Volltext (verifizierbarer Originaltext)
130
Stra.frecht.
zu rechnen, und der Ortsfremde hat sich danach zu erkun-
digen. Eine ~olche allgemeine Vorschrift wird übrigens
in absehbarer: Zeit dem Bundesrecht angehören: der
Entwurf des Bundesrates vom 4. März 1937 über den
Lokalverkehr sieht nämlich in Art. 10 Abs. 2 vor, dass
in verkehrsreichen
Strassen Fahrzeuge nur solange
stationiert werden dürfen, als triftige Gründe hiefür
vorliegen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IH. TRAGEN VON PARTEIUNIFORMEN
PORT D'UNIFO_RMES DE PARTI
29. Urteil des Itassationshofes vom 94. Xai 1937
i. S. Schlumpf gegen Aargau, Staatsanwaltschaft.
;BRB vom 12. Mai 1933 über das Verbot des Tragens von Partei-
uniformen :
1. Parteiuniform; Einheitskleid speziell der Partei-Jugendorga-
nisationen und ihrer Führer, Erw. 2.
2. Bedeutung des Departementsentscheides im Sinn von Art. 1
Abs. 2, Erw. 1.
A. -
Der 1915 geborene' Kassationskläger hat am
1. Mai 1935 als Obmann der dortigen sozialistischen Ju-
gendgruppe der {(Roten Falken)) am Maiumzug in Rhein-
feIden teilgenommen. Er trug dabei deren Einheitskleid :
blaue Bluse mit roter Kravatte. Das Bezirksgericht Kulm
hat ihn dafür am 16. Oktober 1935 wegen Übertretung des
Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1933 über das Verbot
des Tragens von Parleiuniformen mit zehn Franken ge-
büsst, unter Beschlagnahmung der Parteiuniform, und das
Obergericht des Kantons Aargau hat am 15. Januar 1937
auf Beschwerde hin dieses Urteil bestätigt mit der Be-
Tragen von Parteiuniformen. No 29.
131
'gründung: Das Bezirksgericht habe sein Urteil auf einen
Bericht der Bundesanwaltschaft gestützt, wonach unter
das Uniformenverbot alle über sechzehn Jahre alten
« Roten Falken)fielen. Wohl habe das eidgenössische
Justizdepartement in einem Entscheid gemäss Art. I
Abs. 2 BRB die « Roten Falken» vom Uniformenverbot
ausgeschlossen, aber doch zweifellos nur jn der Meinlmg
dass bloss die noch nicht sechzehnjährigen lfitglieder
davon ausgeschlossen sein sollen.
Die « Roten Falken» sind nach den Organisationssta-
tuten Kinder « in der Regel » bis zu sechzehn Jahren, deren
häusliche Erziehung und Schulbildung durch Erziehung
zu sozialistischem Fühlen, Denken und Handeln und durch
Pflege der geistigen und körperlichen Entwicklung über-
haupt ergänzt werden soll.
B. -
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Nichtigkeitsbeschwerde.
C. -
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau schliessen auf Abweisung.
D. -
Der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1933 über
das Verbot des Tragens von Parteiuniformen lautet :
« Bis auf weiteres ist den Mitgliedern politischer Vereini-
gungen des In- und Auslandes das Tragen von Uniformen,
Uniformteilen, Armbinden und andern auffallenden Ab-
zeichen, welche den Träger als Mitglied einer politischen
Organisation kennzeichnen, auf dem Gebiet der Schweiz
verboten.
Das Justiz- und Polizeidepartement fällt bei Anständen
die grundsätzlichen Entscheide über den Begriff der
Parteiabzeichen.)
