Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Strafrecht.
Hatte der Kassationsldäger trotz der Kurve· eine aus-
reichende Sicht, so bestand für ihn selbst dann keine Ver-
pflichtung, Seme Fahrt zu verlangsamen, wenn er von der
andem Seite den Motorradfahrer herannahen sah; denn
er durfte annehmen, dass dieser ihn ebenfalls sehe und
deshalb nicht versuchen werde, noch um das in seiner
Fahrbahn aufgestellte Fuhrwerk herumzufahren, wozu er
die Fahrbahn des Kassationsklägers in Anspruch nehmen
musste. Ein solches Verhalten des Motorradfahrers wäre
verkehrswidrig gewesen, und damit hätte der Kassations~
kläger nicht rechnen müssen, da er hätte annehmen dürfen,
der entgegenkommende Motorradfahrer werde den gelten-
den Verkehrsvorschriften entsprechend fahren. War hin-
gegen die Kurve für den Kassationskläger unübersichtlich,
so erscheint die Angelegenheit in einem wesentlich andern
Licht : Dann musste der Kassationskläger damit rechnen,
dass von der andern Seite ein Fahrzeug kommen könnte,
das beim Umfahren des dort aufgestellten Fuhrwerkes oder
Autos in seine Fahrbahn gerate, und dann war er verpflich-
tet, seine Fahrgeschwindigkeit entsprechend herabzu-
setzen. Der Kassationskläger könnte sich nicht etwa darauf
berufen, dass das bei oder in der Kurve stationierte Fahr-
zeug links der Strasse gestanden habe und dass seine Fahr-
bahn also frei gewesen sei. Nicht das Fahrzeug als solches
wäre das Hindernis, das ihn dann zu erhöhter Vorsicht hätte'
veranlassen müssen, sondern die gesamte, durch die Kurve
in Verbindung mit der Aufstellung des Fahrzeuges ge-
schaffene Situation.
Da ohne Abklärung der Frage der Sichtverhältnisse nicht
nachgeprüft werden kann, ob die Vorinstanz Art. 25 MFG
richtig angewendet hat, ist der Entscheid aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Tatbe-
standes und neuen Entscheidung zurückzuweisen (Art. 277
BStP).
4. -
Selbst wenn die Geschwindigkeit des Kassations-
klägers mangels genügender Sicht übersetzt war und des-
halb gegen Art. 25 MFG verstiess, so lässt sich doch auf
keinen Fall die von der Vorinstanz weiter angenommene
Organisation der Bundesreehtspflegc. No 32.
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übertretung des Art. 26 MFG aufrechterhalten. Die Vor-
instanz begründet ihren Entscheid in diesem Punkte damit,
dass der Kassationskläger in vorschriftswidriger Weise
nach links ausgewichen sei. Wie der Kassationskläger
jedoch mit Recht bemerkt, gilt das Gebot des Art. 26 MFG,
nach rechts auszuweichen, nicht ausnahmslos. In zwin-
genden Fällen, insbesondere, um einen Zusammenstoss zu
vermeiden oder abzuschwächen, darf davon abgewichen
werden (vgl. BGE 38 II 487 f.). Der Kassationskläger hat
im Strafverfahren behauptet, aus diesem Grunde nach
links ausgewichen zu sein und die Zeugen Knopf und
Gilbert bestätigen diese Darstellung. Im Urteil fehlen
darüber Feststellungen, so dass die Annahme, der Kassa-
tionskläger sei « vorschriftswidrig » nach linke ausgewichen,
jedenfalls als nicht genügend begründet erscheint. Von
der Anklage der Übertretung des Art. 26 MFG ist der
Kassationskläger daher unter allen Umständen freizu-
sprechen.
Demnach erkennt der KasBationshol:
Die Kassationsbeschwerde wird im Sinne der Erwägun-
. gen gutgeheissen.
IH. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
32. UrteU des Kassationshofs vom 15. Juli 1935
i. S. Vischer gegen Polizeünspektorat Basel-Stadt.
Z u 1 ä s s i g k e i t der Kassationsbeschwerde : Voraussetzung ist
Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges; Begriff und
Umfang desselben. BStP Art. 268.
A. -
Vischer ist durch Urteil des Polizeigerichtspräsi-
denten von Basel-Stadt vom 15. Mai 1935 wegen Wider-
handlung gegen Art. 25 Absatz 1 MFG zu einer Busse von
10 Fr. verurteilt worden.
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Strafrecht.
B. -
Hiegegen hat Vischer eine Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht eingereicht mit dem Antrag auf Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides und Freisprechung,
eventuell auf Rückweisung der Sache zu· neuer Entschei-
dung an das Polizeigerichtspräsidium.
De/I' Ka88ationshof zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 268 Absatz 2 BStP ist eine Kassationsbe-
schwerde zulässig gegen Endurteile der Gerichte, die nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-
genössischen Rechtes angefochten werden können. Im
Unterschied zu der früheren, in Art. 162 OG getroffenen
Regelung ist also der kantonale Instanzenzug nicht schon
dann erschöpft, wenn nach der kantonalen Gesetzgebung
gegen einen Entscheid keine Berufung (Appellation) mehr
möglich ist, sondern erst dann, wenn überhaupt kein
Rechtsmittel irgendwelcher Art mehr zu Gebote steht, die
Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes durch eine
obere kantonale Instanz entscheiden zu lassen (vergl.
Amtl. Steno Bulletin der Bundesversammlung 1933,
Ständerat, S. 59. Votum des Berichterstatters Beguin).
Nun bestimmt aber § 265 der Strafprozessordnung des
Kantons Basel-Stadt, dass gegen inappellable Strafurteile
über Verzeigungen unter anderm auch wegen unrichtiger
Gesetzesauslegung eine Beschwerde an das Appellations-
gericht zulässig sei. Das angefochtene Urteil konnte dem-
gemäss an eine obere kantonale Instanz weitergezogen
werden und ist also kein Endurteil im Sinne von Art. 268
Abs. 2 BStP, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 30. -
Voir aussi n° 30.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
33. Urteil vom U. JuU 1936 i. S. Biirgisser ud XODlorten
gegen Begierungsrat eies XantODl Zürich.
RechtssteIlung der Anlieger an einer Strasse, die durch regierungs-
rätliches Verbot Iür den Motorfahrverkehr gesperrt worden
ist.
A. -
Der zürcherische Regierungsrat hatte für die bei-
den Zugangsstrassen zum ütliberg, nämlich Buchenegg-
Station ütliberg (Gratstrasse) und Gättern-Ringlikon-
ütliberg, Zum Teil schon mit Beschlüssen von ·1911/1912,
umfassender aber am 24. Dezember 1924 und am 27. Mai
1927 den Verkehr mit Motorfahrzeugen verboten. Dabei
wurden jeweils gestützt auf besondere Bestimmungen der
genannten' Beschlüsse Ausnahmen zugunsten gewisser
Amtsstellen, von Ärzten, Tierärzten und Hebammen,
sowie für die Anwohner der beiden Strassen· bewilligt.
B. -
Infolge verschiedener Anstände über den Umfang
des den Anstössern zu gestattenden MotorfahrVerkehrs
erneuerte der zürcherische Regierungsrat mit Beschluss
vom 30. November 1933 das fragliche Verbot und behielt
demgegenüber nur' noch folgende drei eng umschriebene
Ausnahmen vor:
« Von diesem Verbot ausgenommen sind dringliche
und unaufschiebbare Berufsfahrten der Ärzte, Tier-
AB 61 1-1935
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