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63_I_130

BGE 63 I 130

Bundesgericht (BGE) · 1937-03-04 · Deutsch CH
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130

Stra.frecht.

zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun-

digen. Eine ~olche allgemeine Vorschrift wird übrigens

in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der

Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den

Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass

in verkehrsreichen

Strassen Fahrzeuge nur solange

stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür

vorliegen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN

PORT D'UNIFO_RMES DE PARTI

29. Urteil des Itassationshofes vom 94. Xai 1937

i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.

;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei-

uniformen :

1. Parteiuniform; Einheitskleid speziell der Partei-Jugendorga-

nisationen und ihrer Führer, Erw. 2.

2. Bedeutung des Departementsentscheides im Sinn von Art. 1

Abs. 2, Erw. 1.

A. -

Der 1915 geborene' Kassationskläger hat am

1. Mai 1935 als Obmann der dortigen sozialistischen Ju-

gendgruppe der {(Roten Falken)) am Maiumzug in Rhein-

feIden teilgenommen. Er trug dabei deren Einheitskleid :

blaue Bluse mit roter Kravatte. Das Bezirksgericht Kulm

hat ihn dafür am 16. Oktober 1935 wegen Übertretung des

Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1933 über das Verbot

des Tragens von Parleiuniformen mit zehn Franken ge-

büsst, unter Beschlagnahmung der Parteiuniform, und das

Obergericht des Kantons Aargau hat am 15. Januar 1937

auf Beschwerde hin dieses Urteil bestätigt mit der Be-

Tragen von Parteiuniformen. No 29.

131

'gründung: Das Bezirksgericht habe sein Urteil auf einen

Bericht der Bundesanwaltschaft gestützt, wonach unter

das Uniformenverbot alle über sechzehn Jahre alten

« Roten Falken)fielen. Wohl habe das eidgenössische

Justizdepartement in einem Entscheid gemäss Art. I

Abs. 2 BRB die « Roten Falken» vom Uniformenverbot

ausgeschlossen, aber doch zweifellos nur jn der Meinlmg

dass bloss die noch nicht sechzehnjährigen lfitglieder

davon ausgeschlossen sein sollen.

Die « Roten Falken» sind nach den Organisationssta-

tuten Kinder « in der Regel » bis zu sechzehn Jahren, deren

häusliche Erziehung und Schulbildung durch Erziehung

zu sozialistischem Fühlen, Denken und Handeln und durch

Pflege der geistigen und körperlichen Entwicklung über-

haupt ergänzt werden soll.

B. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Nichtigkeitsbeschwerde.

C. -

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des

Kantons Aargau schliessen auf Abweisung.

D. -

Der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 über

das Verbot des Tragens von Parteiuniformen lautet :

« Bis auf weiteres ist den Mitgliedern politischer Vereini-

gungen des In- und Auslandes das Tragen von Uniformen,

Uniformteilen, Armbinden und andern auffallenden Ab-

zeichen, welche den Träger als Mitglied einer politischen

Organisation kennzeichnen, auf dem Gebiet der Schweiz

verboten.

Das Justiz- und Polizeidepartement fällt bei Anständen

die grundsätzlichen Entscheide über den Begriff der

Parteiabzeichen.)

Auf eine Anfrage des Sekretariates der Sozialdemokra-

tischen Partei der Schweiz, der die Organisation der

« Roten Falken» statutarisch angegliedert ist, hat das

Eidgenössische J ustiz- und Polizeidepartement folgenden,

gleichzeitig auch den kantonalen Polizeidirektionen er-

öffneten und näher begründeten « Bescheid)) gegeben:

« Da wir nicht gewillt sind, das Bundesratsverbot in klein-

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Strafrecht.