Auf eine Anfrage des Sekretariates der Sozialdemokra-
tischen Partei der Schweiz, der die Organisation der
« Roten Falken» statutarisch angegliedert ist, hat das
Eidgenössische J ustiz- und Polizeidepartement folgenden,
gleichzeitig auch den kantonalen Polizeidirektionen er-
öffneten und näher begründeten « Bescheid)) gegeben:
« Da wir nicht gewillt sind, das Bundesratsverbot in klein-
132
Strafrecht.
licher Weise au,szudehnen, es auch als hoffentlich vorüber-
gehende Massnahme betrachten, entscheiden wir, dass die
« Roten Falken» ihm nicht unterstehen. Vorbehalten
bleibt eine andere Stellungnahme, wenn wir beobachten
müssten, dass diese unsere Entscheidung zu Umgehungen,
z. B. seitens der SJS (Sozialistische Jugend der Schweiz)
oder in anderer Weise benützt werden wollte. -
Wir
nehmen an, dass Sie auch für interne Bekanntgabe dieses
Entscheides besorgt sein werden. »
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. -
Der Bescheid des Eidgenössischen J ustiz- und
Polizeidepartements ist seiner Fassung nach als grundsätz-
licher Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB über den
Begriff des Parteiabzeichens gedacht, und der Vorbehalt,
unter dem darnach die Einheitskleidung der « Roten
Falken» wegen der Jugend ihrer Träger erlaubt sein soll,
beschlägt offenbar den Fall, wo unter der Maske von
Obleuten der « Roten Falken» eine so grusse Anzahl
Älterer (namentlich des SJS) deren Einheitskleidung tra-
gen würden, dass darin eine Umgehung des Parteiunifor-
menverbots speziell durch die SJS läge. Keinesfalls aber
wollte das Departement den eigentlichen Obleuten der
« Roten Falken », auch soweit sie über sechzehn Jahre alt
sind, das Einheitskleid verbieten. Denn es will ja gerade
an der Rechtslage dieser Organisation solange nichts
ändern, als diese selber unverändert bleibt. Dass aber die
« Roten Falken» von jeher von Älteren geleitet wurden,
die ebenfalls das Einheitskleid trugen, dürfte dem Departe-
ment bekannt gewesen sein. Nach diesem Entscheid hätte
also der Kassationskläger das Uniformenverbot nicht ver-
letzt.
Nun ist wohl richtig, dass der Strafrichter bei Beant-
wortung der Frage, ob das Tragen eines bestimmten
Abzeichens durch eine bestimmte Person nach dem BRB
ver bot e n sei, nicht an den Departementsentscheid
im Sinne von dessen Art. 1 Abs. 2 gebunden ist. Der BRB
Tragen von Pllrteiuniformen. N° 29.
133
ist ja nicht als Blankobestimmung in dem Sinne zu ver-
stehen, dass verboten sein soll, was das Departement als
Parteiabzeichen erklärt. Er verbietet vielmehr unmittel-
bar bestimmte Parteiabzeichen, so dass der Strafrichter
gegebenenfalls selber festzustellen hat, was der BRB unter
einem solchen versteht.
Das ändert aber nichts daran, dass für den Strafrichter
bei Prüfung der Frage, ob jemand durch das Tragen eines
-
nach richterlicher Auffassung -
verbotenen Partei-
abzeichens sich s t r a f bar gemacht habe, der hierüber
ergangene Deparlementsentscheid dann massgebend ist.,
wenn er dem Träger das fragliche Parleiabzeichen erlaubt
hat. Denn der Departementsentscheid muss doch für den
Betroffenen insofern verbindlich sein, als er ihm das Tragen
eines bestimmten Parteiabzeichens erlaubte. Der Bürger
kann sich nicht durch eine Handlung strafbar machen, die
ihm von der zuständigen Behörde ausdrücklich gestattet
worden ist.
Da hier das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment auf Anfrage des Sozialdemokratischen Parteisekre-
tariats den der Partei angeschlossenen c(Roten Falken »
ohne Vorbehalt für deren ältere Obleute das Tragen ihrer
Einheitskleidung erlaubt hat, so konnte sich ein Obmann
dieser c(Roten Falken» durch das Tragen des Einheits-
kleides auch nicht strafbar machen. Es würde ihm ja
übrigens der rechtswidrige Vorsatz fehlen (Art. 2 in Ver-
bindung mit Art. 3 des BRB und Art. II des BStR).
