sicherung nicht rechtskräftig festgestell-
ter, sondern nur glaubhaft gemachter Forderungen zur
Verfügung stellen und unabhängig von dem somtigen Vor-
handenseill eines inländischen Gerichtsstandes für jene
FeststeHnng ist auch eine derartige allg('mdne Praxis, wie
262
Staatsrecht.
sie der Rekurrent behauptet, vor vorneherein unwahr~
scheinlich. Vielmehr erscheint es alsdann als das natürlich
Gegebene, auch die Klage zur Feststellung des Bestandes
der arrestgesicherten Forderung als Inzident für die Rea-
lisierung der durch den Arrest erwirkten Sicherung vor
den Richter des Arrestortes zu verweisen, gleichgültig ob
sonst hier hätte geklagt werden können oder nicht.
Soweit dieser Gerichtsstand lediglich mit einer früheren
Prorogation kollidiert, wird er für die Schweiz auch nicht
etwa durch eine Norm des internen Bundesrechtes ausge-
schlossen. Freilich könnte es dem Kanton der Arrestle-
gung kaum zukommen, den Richter des Arrestortes in dem
Sinne als ausschliesslich zuständig zu erklären, dass der
Arrest wirksam nur durch Klage an diesem Orte innert der
Frist des Art. 278 Abs. 2 SchKG prosequiert werden könnte
und anderenfalls dahinfiele. Was zUr wirksamen Klageer-
hebung im Sinne der letzteren Gesetzesbestimmung gehört,
bestimmt grundsätzlich das Bundesrecht und zwar haben
darüber die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und
Konkurs, in letzter Instanz das Bundesgericht (Schuldbe-
treibungs- und Konkurskammer) gegenüber den auf den
Arrest bezüglichen Verfügungen des Betreibungsamtes zu
erkennen. Es ist dabei nicht einzusehen, warum die Klage
nur dann wirksam angehoben sein sollte, wenn sie bei dem
nach der Gesetzgebung des Kantons der Arrestlegung zu-
ständigen Gerichte angehoben worden ist, und nicht auch
bei Anhebung vor dem Richter eines anderen Ortes, nach
dessen Gesetzgebung ein -
bundesrechtlich zulässiger -
Gerichtsstand für das betreffende Streitverhältnis gegeben
ist. Ebenso wird ein Kanton rechtskräftigen Zivilurteilen,
die in einem anderen Kanton gestützt aufParteiprorogation
gefällt worden sind, die Vollziehung ohne Verstoss gegen
Art. 61 BV nicht deshalb versagen können, weil seine Pro-
zessgesetzgebung die Prorogation grundsätzlich nicht zu-
lasse. Denn für den Vollstreckungsanspruch auf Grund
der erwähnten Verfassungsnorm genügt es, dass das Gericht
des Prozesskantons nach sei n e r Gesetzgebung in der
Gericbtstand. N0 38.
263
Sache zuständig war und diese Zustä. .. ·ldigkeit ohne Ver-
letzung bundesrechtlicher Gerichtsstandsbestimmungen in
Anspruch nehmen konnte. Hier steht aber weder das eine
noch das andere in Frage, sondern einfach, ob der Kanton
der Arrestlegung den Gerichtsstand des Arrestortes dem
Arrestgläubiger auch dann zur Verfügung stellen darf,
wenn bei Abschluss des Rechtsverhältnisses, aus dem die
.Arrestforderung hergeleitet wird, zwischen den Prozess-
parteien ein anderer· Richter für Streitigkeiten aus diesem
Verhältnis vertraglich vereinbart worden war. Aus der
verfassungsmässigen Souveränetät der Kantone auf dem
Gebiete der Gerichtsorganisation und Prozessgesetzgebung
muss aber gefolgert werden, dass sie vom Standpunkte des
Bundesrechtes aus grundsätzlich auch frei zu bestimmen
sind, inwiefern sie die Festlegung des Gerichtsstandes durch
Privatwillkür zulassen und ihr Gültigkeit mit der Wirkung
zugestehen wollen, dass die gesetzlich vorgesehenen Ge-
richtsstände davor zurückzutreten haben. Zum mindesten
muss dies für den hier in Frage kommenden Gerichtsstand
des Arrestortes gelten, nachdem der Bundesgesetzgeber
den Arrestschlag selbst, dessen Liquidation die Klage nach
Art. 278 Abs. 2 SchKG dient, ebenfalls dadurch ohne Rück-
sicht auf eine solche Gerichtsstandsvereinbarung zugelassen
hat, dass er dazu die vorausgegangene rechtskräftige Fest-
stellung der zu sichernden Forderung nicht verlangt. In-
wiefern allenfalls die Kantone die Prorogation sonst
gegenüber anderen nach ihrem Recht im Kanton gegebenen
gesetzlichen Gerichtsständen von Bundesrechts wegen in
dem Sinne gelten lassen müssten, dass sie sich bei Vorliegen
einer solchen Vereinbarung der Ausübung ihrer Gerichts-
barkeit zu enthalten haben, braucht deshalb nicht erörtert
zu werden.