licher Weise au,szudehnen, es auch als hoffentlich vorüber-

gehende Massnahme betrachten, entscheiden wir, dass die

« Roten Falken» ihm nicht unterstehen. Vorbehalten

bleibt eine andere Stellungnahme, wenn wir beobachten

müssten, dass diese unsere Entscheidung zu Umgehungen,

z. B. seitens der SJS (Sozialistische Jugend der Schweiz)

oder in anderer Weise benützt werden wollte. -

Wir

nehmen an, dass Sie auch für interne Bekanntgabe dieses

Entscheides besorgt sein werden. »

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. -

Der Bescheid des Eidgenössischen J ustiz- und

Polizeidepartements ist seiner Fassung nach als grundsätz-

licher Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB über den

Begriff des Parteiabzeichens gedacht, und der Vorbehalt,

unter dem darnach die Einheitskleidung der « Roten

Falken» wegen der Jugend ihrer Träger erlaubt sein soll,

beschlägt offenbar den Fall, wo unter der Maske von

Obleuten der « Roten Falken» eine so grusse Anzahl

Älterer (namentlich des SJS) deren Einheitskleidung tra-

gen würden, dass darin eine Umgehung des Parteiunifor-

menverbots speziell durch die SJS läge. Keinesfalls aber

wollte das Departement den eigentlichen Obleuten der

« Roten Falken », auch soweit sie über sechzehn Jahre alt

sind, das Einheitskleid verbieten. Denn es will ja gerade

an der Rechtslage dieser Organisation solange nichts

ändern, als diese selber unverändert bleibt. Dass aber die

« Roten Falken» von jeher von Älteren geleitet wurden,

die ebenfalls das Einheitskleid trugen, dürfte dem Departe-

ment bekannt gewesen sein. Nach diesem Entscheid hätte

also der Kassationskläger das Uniformenverbot nicht ver-

letzt.

Nun ist wohl richtig, dass der Strafrichter bei Beant-

wortung der Frage, ob das Tragen eines bestimmten

Abzeichens durch eine bestimmte Person nach dem BRB

ver bot e n sei, nicht an den Departementsentscheid

im Sinne von dessen Art. 1 Abs. 2 gebunden ist. Der BRB

Tragen von Pllrteiuniformen. N° 29.

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ist ja nicht als Blankobestimmung in dem Sinne zu ver-

stehen, dass verboten sein soll, was das Departement als

Parteiabzeichen erklärt. Er verbietet vielmehr unmittel-

bar bestimmte Parteiabzeichen, so dass der Strafrichter

gegebenenfalls selber festzustellen hat, was der BRB unter

einem solchen versteht.

Das ändert aber nichts daran, dass für den Strafrichter

bei Prüfung der Frage, ob jemand durch das Tragen eines

-

nach richterlicher Auffassung -

verbotenen Partei-

abzeichens sich s t r a f bar gemacht habe, der hierüber

ergangene Deparlementsentscheid dann massgebend ist.,

wenn er dem Träger das fragliche Parleiabzeichen erlaubt

hat. Denn der Departementsentscheid muss doch für den

Betroffenen insofern verbindlich sein, als er ihm das Tragen

eines bestimmten Parteiabzeichens erlaubte. Der Bürger

kann sich nicht durch eine Handlung strafbar machen, die

ihm von der zuständigen Behörde ausdrücklich gestattet

worden ist.

Da hier das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment auf Anfrage des Sozialdemokratischen Parteisekre-

tariats den der Partei angeschlossenen c(Roten Falken »

ohne Vorbehalt für deren ältere Obleute das Tragen ihrer

Einheitskleidung erlaubt hat, so konnte sich ein Obmann

dieser c(Roten Falken» durch das Tragen des Einheits-

kleides auch nicht strafbar machen. Es würde ihm ja

übrigens der rechtswidrige Vorsatz fehlen (Art. 2 in Ver-

bindung mit Art. 3 des BRB und Art. II des BStR).