2. -
Aber selbst wenn man annehmen wollte, dass der
Strafrichter in gar keiner Hinsicht an den Departements-
entscheid gebunden oder dass der Bescheid des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartements vom 24. Mai 1933
überhaupt kein Entscheid im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BRB
sei, so würde das am heutigen Urteil nichts ändern; denn
der Kassationshof stimmt mit dem Departement darin
überein, dass die « Roten Falken» einschliesslich ihrer
über sechzehnjährigen Obleute nicht unter das Partei-
uniformenverbot fallen. Dieses Verbot will nur Organisa-
134
Strafrecht.
tionen treffen;, welche ihrem Zwecke nach durch die Uni-
formierung zu schlagbereiten Einheiten würden und da-
durch zum mindesten provokatorisch wirkten.
Diese
Gefahr besteht aber bei einer Organisation von Leuten bis
zu sechzehn Jahren, wie die Tatsachen selbst beweisen,
nicht, auch nicht für die paar gleichgekleideten .Älteren,
die die Leitung besorgen; es trete denn der auch vom
Departement vorbehaltene Fall ein, dass diese .Älteren
zahlenmässig schon für sich Einheiten zu bilden vermöch-
ten, wovon aber bisher bei den « Roten Falken » nie die
Rede war. Die Anwendung des BRB auf die Obleute der
« Roten Falken» würde also der ratio dieses Erlasses in der
Tat nicht entsprechen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und der
Kassationskläger freigesprochen.
IV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
30. trrteil des Eassationahofs Tom 15. Mirz 1937
i. S. Joati gegen Zürich, Staatsanwaltschaft.
K as s a. t ions b e sc h wer d e: Nur zulässig nach Erschöp-
fung des kanton'tlen IU'ltanzen~ges. Um3chreibung dieses
Begriffs nach zürcherischem Strafprozessrecht.
A. -
Der Beschwerdeführer wurde am 17. November
1936 vom Ohergericht Zü rich wegen fahrlässiger Körper-
verletzung zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt erlassen auf
3 Jahre, verurteilt, weil er mit seinem Auto in eine Gruppe
von Fussgängern hineingefahren war und dabei 3 Personen
verletzt hatte.
Die Vorinstanz erblickte das Verschulden des Beschwer-
deführers an diesem Unfall darin, dass er ungenügend
Organisatioll der Bundesreehtspfiege. N° 30.
135
'signalisiert und der Fahrbahn nicht die nötige Aufmerk-
samkeit geschenkt habe.
B. -
Gegen das Urteil des Obergerichtes hat Josti die
Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen, mit
der er den Antrag auf Freisprechung, eventuell Rück-
weisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung stellt.
Der Kas8ationshof zieht in Erwägung :
Nach Art. 268/269 BStrP ist die Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig gegen Endllrteile,die nicht
durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eid-
genössischen Rechtes angefochten werden können.
Das Erfordernis, dass eine Verletzung materiellen eid-
genössischen Rechtes in Frage komme, ist hier gegeben;
denn nach der ständigen Rechtsprechung des Kassations-
hofes ist die bundesrechtliche Kassationsbeschwerde auch
dort zulässig, wo das eidgenössische Recht lediglich für die
Beantwortung einer Vorfrage in Betracht fällt (BGE 61 I
214). Dagegen ist das Urteil des Obergerichtes kein kan-
tonales Endurteil im Sinne von Art. 268. Wie der Kassa-
tionshof in BGE 61 I 224 entschieden hat, ist diese Bestim-
mung dahin zu verstehen, dass der kantonale Instanzenzug
erst dann erschöpft ist, wenn überhaupt kein Rechtsmittel
irgendwelcher Art, also auch keine kantonalrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde, mehr möglich ist, mit der die
Frage der Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt
werden könnte. Während nun bis anhin Zweifel bestanden,
ob und in welchem Umfang das zürcherische Kassations-
gericht auf die Rüge der Verletzung eidgenössischen Rech-
tes eintrete, ist diese Frage nunmehr eindeutig abgeklärt
durch die Urteile des erwähnten Gerichtes vom 1. Februar
1937 in Sachen Werner, sowie vom 23. Dezember 1936 in
Sachen Reichert (S. J. Z. 33 S. 314 No. 59). Dort hat das
Kassationsgericht nämlich entschieden, wenn die Möglich-
keit einer Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht
bestehe, so sei zwar grundsätzlich die kantonale Kassations-
beschwerde nicht zulässig; dagegen werde eine Ausnahme