Wenn das zürcherische Obergericht in ZR 20 Nr. 96
erklärt hat, dass ein vereinbarter Gerichtsstand nicht durch
Erwirkung eines Arrestes umgangen werden könne, so
beruht dies auf einer allgemeinen überlegung über den In-
halt der durch den Prorogationsvertrag unter den Parteien
264
begründeten Verpflichtungen, die für den luzernischen
Richter nicht bindend war, nicht auf der Annahme eines
entsprechenden'die kantonale Souveränetät in der Rege-
lung der Gerichtsstände einschränkenden bundesrecht.lichell
Satzes. Auch die Anführung des erwähnten Entscheides
bei JAEGER, Supplement III zu Art. 278 Nr. 11 hat keinen
anderen Sinn, Es ist zudem auf jene Äusserullg umso-
weniger entscheidendes Gewicht zu legen, als sie nur bei-
läufig und ohne nähere Begründung erfolgte und das
Gericht. dann schliesslich doch aus einem anderen Grunde
zur Zulassung der Klage am Arrestorte kam,
VII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
Vgl. Nr. 33. -
Voir n° 33,
VIII. VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
39. Extrait da l'arrit du 20 septembre 1935
dans la cause Graber, Bumbert-Droz et Müller
contre Conleil d'Etat vaudois.
LI' droit de l'enniolJ 111' couvre pas l'cnscigncment d'Ull€ tactiqun
dCStiw3c h ruina la dis iheit. No :i9.
Apres une interruption en ete 1934, les cours reprirent
au commencement de l'hiver 1934-1935. Le programme
imprime a eM repandu en un grand nombre d'exemplaires.
n prevoit entre autres themes : « 5. La lutte de la classe
ouvriere contre la guerre imp6rialiste (tactique»), soit
« la question de la defense nationale et de la patrie; le
pacifisme; le refus de servil'; le travail revolutionnaire
dans l'armee : fraternisation, de!aitisme; transformation
de la guerre imp6rialiste en guerre eivile; le parti socialif'te
suisse et la question de la d6fense nationale).
Le 9 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de Vaud
prit l'arreM sIDvant en venu des Art. 56 Const. fed. et
8 Coust. cant.
« Article premier. -
Les cours marxistes du ressortis-
sant neuchatelois J. Humberl-Droz sont interdits sur
tout le territoire vaudois ... »
Contre cet amte ont forme un recours de droit public
aupres du Tribunal federal: cesar Graber, a Lausanne,
en son nom personnel et en qualite de president de la
Commission des cours marxistes; Jules Humbert-Droz.
a Zurich, en son nom personnel; Robert l\tlü1ler, Conseiller
national, aZurich, en son nom personnel ef au nom du
Comite central du parti communiste suisse.
Les recourants se plaignent d'une violation flagrante
de la liberte de reunion et d'association (art. 56 Const.
fed.) et concIuent a l'annulation de l'arrete attaque.
Le Conseil d'Etat a conclu an rejet du recours. 11 I:t
obtenu gain de cause.
Extrait de8 1notif8 :
Humben-Droz n'a pas donne des cours aux fins d'expo-
seI' objectivement et scientifiquement les principes de
Karl Marx, comme un professeur d'economie politique Ie
ferait dans une chaire universitaire. Le but vise, c'est la
propagande communiste, c'est de gagner des adherents
an pani, d'en faire connaitre les theories, le programme
et la tactique. Les cours constituent une partie importante