2. -

Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass der

Strafrichter in gar keiner Hinsicht an den Departements-

entscheid gebunden oder dass der Bescheid des Eidgenös-

sischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Mai 1933

überhaupt kein Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB

sei, so würde das am heutigen Urteil nichts ändern; denn

der Kassationshof stimmt mit dem Departement darin

überein, dass die « Roten Falken» einschliesslich ihrer

über sechzehnjährigen Obleute nicht unter das Partei-

uniformenverbot fallen. Dieses Verbot will nur Organisa-

134

Strafrecht.

tionen treffen;, welche ihrem Zwecke nach durch die Uni-

formierung zu schlagbereiten Einheiten würden und da-

durch zum mindesten provokatorisch wirkten.

Diese

Gefahr besteht aber bei einer Organisation von Leuten bis

zu sechzehn Jahren, wie die Tatsachen selbst beweisen,

nicht, auch nicht für die paar gleichgekleideten .Älteren,

die die Leitung besorgen; es trete denn der auch vom

Departement vorbehaltene Fall ein, dass diese .Älteren

zahlenmässig schon für sich Einheiten zu bilden vermöch-

ten, wovon aber bisher bei den « Roten Falken » nie die

Rede war. Die Anwendung des BRB auf die Obleute der

« Roten Falken» würde also der ratio dieses Erlasses in der

Tat nicht entsprechen.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der

Kassationskläger freigesprochen.

IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

30. trrteil des Eassationahofs Tom 15. Mirz 1937

i. S. Joati gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.

K as s a. t ions b e sc h wer d e: Nur zulässig nach Erschöp-

fung des kanton'tlen IU'ltanzen~ges. Um3chreibung dieses

Begriffs nach zürcherischem Strafprozessrecht.

A. -

Der Beschwerdeführer wurde am 17. November

1936 vom Ohergericht Zü rich wegen fahrlässiger Körper-

verletzung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf

3 Jahre, verurteilt, weil er mit seinem Auto in eine Gruppe

von Fussgängern hineingefahren war und dabei 3 Personen

verletzt hatte.

Die Vorinstanz erblickte das Verschulden des Beschwer-

deführers an diesem Unfall darin, dass er ungenügend

Organisatioll der Bundesreehtspfiege. N° 30.

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'signalisiert und der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerk-

samkeit geschenkt habe.

B. -

Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Josti die

Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit

der er den Antrag auf Freisprechung, eventuell Rück-

weisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellt.

Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :

Nach Art. 268/269 BStrP ist die Kassationsbeschwerde

an das Bundesgericht zulässig gegen Endllrteile,die nicht

durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-

genössischen Rechtes angefochten werden können.

Das Erfordernis, dass eine Verletzung materiellen eid-

genössischen Rechtes in Frage komme, ist hier gegeben;

denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kassations-

hofes ist die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde auch

dort zulässig, wo das eidgenössische Recht lediglich für die

Beantwortung einer Vorfrage in Betracht fällt (BGE 61 I

214). Dagegen ist das Urteil des Obergerichtes kein kan-

tonales Endurteil im Sinne von Art. 268. Wie der Kassa-

tionshof in BGE 61 I 224 entschieden hat, ist diese Bestim-

mung dahin zu verstehen, dass der kantonale Instanzenzug

erst dann erschöpft ist, wenn überhaupt kein Rechtsmittel

irgendwelcher Art, also auch keine kantonalrechtliche

Nichtigkeitsbeschwerde, mehr möglich ist, mit der die

Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt

werden könnte. Während nun bis anhin Zweifel bestanden,

ob und in welchem Umfang das zürcherische Kassations-

gericht auf die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rech-

tes eintrete, ist diese Frage nunmehr eindeutig abgeklärt

durch die Urteile des erwähnten Gerichtes vom 1. Februar

1937 in Sachen Werner, sowie vom 23. Dezember 1936 in

Sachen Reichert (S. J. Z. 33 S. 314 No. 59). Dort hat das

Kassationsgericht nämlich entschieden, wenn die Möglich-

keit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht

bestehe, so sei zwar grundsätzlich die kantonale Kassations-

beschwerde nicht zulässig; dagegen werde eine Ausnahme